Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen; Vernehmlassung des Kantons Bern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen; Vernehmlassung des Kantons Bern"

Transkript

1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Bundesamt für Polizei Stab/Rechtsdienst Nussbaumstr Bern 1131 Bern, 28. August 2013 POM C Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen; Vernehmlassung des Kantons Bern Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. 1. Grundsätzliches Der Regierungsrat begrüsst die Bestrebungen des Bundes, den behördlichen Informationsaustausch rund um den Waffenbesitz zu erweitern und zu beschleunigen. Die Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung für die strafprozessuale Verfahrensleitung, bei drohendem Waffenmissbrauch das Militär zu informieren, ist positiv zu werten. Ebenso erachtet der Regierungsrat unter Vorbehalt bestimmter Anpassungen die vorgesehene Vernetzung der kantonalen Waffenregister und der Bundesapplikation ARMADA als zweckmässig. Kritisch fällt hingegen die Beurteilung hinsichtlich der Nachregistrierung des Privatbesitzes von Feuerwaffen aus. Die Nachregistrierungspfiicht bewirkt einen enormen Aufwand für die Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen sowie für die kantonalen Vollzugsbehörden. Aufgrund der zu erwartenden geringen Veriässlichkeit der Daten, die aus der vorgesehenen nachträglichen Registrierung erhoben würden, sowie deren fehlenden tatsächlichen Nutzen für die Abwehr von konkreten Gefahren durch Waffenmissbrauch erachtet der Regierungsrat den Aufwand als nicht gerechtfertigt. Zudem ist unklar, ob die Kantone den zusätzlichen Personalbedarf ihrer Vollzugsorgane werden decken können. 2. Zu einzelnen Artikeln Strafgesetzbuch Art. 366a Systematische Nutzung der Versichertennummer Neu soll im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) die Versichertennummer eingetragen werden können, damit die Personensuche im VOSTRA und deren Datenabgleich mit der militari _BG_lnformationsaustausch_Umgang_mit_Waffen_VLA-def.docx

2 sehen Schnittstelle PISA vertässlicher erfolgen kann. Zu Recht ist die neue Bestimmung nur als kann-vorschrift" ausgestaltet worden (Berechtigung, nicht Verpflichtung der Behörden, die Versichertennummer zu verwenden). Denn es kann beispielsweise nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein, diese bei allen beschuldigten Personen zu eruieren. Abgesehen davon besitzen zahlreiche beschuldigte Personen (Ausländerinnen/Ausländer, Jugendliche) keine AHV-Nummer. Strafprozessordnung Art. 75 Abs. 3"'^ Meldepflicht für Staatsanwaltschaft und Gericht Der Regierungsrat erachtet die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Meldepflicht an die zuständige Militärbehörde als zweckdienlich. Es ist zu begrüssen, dass den meldepflichtigen Strafbehörden (im Vorverfahren die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts) ein grosses Ermessen eingeräumt wird. Wie auf Seite 20 des erläuternden Berichts zutreffend ausgeführt wird, ist die Verfahrensleitung auf Grund ihrer zentralen Stellung im Strafverfahren am besten geeignet, eine allfällige Selbst- oder Drittgefährdung einer beschuldigten Person abzuschätzen. Deshalb ist es positiv zu werten, dass der Gesetzgeber die ursprüngliche Idee, die Meldepflicht für bestimmte Delikte bzw. Deliktskategorien obligatorisch zu erklären, verworfen hat. Die Ausführungen zur Meldepflicht auf Seite 20 des ertäuternden Berichts überzeugen inhaltlich und bieten die Grundlage für eine ermessensgerechte Anwendung durch die Verfahrensleitungen der zuständigen Strafbehörden. Insbesondere verhindern sie auch eine allzu extensive Auslegung der Meldepflicht, was richtig ist, weil zu viele Meldungen die Bedeutung des Einzelfalls verringern und die Behörden übermässig belastet würden. Gegen eine zu extensive Auslegung spricht auch die Tatsache, dass Straftäter ohnehin spätestens nach der rechtskräftigen Verurteilung via VOSTRA an die zuständigen Armeestellen gemeldet werden (vgl. Art. 367 Abs. 2 - Abs. 2"'^' StGB). Hingegen äussert sich der eriäuternde Bericht nach Auffassung des Regierungsrats nicht in ausreichendem Mass zur der allenfalls nach der Meldung erfolgenden (vorsorglichen) Abnahme oder Einziehung der persönlichen Armeewaffe. Die kantonalen Polizeiorgane erhalten seit geraumer Zeit vermehrt Ersuchen der zuständigen Militärbehörde zum Vollzug der Abnahme oder Einziehung von Feuerwaffen bei der betroffenen Person. Der Bericht hat darzulegen, inwieweit das Militär künftig die (vorsorglichen) Abnahme oder Einziehung der persönlichen Waffe selber vornimmt und in welchen Fällen sie die kantonalen Polizeiorgane um Vollzugshilfe ersuchen wird. Waffengesetz Art. 32 Bst. c Gebühren Der Regierungsrat begrüsst die Festlegung neuer Gebührensätze. Im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen besteht bisher nur eine Gebühr für die Aufbewahrung der Waffen. Eine Entschädigung für die Aufwendungen zum Eriass einer Beschlagnahmeverfügung ist von dieser Regelung nicht ausdrücklich gedeckt. Im Bericht ist zu ertäutern, ob der Ertass einer Beschlagnahmeverfügung unter Vorkehrungen" nach Artikel 32 Buchstabe c WG fällt. Ansonsten ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Waffengesetz zu schaffen. Art. 32c Abs. 2""^*" Meldungen aus Datenbank DA WA Die automatisierten Meldungen der Zentralstelle an die Kantone betreffend in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee, denen die persönliche Waffe oder Leihwaffe nicht abgegeben, abgenommen oder entzogen wurde, ist im Grundsatz zu begrüssen. Voraussetzung für eine ausreichende Abklärung der kantonalen Vollzugsorgane, ob dadurch auch nach Waffengesetz Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen, ist jedoch, dass die Militärbehörden den Kantonen die Erwägungen, die zum Entscheid geführt ha-

