Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen; Vernehmlassung des Kantons Bern
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- Tomas Hausler
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1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Bundesamt für Polizei Stab/Rechtsdienst Nussbaumstr Bern 1131 Bern, 28. August 2013 POM C Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen; Vernehmlassung des Kantons Bern Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. 1. Grundsätzliches Der Regierungsrat begrüsst die Bestrebungen des Bundes, den behördlichen Informationsaustausch rund um den Waffenbesitz zu erweitern und zu beschleunigen. Die Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung für die strafprozessuale Verfahrensleitung, bei drohendem Waffenmissbrauch das Militär zu informieren, ist positiv zu werten. Ebenso erachtet der Regierungsrat unter Vorbehalt bestimmter Anpassungen die vorgesehene Vernetzung der kantonalen Waffenregister und der Bundesapplikation ARMADA als zweckmässig. Kritisch fällt hingegen die Beurteilung hinsichtlich der Nachregistrierung des Privatbesitzes von Feuerwaffen aus. Die Nachregistrierungspfiicht bewirkt einen enormen Aufwand für die Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen sowie für die kantonalen Vollzugsbehörden. Aufgrund der zu erwartenden geringen Veriässlichkeit der Daten, die aus der vorgesehenen nachträglichen Registrierung erhoben würden, sowie deren fehlenden tatsächlichen Nutzen für die Abwehr von konkreten Gefahren durch Waffenmissbrauch erachtet der Regierungsrat den Aufwand als nicht gerechtfertigt. Zudem ist unklar, ob die Kantone den zusätzlichen Personalbedarf ihrer Vollzugsorgane werden decken können. 2. Zu einzelnen Artikeln Strafgesetzbuch Art. 366a Systematische Nutzung der Versichertennummer Neu soll im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) die Versichertennummer eingetragen werden können, damit die Personensuche im VOSTRA und deren Datenabgleich mit der militari _BG_lnformationsaustausch_Umgang_mit_Waffen_VLA-def.docx
2 sehen Schnittstelle PISA vertässlicher erfolgen kann. Zu Recht ist die neue Bestimmung nur als kann-vorschrift" ausgestaltet worden (Berechtigung, nicht Verpflichtung der Behörden, die Versichertennummer zu verwenden). Denn es kann beispielsweise nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein, diese bei allen beschuldigten Personen zu eruieren. Abgesehen davon besitzen zahlreiche beschuldigte Personen (Ausländerinnen/Ausländer, Jugendliche) keine AHV-Nummer. Strafprozessordnung Art. 75 Abs. 3"'^ Meldepflicht für Staatsanwaltschaft und Gericht Der Regierungsrat erachtet die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Meldepflicht an die zuständige Militärbehörde als zweckdienlich. Es ist zu begrüssen, dass den meldepflichtigen Strafbehörden (im Vorverfahren die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts) ein grosses Ermessen eingeräumt wird. Wie auf Seite 20 des erläuternden Berichts zutreffend ausgeführt wird, ist die Verfahrensleitung auf Grund ihrer zentralen Stellung im Strafverfahren am besten geeignet, eine allfällige Selbst- oder Drittgefährdung einer beschuldigten Person abzuschätzen. Deshalb ist es positiv zu werten, dass der Gesetzgeber die ursprüngliche Idee, die Meldepflicht für bestimmte Delikte bzw. Deliktskategorien obligatorisch zu erklären, verworfen hat. Die Ausführungen zur Meldepflicht auf Seite 20 des ertäuternden Berichts überzeugen inhaltlich und bieten die Grundlage für eine ermessensgerechte Anwendung durch die Verfahrensleitungen der zuständigen Strafbehörden. Insbesondere verhindern sie auch eine allzu extensive Auslegung der Meldepflicht, was richtig ist, weil zu viele Meldungen die Bedeutung des Einzelfalls verringern und die Behörden übermässig belastet würden. Gegen eine zu extensive Auslegung spricht auch die Tatsache, dass Straftäter ohnehin spätestens nach der rechtskräftigen Verurteilung via VOSTRA an die zuständigen Armeestellen gemeldet werden (vgl. Art. 367 Abs. 2 - Abs. 2"'^' StGB). Hingegen äussert sich der eriäuternde Bericht nach Auffassung des Regierungsrats nicht in ausreichendem Mass zur der allenfalls nach der Meldung erfolgenden (vorsorglichen) Abnahme oder Einziehung der persönlichen Armeewaffe. Die kantonalen Polizeiorgane erhalten seit geraumer Zeit vermehrt Ersuchen der zuständigen Militärbehörde zum Vollzug der Abnahme oder Einziehung von Feuerwaffen bei der betroffenen Person. Der Bericht hat darzulegen, inwieweit das Militär künftig die (vorsorglichen) Abnahme oder Einziehung der persönlichen Waffe selber vornimmt und in welchen Fällen sie die kantonalen Polizeiorgane um Vollzugshilfe ersuchen wird. Waffengesetz Art. 32 Bst. c Gebühren Der Regierungsrat begrüsst die