Die Regierung II Governo La Regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dil Cantun Grischun. 19. März 1996

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1 Die Regierung II Governo La Regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dil Cantun Grischun I I Sitzung vom 19. März 1996 Mitgeteilt den 2 Z MRZ Protokoll Nr. 580 Regionaler Richtplan Engiadina Bassa - Skigebiete und touristische Transportanlagen - Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle Die Delegiertenversammlung der Pro Engiadina Bassa verabschiedete am 1. September 1995 als Bestandteile des Regionalen Richtplanes Engiadina Bassa die folgenden Richtplanvorhaben zuhanden der regierungsrätlichen Genehmigung: Skigebiet Scuol- Ftan- Sent- Tarasp Skigebiet Samnaun Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze) Die zu genehmigenden Unterlagen umfassen die Objektblätter Nr , und 9.372, vier Situationspläne (Ausschnitte im Massstab 1:25'000) sowie die erläuternden Berichte "Skigebiete" und "Bauabfälle. Daneben wurden noch zwei Konfliktpläne 1:25'000 betreffend die Skigebiete Scuol- Ftan- Sent und Samnaun eingereicht. Bei den drei Richtplanvorhaben handelt es sich um Bestandteile des Regionalen Richtplanes Engiadina Bassa im Sinne von Art. 50 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 (KRG) und Art. 53 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KRVO). Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 unterbreitete die Pro Engiadina Bassa der Regierung das förmliche Genehmigungsgesuch. Das verwaltungsinterne Vernehmlassungsverfahren erfolgte vom 19. Oktober bis 30. November Die Auswertung ergab, dass bei der Genehmigung dieser Richtplanvorlage aus kantonaler Sicht teilweise noch offene Fragen und Probleme bestehen. Am 24. Januar 1996 wurden diese Punkte mit Vertretern des Regionalplanungsverbandes und der hauptsächlich betroffenen Ge W

2 2 meinden und Unternehmungen besprochen. In einigen Punkten konnte eine Klärung und ein teilweises Einvernehmen erzielt werden. Es besteht auch ein Konsens mit der Region, dass das Genehmigungsverfahren mittels Genehmigungsbeschluss nunmehr abgeschlossen werden soll. A Formelle Prüfung 1. Verfahren Der Erlass des Regionalen Richtplanes richtet sich verfahrensmässig nach dem einschlägigen Organisationsstatut der Region Engiadina Bassa (Reglement vom 5. Dezember 1986 über die Vorbereitung, Erarbeitung und Durchführung des regionalen Richtplanes). Die Vorprüfung der vorliegend zur Genehmigung anstehenden Richtplanvorhaben erfolgte mit Berichten des Amtes für Raumplanung vom 22. Juni und 25. August Die Vorhaben wurden auch verschiedentlich mit der Region und weiteren beteiligten Stellen besprochen, so etwa am 4. Oktober 1994 zwischen Gemeinde und Bergbahnen Samnaun und dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft, und es erfolgten ergänzende Stellungnahmen durch das Amt für Raumplanung (8. März und 19. Mai 1995). Die Empfehlungen und Hinweise des Vorprüfungsverfahrens wurden bei der Erarbeitung der definitiven Genehmigungsvorlage teilweise mitberücksichtigt. Der Planungsablauf ist in den Berichten "Skigebiete" und "Bauabfälle" unter den jeweiligen Ziffern 1.2, die Einwendungen im Rahmen der öffentliche Auflagen der Richtplanvorhaben unter den jeweiligen Ziffern 1.3 dargelegt. Die Einwendungen der Regionalgruppe Samnaun des Bündner Naturschutzbundes gegen die Aufnahme der Gebiete Planer und Ravaischer Salaas in das Skigebiet Samnaun wurden bei der Überarbeitung des Richtplanes insoweit berücksichtigt, als das Gebiet des Ravaischer Salaas neu nur noch als Option betrachtet wird. Zu den Einwendungen des Bündner Naturschutzbundes im Rahmen der öffentlichen Auflage beider Skigebiete vom 29. Mai Juli 1995 äusserte sich der Vorstand der Pro Engiadina Bassa in seinem Antrag zuhanden der Delegiertenversammlung (vgl. erläuternder Bericht, Ziff. 1.33). Die Delegiertenversammlung stimmte dem Antrag des Vorstandes im Zuge der Verabschiedung des Gesamtpaketes am 1. September 1995 zu. Der Beschluss vom 1. September 1995 wurde publiziert. Nachdem die Referendumsfrist von 60 Tagen unbenutzt abgelaufen ist, gilt die Richtplanvorlage auf Stufe Region als rechtskräftig beschlossen.

3 3 Unter dem Aspekt des Verfahrens steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Gegenstand des Richtplanes im allgemeinen Der Richtplan ist ein Planungs- und Koordinationsinstrument, das gemäss Art. 8 des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) raumwirksame Vorhaben, insbesondere raumwirksame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, zum Gegenstand hat. Aufgabe der Richtplanung ist es, diesen Vorhaben aufgrund konkreter Bedarfsanalysen in Beachtung der anzustrebenden räumlichen Entwicklung sowie unter Abwägung der verschiedenen Interessen den bestmöglichen Standort zuzuweisen. Daneben dient der Richtplan dazu, verfahrens- und handlungsmässige Probleme aufzudecken und das weitere Vorgehen mittels Handlungsanweisungen an die betroffenen Stellen zu koordinieren. Mittels Festlegung von Koordinationsständen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a - c der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) wird der Stand resp. das momentane Ergebnis des Abstimmungsprozesses hinsichtlich eines Richtplanvorhabens zum Ausdruck gebracht. Mit dem Koordinationsstand Vororientierung werden jene generellen oder spezifischen räumlichen Entwicklungsabsichten bezeichnet, für die der Bedarf im Rahmen des Richtplanhorizontes ausgewiesen ist, d.h. die Bedarfsfrage für ein Vorhaben steht im Vordergrund. Mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis werden spezifische Vorhaben bezeichnet, für die der Bedarf grundsätzlich ausgewiesen ist und das Schwergewicht der Abklärungen bei der Standortfrage und der Bereinigung der Nutzungskonflikte liegt. Im weiteren ist aufzuzeigen, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Beim Koordinationsstand Festsetzung ist der Standort für eine prioritäre Nutzung festgelegt und die Koordination mit anderen Nutzungsabsichten im wesentlichen abgeschlossen. Die Machbarkeit des Vorhabens ist grundsätzlich ausgewiesen. Im Vordergrund stehen die Umsetzung und allenfalls weitere Optimierungen der Vorhaben.

4 4 In den Richtplan gehören diejenigen Vorhaben, für die in den nächsten Jahren ein Bedarf ausgewiesen ist und konkrete Realisierungsabsichten bestehen. Erscheint es aus Koordinationsgründen zweckmässig, Aussagen über die Festlegung prioritärer Nutzungen zu machen, die über den Richtplanhorizont hinausgehen, so können diese als Optionen bezeichnet werden. Optionen sind allerdings nicht als Koordinationsstände im Sinne von Art. 5 RPV zu betrachten. Die als Optionen einzustufenden Vorhaben bilden deshalb nicht eigentlicher Gegenstand des Richtplans. Das bedeutet, dass Optionen weder für die Gemeinden noch für die kantonalen Behörden im Sinne von Art. 9 RPG verbindlich sind und dass aus ihnen insbesondere kein Präjudiz für künftige Planungsentscheidungen abgeleitet werden kann. 3. Sachbereichsübergreifende Abstimmung Der Regionale Richtplan Engiadina Bassa umfasst bislang die folgenden durch die Regierung genehmigten Richtplanvorhaben: Variantenskifahren, touristische Nutzung des Inn, zentrale Kur- und Sportanlagen Scuol, Strassenbau, zivile Schiessanlagen (RB Nr. 698 vom ), Beschneiungsanlagen (RB Nr vom ) und Deponie Pra Dadora (RB Nr vom ). Um die nötige sachbereichs- und vorhabenübergreifende Abstimmung sicherzustellen, im Hinblick auf die Ergänzung des Kantonalen Richtplanes sowie auch im Interesse der Verfahrensökonomie und Straffung der Richtplanung sollen bei der Ergänzung des Richtplanes die im zweistufigen Verfahren von der Region in einer ersten Phase zu erarbeitenden Sachbereiche Fremdenverkehr, Landschaftsschutz, Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen prioritär bearbeitet werden. Im Sinne einer anzustrebenden, ausgewogenen Raumstruktur (bodenerhaltende und bodenverändernde Nutzungen) sind neben den Intensiverholungsgebieten (Skigebiete) auch prioritäre Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete) als Komplementärräume festzulegen. Um die notwendige Abstimmung zu gewährleisten, sollen deshalb diese Richtplanvorhaben in der Regel gleichzeitig bearbeitet und abgeschlossen werden. Der vorliegende Richtplan umfasst lediglich die Vorhaben Skigebiete sowie Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze). Die übrigen Richtplanvorhaben der ersten Phase gemäss dem Grobprogramm der Regierung befinden sich in Arbeit. Die Pro Engiadina Bassa wird von der Regierung ersucht, die noch ausstehenden Richtplanvorhaben der 1. Phase zeitgerecht abzuschliessen. Für das Richtplanvorhaben Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze) ist eine Abstimmung mit den Materialabbaustandorten und Deponien erforderlich. In der Vorprüfung

