Kinder mit Fluchthintergrund und ihre Aufnahme in die KiTas
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- Ilse Sachs
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1 Fachtag der Diakonie Hessen: Fremd sein und vertraut werden Kinder mit Fluchthintergrund und ihre Aufnahme in die KiTas Relevante Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Praxis Kathleen Piehl / Angelika Ilchmann (HMSI)
2 Gliederung: I. Allgemeines zum Thema aus Landessicht II. III. IV. Relevante Rechtsgrundlagen Hinweise für die Praxis Weitere Hinweise 2
3 II. Relevante Rechtsgrundlagen 1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kindertagespflege, 24 SGB VIII 2. Wunsch- und Wahlrecht, 5 SGB VIII 3. Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, 34 Absatz 10a InfSG, 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz 4. Kostenübernahme, 90 Absatz 3 SGB VIII, Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) 5. Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII 6. Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern, Landesförderung, 25a d, 26, 27, 32ff HKJGB 3
4 II. Relevante Rechtsgrundlagen 1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kindertagespflege, 24 SGB VIII 24 SGB VIII: 1-6 Jahre: Rechtsanspruch; 0-1 Jahre und Schulkinder: Verpflichtung zur Schaffung bedarfsgerechtes Angebot 6 Absatz 2 SGB VIII: Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (1) rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung (+) und (2) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: 30 Abs. 3 SGB I: wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass eine Person nicht nur vorübergehend im Inland verweilt (+) mit Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung in kommunale Gemeinschaftsunterkünfte 4
5 II. Relevante Rechtsgrundlagen 2. Wunsch- und Wahlrecht, 5 SGB VIII 5 Absatz 1 SGB VIII: Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen vorhandenen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen zu äußern. Anwendungsbereich nach 6 Abs. 2 SGB VIII Grenze: 5 Absatz 2 SGB VIII: Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (Mehrkostenvorbehalt). d.h. keine Pflicht zur Schaffung neuer Plätze/Einrichtung. 5
6 II. Relevante Rechtsgrundlagen 3. Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, 34 Absatz 10a IfSG, 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz 34 Absatz 10a IfSG: Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz: Eltern haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. Für Kinder, die nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, werden zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht, wenn die Eltern sie für ihr Kind in Anspruch nehmen ( 4 Abs. 1 S.2 AsylbLG i.v.m. 47, 52 Abs. 1 S.1 SGB XII). Kinder erhalten bei Impfung einen Impfpass. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen. 6
7 II. Relevante Rechtsgrundlagen 4. Kostenübernahme, 90 Absatz 3 SGB VIII, Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) 90 Abs. 3 SGB VIII: Der Teilnahmebeitrag für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. BuT: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben die Möglichkeit der Kostenübernahme nach BuT (z.b. Mehrbedarf Mittagsverpflegung, ein- oder mehrtägige Ausflüge), 3 Abs. 3 AsylbLG i.v.m. 34 SGB XII. 7
8 II. Relevante Rechtsgrundlagen 5. Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII bis zu 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf abgeschwächte (Grund-)Leistung, 3 AsylbLG, Eingliederungshilfe nur im Einzelfall, 6 AsylbLG ab 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf Eingliederungshilfe, 2 AsylbLG iv.m. 53 SGB XII 8
9 II. Relevante Rechtsgrundlagen 6. Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern, Landesförderung, 25a - d,26, 27, 32ff HKJGB Mindeststandards: Fachkraftkatalog, 25b HKJGB, Personeller Mindestbedarf, 25c HKJGB, Gruppengröße, 25d HKJGB gelten, dürfen nicht unterschritten werden. Keine gesetzliche Ausnahmeregelungen (außer Gruppengröße, 25d Abs. 3 HKJGB). Auftrag des Trägers nach 26 HKJGB: Unterstützung und Ergänzung der Erziehung des Kindes in der Familie durch Förderung des Kindes in Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern. Elternbeteiligung nach 27 HKJGB: angemessene Beteiligung in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung, Austausch der Fachkräfte mit den Eltern, Elternversammlung, Elternbeirat, Anhörungsrecht, Vorschlagsrecht. Landesförderung nach 32ff HKJGB auch für Kind mit Fluchthintergrund. 9