Festlegung neuer Gebührensätze. Im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen besteht bisher nur eine Gebühr für die Aufbewahrung der Waffen. Eine Entschädigung für die Aufwendungen zum Eriass einer Beschlagnahmeverfügung ist von dieser Regelung nicht ausdrücklich gedeckt. Im Bericht ist zu ertäutern, ob der Ertass einer Beschlagnahmeverfügung unter Vorkehrungen" nach Artikel 32 Buchstabe c WG fällt. Ansonsten ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Waffengesetz zu schaffen. Art. 32c Abs. 2""^*" Meldungen aus Datenbank DA WA Die automatisierten Meldungen der Zentralstelle an die Kantone betreffend in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee, denen die persönliche Waffe oder Leihwaffe nicht abgegeben, abgenommen oder entzogen wurde, ist im Grundsatz zu begrüssen. Voraussetzung für eine ausreichende Abklärung der kantonalen Vollzugsorgane, ob dadurch auch nach Waffengesetz Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen, ist jedoch, dass die Militärbehörden den Kantonen die Erwägungen, die zum Entscheid geführt ha-
3 ben, transparent und nachvollziehbar kommunizieren. Die blosse Mitteilung einer Abnahme oder eines Entzuges durch die Militärbehörden genügt nicht. Im Bericht sind entsprechende Ausführungen vorzunehmen. Art. 32c Abs. 3"'" Waffenplattform Die Polizei ist gemäss Art. 15ff. StPO eine Strafverfolgungsbehörde. Allerdings ist sie dies nur, wenn ihr Handeln gemäss der Strafprozessordnung erfolgt, also im kriminalpolizeilichen Bereich. Ihr sonstiges Handeln, namentlich im Bereich der Gefahrenabwehr, erfolgt hingegen aufgrund der kantonalen Polizeigesetze. Auch in diesem polizeilichen Tätigkeitsbereich gibt es immer wieder Situationen, in denen zeitverzugslos die Möglichkeit bestehen muss, die Waffenregister abzufragen. Ebenso ist die Arbeit der kantonalen Waffenbüros im Regelfall keine Tätigkeit, die kriminalpolizeilicher Natur ist. Der Regierungsrat beantragt daher, die Polizeibehörden der Kantone explizit in der Liste der en/vähnten Behörden aufzunehmen. Aus technischer Sicht liess das federführende Programm Harmonisierung Polizeiinformatik der Schweiz (HPl) gegenüber den Kantonen veriauten, es werde eine Informatiklösung angestrebt, bei der die kantonalen Waffenregister mit einer Datendrehscheibe verbunden werden. Jeder Kanton liefert seine Daten regelmässig aktualisiert auf einen Gateway-Webservice, auf dem alle Kantone Abfragen machen können. Der Bund gibt keine Daten für diesen kantonalen Webservice, sondern stellt den Kantonen seinerseits ARMADA zur Verfügung. Eine Abfrage aus einem Kanton kann technisch zeitgleich an ARMADA sowie an den Webservice der kantonalen Waffenregister gehen. Damit ist sichergestellt, dass die Datenherrschaft bei den zuständigen Stellen bleibt (jeweiliges kantonales Waffenregister, ARMADA) und kein zentrales Waffenregister beim Bund oder mit Bundesbeteiligung entsteht. Für die harmonisierte Datensammlung der Kantone und deren Administration (namentlich Datensicherheit, Benutzerverwaltung, Zugriffsrechte) muss ein verantwortliches Organ definiert werden. Auf Gesetzesstufe reicht es, wenn die Kantone ermächtigt werden, ein solches verantwortliches Organ zu bestimmen. Aus den obigen Ausführungen ergeht folgender Ergänzungsvorschlag für Absatz 3^'^: Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes, den Polizeibehörden der Kantone, fedpol, sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Kantone können zu diesem Zweck eine harmonisierte Datenbank führen und bezeichnen dafür ein gemeinsames Organ, das für die Datensammlung und deren Administration verantwortlich ist." Artikel 42b und 34 Nachregistrierungspflicht Der Regierungsrat lehnt die Regelung der Nachregistrierungspflicht in der vorliegenden Form ab. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, in welchem beschränkten Mass die vorgesehene Nachregistrierung zur Verhinderung von Waffenmissbrauch bzw. zum Erheben von veriässlichen Informationen über den tatsächlichen Waffenbesitz einer Person beitragen kann. Eine konsequente Registrierung aller Feuerwaffen liegt im grundsätzlichen Interesse der kantonalen Vollzugsbehörden. Eine solche Nachregistrierung hat aber unter folgenden Bedingungen zu erfolgen: - Die Prüfung, ob bei einer Person Gründe bestehen, die gegen den Besitz von Feuerwaffen sprechen, hat jeweils vor dem WaffenenA/erb und somit vor der Registrierung zu erfolgen. Dementsprechend sollte der Erwerb von Feuerwaffen immer einer Bewilligungspflicht unterliegen (und nicht teilweise einer blossen Meldepflicht gemäss Art. 10 WG). Von der Möglichkeit des privilegierten" Waffenenwerbs gemäss Art. 10 WG, bei welchen die behördliche Prüfung von Hinderungsgründen erst nach erfolgtem Waffenerwerb vorgenommen werden kann, ist abzusehen.