5 5 vom 22. Juni 1994 wurde der Region empfohlen, diese Richtplanvorhaben umgehend zu bearbeiten und zur Prüfung einzureichen. Die Richtplanvorhaben Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen sind in Bearbeitung. Die Behandlung des Richtplanvorhabens Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze) muss deshalb vorderhand von der Genehmigung zurückgestellt werden, bis die notwendige Abstimmung mit den Standorten für Materialabbau und Deponien sichergestellt werden kann. 4. Vollständigkeit und Darstellung Ein Richtplanvorhaben umfasst die Bestandteile Objektblatt, Situationsplan und Bericht. Der vorliegend zur Genehmigung eingereichte Regionale Richtplan entspricht bezüglich Aufbau der Objektblätter und des Berichts in den Grundzügen den einschlägigen Vorgaben des Kantons. Allerdings fehlt, wie bereits in der Vorprüfung festgestellt wurde, bei den einzelnen Vorhaben in wesentlichen Fragen eine nachvollziehbare Interessenabwägung, und die Handlungsanweisungen in bezug auf das weitere Vorgehen sind teilweise unvollständig. Der Situationsplan ist schwer lesbar und vermag in der Darstellungsart nur teilweise zu befriedigen. Dies betrifft vor allem die fehlende Unterscheidung zwischen eigentlichen Skigebietsflächen und Talabfahrten, die Lesbarkeit der Koordinationsstände, von den Plänen getrennte Legenden etc. Um eine inhaltlich und formal zweckmässige und mit anderen Regionen vergleichbare Planung zu gewährleisten, wird der Region nahegelegt, bei der Erarbeitung künftiger Richtplanvorhaben Aufbau und Darstellung vorgängig mit dem Amt für Raumplanung abzustimmen. Im weiteren ist festzustellen, dass die Bezeichnung der Ausgangslage in bezug auf die tatsächlich bestehenden, d.h. mit präparierten Pisten und touristischen Transportanlagen erschlossenen Skigebiete zum Teil von der tatsächlichen Situation abweicht. Verschiedenenorts sind zudem noch Bereinigungen und Entflechtungen in bezug auf Nutzungskonflikte nötig. Auf diese Punkte wird bei der Beurteilung der einzelnen Vorhaben zurückzukommen sein. Zu begrüssen ist, dass bei den Richtplanvorhaben Skigebiete die Nutzungskonflikte in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz in Konfliktkarten dargestellt wurden. Diese sind allerdings unvollständig. So fehlen in der Konfliktkarte Scuol- Ftan- Sent die Landschaftsschutzgebiete sowie die weiteren ökologisch wertvollen Objekte wie Trokkenstandorte usw., obwohl diese Unterlagen der Region ausgehändigt wurden. In der Konfliktkarte für das Skigebiet Samnaun fehlen ebenfalls die Trockenstandorte und weitere naturschutzwürdige Objekte, und die Umrisse der Flachmoore in den Zeblas

6 6 Wiesen stimmen nicht mit dem Inventar überein etc. Die Aussagekraft der Konfliktkarten ist damit in Frage gestellt. Die Region wird deshalb ersucht, die Konfliktkarten im Zuge der weiteren Planung zu vervollständigen. B Materielle Prüfung 1. Richtplanvorhaben Skigebiete und touristische Transportanlagen 1.1 Grundsätzliche Bemerkungen Im übergeordneten Interesse sind die Skigebiete sowohl innerhalb der Region als auch zwischen den Regionen abzustimmen. Die Ausscheidungen bzw. Erweiterungen von Wintersportgebieten im Rahmen der regionalen Richtplanung haben, gestützt auf die Praxis der Regierung, die folgenden Grundsätze und Kriterien zu erfüllen: Die Festlegung von Skigebietserweiterungen resp. neuer Skigebiete soll in Berücksichtigung des bestehenden touristischen Entwicklungsgrades erfolgen, d.h. angemessene Erweiterung sowie qualitative Entwicklung in kleinen und mittelgrossen Skigebieten, rein qualitative Entwicklung in grossen Skigebieten. - Keine Skigebietserweiterungen resp. neue Skigebiete in Räumen, die schwere Nutzungskonflikte erwarten lassen. - Vor der Festlegung von Skigebietserweiterungen und von neuen Skigebieten sollen die bestehenden Nutzungsreserven (durch Verdichtung, Erhöhung der Kapazität der bestehenden touristischen Transportanlagen) unter Wahrung der bestehenden räumlichen Qualitäten ausgeschöpft werden. - Bei Erweiterungen von Skigebieten soll eine konzentrierte, etappenweise Entwicklung angestrebt werden. Die Festlegung neuer Skigebiete in noch unbeeinträchtigten Gebieten soll grundsätzlich vermieden werden. Mögliche Ausnahmen: einzige Entwicklungsmöglichkeit in kleinen Skigebieten; Zusammenschluss von Skigebieten, sofern sich dies verkehrsmässig günstig auswirken kann.

7 7 - Erweiterungs- und Neuerschliessungsgebiete sind auf die generelle Eignung hin zu prüfen und es ist ein Erschliessungs- und Ausstattungsnachweis für solche Gebiete zu erbringen. - Der Ausbau und die Erweiterung bestehender Skigebiete sowie neue Skigebiete sind in den Gesamtzusammenhang der räumlichen Entwicklung (Siedlung, Verkehr, Siedlungswasserwirtschaft etc.) zu stellen. Die räumlichen Auswirkungen von Skigebieten sind im allgemeinen gross, zum Teil sogar erheblich. Nutzungskonflikte müssen demzufolge klar ausgewiesen sein, und es muss eine sorgfältige Abwägung aller Interessen - sowohl der bodenerhaltenden wie auch der bodenverändernden Nutzungsinteressen - stattfinden. Für Erweiterungs- und Neuerschliessungsgebiete sind die nötigen Entscheidungsgrundlagen für die richtplanerische Beurteilung und später für die Nutzungsplanung und die Konzessionierung von touristischen Transportanlagen zu schaffen. Dies verlangt in einer ersten Phase eine grobe Abklärung der Eignung (Eignungskarte), beinhaltend Aussagen über die skitechnische Eignung, über Schneesicherheit, über Naturgefahren (Lawinen), über schützenswerte Biotope und Landschaften sowie über Wald und Oberflächengewässer. Auf dieser Grundlage sollen die zu erstellenden Anlagen und Pisten konzipiert werden. Die Gemeinde Samnaun hat aufgrund der Vorprüfung die entsprechenden Abklärungen bereits veranlasst; eine Eignungskarte liegt vor. Diese bildet eine wichtige Gundlage für die Planung auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung. 1.2 Regionales Konzept der Skigebiete Die zwei Skigebiete der Region Engiadina Bassa (Scuol- Ftan- Sent- Tarasp; Samnaun) weisen gemäss Touristischem Inventar (Ausgabe 1993) eine erschlossene Bruttofläche von 2'086 ha auf. Der vorliegende regionale Richtplan geht von einer erschlossenen Skigebietsfläche von 2'150 ha aus und umfasst Erweiterungen im Umfange von insgesamt 530 ha. Dies ergibt bezogen auf den Richtplanhorizont eine künftige Skigebietsfläche von 2'680 ha. Dem steht eine inventarmässig fixierte Manövrierfläche von 2'500 ha gegenüber. Damit wurde das im Touristischen Inventar vorgegebene Erweiterungspotential von 413 ha überschritten. Ein Abweichen von der Inventar- Vorgabe, die Ausdruck der anzustrebenden räumlichen Entwicklung aus kantonaler Sicht bildet, ist indessen nicht ausgeschlossen, wenn besondere regionale oder gesamtkonzeptionelle Gründe vorliegen.

8 8 Im folgenden geht es darum, die von der Region beschlossene Skigebietsplanung anhand der quantitativen Inventarvorgaben sowie im Lichte der dargelegten Grundsätze und Kriterien zu prüfen: 1.3 Richtplanvorhaben Nr Skigebiet Scuol- Ftan- Sent und Tarasp Skigebietsgrösse Das Skigebiet Scuol- Sent umfasst gemäss dem Touristischen Inventar eine erschlossene Bruttofläche von 1'034 ha, das Skigebiet Ftan eine solche von 142 ha (insgesamt 1'176 ha). Die Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars beinhaltet für das Skigebiet Ftan eine mögliche Erweiterung um 100 ha, während für die Skigebiete Scuol - Sent und Tarasp keine Ausdehnung der Skigebietsflächen vorgesehen wurde. Somit ergibt sich als Vorgabe für den Planungshorizont der Richtplanung eine Manövrierfläche von insgesamt 1'276 ha. Der vorliegende Richtplan umfasst gemäss den Angaben des erläuternden Berichts eine Skigebietsfläche von total 1'440 ha mit drei Ausbauetappen. Diese geplante Skigebietsfläche liegt um 264 ha über der heute erschlossenen Skigebietsfläche und um 164 ha über dem Richtwert gemäss Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars. Eine Planimetrierung der Erweiterungen ergibt gar eine Flächenzunahme von rund 400 ha, was den Richtwert des Touristischen Inventars um 300 ha überstiege. An Normaltagen werden ca. 4'000, an Spitzentagen ca. 7'500 Skifahrer /Tag gezählt. Das heutige Fassungsvermögen des Skigebietes liegt bei ca. 5'800-8'120 Skifahrern. Im Vordergrund soll deshalb eine Ausnützung der noch bestehenden Kapazitätsreserven mit einer Kapazitätssteigerung und Verdichtung innerhalb des bisherigen Skigebietes stehen. Die im Richtplan geplante Skigebietsfläche schafft eine Skigebietskapazität von 7'200-10'080 Skifahrern. Gegenüber dem Vorprüfungsentwurf wurde immerhin eine gewisse Redimensionierung der neu zu erschliessenden Flächen vorgenommen. Allerdings geht vor allem die 3. Ausbauetappe flächenmässig nach wie vor über den ausgewiesenen Bedarf gemäss der Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars hinaus.