3 ben, transparent und nachvollziehbar kommunizieren. Die blosse Mitteilung einer Abnahme oder eines Entzuges durch die Militärbehörden genügt nicht. Im Bericht sind entsprechende Ausführungen vorzunehmen. Art. 32c Abs. 3"'" Waffenplattform Die Polizei ist gemäss Art. 15ff. StPO eine Strafverfolgungsbehörde. Allerdings ist sie dies nur, wenn ihr Handeln gemäss der Strafprozessordnung erfolgt, also im kriminalpolizeilichen Bereich. Ihr sonstiges Handeln, namentlich im Bereich der Gefahrenabwehr, erfolgt hingegen aufgrund der kantonalen Polizeigesetze. Auch in diesem polizeilichen Tätigkeitsbereich gibt es immer wieder Situationen, in denen zeitverzugslos die Möglichkeit bestehen muss, die Waffenregister abzufragen. Ebenso ist die Arbeit der kantonalen Waffenbüros im Regelfall keine Tätigkeit, die kriminalpolizeilicher Natur ist. Der Regierungsrat beantragt daher, die Polizeibehörden der Kantone explizit in der Liste der en/vähnten Behörden aufzunehmen. Aus technischer Sicht liess das federführende Programm Harmonisierung Polizeiinformatik der Schweiz (HPl) gegenüber den Kantonen veriauten, es werde eine Informatiklösung angestrebt, bei der die kantonalen Waffenregister mit einer Datendrehscheibe verbunden werden. Jeder Kanton liefert seine Daten regelmässig aktualisiert auf einen Gateway-Webservice, auf dem alle Kantone Abfragen machen können. Der Bund gibt keine Daten für diesen kantonalen Webservice, sondern stellt den Kantonen seinerseits ARMADA zur Verfügung. Eine Abfrage aus einem Kanton kann technisch zeitgleich an ARMADA sowie an den Webservice der kantonalen Waffenregister gehen. Damit ist sichergestellt, dass die Datenherrschaft bei den zuständigen Stellen bleibt (jeweiliges kantonales Waffenregister, ARMADA) und kein zentrales Waffenregister beim Bund oder mit Bundesbeteiligung entsteht. Für die harmonisierte Datensammlung der Kantone und deren Administration (namentlich Datensicherheit, Benutzerverwaltung, Zugriffsrechte) muss ein verantwortliches Organ definiert werden. Auf Gesetzesstufe reicht es, wenn die Kantone ermächtigt werden, ein solches verantwortliches Organ zu bestimmen. Aus den obigen Ausführungen ergeht folgender Ergänzungsvorschlag für Absatz 3^'^: Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes, den Polizeibehörden der Kantone, fedpol, sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Kantone können zu diesem Zweck eine harmonisierte Datenbank führen und bezeichnen dafür ein gemeinsames Organ, das für die Datensammlung und deren Administration verantwortlich ist." Artikel 42b und 34 Nachregistrierungspflicht Der Regierungsrat lehnt die Regelung der Nachregistrierungspflicht in der vorliegenden Form ab. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, in welchem beschränkten Mass die vorgesehene Nachregistrierung zur Verhinderung von Waffenmissbrauch bzw. zum Erheben von veriässlichen Informationen über den tatsächlichen Waffenbesitz einer Person beitragen kann. Eine konsequente Registrierung aller Feuerwaffen liegt im grundsätzlichen Interesse der kantonalen Vollzugsbehörden. Eine solche Nachregistrierung hat aber unter folgenden Bedingungen zu erfolgen: - Die Prüfung, ob bei einer Person Gründe bestehen, die gegen den Besitz von Feuerwaffen sprechen, hat jeweils vor dem WaffenenA/erb und somit vor der Registrierung zu erfolgen. Dementsprechend sollte der Erwerb von Feuerwaffen immer einer Bewilligungspflicht unterliegen (und nicht teilweise einer blossen Meldepflicht gemäss Art. 10 WG). Von der Möglichkeit des privilegierten" Waffenenwerbs gemäss Art. 10 WG, bei welchen die behördliche Prüfung von Hinderungsgründen erst nach erfolgtem Waffenerwerb vorgenommen werden kann, ist abzusehen.

