Freizeit- und Sportlärm
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- Björn Dressler
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1 Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder Fachanwalt für Verwaltungsrecht Magister der Verwaltungswissenschaften Königswall Minden Tel.: 0571/ Freizeit- und Sportlärm
2 1 Abs BImSchV (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
3 Speedway
4 Speedway-Anlage VGH München, Urt. v B LS 1: Für die Bejahung einer voraussehbaren Besonderheit i.s.d. Nr. 7.2 I 1 TA-Lärm reicht jede dem Grunde nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage aus, die nach Außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist.
5 Speedway-Anlage VGH München, Urt. v B LS 3: Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darf das jeweils zulässige Kontingent seltener Ereignisse dann nicht ausgeschöpft werden, wenn feststeht, dass die insgesamt statthafte Zahl der Vorkommnisse, zu deren Gunsten die Privilegierung für seltene Ereignisse eingreift an ein und demselben Einwirkungsort bereits erreicht ist und keine Möglichkeit besteht, aus Anlass dieser anderen Vorkommnisse Anordnungen zu erlassen, die auf die Einhaltung der zulässigen Menge derartiger Ereignisse abzielen.
6 Motocross
7 Motorsportarena OVG Bautzen, Urt. v C 7/ C 11/14 - Bebauungsplan für ein Motocrossgelände VG Arnsberg, Beschl. v L 241/11 -
8 Schießsportanlage
9
10 Bolzplatz
11 Bolzplatz VGH Mannheim, Urt. v S 249/14 - LS 3: Die Zumutbarkeit des von einem Bolzplatz ausgehenden Lärms kann nicht abschließend anhand von technischen Regelwerken beurteilt werden, da sich weder die TA-Lärm oder die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) noch die Freizeitlärm-Richtlinie (LAI-Richtlinie) für derartige Anlagen Geltung beimessen. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung der von Spiel- und Freizeitanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nicht ersetzen; die Verordnung kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten
12 Bolzplatz VGH Mannheim, Urt. v S 249/14 - Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen nicht erfasst würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. (BVerwG, Beschl. v B )
13 Sportplatz
14 Tennisplatz
15 Schwimmbad
16 Fallgruppe: Missbräuchliche Nutzung VG Neustadt a. d. Weinstr., Urt. v K 60/17.NW - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall missbräuchlicher Benutzung der Sportanlage - außerhalb des Schulbetriebs - eine Verantwortlichkeit der Beklagten nur anzuerkennen wäre, wenn der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist.
17 Fallgruppe: Missbräuchliche Nutzung VG Berlin, Urt. v VG 10 K Denn durch unzulässige Nutzungen des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehende Geräusche sind der Anlage nach den Umständen des konkreten Falles nicht zurechenbar. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte.
18 2 (1) 18. BImSchV (1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
19 2 (5) 18. BImSchV 5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 3. Ruhezeit an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr und bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, bis Uhr und bis Uhr. Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt
20 Mittelwertbildung OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären ( ).
21 Mittelwertbildung OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schutzwürdigkeit auch desjenigen, der vor einer Ansiedlung oder wesentlichen Änderung einer emittierenden Anlage bereits in dem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen deren Ansiedlung nicht fristgerecht gewehrt hat, mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und der Aufnahme der Nutzung gemindert ist ( ).
22 Kunstrasenplätze Bohrturm;art372507,
23 Kunstrasenplätze Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Überarbeitete Hinweise zum Umgang mit dem Altanlagenbonus gem. 5 Abs BImSchV, Rundschreiben vom V Für die Frage, ob eine Änderung der Sportanlage wesentlich ist und damit zu einem Wegfall des Altanlagenbonus führt, ist nicht die Genehmigungsbedürftigkeit der Veränderungsmaßnahme entscheidend, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Identität der vorhandenen Sportanlage in ihren wesentlichen Punkten gewahrt bleibt. Sinn und Zweck des Altanlagenbonus ist es, den Sportbetrieb im vorgesehen Umfang zu gewährleisten.
24 Kunstrasenplätze 18. BImSchV Anhang 2 Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von 5 Abs. 4 darstellen: - - Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, - - Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenflächen in Kunststoffrasenspielflächen
25 Kunstrasenplätze VG Minden, Urt. v K 2956/10 - Weder der Austausch des alten Aschebelags durch einen Kunstrasen noch die Errichtung einer kleinen Sitzplatztribüne, die keine Kapazitätserweiterung sondern lediglich eine Umwandlung von Steh- in Sitzplätzen darstellt, berühren die Identität der Sportanlage. Es handelt sich vielmehr nur um Anpassungen der selben Anlage an aktuelle Nutzungsansprüche. Vgl. auch VG Minden, Urt. v K 111/10 -
26 Kunstrasenplätze VG Bremen, Urt. v K 428/14 Der nunmehr mit Kunstrasen und einer Flutlichtanlage ausgestatte Nebenplatz stellt jedoch keine so vor Inkrafttreten baurechtlich genehmigte bzw. errichtete Anlage dar, die in den Genuss des Altanlagenbonus kommt.