9 Beurteilung des Skigebietskonzepts Die Primärerschliessung des Skigebietes von Scuol- Ftan- Sent erfolgt heute von Scuol aus. Daneben besteht noch eine Erschliessung von Ftan aus. Das durch die. Anlagen der Pendicularas Motta Naluns Scuol- Ftan- Sent erschlossene Skigebiet reicht bis Salaniva bzw. Champatsch. Das Richtplanvorhaben sieht in einer 1. Etappe (Festsetzung) den Ersatz von Anlagen innerhalb des bestehenden Skigebietes vor. Die 2. Etappe (Zwischenergebnis) umfasst Skigebietserweiterungen in den Gebieten Jonvrai und in östlicher Richtung im Bereich der "Traumpiste" bis Mot San Peder. In der 3. Etappe ist ein Anschluss von Sent an das Skigebiet vorgesehen (Vororientierung). Für das Skigebiet Tarasp beschränkt sich der Richtplan auf das bisherige Skigebiet (Ausgangslage); hier sind keine Erweiterungen geplant. In der Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars sind für das Skigebiet Scuol - Sent keine Neuerschliessungen in östlicher Richtung vorgesehen. Dieser Teil ist heute nur über den Skilift Salaniva zu erreichen. Die Pisten von Salaniva nach Scuol und Sent sind lediglich Talabfahrten. Eine beschränkte Erweiterung im oberen Teilgebiet des Skigebietes von Scuol- Ftan- Sent ist aus konzeptionellen Überlegungen nicht ausgeschlossen, weil in diesem Raum teilweise bereits Talabfahrten bestehen. Im Rahmen des vorliegenden Richtplankonzeptes ist längerfristig die Schaffung einer zusätzlichen Zubringerachse ab Sent grundsätzlich denkbar, sofern diese auf einem klaren Wunsch und Bedürfnis der Gemeinde Sent und der Bergbahnen basiert und die Machbarkeit ausgewiesen werden kann. Die Ausführungen im erläuternden Bericht (Ziff. 3.53) lassen darauf schliessen, dass die Erschliessung des Gebietes der "Traumpiste" innerhalb der Region nicht unbestritten ist. Eine gesamthafte Darlegung der Vor- und Nachteile und eine Abwägung der Interessen liegt allerdings nur in Ansätzen vor. Dieser Mangel ist im Rahmen der weiteren Planung zu beheben. Neben einem zweckmässigen Konzept und dem Bedarf ist auch vorauszusetzen, dass die geeignete Lage bzw. Abgrenzung (Nutzungskonflikte und eventuelle Ausschlussgebiete) ausgewiesen sind. Aufgrund des heutigen Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass die Erschliessung dieses Gebietes noch verschiedene offene Fragen und Nutzungskonflikte in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz und den Wald sowie über die Realisierbarkeit beinhaltet. Dies verlangt als Grundlage eine Eignungskarte (vgl. Ziff. 2.1). Eine solche liegt bislang noch nicht vor. Diese Grundlage ist als Voraussetzung für eine Festsetzung der zu erschliessenden Erweiterungsgebiete noch zu erarbeiten.

10 10 Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht (S.13) geht die Region davon aus, dass die vorgesehenen Skigebietserweiterungen, namentlich die darin vorgesehenen neuen touristischen Transportanlagen, nicht UVP-pflichtig seien, da es sich um Erweiterungen des bestehenden Skigebietes bzw. um heute schon mit Pisten erschlossene Gebiete handle. Hierzu ist festzuhalten, dass bei Projekten für Transportanlagen der Entscheid betreffend UVP-Pflicht dem eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) obliegt. Diesbezügliche Entscheide des EVED müssen demnach ausdrücklich vorbehalten werden Beurteilung der einzelnen Skigebietsflächen und Anlagen a. Bestehendes Skigebiet Scuol - Ftan - Sent und Tarasp (Ausgangslage) In der vorliegenden Richtplanung wird u.a. bei den Skigebietsfestlegungen zwischen Ausgangslage" und Erweiterungen unterschieden. Die Flächen, die in den Plänen als Ausgangslage" koloriert worden sind, bezeichnete die Region in den Objektblättern als bestehendes Skigebiet". Die Darstellung von bestehenden Skigebieten als Ausgangslage" ist grundsätzlich möglich und zweckmässig, sofern die folgenden zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sind: Zum einen dürfen keine wesentlichen Nutzungskonflikte (z.b. zwischen skitouristischen Nutzungsinteressen und Anliegen der Walderhaltung oder des Natur- und Landschaftsschutzes) bestehen, bzw. allfällige bestehende Nutzungskonflikte müssen gelöst und entflochten sein. Diese Grundvoraussetzung ist mit Bezug auf das Skigebiet Scuol- Ftan-Sent-Tarasp nur teilweise erfüllt. Bei den im vorliegenden Richtplanvorhaben als Ausgangslage eingestuften Skigebietsflächen und Talabfahrten bestehen, wie bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hingewiesen wurde, zum Teil noch Nutzungskonflikte, die einer Bereinigung bzw. Entflechtung bedürfen. So durchquert die Skigebietsfläche von Scuol- Ftan- Sent (Talabfahrten) im Raum "Plan da la Grappa" Punkt 1867 und in "Buzzera" zwei Aufforstungsflächen. Beim Skigebiet Tarasp entspricht die Abgrenzung der Skigebietsfläche im Wald nicht genau der bewilligten Rodung. Wie im Konfliktplan dargestellt ist, bestehen zudem noch Konflikte zwischen Pisten und Flachmooren von nationaler und regionaler Bedeutung. Hinzu kommen im Konfliktplan leider nicht dargestellte Konflikte mit Inventargebieten des Landschaftsschutzes und weiteren ökologisch wichtigen Objekten wie Trockenstandorte usw. Ferner sind die rechtskräftig erlassenen Pflanzenschutzgebiete zu erwähnen. Angesichts

11 11 dieser noch unbereinigter Konflikte wäre es angebracht gewesen, im Richtplan entsprechende Regelungen zu deren Lösung und Entflechtung zu treffen, statt das bestehende Skigebiet einfach pauschal als Ausgangslage" darzustellen. Weil sich die Region, trotz entsprechender Feststellungen im Vorprüfungsbericht, im Richtplanverfahren nicht mit der Bereinigung und Lösung dieser Konflikte befasst hat, sind diese Bereinigungen im Nutzungsplanverfahren der Gemeinden Scuol, Ftan, Sent und Tarasp im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen vorzunehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Waldareal nicht Bestandteil der Wintersportzonen sein kann. Ebenso sind die Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes in der weiteren Nutzungsplanung gebührend zu berücksichtigen, d.h. es sind entsprechende Konfliktbereinigungen mit dem Skigebiet vorzunehmen. Zum anderen setzt die Darstellung eines Skigebietes als Ausgangslage" voraus, dass es tatsächlich bestehend" ist, dass es also tatsächlich mit Beförderungsanlagen oder wenigstens mit einem mechanisch präparierten, offiziellen Pistenangebot erschlossen ist. Diese (zweite) Grundvoraussetzung ist mit Bezug auf das als bestehend" und damit als Ausgangslage" eingestufte Skigebiet Scuol-Ftan-Sent-Tarasp erfüllt. b. Skigebietserweiterung im Raum Jonvrai ( ) In der Etappe 2 sieht der Richtplan eine Erweiterung des Skigebiets im Raum Jonvrai vor (Zwischenergebnis). Die Erweiterungsfläche beträgt ca. 27 ha. Gemäss erläuterndem Bericht ist vorgesehen, die Skipiste von der Anlage Salaniva bis zu einem tieferen Punkt zu führen und einen Verbindungslift (Anlage K) nach Jonvrai zu erstellen. Damit wird in erster Linie eine Optimierung der bestehenden Anlagen und Pisten bezweckt. Konzeptionell steht diesem Vorhaben zur Abrundung des bestehenden Skigebietes nichts entgegen. Es handelt sich allerdings um einen ökologisch recht vielfältigen Raum mit einem bewegten Relief. Allfällige Konflikte mit dem Natur- und Landschaftsschutz sind aufgrund von konkreten Entscheidungsgrundlagen in bezug auf die Linienführung von Anlagen und Pisten zu bereinigen. Für eine spätere Festsetzung sind die Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen (insbesondere Eignungskarte). Mit diesen Hinweisen kann das Vorhaben als Zwischenergebnis genehmigt werden.

