Merkblatt. Gemeinsamer Antrag. Antragsjahr

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1 Stand: Merkblatt Gemeinsamer Antrag Antragsjahr 2014 Das vorliegende Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen zu den mit dem Gemeinsamen Antrag sowie den zusätzlich mit gesondertem Antrag zu beantragenden Maßnahmen. Es ist wie die Broschüren Die EU-Agrarreform -Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006 (Bundesbroschüre, BMEL) sowie Cross Compliance (Broschüre des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Bestandteil des Sammelantrags 2014.

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Antragstellung S. 3 Allgemeine Hinweise zum Förderverfahren im Jahr 2014 S. 4 Direktzahlungen, Umverteilungsprämie 2014, Cross Compliance, S. 5 Beantragung und Erhöhung von Zahlungsansprüchen (ZA) S. 6 Betriebsinhaber in besonderer Lage S. 6 Nutzung von ZA S. 8 Cross Compliance S. 9 Aktivierung von ZA S. 10 Übertragung ZA S. 11 Verfahren bei der Übertragung von ZA S. 12 Abwicklung des Verfahrens S. 12 Rückabwicklung von Übertragungen S. 13 Ausfüllhinweise zu I. Gemeinsamer Antrag S. 14 II. Antrag auf Gewährung der Betriebsprämie S. 15 III. Agrarumweltprogramme Agrarumweltprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) S. 16 Sommerweidehaltung von Rindern S. 27 IV. Hinweise zum Ausfüllen des FNN (Anlage 1 des Gemeinsamen Antrages/Sammelantrages 2014) S. 28 Spaltenbeschreibung FNN für elektronische Antragstellung S. 29 Spaltenbeschreibung FNN bei Antragstellung auf Papier S. 30 Hinweise zum Ausfüllen des Nachweises Landschaftselemente S. 31 Nachweis Landschaftselemente S. 32 V. Wichtige Hinweise und allgemeine Erklärungen Allgemeine Kontrollanforderungen und Konsequenzen S. 33 Rechtsgrundlagen und Hinweise S. 33 Saarländisches Datenschutzgesetz S. 33 Information über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 S. 34 VI. Erläuterungen zu Sanktionen bei Flächen- und Tierfördermaßnahmen Sanktionsvorschriften zur Betriebsprämie S. 35 Sanktionsvorschriften zu ELER-Fördermaßnahmen S. 35 VII. Information zur Bewirtschaftung und Antragstellung von S. 36 Gewässerrandstreifen 2

3 Allgemeine Hinweise zur Antragsstellung (vgl. Kapitel 6 der Broschüre des BMELV) Der Antrag ist mit allen erforderlichen, zahlungsbegründenden Anlagen bis spätestens 15. Mai 2014 (Antragsendtermin) beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (= MUV) einzureichen. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aller eingereichten Antragsunterlagen, auch für die bereits vorgedruckten und eingezeichneten Daten. Es wird empfohlen, insbesondere zur Klärung eventueller Unklarheiten, den Sammelantrag nach vorheriger Terminabsprache rechtzeitig persönlich abzugeben. In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, den Antrag so früh wie möglich abzugeben, damit ggf. noch fehlende Unterlagen, die für die Festsetzung der Zahlungsansprüche oder die Bewilligung der verschiedenen Förderungen erforderlich sind, innerhalb der Antragsfrist nachgereicht werden können. Bitte überprüfen Sie vor Unterschrift und vor Abgabe des Antrags nochmals gewissenhaft die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben. Nur von Antragsberechtigten bzw. deren Vertretungsberechtigten (bei Vorlage der Vollmacht) unterschriebene Anträge sind gültig. Achten Sie darauf, die exakte Bankverbindung anzugeben, damit Überweisungen an Sie reibungslos ablaufen können. Teilen Sie Änderungen Ihrer Bankverbindung nach Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2014" umgehend schriftlich mit. Die Nachmeldung von einzelnen Flächen oder die Änderung hinsichtlich Nutzung bzw. Beihilferegelung einzelner Flächen nach der Antragsstellung sowie die Nachreichung bzw. Änderung zahlungsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen ist bis einschließlich 31. Mai 2014 möglich. Der Antrag kann auch ganz oder teilweise (z.b. einzelne Flächen) schriftlich wieder zurückgenommen werden. Diese Korrekturmöglichkeit besteht allerdings nicht mehr, wenn das MUV bereits auf Unregelmäßigkeiten im Antrag hingewiesen hat oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt wurde. Konsequenzen bei Fristversäumnis Bei Sammelanträgen, die bis zu 25 Kalendertage nach Ablauf des Antragsendtermins beim MUV eingehen, werden die beantragten Zahlungen um 1 % für jeden Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Änderungen einzelner Flächen bzw. zahlungsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen nach dem 31. Mai 2014 werden die Zahlungen für die Anträge dieser Flächen ebenfalls um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Bei Anträgen auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen/Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve als Betriebsinhaber in besonderer Lage werden Kürzungen der dem Antrag entsprechenden Betriebsprämie, nicht jedoch des Zahlungsanspruches/betriebsindividuellen Betrages, von 3 % je Arbeitstag Verspätung vorgenommen. Nach dem 09. Juni 2014 eingehende Anträge führen zum vollständigen Verlust der Zahlung. Nachmeldungen oder Änderungen nach diesem Zeitpunkt werden nicht mehr prämienerhöhend berücksichtigt. Jede Änderung, die Auswirkung auf die Förderberechtigung hat, ist unverzüglich dem MUV schriftlich mitzuteilen. Kann aufgrund eines anerkannten Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine beantragte Fläche nicht bestimmungsgemäß bewirtschaftet werden, so bleibt der Beihilfeanspruch dennoch bestehen. Derartige Fälle sind dem MUV innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass ausschließlich Zahlungen für das saarländische Vertragsnaturschutzprogramm beantragt werden, sind im Sammelantrag nur die Angaben auf der Seite 1, die Allgemeinen Angaben unter Punkt 2, die Angaben im FNN sowie die Anlage zum saarländischen Agrarumweltprogramm maßgeblich. 3