4 - Die gesetzlichen Grundlagen für die Nachregistrierung müssen klar und einfach verständlich formuliert sein. Insbesondere dürfen sie keine unklaren Ausnahmen von der Nachregistrierungspflicht beinhalten, die in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen und damit die betroffenen Waffenbesitzerinnen und -besitzer unnötigerweise verunsichern. - Für die nachträgliche Meldung der Waffen ist den zahlreichen Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen fachliche Unterstützung zu bieten, welche beispielsweise durch die ortsansässigen Waffenhändler gewährt werden könnte. Nach Auffassung des Regierungsrats weist die vom Bund vorgesehene Nachregistrierung folgende Schwachstellen auf: - Am 12. Dezember 2008 wurde bereits eine Nachregistrierung von Feuerwaffen während einer Jahresfrist durchgeführt. Auch diese Nachregistrierung enthielt Ausnahmen von der Meldepflicht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unzählige Waffenbesitzerinnen und -besitzer unsicher waren, bei welchen Feuerwaffen eine Nachregistrierungspflicht bestand. Die Folge daraus war, dass aktuell immer noch Angaben zu Feuerwaffen fehlen, welche gemäss der Nachregistrierungspflicht nach Art. 42a WG hätten gemeldet werden müssen. Die vortiegende Nachregistrierungspflicht lässt leider immer noch zu viel Interpretationsspielraum zu. Aufgrund der unstrukturierten Geschichte der Registrierungspflicht im Schweizer Waffenrecht werden auch nach der neuen Regelung nicht lösbare Abgrenzungsfragen entstehen, ob der altrechtliche Erwerb einer Feuerwaffe nachgemeldet werden muss. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob ein Karabiner, der vor dem 12. Dezember 2008 von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden ist (und demnach bei der erstmaligen Nachregistrierung im 2008 nicht meldepflichtig war), nun nachgemeldet werden müsste. - Bei den Waffenbesitzerinnen und -besitzer wird die Verunsicherung dadurch verstärkt, dass sie heute nicht mehr nachvollziehen können, ob sie eine Feuerwaffe bereits registriert haben. Es ist zu befürchten, dass eine Grosszahl von unnötigen Anfragen oder Anmeldungen für Nachregistrierungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden eingehen werden. Zudem hat die Erfahrung aus der Nachregistrierung im 2008 gezeigt, dass die Datenqualität der gemeldeten Informationen teilweise sehr schlecht war. Dies hatte einen grossen Abklärungsaufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden zur Folge. Es kann nicht angehen, dass die kantonalen Vollzugsbehörden für die Verifizierung der über 1 Million nachzumeldenden Feuerwaffen eine Verifizierung am Lagerort der Feuerwaffe vornehmen müssen. - Die über 200'000 Sturmgewehre und Pistolen von Angehörigen der Armee, welche zu Hause aufbewahrt werden, werden von dieser Nachregistrierung nicht erfasst. - Die Sanktionierung der Widerhandlung gegen die Meldepflicht hat bloss eine Busse zur Folge. Diese Sanktionierung schafft keine Garantie für eine konsequente Nachregistrierung von Feuerwaffen durch deren Besitzerinnen und Besitzer. Personen, welche beabsichtigen, ihre Waffen missbräuchlich zu venwenden, werden sich aufgrund der möglichen Busse kaum dazu verieiten lassen, ihre nichtregistrierten Feuenwaffen nachzumelden. Im Bericht wird auf Seite 32 erwähnt, dass nur die vorsätzliche Missachtung der Meldepflicht eine Busse zur Folge hat. Im Umkehrschluss dazu ist anzunehmen, dass eine fahriässige Missachtung straflos wäre. Unseres Erachtens gibt es für die Missachtung einer Meldepflicht keine Fallkonstellation, bei welcher Fahriässigkeit in Betracht fallen würde. Entweder kann der Hinweis auf den Vorsatz weggelassen werden oder es sind ergänzende Ausführungen über die Abgrenzung zur Fahriässigkeit im Bericht anzubringen. - In Art. 42b Abs. 3 WG wird der waffenrechtswidrige Erwerb von Feuerwaffen für straflos erklärt, wenn der Besitz der Feuenwaffe innert Jahresfrist gemeldet wird. Diese Regelung ist mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wurden doch bis anhin Waffenbesitzerinnen und -besitzer strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, wenn ein unter Vertetzung des Waffenrechts erfolgter FeuerwaffenenA/erb festgestellt worden ist. Dass mit voriiegender Regelung auf einmal Waffenbesitzerinnen und -besitzer, bei welchen der waffenrechtswidrige Erwerb von Feuerwaffen (noch) nicht festgestellt wurde, straflos bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar.

