[+] ver.di - Landesbezirk Hessen [+] Landesbank Hessen-Thüringen [+] Investitionsbank Hessen (IBH) Personalrat

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "[+] ver.di - Landesbezirk Hessen [+] Landesbank Hessen-Thüringen [+] Investitionsbank Hessen (IBH) Personalrat"

Transkript

1 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Ausschussvorlagen Ausschuss: WVA, 7. Sitzung Ausschussvorlagen zu Drucksache 18/618: Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen [+] Landesbank Hessen-Thüringen - Personalrat [+] Wirtschaftsförderung Region Kassel GmbH [+] Wirtschaftsförderung des Schwalm- Eder-Kreises Alfred Schmidt Hans-Georg Korell [+] ver.di - Landesbezirk Hessen [+] Landesbank Hessen-Thüringen [+] Investitionsbank Hessen (IBH) Personalrat [+] Hessen Agentur GmbH Personalrat [+] DGB Bezirk Hessen-Thüringen Stefan Körzell [+] Bürgschaftsbank Hessen GmbH [+] Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern [+] Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern [+] Landestreuhandstelle Hessen Herbert Hirschler [+] Bankenverband Hessen e. V [+] Günter Merl [+] Matthias Kollatz-Ahnen [+] Hessischer Städte- und Gemeindebund [ ] Bundesverband deutscher Banken in Hessen Alexander-A. Schneider [ ] DZ-Bank Andreas Zeiselmeier

2 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 [ ] Genossenschaftsverband e. V. [ ] Hessen Agentur GmbH [ ] Hessischer Landkreistag [ ] Hessischer Städtetag [ ] Investitionsbank Hessen (IBH) [ ] Landestreuhandstelle Hessen Personalrat [ ] Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen [ ] Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände e. V. [ ] Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH [ ] Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain Gerhard Grandke Peter Kania Stephan Wildhirt

3 22 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Hessischer Landtag Herrn Clemens Reif Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr Postfach Wiesbaden Unsere Zeichen Personalrat Ihr Ansprechpartner Thorsten Derlitzki Telefondurchwahl 0 69 / Telefaxdurchwahl 0 69 / Datum Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen Stellungnahme des Personalrats Frankfurt der Landesbank Hessen- Thüringen Girozentrale Sehr geehrter Herr Reif, vor dem Hintergrund der Neuordnung der Wirtschaftsförderung in Hessen ist der Personalrat der Landestreuhandstelle Hessen vom Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr des hessischen Landtages ein weiteres Mal eingeladen worden, im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen. Gegenstand der Anhörung ist der nun vorliegende Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen. Da die LTH Bank für Infrastruktur (im Folgenden LTH) personalvertretungsrechtlich ein Teil der Dienststelle Frankfurt der Landesbank Hessen-Thüringen ist, wird auch dieses Mal der zuständige Personalrat Frankfurt der Landesbank Hessen-Thüringen der Einladung folgen und auf wichtige Aspekte aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf unsere im Rahmen der ersten Anhörung unter dem Datum des vorgelegte Stellungnahme, auf die wir uns, soweit wir im Folgenden nicht explizit davon abweichen, vollumfänglich beziehen. Landesbank Hessen - Thüringen Girozentrale Postadresse Frankfurt am Main Hausadresse MAIN TOWER Neue Mainzer Straße Frankfurt am Main Telefon 0 69 / Telefax 0 69 / Internet Bankleitzahl SWIFT-Adresse HELA DE FF UST.-Id.-Nr. DE Sitz Frankfurt am Main Erfurt Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA Jena, HRA Vorbemerkung Die LTH Bank für Infrastruktur ist ein Geschäftsbereich der Helaba, der das öffentliche Förder- und Infrastrukturgeschäft auf sich vereint. Wir weisen erneut darauf hin, dass eben dieses Fördergeschäft neben dem Großkundengeschäft und Investmentbanking sowie dem Privatkunden- und Mittelstandsgeschäft eine der drei Säulen darstellt, auf denen das erfolgreiche Geschäftsmodell der Helaba basiert. Gerade in den vergangenen Wochen und Monaten hat sich gezeigt, dass der nach-

4 23 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil haltige wirtschaftliche Erfolg der Helaba und ihre Stabilität unbestreitbar auf diesen drei Säulen beruhen. Insofern ist es auch für den künftigen Erfolg der Helaba und der damit verbundenen Sicherung der Arbeitsplätze entscheidend, dass das Förderund Infrastrukturgeschäft unter dem Dach der Helaba gestärkt und ausgebaut wird. Sicherung von Arbeitsplätzen Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf hat man sich für die aus unserer Sicht vernünftigste und sinnvollste Lösung im Rahmen einer Neuordnung der hessischen Wirtschaftsförderung und damit die Verschmelzung der Investitionsbank Hessen (IBH) auf die LTH entschieden. Diese Entscheidung wird u.a. zu einer Erhöhung der Förderwirksamkeit und der Effizienzgewinne führen. Wir haben jedoch bereits im Rahmen der ersten Anhörung im November des vergangenen Jahres darauf hingewiesen, dass das Zusammengehen von Unternehmen als Gegeneffekt zu Effizienzgewinnen regelmäßig eine enorme Belastungsprobe für die Beschäftigten und die Sicherheit ihrer Arbeitsplätze darstellt. Es ist daher für den Personalrat Frankfurt der Helaba von entscheidender Bedeutung, dass eine Verschmelzung der IBH auf die LTH nicht zu Lasten der Beschäftigten in beiden Unternehmen gehen darf. Aus diesem Grund fordert der Personalrat auch weiterhin vor oder zumindest im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Garantieerklärung der Vorstände beider Häuser, dass die Zusammenführung nicht mit dem Abbau von Arbeitsplätzen verbunden ist. Wir hielten es nicht zuletzt für das wirtschafts- und strukturpolitisch falsche Signal, einerseits Förderaktivitäten zu stärken und auszubauen, im Gegenzug jedoch Arbeitsplätze abzubauen. Sofern es durch die Aufnahme der IBH stellenweise zu Redundanzen kommen und in der Folge Aufgaben an einzelnen Standorten ganz oder teilweise entfallen sollten, ist sicherzustellen, dass davon betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen, gleich- oder höherwertigen Aufgaben an ihrem bisherigen Standort betraut werden. Angesichts der zwar politisch angemessenen, aber in einem Flächenstaat wie Hessen weiträumigen Verteilung der Standorte wäre es schlichtweg nicht zumutbar, dass Beschäftigte im Einzelfall mit einer Vervielfachung ihres Arbeitswegs und des damit einhergehenden Aufwands an Zeit und Geld rechnen müssten. Auch hierzu erwarten wir verlässliche Erklärungen der verantwortlichen Stellen. Sicherung von Standorten Der Personalrat Frankfurt der Helaba begrüßt es, dass der Gesetzesentwurf seiner bereits im Rahmen der ersten Anhörung gegebenen Anregung folgt und mit Frankfurt am Main bzw. Offenbach, Kassel, Wiesbaden und Wetzlar sämtliche bisherigen Standorte bzw. Dienststellen der LTH sowie der IBH beibehält und dies auch in seinem 5 Abs. 2 ausdrücklich festschreibt. Dass die Dienststellen der IBH in Frankfurt am Main und Kassel in die jeweiligen Dienststellen der Helaba in Frankfurt am Main/Offenbach und Kassel eingegliedert werden, halten wir im Sinne ins-