4 Bitte lesen Sie dieses Merkblatt zunächst aufmerksam durch, bevor Sie mit dem Ausfüllen Ihres Gemeinsamen Antrages 2014 beginnen! Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten die wichtigsten Hinweise zum Ausfüllen des Gemeinsamen Antrages Bitte beachten Sie jedoch, dass nur die nationalen Verordnungen sowie die Verordnungen der EU rechtsverbindlichen Charakter haben. Weitere wichtige und hilfreiche Informationen, Hinweise und Erläuterungen finden Sie in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2006, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), die im Internet unter abgerufen werden kann. Allgemeine Hinweise zu den Förderverfahren im Jahr 2014 Im Gemeinsamen Antrag 2014 kann folgendes beantragt werden: Betriebsprämie (= Aktivierung der Zahlungsansprüche) NEU: Umverteilungsprämie 2014 Festsetzung von Zahlungsansprüchen für Fälle in besonderer Lage Agrarumweltmaßnahmen des europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) Gepachtete ZA Die Angaben des Gemeinsamen Antrages 2014 werden mit Hilfe der Datenverarbeitung erfasst und bearbeitet. Die Eintragungen sind deshalb vollständig, sorgfältig und gut lesbar vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Alle Fragen sind zu beantworten. In den Fällen einer Ja/Nein-Abfrage ist die entsprechende Antwort durch Ankreuzen kenntlich zu machen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die Förderprogramme, die beantragt werden, an der entsprechenden Stelle angekreuzt werden müssen. Der Antrag ist bis zum beim MUV einzureichen. Bei später eingereichten Anträgen bzw. Änderungen muss mit Kürzungen gerechnet werden bzw. kann keine Förderung gewährt werden. Der Antrag 2014 muss, um als vollständig zu gelten, mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: o Einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Gemeinsamen Antrag bzw. im Falle der elektronischen Antragstellung einen unterschriebenen Datenträgerbegleitschein o Einen vollständig ausgefüllten Flächen- und Nutzungsnachweis (Anlage 1), soweit Flächen vorhanden sind o Einen vollständig ausgefüllten Nachweis Landschaftselemente, soweit solche Teile der landwirtschaftlichen Fläche sind und von Ihnen noch nicht beantragt wurden o Gesonderte Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche, soweit die entsprechende Fallkonstellation bei Ihnen zutrifft Wichtig: Achten Sie darauf, die exakte Bankverbindung in Form IBAN- und BIC-Nummer anzugeben, damit Überweisungen an Sie reibungslos ablaufen können. Teilen Sie Änderungen Ihrer Bankverbindung nach Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2014 dem MUV umgehend schriftlich mit. Die dem Antrag beigefügten Anlagen auf Seite 1 des Gemeinsamen Antrags sind anzukreuzen. Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf der letzten Seite des Gemeinsamen Antrags zu unterschreiben. Nur unterschriebene Anträge sind gültig 4

5 Direktzahlungen Für die entkoppelte Betriebsprämie wurden im Jahr 2005 Zahlungsansprüche (ZA) festgesetzt. Seitdem können diese ZA übertragen werden. Eine Betriebsprämie 2014 kann erhalten, wer zum über ZA in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) verfügt. Übertragungen, die noch für das Jahr 2014 wirksam werden sollen, müssen bis zum mit Wirkung zum in ZID gebucht sein. Später gebuchte Übertragungen werden erst für die Betriebsprämie 2015 wirksam. Übertragungen, die mit einer Wirksamkeit nach dem und vor dem in ZID gebucht werden, müssen dem MUV gemeldet werden. Andernfalls kann es sein, dass derartige Übertragungen nicht für die Betriebsprämie 2014 wirksam sind. Wert der Zahlungsansprüche Der Wert der Zahlungsansprüche wurde bis zum Jahr 2013 einem Anpassungsprozess (Gleitflug) unterzogen. Für das Jahr 2013 war ein einheitlicher Wert aller Zahlungsansprüche von 295,64 für das Saarland und 295,50 für Rheinland-Pfalz festgesetzt worden. Da die EU eine finanzielle Obergrenze je Mitgliedsstaat festgelegt hat und diese Mittel auch in voller Höhe der Landwirtschaft zu Gute kommen sollen, werden künftig anhand der in einem Jahr gestellten Anträge die Werte der Zahlungsansprüche berechnet. Da insgesamt weniger Finanzmittel der EU als in den Vorjahren für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, kommt es zu einer linearen Kürzung der Zahlungsanspruchswerte. Der Wert der Zahlungsansprüche, also der Betriebsprämienbetrag, der mit einem aktivierten ganzen Zahlungsanspruch zu erhalten ist, kann für das Antragsjahr 2014 daher hier nicht genannt werden. Hinweis: Im Rahmen der Agrarreform erfolgt nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung eine Neu-Zuteilung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr Die bisher zugeteilten ZA werden Ende des Jahres 2014 ungültig. Umverteilungsprämie 2014 Im Jahr 2014 wird erstmals die Umverteilungsprämie angeboten. Die Umverteilungsprämie kann für die ersten Hektare jedes Betriebes gewährt werden. Die Umverteilungsprämie kann nur auf Antrag gewährt werden. Der Gemeinsame Antrag bietet dazu die Möglichkeit (Abschnitt II. Antrag auf Gewährung der Betriebsprämie und Antrag auf Umverteilungsprämie; Nummer 83). Ohne diesen Antrag kann die Umverteilungsprämie nicht gewährt werden. Die genaue Höhe der Umverteilungsprämie wird im Laufe des Jahres vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zielgrößen dafür sind: für die ersten 30 ha für die nächsten 16 ha ca. 50 / berücksichtigungsfähiger Zahlungsanspruch ca. 30 / berücksichtigungsfähiger Zahlungsanspruch Als Zahlungsbasis gelten die mit entsprechender Fläche im Rahmen der Betriebsprämie aktivierten Zahlungsansprüche. Auch die Betriebe, die mehr als 46 Zahlungsansprüche mit beihilfefähiger Fläche aktivieren, können die Umverteilungsprämie beantragen, dann wird die Prämie jedoch nur bis einschließlich 46 ha/ Zahlungsansprüche bewilligt. Der Prämienbezug aus der Umverteilungsprämie ist also eingeschränkt. Für Betriebe, die weniger als 46 ha bewirtschaften, wird die Förderung in Höhe der tatsächlich aktivierten Zahlungsansprüche ausgezahlt. Die Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nachweislich einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist. Die Umverteilungsprämie unterliegt als flächenbezogene Beihilfe dem InVeKoS Daher finden die Kürzungsund Sanktionsvorschriften der VO (EG) Nr. 1122/2009 Anwendung. 5

