der zurückgehenden Flexibilität der Augenlinse

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1 Beschwerdefreies Arbeiten mit der passenden Brille Handlungsansätze für Interessensvertretungen und Beschäftigte Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Bildschirmbrille. Beschäftigte können an den Kosten beteiligt werden, wenn sie eine weitergehende Ausstattung wünschen oder die Brille auch privat nutzen möchten. Was für jüngere Menschen mit Brille ganz unproblematisch ist, wird für ältere zur Qual der Wahl. Es genügt nicht nur eine Brille, viele müssen mit zwei Brillen arbeiten: Lesebrille, Fernbrille, Brille für das Autofahren, Bifokalbrille mit Nahsichtfenster, Dreistärkenbrille, Gleitsichtbrille. Gleitsichtbrillen ermöglichen einen hohen Komfort, denn das lästige Wechseln von der Fernbrille zur Lesebrille entfällt. Ist aber eine Gleitsichtbrille auch für die Arbeit am Bildschirm optimal? Es gehört zu den natürlichen Veränderungsprozessen, dass unsere Augen ungefähr ab dem 45. Lebensjahr die Fähigkeit zur Einstellung auf verschiedene Entfernungen immer mehr verlieren. Mit der zurückgehenden Flexibilität der Augenlinse nimmt die natürliche Nahsehschärfe ab, was als Alterssichtigkeit oder altersbedingte Weitsichtigkeit (Presbyopie) bezeichnet wird. Altersichtigkeit erfordert eine Nahkorrektur, das heißt, es wird eine Lesebrille für die Korrektur von Sehentfernungen im Bereich cm benötigt. Ist schon eine Brille vorhanden, müssen jetzt möglicherweise zwei benutzt Augenärzte verordnen dann Zweistärkenbrillen mit zweigeteiltem Glas oder mit Nahsichtfenster (Bifokalbrillen), so dass auch das Lesen in der Nähe ohne häufigen Brillenwechsel möglich ist. Je stärker die Altersichtigkeit wird, desto schwieriger ist es, auch in den mittleren Entfernungen ausreichend scharf zu sehen bzw. lesen zu können. Diese mittlere Sehentfernung ist die Leseentfernung am Bildschirm. Bei entsprechend angepasster Schriftgrößeneinstellung sollten 15 Zoll große Bildschirme in einer Entfernung von 50 bis 60 cm stehen, die weit verbreiteten 17 Zoll Bildschirme und 19 Zoll Bildschirme in einer Entfernung von 60 bis 70 bzw. bis 80 cm stehen, um das gesamte Bild gut im Blick zu haben. 1) Lesebrillen sind für diese Entfernungen gänzlich ungeeignet. Auch die normalen Bifokalbrillen decken den mittleren Bereich, also die Distanz zum Bildschirm, nicht mehr ab. Eine zweigeteilte Brille hat zudem den Nachteil, dass sie beim Blickwechsel zwischen Bildschirm, Schriftstück und/oder Besucher zum Sehen über die harte Trennlinie hinweg zwingt. Insbesondere Bifokalbrillen mit Nahsichtfenster sind für häufige Blickwechsel nicht gedacht. Sie sind sinnvoll, wenn sie nur ab und zu zur Nahsicht benötigt Gleitsichtbrillen auf dem Vormarsch Gleitsichtbrillen ermöglichen die Korrektur vom Nah- über den mittleren Sehbereich bis zum Fernbereich. Immer mehr ältere Brillenträger nutzen Gleitsichtbrillen. Häufig werden sie von Optikern empfohlen. ( Sie ermöglichen ein entspanntes Sehen in Ferne und Nähe, Komfortables Sehen in wirklich allen Entfernungen.) Der Blick wird stufenlos angepasst; das ist bequem, der Brillenwechsel entfällt, das ungeteilte Glas sieht eleganter aus, auch die notwendige Eingewöhnungsphase soll bei Gleitsichtgläsern einfacher und schneller sein als bei Bifokalbrillen. Gleitsichtbrillen sind allerdings deutlich teurer. Der hohe Seh- und Tragekomfort muss teuer bezahlt 1) Vgl. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung BGI /2004 ARBEITSRECHT IM BETRIEB