5 24 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil besondere der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der IBH nach wie vor für vertretbar. Vergütung und Versorgung Für die Beschäftigten in der LTH gelten wie für alle Beschäftigten der Helaba die Tarifverträge für die Privaten und Öffentlichen Banken. Die Beschäftigten der IBH hingegen fallen unter die Regelungen eines eigenen Haustarifvertrages, der gemäß 6 Abs. 3 S. 1 des Entwurfs auf die Helaba übergehen soll. Dies scheint uns in einem ersten Schritt vertretbar, um die Zusammenführung beider Häuser schnellstmöglich und frei von komplizierten Überleitungsverhandlungen vollziehen zu können. Mittelfristig halten wir parallele Strukturen insbesondere im Bereich von Vergütung und Versorgung allerdings für schädlich, da sie das Zusammenwachsen unterschiedlicher Unternehmenskulturen und das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb des künftigen gemeinsamen Hauses nachhaltig stören können. Die Beschäftigten zumal eines auch nach der Verschmelzung noch verhältnismäßig kleinen Hauses sollten nicht das Gefühl haben und keinesfalls die Erfahrung machen müssen, das gleiche Arbeit nicht auch gleich entlohnt wird. Insofern wäre aus unserer Sicht wichtig, eine mittel- oder langfristige Anpassung der Arbeitsbedingungen der bisherigen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der IBH auf kollektiv- und individualrechtlicher Ebene nicht nur im Rahmen der Gesetzesbegründung, sondern gerade auch im Gesetz selbst festzuschreiben. Genau dies wird indes nur für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten in 6 Abs. 3 S. 2 des Entwurfs (besitzstandwahrend) eingefordert. Wir halten die unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhalte allen Beschäftigten und zwar den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beider Häuser gegenüber kaum für vermittelbar. In diesem Zusammenhang bekräftigen wir auch erneut unsere Forderung, dass eine Verschmelzung nicht zum Nachteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des einen oder anderen Instituts führen darf. Dies von vorneherein zu beachten, ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers und sollte nicht allein der späteren Praxis überlassen werden. Dieser Grundsatz sollte daher bereits im Gesetz verankert werden. Aspekte der Mitbestimmung Wir haben bereits im Rahmen unserer Stellungnahme vom November des vergangenen Jahres ausführlich dargestellt, dass die Berücksichtigung und Beachtung der Grundsätze der Mitbestimmung einen wesentlichen Faktor für jede erfolgreiche Integration darstellt. Neben wirtschaftspolitischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten ist sie von maßgeblicher Bedeutung gerade in derart elementaren Veränderungsprozessen. Diese Einschätzung gilt auch heute noch uneingeschränkt. Daher begrüßen wir es ausdrücklich, dass der vorliegende Gesetzesentwurf unsere Überlegungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit den notwendigen Anpassungen personalvertretungsrechtlicher Regelungen aufgegriffen und im Wesentlichen umgesetzt hat. Insbesondere die Fragen der Kontinuität und Zusammensetzung der einzelnen Gremien werden dabei ausgewogen und interessengerecht zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Häuser behandelt.

6 25 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil Wir sehen hier deshalb keinen weiteren Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. Schlussbemerkung Die vielfältigen Überlegungen und Diskussionen im Zusammenhang mit der Neuordnung der hessischen Wirtschaftsförderung haben sich nun in einem Gesetzesentwurf konkretisiert. Hierzu gilt nach wie vor das bereits im Rahmen der ersten Anhörung Gesagte, dessen Schlussbemerkung wir an dieser Stelle daher noch einmal bekräftigen möchten: Die Integration der hessischen Wirtschaftsförderung unter dem Dach der Helaba bietet allen Beteiligten vielfältige Chancen und nahezu ausschließlich Vorteile. Das Land, seine Unternehmen, seine Kommunen und damit nicht zuletzt seine Bürgerinnen und Bürger werden enormen Gewinn aus einer schlagkräftigeren und effizienteren Wirtschaftsförderung ziehen. Die Landesbank wird eine nachhaltige Stärkung einer ihrer tragenden Säulen erfahren. Auch hieran müssen das Land und seine Bürgerinnen und Bürger ein elementares Interesse haben. Schließlich werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Institute künftig ein Mehr an Perspektive und sichere Arbeitsplätze gewinnen. Dies alles setzt jedoch voraus, dass der gesamte Prozess mit den von uns geforderten Garantien begleitet und unter strikter Beachtung der Mitbestimmungsrechte der betroffenen Beschäftigten durchgeführt wird. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Personalrat Frankfurt Derlitzki Abt

7 Anm. d. Redaktion: Gemeinsame Stellungnahme der WiFö Kassel mit IHK, LV Hessen; arge Hess. IHKs 7 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und FDP für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen Die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern weist seit Jahren darauf hin, dass die Förderlandschaft bundesweit und in Hessen transparenter werden muss. Neben der Vermeidung von Redundanzen von Förderangeboten und der Reduktion auf erforderliche Förderprogramme gehört dazu auch die Konzentrierung in möglichst wenigen Fördereinrichtungen. So können parallele Entwicklungen von Förderangeboten als auch gerade dem Antragsteller nicht nachvollziehbare unterschiedliche Zuordnungen vermieden werden. Vor diesem Hintergrund wird der Gesetzesentwurf zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen von den hessischen Industrie- und Handelskammern grundsätzlich begrüßt. Die in der Problemstellung dargestellten Gründe wie Überwindung der Fragmentierung, Effizienzsteigerung, Kostensenkung und Vereinfachung der Strukturen bei der Zusammenlegung der Investitionsbank Hessen (IBH), der Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur (LTH Bank für Infrastruktur) und Teilbereichen der HA Hessen A- gentur GmbH werden von den IHKs grundsätzlich ebenso gesehen. Die in der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gegebene Möglichkeit der Flexibilität über die Fördersparten hinweg, wie auch die Nähe zu Bankdienstleistungen der Helaba als Begründung für die Verschmelzung sind nachvollziehbar. Jedoch kann die Diversifizierung auf verschiedene Fördersparten durch Aufgabe der Spezialisierung auf Wirtschaftsförderung im Fall der IBH auch als Nachteil für die Zielgruppenansprache und Glaubwürdigkeit des Instituts gesehen werden. Würde hingegen allein eine Verschmelzung der IBH mit dem monetären Teil der HA erfolgen, entfiele dieses gravierende Manko. Ein weiteres erhebliches Risiko durch die Verschmelzung der IBH auf die LTH zu einer unselbständigen Anstalt unter dem Dach der Helaba wird im Bereich der Wettbewerbsneutralität der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gesehen, da die Helaba zu 85% 51 Sparkassen aus Hessen und Thüringen gehört. Vor diesem Hintergrund hat die neue Förderbank von vornherein die für die genossenschaftlichen und privaten Kreditinstitute bestehende Bürde der großen Nähe zur Sparkassenorganisation. Die Aufsichtsgremien sind stark kommunal geprägt, was zwar eine positive Nähe zu regionalen Belangen mit sich bringt, gleichzeitig jedoch nicht zwingend für eine unternehmensnahe Ausrichtung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bürgt und der Umsetzung einer vom Land einheitlich vorgegebenen Förderstrategie zuwider laufen kann. Neutraler und für die Zusammenarbeit mit allen Kreditinstituten geeigneter wäre aus unserer Sicht die Verschmelzung der LTH auf die IBH, wobei hierbei die sich aus dem Sondervermögen Wohnungsbau ergebenden Fragen zu klären wären. Es blieben zudem die o. g. Fragen der Zielgruppenansprache und Glaubwürdigkeit. Außerordentlich wichtig für den Erfolg einer neuen Förderbank in Hessen wird die weiterhin gute Zusammenarbeit mit den IHKs und HWKs wegen ihrer Nähe zu den Unternehmen sein, wie sie bisher landesweit mit der IBH gepflegt wurde. Ein möglicher Einfluss des Freistaats Thüringen als Gesellschafter der Helaba auf das