6 Beantragung und Erhöhung von Zahlungsansprüchen in 2014 Antrag auf Festsetzung bzw. Erhöhung von Zahlungsansprüchen Um Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten zu können, muss der Betriebsinhaber über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen. Die Zuteilung der Zahlungsansprüche war grundsätzlich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Aufgrund dieses Antrags wurden die Zahlungsansprüche zugewiesen. Betriebsinhaber in besonderer Lage 2014 Betriebsinhaber, die die im EG-Recht festgelegten Bedingungen für eine besondere Lage erfüllen, können beantragen, dass ihnen zusätzliche Zahlungsansprüche zugeteilt werden. Diese werden aus der nationalen Reserve gespeist. Im Jahr 2014 werden jedem Antragsteller nur 50% der beantragten Zahlungsansprüche zugeteilt. In 2014 gelten folgende Konstellationen als Fall in besonderer Lage : Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles und Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles Mindestschwelle Alle Betriebsinhaber, die aufgrund der Regelungen für die Fälle in besonderer Lage einen entsprechenden Antrag stellen, erhalten nur dann Zahlungsansprüche, wenn sich dadurch eine nennenswerte Erhöhung ihres Referenzbetrages ergibt. Von einer nennenswerten Erhöhung des Referenzbetrages wird ausgegangen, wenn eine der beiden folgenden Mindestschwellen überschritten wird: Beispiele: Es liegt eine Erhöhung des Referenzbetrages des gesamten Betriebes um mindestens 5 Prozent vor (relative Mindestschwelle). Gleichzeitig muss die Anhebung des Referenzbetrages mindestens 500 Euro betragen. Die Anhebung des Referenzbetrages beträgt mindestens 5000 Euro (absolute Mindestschwelle). a) Im Jahr 2005 hat Betriebsinhaber A bereits 10 Zahlungsansprüche im Wert von je 250 Euro erhalten. Im Jahr 2014 könnte er aufgrund der Inanspruchnahme eines Falles in besonderer Lage für drei Hektar beihilfefähiger Fläche drei Zahlungsansprüche im Wert von je 250 Euro beanspruchen. Sein Referenzbetrag aus dem Jahr 2005 beträgt 2500 Euro. Im Jahr 2014 würde er sich auf 3250 Euro (2500 Euro Euro) erhöhen. Damit überschreitet er die relative Mindestschwelle von 5 Prozent und auch den damit verbundenen Mindestbetrag von 500 Euro, so dass er den zusätzlichen Referenzbetrag bzw. die zusätzlichen Zahlungsansprüche erhalten kann. b) Im Jahr 2005 hat Betriebsinhaber C bereits 200 Zahlungsansprüche im Wert von je 250 Euro erhalten. Im Jahr 2014 könnte er aufgrund der Inanspruchnahme eines Falles in besonderer Lage für zwei Hektar beihilfefähiger Fläche zwei Zahlungsansprüche im Wert von je 250 Euro beanspruchen. Sein Referenzbetrag aus dem Jahr 2005 beträgt Euro. Im Jahr 2014 käme ein zusätzlicher Referenzbetrag von 500 Euro hinzu. Dieser Betrag ist jedoch niedriger als die relative Mindestschwelle (5% wären 2500 Euro) und ebenfalls niedriger als die absolute Mindestschwelle von 5000 Euro. Da weder die absolute noch die relative Mindestschwelle überschritten wird, kann für Betriebsinhaber C kein zusätzlicher Referenzbetrag bzw. keine zwei zusätzlichen Zahlungsansprüche im Jahr 2013 festgesetzt werden. 6

7 Im Folgenden werden die Bedingungen für die verschiedenen Fälle in besonderer Lage erläutert: 1) Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles (Antrag nach Art. 20) Jeder tatsächliche oder potenzielle Hoferbe, der zwischen dem und dem einen Betrieb oder Betriebsteil der im Bezugszeitraum bis mindestens an einen Dritten verpachtet war, durch kostenlose oder zu einem symbolischen Preis erfolgte Übertragung im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge, von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, erhalten hat, befindet sich in einer besonderen Lage und kann unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Referenzbeträge bzw. Zahlungsansprüche erhalten. Für das Datum des Erhaltens kommt es im Rahmen der Verpachtung auf die tatsächliche Inbesitznahme bzw. Übergabe des Betriebes oder des Betriebsteiles an. Für die kostenlose Übertragung oder die Übertragung zu einem symbolischen Preis ist entscheidend, dass der Hoferbe Eigentümer des Betriebes oder Betriebsteiles zwischen dem und dem ist. Flächenbezogene Beträge Wurden nur Flächen übertragen, wird der Referenzbetrag allein auf der Grundlage der flächenbezogenen Beträge berechnet. Für den flächenbezogenen Betrag ist entscheidend, welchen Status die betreffenden Flächen am 15. Mai 2003 hatten. Betriebsindividuelle Beträge Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag des Hoferben nur dann berechnet werden, wenn mehr als nur Flächen übertragen wurden und eine Produktion im Jahr vor der Verpachtung stattfand, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre, die zu einem betriebsindividuellen Betrag geführt hätte (z.b. Mastbullenstall). Zusätzlich kann auch eine zusammen mit anderen Betriebsteilen verpachtete Milchreferenzmenge berücksichtigt werden, sofern diese dem Hoferben nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung stand. Grundlage bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages ist die Erzeugung in dem übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung, für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird jedoch nur in dem Umfang gewährt, als im Rahmen der seinerzeitigen Verpachtung auch die entsprechenden Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten mit übertragen worden sind. Antragsverfahren Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in diesem Fall besonderer Lage sind jeweils bis zum 15. Mai, der auf das Auslaufen der Pacht folgt, zu stellen. Wenn der Pachtvertrag z. B. im Oktober 2013 ausgelaufen ist, kann der Betriebsinhaber bis spätestens zum 15. Mai 2014 einen Antrag stellen. 2) Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles (Antrag nach Art. 22) Ein Betriebsinhaber, der - einen im Bezugszeitraum verpachteten Betrieb oder Betriebsteil bis spätestens zum 15. Mai 2004 gekauft hat oder - einen Betrieb oder Betriebsteil (muss nicht verpachtet gewesen sein) nach 2002 und bis spätestens zum 15. Mai 2004 für sechs Jahre oder länger gepachtet hat, ohne dass die Pachtbedingungen angepasst werden können, kann unter bestimmten Bedingungen auf Antrag zusätzliche Referenzbeträge bzw. Zahlungsansprüche erhalten. Zum Nachweis, dass die Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, ist zumindest Folgendes vorzulegen: - Pachtvertrag, aus dem sich dieser Tatbestand ergeben muss, - schriftliche Erklärung von Pächter und Verpächter, dass eine Anpassung nicht möglich ist. 7