2 Gleitsichtbrillen haben aus technischen Gründen eine Sehfeldeinschränkung im nahen und im mittleren Bereich. Nur in einem relativ schmalen Mittelfeld und dem engen Nahsehfeld wird die Sicht korrigiert. Diese Einschränkungen sind um so größer, je höher die Differenz zwischen der Nah- und Fernkorrektur ausfällt. Ein solches eingeengtes Sehfeld kann die Arbeit am Bildschirm behindern. Da der seitliche Blick durch die Brille nicht korrigiert wird und somit unscharf bleibt, kann der Bildschirm nicht mehr seitlich aufgestellt Wenn die Korrektur im mittleren Bereich mit fortschreitender Alterssichtigkeit nicht mehr ausreicht und nur noch im Nahbereich scharf gesehen wird (das ist der Fall, wenn für die Nahkorrektur mehr als 2,00 bis 2,5 Dioptrien notwendig sind), besteht die Gefahr, dass für scharfes Sehen mehr oder weniger bewusst eine ergonomisch ungünstige Kopfhaltung eingenommen wird. Wenn der Kopf weit nach hinten in den Nacken gestreckt wird, können auf Dauer Hals-, Nacken- und Schulterverspannungen sowie Schmerzen die Folge sein. Abb. 1 Gleitsichtbrille Quelle VGB: Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz, 2002 Weder Bifokalbrillen noch Gleitsichtbrillen müssen zwangsläufig Probleme machen. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an, vor allem auf die Sehanforderungen am Arbeitsplatz und die Aufstellung der Arbeitsmittel. Erfahrungen in Betrieben zeigen, dass beim Einsatz größerer Bildschirme, z. B. bei Enführung von SAP oder bei der Umstellung auf das Arbeiten mit mehreren Fenstern, plötzlich Sehprobleme bei Trägern von Gleitsichtbrillen auftreten. Mit dem schmalen mittleren Sehbereich der Gleitsichtbrille ist der gesamte Schirm nicht mehr auf einen Blick erfassbar. Große Bildschirme müssen weiter weg gestellt werden, damit sie überhaupt als Ganzes gesehen werden können. Bei einer Sehentfernung von 70 cm oder mehr ist die eingestellte Schriftgröße nicht mehr scharf lesbar. Jetzt wird für viele Brillenträger spürbar, dass die normale Gleitsichtbrille nicht mehr passt. Lässt sich dies nicht mit einer verbesserten Einstellung der Arbeitsmittel ausgleichen, wird eine für die Arbeit am Bildschirm angepasste Bildschirm-Gleitsichtbrille notwendig. Eigenintiative ist gefragt Sehen am Bildschirm erfordert eine hohe Leistung unserer Augen. Die Bildschirmarbeit sollte deshalb unter optimalen Bedingungen erfolgen, um Ûberbeanspruchungen zu vermeiden. Sonst können als Folgen Beschwerden von Kopfschmerzen, brennenden und tränenden Augen sowie Flimmern vor den Augen bis zu Nacken- und Rückenschmerzen auftreten. Ûberforderung der Augen vermeiden Noch immer haben % der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen keine ausreichende Korrektur ihres Sehvermögens, wenn sie das erste Mal zur Vorsorgeuntersuchung der Augen gehen. 2) Der Gesetzgeber schreibt zur Vermeidung von Augenbeschwerden das Angebot einer regelmäßigen Vorsorgeuntersuchung für BildschirmarbeiterInnen ab dem 40. Lebensjahr alle drei Jahre vor. Sie wird auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt. 3) Sollten Beschwerden auftreten, die auf das Sehen am Bildschirm zurückzuführen sind, kann eine solche Untersuchung bei den entsprechend ausgewiesenen Diensten/Ørzten aus diesem Anlass auch zusätzlich erfolgen. Tägliche Seharbeit erleichtern Das Lesen am Bildschirm ist nicht nur von der Sehschärfe und ihrer ausreichenden Korrektur abhängig. Beeinflusst wird es ebenfalls c von der Aufstellung des Bildschirms (Entfernung, Höhe) und der sonstigen benötigten Arbeitsmittel, c der Beleuchtungssituation (Vermeidung von Blendungen, Spiegelungen), c der Bildschirmqualität (ausreichender Kontrast, Schärfe, Flimmerfreiheit etc.) und c den Einstellungen der Software (ausreichende Schriftgröße, ergonomische Farben, leicht lesbare Schriftart). Die Arbeitsschutzverantwortlichen im Betrieb haben die Aufgabe, mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung und regelmäßiger Begehungen für eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze zu sorgen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine neue EDV (Hardware und/oder Software) eingeführt wird und sich die Sehanforderungen damit verändern. 4) Beschäftigte können allerdings vieles an ihrem Arbeitsplatz selbst optimieren, wenn sie sich die Zeit zur entsprechenden Information nehmen. Unterweisungen 5) sind zwar in der Praxis in Bürobe- 2) Vgl. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz ) Vgl. 6 Bildschirmarbeitsverordnung und Grundsatz Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplätze G 37 (BGG ). 4) Vgl. 5 Arbeitsschutzgesetz, 3 Bildschirmarbeitsverordnung und Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention. 5) Jährliche Unterweisungspflicht vgl. 12 Arbeitsschutzgesetz und BGI A1 Grundsätze der Prävention. 12/2004 ARBEITSRECHT IM BETRIEB 741