8 27 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 neue Förderinstitut sollte ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die durch die Finanzmarktkrise ausgelöste Diskussion um die Neuordnung der Landesbanken in Deutschland muss ebenso sichergestellt werden, dass das bei einer möglichen Fusion der Helaba mit einer anderen Landesbank, neu geschaffene Förderinstitut weiterhin unabhängig ausschließlich der Förderung der zugewiesenen Themenbereiche, u. a. der Wirtschaft, im Land Hessen dienen darf. Aufgrund unserer grundsätzlichen Bedenken für die im Gesetzentwurf dargestellte Form der Neuordnung der monetären Förderung in Hessen möchten wir nur noch auf zwei konkrete Aspekte des Gesetzentwurfes eingehen, sollte die skizzierte Neustrukturierung erfolgen. In Bezug auf Artikel 1 des Gesetz zur Verschmelzung der Investitionsbank Hessen auf die LTH Bank für Infrastruktur in der Helaba möchten wir anmerken, dass bei der geplanten Verschmelzung der beiden Förderinstitute unter dem Dach der Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) sichergestellt werden muss, dass sowohl das Eigenkapital der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als auch das Finanzvolumen der Fördermittel unabhängig von den weiteren Geschäftsfeldern der Helaba bilanziert werden. Eine mögliche Fehlentwicklung von Gewinn- und Verlusten bzw. der Eigenkapitalausstattung der Helaba darf dabei nicht zur Beeinträchtigung des Fördergeschäfts führen. Das Modell einer Anstalt in der Anstalt muss insbesondere in Anbetracht der oben beschriebenen Hypotheken eine hohe Transparenz und Unabhängigkeit der Finanzkreisläufe sicherstellen. Positiv wird die Möglichkeit der Refinanzierung durch Integration in die Helaba gesehen. Den in 2 des Artikel 2 zur Änderung des LTH Bank für Infrastruktur - Gesetzes dargestellten Aufgaben einer neuen Förderbank sowie den zur Durchführung beschriebenen Instrumenten, soweit sie die Wirtschaft betreffen, kann durch die hessischen IHKs zugestimmt werden. Geschäftsstellen der neuen Förderbank sollten in Nord-, Mittel- und Südhessen bestehen. Ein Rückzug aus der Fläche wäre aus IHK-Sicht nicht zielführend, da bei allen Maßnahmen die Nähe zu den (Vertriebs-)partnern, wie den IHKs, zu den Projekten und verantwortlichen Personen (Unternehmen) von Vorteil ist. Sollte die beschriebene Verschmelzung erfolgen, ist sicher zu stellen, dass die Beratungslinien kundenorientiert bestehen bleiben, um so die eher kommunal orientierten Förderleistungen von den unternehmensorientierten zu trennen. Bei Beurteilung der Kriterien Leistungsfähigkeit, Effizienz, Selbständigkeit, Neutralität und Kundennähe kommen wir insgesamt zu dem Schluss, dass der im Gesetzentwurf beschriebene Weg der Zusammenführung der monetären Wirtschaftsförderung durch Verschmelzung mit der LTH unter dem Dach der Helaba trotz einiger Vorteile wie verbesserter Refinanzierungsmöglichkeiten nicht optimal ist, da die auf die Wirtschaft bezogene hohe Beratungsqualität und Neutralität der IBH sich so in der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nicht wieder finden. Die Zusammenlegung von IBH und monetärem Teil der HA bei Erhalt der Kompetenzen und Fördervolumina erscheint uns dagegen zielführend. Durch sie wird die Beratung zu den Fördermöglichkeiten und die Förderung selbst sinnvoll gebündelt und Doppelarbeit vermieden. Wichtig für die Akzeptanz und die Nutzung ist in allen Fällen die auch zukünftig intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit des neuen (Wirtschafts-) Förderinstitutes mit wirtschaftsnahen Partnern wie den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern. Der Neuordnung der monetären Förderung muss sich auf Basis der Definition von Kerngeschäftsfeldern und unter Einbeziehung der bestehenden Angebote eine Neuordnung bzw. Optimierung der anderen Bereiche der Wirtschaftsförderung des Landes anschließen. Ansprechpartner: Stand: Juni 2009 Ulrich Spengler Federführung Strukturpolitik, Förderprogramme 2/2

9 28 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

10 29 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

11 30 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

12 31 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

13 32 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

14 33 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

15 34 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di-landesbezirk Hessen Fachbereich Finanzdienstleistungen zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und FDP für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen (Drs.18/618) Frankfurt, den 17. Juni 2009 Verantwortlich: Gudrun Schmidt, verdi-landesleitung Hessen, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Wilhelm- Leuschner-Straße 69-77, Frankfurt, g.schmidt@verdi.de, Telefon , Fax -1499

16 35 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Stellungnahme Der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr des Hessischen Landtages hat die Gewerkschaft ver.di- Hessen eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Verschmelzung der Investitionsbank Hessen (IBH) auf die Landestreuhandstelle Hessen Bank für Infrastruktur (LTH) einzureichen. Dieser Einladung kommen wir gerne nach. Der DGB-Hessen geht in seiner Stellungnahme auf allgemeine Aspekte der Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung ein, von daher beschränken wir uns in unserer Stellungnahme auf die Themen, die die Interessen der betroffenen Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen betreffen. Gegenstand der Anhörung ist der vorliegende neue Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen. Nach diesem Entwurf soll die Zusammenführung nunmehr unter dem Dach der Landesbank Hessen-Thüringen erfolgen und nicht mehr in Form der Bildung eines rechtlich selbstständigen Förderinstituts durch Herauslösung der LTH aus der Landesbank Hessen-Thüringen. Diese Lösung hätte erhebliche negative Konsequenzen für die Landesbank als auch für die Beschäftigten nach sich gezogen, insofern begrüßen wir die jetzt vorgeschlagene Lösung. Die Gewerkschaft ver.di-hessen begrüßt die Entscheidung der Landesregierung, die monetäre Wirtschaftsförderung in Hessen durch eine Verschmelzung der IBH auf die LTH Bank für Infrastruktur zu einem neuen Förderinstitut unter dem Dach der Landesbank Hessen-Thüringen zusammen zu führen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Interessen der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen gesichert werden. Die mit dieser Neuorganisation angestrebten Effizienzsteigerungen, Kostensenkungen und Aufwandsreduzierungen dürfen aber nicht zu Lasten der Beschäftigten beider Institute und der Standorte gehen. Nur mit motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann das zusammengeführte Institut den ihm übertragenen Aufgaben gerecht werden. Dies bedeutet aus ver.di-sicht, dass im Gesetz eine Regelung aufgenommen werden sollte, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen beim Übergang gesichert sind, sondern dass für eine bestimmte Zeit (Vorschlag: mindestens für 3 Jahre) betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden. Sollte eine solche Regelung nicht ins Gesetz aufgenommen werden, müßte zumindest (wie in der Stellungnahme des Personalrates der Helaba gefordert) eine Garantieerklärung der Vorstände beider Häuser erfolgen. Dies würde den Beschäftigten die notwendige Sicherheit in der Zeit der faktischen Zusammenführung geben. Sollte es durch die Zusammenführung der Aufgaben zu erforderlichen Personalmaßnahmen kommen, muss sichergestellt werden, dass betroffene ArbeitnehmerInnen an ihren bisherigen Standorten mit anderen Aufgaben betreut werden, ggfs. nach Qualifizierungsmaßnahmen. Diese Regelungen sind in einer Vereinbarung zwischen Vorständen und Personalräten festzuschreiben. Wir akzeptieren, dass an den bisherigen Standorten, wo durch die Übernahme Doppelstrukturen entstehen würden, die IBH-Standorte in die Helaba eingeliedert werden. Sollten dadurch im Einzelfall Nachteile für Beschäftigte entstehen, müssen diese Nachteile ausgeglichen werden (z.b. Fahrtkosten). In das Gesetz sollte aufgenommen werden, dass ein entsprechender Nachteilsausgleich (gemäß HPVG) mit den Personalräten zu verhandeln ist. Sollte dies nicht ins Gesetz aufgenommen werden, müssen die beiden Vorstände zusichern, solche Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen. Dazu sollte eine gemeinsame Verhandlungskommission beider Personalräte gebildet werden.

