Der Geltungsbereich der Kälteanlagenverordnung, KAV, entsprechend dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand.

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1 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 25b, Seite 1 von 5 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen, Wünsche und Beschwerden wenden Sie sich bitte an. Ing. Franz Seyfried 0043 (0) fuer.mit@chello.at Der Geltungsbereich der Kälteanlagenverordnung, KAV, entsprechend dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand. Vorwort : Diese Information steht im Zusammenhangmit der Information Nr. 22 = Über die allgemeine Gültigkeit des ASchG s auf allen Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen. Verwendete Schlüsselabkürzungen : ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BauKG Bauarbeitenkoordinationsgesetz KSchG Konsimentenschutzgesetz AStV Arbeitsstättenverordnung B-AStV Bundes Arbeitsstättenverordnung KAV Kälteanlagenverordnung DGVO Druckgeräteverordnung DGÜW-V Druckgeräteüberwachungs-Verordnung AM-VO Arbeitsmittelverordnung MSV 2010, Maschinen-Sicherheitsverordnung Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Einleitung : Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers leitet sich aus dem notwendigen ArbeitnehmerInnen- und dem Umweltschutz ab. Im Besonderen manifestiert sich dieser Wille. in dem ASchG, Arbeitsinspektionsgesetz(en), BauKG bzw. in der AStV, B-AStV, KAV, DGVO, DGÜW-V, AM-VO, MSV 2010, 447. VO i.d.f. der 139 VO Industriegasverordnung, Verordnung (EU) Nr. 5017/2014, Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, den Umsetzungen der Artikel 15 und 16 der Gebäude -Richtlinie 2010/31/EU in 9 verschiedene Landesverordnungen und in Ergänzung in den Normen ÖNORM EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, ÖNORM M 7379 Gaselager, VDMA Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen an Kälteanlagen und Wärmepumpen jeweils in den gültigen Fassungen. Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes und die Bestimmungen der zugehörigen elektrotechnischen Verordnungen. Interpretationen wonach einzelne Anwendungen oder Aufstellungen nicht den oben angeführten Gesetzen oder Verordnungen unterliegen würden, wenn es doch ein klar erkennbares übergeordnetes Schutzziel gibt, wäre als rechtlicher Missbrauch anzusehen. Wird an Privatpersonen geliefert ist zu beachten, dass für derartige Geschäfte zusätzlich die Bestimmungen des KSchG s gelten. Im Sinne der Gleichbehandlung und im Sinne der gleich geltenden Prävention zur Erreichung der übergeordneten Schutzziele gilt nachstehendes :

2 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 25b, Seite 2 von 5 KAV Allgemeine Bestimmungen bzw. Geltungsbereich (1) Sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden, gilt die KAV für genehmigungspflichtige und für bereits genehmigte Betriebsanlagen, in denen stationäre Kälteanlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 1,5 kg verwendet werden. a. Kälteanlagen mit Kältemittelfüllmengen von mehr als 0,15 kg bis inklusive 1,5 kg sowie deren Ausrüstungsteile, müssen zumindest entsprechend 8. DGVO in Übereinstimmung mit der, in einem Mitgliedstaat geltenden, guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt sein bzw. werden, damit gewährleistet ist, dass diese sicher verwendet werden können. Die erste Betriebsprüfung und die wiederkehrenden Überprüfungen müssen zumindest entsprechend DGÜW-V durchgeführt werden. (2) Die KAV gilt auch für jene Örtlichkeiten an denen ArbeitnehmerInnen für die Neuerrichtung, für den Betrieb, für die Instandhaltung oder Instandsetzung, für die Demontage von stationären Kälteanlagen auch nur kurzfristig tätig sind. (3) Die in der KAV für stationäre Kälteanlagen genannten Bestimmungen gelten ebenso für: a) Geräte und Anlagen von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen b) ortsveränderliche Kälteanlagen, die üblicherweise während des Transportes betrieben werden wie z.b.: o Kälteanlagen für den Transport, z. B. Transport von gekühlter Fracht im Straßen- und Schienenverkehr und in Containern o Kälteanlagen für Lebensmittel o Kälteanlagen in Wasserfahrzeugen, z. B. gekühlte Frachträume auf Schiffen, Kälteanlagen in Fischereifahrzeugen, Bord-Klimaanlagen c) ortsveränderliche Kälteanlagen (z.b. Kompaktanlagen) für den wechselweisen Anschluss an Verbraucher. d) Sonstige stationäre Anwendungen bei denen Kältemittel in geschlossenen, thermodynamischen Kreisprozessen verwendet werden und sinngemäß die Elemente einer Kälteanlage beinhalten, z.b. Organic Rankine Cycle. KAV Anforderungen an Kälteanlagen, Allgemeine Grundsätze (1) Kälteanlagen müssen in Bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihrer Bauart, Ausführung und Ausrüstung dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, soweit diese dem Schutz des Lebens, der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt dienen. (2) Insbesondere müssen Kälteanlagen in geeigneter Weise mit Einrichtungen für die Prüfung, Einregulierung, Instandhaltung, Instandsetzung und nach dem Stand der Technik emissionsfreie Rückgewinnung des Kältemittels und Öls versehen werden. (3) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen austretende Kältemittel sind mittels Rohrleitung ins Freie abzuleiten. Diese Ableitung ist so vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen und die Nachbarschaft durch austretende Kältemittel nicht gefährdet werden und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. Zusatz : Die Rohrleitungen der Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen ins Freie unterliegen der DGVO. (4) Dient die Sicherheitseinrichtung ausschließlich dem Schutz der Kältemaschine so ist das austretende Kältemittel mittels Rohrleitung in die Saugleitung des Kompressors zurückzuführen. (5) Vorsätzliches Abblasen von Kältemitteln ist verboten. (6) Das Mindestmaß an Aufstellvorschriften und Anforderungen die dem unmittelbaren Personen- und Umweltschutz dienenden, welche unverzichtbar an allen Aufstellungsorten, auch im Haushaltsbereich, gelten :