12 12 c. Skigebietserweiterung im oberen Bereich der Traumpiste ( ) Ebenfalls in der 2. Etappe ist eine Erweiterung des Skigebietes in östlicher Richtung im oberen Bereich der "Traumpiste" vorgesehen (Zwischenergebnis). Die planimetrierte Fläche beträgt rund 270 ha. Die genaue Lage der Anlage L (Beschäftigungsanlage) ist noch nicht festgelegt, es wurde lediglich ein möglicher Bereich definiert. Aus raumplanerischer Sicht ist eine Skigebietserschliessung im oberen Bereich der Traumpiste aus konzeptionellen Überlegungen (vgl. Ziff ) möglich. Allerdings geht die vorgesehene Erschliessung über die im Touristischen Inventar als Richtwert enthaltene Ausbauvariante V1 von 100 ha hinaus. Aufgrund der generellen Ausführungen zur Skigebietskapazität kann der konkrete Bedarf für diese Erschliessung nur teilweise als gegeben betrachtet werden. Die Erstellung von touristischen Transportanlagen in diesem Erweiterungsgebiet stellt ein nicht unerhebliches landschaftliches Problem dar. Es bestehen Konflikte mit Flachmooren von nationaler und regionaler Bedeutung. Insbesondere im Bereich des Flachmoores von nationaler Bedeutung (Objekt Nr.689) ist eine Erweiterung der (als Talabfahrt bestehenden) Skipistenfläche nicht zulässig. Bei der weiteren Planung zur Erschliessung des Gebietes sind allfällige Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit den künftigen Anlagen und Pisten zu bereinigen und es ist auf eine sorgfältige Einpassung der Anlagen in die Landschaft Wert zu legen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bedarf für diese Skigebietserschliessung nur teilweise als ausgewiesen angesehen werden kann und dass die Erschliessung noch Nutzungskonflikte und offene Fragen in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet. Die Genehmigung erfolgt deshalb mit der Zielvorgabe, eine zweckmässige Abgrenzung der zu erschliessenden Skigebietsfläche mit einer Reduktion auf den ausgewiesenen Bedarf vorzunehmen. Ferner ist ein Gesamterschliessungskonzept mit den notwendigen Zubringerkapazitäten zu erbringen. Für eine spätere Festsetzung sind die Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen (insbesondere Eignungskarte). Mit diesen Zielvorgaben und Hinweisen kann das Vorhaben als Zwischenergebnis genehmigt werden.

13 13 d. Skigebietserweiterung zwecks Anschluss von Sent an das Skigebiet ( ) In einer 3. Etappe beinhaltet der Richtplan einen Anschluss von Sent an das Skigebiet (Vororientierung). Art, Umfang und räumliche Lage der Anlagen sind nicht bestimmt. Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass eine Verbindungsanlage (Zubringeranlage) zum Skigebiet vorgesehen ist. Wie bereits in den Ausführungen zur Skigebietsgrösse dargelegt wurde, ist ein Bedarf für diese 3. Etappe flächenmässig nicht ausgewiesen. Die Erschliessung kann deshalb höchstens konzeptionell mit dem Bedürfnis nach der Schaffung einer Zubringerachse von Sent zum Skigebiet begründet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im fraglichen Gebiet bereits heute Talabfahrten bestehen. Die Schaffung einer neuen Zubringerachse von Sent stellt langfristig gesehen eine denkbare Möglichkeit dar, insofern diese auf dem Wunsch und Bedürfnis der Gemeinde Sent und der Bergbahnen basiert. Allerdings ist sie noch in den Gesamtzusammenhang der räumlichen Entwicklung (Siedlung, Verkehr) zu stellen. Es bestehen ferner noch wesentliche offene Fragen und Nutzungskonflikte. Die Erstellung einer touristischen Transportanlage in diesem Gebiet - es kann sich hierbei aus Gründen der Schneesicherheit wohl nur um eine Überbodenanlage handeln - stellt ein erhebliches landschaftliches Problem dar. Es bestehen Konflikte mit Terrassenlandschaften von regionaler Bedeutung, aber auch mit empfindlichen Lebensräumen vor allem in der Umgebung von Sent. Das Vorhaben wird deshalb aus Sicht des Naturund Landschaftsschutzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt negativ beurteilt. Eine Neuerschliessung erfordert den Nachweis der grundsätzlichen Machbarkeit in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz. Die Abgrenzung des vorgesehenen Skigebietes und die mögliche Linienführung einer touristischen Transportanlage stehen verschiedenenorts in Konflikt mit Wald. Auf dem Gemeindegebiet von Sent sind es die Waldungen "Darsüra" und die bewaldeten Einhänge der "Val Gronda". Es ist folglich auch eine Bereinigung der geplanten Skigebietsabgrenzung, Anlagen und Pisten mit dem Wald vorzunehmen. Um die Möglichkeit einer späteren direkten Erschliessung des Skigebietes von Sent aus offen zu halten, kann das Vorhaben aufgrund dieser Erwägungen mit Hinweis auf die noch offenen konzeptionellen Fragen und grundlegenden Nutzungskonflikten in bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz und Wald als Vororientierung genehmigt werden.

14 14 e. Option einer weiteren Skigebietserweiterung Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht soll über den eigentlichen Richtplaninhalt hinaus eine zukünftige Erweiterungsmöglichkeit (Option) im unteren Bereich der "Traumpiste" Richtung Scuol und Sent offen gehalten werden (vgl. auch Beilage 6 im erläuternden Bericht). Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Richtplan sind sowohl in bezug auf den Bedarf und das fehlende Erschliessungskonzept als auch zufolge offener Nutzungskonflikte nicht gegeben. Durch eine Skigebietserschliessung würde unter anderem die Landschaft mit regionaler Bedeutung zwischen Scuol und Sent tangiert, die gemäss kantonalem Inventar eine relativ gut erhaltene Terassenlandschaft mit vielen Trockenstandorten und Feldgehölzen darstellt. Bei den süd-südost orientierten Hängen mit einer Höhe ab ca. 1'300 m.ü.m. stellt sich zudem die Frage der Schneesicherheit. Gemäss den Richtlinien der Regierung können für Erschliessungen von neuen Skigebietstälern sowie für ganze Pisten, die ohne Beschneiung für das Skifahren nicht geeignet wären, prinzipiell keine Beschneiungsanlagen bewilligt werden. Andererseits ist dem Wunsch der Region Rechnung zu tragen, eine langfristige Erweiterungsmöglichkeit für das Skigebiet offen zu halten. Das ändert indessen nichts daran, dass die Region im Zuge des Erlasses des noch ausstehenden Richtplanvorhabens Landschaftsschutz" diejenigen Teile des Optionsgebietes, die die Landschaft von regionaler Bedeutung zwischen Scuol und Sent tangieren, wenigstens als Zwischenergebnis einem Landschaftsschutzgebiet wird zuweisen müssen Bergrestaurants Bergrestaurants sind Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und werden aufgrund von Art. 24 Abs.1 RPG auf ihre Standortgebundenheit überprüft. Diese beurteilt sich gemäss Praxis des zuständigen Departements im Einzelfall nach dem Sitzplatzbedarf des Skigebietes. Dabei kann zu den Hauptverpflegungszeiten von einem durchschnittlichen Sitzplatzbedarf für ein Drittel der Skifahrer ausgegangen werden. Als Richtwert werden 80 % der Spitzenfrequenz des Skigebietes angenommen. Ausgehend von diesem Richtwert wird die Lage des Bergrestaurants bezüglich anderen Bergrestaurants, den Transportanlagen, der Bauzone, den Gefahrenzonen und den landschaftlichen Gegebenheiten geprüft.

15 15 Innerhalb des Skigebietes Scuol bestehen gemäss Bericht heute 7 Bergrestaurants mit 2'620 Sitzplätzen (1'440 Restaurant- und 1180 Terrassenplätze). Der Richtplan umfasst neben den bestehenden Bergrestaurants (Ausgangslage) den Ausbau der Restaurants Alpetta - Jonvrai R5 und Calonder R7 (Festsetzung). Die Sitzplatzkapazität erhöht sich damit um 560 auf 3'180 Plätze. Im erläuternden Bericht wird dargelegt, dass das Angebot an Verpflegungsmöglichkeiten im Skigebiet gesamthaft genügend sei. Dieses sei allerdings im Skigebiet ungleichmässig verteilt: So seien im Gebiet Jonvrai zu wenig Restaurantplätze vorhanden. Gestützt auf das Gastronomiekonzept der Bergbahnen aus dem Jahre 1993 sei deshalb neben qualitativen Massnahmen zur Verbesserung des Angebotes auch ein quantitativer Ausbau notwendig. Gemäss den einleitend ausgeführten Richtwerten liegt der Bedarf für das Skigebiet aufgrund der heutigen Spitzenfrequenz von 7'500 Skifahrern / Tag bei ca. 2'000 Sitzplätzen und ist somit bereits gut abgedeckt. Die vorhandenen Sitzplätze vermögen mengenmässig auch den Bedarf für die gesamte im Richtplan vorgesehene Skigebietsfläche abzudecken. Andererseits ist anzuerkennen, dass im nördlichen Teilbereich des Skigebietes heute praktisch keine Verpflegungsmöglichkeiten bestehen. Vor allem auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen weiteren Erschliessung ab Jonvrai - Salaniva kann deshalb ein gewisser Bedarf für dieses Teilgebiet anerkannt werden. Die Voraussetzungen für einen Ausbau des Restaurants Alpetta - Jonvrai (R5) sind damit gegeben. Für den unteren Teilbereich des Skigebietes (Motta Naluns, Prui und Clünas) lässt sich aufgrund der Richtwerte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres ein konkreter Bedarf für eine Erweiterung der Verpflegungsmöglichkeiten ersehen. Auch aufgrund des Gastronomiekonzeptes sind, gesamthaft gesehen, heute in diesem Teilgebiet genügend Verpflegungskapazitäten vorhanden. Zu berücksichtigen ist, dass das vorliegende Gastronomiekonzept sich auf die bahneigenen Betriebe konzentriert. Im Sinne eines Ausnahmefalles soll eine gewisse Erweiterung des bisherigen Betriebes Calonder (R7) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Der Umfang der Erweiterung soll abschliessend bei der Beurteilung eines konkreten Baugesuches im BAB-Verfahren festgelegt werden Verkehrskonzept, Parkierung Wie in den grundsätzlichen Feststellungen unter Ziffer 2.1 dargelegt wurde, ist es wichtig, dass neben den Wintersportgebieten und den touristischen Transportanlagen auch das Parkplatzangebot im Richtplan bezeichnet wird, um die Koordination zu ge-