8 Flächenbezogene Beträge Wurden nur Flächen gekauft oder langfristig gepachtet, wird der Referenzbetrag allein auf der Grundlage der flächenbezogenen Beträge berechnet. Für den flächenbezogenen Betrag ist entscheidend, welchen Status die betreffenden Flächen am 15. Mai 2003 hatten. Betriebsindividuelle Beträge Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag des Betriebsinhabers nur dann berechnet werden, wenn mehr als nur Flächen gekauft oder langfristig gepachtet wurden und Teil dieses Kaufs oder langfristigen Pachtvertrages eine Produktionskapazität war, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre, die zu einem betriebsindividuellen Betrag geführt hätte (z.b. Mastbullenstall). Zusätzlich kann auch eine gekaufte oder gepachtete Milchreferenzmenge berücksichtigt werden, sofern ihm die Milchreferenzmenge nicht bereits ohnehin am 31. März 2005 zustand und er auf dieser Basis bereits betriebsindividuelle Beträge erhalten hat. Grundlage bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages ist die Produktionskapazität, die dem Pacht oder Kaufvertrag zu Grunde liegt. Ein betriebsindividueller Betrag wird jedoch nur in dem Umfang gewährt, als im Rahmen der Verpachtung oder des Verkaufs des Betriebes oder Betriebsteils auch die entsprechenden Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten mit übertragen worden sind. Antragsverfahren Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in diesem Fall besonderer Lage sind jeweils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebes oder Betriebsteils folgt, zu stellen. Hat der Betriebsinhaber den, Betrieb z. B. im August 2013 übernommen, kann er bis spätestens zum 15. Mai 2014 einen Antrag stellen. Nutzung von Zahlungsansprüchen (ZA) Direktzahlungen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie können nur dann gewährt werden, wenn ein Betriebsinhaber ZA besitzt und diese im jeweiligen Jahr nutzt (aktiviert). ZA werden genutzt, indem der Betriebsinhaber - die normalen (= Ackerland + Dauergrünland) ZA zusammen mit beihilfefähigen Flächen beantragt. Dies bedeutet, dass die Nutzung von ZA-Dauergrünland auch mit Ackerflächen und die Nutzung von ZA-Acker auch mit Dauergrünland beantragt werden kann. Beispiel: Ein Betrieb erhält im Jahr 2005 zehn Zahlungsansprüche für Grünland und zehn Zahlungsansprüche für Ackerland. In 2014 könnte er die gesamten 20 ZA mit 20 ha Ackerland oder 20 ha Grünland aktivieren. Je Hektar beihilfefähiger Fläche kann grundsätzlich nur die Nutzung eines ZA beantragt werden. Stichtagsregelung Die Flächen müssen Ihnen für die Beantragung der Betriebsprämie und damit für die Nutzung von Zahlungsansprüchen am zur Verfügung stehen. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Fläche für den Rest des Kalenderjahres (bis ) als landwirtschaftliche Nutzfläche besteht. Mindestgröße Die Mindestgröße eines Schlages zur Nutzung (Aktivierung) eines ZA beträgt im Saarland 0,1 ha. Mindestbewirtschaftung ZA können auch mit Acker- und Grünlandflächen genutzt werden, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden (Codierungen 591 und 592 lt. Codeliste A). Diese Flächen müssen jedoch wenigstens in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. Dazu sind folgende Mindestbewirtschaftungsauflagen einzuhalten: 8

9 Cross Compliance Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirtschaftungsauflagen. Dieses Reformelement wird als Cross Compliance- Regelung oder als Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bezeichnet. Die Auflagen betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Cross Compliance-Broschüre. Mindestbewirtschaftung von Ackerland: - Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Aussaat - Aufwuchs mind. einmal jährlich zerkleinern und ganzflächig verteilen oder Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren - jedoch nicht im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni. Mindestbewirtschaftung von Grünland: - Aufwuchs mind. einmal jährlich zerkleinern und ganzflächig verteilen oder Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren - jedoch nicht im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni. Flächen, die Sie weiterhin freiwillig stilllegen möchten, sind in 2014 mit 591 zu codieren. 9

10 Allgemeine Regelungen Aktivierung von Zahlungsansprüchen Unter Aktivierung von Zahlungsansprüchen versteht man die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen durch einen Betriebsinhaber. Ein Zahlungsanspruch ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Bei der Aktivierung von Zahlungsansprüchen sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Betriebsinhaber kann nur solche Zahlungsansprüche aktivieren, die mit Wirksamkeit (bei Meldung an das MUV ) in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) unter seiner Betriebsnummer bis spätestens verbucht sind. Für jede Art von Zahlungsansprüchen gelten unterschiedliche Regelungen. Zahlungsansprüche können in der Regel nur in dem Umfang aktiviert werden, in dem der Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen anmeldet. Der Zahlungsanspruch kann nur mit einer beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, die in der Region gelegen ist, in der der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Auf den angemeldeten beihilfefähigen Flächen muss eine zulässige Flächennutzung erfolgen. Die angemeldete beihilfefähige Fläche muss dem Betriebsinhaber am zur Verfügung stehen. Mit dem Gemeinsamen Antrag 2014 wurde Ihnen eine Anlage Aktivierung von Zahlungsansprüchen übersandt. Dort sind alle antragsrelevanten Zahlungsansprüche aufgelistet, die Ihnen lt. ZID zum Stichtag zur Verfügung stehen. Buchungen nach dem sind folglich hier noch nicht berücksichtigt. Zur Aktivierung der Zahlungsansprüche gibt es 2 Varianten: 1. Aktivierung nach dem Standardverfahren: Falls Sie diese Variante wählen, müssen Sie die Anlage Aktivierung der Zahlungsansprüche nicht einreichen. In diesem Fall werden alle Zahlungsansprüche, die zum Stichtag in der Zentralen Datenbank in München gespeichert sind, in der Standardreihenfolge aktiviert. Das bedeutet: Die ZA werden je Region in der Reihenfolge ihrer Werte aktiviert. Bei gleichem Wert werden zunächst die ZA mit dem älteren Nutzungsjahr berücksichtigt. 2. Aktivierung nach eigener Rangfolge: Falls sie diese Variante wählen, so muss die Anlage Aktivierung der Zahlungsansprüche eingereicht werden und hierauf eine Rangfolge der Aktivierung festgelegt werden. Bitte beachten Sie: Zahlungsansprüche, die nicht auf der Liste stehen, müssen Sie in der Liste ergänzen, um auch für diese eine Rangfolge festlegen zu können. Für Zahlungsansprüche, für die keine Rangfolge angegeben ist, gilt, dass sie zuletzt aktiviert werden. In den meisten Fällen bringt die Aktivierung nach dem Standardverfahren das optimale Ergebnis. Nur in Einzelfällen empfiehlt sich die Festlegung einer eigenen Rangfolge. Die Rangfolge ist nur dann von Bedeutung, wenn weniger Fläche als Zahlungsansprüche vorhanden sind, d.h. wenn nicht alle Zahlungsansprüche genutzt werden können und/oder bei einem Zahlungsanspruchsintervall in der Spalte letzte Nutzung der Eintrag 2012 vorhanden ist. 10