17 36 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Wir begrüßen, dass im Gesetz die bisherigen Standorte Wiesbaden, Kassel, Wetzlar und Frankfurt als örtliche Standorte nicht infrage gestellt werden. In einer dezentralen Aufstellung mit kurzen Wegen zu den BürgerInnen/KundInnen sehen wir eine große Chance, die dem neuen Institut zufallenden Aufgaben bürgernah und effizient zu erledigen. Dies führt auch dazu, dass in wirtschaftlich etwas schwächeren Regionen wohnortnahe, qualifizierte Arbeitsplätze erhalten bleiben, was insbesondere für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen besonders wichtig ist. Wir begrüßen auch, dass im Gesetzentwurf Regelungen vorgesehen sind, wie die Zusammenführung der Personalratsgremien und der JAVen erfolgen soll und hier Übergangsregelungen getroffen wurden. Ob die Regelungen, je 1 Mitglied aus der IBH in die bei der Helaba existierenden Gremien zu delegieren, ausreichend sind, eine Einbindung der InteressenvertreterInnen zu erreichen, sind wir skeptisch. Hier wäre aus unserer Sicht hilfreich, diese Zahlen aufzustocken (auf mindestens 2 1 männlich, 1 weiblich) um das Vier-Augen- Prinzip sicherzustellen, eine Anzahl zu haben die Pattsituationen vermeidet und der Beteiligung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Was die Überleitung/Übergang betrieblicher Vereinbarungen angeht, bestehen bei den betroffenen Beschäftigten in der IBH insbesondere Befürchtungen wegen der Sicherung der betrieblichen Altersversorgung. Nach den uns vorliegenden Informationen haben die Beschäftigten der IBH eine Altersversorgung bei der VBL. Hier ist sicherzustellen, daß diese Altersversorgung fortgeführt wird. Eine automatische Überführung in die Regelungen der Helaba ist aus unserer Sicht nicht einfach möglich. Hier wären Verhandlungen mit der VBL erforderlich und Ablösesummen zu zahlen. Nach unseren Informationen besteht kein Problem, die Altersversorgung der Beschäftigten bei der VBL fortzuführen, weil auch die Helaba ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist. Soll die Altersversorgung längerfristig vereinheitlicht werden, kann dies nur in entsprechenden Verhandlungen zwischen Arbeitnehmervertretung und Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Interessen der betroffenen Beschäftigten erfolgen. Änderungen können nur im Einvernehmen mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen und unter Wahrung der Mitbestimmung der Personalräte vorgenommen werden. Dies ist im Gesetz entsprechend zu regeln. Was die Weitergeltung der Tarifvertragsregelungen (Haustarifvertrag der IBH) angeht, ist nicht zu akzeptieren, dass diese Tarifregelungen statisch übergehen, sondern es muß geregelt werden, dass diese in der jeweilig geltenden Fassung weitergelten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Vereinheitlichung angestrebt werden, sind entsprechende Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberseite zu führen. Dass für neue Beschäftigte der Tarifvertrag für das Private Bankgewerbe/öff. Banken zur Anwendung kommen soll, halten wir für sinnvoll und akzeptabel. Hinsichtlich der Regelungen zur Weitergeltung oder Aufhebung von Dienstvereinbarungen halten wir eine gesetzliche Regelung für problematisch, die Dienstvereinbarungen wenn es bei der LTH keine entsprechenden Regelungen gibt einfach außer Kraft setzt. Hier müßte eine Regelung dahingehend erfolgen, dass mit dem Personalrat zu verhandeln ist, ob die entsprechende Dienstvereinbarung weitergelten soll oder ob durch einen Übergang in die Arbeitsverträge ausreichender Schutz gegeben ist. Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Diskussion um eine Konsolidierung der Landesbanken geklärt werden muss, was mit dem neuen Förderinstitut passieren soll, falls die Helaba sich doch an einer Neustrukturierung der Landesbanken beteiligen möchte. Zwar gibt es derzeit keinen solchen Handlungsbedarf, es ist aber nicht völlig auszuschließen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt (wenn bundesweit tatsächlich Zusammenschlüsse von Landesbanken erfolgen würden) der Fall sein kann. Auch für

18 37 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 eine solche Situation müssen Überlegungen angestellt werden, wie die Interessen der Beschäftigten der IBH und der LTH dann als neues Institut gesichert werden können. Im Folgenden nehmen wir nur zu den Paragraphen Stellung, in denen die Belange der ArbeitnehmerInnen und der Interessenvertretungen berührt werden: zu Artikel 1 zu 5 hier sollte ein Absatz (3) angefügt werden, wie folgt: (3) Zur Absicherung der Beschäftigten der IBH und der LTH sind betriebsbedingte Kündigungen für die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen. Durch die Zusammenführung der beiden Institute eventuell entstehende Nachteile sind in einem Nachteilsausgleich zu regeln, der von beiden Vorständen mit den Personalräten beider Häuser zu vereinbaren ist. zu 6 - (3) hier schlagen wir folgende Formulierung vor: Der von der IBH mit der Gewerkschaft ver.di (Vorgängerorganisation) abgeschlossene Tarifvertrag vom geht auf die Helaba über und gilt dynamisch für die übergehenden Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden weiter. Die betriebliche Altersversorgung der ArbeitnehmerInnen bei der IBH in der VBL wird fortgeführt. Soll zu einem späteren Zeitpunkt eine Vereinheitlichung erfolgen, kann dies nur unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Wahrung der Mitbestimmung der Personalräte und Wahrung der Interessen der Betroffenen erfolgen. (4) letzter Satz durch folgenden Satz ersetzen: Über den Fortbestand von Dienstvereinbarungen, die nicht gemäß Satz 1 abgelöst werden, wird Einvernehmen mit den Personalräten beider Häuser hergestellt. zu 7 In den Absätzen (2), (3), (4) und (5) ist die Anzahl der Gremienvertreter, die kooptiert werden, auf jeweils 2 (ein männlich, ein weiblich) aufzustocken. Bei Absatz 5 ist die Gesamt-Jugend-und Auszubildendenvertretung und eine auf Gesamtbankebene existierende Schwerbehindertenvertretung ebenfalls aufzunehmen und dort eine Beteiligung der IBH- VertreterInnen sicherzustellen. Frankfurt/M., Gudrun Schmidt

