Geänderte Rahmenbedingungen der Investitionskostenfinanzierung. 24. September 2013 in Berlin 2. Oktober 2013 in Frankfurt a. M.
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1 Geänderte Rahmenbedingungen der Investitionskostenfinanzierung 24. September 2013 in Berlin 2. Oktober 2013 in Frankfurt a. M. WP StB Jan Grabow
2 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 2
3 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 3
4 Probleme des Vergütungssystems Stationäre Pflege Vielzahl von Reglementierungen zum Schutz der Heimbewohner (u.a. keine freie Preisbildung, Pflegesatzkalkulation basiert auf einer hohen Auslastung, Fachkraftquote, Stellenschlüssel) Regional bestehen signifikante Preisdifferenzen. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Teile Bayerns sowie die Stadtstaaten und das Rhein-Main-Gebiet stechen bei den Entgelten für die Pflegeleistung und für Unterkunft und Verpflegung als besonders teuer hervor. Auffallend ist das um 10% niedrigere Preisniveau von Heimen in privater Trägerschaft. Gründe hierfür könnten unter anderem unterschiedliche Stellenschlüssel sowie Folgewirkungen des Marktvergleichs sein. Personalkosten je Vollkraft determiniert durch Tarifbindung und Zusatzversorgung sowie Vorgaben zur Fachkraftquote Pflegesatzanhebungen bilden erst mit zeitlichen Verzögerungen Kostensteigerungen ab Auslastungsrisiko und wenig Spielraum für positive Mengeneffekte Folie 4
5 Probleme der Investitionskostenfinanzierung Stationäre Pflege Bedarfsgerechte Vorhaltung Infrastruktur Verantwortung der öffentlichen Hand Umstellung von der Objekt- auf die Subjektförderung Nachschüssige Investitionsfinanzierung Fehlende Eigenmittel Refinanzierung über Nutzungsdauer von Jahren Kalkulationsgrundlage Auslastung Quersubvention Heimbetrieb über I-Kostenbereich Landesrechtliche Vorgaben der Heimgesetze stellen planmäßige Nutzungsdauer in Frage Finanzierungslücken in Bezug auf die Investitionskostenfinanzierung müssen bei unzureichender öffentlicher Förderung und fehlenden Eigenmitteln insbesondere über Kredite geschlossen werden. Folie 5
6 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 6
7 Nach den BSG-Urteilen vom vom Landesgesetzgeber bis zum zu ändern Erbbauzinsen sind umlagefähig Eigenkapitalzinsen Gegenstand der gesonderten Berechnung dürfen keine Eigenkapitalzinsen sein Fiktive Eigenkapitalzinsen sind dem Vergütungsinteresse zuzuordnen und im Rahmen des 82 Abs 1 SGB XI zu verfolgen Pauschalen und Rückstellungen Auf die Bewohner umzulegende Kosten müssen bereits entstanden sein oder im Berechnungszeitraum sicher entstehen Pauschalen und Rückstellungen gehen darüber hinaus und sind nicht umlagefähig Zustimmungsbescheide sind grundsätzlich zu befristen Nur so kann sichergestellt werden, dass nur tatsächlich entstandene Kosten umgelegt werden Belegungsquote Damit keine Überschüsse erzielt werden, ist die Belegungsquote an der tatsächlichen Belegung auszurichten Folie 7
8 Erleichterung des BSG für die Umsetzung der maßgeblichen Grundsätze Bei den umzulegenden Investitionskosten erlaubt das BSG Ein Verfahren, das für alle Beteiligten mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand verbunden ist Allerdings muss sichergestellt sein, dass einerseits die Einrichtungen ihre anders nicht gedeckten Kosten der Pflegeinfrastruktur refinanzieren können, andererseits aber die Bewohner auch nur zu tatsächlich angefallenen Kosten herangezogen werden Bei der Belegungsquote erlaubt das BSG in engen Grenzen eine Pauschale Danach ist eine durchschnittliche Belegungsquote nur zulässig, wenn sich ihre Ausrichtung an der typischen wirtschaftlich geführten Einrichtung orientiert Diese Auslastung sieht das BSG eher knapp unter 100 % als bei 96 % Folie 8