11 Legende zur Anlage Aktivierung von Zahlungsansprüchen : Die Anlage Aktivierung von Zahlungsansprüchen enthält folgende Spalten: Zahlungsanspruch: Region: Art: Hier wird der Ident aufgeführt, mit dem das ZA-Intervall (alle Zahlungsansprüche mit identischen Eigenschaften) in der Zentralen Datenbank gespeichert ist. Jeder Zahlungsanspruch ist einem Bundesland zugeordnet. Er kann nur mit Flächen aktiviert werden, die in diesem Bundesland liegen. Folgende Arten von Zahlungsansprüchen sind möglich: N = normaler Ackerland- oder Dauergrünland-Zahlungsanspruch BES = besonderer Zahlungsanspruch Anzahl: Anzahl der antragsrelevanten Zahlungsansprüche dieser Art zum Letzte Nutzung: Hier wird das Jahr ausgewiesen, in dem der Zahlungsanspruch zum letzten Mal genutzt wurde. Steht hier der Wert 2012, so wird der ZA bei einer Nichtnutzung 2014 eingezogen. Wert/ZA 2014: Wert eines Zahlungsanspruchs dieses Intervalls im Jahr GVE/ZA: falls es sich um besondere Zahlungsansprüche handelt, wird hier aufgeführt, wie viele GVE benötigt werden, um die besonderen ZA zu aktivieren Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche mit Fläche Sollten Sie über besondere ZA verfügen, im Jahr 2014 über Flächen ohne ZA verfügen und daher diese besonderen Zahlungsansprüche im Jahr 2014 nicht durch die Beibehaltung der Tierhaltung (ausgedrückt in GVE), sondern mit Fläche aktivieren, so muss die Anlage Aktivierung der Zahlungsansprüche mit dem Antrag eingereicht werden. Für die besonderen ZA, die mit Fläche aktiviert werden sollen, ist in der Spalte Aktivierung besonderer ZA mit Fläche ein X zu setzen. Rangfolge: Hier können Sie die Rangfolge durch die Eintragung von Ziffern festlegen. Je kleiner die Ziffer, desto eher werde Zahlungsansprüche aus diesem Intervall aktiviert. Bemerkungen: Dieses Feld steht zur Verfügung, um z. B. Angaben zu erklären. Übertragung von Zahlungsansprüchen Achtung: Bei Betriebsübergaben müssen auch die Zahlungsansprüche übertragen werden! Verkauf von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung (z.b. Schenkung) mit oder ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen. Verpachtung von Zahlungsansprüchen nur mit der Verpachtung von Flächen Eine Verpachtung oder ähnliche Übertragung von Zahlungsansprüchen ist dagegen nur mit Fläche zulässig, d. h. wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen mindestens die gleiche Anzahl von Hektar beihilfefähiger Flächen übertragen wird. In der Regel ist der Verpächter sowohl der Eigentümer der Flächen als auch der Zahlungsansprüche. Als zulässig anzusehen sind auch die Fälle, in denen ein Pächter von Flächen und Inhaber von eigenen Zahlungsansprüchen diese Zahlungsansprüche zeitweilig mit der Unterverpachtung der Flächen an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verpächter der Flächen einer Unterverpachtung der Flächen zugestimmt hat. Nicht zulässig ist dagegen die Unterverpachtung von gepachteten Zahlungsansprüchen. Werden Zahlungsansprüche gepachtet, so sind die mit diesen ZA gepachteten Flächen in Spalte 12 des FNN zu kennzeichnen sowie in der Anlage Gepachtete ZA aufzuführen. Bitte beachten Sie, dass nur solche ZA rechtmäßig übertragen wurden, für die eine entsprechende Fläche nachgewiesen wird. Bitte füllen Sie die Anlage Gepachtete ZA entsprechend aus. 11

12 Übertragung von Zahlungsansprüchen Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es gibt hier also keine zeitlichen Beschränkungen wie z.b. bei der Übertragung von Milchquoten über die Quotenbörse. Übertragungen von Zahlungsansprüchen werden aber nur dann wirksam, wenn die Übertragung nicht gegen die einschlägigen Vorschriften (z. B. Übertragung nur zwischen Betriebsinhabern zulässig) verstößt. Regionale Beschränkung des Handels Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region genutzt werden, für die sie auch festgesetzt wurden. Da die Zahlungsansprüche einzeln identifiziert und registriert werden, ist aus ihrer Kennung jederzeit ersichtlich, welcher Region sie zuzuordnen sind. Übertragung von besonderen Zahlungsansprüchen Auch besondere Zahlungsansprüche können grundsätzlich übertragen werden. Überträgt ein Betriebsinhaber alle besonderen Zahlungsansprüche an einen anderen Betriebsinhaber im Wege der Verpachtung oder eines Verkaufs, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen. Dies bedeutet, dass er seine besonderen Zahlungsansprüche auch ohne vorherige Aktivierung übertragen kann, vorausgesetzt, er überträgt alle besonderen Zahlungsansprüche. Der Übernehmer kann in diesem Fall die Ausnahmeregelung für die flächenlose Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche in Anspruch nehmen. Verfahren bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen Die Übertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt für den Übertragenden (z. B. der Verkäufer bzw. Verpächter) und den Übernehmer (z. B. der Käufer bzw. Pächter) nach dem unter Abwicklung des Verfahrens beschriebenen Verfahren. Wer Zahlungsansprüche durch Übertragung erhalten will und über keine Betriebsnummer verfügt, ist verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber beim MUV registrieren zu lassen. Hinweis: Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist grundsätzlich jederzeit möglich. In Fällen, in denen der Übernehmer die übertragenen Zahlungsansprüche noch im selben Kalenderjahr aktivieren möchte, muss die Meldung der Übertragung spätestens am (= 25. Kalendertag nach dem Termin für die Einreichung des Antrages auf Betriebsprämie) erfolgt sein. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so berücksichtigt das MUV diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht mehr. Abwicklung des Verfahrens Übertragung von Zahlungsansprüchen/Meldungen ZID Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ist das Vorliegen eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen Abgeber und Übernehmer. Darin müssen die zu übertragenden Zahlungsansprüche durch Angabe der Seriennummern und laufender Nummer exakt benannt werden. Die Eigenschaften wie Umfang, Wert, letzte Aktivierung, sollten zur Klarstellung ebenfalls festgehalten sein. Die Anzeige der Übertragung gegenüber der Behörde erfolgt durch Meldung an die Datenbank. Im Rahmen der Datenbankmeldung erhalten die Handelspartner auch Ausdrucke, die als Vertragsbestandteil genutzt werden können. Um die Zahlungsansprüche aktivieren zu können, muss der Übernehmer spätestens am als Inhaber der Zahlungsansprüche in der ZID-Datenbank mit einer Unternehmens-/Betriebs- Nummer aufgeführt sein. Ähnlich wie beim home-banking kann ein Betrieb auf seinem Konto stehende Zahlungsansprüche abbuchen und zur Einbuchung auf das Konto eines anderen Betriebes anweisen. 12