16 16 währleisten. Das Richtplanvorhaben regelt in bezug auf die Parkierung und Verkehrserschliessung lediglich das weitere Vorgehen, indem festgelegt wird, dass die Auswirkungen auf die Verkehrsanlagen (später) noch zu prüfen seien. In der Vorprüfung wurde empfohlen, das heutige und das geplante Parkplatzangebot bzw. das Verkehrskonzept im Richtplan aufzunehmen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Im erläuternden Bericht wird auf die Absicht der Gemeinde Scuol und der Bergbahnen verwiesen, auf einen Ausbau der Parkierungsanlagen zu verzichten und soweit nötig das Angebot des öffentlichen Verkehrs anzupassen und zu verbessern. Die Kapazität von Parkierungsanlagen in Skigebieten ist gemäss konstanter Praxis nach SNV-Norm a zu berechnen. Diese geht von einem Motorisierungsgrad von Personen pro PW und einem üblichen Anteil an übrigen Verkehrsmitteln aus. Der Parkplatzbedarf für Skigebiete richtet sich zudem nach der Tages- bzw. Stundenfrequenz der touristischen Anlagen. Von dieser Praxis kann abgewichen werden, sofern die erforderlichen Parkfelder durch ein Angebot des öffentlichen Verkehrs ersetzt werden. Voraussetzung ist jedoch ein entsprechendes Konzept sowie der Nachweis, dass dessen Realisierung mit Blick auf die Finanzierung der vorgesehenen flankierenden Massnahmen erfolgen kann. Es ist folglich darauf hinzuweisen, dass bei einer massgeblichen Steigerung der Skigebietskapazität im Rahmen der Etappen 2 und 3 bzw. der Zubringerkapazitäten auch das entsprechende Parkplatzangebot zu prüfen sein wird. 1.4 Richtplanvorhaben Nr : Skigebiet Samnaun Skigebietsgrösse Das Skigebiet Samnaun weist eine erschlossene Bruttofläche von 910 ha auf. Gemäss Touristischem Inventar umfasst die Ausbauvariante V1 für das Skigebiet eine Manövrierfläche von total 1223 ha. Der vorliegende Richtplan umfasst eine Skigebietsfläche von 1'240 ha. Das bestehende Skigebiet wird mit 990 ha angegeben. Die vorgesehene Erweiterung der Skigebietsfläche liegt im Rahmen der im Inventar vorgegebenen Manövrierfläche Beurteilung des Skigebietskonzepts Das im Richtplan als Ausgangslage eingestufte Skigebiet umfasst die Gebiete vom Alptrider Sattel gegen Nordosten bis Alp Bella und gegen Westen bis zum Greitspitz,

17 17 sowie das Teilgebiet Zeblas (Talabfahrt). Das Richtplanvorhaben sieht einen Ausbau in 4 Etappen vor. Die Etappe 1 mit einer Verbesserung der Zubringerleistung durch eine Parallelanlage zur bestehenden Luftseilbahn Ravaisch - Alptrider Sattel ist zwischenzeitlich bereits realisiert. Die Etappe 2 umfasst eine Erweiterung ab Alp Bella in Richtung Grivalea ( ) sowie den Neubau und Ersatz verschiedener Anlagen. Die Etappe 3 sieht eine Erweiterung des Skigebietes gegen Westen im Gebiet Sot Craps ( ) sowie neue Anlagen, unter anderem im Gebiet Spatlas sowie im Gebiet Zeblas, vor. Bei der Anlage Samnaun - Zeblas handelt es sich um eine neue Zubringeranlage, während der Anlage Zeblas - Pauliner Kopf auch eine Beschäftigungsfunktion zukommt. Weitere Beschäftigungsanlagen sind noch nicht konzipiert. In der Etappe 4 ist schliesslich eine neue Zubringerbahn Laret - Alp Bella geplant. Die Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars sieht demgegenüber lediglich eine Skigebietserweiterung in den Gebieten Grivalea und Spatlas sowie Bei den Seen vor. Gemäss Ausbauvariante V1 soll grundsätzlich von Expansionen in neue Gebiete abgesehen werden. Dies betrifft namentlich die Gebiete Sot Craps und Ravaischer Salaas. Es ist zweckmässig, dass gemäss vorliegendem Richtplanvorhaben in erster Priorität die Kapazität innerhalb des bestehenden Skigebietes ausgeschöpft wird und dass die spätere Erweiterung des Skigebietes in Etappen erfolgen soll. Die im Richtplankonzept festgelegte konzentrierte und etappenweise Entwicklung erfüllt einen wichtigen Grundsatz (vgl. Ziffer 2.1). Hingegen sind einzelne Vorhaben und die ihnen zugeordneten Koordinationsstände nicht unproblematisch, da teilweise noch bedeutsame offene Fragen in bezug auf die Erschliessung und Nutzungskonflikte bestehen, die einer Bereinigung bedürfen. Positiv zu vermerken ist, dass für die Gebiete Alp Bella und Planer Salaas eine Eignungskarte erstellt wurde. Damit wurden für die richtplanerische Beurteilung und später für die Nutzungsplanung und Konzessionierung von Anlagen wichtige Entscheidungsgrundlagen geschaffen. Die vorliegende Konfliktkarte ist demgegenüber in einzelnen Punkten noch ergänzungs- und anpassungsbedürftig (vgl. Abschnitt A, Ziffer 4). In bezug auf die UVP-Pflicht ist, wie bereits in Abschnitt B Ziffer ausgeführt wurde, festzuhalten, dass bei Projekten für touristische Transportanlagen der Entscheid dem EVED obliegt. Diesbezügliche Entscheide des EVED sind vorbehalten.

18 Beurteilung der einzelnen Skigebietsflächen und touristischen Transportanlagen a. Bestehendes Skigebiet (Ausgangslage) Wie bereits in Abschnitt B Ziffer a ausgeführt wurde, ist es grundsätzlich nur dann angebracht, ein Skigebiet im Richtplan als bestehend" resp. als Ausgangslage" darzustellen, wenn keine wesentlichen Nutzungskonflikte bestehen resp. allenfalls bestehende Nutzungskonflikte gelöst sind, und wenn das betreffende Skigebiet tatsächlich mit Beförderungsanlagen oder wenigstens mit mechanisch präparierten Pisten erschlossen ist. Innerhalb des als bestehend" resp. als Ausgangslage" dargestellten Skigebietes Samnaun bestehen teilweise wesentliche Nutzungskonflikte mit Anliegen des Naturund Landschaftsschutzes (Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung; Magerwiesen; Landschaften von regionaler Bedeutung). Es wäre daher sachlich angebracht gewesen, diese Konflikte mit entsprechenden Richtplanregelungen zu lösen, statt das bestehende Skigebiet pauschal als Ausgangslage" im Richtplan nachzuführen. Das gilt insbesondere für den Raum Zeblas, wo kein flächendeckendes Erschliessungskonzept vorliegt. Immerhin hat die Region, wie erwähnt, wenigstens für die Alp Bella und Planer Salaas eine Eignungskarte erstellt. Es liegt zudem eine, wenn auch nicht ganz vollständige, Konfliktkarte vor. Es ist nun Sache der Gemeinde Samnaun, im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision die bestehenden Nutzungskonflikte einer Bereinigung zu unterziehen und die erforderliche Entflechtung zwischen den skitouristischen Interessen einerseits und den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes andererseits vorzunehmen. Dabei ist der Gemeinde zu empfehlen, auch für den Raum Zeblas noch eine Eignungskarte als Grundlage erstellen zu lassen. Im weiteren stellt sich die Frage, ob das als bestehend" resp. als "Ausgangslage" bezeichnete Gebiet der effektiv bereits mit touristischen Transportanlagen und mechanisch präparierten Pisten erschlossenen Skigebietsfläche entspricht. Diese Frage ist teilweise zu verneinen. Im Gebiet Zeblas wurde beispielsweise das Gebiet Bergli" (Viereck Salaaserkopf - Piz Matruga - Pischakopf - Punkt 2700) als bestehendes Skigebiet" resp. Ausgangslage" eingestuft, obwohl dieses Teilgebiet derzeit offensichtlich

19 19 nicht als für den intensiven Skitourismus geeignetes Gebiet eingestuft werden kann. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Gelände des Planer Salaas (nördlich Salaaser Eck), das mit Rücksicht auf die erst geplante Greitspitzerschliessung statt als Ausgangslage viel eher als Skigebietserweiterung hätte dargestellt werden sollen. Die Gemeinde wird trotz der richtplanerischen Darstellung dieser Teilräume als Ausgangslage" nicht umhinkommen, die Abgrenzungen im Rahmen der Ortsplanungsrevision zu überprüfen und anzupassen. Das drängt sich insbesondere für das erwähnte Gebiet Bergli" auf, zumal es in diesem Punkt auch darum geht, ein Präjudiz für den umstrittenen Zusammenschluss über das Gebiet Ravaischer Salaas zu verhindern. b. Beförderungsanlagen im Gebiet Planer Salaas - Greitspitz Das Richtplanvorhaben umfasst, nach der bereits erfolgten Realisierung der Etappe 1, in der Etappe 2 verschiedene neue Anlagen in dem als bestehend bezeichneten Skigebiet vom Alptrider Sattel über die Planer Salaas zum Greitspitz und Idjoch (Anlagen N, 0 und F2, Festsetzung). Diese touristischen Transportanlagen bewirken einen erheblichen Ausbau der von Samnauner Seite her erschlossenen Skigebietsfläche um rund 170 ha. Damit wird eine bedeutende Steigerung der Skigebietskapaziät erreicht. Beim Gebiet Planer Salaas gilt es somit zu unterscheiden zwischen der bereits bestehenden, d.h. tatsächlich mit Anlagen erschlossenen Ausgangslage, und der teilweisen Erweiterung des Skigebietes mit neuen Anlagen (vgl. Ausführungen unter Ziffer a. hievor). Die Geländekammer Sot Craps - Salaaser Wiesen wird in dieser Etappe nur am Rande mit einer Anlage überspannt, und sie bildet damit nicht Teil dieser Skigebietserschliessung. Deren Erschliessung muss separat betrachtet und beurteilt werden (vgl. Ziffer d. hienach). Die Festsetzung der vorgesehenen Anlagen setzt eine Abklärung der Eignung und der Nutzungskonflikte voraus. Neben der Beurteilung der Gefahrensituation ist bei diesen Anlagen und neuen Pisten besonders auf die ökologisch empfindlichen Gebiete wie Flachmoore und Trockenstandorte sowie die Einpassung in die Landschaft Rücksicht zu nehmen. Mit der begleitend zur Regionalen Richtplanung von der Gemeinde Samnaun erarbeiteten Eignungskarte liegen diesbezüglich wichtige Grundlagen vor. Die Anlage N (Alptrider Eck - Salaas) stellt hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. Mögliche Varianten sind gegeneinander abzuwägen. Offen ist insbesondere noch, ob die vorgesehene Anlage das Gebiet Sot Craps überspannen oder aber in den Kessel hineinführen soll. Es ist festzuhalten, dass ein Zwischenein- bzw. Ausstieg im Bereich der Salaaser Wiesen ausserhalb des bestehenden bzw. festge-