3 reichen eher die Ausnahme. Sie stellen allerdings die Qualifizierungsgrundlage dar, auf der eigenverantwortliches Handeln bei der Arbeitsplatzoptimierung überhaupt möglich ist. Beim ersten Auftreten von Augenbeschwerden oder Problemen mit dem Sehen sollte der/die zuständige/n Betriebsarzt/ärztin zur Beratung hinzugezogen Diese verfügen über eine medizinische Ausbildung zu Fragen des Sehens und der Funktion des Auges. Mit ihrer fachlichen Hilfe lassen sich die Arbeitsmittel optimal aufstellen. Scharfes Sehen und eine ergonomische Sitzhaltung können damit möglicherweise auch ohne neue Brille erreicht Anforderungen an eine Sehhilfe für Bildschirmarbeit Solange eine Brille für das tägliche Sehen auch noch ausreichend für die Bildschirmarbeit ist, handelt es sich nicht um eine Bildschirmbrille. Bildschirmbrillen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung kommen überwiegend nur für Alterssichtige in Frage. Denn erst im Alter werden Nahkorrekturen für die Sehentfernung am Bildschirm notwendig, die weder mit der üblichen Lesebrille oder einer Lese-/ Fernbrille erreichbar sind noch mit der normalen Gleitsichtbrille für die Nahbis Fernsicht. Aus diesem Grund sind Bildschirmbrillen selten Monofokalbrillen. Geeignete Bildschirmbrillen Eine zentrale Rolle bei der Ermittlung der richtigen Bildschirmbrille spielen die Arbeitsaufgabe und die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Eine ganz normale Gleitsichtbrille für die gesamte Nah- bis Fernsicht kann durchaus als spezielle Bildschirmbrille in Frage kommen, je nach Arbeitsaufgabe (z. B. häufige Blickwechsel) und Korrekturerfordernis der Augen. Das entscheidet der/die Augenarzt/-ärztin. Für stärker Alterssichtige bieten die Gleitsichtbrillen mit begrenzter Fernkorrektur möglicherweise eine gute Lösung (Raumgleitsicht- oder Nahgleitsichtbrille). Hier ist die Ferne nur bis auf 3 5 m korrigiert und deshalb kann der mittlere Sehbereich sehr viel breiter ausfallen. Das Blickfeld wird breiter, die Sicht auf den Bildschirm komfortabler. Nur als Alltagsbrille oder zum Autofahren sind sie nicht geeignet. Entgegen den Bewertungen in älteren Publikationen der Berufsgenossenschaften, in denen Gleitsichtbrillen als Ausnahme eingestuft werden, bieten heute insbesondere die Nahgleitsichtbrillen eine optimale Sehunterstützung am Bildschirm. Rahmenbedingungen für gutes Sehen durchsetzen Die Bildschirmbrille ist eine arbeitsplatzbezogene Sehhilfe und damit eine persönliche Schutzausrüstung, die vor einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit schützen soll. 6) Arbeitgeber trägt die Kosten Da persönliche Schutzausrüstungen Maßnahmen des Arbeitsschutzes darstellen, muss der Arbeitgeber 7) die Kosten für die notwendige spezielle Sehhilfe tragen. Das bedeutet allerdings, dass die Brille grundsätzlich Eigentum des Arbeitgebers ist und nur am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. 6) Vgl. 1 Abs. 2 Persönliche Schutzausrüstung Benutzungsverordnung. 7) Vgl. 3 ArbSchG und Bildschirmarbeitsverordnung, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Sehhilfen am Arbeitsplatz a. a. O. Abb. 2 Lesen mit Lesebrille Konventionelle Bifokal- oder Gleitsichtbrille mit nicht ausreichender Korrektur zum Bildschirm Angepasste Gleitsichtbrille für die Bildschirmarbeit Quelle: /2004 ARBEITSRECHT IM BETRIEB