5 Angesichts dieser Umstände ist die voriiegende Regelung der Nachregistrierungspflicht abzulehnen. Vielmehr würde der Regierungsrat eine Nachregistrierung begrüssen, die keine Ausnahmen von der Meldepflicht mehr vorsieht und bei der die Meldungserstattung durch professionelle Waffenhändler begleitet würde. Gleichzeitig müsste die Kategorie des bloss meldepflichtigen Waffenenwerbs (Art. 10 WG) aufgehoben werden. Diese Waffen würden demzufolge ebenfalls der Bewilligungspflicht unteriiegen. Auch diese Form der Nachregistrierung würde jedoch einen erheblichen Personalmehraufwand mit sich bringen. Aufgrund der angespannten Finanzlage dürfte es dem Kanton Bern nicht möglich sein, zusätzliche Stellen zu schaffen. Der Regierungsrat beantragt daher die Prüfung einer Kostenübernahme durch den Bund. Auswirkungen auf die Kantone Eine Nachregistrierung hätte einen enormen personellen Mehraufwand für die kantonalen Vollzugsorgane zur Folge. Im Kanton Bern ist davon auszugehen, dass über mehrere loo'ooo Waffen nachregistriert werden müssten. Soll mit der Nachregistrierung einhergehend eine möglichst hohe Datenqualität erreicht werden, werden die (polizeilichen) Fachpersonen gezwungen sein, vor Ort bei den Waffenbesitzerinnen und -besitzern Abklärungen vorzunehmen. Zudem generieren die schriftlichen und telefonischen Nachfragen im Nachgang zu den Meldungseingängen und die Erfassung der gemeldeten Feuerwaffen einen massiven administrativen Aufwand. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine konsequente Ahndung der Missachtung der Meldepflicht ebenfalls Mehraufwendungen seitens der kantonalen Vollzugsbehörden voraussetzt. Wollen der Bund und die Kantone verhindern, dass die voriiegende Nachregistrierung wie diejenige im Jahre 2008 ungenügend ausfällt und mangels Praktikabiliät nicht umsetzbar ist, ist eine (zumindest vorübergehende) markante Erhöhung des Personalbestandes bei den kantonalen Vollzugsbehörden unverzichtbar. Wie dargelegt, erscheint jedoch zumindest im Kanton Bern die Schaffung zusätzlicher Stellen angesichts der angespannten Finanzlage nicht realistisch, weshalb eine Kostenübernahme durch den Bund zu prüfen ist. Für das HPI-Projekt Waffenplattform genehmigten die Mitglieder der KKJPD insgesamt CHF 850' (Projektführung). Der Bund beteiligt sich zu 20% an diesen Kosten. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 680*000 werden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung unter den Kantonen aufgeteilt. Der Kanton Bern beteiligt sich mit rund CHF 84' daran. Zusätzlich sind noch Arbeiten an den Systemen bei Bund und bei den Kantonen notwendig, welche sowohl Investitions- wie auch Betriebskosten zur Folge haben. Die Kosten für die Schnittstellen seitens der kantonalen Anwendungen sind durch die Kantone zu tragen. Der Regierungsrat bedankt sich für die Berücksichtigung seiner Anliegen. Mit freundlichen Grüssen Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber:

