Ist-Zustand: Pestizide in Gewässern

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1 Bioland und PAN Germany fordern: Effektiven Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor Pestizidbelastungen im Nationalen Aktionsplan (NAP) verankern Die EU-Pestizid-Rahmenrichtline (RRL 2009/128/EG Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden) weist vor dem Hintergrund der Belastungssituation von Gewässern mit Pestiziden und der besonderen Empfindlichkeit der aquatischen Umwelt gegenüber Pestiziden darauf hin, wie wichtig es ist, durch geeignete Maßnahmen eine weitere Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers mit Pestiziden zu verhindern (vgl. Erwägungsgrundsatz 15). Die Richtlinie macht Vorgaben, wie spezifische Maßnahmen durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Aufgabe der Bundesregierung ist es, entsprechende Ziele, Maßnahmen und Indikatoren sowie deren Umsetzung im Deutschen NAP und der deutschen Gesetzgebung festzuschreiben. Ist-Zustand: Pestizide in Gewässern Die bestehende Gesetzgebung für die Zulassung und die Anwendung von chemischsynthetischen Pestiziden einschließlich Abstandsregelungen konnte Belastungen von Gewässern mit Pestiziden und Überschreitungen von Pestizid-Grenzwerten in Grund- und Trinkwasser bzw. von Qualitätsnormen in Oberflächengewässern nicht verhindern. Hinzu kommt das Problem von Mischbelastungen durch verschiedene Pestizide/Metabolite mit unbekanntem ökotoxikologischem Potential. Untersuchungen bei deutschen Trinkwasserversorgern der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) belegen bei 38% der beteiligen Wasserversorger positive Befunde von Pestiziden oder deren Metabolite in den Grund- und Oberflächengewässern der Einzugsgebiete ihrer Gewinnungsanlagen 1. Das Ziel, die Gewässer und darin lebenden Organismen (=Schutz der aquatischen Biodiversität) vor unvertretbar hohen Konzentrationen an Pestizden zu schützen wird nicht erreicht. Trotz der Verankerung des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) als Leitbild im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Bewirtschaftung im Rahmen der guten fachlichen Praxis (gfp) konnte bisher keine wesentliche Verbesserung der Belastungssituation festgestellt werden. Für eine beträchtliche Anzahl von Gewässerkörpern der Grund- und Oberflächengewässer besteht nach den Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aufgrund der Pestizd-Funde dringender Handlungsbedarf, um einen guten Zustand zu erreichen. Die Minderung von Pestizidrückständen ist für die Erreichung des guten Zustands der Gewässer von zentraler Bedeutung. Während die Fundhäufigkeit der aktuell nicht mehr zugelassenen Stoffe deutlich abgenommen hat, ist bei den zugelassenen Wirkstoffen/Metaboliten praktisch keine Veränderung festzustellen. Dies zeigt auch den bringenden Bedarf, die Risiko-Abschätzung und das Risiko-Management zu verbessern. 1 Sturm, S., Kiefer J., EichbornE. (2006): Befunde von Pflanzenschutzmitteln in Grund- und Oberflächenwässern und deren Eintragspfade. Bedeutung für die Wasserwirtschaft und das Zulassungsverfahren. Abschlussbericht zum DVGW Forschungsvorhaben W1/02/05. S. auch Energie- und Wasserpraxis 4/2007