13 Es gibt dabei mehrere Arten der Übertragung, im Einzelnen sind diese: Die dauerhafte Übertragung (Verkauf) mit Fläche, die dauerhafte Übertragung (Verkauf) ohne Fläche, die zeitlich befristete Übertragung (Verpachtung) mit Fläche, Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA mit Beschränkungen). Beteiligung der Behörde bei der Übertragung Die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgt durch die Betriebsinhaber selbst und nicht durch die Datenbank oder durch das MUV. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Beschränkung, z.b. wegen Zuteilung aus der nationalen Reserve, bedarf neben der Meldung der Einschaltung des MUV. Zugang zur ZID Datenbank Der Zugang über Internet zur ZID-Datenbank erfolgt mit der ZID-Betriebsnummer sowie der zugehörigen PIN. Sollten Sie noch keine Zugangsberechtigung besitzen, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Ablauf der Meldung in der Datenbank Im ersten Schritt meldet sich der Abgeber zur Übertragung von Zahlungsansprüchen in der ZID an. Dort wählt er im zweiten Schritt die ZA aus, die er abgeben möchte bzw. abgegeben hat. Sofern keine Verstöße gegen Plausibilitätsvorgaben vorliegen, werden anschließend die zu übertragenden ZA vom Konto des Abgebers abgebucht und in ein Zwischenkonto eingebucht. Der Abgeber erhält vom System eine Transaktionsnummer. Diese teilt der Abgeber dem Übernehmer mit. Zur Dokumentation der Transaktion in der Datenbank und bei Bedarf als Vertragsbestandteil druckt der Abgeber für den Übernehmer ein PDF-Dokument. Das PDF-Dokument enthält alle relevanten Angaben zur Transaktion einschließlich der Identifikation der ausgebuchten Zahlungsansprüche. Das PDF-Dokument sollte vom Übergeber dem Übernehmer unterschrieben ausgehändigt werden. Damit hat der Übernehmer einen Beleg, dass der Übergeber die Transaktion gemeldet hat. Danach meldet sich der Übernehmer seinerseits in der ZID an. Dort gibt er die Transaktionsnummer sowie ggf. weitere Details ein. Anschließend bucht er die ZA aus dem Zwischenkonto in sein eigenes Konto ein. Mit der Einbuchung auf das Konto des Übernehmers ist die Meldung der Transaktion in der ZID Datenbank erfolgreich abgeschlossen. Rückabwicklung von Übertragungen Eine gegen den Willen des Kontoinhabers durchgeführte Transaktionsmeldung, z.b. wegen unberechtigter Nutzung der PIN durch Dritte oder wegen betrügerischer Manipulationen von Daten, kann nur durch das MUV rückabgewickelt werden. Voraussetzung für die Rückabwicklung ist eine eindeutige schriftliche Beweislage oder eine gerichtliche Entscheidung. Nutzung von ZID-Vollmachten Sofern ein Landwirt über keinen Internetzugang verfügt, besteht die Möglichkeit, sich eines Dienstleisters zur Verwaltung der ZA zu bedienen. In diesem Fall muss der Landwirt dem Dienstleister eine spezielle ZID- Vollmacht ausstellen. Diese Vollmacht kann als PDF-Dokument aus der ZID-Datenbank herunter geladen werden. Die vom Vollmachtgeber ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht ist an die zuständige Regionalstelle bzw. Adressdatenstelle zu schicken. Von dieser wird sie dann in die ZID-Datenbank eingetragen. Der Bevollmächtigte benötigt eine eigene Betriebsnummer und PIN. Unter dieser Betriebsnummer und PIN meldet er sich bei der ZID an. Er benötigt dazu nicht die PIN des Vollmachtgebers. HIT-Vollmachten Vollmachten, die im Rahmen von HIT vergeben wurden, berechtigen den Bevollmächtigten nicht, Informationen aus dem Bereich der ZID einzusehen oder zu verändern. 13