27 Kunstrasenplätze VG Bremen, Urt. v K 428/14 - Die durchgeführten Baumaßnahmen führen vorliegend zu einer derart erheblichen Nutzungsausweitung der Sportanlage, die den Altanlagenbonus entfallen lässt.
28 Kunstrasenplätze VG Bremen, Urt. v K 428/14 - Entscheidend ist, ob eine mit dem Altbestand identische Anlage vorliegt und nicht, ob diese in identischer Weise genutzt wird.
29 Europapark - Bienwaldstadion Kandel
30 Europapark OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Neben der selbstverständlich gebotenen laufenden ordnungsbehördlichen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungsordnung wird es auch eines umfassenden Monitorings der Entwicklung aller lärmverursachenden Aktivitäten im Plangebiet durch die Antragsgegnerin bedürfen,
31 Europapark OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Dabei hat sie zu Recht auf die zu erwartende Gesamtbelastung abgestellt, also auch die Lärmimmissionsvorbelastung durch den Betrieb der westlich des Plangebiets gelegenen Sportanlagen berücksichtigt.
32 Europapark OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Dabei hat sie die danach maximal zulässige Gesamtzahl von 18 Kalendertagen eines Jahres, an denen Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte auftreten dürfen, zutreffend nicht nur auf den Sportanlagenlärm, sondern auch auf den vom Plangebiet selbst ausgehenden Freizeit- und Anlagenlärm bezogen, ist also davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl von maximal 18 seltenen Ereignissen pro Jahr in der Summe durch alle drei Lärmquellen einzuhalten ist.
33 Europapark OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Daraus folgt, dass die vom Plan zugelassene Kultur- und Freizeitaktivitäten im Plangebiet ein umfassendes Nutzungsmanagement erfordern, um sicherstellen zu können, dass sich die Lärmimmissionsgesamtbelastung für die schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft im Rahmen des nach dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme Zumutbaren halten.
34 Freizeitpark Potts Park
35 Konzert (Veranstaltung)
36 Freizeitlärm-Richtlinie der LAI, Stand: , Nr. 5.4 Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz
37 Runderlass Freizeitlärm des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom zuletzt geändert am (MBl.NRW.2016 S.239)
38 Jugendtanzveranstaltung/Schützenfest
39 Jugendtanzveranstaltung/Schützenfest OVG NRW, Beschl. v B 581/16 - LS: Bei sehr seltenen Veranstaltung von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft (hier: Jugendtanzveranstaltung, die Teil eines innerörtlichen traditionellen Schützenfestes ist) können selbst Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie der LAI überschreiten, für die Nachbarschaft zumutbar sein. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
40 Oktoberfest
41 Oktoberfest VG Gelsenkirchen, Urt. v K 4431/14 - Bayrisches Oktoberfest in einem Festzelt in Essen- Rüttenscheid Deren inhaltliche Gestaltung ist von örtlichen Bezügen völlig unabhängig, sie weist insoweit keinerlei Besonderheiten gegenüber anderen inzwischen dutzendfach allein in Nordrhein- Westfalen zeitnah und gleichzeitig durchgeführten Oktoberfesten auf.
42 Marktplatz Minden
43 Vermeidung einer unzulässigen Gesamtbelastung VG Gelsenkirchen, Urt. v K 4431/14 - diese Bestimmung erweitert nicht die Zahl der Tage, an denen an einem bestimmten Ort seltene Ereignisse stattfinden dürfen, sondern verpflichtet die Behörde, nötigenfalls zur Vermeidung einer Gesamtbelastung der Nachbarn von mehr als 14 Kalendertagen im Jahr, die Zahl der seltenen Ereignisse an einem Ort unter 10 Tage zu begrenzen.
44 Vermeidung einer unzulässigen Gesamtbelastung OVG Koblenz, Urt. v C 11787/16.OVG - Der Senat weist jedoch abschließend darauf hin, dass eine dauerhafte Konfliktbewältigung mehr als den einmaligen Erlass einer Benutzungsordnung erfordern wird.
45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! T F manfred.schroeder@brandi.net
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