4 - Die gesetzlichen Grundlagen für die Nachregistrierung müssen klar und einfach verständlich formuliert sein. Insbesondere dürfen sie keine unklaren Ausnahmen von der Nachregistrierungspflicht beinhalten, die in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen und damit die betroffenen Waffenbesitzerinnen und -besitzer unnötigerweise verunsichern. - Für die nachträgliche Meldung der Waffen ist den zahlreichen Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen fachliche Unterstützung zu bieten, welche beispielsweise durch die ortsansässigen Waffenhändler gewährt werden könnte. Nach Auffassung des Regierungsrats weist die vom Bund vorgesehene Nachregistrierung folgende Schwachstellen auf: - Am 12. Dezember 2008 wurde bereits eine Nachregistrierung von Feuerwaffen während einer Jahresfrist durchgeführt. Auch diese Nachregistrierung enthielt Ausnahmen von der Meldepflicht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unzählige Waffenbesitzerinnen und -besitzer unsicher waren, bei welchen Feuerwaffen eine Nachregistrierungspflicht bestand. Die Folge daraus war, dass aktuell immer noch Angaben zu Feuerwaffen fehlen, welche gemäss der Nachregistrierungspflicht nach Art. 42a WG hätten gemeldet werden müssen. Die vortiegende Nachregistrierungspflicht lässt leider immer noch zu viel Interpretationsspielraum zu. Aufgrund der unstrukturierten Geschichte der Registrierungspflicht im Schweizer Waffenrecht werden auch nach der neuen Regelung nicht lösbare Abgrenzungsfragen entstehen, ob der altrechtliche Erwerb einer Feuerwaffe nachgemeldet werden muss. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob ein Karabiner, der vor dem 12. Dezember 2008 von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden ist (und demnach bei der erstmaligen Nachregistrierung im 2008 nicht meldepflichtig war), nun nachgemeldet werden müsste. - Bei den Waffenbesitzerinnen und -besitzer wird die Verunsicherung dadurch verstärkt, dass sie heute nicht mehr nachvollziehen können, ob sie eine Feuerwaffe bereits registriert haben. Es ist zu befürchten, dass eine Grosszahl von unnötigen Anfragen oder Anmeldungen für Nachregistrierungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden eingehen werden. Zudem hat die Erfahrung aus der Nachregistrierung im 2008 gezeigt, dass die Datenqualität der gemeldeten Informationen teilweise sehr schlecht war. Dies hatte einen grossen Abklärungsaufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden zur Folge. Es kann nicht angehen, dass die kantonalen Vollzugsbehörden für die Verifizierung der über 1 Million nachzumeldenden Feuerwaffen eine Verifizierung am Lagerort der Feuerwaffe vornehmen müssen. - Die über 200'000 Sturmgewehre und Pistolen von Angehörigen der Armee, welche zu Hause aufbewahrt werden, werden von dieser Nachregistrierung nicht erfasst. - Die Sanktionierung der Widerhandlung gegen die Meldepflicht hat bloss eine Busse zur Folge. Diese Sanktionierung schafft keine Garantie für eine konsequente Nachregistrierung von Feuerwaffen durch deren Besitzerinnen und Besitzer. Personen, welche beabsichtigen, ihre Waffen missbräuchlich zu venwenden, werden sich aufgrund der möglichen Busse kaum dazu verieiten lassen, ihre nichtregistrierten Feuenwaffen nachzumelden. Im Bericht wird auf Seite 32 erwähnt, dass nur die vorsätzliche Missachtung der Meldepflicht eine Busse zur Folge hat. Im Umkehrschluss dazu ist anzunehmen, dass eine fahriässige Missachtung straflos wäre. Unseres Erachtens gibt es für die Missachtung einer Meldepflicht keine Fallkonstellation, bei welcher Fahriässigkeit in Betracht fallen würde. Entweder kann der Hinweis auf den Vorsatz weggelassen werden oder es sind ergänzende Ausführungen über die Abgrenzung