4 Das Recht auf die Kostenerstattung der Bildschirmbrille ist von den Arbeitsgerichten grundsätzliche bestätigt worden. 8) Für die Ûbernahme der Kosten durch den Arbeitgeber muss die Notwendigkeit für die Bildschirmbrille nachgewiesen Soll eine höherwertige Ausstattung der Brille mit entspiegelten Gläsern oder Kunststoffgläsern erstattet werden, muss auch das medizinisch erforderlich sein. 9) Das gilt auch für die Gleitsichtbrille. Gleitsichtgläser als reine Extraausstattung muss der Arbeitgeber nicht bezahlen. 10) Allerdings ist z. B. bei einer Nahgleitsichtbrille die Notwendigkeit eindeutig gegeben. Die Kostenübernahme ist begrenzt auf diejenigen Kosten von Maßnahmen, die im Brillenrezept verschrieben werden, einschließlich des Gestells. Beschäftigte können unter der Maßgabe an den Kosten der Bildschirmbrille beteiligt werden, wenn sie weitergehende Ausstattung mit Extras wünschen bzw. wenn sie die Brille auch privat nutzen möchten. Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten an persönlichen Schutzausrüstungen durch Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen ist zulässig, 11) wenn der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung zur kostenfreien Stellung der Schutzausrüstung hinaus den Beschäftigten Vorteile bei der Verwendung (z. B. Benutzung auch in der Freizeit) anbietet. Das muss den Beschäftigten jedoch freigestellt bleiben. Betriebsrat hat Gestaltungsmöglichkeiten Wichtigstes Instrument des Betriebsrats ist sein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. In diesem Rahmen stellen sich zur Durchsetzung ergonomischer Sehbedingungen bei der Bildschirmarbeit eine ganze Reihe Fragen: c Werden Arbeitsplätze hinsichtlich der Sehbedingungen (Beleuchtung etc.) regelmäßig überprüft? (Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Begehungen). c Werden bei Begehungen auch Fragen des Sehens und der individuellen Bildschirmeinstellung angesprochen? c Wie häufig und mit welchem Inhalt (Sehen und Bildschirmarbeit) finden Unterweisungen/Unterrichtungen statt? c Haben Beschäftigte Zugang zu einschlägigen Informationen zum Sehen/ Informationen über die geeignete Brille am (Bildschirm-)Arbeitsplatz? c Besteht ein Beratungsangebot des/der Betriebsarztes/-ärztin zum Sehen und Brille bzw. zur individuellen Optimierung am Arbeitsplatz durch die Fachkraft für Arbeitsicherheit? c Wird die Vorsorgeuntersuchung Augen (G 37) regelmäßig angeboten? Wie wird sie genutzt? Gibt es ausreichend Informationen über deren Zweck? c Wird das Recht auf Kostenerstattung Bildschirmbrille in Anspruch genommen? Gibt es dazu eine betriebliche Praxis oder Regelung? c Werden bei der Einführung von neuer Software und/oder neuen Bildschirmen mögliche Auswirkungen auf das Sehen von Brillenträgern in Betracht gezogen und ggf. Maßnahmen dazu entwickelt? (Information, Beratung, Support) c Ûbernehmen Beschäftigte Eigeninitiative? Ist ihr Wissen ausreichend für eigenverantwortliches Handeln bei der Arbeitsplatzgestaltung/Bildschirmeinstellung und Vorsorge? Gute Sehbedingungen werden durch eine gut geeignete Ausstattung der Arbeitsplätze erreicht. Hierbei ist ein Zusammenwirken von Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/ärztin gefragt. Voraussetzung ist dabei jedoch auch das Wissen darüber, was gute Sehbedingungen sind und wie sie erreicht werden können. Dabei spielen Unterweisungen, Informationsmaterialien, Beratungsangebote, Aktionen zum Sehen von Krankenkassen und auch die Tipps zur Einstellung der Software (Schriftgröße) durch den EDV- Support eine wichtige Rolle. So können nicht zuletzt auch die Beschäftigten motiviert werden, ihren Arbeitsplatz an ihre individuellen Sehbedingungen ergonomisch anzupassen. Betriebsräte sollten jedoch zur grundsätzlichen Ausgestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei Bildschirmarbeit eine Betriebsvereinbarung (evtl. auch als Rahmenvereinbarung) abschließen. Zumindestens empfiehlt sich eine betriebliche Regelung für die Kostenerstattung einer Bildschirmbrille. Beispiel einer Betriebsvereinbarung Bildschirmbrille Wichtige Punkte für eine Betriebsvereinbarung: 12) c Angebot der ersten Augenvorsorgeund der Folgeuntersuchungen, c freie Arztwahl. c Kostenübernahme für Mindestausstattung nach Attest oder erweitert, c Umfang der Kostenübernahme notwendige Kosten und Zuschuss zum Gestell, c Eigentum an der Brille, c Kostenvoranschlag. 8) Vgl. ArbG Neumünster 4 Ca 1034 b/99. 9) LAG Hamm v Sa 2185/ ) ArbG Frankfurt am Main Ca 2695/02, vgl. auch Astrid Narhmann, Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit Wer trägt die Kosten? In online.de. 11) BAG v AZR 34/75 und BAG v AZR 493/80. 12) Vgl. Rundnagel/Sehfried, Die Bildschirmbrille, AiB 2001,420,425 f. 12/2004 ARBEITSRECHT IM BETRIEB 743