9 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 9
10 Änderung des SGB XI zu Eigenkapitalzinsen 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagen herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen Unter Kapitalkosten sind auch Zinsen für Eigenkapital zu verstehen Zinsen für Eigenkapital sind also umlagefähig Die Umlagefähigkeit ist begrenzt auf Gebäude und abschreibungsfähige Anlagen Hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen für das eingebrachte Grundstück gilt Sie sind nicht umlagefähig Sie sind entsprechend der Rechtsprechung des BSG im Grundtatbestand ( 82 Abs. 1 SGB XI) als Vermögensinteresse geltend zu machen Folie 10
11 Änderung des SGB XI zu Erbbauzinsen 82 Abs.2 Nr. 3 SGB XI Miete, Pacht, Erbbauzins Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegüter nach Abs.2 Nr. durch öffentliche Förderung nicht..gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die Erbbauzinsen sind also umlagefähig Der Gesetzgeber vollzieht allgemeingültig die Rechtsprechung des BSG Folie 11
12 Änderung des SGB XI zu Pauschalen 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere dazu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde liegenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Folie 12
13 Änderung des SGB XI zu Pauschalen Angemessene - unbestimmter Rechtsbegriff - Pauschalen sind zulässig Aus den Formulierungen gesonderte Berechnung und Aufwendungen ist nach dem BSG zu folgern, dass der Bewohner nur mit den tatsächlichen Kosten belastet werden darf In Kenntnis dieser Auslegung hat der Gesetzgeber diese Begriffe unverändert gelassen; aus der Gesetzesbegründung Die Vergütung von Betriebsüberschüssen darf nicht intendiert werden Die Verteilung der tatsächlichen Aufwendungen muss auch bei Pauschalen für die Betroffenen angemessen sein Der unbestimmte Rechtbegriff wird also vom BSG bei Urteilen entsprechend ausgelegt werden Folie 13
14 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 14
15 Diskussionsstand in den Ländern Nordrhein-Westfalen Entwurf der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach 92 SGB XI ( APG-VO NRW) Umlagefähig Miet- Pacht- und Erbbauzinsen Marktübliche Fremdkapitalzinsen mit zweijähriger Spitzabrechnung Allerdings nicht für Finanzierung des Grundstücks und seiner Erschließung Eigenkapitalverzinsung unverändert mit 4 %, (wohl nicht finanzierbar, zurückgestellt) Spitzabrechnung alle 2 Jahre Afa 4 % für Modernisierung, Ersatzneubau, Neubau Tages- und Nachtpflege, Afa 2 % für Neubau und Bestand Instandhaltungspauschale mit 1 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten, die nach Preisindizes im zweijährigen Turnus angepasst werden Verwendungsbeschränkung für Instandhaltung bzw.-setzung und Ist-Kosten- Abrechnung mit Ab- bzw. Zuschlägen in Folgeperiode Auslastungsquote 95 % Laufzeit der Bescheide: 2 Jahre Folie 15
16 Kritik Die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspauschale gilt unabhängig vom Alter der Einrichtung Widerspruch zum Grundsatz, dass nur angefallene Kosten umlagefähig sind Die eingenommenen Beträge sind zwar ordnungsgemäß auszuweisen und zweckentsprechend einzusetzen In den ersten Jahren dürften allerdings keine oder allenfalls geringe Kosten anfallen Zweifelhaft auch, dass nach der Gesetzesbegründung durch eine kleinteilige und stete Nachweisführung kein Bürokratieaufwand begründet werden soll Nur im Zweifelsfalle sollen für die Landschaftsverbände eine Kontrollmöglichkeit geschaffen werden Die Festschreibung einer Auslastungsquote von 95 % führt erfahrungsgemäß bei wirtschaftlich geführten Einrichtungen zu bei der gesonderten Berechnung unzulässigen Überschüssen Das BSG geht bei einer Auslastungsquote von eher knapp unter 100 % als von 96 % aus Es ist zu befürchten, das die geplante Verordnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand hält Folie 16