14 Hinweise zum Ausfüllen des Sammelantrages, des Flächen- und Nutzungsnachweises und des grafischen Flächennachweises 2014 Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben im Grafischen Flächennachweis (GFN), im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) und im Landschaftselementenachweis (LEN), auch für die bereits vorgedruckten und eingezeichneten Daten. Alle Angaben sind daher vom Antragsteller auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Für die Flächenangaben sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsteller selbst bewirtschafteten Flächen (LF) im Jahre 2014 maßgebend. Falsche Flächenangaben haben Kürzungen der Beihilfen zur Folge. Achtung: Prüfen Sie nochmals sehr sorgfältig jeden von Ihnen bewirtschafteten Schlag auf die korrekte Einzeichnung der Außengrenzen. I. Ausfüllhinweise zu den Feldern des Gemeinsamen Antrages 2014 I. Allgemeine Angaben Die Antragsteller-Nummer ist Ihre Identifikationsnummer, unter der Ihre Anträge und Bescheide verwaltet werden. Die HIT-Nummer ist die Registriernummer für Ihre Tierbestände (Rinder, Schafe, Schweine). Mit der ZID-Nummer ist es zusammen mit dem Ihnen mitgeteilten PIN möglich, sich in der Zentralen Datenbank in München über die Ihnen im Rahmen der Betriebsprämie zustehenden Zahlungsansprüche zu informieren sowie diese zu handeln. Bei erstmaliger Antragstellung werden Ihnen die jeweiligen Nummern vom MUV zugeteilt. Feld 1 13: Die Angaben in den Feldern 1 13 sind vollständig einzutragen, wenn keine Angaben vorgedruckt sind. Sofern sich keine Änderungen bei den Punkten gegenüber dem Vorjahr ergeben haben, reicht eine entsprechende Angabe auf Seite 1 unten letzter Punkt. Feld 14: Die entsprechende Rechtsform Ihres Unternehmens ist durch Ankreuzen bzw. genaue Angabe unter der Abfrage Sonstige kenntlich zu machen. Geben Sie zusätzlich darüber hinaus an, ob es sich um ein Unternehmen im Haupterwerb oder im Nebenerwerb handelt. Soweit es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, um eine juristische Person oder ein Unternehmen mit einer anderen Rechtsform handelt, ist zusätzlich die Anlage Unternehmensbeteiligung auszufüllen. Feld 15: Soweit Sie als Antragsteller bzw. Unternehmensinhaber oder Gesellschafter an anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, für die ein Antrag gestellt wird, beteiligt sind, ist zusätzlich die Anlage Unternehmensbeteiligung auszufüllen. Feld 16: Die Angaben hierzu sind zwingend erforderlich. Falls Sie Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) oder einer Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse (GAL/ ALG) sind, tragen Sie bitte das Datum des Beginns der Rentenbezüge ein. Sollten sich im laufenden Antragsjahr 2014 Änderungen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich schriftlich dem MUV anzeigen. Feld 17: Hier sind alle Betriebsstätten anzugeben, für die Sie eine HIT-Registriernummer (nicht nur für Rinderhaltung) erhalten haben. Sollten Sie mehr als 3 HIT-Registriernummern haben, geben Sie diese bitte auf einem gesonderten Blatt an. Feld 18: Alle Fragen sind mit ja oder nein zu beantworten. Feld 19: Im Feld 19 ist anzugeben, ob Sie Rinder halten. 14

15 Tierhaltung Feld 20 49: Jeder Antragsteller, der Tierhaltung betreibt, muss seinen Durchschnitts-Tierbestand außer dem Rindviehbestand angeben, sonst ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Bei Angabe des Bestandes im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres ( ) sind Dezimalzahlen (z.b. 6,5) möglich. Die Angaben zur Tierhaltung sind unter anderem Bedingung für die Antragstellung im Umweltprogramm. Die Berechnung des Viehbesatzes erfolgt automatisiert auf der Basis der Angaben von Seite 4 des Gemeinsamen Antrages sowie der zentralen Rinderdatenbank (HIT).Wenn Sie diese Tiere nicht ganzjährig halten, z. B. Pensionsvieh (Schafe und Pferde), ist der Viehbestand nach folgendem Muster zu ermitteln: Beispiel: 30 Mutterschafe werden 9 Monate im eigenen Unternehmen gehalten. Die restlichen 3 Monate des Jahres verbringen die Tiere auf Flächen, die nicht zum Unternehmen gehören. Einzutragen sind in diesem wird. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten müssen entsprechende Berechnungen dem Antrag beigefügt bzw. bei Kontrollen vorgelegt werden. Flächennutzung im Antragsjahr 2014 Feld 50 82: Diese Angaben werden bei elektronischer Beantragung automatisch ermittelt. II. Antrag auf Gewährung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie Feld 83: Hiermit beantragen Sie die Betriebsprämie 2014 und versichern, dass Ihnen die Flächen am zur Verfügung stehen. Flächen, für die Sie 2014 keine Betriebsprämie beantragen möchten, müssen im Flächen- und Nutzungsnachweis in der Spalte 12 mit X versehen werden. Mit dem Antrag 2014 kann erstmals auch die Umverteilungsprämie beantragt werden. Die Umverteilungsprämie ist eine Direktzahlung der Europäischen Union und wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Die Umverteilungsprämie ist als eigene Prämie mit einem separaten Kreuz zu beantragen, sie kann nur zusammen mit der einheitlichen Betriebsprämie beantragt werden. Betriebe die nach dem geteilt wurden, einzig zu dem Zweck in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, sind von dieser Prämie ausgeschlossen. Mit dem Antragskreuz zur Umverteilungsprämie erklären Sie, dass Sie eine solche Teilung nicht vorgenommen haben. Die Umverteilungsprämie wird nur für Zahlungsansprüche gewährt, die mit beihilfefähiger Fläche aktiviert sind, maximal aber für 46 ha. Die Höhe der Umverteilungsprämie kann erst im Laufe des Jahres festgestellt werden. Sie wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zielgrößen sind für die ersten 30 Zahlungsansprüche ca. 50 Euro je berücksichtigungsfähigem Zahlungsanspruch und je 30 Euro für die weiteren berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche. Feld 84: Möchten Sie eine eigene Rangfolge bei der Aktivierung der Zahlungsansprüche angeben, so muss dies hier beantragt und zusätzlich die Anlage Aktivierung der Zahlungsansprüche abgegeben werden. Reichen Sie die Anlage nicht ein, so werden die Zahlungsansprüche nach dem Standardverfahren aktiviert. Feld 85: Möchten Sie besondere ZA mit Flächen aktivieren, so ist dies hier anzugeben. Zusätzlich sind die ZA in der Anlage Aktivierung der Zahlungsansprüche zu kennzeichnen. Feld 86: Betriebsinhaber in besonderer Lage können hier die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim MUV. 15