10 Grundsätzlich gilt: Das Land regelt mit 25a ff. HKJGB Mindeststandards für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder, die zur Sicherung des Kindeswohls zwingend einzuhalten sind. Daher muss es darum gehen, im Rahmen der geltenden landesrechtlichen Regelungen Konzepte zu entwickeln, wie flexibel und schnell auf den erhöhten Bedarf an Plätzen reagiert werden kann. 10
11 1. Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung stillgelegter Kapazitäten 2. Platzsharing 3. Überbelegung 4. Umnutzung vorhandener Räume 5. Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing) 6. Interkommunale Zusammenarbeit 7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft 8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht Exkurs: Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder 11
12 1. Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung stillgelegter Kapazitäten Zunächst in jedem Fall auf örtlicher Ebene prüfen, ob freie Kapazitäten durch nicht ausgelastete Gruppen oder freie Gruppenräume zur Verfügung stehen, dabei auch wohnortnahe ortsübergreifende Angebote in den Blick nehmen; ob geplante Kapazitätsreduzierungen bzw. Gruppenschließungen zurückgestellt werden können; inwieweit bereits stillgelegte Raumkapazitäten durch kleinere Bau- und Ausstattungsmaßnahmen kurzfristig erschlossen werden können (ggf. investive Landesförderung nach 32d HKJGB möglich). 12
13 2. Platzsharing Innerhalb der genehmigten (Rahmen-)Kapazität einer Kindertageseinrichtung ist die Teilung eines Platzes möglich. Eine Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich. Voraussetzungen: die Kinder, die sich den Platz teilen, dürfen nicht gleichzeitig anwesend sein; Personeller Mindestbedarf: 25c Abs. 2 Satz 4 HKJGB Gruppengröße: Gleichaltrige Kinder bzw. = ein Kind Kindergarten- und Schulkinder Kinder unterschiedlicher Altersstufen = Gruppenfaktor des jeweils jüngsten Kindes 13
14 3. Überbelegung Das Jugendamt kann im Einzelfall zur Überbrückung eines unvorhersehbaren Bedarfs befristet die Überschreitung der Gruppengröße zulassen ( 25d Abs. 3 HKJGB). Eine Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich. Voraussetzungen: Formloser Antrag des Trägers bei dem Jugendamt; räumliche und personelle Bedingungen ermöglichen weiterhin eine altersangemessene und entwicklungsfördernde pädagogische Arbeit (ggf. auch vorübergehende Bildung von Kleingruppen unter Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten); zusätzliche Aufnahme eines Kindes = kindbezogen mehr Personal ( 25c HKJGB). 14
15 4. Umnutzung vorhandener Räume Durch die Umnutzung eines Mehrzweck- oder Differenzierungsraumes können kurzfristig Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Da zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, ist eine Änderung der Betriebserlaubnis erforderlich. Voraussetzungen: Prüfung der BE-Voraussetzungen nach dem üblichen Verfahren; in jedem Fall prüfen, ob es sich bei der Umnutzung nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln kann, um nicht mittel- bis langfristig die räumlichen Bedingungen einer Tageseinrichtung unangemessen einzuschränken; ggf. kann in solchen Fällen die Betriebserlaubnis zur Sicherung des Wohls der Kinder mit einer Nebenbestimmung erteilt werden. 15
16 5. Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing) Durch die zeitlich versetzte Nutzung eines Gruppenraumes durch zwei Gruppen können kurzfristig zusätzliche Kapazitäten in einer KiTa bereitgestellt werden. In der Regel ist ein solches Angebot bereits mit der (Rahmen-)Betriebserlaubnis abgebildet, die sich auf eine (Rahmen-)Kapazität für gleichzeitig anwesende Kinder bezieht. Unter bestimmten Umständen kann die Doppelnutzung dennoch betriebserlaubnisrelevant sein. (z.b. anderer Träger). Voraussetzung: Meldepflicht nach 47 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt wegen der beabsichtigten konzeptionellen Änderung unter Darlegung der personellen, organisatorischen u. pädagogischen Modalitäten der doppelten räumlichen Nutzung 16