2 Ziele und Maßnahmen Die Pestizid-Rahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen werden (Art. 11). Entsprechend wurde in dem Eckpunktepapier zum Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 2 vereinbart, dass der bereits vorliegende Nationale Aktionsplan im Punkt Gewässerschutz weiterentwickelt werden muss. Hier wurde festgehalten, dass zur Verminderung von Einträgen von Pestiziden in Gewässer Ziele und Teilziele zu entwickeln sind. Außerdem sollen in bestimmten Gebieten besonders hohe Schutzstandards gesichert werden, indem der Pestizideinsatz soweit wie möglich minimiert oder verboten wird und der Verwendung von Pestiziden mit geringerem Risiko der Vorzug gegeben wird (vgl. Art 12). Der NAP muss die in der Pestizid-Rahmenrichtline festgeschriebenen Anforderungen zum Schutz von Gewässern umsetzten und er muss in Kohärenz zu anderen umweltrelevanten gesetzlichen Regelungen der EU stehen. Hierzu zählen u.a. die ab 14. Juni 2011 geltende EU-Zulassungsverordnung für Pflanzenschutzmittel (EG) 1107/2009, die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, (EG) 2000/60), die Grundwasserrichtlinie (EG) 2006/118 und die Trinkwasserrichtlinie (EG) 98/83. Danach ist der Einsatz von Pestiziden soweit wie möglich zu minimieren. Zudem sind der Vorsorgegrundsatz, das Verschlechterungsverbot, das Minimierungsgebot hinsichtlich der Belastung und das Verursacherprinzip anzuwenden. Darüber hinaus gilt es bei der Festlegung geeigneter Ziele, Maßnahmen und Indikatoren zum Gewässerschutz im NAP bereits bestehende nationale Strategien zu integrieren (u.a. Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt). Bioland und PAN Germany plädieren vor diesem Hintergrund, folgende Ziele im NAP festzuschreiben: Erreichung eines guten Zustands aller Gewässer einschließlich des Grundwassers bis zum Jahr 2015 (bei Anwendung aller möglichen Fristverlängerungen bis spätestens 2027) (Definition des guten Zustands gemäß EG Wasserrahmenrichtlinie) Hot Spot Management in kleinräumigen Gewässereinheiten bei hohen durchschnittlichen Pestizideinträgen oder hohen Spitzeneinträgen (in landwirtschaftlich genutzten Gebieten und nicht-landwirtschaftlich genutzten Gebieten). Signifikante Reduktion des Eintrags von Pestiziden in Böden und Gewässer bis 2015 (vgl. Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt). 2 BMELV (2009): Eckpunktepapier Ergebnispapier des Fachworkshop des BMELV zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (Rahmenrichtlinie) 23. bis 25. Juni 2009 in Potsdam online verfügbar unter:

3 Diese übergeordneten Ziele müssen durch weitere Teilziele im NAP konkretisiert und mit konkreten Handlungszielen, Maßnahmen und Zeitzielen unterlegt werden. Hierzu fordern Bioland und PAN Germany die Aufnahme der folgenden Ziele und Maßnahmen in den NAP: 1. 20% ökologischer Landbau bis 2020 Die Anhebung des Flächenanteils der ökologischen Landwirtschaft auf 20 % deckt sich mit dem Nachhaltigkeitsziel aus der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Im NAP sollte das Zeitziel 2020 konkret festgeschrieben werden. Eine Ausweitung des ökologischen Landbaus folgt der in der Rahmenrichtlinie 128/2009/EG formulierten Vorgabe an die Mitgliedstaaten, Pflanzenschutzmaßnahmen mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben wird. Der ökologische Landbau wird hier explizit als ein solches Pflanzenschutzverfahren genannt (Art. 14 der RRL). Der ökologische Landbau trägt mit seinem Verzicht auf chemisch-synthetische Pestizide darüber hinaus in erheblichem Maße dazu bei, die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern (Artikel 4 der RRL). Er trägt zudem in idealer Weise dem Vorsorgeprinzip im Gewässerschutz Rechnung. Daher sollte der ökologische Landbau durch eine angemessene Einführungs- und Beibehaltungsförderung und den Ausbau der Forschungsförderung gestärkt werden. 2. Konkretisierung und Festschreibung gesetzlich definierter IPS Standards Die Belastungssituation mit Pestizid-Wirkstoffen/Metaboliten auch in Gebieten, in denen überwiegend nach den bisherigen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) produziert wird zeigt, dass der bisher praktizierte IPS nicht ausreicht, einen vorsorgenden und flächendeckenden Gewässerschutz sicherzustellen. Die Ursache liegt offensichtlich im Vorrang der Wirtschaftlichkeit vor dem Gewässerschutz (bzw. anderer Schutzgüter). Die RRL fordert die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze des IPS (Beschreiben in Anhang III) bis spätestens 1. Januar Erfolg versprechend im Sinne der Ziele der RRL ist diese Umsetzung aber nur, wenn kultur- und sektorspezifische IPS Standards implementiert werden, die zudem verbindlich und überprüfbar sind. So ist die vorrangige Berücksichtigung nichtchemischer Elemente von Pflanzenschutz- und Pflanzenanbauverfahren wie Fruchtfolge (Mindestzahl an Fruchtfolgegliedern), die Verwendung resistenter Sorten und die Schaderregerüberwachung verbindlich in der Pflanzenschutzgesetzgebung als gute fachliche Praxis zu verankern. Nur so ist auch in der konventionellen Landwirtschaft ein Vermeidungspotential und damit eine Pestizid-Reduzierung mobilisierbar. 3. Pufferzonen von 5 m Breite entlang von Oberflächengewässern Als Schutz der aquatischen Umwelt vor der Verschmutzung mit Pestiziden nennt die RRL als geeignete Maßnahme die Anlage von Pufferzonen, Schutzgebieten und das Pflanzen von Hecken. Nach Art. 11 sind Pufferzonen in geeigneter Größe zu definieren. Hierzu sind verbindliche Regelungen im NAP erforderlich. Ziel muss es sein, dauerhaft bewachsene Gewässerschonstreifen von mindestens 5 m Breite an allen Oberflächengewässern zu schaffen, auf denen keine Düngemitteln und keine Pestizide ausgebracht werden dürfen. Dabei ist das Aufkaufen von Flächen an Gewässern durch die öffentliche Hand eine effiziente Maßnahme, die nicht nur der Minimierung von Pestizid- bzw. Nährstoffeinträgen, sondern auch den Zielen der Gewässerstrukturentwicklung gemäß den Zielen der WRRL dient.