19 38 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

20 39 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

21 40 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

22 41 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

23 42 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

24 43 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

25 44 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

26 45 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2

27 46 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 IB Investitionsbank Hessen Investitionsbank Hessen Postfach Wiesbaden Hessischer Landtag Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr z.hd. Frau Heike Schnier PF Wiesbaden Anstalt des öffentlichen Rechts Postfach Frankfurt am Main Schumannstr Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) Niederlassung Wiesbaden Postfach Wiesbaden Abraham-Lincoln-Str Wiesbaden Telefon: (06 11) Telefax: (06 11) Bearbeiter/in: Schindler Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr des Hessischen Landtags zum Thema Struktur der Wirtschaftsförderung in Hessen" am 25. Juni 2009 / Ihr Aktenzeichen: IA 2.4 Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom : Der GPR fordert, Satz 2 in Art. 1 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vom zu streichen. Der GPR fordert eine Fassung, in welcher der dann verbleibende Satz 1 den Beschäftigten auch die Fortführung der derzeit geltenden betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VBL-Satzung sichert. Geschäftszeichen: Wl GPR Telefondurchwahl: Telefaxdurchwahl: Yvonne.Schindler@ibhhessen.de Bitte immer angeben: Projekt: Datum: Vorstand: Eckhard Hassebrock Peter Kobiela In Art. 1 6 Abs. 3 des Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen ist zwar vorgesehen, dass das derzeit für die Beschäftigten der IBH geltende Tarifvertragsrecht auf die HeLaBa übergehen und für die übertragenen Beschäftigungsverhältnisse fortgelten soll. Dies wird vom GPR begrüßt. Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf aber Einschränkungen, die für die Beschäftigten der IBH nur schwer akzeptabel sind: Das Tarifrecht der IBH soll bei der HeLaBa nur im bisherigen Umfang" fortgelten. Wenn durch diese Formulierung die Anwendung der zukünftigen Entwicklung des derzeit geltenden Tarifvertragsrechts ausgeschlossen und abgeschnitten werden soll, stellte dies offensichtlich einen unzumutbaren Eingriff in die derzeitigen Arbeitsvertragsbedingungen dar. Wir fordern deshalb zur Klarstellung die Ersetzung der Worte im bisherigen Umfang" durch die Worte in seiner jeweiligen Fassung". Satz 2 in Art. 1 6 Abs. 3 Gesetzentwurf sieht einen Eingriff in die derzeit geltenden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten vor, der auf gar keinen Fall akzeptiert werden kann. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der IBH nach Vorsitzender des Verwaltungsrates: Dieter Posch Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Sitz: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRA Ust.-ldNr.DE Steuernummer: Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main Kto.Nr , BLZ Frankfurter Sparkasse 1822, Kto.Nr , BLZ Frankfurter Volksbank e.g., Kto.Nr , BLZ Nassauische Sparkasse, Wiesbaden Kto.Nr , BLZ Postbank, Frankfurt am Main Kto.Nr , BLZ SEB AG, Wiesbaden Kto.Nr , BLZ

28 47 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2-2- IB Investitionsbank Hessen dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach der derzeit bei der HeLaBa geltende Dienstvereinbarung vom besitzstandswahrend fortgeführt" wird. Der derzeitige Status der Beschäftigten beinhaltet einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung). Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus der Anwendung des Tarifvertrages vom , der auch in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten festgeschrieben ist. Die vorgesehene Ablösung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VBL-Satzung durch die Dienstvereinbarung vom bei der HeLaBa ist schwer zu rechtfertigen. 5 Abs. 1 sieht die Aufgabe des Standortes Frankfurt vor. Hiervon wären rund 30 Mitarbeiterinnen betroffen, welche unter Inkaufnahme teilweise erheblich längerer Anfahrten nach Offenbach versetzt werden sollen. Dies läuft Mitarbeiterinteressen zuwider. Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass aus unserer Sicht die Dienstvereinbarungen der IBH zum Nachteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeweicht werden könnten. Schlussbemerkung: Der Gesamtpersonalrat der Investitionsbank Hessen stellt fest, dass die IBH ihre Funktion als Förderbank voll und ganz erfüllt. Dies geschieht an vier Standorten in Hessen: Kassel, Wetzlar, am Finanzplatz Frankfurt und - landesregierungsnah - in Wiesbaden. Eine Wirtschaftsförderung" aus einer Hand besteht auch künftig nicht, da die Hessen Agentur nicht in die Integration der Institute einbezogen wird. Ohne grundsätzlich gegen eine Zusammenlegung der Förderinstitute zu optieren, birgt aus unserer Sicht eine Verschmelzung der IBH auf die LTH die Gefahr des Neutralitätsverlustes der IBH und damit den Verlust einer wesentlichen Notwendigkeit der jetzigen IBH. Die LTH ist 100%iger Bestandteil der HeLaBa. Faktisch würde damit eine Verschmelzung von IBH und LTH einer Integration der IBH in die HeLaBa unter gleichzeitiger Aufgabe des Alleinstellungsmerkmals der IBH, nämlich deren Neutralität, gleich kommen. Mit freundlichen Grüßen Gesamtpersonalrat der IBH ThedrücRenöi Roland Presber

29 48 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte HA Hessen Agentur GmbH, HA Stadtentwicklungsgesellschaft mbh Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr am zum Thema Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung in Hessen Stellungnahme der Betriebsräte der HA Hessen Agentur GmbH (HA) und der HA Stadtentwicklungsgesellschaft mbh (HASEG) Die Betriebsräte sind den Landtagsfraktionen dankbar, dass sie in die politische Diskussion zur Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung eingebunden werden und stehen gerne als Ansprechpartner im weiteren Prozess zur Verfügung. Es ist nicht Aufgabe der Betriebsräte von HA und HASEG, eine detaillierte Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen abzugeben, welcher zum weitaus überwiegenden Teil die Verschmelzung der IBH auf die LTH zu einer neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zum Gegenstand hat. Gemäß der dem o.g. Gesetz zugrunde liegenden Problembeschreibung wird das monetäre Fördergeschäft jedoch nicht nur von IBH und LTH, sondern auch in einem Teilbereich von der HA Hessen Agentur GmbH (Hessen Agentur) betrieben. Dies ist der Anlass für die vorliegende Stellungnahme. Die derzeitige Struktur der Hessen Agentur ist Ende 2004 nach einem langen Diskussionsprozess entstanden. Mit der Gründung waren folgende Kernziele verbunden: - Schaffung bzw. Ausbau eines unverwechselbaren Markenzeichens für die Wirtschaftsförderaktivitäten des Landes, - Bündelung der Wirtschaftsförderaktivitäten des Landes, - Schaffung schlanker, flexibler Strukturen, - Erhöhung der Kundenorientierung für kleine und mittlere Unternehmen. Vor diesem Hintergrund wurde die Hessen Agentur aus den Einrichtungen TechnologieStiftung Hessen GmbH, Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh, den nicht monetären Teilen der IBH und den nicht verbandsbezogenen Aufgaben des Hessen Touristik Service e.v. gegründet. Diese Gründung erfolgte bewusst als hundertprozentige Tochtergesellschaft des Landes. Stellungnahme der Betriebsräte der HA und HASEG zur öffentlichen Anhörung Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung in Hessen 1

30 49 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Nach Auffassung der Betriebsräte hat sich diese Bündelung unter dem Dach der Hessen Agentur bewährt. Lokal, regional wie auch national und international haben sich die Wirtschaftsförderungsaktivitäten der Hessen Agentur etabliert. Dies wird auch durch die Tatsache dokumentiert, dass die Hessen Agentur im Laufe der Zeit kontinuierlich mit neuen Aufgaben betraut wurde. In der Hessen Agentur ist ein umfangreiches Wissen aus unterschiedlichsten Kompetenzfeldern vereint. Die Bündelung hat insbesondere zu weit reichenden Synergieeffekten zwischen ehemals unabhängigen Organisationen geführt. Dies gilt für alle Bereiche der Hessen Agentur und damit auch für den in dem Gesetzesentwurf nicht genau spezifizierten Teilbereich der Hessen Agentur, über dessen Zuordnung derzeit diskutiert wird. Die Hessen Agentur zeichnet sich durch eine projektbezogene abteilungsübergreifende Zusammenarbeit aus, die einen Informationsaustausch auf kurzem Wege und vielfältige Kooperationen zum Vorteil der Auftraggeber und des Landes Hessen insgesamt ermöglicht. Somit steht der hessischen Wirtschaft und der Landesregierung ein zentraler Partner zur Verfügung. Die Hessen Agentur in ihrer jetzigen Form ist außerdem in vielfältiger Hinsicht Impulsgeber für eine Weiterentwicklung des Landes Hessen. Angesichts dieser eindeutig positiven Positionierung der Hessen Agentur sehen die Betriebsräte keine Veranlassung die Aufgaben und die bewährte Struktur der Hessen Agentur als Wirtschaftsförderungsgesellschaft für das Land Hessen in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, dass möglichen Synergieeffekten durch eine Umgliederung die Kosten der Umgliederung und der Verlust bestehender Synergieeffekte innerhalb der Hessen Agentur gegenüberstehen. Selbstverständlich kann aber geprüft werden, inwieweit eine höhere Effizienz durch eine optimierte Zusammenarbeit ohne organisatorische Neuzuordnung realisiert werden kann. Sollte es im Zuge der Verschmelzung der IBH auf die LTH oder zu einem späteren Zeitpunkt - trotz der Bedenken der Betriebsräte - beabsichtigt sein, einen nicht genau definierten Aufgabenbereich der Hessen Agentur in die neue Wirtschafts- und Infrastrukturbank einzugliedern, so gehen die Betriebsräte davon aus, dass die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt werden und vor der Ausgliederung mit den Betriebsräten eine Vereinbarung zur Regelung des Personalübergangs geschlossen wird. Aus Sicht der Betriebsräte sollte diese Vereinbarung folgende Eckpunkte regeln: - Durch die Eingliederung von Personal und /oder Aufgaben der Hessen Agentur in die neue Wirtschafts- und Infrastrukturbank darf es nicht zu betriebsbedingten Kündigungen in einer der betroffenen Gesellschaften kommen. Stellungnahme der Betriebsräte der HA und HASEG zur öffentlichen Anhörung Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung in Hessen 2