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung Bundesamt für Gesundheit Abteilung Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Versicherungsaufsicht Hessstrasse 27E 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 8. Juli 2015 Verordnung betreffend die Aufsicht

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten)

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten) RAin lic. iur. Nicole Beranek Zanon Domain pulse 2006 2005 SWITCH Aktuelle Rechtslage

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

Cour suprême du canton de Berne. Umgang mit beschlagnahmten und eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten

Cour suprême du canton de Berne. Umgang mit beschlagnahmten und eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten Obergericht des Kantons Bern Strafabteilung Cour suprême du canton de Berne Section pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

bonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln

bonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln bonus.ch: ab Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln Ab welchem Sparpotenzial entschliessen sich die Versicherungsnehmer, eine Offertenanfrage zu machen,

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf Anpassungen bei der Gerichtsorganisation und im Verfahrensrecht; Änderung des Gesetzes

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben

Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Liberales Institut, Zürich, 25. Oktober2012 Prof. Dr. Marc Amstutz KG-Revision Zeitliche Überstürzung: 17.8.2011: Auftrag des BR ans EVD, harte Kartelle zu

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Kapitel I: Registrierung im Portal

Kapitel I: Registrierung im Portal Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5 Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5 ]XP(QWZXUIHLQHV*URVVUDWVEHVFKOXVVHV EHUHL QHQ 1DFKWUDJVNUHGLW ]XP 6WDDWVYRUDQVFKODJ I U GDV -DKU 6WDDWVEHLWUlJH I U *HZlVVHU VFKXW]DQODJHQ 0DL hehuvlfkw

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären:

Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Gold Line International Ltd. Seite 1 STELLEN SIE SICH VOR: Jeder Mensch auf der Erde gibt Ihnen 1,- Dollar Das wäre nicht schwer

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt.

Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt. Der große VideoClip- Wettbewerb von Media Markt. Zeig was du drauf hast! Am 1. Juli startet eine Aktion, wie sie die Schweiz noch nicht gesehen hat. Unter dem Motto Zeig was Du drauf hast! suchen wir den

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162. Seite 1/5 Vorlage Nr. Laufnummer 14186 Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.1-14107) Antwort des Regierungsrates

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Euler Hermes CAP/CAP+

Euler Hermes CAP/CAP+ Euler Hermes Schweiz Euler Hermes CAP/CAP+ Ergänzungsdeckung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Sicherheit on top: unser Extra-Schutz für besondere Risiken Ihre Kreditversicherung von Euler Hermes

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

mysql - Clients MySQL - Abfragen eine serverbasierenden Datenbank

mysql - Clients MySQL - Abfragen eine serverbasierenden Datenbank mysql - Clients MySQL - Abfragen eine serverbasierenden Datenbank In den ersten beiden Abschnitten (rbanken1.pdf und rbanken2.pdf) haben wir uns mit am Ende mysql beschäftigt und kennengelernt, wie man

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

XT Großhandelsangebote

XT Großhandelsangebote XT GROßHANDELSANGEBOTE XT Großhandelsangebote Die neuen XT- Großhandelsangebote bieten Ihnen eine große Anzahl an Vereinfachungen und Verbesserungen, z.b. Großhandelsangebote werden zum Stichtag automatisch

Mehr

Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014

Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014 Lexware eservice personal - Nutzung ab Januar 2014 Sie möchten sich von den vielen Vorteilen überzeugen und Lexware eservice personal ab 2014 nutzen. Wie können Sie sich registrieren und welche Funktionen

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Sie sind Zeugin oder Zeuge? Wir besprechen mit Ihnen Ihre Ängste und Unsicherheiten. Viele Befürchtungen lassen sich durch Gespräche und

Sie sind Zeugin oder Zeuge? Wir besprechen mit Ihnen Ihre Ängste und Unsicherheiten. Viele Befürchtungen lassen sich durch Gespräche und . Landgerichtsbezirk Flensburg: WAGEMUT pro familia Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Jungen Marienstr. 29 31, Eingang Lilienstr. 24937 Flensburg Tel. 0461 / 90 92 6 30 Fax 0461 / 90

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung

Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung Urlaubs- und Arbeitsplanung: Mit der Urlaubs- und Arbeitsplanung kann jeder Mitarbeiter in Coffee seine Zeiten eintragen. Die Eintragung kann mit dem Status anfragen,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr