Versicherungsbedingungen

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D) und (P5F) Rahmen-Versicherungen (P6D) und (P6F) Pauschal-Versicherungen Revolvierende Versicherungen für gebundene Finanzkredite und Forderungsankäufe Juli 2006

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3 1 Allgemeine Bestimmungen Die OeKB Versicherung Aktiengesellschaft (nachstehend Versicherer genannt) gewährt Versicherungsschutz für Ausfälle an Ihren rechtlich begründeten Forderungen gegenüber einem oder mehreren Vertragspartnern/Schuldnern gemäß Polizze (nachstehend Vertragspartner genannt) - aus Darlehens- bzw. Kreditverträgen oder - aus Forderungsankaufsverträgen (nachstehend gedeckte Rechtsgeschäfte genannt). Anträge sind in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. In einem Streitfall trifft den jeweiligen Absender die Beweispflicht; dieser hat auch den allfälligen Missbrauch eines Kommunikationsmittels zu vertreten. Soweit die Polizze keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die nachstehenden Bestimmungen als Vertragsinhalt. 2 Gegenstand und Umfang der Versicherung Rahmen- Versicherung (1) 1. Die Versicherung P5 (Rahmen-Versicherung) deckt bis zu dem in der Polizze festgelegten Höchstbetrag die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners - aus ab Deckungsbeginn ausbezahlten Darlehens-/Kreditforderungen (P5D) bzw. - aus ab Deckungsbeginn angekauften Forderungen (P5F). Pauschal- Versicherung 2. Die Versicherung P6 (Pauschal-Versicherung) deckt bis zu dem in der Polizze festgelegten Höchstbetrag die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartner - aus ab Deckungsbeginn ausbezahlten Darlehens-/Kreditforderungen (P6D) bzw. - aus ab Deckungsbeginn angekauften Forderungen (P6F). Selbstentscheidungsgrenze Einzelgenehmigung Für den einzelnen Vertragspartner ist die Versicherungsdeckung mit der Selbstentscheidungsgrenze oder mit einer Einzelgenehmigung begrenzt: a) Die Selbstentscheidungsgrenze ist jener in der Polizze festgelegte Betrag, bis zu dem ein Forderungssaldo gegenüber einem einzelnen Vertragspartner gedeckt ist; für private Vertragspartner ist die Deckung vom Nachweis der Erfüllung der in der Polizze festgelegten Bedingungen oder vom Vorliegen eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie einer bonitätsmäßig gut beurteilten Bank abhängig. b) Die Einzelgenehmigung ist ein integrierter Bestandteil der Polizze, in dem für einen einzelnen Vertragspartner gegebenenfalls zusätzliche oder die Polizze abändernde Bedingungen sowie der Betrag, bis zu dem ein Forderungssaldo gegenüber diesem Vertragspartner gedeckt ist, festgelegt werden. 1