16 III. Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) Achtung: Die rechtliche Ausgestaltung und Finanzierung der Agrarumweltmaßnahmen nach Beendigung der aktuellen EU-Förderperiode ist derzeit noch nicht absehbar. Die Bewilligung erfolgt daher vorbehaltlich einer Anschlussgenehmigung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Saarland " durch die Europäische Kommission über das Jahr 2013 hinaus sowie unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel, auch in Form von Verpflichtungsermächtigungen, zur Verfügung stehen. Ändern sich mit Beginn der neuen Förderperiode ab 2014 die rechtlichen Vorgaben so, dass die Verpflichtungen angepasst werden müssen oder verschlechtern sich dadurch die Bedingungen für den Antragsteller, kann die betroffene Maßnahme vorzeitig beendigt werden, ohne dass bereits gewährte Fördergelder zurückerstattet werden müssen. Gleiches gilt auch, wenn sich während des Verpflichtungszeitraums die Grundanforderungen (v. a. Cross Compliance) so ändern, dass die freiwilligen Verpflichtungen der beantragten Maßnahme angepasst werden müssen (Revisionsklausel gem. Art. 46 VO (EG) Nr. 1974/2006). Folgende allgemeine Pflichten des Beihilfeempfängers gelten für alle nachfolgend aufgeführten Agrarumweltmaßnahmen. Werden diese nicht beachtet, führt dies gemäß den Vorgaben des Artikels 51 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu einer Kürzung oder Nichtgewährung der Beihilfen. Eine Beihilfe für die Agrarumweltmaßnahmen nach ELER wird nur gewährt, wenn der Beihilfebetrag mindestens 300,- EURO je Jahr über alle Maßnahmen beträgt. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Grundanforderungen der Art. 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 ( Cross Compliance -CC), die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes einzuhalten. Details sind der Boschüre Cross Compliance 2014 zu entnehmen. Das Verpflichtungsjahr für flächengebundene ELER/AUM-Maßnahmen beginnt am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres und endet am 14. Mai des folgenden Jahres. Wichtiger Hinweis! Zahlungen für Fördermaßnahmen des ländlichen Raums, insbesondere aller neuen ELER/AUM-Maßnahmen, wie z.b. die ökologische Förderung des Gesamtbetriebes oder die extensive Grünlandnutzung mit max. 1,4 GVE/ha Futterfläche werden im Zeitraum Juni/Juli des dem Antragsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. 16

17 Feld 87: Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlands mit höchstens Hauptfutterfläche 1,4 RGVE/ha Achtung: Die Maßnahme kann dieses Jahr nicht neu beantragt werden. Es werden nur noch die bestehenden Verpflichtungen aus den Jahren 2009 bis 2013 zu Ende geführt. A. Gegenstand der Förderung Förderfähig ist die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche. B. Zuwendungsempfänger Betriebsinhaber im Sinne der VO Nr. 73/2009 C. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 94,- je Hektar Dauergrünland. Für Antragsteller mit Beginn der Verpflichtung in 2010 gilt der neue Fördersatz von 102,- je Hektar Dauergrünland. Für Flächen in WRRL-, Überschwemmungs- und NATURA 2000-Gebieten wird ein erhöhter Fördersatz von 110,- je Hektar Dauergrünland gewährt. Für Antragsteller mit Beginn der Verpflichtung in 2010 beläuft sich dieser auf 120,- je Hektar Dauergrünland. Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Förderfähig sind ausschließlich Flächen, die bereits in der vorangegangenen Programmplanungsperiode nach dieser Maßnahme gefördert wurden oder Umwandlungsförderung erhalten haben (Folgeanträge). Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebe, denen eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg/n je Hektar und Jahr nach 4 Abs. 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom (ABl. EG Nr. L 382 S. 1) erteilt worden ist. Die Maßnahme kann mit der Maßnahme Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren kombiniert werden. Eine Förderung nach dieser Maßnahme schließt eine Förderung für die Maßnahmen Förderung ökologischer Anbauverfahren, Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Grünland, Anwendung von Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau, Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau oder Begrünung von Dauerkulturen, Förderung mehrjähriger Stilllegung, Förderung von artenreichem Grünland sowie Streuobstförderung auf der gleichen Fläche aus. D. Zuwendungsvoraussetzungen Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst, der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen, bei der Einhaltung der extensiven Bewirtschaftung 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche im Verpflichtungszeitraum nicht überschreiten, auf dem Dauergrünland keine Umwandlung in Ackerland vornehmen, nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringen als es dem Düngeanfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE je Hektar LF entspricht, nicht mehr als 120 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf den Dauergrünlandflächen auszubringen. Als Nachweis ist der komplett ausgefüllte Vordruck Stickstoffausbringung im Betrieb jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr einzureichen. keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführen, auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,3 RGV je Hektar nicht unterschreiten und das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzen, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; ausnahmsweise Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Genehmigung durch das MUV. 17

18 Förderung ökologischer Anbauverfahren Achtung: Ein Neueinstieg in die Förderung ökologischer Anbauverfahren ist bedingt durch den Übergang in eine neue Förderperiode mit neuen Förderbedingungen ab 2015 bis 2020 sowie aus haushalterischen Gründen erst ab 1. Januar 2015 möglich. Eine Verlängerung einer ausgelaufenen Verpflichtung ist bis zum Ende der laufenden Förderperiode zugelassen. Feld 88: Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren A. Gegenstand der Förderung Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb (maßgeblich ist die Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung) für die Dauer von fünf Jahren. B. Zuwendungsempfänger Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 C. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die nachfolgenden Fördersätze gelten für Betriebe, die in den Jahren die Maßname beantragt haben. Bei Einführung der Maßnahme a) Ackerland / Grünland: 159 je ha b) Gemüsebau: 375 je ha c) Dauerkulturen: 714 je ha Bei Beibehaltung der Maßnahme a) Ackerland / Grünland: 116 je ha b) Gemüsebau: 230 je ha c) Dauerkulturen: 563 je ha Achtung: die nachfolgenden Fördersätze gelten für Betriebe, die ab 2010 nach Ablauf der Öko-Förderung nach SAUM in die Öko-Förderung nach ELER/AUM umgestiegen sind bzw. bei laufender Verpflichtung wegen mehr als 20% Flächenerweiterung mit einer neuen 5-jährigen Verpflichtung neu starten. Letztere Betriebe können nur als Beibehalter die Maßnahme fortführen. Bei Beibehaltung der Maßnahme (gilt nur bei Ersetzung einer laufenden durch eine neue Verpflichtung) a) Ackerland / Grünland: 144,50 je ha b) Gemüsebau: 255 je ha c) Dauerkulturen: 612 je ha Eine Förderung nach dieser Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen für die Maßnahmen Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlands mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche aus. Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 stillgelegt sind oder die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Förderung gewährt. D. Zuwendungsvoraussetzungen Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst, der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen, Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2092/1991 und dem dazugehörigen EU-Folgerecht entspricht, im Gesamtbetrieb. keine Verringerung des Umfanges des Dauergrünlandes des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung. ausschließliche Verwendung von Futtermitteln, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, Einhaltung eines Viehbesatzes von 0,3 RGV/ha in reinem Grünlandbetrieben (Betriebe mit einem Flächenanteil des Dauergrünlands von mehr als 50%), der Betrieb erzeugt Produkte, die nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiterverarbeitet werden, 18

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