31 50 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 - Auslaufende befristete Verträge von Beschäftigten der Hessen Agentur, die von der Eingliederung betroffen sind, werden verlängert bzw. entfristet, sofern die Aufgaben der Mitarbeiter in der Wirtschafts- und Infrastrukturbank weitergeführt werden. - Die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter auf die zukünftigen Standorte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank erfolgt im Konsens mit den Mitarbeitern. - Die betroffenen Mitarbeiter erhalten ein zeitlich befristetes Rückkehrrecht zur Hessen Agentur, sofern sie in der Wirtschafts- und Infrastrukturbank von betriebsbedingten Kündigungen bedroht sind. - Die in der Hessen Agentur bzw. in anderen Gesellschaften erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden übertragen. - Die Beschäftigungszeiten in der Hessen Agentur und anderen Gesellschaften werden voll angerechnet. - Aus einer möglichen Eingliederung in eine geänderte Tarifstruktur entstehen den Mitarbeitern keine Nachteile. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom zur geplanten öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr zum Thema Struktur der Wirtschaftsförderung in Hessen. Wiesbaden, Stellungnahme der Betriebsräte der HA und HASEG zur öffentlichen Anhörung Neuordnung der monetären Wirtschaftsförderung in Hessen 3

32 51 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2! "#$ %&'()*++, DGB Bezirk Hessen-Thüringen Verantwortlich: Stefan Körzell W.-Leuschner-Str Frankfurt/M. Fragen an: Patrick Schreiner Tel Fax patrick.schreiner@dgb.de

33 52 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hessen zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und FDP für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen (Drs. 18/618) Der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr des Hessischen Landtags hat den DGB Hessen eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Verschmelzung der Investitionsbank Hessen (IBH) auf die Landestreuhandstelle Hessen Bank für Infrastruktur (LTH) einzureichen. Dieser Einladung kommen wir gerne nach. Der DGB Hessen begrüßt die Entscheidung der Landesregierung, die monetäre Wirtschaftsförderung durch Verschmelzung der Investitionsbank Hessen auf die LTH Bank für Infrastruktur organisatorisch in einem Förderinstitut unter der neuen Bezeichnung Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zusammenzufassen. Bereits in früheren Veröffentlichungen und Stellungnahmen hat der DGB Hessen deutlich gemacht, dass eine Bündelung des gesamten Leistungsspektrums der Wirtschaftsförderung wesentliche Vorteile gegenüber dem heutigen Zustand bietet. Allerdings hält er hierzu, über den Gesetzentwurf hinausgehend, auch eine Integration von monetärer und nicht-monetärer Förderung für sinnvoll. Derzeit ist die Wirtschaftsförderung in Hessen hochgradig zersplittert. Für die nichtmonetäre Wirtschaftsförderung ist die Hessen Agentur (HA) zuständig, für die monetäre sind es die Investitionsbank Hessen und die Landestreuhandstelle Hessen Bank für Infrastruktur, letztere unter dem Dach der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Damit finden nicht nur monetäre und nicht-monetäre Wirtschaftsförderung getrennt voneinander statt, sondern für erstere sind sogar zwei Institute zuständig. Diese Situation führt zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf unter den beteiligten Akteuren, zu Unklarheiten über die jeweils zuständigen Ansprechpartner und Institutionen sowie zu gravierenden Effizienzverlusten. Gerade wenn Unternehmen dringend auf rasche und zielgerichtete Beratung und Förderung angewiesen sind, kann dies zu unnötigen Verzögerungen mit nachteiligen Folgen für die Unternehmen und ihre Beschäftigten führen. Die fragmentierte Struktur der Wirtschaftsförderung in Hessen hat sich nicht bewährt, eine Neuorganisation ist daher erforderlich. Die IBH auf die LTH zu verschmelzen, ist dabei ein sinnvoller erster Schritt, dem allerdings die vollständige Rücknahme der Trennung monetärer und nicht-monetärer Wirtschaftsförderung folgen sollte. Auf diese Weise böte sich die Möglichkeit, das gesamte Leistungsspektrum der Wirtschaftsförderung unter einem Dach anzubieten. Dies setzte über eine Verschmelzung der IBH auf die LTH hinaus auch voraus, die Hessen Agentur mit dem nun entstehenden Institut zusammenzuführen. Ziel muss sein, ein Förderinstitut bzw. eine Förderbank für ganz Hessen einzurichten und damit professionelle Beratung, Förderung und Finanzierung aus einer Hand zu gewährleisten. Für Unternehmen böte ein so ausgestaltetes Förderinstitut den Vorteil, dass ein Ansprechpartner nicht nur für die Finanzierung, sondern insbesondere auch für die erforderliche bedarfsorientierte Betreuung und Beratung, gerade auch kleinerer und mittlerer Unternehmen, existierte. *

34 53 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Die Verschmelzung der IBH auf die LTH im Besonderen und die Neuorganisation der Wirtschaftsförderung in Hessen im Allgemeinen darf nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen. Daher muss gewährleistet sein, dass sämtliche Arbeitsplätze zu den derzeit gegebenen Arbeitsbedingungen und unter Beibehaltung derzeitiger tariflicher und betrieblicher Regelungen erhalten bleiben. Etwaige Nachteile der Betroffenen sind auszugleichen. Die Grundsätze der Mitbestimmung gemäß dem Hessischen Personalvertretungsgesetz sind zu wahren und zu stärken. Die zu erwartenden Effizienzgewinne dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Institute gehen, sondern sie müssen in ein besseres und stringenteres Angebot der hessischen Wirtschaftsförderung münden. Der landespolitische Einfluss auf die Förderbank muss gewährleistet sein und auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Wirtschaftsförderung ist als öffentlicher Auftrag eine Aufgabe der Landespolitik. Im Falle einer etwaigen bundesweiten Neuordnung des Landesbanken- Bereichs ist deshalb die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der künftigen hessischen Förderbank sicherzustellen. Neben der organisatorischen Neuordnung der Wirtschaftsförderung in Hessen hält der DGB überdies auch eine konzeptionelle Neuausrichtung für überfällig. Qualitative Kriterien müssen auch in der Wirtschaftsförderung eine zentrale Rolle spielen. Die Qualität der mit öffentlichen Mitteln der Wirtschaftsförderung geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze gilt es sehr viel stärker als bisher zu berücksichtigen. So sollten etwa Tarifbindung, die Existenz eines Betriebsrats bzw. die Nicht-Behinderung bei der Gründung eines solchen sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz selbstverständliche Kriterien sein, die förderwillige Unternehmen zu erfüllen haben. Zu einigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen: Art. 1 5: Diese Regelung sieht in Verbindung mit Art. 1 6 Abs. 2 vor, dass das künftige Förderinstitut des Landes vier Dienststellen unterhält (Wiesbaden, Offenbach am Main, Wetzlar, Kassel). Der DGB Hessen hält es für notwendig, dass das Angebot der Wirtschaftsförderung des Landes über kurze Wege erreichbar ist und bleibt. Ein dauerhafter Erhalt dieser vier Standorte ist deshalb unabdingbar. Um sicherzustellen, dass die zu erzielenden Synergieeffekte für eine Verbesserung der Wirtschaftsförderung des Landes genutzt werden, und um den Beschäftigten in der Übergangszeit notwendige Sicherheit zu geben, schlagen wir ferner vor, betriebsbedingte Kündigungen für mindestens drei Jahre gesetzlich auszuschließen. Art. 1 6: Bisher bei der IBH gültige Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind auch nach der Verschmelzung fortzuführen, Tarifverträge müssen dynamisch weitergelten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Vereinheitlichung angestrebt werden, so darf diese nur unter Beachtung gesetzlicher Regelungen und betrieblicher Mitbestimmungsrechte sowie unter Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgesetzt werden. Art. 2 13: Dem zukünftigen Förderinstitut muss auch weiterhin die sachverständige Beratung durch einen oder mehrere Beiräte zuteil werden. Bei der Benennung der Mitglieder dieses Beirats oder dieser Beiräte sind, wie schon im bisherigen Beirat der IBH, auch die hessischen Gewerkschaften zu berücksichtigen. -