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P6D), (P6F) In Einzelfällen kann in der Polizze eine Freigrenze vereinbart werden: Freigrenze c) Die Freigrenze ist jener Betrag, bis zu dem ein Forderungssaldo gegenüber einem einzelnen Vertragspartner auch dann gedeckt ist, wenn die Bedingungen für die Selbstentscheidungsgrenze nicht erfüllt sind. Übersteigt der Forderungssaldo die Freigrenze, ist die Versicherungsdeckung für den gesamten Forderungssaldo von der Erfüllung der Bedingungen für die Selbstentscheidungsgrenze abhängig. Vertragszinsen (2) Vertragszinsen bis zur Fälligkeit sind in der vereinbarten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 15 % p.a. mit gedeckt. (3) Die Versicherung deckt nicht: 1. Forderungen aus Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Waren, die den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial oder denen des Sicherheitskontrollgesetzes unterliegen; 2. Forderungen an Unternehmen, an welchen Sie eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 30 % halten; Bagatellgrenze 3. Forderungssalden innerhalb einer in der Polizze vereinbarten Bagatellgrenze: Für Forderungssalden bis zur Höhe der Bagatellgrenze entfallen die gemäß 5 Abs. 1 Z. 6 gegebenen Verpflichtungen zur Verzugsmeldung; es tritt jedoch mit Ablauf der Meldefrist ein automatischer Deckungsstopp gemäß 5 Abs. 2 ein. 4. Zinseszinsen und Verzugszinsen; 5. Provisionen, die vom Eingang des Fakturenbetrages abhängig sind; 6. sonstige Beträge, die im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der gedeckten Rechtsgeschäfte durch den Vertragspartner von Ihnen oder Ihren Erfüllungsgehilfen zu tragen wären bzw. Ihnen oder Ihren Erfüllungsgehilfen nicht zugute kommen würden; 7. Schadenersatzansprüche; 8. Kursdifferenzen; 9. Kosten, die üblicherweise bei der Abwicklung des gedeckten Rechtsgeschäftes in Ihrem Betrieb oder im Betrieb Ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen; Katastrophenrisiken 10. Schäden, die unmittelbar auf den Eintritt eines der folgenden Katastrophenrisiken zurückzuführen sind: a) Erdbeben b) nukleare Unfälle c) terroristische Anschläge d) Vulkanausbrüche 2

5 3 Laufzeit und Kündigung der Versicherung (1) Die Laufzeit der Versicherung beträgt sechs Monate und verlängert sich jeweils um weitere sechs Monate, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird. (2) Sie haben das Recht, die Versicherung unter Anspruchsverzicht mit eingeschriebenem Brief zur Gänze oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des Kalenderquartals, in dem sie beim Versicherer einlangt, wirksam. (3) Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, 1. zu den in der Polizze festgelegten Prolongationsterminen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist; 2. mit sofortiger Wirkung, falls über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung abgewiesen wurde; 3. mit sofortiger Wirkung und unter Ausschluss Ihrer Ansprüche, wenn Sie die Prämie nicht spätestens innerhalb eines Monats ab schriftlicher Mahnung entrichtet haben, es sei denn, Sie können eine der Zahlung entgegenstehende höhere Gewalt nachweisen; 4. mit sofortiger Wirkung, wenn Sie innerhalb einer Einzelgenehmigung oder Rahmen-Versicherung P5D bzw. P5F einen Antrag auf Anerkennung des Versicherungsfalles eingebracht haben. 4 Deckungsquote Deckungsquote Die Höhe der Deckung ist in einem Prozentsatz in der Polizze festgelegt (Deckungsquote). 3

6 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P6D), (P6F) 5 Besondere Verpflichtungen des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet, Anbietungspflicht Berichtspflicht 1. dem Versicherer alle Forderungen gegen Ihre(n) Vertragspartner zur Übernahme der Deckung anzubieten und ausreichende Höchstbeträge zu beantragen (Anbietungspflicht); 2. stets alles vorzukehren, um den Versicherer vor Schaden zu bewahren und über alle Ihnen zur Kenntnis gelangten Umstände, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der gedeckten Rechtsgeschäfte gefährden könnten, unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats ab Kenntnis zu berichten; 3. über Einzelheiten und Stand der gedeckten Rechtsgeschäfte jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Ihre bzw. die Bücher und Unterlagen Ihrer Erfüllungsgehilfen in dem für die Beurteilung der Geschäftsfälle notwendigen Umfang zu ermöglichen; 4. vierteljährlich die in Ihren bzw. den Büchern Ihrer Erfüllungsgehilfen aufscheinenden Monatsultimoforderungssalden bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat jeweils bis zum 15. des Folgemonats des Kalenderquartals zu erfolgen. Die Monatsultimoforderungssalden haben - alle Forderungen bis zu ihren Fälligkeiten sowie - überfällige Forderungen bis zur Abgabe einer Verzugsmeldung zu enthalten. Die Unterlagen, die zur Ermittlung der Forderungssalden dienen, sind zwölf Monate lang für eine allfällige Überprüfung aufzubewahren. 5. vor einer wesentlichen Änderung des gedeckten Rechtsgeschäftes die Zustimmung des Versicherers einzuholen; als wesentliche Änderung ist insbesondere die Änderung von Sicherheiten, eine Erstreckung der Kreditinanspruchnahmefrist um mehr als drei Monate oder eine Erstreckung des in der Polizze festgelegten Gesamtzahlungszieles anzusehen. Monatsultimoforderungssalden Gesamtzahlungsziel Das Gesamtzahlungsziel ist das in den Fakturen ausgewiesene Zahlungsziel zuzüglich eines für ausdrückliche oder stillschweigende Prolongationen vorgesehenen Zeitraumes. Bei der Zahlungskondition Kassa gegen Dokumente gilt das Gesamtzahlungsziel für die Setzung einer Nachfrist zur Aufnahme der Dokumente; soll eine Ausfolgung der Ware ohne entsprechende Zahlung erfolgen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Versicherers. 4