zur Fahriässigkeit im Bericht anzubringen. - In Art. 42b Abs. 3 WG wird der waffenrechtswidrige Erwerb von Feuerwaffen für straflos erklärt, wenn der Besitz der Feuenwaffe innert Jahresfrist gemeldet wird. Diese Regelung ist mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wurden doch bis anhin Waffenbesitzerinnen und -besitzer strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, wenn ein unter Vertetzung des Waffenrechts erfolgter FeuerwaffenenA/erb festgestellt worden ist. Dass mit voriiegender Regelung auf einmal Waffenbesitzerinnen und -besitzer, bei welchen der waffenrechtswidrige Erwerb von Feuerwaffen (noch) nicht festgestellt wurde, straflos bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
5 Angesichts dieser Umstände ist die voriiegende Regelung der Nachregistrierungspflicht abzulehnen. Vielmehr würde der Regierungsrat eine Nachregistrierung begrüssen, die keine Ausnahmen von der Meldepflicht mehr vorsieht und bei der die Meldungserstattung durch professionelle Waffenhändler begleitet würde. Gleichzeitig müsste die Kategorie des bloss meldepflichtigen Waffenenwerbs (Art. 10 WG) aufgehoben werden. Diese Waffen würden demzufolge ebenfalls der Bewilligungspflicht unteriiegen. Auch diese Form der Nachregistrierung würde jedoch einen erheblichen Personalmehraufwand mit sich bringen. Aufgrund der angespannten Finanzlage dürfte es dem Kanton Bern nicht möglich sein, zusätzliche Stellen zu schaffen. Der Regierungsrat beantragt daher die Prüfung einer Kostenübernahme durch den Bund. Auswirkungen auf die Kantone Eine Nachregistrierung hätte einen enormen personellen Mehraufwand für die kantonalen Vollzugsorgane zur Folge. Im Kanton Bern ist davon auszugehen, dass über mehrere loo'ooo Waffen nachregistriert werden müssten. Soll mit der Nachregistrierung einhergehend eine möglichst hohe Datenqualität erreicht werden, werden die (polizeilichen) Fachpersonen gezwungen sein, vor Ort bei den Waffenbesitzerinnen und -besitzern Abklärungen vorzunehmen. Zudem generieren die schriftlichen und telefonischen Nachfragen im Nachgang zu den Meldungseingängen und die Erfassung der gemeldeten Feuerwaffen einen massiven administrativen Aufwand. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine konsequente Ahndung der Missachtung der Meldepflicht ebenfalls Mehraufwendungen seitens der kantonalen Vollzugsbehörden voraussetzt. Wollen der Bund und die Kantone verhindern, dass die voriiegende Nachregistrierung wie diejenige im Jahre 2008 ungenügend ausfällt und mangels Praktikabiliät nicht umsetzbar ist, ist eine (zumindest vorübergehende) markante Erhöhung des Personalbestandes bei den kantonalen Vollzugsbehörden unverzichtbar. Wie dargelegt, erscheint jedoch zumindest im Kanton Bern die Schaffung zusätzlicher Stellen angesichts der angespannten Finanzlage nicht realistisch, weshalb eine Kostenübernahme durch den Bund zu prüfen ist. Für das HPI-Projekt Waffenplattform genehmigten die Mitglieder der KKJPD insgesamt CHF 850' (Projektführung). Der Bund beteiligt sich zu 20% an diesen Kosten. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 680*000 werden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung unter den Kantonen aufgeteilt. Der Kanton Bern beteiligt sich mit rund CHF 84' daran. Zusätzlich sind noch Arbeiten an den Systemen bei Bund und bei den Kantonen notwendig, welche sowohl Investitions- wie auch Betriebskosten zur Folge haben. Die Kosten für die Schnittstellen seitens der kantonalen Anwendungen sind durch die Kantone zu tragen. Der Regierungsrat bedankt sich für die Berücksichtigung seiner Anliegen. Mit freundlichen Grüssen Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber:
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