20 20 setzten Skigebietes liegen würde (vgl. Neuerschliessung Sot Craps, Ziffer d. hienach). Solange die noch zu erfolgende Konfliktbereinigung und Festsetzung dieses (Zwischen-) Gebietes Sot Craps nicht vorliegt, ist auch ein allfälliger Zwischenein- bzw. Ausstieg in diesem Gebiet nicht möglich. Mit der Anlage F2 (Salaas - Viderjoch) wird ein unmittelbarer Zusammenschluss mit dem Skigebiet Ischgl hergestellt. Es ist deshalb nach Auffassung der kantonalen Fachstelle für Umweltschutz nicht ausgeschlossen, dass die Anlage seitens des zuständigen EVED im Konzessionsverfahren als UVP-pflichtig erklärt werden könnte. Aufgrund der von der Gemeinde Samnaun erarbeiteten Eignungskarte kann immerhin angenommen werden, dass die grundsätzliche Machbarkeit dieses Vorhaben auch aus umweltschutzrechtlicher Sicht gegeben ist, so dass der Koordinationsstand Festsetzung akzeptiert werden kann. Mit der Anlage 0 (Salaas - Greitspitz) wird nach Ansicht des Amtes für Umweltschutz die Geländekammer Greitspitz mit touristischen Anlagen neu erschlossen, weshalb auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage seitens der EVED als UVP-pflichtig betrachtet werden könnte. Die geplante Anlage liegt im Randbereich einer Landschaft von regionaler Bedeutung. Der Einpassung in die Landschaft kommt somit eine wichtige Bedeutung zu. Auch ist festzustellen, dass die Machbarkeit aus umweltrechtlicher Sicht noch nicht im einzelnen dargelegt und überprüft ist. Aufgrund der Eignungskarte kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die grundsätzliche Machbarkeit nicht in Frage gestellt ist. Die Festsetzung der genannten Anlagen kann somit vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen UVP sowie mit den vorstehenden Hinweisen genehmigt werden. c. Skigebietserweiterung im Gebiet Grivalea ( ) Das Richtplanvorhaben sieht eine Erweiterung des Skigebietes in das Gebiet Grivalea (Festsetzung) vor. In der 2. Etappe ist vorerst eine neue Beschäftigungsanlage Alp Bella - Grivalea (Anlage M) sowie in der 3. Etappe die Anlagen Alp Bella - Schwarzwand (X) und Alp Bella - Spatlas (Y) vorgesehen. Die Erweiterungsfläche beträgt gemäß erläuterndem Bericht 230 ha. Der Bedarf für eine Skigebietserweiterung in diesem Raum ist ausgewiesen. Das Gebiet ist in der Ausbauvariante V1 des Touristischen Inventars als mögliche Erweiterungsfläche von 227 ha enthalten. Dem mit der Beschäftigungsanlage Alp Bella - Gri-

21 21 valea (Anlage M) und Alp Bella -Schwarzwand (X) zu erschliessenden Skigebietsteil steht aufgrund der Vorprüfung und der Eignungskarte als Festsetzung im Richtplan nichts entgegen, wobei der Einpassung in die Landschaft und der Bereinigung der Konflikte mit den bestehenden Flachmooren im Zusammenhange mit den Maststandorten und den Pistenführungen bei der Detailprojektierung und Realisierung besondere Beachtung zu schenken ist. Die über die heute rechtskräftige Wintersportzone hinausgehende, in der Etappe 3 vorgesehene Skigebietserweiterung wird durch die im Richtplan festgelegte Anlage Alp Bella - Spatlas (Y) bis zum Spatlaskopf erschlossen. Diese Anlage ist aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich möglich, wobei aufgrund der exponierten Lage auch hier eine gute Einpassung in die Landschaft sowie eine Berücksichtigung der bestehenden Flachmoore erforderlich ist. Diese Anlage ist im übrigen nach Einschätzung des Amtes für Umweltschutz voraussichtlich als UVP-pflichtig einzustufen. Aufgrund der Vorprüfung und der Eignungskarte bestehen bei dieser Skigebietserweiterung in bezug auf Nutzungskonflikte noch offene Fragen. Nicht unproblematisch ist die Gefahrensituation. Das Erweiterungsgebiet jenseits des Spatlaskopfes in Richtung Unter Malfrag kann durch die Anlage Y nicht erschlossen werden. Für diesen Raum Richtung Unter Malfrag besteht überhaupt kein Erschliessungskonzept. Während die Region bei allen Skigebietserweiterungen jeweils auch die Linienführung oder wenigstens den ungefähren Bereich von neuen Transportanlagen festgelegt hat, wurde darauf im Raum Unter Malfrag - und im übrigen auch im Raum Ober Malfrag - verzichtet. Es ist daher sonderbar und inkonsequent, wenn die Region diese Räume gleichwohl in die Skigebietserweiterung einbezogen hat. Im Bereich Unter Malfrag besteht überdies ein Konflikt mit wertvollen Mooren von regionaler Bedeutung. Aus landschaftlicher Sicht wird aus diesem Grunde sowie angesichts des fehlenden Erschliessungskonzeptes eine Anpassung der Abgrenzung beantragt. Es kann in der Gesamtbeurteilung aufgrund der Eignungskarte jedoch immerhin davon ausgegangen werden, dass die grundlegenden Konflikte erkannt sind und dass eine umweltverträgliche Erschliessung der Räume Unter Malfrag und Ober Malfrag nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden kann. Vorbehalten bleibt selbstverständlich auch hier wiederum das Ergebnis einer allfälligen förmlichen UVP. Aufgrund dieser Ausführungen kann die vorgesehene Skigebietserweiterung Grivalea einschliesslich der darin ins Auge gefassten Anlagen M, X und Y genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jedoch mit der Auflage zu verbinden, dass in bezug auf die An-

22 22 liegen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gefahrensituation bei der Realisierung der Anlagen und Pisten Optimierungen anzustreben sind, dass im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde die Abgrenzung der Skigebietserweiterung im Hinblick auf die effektive Erschliessbarkeit sowie auf die tatsächlich innerhalb des Planungshorizontes von Jahren zu erschliessenden Flächen zu überprüfen ist, und dass die naturschutzwürdigen Flächen (Moorflächen) einer Schutzzone zuzuweisen sind. d. Erweiterung im Gebiet Sot Craps ( ) Das Richtplanvorhaben sieht innerhalb der 3. Etappe eine Erweiterung bzw. Neuerschliessung im Gebiet Sot Craps (Festsetzung) vor. Es sind zwei neue touristische Transportanlagen geplant: Sot Craps - Salaas (Anlage Q) und Sot Craps - Alptrider Eck (R). In der Ausbauvariante V1 des touristischen Inventars ist in Sot Craps keine Skigebietserschliessung vorgesehen. Die im Richtplan vorgesehene Fläche beinhaltet denn auch vor allem aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes erhebliche Nutzungskonflikte. Andererseits ist dem Interesse der Bergbahnen und der Gemeinde Samnaun Rechnung zu tragen, in nächster Nähe der Bergstation Alptrider Sattel ein Angebot an steilen Pisten und damit eine wertvolle Ergänzung des Angebotes im zentralen Bereich zu schaffen. Im Bereich Alptrider Sattel könnte dadurch, neben Alp Trida und Alp Bella, ein attraktives Teilgebiet geschaffen werden. Aus konzeptionellen Überlegungen ist diese Skigebietserweiterung somit zu befürworten. Dem Vorhaben stehen indessen, wie erwähnt, Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Im Vorprüfungsbericht wurde der Region wegen der offenen Fragen in bezug auf die Nutzungskonflikte empfohlen, das Gebiet als Option bzw. höchstens als Vororientierung einzustufen. In der Folge wurde das Vorhaben mehrmals mit Vertretern der Region und der Bergbahnen besprochen. Dabei wurde seitens des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft festgehalten, dass ein Einbezug des Gebietes Sot Craps in die Skigebietsfläche angesichts seiner zentralen Lage im Skigebiet und der damit verbundenen Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Angebotes an steileren Pisten grundsätzlich denkbar sei, sofern kompensationsweise das Gebiet Ravaischer Salaas aus dem Richtplan entlassen werde. An diese Beurteilung kann sich die Regierung anschliessen. Der umstrittene Einbezug kann aber aufgrund wesentlicher, noch unbereinigter Nutzungskonflikte nicht als Festsetzung eingestuft werden. Aus der Sicht der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bestehen insbesondere wesentliche Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit Flachmooren von nationaler Bedeutung, Ma-