7 Meldefrist 6. a) bei Nichterfüllung einer Verpflichtung eines Vertragspartners spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des in der Polizze festgesetzten Gesamtzahlungszieles eine Verzugsmeldung zu erstatten; b) bei Vorliegen eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie innerhalb eines Monats nach Fälligkeit des Akkreditivs oder nach erfolgloser Inanspruchnahme der Bankgarantie eine Verzugsmeldung zu erstatten. Jede andere Vorgangsweise bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers. 7. Weisungen unverzüglich zu befolgen; diese können Ihnen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Vertragspartners oder einem sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Versicherungsfall erteilt werden; 8. dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Einschaltung von Erfüllungsgehilfen die Forderungen gegenüber den Vertragspartnern abgetreten und weisungsgemäß durchgesetzt werden können; 9. alle zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Vertragspartner notwendigen Maßnahmen mit Zustimmung des Versicherers vorzunehmen; 10. allenfalls vorhandene Sicherheiten mit Zustimmung des Versicherers bestmöglich zu verwerten. Automatischer Deckungsstopp (2) Ein automatischer Deckungsstopp tritt mit Erstattung einer Verzugsmeldung oder, wenn keine Verzugsmeldung erstattet wird, mit Ablauf der Meldefrist ein. Ab diesem Zeitpunkt ausbezahlte Darlehens-/Kreditforderungen bzw. ab diesem Zeitpunkt angekaufte Forderungen sind von der Versicherung nicht gedeckt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Forderungssaldo nach Erstattung einer Verzugsmeldung bezahlt wurde. 5

8 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P6D), (P6F) 6 Versicherungsfälle (1) Ein Antrag auf Anerkennung des Versicherungsfalles ist schriftlich zu stellen; die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizuschließen. Die Anerkennung des Versicherungsfalles erfolgt mit deklarativer Wirkung, wenn Sie nachgewiesen haben, dass 1. Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben oder bereit sind, diese zu erfüllen, 2. der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann, und 3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs. 2 oder 3 eingetreten ist. Wirtschaftliche Tatbestände (2) Wirtschaftliche Tatbestände sind: 1. Erstattung einer Verzugsmeldung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung des Vertragspartners, seine Verpflichtungen aus dem gedeckten Rechtsgeschäft zu erfüllen, oder nach erfolgloser Vorlage von Wertpapieren zur Zahlung; 2. Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, sofern diese durch die gerichtliche Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist; 3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch Sie oder Ihre Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von Ihnen nicht zu vertreten sind. Politische Tatbestände (3) Politische Tatbestände sind: 1. Krieg oder kriegerische Ereignisse; 2. Aufruhr oder Revolution; 3. behördliche Maßnahmen, welche länger als drei Monate den Transfer oder die freie Verfügung über die Ihnen zustehende Gegenleistung beschränken oder behindern; dem gleichzuhalten ist ein länger als drei Monate anhaltender Zahlungsverzug eines öffentlichen Vertragspartners. Öffentlicher Vertragspartner Ein Vertragspartner ist als öffentlich anzusehen, wenn er die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativen Weg in Konkurs gehen kann. 4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen. Bei öffentlichen Vertragspartnern ist darunter auch die Unmöglichkeit der Erfüllung durch Sie oder Ihre Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, zu subsumieren. 6