17 Diskussionsstand in den Ländern Sachsen: veränderter VO-Entwurf der SächsPflegeeinrVO vom Umlage von Pauschalen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten setzt Investitionsplanung durch Träger für 9 Jahre voraus Bildung des Jahresdurchschnitts der in den ersten 3 Jahren geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung für die ersten 3 Jahre Nach dem und 9. Jahr Abgleich zwischen geplanten und tatsächlichen Investitionen Mehr- bzw. Minderausgaben sind in den darauf folgenden 3 Jahren anzurechnen Übergangsregel bis : Jahresdurchschnitt aus 2010 bis 2012 mit Anrechnung von Mehr- oder Mindereinnahmen des Jahres 2013 in 2014 Auslastung: tatsächliche Auslastung des vorangegangenen Geschäftsjahrs, mindestens: Auslastungspauschale 96 % (vollstationär) Miet-, Pacht- und Erbbauzinsen sind umlagefähig Laufzeit grundsätzlich 12 Monate (unbefristet, sofern ausschließlich feststehende Kosten umgelegt werden sollen) Folie 17
18 Kritik Die Regelung berücksichtigt weitgehend die vom BSG aufgestellten und vom Bundesgesetzgeber nicht in Zweifel gezogenen Grundsätze Die Jahreszeiträume für die vorgesehene Ermittlung und Handhabung der Instandhaltungs-und Instandsetzungspauschalen sind angesichts der durchschnittlichen Verweildauer der Bewohner wohl zu lang Die pauschale Mindestauslastungsquote entspricht nicht den Grundvorgaben des BSG (Vgl Kritik zu NRW) Zweifelhaft, ob die vorgesehene Regelung insoweit einer gerichtlichen Überprüfung stand hält Folie 18
19 Diskussionsstand in den Ländern Sachsen-Anhalt: VO-Entwurf nach 82 Abs. 3 SGB XI; 11 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz PflegeVAG LSA Miet-, Pacht- und Erbbauzinsen sind umlagefähig Fremdkapitalzinsen nur bis zur Höhe der marktüblichen Darlehenszinsen umlagefähig Eigenkapitalverzinsung richtet sich nach Basiszinssatz EZB Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Vom 1.Januar ,13 %, vom 1. Juli ,38 % Instandhaltungspauschale: 0,50 pflegetäglich erst im vierten Betriebsjahr, danach 1,00. pflegetäglich. Weitere Aufwendungen werden auf Antrag berücksichtigt, sofern sie tatsächlich entstehen, notwendig und angemessen sind Auslastungsquoten: 99% vollstationär, Nachweis abweichender Auslastung ist zulässig Laufzeit: grundsätzlich 1 Geschäftsjahr Folie 19
20 Kritik Dieser Entwurf scheint weitgehend die Vorgaben des BSG aufzunehmen Der Basiszinssatz EZB dürfte, da zu niedrig, den Bedürfnissen der Praxis nicht entsprechen, so dass das Fremdgeldfinanzierungen mit wesentlich höheren Zinsen zu einer unnötigen Belastung der Bewohner führt Die Praxis wird zeigen, ob die nach Jahren gestaffelte Instandhaltungspauschale nicht zu Überschüssen führt Der Nachweis geringerer Auslastung muss nach den Vorgaben des BSG eingeschränkt werden Das Risiko der Belegung trägt der Betreiber Der Bewohner darf nicht mit dem Risiko einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Unterbelegung belastet werden Folie 20
21 Diskussionsstand in den Ländern Bayern: Übergangsregelung bis zur Anpassung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Miet-, Pacht- und Erbbauzinsen sind umlagefähig Fremdkapitalzinsen nur umlagefähig, soweit sie nicht der Grundstücksfinanzierung dienen Eigenkapitalverzinsung richtet sich nach Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten Derzeit 1,3 % bis 1,1 % (statt bisher in der VO festgeschrieben 4%) Instandhaltungspauschale wird auf Durchschnitt der tatsächlichen Kosten in den letzten drei Jahren begrenzt Zugrunde zu legende Auslastungsquote: 95% Laufzeit der Bescheide: 3 Jahre Folie 21
22 Kritik Der Eigenkapitalzinssatz ist höher als der Basiszinssatz EZB, aber sehr niedrig und täglich schwankend Praxisuntauglich, da jeder Einsatz von Eigenkapital für den Betreiber unwirtschaftlich ist Investitionen werden fremdfinanziert und damit für die Bewohner ungünstiger finanziert Die Regelung der Instandhaltungspauschale stellt nicht sicher, dass der Betreiber die Kosten aller notwendigen Instandhaltungen refinanzieren kann Die Bedenken gegen eine Auslastungsquote von 95 % sind dargelegt Die Laufzeit der Bescheide widerspricht den Anforderungen des BSG Folie 22
23 Diskussionsstand in den Ländern Niedersachsen Keinerlei Regelungen geplant In Niedersachsen gibt es keine geförderten Einrichtungen Zu keiner Zeit Objektförderung Lediglich Unterstützung von Bewohnern durch BAZ (Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss) Nach BSG keine Förderung, sondern Sozialleistung sui generis Kein Gebrauch der Ermächtigung nach 9 SGB XI BAZ wurde gedeckelt und schließlich eingestellt Regelungsbefugnis für Länder nach 82 Abs 3 SGB XI nur bei geförderten Einrichtungen Folie 23
24 Konsequenzen für Einrichtungen in Niedersachsen Für geförderte und nicht geförderte Einrichtungen gelten die Grundsätze des BSG in demselben Maß Im Tenor seiner Entscheidungen spricht das BSG nur von geförderten Einrichtungen In der ausführlichen Entscheidungsbegründungen werden die Abs 3 (gefördert) und 4 (nicht gefördert) des 82 SGB XI zusammen als ein Ausnahmetatbestand bezeichnet Der für das BSG entscheidende Gesetzeswortlaut: betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnen ist in beiden Absätzen identisch Auch bei nicht geförderten Einrichtungen Erleidet das erschlossene Grundstück durch Benutzung als Pflegeimmobilie keinen Werteverzehr Gehören Anlauf-, Umstellungs-, oder Schließungskosten in die Risikosphäre des Betreibers und können nicht auf den Bewohner abgewälzt werden Die Regelungen des BSG gelten für diese Einrichtungen unmittelbar Folie 24
25 Länder ohne Gesetzliche Neuregelungen Soweit die bisherigen Regelungen den Grundsätzen des BSG widersprechen, sind die Gesetze seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr anwendbar Die Regelungen des BSG gelten für die Einrichtungen dieser Länder unmittelbar Folie 25
26 Agenda Probleme des Vergütungssystems Finanzierung der Investitionskosten nach geltendem Recht auf der Grundlage der Urteile des BSG Änderungen des 82 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber Gesetzesinitiativen von Bundesländern 5 Konsequenzen für die Praxis Folie 26
27 Umsetzung der BSG - Grundsätze in die Praxis Die Umlage der Investitionskosten darf zu keinem bei der Einrichtung verbleibenden Überschuss führen Kein Risikozuschlag oder Gewinn Keine Rücklagenbildung Keine Quersubventionierung des laufenden Betriebes Bei abweichenden Landesregelungen Überschüsse nach Möglichkeit kurzfristig in die Infrastruktur investieren Durch Rückstellungen Risiko abdecken, dass nicht bundesrechtskonforme Landesregelungen durch das BSG aufgehoben werden Sorgfältige und langfristige Planungen insbesondere von Instandhaltungen und Instandsetzungen In der Höhe jahresgleiche Pauschalierungen, die die Instandhaltungen und Instandsetzungen die nächsten 2 bis 3 Jahre abdecken Überschüssen oder Unterdeckungen bei der Pauschale für die nächsten Jahre verrechnen Die vorgesehene Regelung in Sachsen kann Vorbild sein Folie 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jan Grabow Geschäftsführender Partner Ressortleiter Altenhilfe Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Niederrheinstraße 16/16a Düsseldorf Telefon 0211 / Fax 0211 / jan.grabow@curacon.de Folie 28
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