17 6. Interkommunale Zusammenarbeit Insbesondere im ländlichen Raum kann der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Bedarfsdeckung an Kitaplätzen für Kinder mit Fluchthintergrund eine besondere Bedeutung zukommen. 30 Abs. 1 HKJGB verweist grundsätzlich auch auf die Berücksichtigung des ortsübergreifenden Bedarfs bei der Bedarfsplanung. Voraussetzung: Hinsichtlich der Erfüllung des Rechtsanspruchs genügt es nicht, dass irgendwo ein Betreuungsplatz angeboten wird, sondern im Hinblick auf die Entfernung zum Wohnort des Kindes ist den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 17
18 7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft Je nach örtlichem Bedarf kann es erforderlich und sinnvoll sein, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in unmittelbarer Nähe einer Unterkunft Räumlichkeiten für ein Kitaangebot zur Verfügung zu stellen, das nur oder überwiegend von Kindern mit Fluchthintergrund genutzt wird. Es gilt das übliche Betriebserlaubnisverfahren. Um die Einbindung in den Sozialraum zu befördern, sollte das Kitaangebot in der Gemeinschaftsunterkunft als Außengruppe einer nahegelegenen Tageseinrichtung konzipiert werden; es in der Regel als temporäres Angebot angelegt sein, das den Kindern den Übergang zu einem späteren regulären Kitabesuch erleichtert. 18
19 8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht Angebote der Kindertagesbetreuung in Erstaufnahmeeinrichtungen sind nicht betriebserlaubnispflichtig ( 44 Abs. 3 AsylG). Weitere Angebote für Kinder mit Fluchthintergrund wie Spielgruppen in Sprachschulen, Eltern-Kind-Gruppen in Kirchengemeinden, Sprachförderangebote für Vorschul- und Schulkinder etc. erfüllen als niedrigschwelliges Angebot einen bestimmten Nutzungszweck. Sie erleichtern als Brückenangebot den Übergang zur institutionellen Kindertagesbetreuung, sind aber kein (nach 24 SGB VIII anspruchserfüllender) Ersatz für einen Kita-Besuch. Diese Betreuungsangebote sind in der Regel nicht betriebserlaubnispflichtig. 19
20 8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht Nach 25 Abs. 4 HKJGB ist eine Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII dann erforderlich, wenn die Einrichtung an mehr als drei Wochentagen jeweils mindestens 4 Std. geöffnet ist und mindestens 6 Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind. Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Zudem soll das Angebot auf eine bestimmte Dauer anlegt sein (i.d.r. mehr als 3 Monate). Nicht betriebserlaubnispflichtig sind Eltern-Kind-Gruppen, in denen die Eltern gemeinsam oder umschichtig die Betreuung ihrer Kinder übernehmen. 20
21 Exkurs: Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder Asylsuchende dürfen nach drei Monaten Wartezeit ein Praktikum aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt hat. Geduldete Personen benötigen keine Wartezeit. Mit einem Praktikumsverhältnis in einer Tageseinrichtung ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden, insofern stellt sich hier je nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit die Frage nach der Vorlage und Prüfung eines erweiterten Führungszeugnisses ( 45 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 72a SGB VIII). Erweitertes Führungszeugnis gibt nur Auskunft über Straftaten, die der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegen. Angesicht der in 72a SGB VIII nicht vorgesehenen Einsichtnahme in das Führungszeugnis des Heimatlandes empfiehlt der Deutsche Verein, mit Hilfe entsprechender persönlicher Ehren- bzw. Selbstverpflichtungserklärungen einen vergleichbaren Schutz zu schaffen. 21
22 IV. Weitere Hinweise Themenseite der Hessischen Landesregierung: Landesförderung nach 32 Abs. 4 HKJGB : Landesprogramm Sprachförderung im Kindergartenalter : Regionale Fachveranstaltungen zum Thema Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der BEP Chance und Herausforderung für die Kita : Informationen für Eltern: Broschüre Kinder in Kindertageseinrichtungen Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens in 5 Sprachen (Englisch, Französisch, Somali, Dari, Saudi): weiterführende Informationen der Unfallkasse Hessen (Hrsg.) in Kooperation mit HMSI und HKM: Hanne Sah, Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement ZTK) GmbH, Köln: "Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge in Schulen, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen" Die Broschüre steht nicht als Download zur Verfügung und kann nur bei der Unfallkasse Hessen bestellt werden 22
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