5 Musterbetriebsvereinbarung Zwischen der XY GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Muster, Schlossstraße 7, Musterländle und dem Betriebsrat der XY GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Betriebsrats Albrecht Rat, Schlossstraße 7, Musterländle wird folgende Betriebsvereinbarung Bildschirmbrille geschlossen Präambel Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV) vom konkretisiert. 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die bei der XY GmbH in Musterländle an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt sind. Unter Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz zu verstehen, an dem bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden eine durchschnittliche Bildschirmtätigkeit von 30 Minuten 13) oder mehr erreicht wird. 2 Augenuntersuchung 1. Die ArbeitnehmerInnen bei XY GmbH, die an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung der Augen gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorsorgeuntersuchung G Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz wird den Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchung gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 angeboten. Die Folgeuntersuchungen werden jeweils nach 36 Monaten und bei Bedarf angeboten. 3. Die jeweilige Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers kann durch den Betriebsarzt oder einen entsprechend qualifizierten untersuchungsermächtigten Augenarzt des Vertrauens (für G 37) der ArbeitnehmerInnen durchgeführt 4. Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden bei dem untersuchenden Arzt aufbewahrt. 5. Zusätzlich wird der Bildschirmarbeitsplatz regelmäßig bzw. nach Bedarf (z. B. bei einschlägigen Beschwerden) von der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf die Einhaltung der BildscharbV überprüft. Sofern Mängel bestehen, werden diese schnellstmöglich beseitigt. 3 Kostenerstattung 1. Die XY GmbH übernimmt alle notwendigen Kosten der Bildschirmbrille. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Untersuchung nach G37 durchgeführt wurde und der Augenarzt die spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit als erforderlich erachtet und bestätigt. 2. Der/die ArbeitnehmerIn ist außerdem verpflichtet, dem Arbeitgeber zwei Kostenvoranschläge vorzulegen und die Zustimmung der XY GmbH einzuholen. oder: Die Bildschirmbrille ist bei dem Optiker Neue Brille in Musterländle zu bestellen, mit dem die XY GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat oder bei jeder Filiale von... nachdem die Kostenübernahmeerklärung der XY GmbH vorliegt. Die Rechnung geht direkt an die XY GmbH. 3. Erstattungsfähig sind Gläser (Kunststoff, Einfach-, Mehrfachentspiegelung, Einstärken-, Bi-, Trifokal-, Gleitsichtgläser, etc.) und Brillengestell (max. 50,00 A). Darüber hinausgehende Ausstattung der Brille geht auf Kosten des/der ArbeitnehmerIn. 4. Kostenerstattung erfolgt nur insoweit, als kein anderer Kostenträger eintritt. 5. Die Häufigkeit der Kostenerstattung richtet sich nach der individuellen Veränderung der Augen. 4 Eigentum Die Bildschirmbrille ist Eigentum des/ der ArbeitnehmerIn. Sie kann privat genutzt 5 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. XY GmbH und Betriebsrat verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser möglichst nahekommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen. 2. Diese Betriebsvereinbarung tritt am... in Kraft. 3. Diese Betriebsvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von... zum... gekündigt Sie wirkt nach, bis eine neue Regelung vereinbart wird. Ort, Datum XY GmbH Betriebsrat Herbert Muster Albrecht Rat Regine Rundnagel, TBS Hessen; Irmgard Sehfried, IG Metall Darmstadt 13) ArbG Neumünster v Ca 1034b/99, AiB 2001, 244 ff /2004 ARBEITSRECHT IM BETRIEB

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