35 54 Ausschussvorlage WVA/18/3 - Teil 2 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und FDP für ein Gesetz zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen Die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern weist seit Jahren darauf hin, dass die Förderlandschaft bundesweit und in Hessen transparenter werden muss. Neben der Vermeidung von Redundanzen von Förderangeboten und der Reduktion auf erforderliche Förderprogramme gehört dazu auch die Konzentrierung in möglichst wenigen Fördereinrichtungen. So können parallele Entwicklungen von Förderangeboten als auch gerade dem Antragsteller nicht nachvollziehbare unterschiedliche Zuordnungen vermieden werden. Vor diesem Hintergrund wird der Gesetzesentwurf zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen von den hessischen Industrie- und Handelskammern grundsätzlich begrüßt. Die in der Problemstellung dargestellten Gründe wie Überwindung der Fragmentierung, Effizienzsteigerung, Kostensenkung und Vereinfachung der Strukturen bei der Zusammenlegung der Investitionsbank Hessen (IBH), der Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur (LTH Bank für Infrastruktur) und Teilbereichen der HA Hessen A- gentur GmbH werden von den IHKs grundsätzlich ebenso gesehen. Die in der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gegebene Möglichkeit der Flexibilität über die Fördersparten hinweg, wie auch die Nähe zu Bankdienstleistungen der Helaba als Begründung für die Verschmelzung sind nachvollziehbar. Jedoch kann die Diversifizierung auf verschiedene Fördersparten durch Aufgabe der Spezialisierung auf Wirtschaftsförderung im Fall der IBH auch als Nachteil für die Zielgruppenansprache und Glaubwürdigkeit des Instituts gesehen werden. Würde hingegen allein eine Verschmelzung der IBH mit dem monetären Teil der HA erfolgen, entfiele dieses gravierende Manko. Ein weiteres erhebliches Risiko durch die Verschmelzung der IBH auf die LTH zu einer unselbständigen Anstalt unter dem Dach der Helaba wird im Bereich der Wettbewerbsneutralität der neuen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gesehen, da die Helaba zu 85% 51 Sparkassen aus Hessen und Thüringen gehört. Vor diesem Hintergrund hat die neue Förderbank von vornherein die für die genossenschaftlichen und privaten Kreditinstitute bestehende Bürde der großen Nähe zur Sparkassenorganisation. Die Aufsichtsgremien sind stark kommunal geprägt, was zwar eine positive Nähe zu regionalen Belangen mit sich bringt, gleichzeitig jedoch nicht zwingend für eine unternehmensnahe Ausrichtung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bürgt und der Umsetzung einer vom Land einheitlich vorgegebenen Förderstrategie zuwider laufen kann. Neutraler und für die Zusammenarbeit mit allen Kreditinstituten geeigneter wäre aus unserer Sicht die Verschmelzung der LTH auf die IBH, wobei hierbei die sich aus dem Sondervermögen Wohnungsbau ergebenden Fragen zu klären wären. Es blieben zudem die o. g. Fragen der Zielgruppenansprache und Glaubwürdigkeit. Außerordentlich wichtig für den Erfolg einer neuen Förderbank in Hessen wird die weiterhin gute Zusammenarbeit mit den IHKs und HWKs wegen ihrer Nähe zu den Unternehmen sein, wie sie bisher landesweit mit der IBH gepflegt wurde. Ein möglicher Einfluss des Freistaats Thüringen als Gesellschafter der Helaba auf das

position Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen- Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter

position Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen- Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter position Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen- Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I verantwortlich: Lars

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen Service-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str.5, 97447 Gerolzhofen und Geomed-Kreisklinik

Mehr

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18. HESSISCHER STÄDTETAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER LANDKREISTAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße 13 63153 Mühlheim am Main

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2624

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2624 Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2624 Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über das Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR) Drucksache 17/1493 Stand: 25.07.2011 Stellungnahme Begründung

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Bundesrat Drucksache 403/04 11.05.04 Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 A. Problem und Ziel Der Gesetzgeber hat in 20

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Standortoffensive deutscher Unternehmen der Fleischwirtschaft Selbstverpflichtung der Unternehmen für attraktivere Arbeitsbedingungen.

Standortoffensive deutscher Unternehmen der Fleischwirtschaft Selbstverpflichtung der Unternehmen für attraktivere Arbeitsbedingungen. Standortoffensive deutscher Unternehmen der Fleischwirtschaft Selbstverpflichtung der Unternehmen für attraktivere Arbeitsbedingungen Präambel Die Deutsche Fleischwirtschaft ist die umsatzstärkste und

Mehr

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Entwurf zur Änderung Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) DGB Bezirk Niedersachsen

Mehr

Verfahrenskonzept für die Evaluierung des Gesamtinstituts und der Arbeitseinheiten des DJI

Verfahrenskonzept für die Evaluierung des Gesamtinstituts und der Arbeitseinheiten des DJI Verfahrenskonzept für die Evaluierung des Gesamtinstituts und der Arbeitseinheiten des DJI Das Konzept zur Evaluation des Gesamtinstituts (1) und der Arbeitseinheiten (2) des DJI basiert in seinen Grundsätzen

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD 17. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 17/55 15. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung

Mehr

85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008

85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008 85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008 am 13. / 14. November 2008 in Hamburg TOP 8.10 Neugestaltung der Organisationsstrukturen im Bereich SGB II Antragsteller: Alle Länder Beschluss: Die Ministerinnen

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5496 04.04.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/3248 2. Lesung Gesetz

Mehr

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011 19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/2079 Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Die Bürgerbeauftragte

Mehr

Verschmelzungsvertrag

Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz

Mehr

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Berlin, 03.02.2014 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode 05.10.2011 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und

Mehr

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über

Mehr

Der Oberbürgermeister. Dienstvereinbarung. Betriebliches Gesundheitsmanagement. August

Der Oberbürgermeister. Dienstvereinbarung. Betriebliches Gesundheitsmanagement. August Der Oberbürgermeister Dienstvereinbarung Betriebliches Gesundheitsmanagement August 1 Inhalt Seite 1. Ziele des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.......3 2. Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements...

Mehr

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen

Mehr

Verbindungsnetz. Stellungnahme zur Umsetzung der Vorgaben nach den Anschlussbedingungen an das Verbindungsnetz für kommunale Anschlussnehmer

Verbindungsnetz. Stellungnahme zur Umsetzung der Vorgaben nach den Anschlussbedingungen an das Verbindungsnetz für kommunale Anschlussnehmer STELLUNGNAHME Verbindungsnetz Stellungnahme zur Umsetzung der Vorgaben nach den Anschlussbedingungen an das Verbindungsnetz für kommunale Anschlussnehmer Stand: 10. Januar 2017 VITAKO e.v. Markgrafenstr.