9 7 Leistungsfreiheit (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn: 1. Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war, dass a) die Erfüllung durch den Vertragspartner unmöglich ist; b) der Vertragspartner zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnet wurde; 2. Sie im Antrag auf Erteilung der Versicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht haben; 3. die allenfalls vertraglich vereinbarte Anzahlung nicht eingelangt ist; 4. Sie bei Forderungsankäufen den Kaufpreis der erworbenen Forderungen ohne Nachweis der erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen ausbezahlt haben; 5. Sie eine Bestimmung des Versicherungsvertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben; 6. Schäden eingetreten sind, die von Ihnen oder Ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind; 7. die Zahlung durch den Vertragspartner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrunde liegenden Liefer-/Leistungsvertrages verweigert wird; 8. Sie gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt haben, es sei denn, Sie beweisen, dass die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Vertragspartner mit dieser Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht; 9. Schäden eingetreten sind, für die Sie handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum Versicherungen ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles abschließen können. (2) Gründet sich die Leistungsfreiheit auf Umstände, die erst nach Anerkennung des Versicherungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind, wird die Anerkennung widerrufen. (3) Der Versicherer kann sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung Ihrer Verhaltenspflichten unverschuldet gewesen ist und keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung gehabt hat. 7

10 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P6D), (P6F) 8 Berechnung des Entschädigungsbetrages (1) Der Versicherer ersetzt Ihnen im Versicherungsfall maximal jenen Betrag, der Ihnen bei ordnungsgemäßer Erfüllung des gedeckten Rechtsgeschäftes zugute gekommen wäre. Salden innerhalb einer Bagatellgrenze begründen keinen Anspruch aus der Versicherung. (2) Bei Berechnung des Ihnen zustehenden Betrages wird vom Forderungssaldo (ohne Zinsen) in Vertragswährung im Zeitpunkt des Eintrittes des Tatbestandes ausgegangen. Die von der Versicherung nicht umfassten Forderungsteile werden in Abzug gebracht. Eine allfällige Teildeckung wird berücksichtigt. Umrechnungen (3) Umrechnungen erfolgen zu den von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkursen des letzten Kurstages des Quartals vor Eintritt des Tatbestandes. (4) Danach wird erforderlichenfalls auf den Höchstbetrag, auf den im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze gedeckten Betrag oder auf den zuletzt vor Eintritt des Tatbestandes gemeldeten Monatsultimoforderungssaldo gekürzt. (5) Der verbleibende Betrag wird zu Ihrem im Zeitpunkt des Eintrittes des Tatbestandes bestehenden Forderungssaldo (ohne Zinsen) ins Verhältnis gesetzt (Deckungsprozentsatz). (6) Vertragszinsen (bis maximal 15 % p.a.) werden im Deckungsprozentsatz hinzugerechnet. (7) Nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des Tatbestandes eingegangene Zahlungen und erteilte Gutschriften, soweit sie nicht mit einer anderen Widmung des Vertragspartners versehen sind, sowie allenfalls gemäß 7 auszuschließende Beträge werden im Deckungsprozentsatz in Abzug gebracht. Deckungsprozentsatz Entschädigungsbetrag (8) Im Ausmaß der Deckungsquote ergibt sich der Entschädigungsbetrag. Rückführungsund Kostenersatzprozentsatz (9) Der Deckungsprozentsatz im Ausmaß der bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages zur Anwendung gelangten Deckungsquote ergibt den Rückführungs- und Kostenersatzprozentsatz. 8