23 23 gerwiesen und der landschaftsschützerischen Bedeutung des Gebietes. Aufgrund der Eignungskarte ist zwar eine Entschärfung einiger offensichtlicher Konflikte mit Flachmooren erfolgt. Hingegen wurde ein grossflächiger Trockenstandort nicht berücksichtigt. Zudem wird befürchtet, dass die Steilheit des Kessels erhebliche Terrainveränderungen für die Anlegung von Pisten zur Folge haben wird. Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes wird die Erschliessung dieses landschaftlich wie ökologisch wertvollen Kessels insgesamt als unverhältnismässig eingestuft und abgelehnt. Aus der Sicht der kantonalen Fachstelle für Umweltschutz kann das Vorhaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur als Zwischenergebnis eingestuft werden. Zudem muss auch in bezug auf die Gefahrensituation aufgrund der Eignungskartierung mit nicht unerheblichen Problemen gerechnet werden. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Festsetzung im Richtplan noch nicht gegeben. Eine Festsetzung im Richtplan erfordert eine stufengerechte (grobe) Abklärung und Beurteilung der Raum- bzw. Umweltverträglichkeit sowie der Machbarkeit. Beim Gebiet Sot Craps handelt es sich nach Einschätzung des Amtes für Umweltschutz um eine Ausdehnung des Skigebietes in eine neue Geländekammer und demzufolge voraussichtlich um eine UVP-pflichtige Neuerschliessung. Gemeinde und Bergbahnen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass das Gebiet Sot Craps Teil des Skigebietes Planer Salaas sei und vor allem mit dem Ravaischer Salaas keinen Zusammenhang habe. Wie bereits erwähnt, obliegt der Entscheid über die UVP-Pflicht letztlich dem EVED. Sofern die heute noch offene grundsätzliche Machbarkeit ausgewiesen werden kann, stellt das Gebiet Sot Craps in der Gesamtbeurteilung trotz wesentlichen Nutzungskonflikten aufgrund seiner zentralen Lage in bezug auf die Zubringeranlagen und im Interesse der Ergänzung des touristischen Angebotes für das Skigebiet Samnaun eine mögliche Skigebietserschliessung dar. Grundlegende Fragen bezüglich Nutzungskonflikten und Realisierbarkeit sind allerdings noch offen und bleiben als Grundlage für eine weitere Planung zu konkretisieren und zu bereinigen. Das Vorhaben kann mit diesen Hinweisen und unter dem Vorbehalt, dass die Machbarkeit noch auszuweisen bleibt, von der Regierung als Zwischenergebnis genehmigt werden.

24 24 In bezug auf das weitere Vorgehen wird empfohlen, die in den Erwägungen genannten offenen Fragen und Nutzungskonflikte in Absprache mit den zuständigen Fachstellen zu bereinigen und die nötigen Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten. Sofern die UVP-Pflicht zu bejahen ist, soll aufgrund der oben ausgeführten hohen Konfliktträchtigkeit als Voraussetzung für eine Festsetzung eine Voruntersuchung zur Umweltverträglichkeit erarbeitet werden, damit die nötigen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Machbarkeit aus umweltrechtlicher Sicht vorliegen. Folglich ist zu empfehlen, die Frage der UVP-Pflicht durch den Projektträger mit den zuständigen Stellen des Bundes vorweg verbindlich zu klären. e. Skigebiet und neue Zubringeranlagen Zeblas Heute besteht für das Skigebiet Samnaun eine einzige Zubringerachse von Ravaisch zum Alptrider Sattel. Nach der zwischenzeitlich bereits realisierten Verstärkung dieses Zubringers mit einer parallel geführten Luftseilbahn ist in der 3. Etappe als Ersatz der bisherigen Anlage Al eine neue Zubringeranlage Samnaun - Zeblas - Pauliner Kopf (Festsetzung) in zwei Sektionen vorgesehen. In bezug auf das im vorliegenden Richtplan als bestehend eingestufte Skigebiet (Ausgangslage) ist auf lit. a hievor zu verweisen. Im Gebiet Zeblas bestehen heute lediglich Talabfahrtspisten. Aus Sicht der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz steht die mit der Erschliessung durch neue Anlagen verbundene Intensivierung des Skisports in diesem Talkessel aufgrund der ökologisch wertvollen Zeblas-Wiesen (Flachmoore und Magerwiesen) in Konflikt mit Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und wird deshalb abgelehnt. In der Vorprüfung wurde der Region empfohlen, das Erschliessungskonzept mit der Zubringeranlage Samnaun - Zeblas grundsätzlich zu überprüfen. In den Besprechungen mit der Region wurde von Seiten des Departements des Innern und der Volkswirtschaft immer ausdrücklich unterschieden zwischen dem Gebiet der bisherigen Abfahrten einerseits und dem übrigen (künftigen) Gebiet mitsamt der geplanten Zubringerbahn. Mit den geplanten Neuanlagen Samnaun - Zeblas (S1) und Zeblas - Pauliner Kopf (S2) würde über eine neue Zubringerachse ein unmittelbarer Zusammenschluss mit dem Skigebiet Ischgl hergestellt. Somit würde es sich bei diesen Anlagen nach Beurteilung der kantonalen Fachstelle für Umweltschutz um UVP-pflichtige Vorhaben handeln. Gemäss erläuterndem Richtplanbericht wäre die Realisierung mittels einer Untergrundbahn (Metro) geplant. Damit könnten zumindest die direkten Auswirkungen

25 25 Zubringeranlage klein gehalten werden. Die grundsätzliche Machbarkeit aus umweltrechtlicher Sicht ist nach Beurteilung des Amtes für Umweltschutz jedoch noch nicht näher überprüft. Dies betrifft neben dem Natur- und Landschaftsschutz die Frage der Verkehrserschliessung der Talstation (zusätzliche Verkehrsbelastung in Samnaun), aber auch die Bauphase und die Deponiemöglichkeiten der erheblichen Mengen an Ausbruchmaterial. Die vorgesehene direkte Erschliessung des Gebiets Zeblas von Samnaun her und die damit verbundene Intensivierung des Skisports in diesem Bereich ist nicht unproblematisch. Es gilt abzuwägen zwischen dem touristischen Interesse an der Schaffung einer zusätzlichen Zubringerachse in das Gebiet Zeblas, die auch eine direkte Rückführung der Skifahrer in das angrenzende Skigebiet von Ischgl erlaubt, und andererseits den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. In Abwägung dieser gegensätzlichen Interessen gelangt die Regierung zum Schluss, dass eine Aufnahme dieser Anlage in den Richtplan grundsätzlich akzeptabel ist. Aufgrund der offenen Fragen, der erst in ungenügendem Masse vorliegenden Entscheidungsgrundlagen sowie des noch schwachen Konkretisierungsgrades des Richtplanvorhabens sind die Voraussetzungen für eine Festsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht gegeben. Das Vorhaben ist demzufolge als Zwischenergebnis einzustufen. Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, die für eine Festsetzung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Machbarkeit aus umweltrechtlicher Sicht zu ergänzen und eine Konfliktbereinigung und Optimierung vorzunehmen. Als Grundlage dazu ist eine Eignungskarte und ein Konzept mit den Anlagen und Pisten zur Erschliessung des Gebietes zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Abgrenzung der Skigebietsflächen im Gebiet Zeblas zu überprüfen und neu festzulegen (vgl. lit. a 3. Absatz hievor). f. Neue Zubringeranlage Laret - Alp Bella Der Richtplan umfasst in einer 4. Etappe die Schaffung einer dritten Zubringerachse mit einer neuen Zubringeranlage Laret - Alp Bella (Anlage V, Zwischenergebnis). Im Zusammenhang mit der bestehenden Talabfahrt soll damit eine direkte Verbindung ab Laret und Compatsch zum Skigebiet geschaffen werden. Ferner wird durch diese Anlage auch eine Rückführung der Skifahrer ab Laret zum Skigebiet von Ischgl ermöglicht. Die dadurch zu erreichende Verkehrsentlastung im Samnauner Tal ist als positiv zu bewerten. Die Region sieht den Bedarf für eine Ergänzung der Zubringeranlagen