Mehr

. Der Landtag beschließt, die Landesförderung für das Landestheater Eisenach ab in etwa der derzeitigen Höhe fortzuführen.

. Der Landtag beschließt, die Landesförderung für das Landestheater Eisenach ab in etwa der derzeitigen Höhe fortzuführen. Erhalt des Landestheaters Eisenach. Der Landtag beschließt, die Landesförderung für das Landestheater Eisenach ab in etwa der derzeitigen Höhe fortzuführen.. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

Mehr

Brandenburg gestalten!

Brandenburg gestalten! Brandenburg gestalten! - Verwaltungsstrukturreform 2019-19. Leitbildkonferenz in Potsdam am 11. November 2015 1 Grundsatz - Personal folgt der Aufgabe Land Kommune (Funktionalreform I) Landkreis/kreisfr.

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Bundesrat Drucksache 720/1/16 07.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

Mehr

Zwischen der. Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der. GAD eg, Münster (im Folgenden GAD genannt),

Zwischen der. Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der. GAD eg, Münster (im Folgenden GAD genannt), Zwischen der Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der GAD eg, Münster (im Folgenden GAD genannt), (im Folgenden gemeinsam auch Arbeitgeber genannt) und dem Gesamtbetriebsrat der Fiducia

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 11.04.2008 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Wettbewerbsfähigkeit und Regionalität

Mehr

Leitbild. des Jobcenters Dortmund

Leitbild. des Jobcenters Dortmund Leitbild des Jobcenters Dortmund 2 Inhalt Präambel Unsere Kunden Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Unser Jobcenter Unsere Führungskräfte Unser Leitbild Unser Jobcenter Präambel 03 Die gemeinsame

Mehr

Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen. Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9.

Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen. Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9. Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9.2016 Jan-Karsten Meier für den Vorstand von UnternehmensGrün,

Mehr

26. Sitzung des ZDF-Verwaltungsrates der XI. Amtsperiode am 30. September 2016 in Mainz

26. Sitzung des ZDF-Verwaltungsrates der XI. Amtsperiode am 30. September 2016 in Mainz 26. Sitzung des ZDF-es der XI. Amtsperiode am 30. September 2016 in Mainz Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse Vorbemerkung: Gemäß 22 Abs. 6 ZDF-StV hat die Veröffentlichung der Zusammenfassung

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Stand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses

Stand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses Stand: 01.09.2009 Teil 1 Ausschussvorlage RIA/18/4 Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz

Mehr

Die in der Anlage 1 erwähnten Listen der Arbeitnehmer liegen im Original vor, werden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Laufwerk

Die in der Anlage 1 erwähnten Listen der Arbeitnehmer liegen im Original vor, werden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Laufwerk Die in der Anlage 1 erwähnten Listen der Arbeitnehmer liegen im Original vor, werden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Laufwerk eingestellt. LANXESS Überleitungsvereinbarung zur Übertragung

Mehr

- VEREINBARUNG 17 / DIE INKLUSIONS

- VEREINBARUNG 17 / DIE INKLUSIONS Integrationsamt 17 / DIE INKLUSIONS - VEREINBARUNG Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretungen sowie Betriebs- und Personalräte SINN UND ZWECK Die

Mehr

Hessens Landkreise wollen gestalten statt verwalten

Hessens Landkreise wollen gestalten statt verwalten Pressemitteilung Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Telefon (0611) 17 06-0 Durchwahl (0611) 17 06-12 Telefax-Zentrale (0611) 17 06-27 PC-Fax-Zentrale (0611) 900 297-70 PC-Fax-direkt (0611) 900 297-72

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode 11-09-30 Beschlussempfehlung des Europaausschusses gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV und 14 Abs. 1 Satz 2 GeschO Vereinbarung zwischen

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der Bundesrat Drucksache 661/13 29.08.13 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der GAP-Reform Staatskanzlei des Landes Schwerin, den 28. August 2013

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3789 6. Wahlperiode 30.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternrechte in den Kindertageseinrichtungen und ANTWORT

Mehr

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht Bundesrat Drucksache 167/1/05 18.04.05 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - zu Punkt.. der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Mehr

Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen

Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen Schriftliche Stellungnahme von: Katholische Elternschaft Deutschlands, Landesverband (KED

Mehr

Antrag der Fraktion der SPD Aktuelle Entwicklungen im Strafvollzug und die daraus folgenden Notwendigkeiten Drucksache 16/865

Antrag der Fraktion der SPD Aktuelle Entwicklungen im Strafvollzug und die daraus folgenden Notwendigkeiten Drucksache 16/865 DER MINISTER DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Justizministerium Baden-Württemberg Postfach 103461 70029 Stuttgart Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Frau Muhterem Aras MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Straße

Mehr

Entwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

Entwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Entwurf G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Artikel 1 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFG) 1 Ziel der Förderung

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle

Mehr

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 8.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. April 2009

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit

Mehr

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay MERKBLATT Recht und Fairplay DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG Am 25.08.2004 ist die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) in Kraft getreten. Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

12. Wahlperiode des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten

12. Wahlperiode des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten 12. Wahlperiode 01. 12. 2000 Antrag der Abg. Christa Vossschulte u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten

Mehr

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung zwischen dem Örtlichen Personalrat und dem Staatlichen Schulamt Künzelsau für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Sekretariat des DBR: BAG SELBSTHILFE e.v. Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf, Telefon: 0211 31006-49, Fax: 0211 31006-48, Mail: info@deutscher-behindertenrat.de, www.deutscher-behindertenrat.de Entwurf

Mehr

4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020

4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Vorwort. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als Vorstand identifizieren wir uns sehr mit den Zielen, die wir uns im Gleichstellungsplan

Mehr

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten,

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Bundesrat Drucksache 474/13. Unterrichtung durch die Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 474/13. Unterrichtung durch die Bundesregierung Bundesrat Drucksache 474/13 BRFuss 03.06.13 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zu der Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung

Mehr

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) Verantwortlich: Dietmar Hexel DGB Bundesvorstand

Mehr

Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG)

Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Vom 14. Februar 2008 *) Verkündet als Artikel 1 des Begleitgesetzes

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode G e s e t z Nr. 1 8 9 5 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland Vom 15. Juni 2016 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Mehr

I. Richtlinie für Wahlen von Personalvertretungen und Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einschließlich der JAV-Wahlen

I. Richtlinie für Wahlen von Personalvertretungen und Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einschließlich der JAV-Wahlen Richtlinie zur Aufstellung der KandidatInnen der Gewerkschaft ver.di für die Personalvertretungswahlen, die Wahlen der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften sowie Betriebsratswahlen

Mehr

Konzeption. Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Stand 03.03

Konzeption. Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Stand 03.03 Konzeption Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Gesetzlicher Auftrag und Ziele Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages fördern und unterstützen die Delme- Werkstätten (dw) den Übergang von behinderten

Mehr

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I Bereich: ÖD/Beamtenpolitik I Datum 02.02.2011

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) HPVG - Inhaltsübersicht Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages

zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages STELLUNGNAHME zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefassten Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung

Mehr

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI)

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) vom. Februar 20 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. vom 29. April

Mehr

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Das Netzwerk der Förderbanken zur Infrastrukturförderung

Das Netzwerk der Förderbanken zur Infrastrukturförderung Das Netzwerk der Förderbanken zur Infrastrukturförderung Das Netzwerk Föderale Marke für Infrastrukturförderung Partner Kernkompetenzen der Partner Auftrag der PartnerRegio Herausforderungen und Lösungsstrategien

Mehr

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Dresden, 11.04.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: IVb4@bmas.bund.de IB2@bmf.bund.de Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des

Mehr