11 9 Fälligkeit des Entschädigungsbetrages (1) Der Entschädigungsbetrag ist für Forderungen, die vertragsgemäß vor Anerkennung des Versicherungsfalles fällig waren oder für die noch keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit Anerkennung des Versicherungsfalles zur Zahlung fällig. (2) Der Entschädigungsbetrag ist für Forderungen, die vertragsgemäß nach Anerkennung des Versicherungsfalles fällig werden, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig. Ein mit dem Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden. (3) Die Fälligkeitsbestimmungen des 11 Versicherungsvertragsgesetz finden unter Berücksichtigung von 187 Versicherungsvertragsgesetz keine Anwendung. 10 Besondere Verpflichtungen des Versicherungsnehmers nach Anerkennung des Versicherungsfalles Sie sind verpflichtet, Abtretung an den Versicherer 1. dem Versicherer vor Auszahlung des Entschädigungsbetrages Ihre Forderungen im Ausmaß der Anerkennung abzutreten und alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen; vorhandene Sicherheiten sind im gleichen Ausmaß und Rang zu übertragen; 2. alle zur Durchsetzung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des Versicherers vorzunehmen, es sei denn, die Forderungen werden vom Versicherer selbst vertreten; 3. Weisungen zur Durchführung bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen; Rückführungsbestimmungen 4. alle Eingänge, soweit sie nicht mit einer anderen Widmung des Vertragspartners versehen sind, vor Abzug von Provisionen und Bankspesen im Rückführungsprozentsatz an den Versicherer weiterzuleiten. Darunter fallen auch sonstige Vermögensvorteile wie für den Zeitraum nach Auszahlung des Entschädigungsbetrages bezahlte Zinsen, Zinseszinsen, oder Verzugszinsen. 9

12 Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P6D), (P6F) 11 Kostenersatz Kostenersatz Kosten oder Verluste, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder der Einbringlichmachung Ihrer Forderungen entstehen und die in der Polizze allenfalls festgelegte Bagatellgrenze übersteigen, werden im Kostenersatzprozentsatz ersetzt, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Versicherungsfalles gegeben sind oder ein Versicherungsfall bereits anerkannt wurde, und die entsprechenden Maßnahmen gemäß diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf Weisung oder mit Zustimmung des Versicherers erfolgt sind. 12 Bearbeitungsentgelt, Prämie und Prüfgebühr (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Versicherungsschutz oder Einzelgenehmigung sowie auf Erhöhung eines Höchstbetrages ist ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten, wobei dieses auch bei Ablehnung des Antrages zu bezahlen ist. Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 vom zur Deckung beantragten Höchstbetrag der Versicherung oder Einzelgenehmigung bzw. vom beantragten Erhöhungsbetrag. Es beträgt mindestens EUR 10,-, höchstens aber EUR 720,-, und wird umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig. Prämie (2) Der Prämiensatz wird in der Polizze festgelegt. (3) Die Prämie wird von den gemäß 5 Abs. 1 Z. 4 bekannt gegebenen Monatsultimoforderungssalden exklusive Zinsen berechnet und quartalsweise im nachhinein zur umgehenden Zahlung vorgeschrieben. Mindestprämie Bei Pauschal-Versicherungen P6D und P6F beträgt die Mindestprämie pro Quartal EUR 250,-. Bei Rahmen-Versicherungen P5D und P5F wird für den nicht ausgenützten Rahmen (Differenz zwischen Höchstbetrag und gemeldetem Monatsultimoforderungssaldo) zusätzlich ein Bereitstellungsentgelt in Höhe des halben Prämiensatzes berechnet. Prüfgebühr (4) Für Einzelgenehmigungen und Rahmen-Versicherungen P5D und P5F kann eine jährliche Prüfgebühr in Höhe von EUR 58,- (gegebenenfalls zuzüglich MwSt.) in Rechnung gestellt werden. Werden die Salden nicht rechtzeitig bekannt gegeben, erfolgt die Berechnung der Prämie vom Höchstbetrag. Bearbeitungsentgelt Bereitstellungsentgelt Versicherungssteuer (5) Sie sind entsprechend den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zur Tragung einer allenfalls anfallenden Versicherungssteuer verpflichtet. 10

13 13 Verzugszinsen Verzugszinsen Werden dem Versicherer zustehende Beträge Entgelte, Prämien, Gebühren, Rückflüsse oder Rückführungen aufgrund eines Widerrufes der Anerkennung eines Versicherungsfalles nicht umgehend angeschafft, können Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. in Rechnung gestellt werden. 14 Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers an Dritte Abtretung an Dritte Die erstmalige Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung an ein Kreditinstitut bedarf keiner Zustimmung, jedoch einer schriftlichen Mitteilung von Ihnen und vom Zessionar. Ansonsten bedarf jede Abtretung der schriftlichen Zustimmung des Versicherers. Durch eine Abtretung werden Ihre Verpflichtungen dem Versicherer gegenüber nicht berührt. 15 Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rechtsweg und Verfristung Verfristung (1) Ein Antrag auf Anerkennung eines Versicherungsfalles muss bei sonstigem Rechtsverlust bis spätestens drei Jahre nach Eintritt eines Tatbestandes gemäß 6 eingebracht werden. Klagsrecht (2) Wenn der Versicherer über den Antrag auf Anerkennung des Versicherungsfalles nicht antragsgemäß entschieden hat, sind Sie berechtigt, Ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Schreibens, mit welchem Ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde, bei sonstigem Rechtsverlust vor den ordentlichen Gerichten in Österreich geltend zu machen. 16 Annahme des Versicherungsvertrages Wird die Polizze (der Versicherungsvertrag) nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt retourniert, gilt sie als angenommen und ist rechtswirksam. 11

14 Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen (P5D), (P5F) und (P5L) (P6D), und (P6F) (P6L) 17 Erläuterungen zu den Versicherungsarten (1) Versicherungen zur Deckung von Risken aus einem Saldorahmen 1. für sämtliche Darlehens-/Kreditverträge eines Kreditinstitutes mit einem bestimmten Schuldner zur Finanzierung von Rechtsgeschäften eines bestimmten Unternehmens sind Rahmen-Versicherungen P5D; 2. für sämtliche Verträge eines Kreditinstitutes mit einem bestimmten Unternehmen, welche den Erwerb von Forderungen dieses Unternehmens aus Rechtsgeschäften mit einem bestimmten Schuldner zum Inhalt haben, sind Rahmen-Versicherungen P5F. (2) Versicherungen zur Deckung von Risiken aus Saldorahmen 1. für sämtliche Darlehens-/Kreditverträge eines Kreditinstitutes mit Schuldnern in einem oder mehreren Abnehmerländern zur Finanzierung von Rechtsgeschäften eines bestimmten Unternehmens sind Pauschal-Versicherungen P6D; 2. für sämtliche Verträge eines Kreditinstitutes mit einem bestimmten Unternehmen, welche den Erwerb von Forderungen dieses Unternehmens aus Rechtsgeschäften mit Schuldnern in einem oder mehreren Abnehmerländern zum Inhalt haben, sind Pauschal-Versicherungen P6F. 18 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen der Polizze gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag zur Polizze festgelegt oder in anderer Form vom Versicherer schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. (2) Soweit in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder in der Polizze nicht abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzend Anwendung. Die Polizze unterliegt österreichischem Recht. (3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. 12

15 Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: OeKB Versicherung AG 1011 Wien, Strauchgasse 1 3 Gestaltung: Gerald Schuba Corporate Communications +, Wien Druck: Edelbacher, Wien Gedruckt auf 100 % österreichischem Recyclingpapier Stand: Juli 2006

16 1011 Wien, Postfach 586

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