26 26 vor allem auch angesichts der geplanten Skigebietserweiterung im Bereich Alp Bella - Grivalea und Spatlas als gegeben. Aus konzeptionellen Überlegungen steht dieser ergänzenden Zubringerachse nichts entgegen. Die im Richtplan vorgesehene Anlage liegt gemäss rechtsgültigem Zonenplan praktisch vollständig innerhalb der Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr). Bei der vorgesehenen Anlage mit einer Bergstation auf dem Felskopf Piler ist zudem mit nicht unerheblichen Problemen im Hinblick auf die Einpassung in die Landschaft zu rechnen. Somit bleibt die Machbarkeit noch zu überprüfen und auszuweisen. Die entsprechenden Empfehlungen in der Vorprüfung wurden in der vorliegenden Genehmigungsvorlage nicht berücksichtigt. Zusammenfassend steht dem Vorhaben aus konzeptioneller Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Allerdings bestehen noch wesentliche offene Nutzungskonflikte. Das Vorhaben kann als Zwischenergebnis genehmigt werden mit dem Hinweis, dass die in den Erwägungen genannten Entscheidungsgrundlagen als Voraussetzung für eine spätere Festsetzung zu ergänzen sind. g. Optionen "Ravaischer Salaas" und "Bei den Seen" Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht sollen über den eigentlichen Richtplanhorizont hinaus zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten für das Skigebiet in den Gebieten Bei den Seen und Ravaischer Salaas offen gehalten werden (Optionen). Dem Wunsch der Region, eine langfristige Erschliessungsmöglichkeit im Gebiet Bei den Seen offen zu halten, steht grundsätzlich nichts entgegen, obwohl eine Erschliessung in bezug auf die Einpassung in die Landschaft und die Eignung des Gebietes nicht unproblematisch ist. Das Gebiet Ravaischer Salaas ist aufgrund der Vorprüfung und der erfolgten Besprechungen von der Region im nun vorliegenden Richtplan nicht mehr als Skigebiet vorgesehen. Hingegen wird dieses Gebiet und damit ein späterer Zusammenschluss innerhalb des Skigebietes auf Schweizer Seite von der Region als Option aufrechterhalten. Aus raumplanerischer Sicht ist ein möglicher Zusammenschluss nur als langfristige Option denkbar, wobei zu gegebener Zeit in grundlegender Weise zu prüfen sein wird, ob es sich aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht um ein Aus-

27 27 schlussgebiet handelt. Das Gebiet der Ravaischer Salaas bildet bekanntlich eine markante, noch weitgehend unversehrte Landschaft, die dementsprechend auch im kantonalen Inventar als schutzwürdige Landschaft bezeichnet ist. In derartigen Gebieten ist gemäss den Grundsätzen der Regierung von einer Skigebietserschliessung abzusehen. Aus der Sicht der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz handelt es sich ausdrücklich um ein Ausschlussgebiet. Das Gebiet ist zudem skitouristisch bestenfalls als Verbindung, nicht jedoch für Beschäftigungsanlagen geeignet. Mit der vorgesehenen Schaffung einer direkten Zubringerachse Samnaun - Zeblas ist diesbezüglich von der Region bereits eine alternative Lösung festgelegt worden. Die Regierung hat sich im Rahmen der Vemehmlassung zu den Konzessionsgesuchen der Luftseilbahnen Samnaun AG betreffend der Skigebietserschliessung Zeblas (RB Nr.447 vom 20. Februar 1989) bereits früher gegen eine skitouristische Erschliessung des Gebietes Ravaischer Salaas geäussert. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Regierung dafür einsetzen wird, dass die Gemeinde Samnaun das Gebiet einer Schutzzone zuweist. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das Gebiet Ravaischer Salaas aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes als schützenswert zu betrachten ist. Die Region und die Gemeinde Samnaun werden deshalb nicht umhinkommen, das fragliche Gebiet trotz der Option einem Landschaftsschutzgebiet - wenigstens als Zwischenergebnis - zuzuweisen. Sollte sich langfristig, d.h. über den Richtplanhorizont hinaus, eine grundsätzlich neue Situation in bezug auf das Erschliessungskonzept der Skigebiete Samnaun und Ischgl ergeben, ist selbstverständlich trotz dieser Einschränkungen nicht ausgeschlossen, dass zu gegebener Zeit die Situation im Richtplanverfahren neu überprüft werden kann Neubau bzw. Erweiterung von Bergrestaurants Innerhalb des Skigebietes Samnaun bestehen gemäss den Angaben des erläuternden Berichtes (Beilage 5) drei Bergrestaurants mit insgesamt 1'720 Sitzplätzen. Der Richtplan sieht neben den bestehenden Bergrestaurants (Ausgangslage) den Bau bzw. Ausbau des Restaurants Alp Bella in 2 Etappen (Festsetzung, +300 Plätze) sowie ein neues Bergrestaurant Bergstation Pauliner Kopf (Festsetzung, +600 Plätze) vor. Die Sitzplatzkapazität würde sich damit auf 2'620 Plätze erhöhen. Wie in Ziffer hievor bereits ausgeführt wurde, sind Bergrestaurants Bauten ausserhalb der Bauzone und werden aufgrund von Art. 24 Abs.1 RPG auf ihre Standortgebundenheit überprüft. Aufgrund der im Richtplan enthaltenen Skigebietsfläche wird

28 28 innerhalb des Richtplanhorizontes mit 6'200-8'680 Skifahrern pro Spitzentag gerechnet. Das ergibt als Richtwert einen Bedarf von 2'315 Sitzplätzen. Der Bedarf für neue Verpflegungsmöglichkeiten ist somit nur teilweise ausgewiesen. Aufgrund der Ausführungen des erläuternden Berichts besteht allerdings aufgrund der engen Verbindung mit dem Skigebiet Ischgl auf Schweizer Seite ein gewisser Mehrbedarf. Mit dem Betrieb aller Restaurants durch die Bergbahnen entfalle zudem die Gefahr einer unerwünschten Überkapazität. Diesen Überlegungen kann gefolgt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Standortgebundenheit und damit der Bedarf im Rahmen der Beurteilung konkreter Baugesuche in Berücksichtigung der dannzumaligen Belegung des Skigebietes abschliessend zu beurteilen sein wird. Der vorgesehene Standort eines neuen Bergrestaurants auf dem Pauliner Kopf liegt sehr exponiert. Aus landschaftlicher Sicht muss deshalb eine Verschiebung an einen weniger exponierten Standort in Erwägung gezogen werden. Im Sinne dieser Erwägungen und mit Hinweis auf die abschliessende Prüfung im Rahmen des Verfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann das Richtplanvorhaben genehmigt werden Verkehrskonzept, Parkplätze Wie unter Abschnitt B Ziffern 1.1 und hievor dargelegt wurde, ist es wichtig, dass neben den Wintersportgebieten und den touristischen Transportanlagen auch das Parkplatzangebot im Richtplan bezeichnet wird. Das Richtplanvorhaben enthält keine Regelungen in bezug auf die Parkierung und Verkehrserschliessung. Gemäss erläuterndem Bericht wird davon ausgegangen, dass die Gästezahl aus dem Raum Samnaun durch das im Richtplan festgelegte künftige Skigebiet nur geringfügig ansteigen wird. Auf die Errichtung neuer Parkplätze bei der Talstation könne deshalb verzichtet werden. Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt B Ziffer 1.3.5, die sinngemäss auch für das Skigebiet Samnaun Gültigkeit haben, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer massgeblichen Steigerung der Skigebietskapazität und insbesondere als Voraussetzung für die Festsetzung neuer Zubringeranlagen Samaun - Zeblas und Laret - Alp Bella das Parkplatzangebot zu überprüfen sein wird.

29 29 2. Richtplanvorhaben 9.372: Bauabfälle (Semmel- und Sortierplätze) Das vorliegende Richtplanvorhaben umfasst ein regionales Konzept für die Semmelund Sortierplätze für Bauschutt und Bausperrgut mit drei Standorten (Zernez, Standort "Sosa"; Scuol, Standort "Sotruinas"; Samnaun, Standort "Planer Tal"). Der Sammelund Sortierplatz für Bausonderabfälle ist in Scuol (Standort "Crüzer") festgelegt. Die Sammel- und Sortierplätze haben überörtliche Bedeutung. Es ist deshalb zweckmässig, Konzept und Standorte im Regionalen Richtplan zu koordinieren. Sammel- und Sortierpätze mit den entsprechenden Aufbereitungsanlagen und Zwischenlagern sind erfahrungsgemäss mit Bauten und Anlagen verbunden und können Wachstumskerne für eine weitere gewerbliche und bauliche Entwicklung an diesen Standorten bilden. Aus raumplanerischen Überlegungen sind deshalb in erster Linie Standorte innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen zweckmässig. Sofern diese Möglichkeit nicht gegeben ist, sind Sammel- und Sortierplätze als überlagerte Nutzung in Verbindung mit Materialabbau- oder Deponiezonen denkbar. Diese sollen jedoch an die Bedingung geknüpft werden, dass der Sammel- und Sortierplatz auf die Zeitdauer des Materialabbaus bzw. der Deponie von Material beschränkt bleibt und dementsprechend mit der Rekultivierung aufzuheben ist. Im Objektblatt ist eine Befristung des Betriebes des Standortes Samnaun auf die Dauer der Deponie von Inertstoffen enthalten. Hingegen liegt bislang weder die richt- noch eine abgeschlossene nutzungsplanerische Regelung der Inertstoffdeponien in der Region. Engiadina Bassa vor. Insbesondere im Haupttal ist die Beseitigungsmöglichkeit für die nicht verwertbaren Produkte aus der Bauschuttsortierung in einer Inertstoffdeponie noch offen. Der vorgesehene Deponiestandort mit Sammel- und Sortierplatz in Samnaun beansprucht Waldareal. Dieser Sammel- und Sortierplatz ist somit zwar in bezug auf den Bedarf und das Standortkonzept ausgewiesen. Er könnte aber bis zur Lösung dieses Konfliktes bzw. dem Vorliegen eines Rodungsvorentscheides durch die zuständigen Forstorgane gegenwärtig nur als Zwischenergebnis eingestuft werden. Für das Richtplanvorhaben Sammel- und Sortierplätze ist auf jeden Fall eine Abstimmung mit den Materialabbaustandorten und Deponien der Region erforderlich. Im Vorprüfungsbericht des Kantons vom 22. Juni 1994 wurde der Region deshalb empfohlen, diese Richtplanvorhaben umgehend zu bearbeiten und zur Prüfung einzureichen. Die Richtplanvorhaben Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen stehen gegenwärtig noch in Bearbeitung durch die Region. Die Behandlung des Richtplanvorhabens Sammel- und Sortierplätze muss deshalb vorderhand von der Genehmigung

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