4 4. Das zur Trinkwassergewinnung vorgesehene Oberflächenwasser/Uferfiltrat muss vollständig die Trinkwassergrenzwerte einhalten. 5. Einführung eines Monitoring mit dem Ziel, auffällige Wirkstoffe und deren Metabolite frühzeitig zu erkennen und angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als Maßnahmenwert sollte das Erreichen des 75%-Niveaus (0,075 µg/l) zum Start erster Maßnahmen und Intensivierung des Monitoring analog den Überlegungen zur Trendumkehr in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt werden. Erreichen die Monitoringdaten den Vorsorgewert, sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Rohwasserressourcen durchzuführen. Eine Verzahnung der Ergebnisse mit dem Pestizidzulassungsverfahren muss gewährleistet sein (zeitnaher Zulassungswiderruf derartiger Pestizide). Dies trägt auch dem Grundsatz des Vorsorgeprinzips der Pestizid-Rahmenrichtlinie Rechnung. 6. Gezielte Förderung des ökologischen Landbaus in Grundwassereinzugsgebieten. 7. Der Aufbereitungsaufwand für die Trinkwasserversorgung ist zu verringern. 8. Schaffung einer Rechtsgrundlage im Pflanzenschutzgesetz für die Erteilung von Anwendungsrestriktionen in besonderen Gebieten (Hot Spots, Wasserschutzzonen, FFH-Gebieten, Karstgebieten). 9. Vereinheitlichung und Verschärfung der Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pestiziden und deren Einschränkung auf Nichtkulturland. 10. Enge Rückkopplung mit der Zulassungsverordnung mit dem Ziel erfolgreicher Substitution gewässergefährdender Wirkstoffe (Cut-off und Substitutionskandidaten). Anwendung des Verursacherprinzips und Folgekosten Gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie müssen sich die Verschmutzer an den Umweltund Ressourcenkosten und somit auch an den Kosten der Wasseraufbereitung beteiligen. Zudem gebietet die konsequente Anwendung des Verursacherprinzips die Einführung einer Pestizidabgabe. Bioland und PAN Germany fordern daher die Bundesregierung auf, auf den Verkauf von Pestiziden eine Abgabe zu erheben, mit der die staatlichen Kosten der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Gewässerüberwachung auf Pestizide sowie Beratungstätigkeiten, Zulassungs-, Prüfungs- und Forschungstätigkeiten des Staates voll finanziert werden. Weiterhin sollte diese Abgabe zur Finanzierung der Entwicklung, Erprobung und Einführung nicht chemischer Alternativen im Pflanzenschutz zweckgebunden eingesetzt werden. Zudem müssen Finanzmittel für die Schaffung bzw. den Aufkauf von Pufferstreifen/Gewässerrandstreifen zur Verfügung gestellt werden (siehe Punkt 3.). Die Erfolgskontrolle ist über ein entsprechendes Monitoring abzusichern. Die Reform der gemeinsamen Ärarpolitik (GAP) bietet Möglichkeiten, Weichen für eine finanzielle Umsetzung ausgewählter Maßnahmen zu stellen.

5 Indikatoren Anteil der Flächen mit ökologischer Landwirtschaft an der landwirtschaftlich genutzten Fläche (analog Nationale Nachhaltigkeitsstrategie) Darstellung der Pestizidrückstände in Grundwässern und Oberflächengewässern Darstellung der Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen für Pestizide in Grundwässern und Oberflächengewässern Anteil der Oberflächengewässer mit Pufferzone/Uferranstreifen Kosten der Trinkwasserversorger die entstehen, um pestizidbelastetes Wasser aufzubereiten Reale Substitution von gelisteten Cut-off-Stoffe und Substitutions-Kandidaten Mainz/Hamburg

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