3 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 25b, Seite 3 von 5 a. 11. KAV Aufstellung komplett, im Besonderen 11. Abs. (5) und (6) Definition Besonderer Maschinenraum : Raum, der aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes zur Aufnahme der Kälteanlage oder Teilen derselben vorgesehen ist. Es werden allenfalls weitere Bauteile darin aufgestellt, welche mit den Anforderungen an die Aufstellung und mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind. Er ist nur für sach- oder fachkundiges Personal für die Bedienung und für die Instandhaltung oder Instandsetzung der Kälteanlage zugänglich. i. Zumindest in handwerklicher Umgebung um eine Kältemaschine gelten die Aufstellungseinschränkungen für einen besonderen Maschinenraum. Beispiel : Die Situierung einer Kompakt-Kälteanlage im Brennluft-Ansaugbereich eines Heizkessels oder einer Gastherme ist nicht zulässig. ii. Die von Heißarbeiten ausgehende Brandgefahr ist zu beachten. In handwerklicher Umgebung um eine Kälteanlage sind die Materialien und die Oberflächen entsprechend auszuwählen und zu gestalten. b. 12. KAV Kälteanlagen für direkte Kühlung komplett, im Besonderen 12. Abs. (1) und (4) i. Beim 12. Abs. (1) im Besonderen die praktische Umsetzung der Anforderung. praktischer Grenzwert [kg/m³] x freien Raumvolumen [m³] = max. Kältemittelfüllgewicht [kg] c. 13. KAV Lüftung in Verbindung mit den zugehörigen Erläuterungen aus 1970 mit den bekannten Formeln. öffenbare Fenster- und Türfläche. [ ] [ ] oder künstliche (mechanische) Lüftung. [ ] [ ] d. 14. KAV elektrische Anlage e. Schutzvorrichtungen und Abdeckungen entsprechend AM-VO f. Flucht-, Verkehrs- und Bedienweg nach ASchG, AStV bzw. B-AStV g. Gemäß Kesselgesetz und DGVO : Geräte und Kälteanlagen sind ferner derart aufzustellen, dass ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird. Betrieb von Kälteanlagen, Allgemeine Bestimmungen (1) Der Betriebsanlageninhaber bzw. der Verwender hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften der zutreffenden Verordnungen #) entsprechen. #) Beispielhaft angeführt : AStV, B-AStV, KAV, DGVO, DGÜW-V, AM-VO, MSV 2010, 447. VO i.d.f. der 139 VO Industriegasverordnung, Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Verordnung (EG) Nr. 1005/ den Umsetzungen der Artikel 15 und 16 der Gebäuderichtlinie in 9 verschiedene Landesverordnungen + zusätzlich die Bestimmungen der elektrotechnischen Verordnungen. (2) Der Betriebsanlageninhaber bzw. der Verwender hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Kälteanlagen in einem den Vorschriften dieser Verordnungen #) entsprechenden Zustand erhalten, ordnungsgemäß instandgehalten, instandgesetzt und überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der Betriebsanlageninhaber bzw. der Verwender jedenfalls dann entsprochen, wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie die Instandsetzung, Wiederinbetriebnahme und Überprüfung derselben durch hiezu befugten, fachkundigen Personen nachweislich erfolgt ist. (3) Der Betriebsanlageninhaber bzw. der Verwender hat auch für eine den Vorschriften dieser Verordnungen #) entsprechende Bedienung und Instandhaltung durch sachkundige Personen der Kälteanlagen Sorge zu tragen. Definition Sachkundiger : Ist eine unterwiesene Person, die sich aufgrund ihrer praktischen Erfahrung, auf eine Sache, einen engumrissenen Gegenstand konzentriert.

4 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 25b, Seite 4 von 5 Definition Fachkundiger : Ist eine Person die in einem Fachgebiet bestimmte Befähigungsnachweise (dafür vorgesehene Prüfungen) vorweisen kann. Definition Instandhaltung : Tätigkeiten an Kälte-, Kima- oder Wärmpumpenanlagen ohne in den Kältemittel-Kreislauf einzugreifen. Definition Instandsetzung : Tätigkeiten welche den Eingriff in den Kältemittel-Kreislauf und den unmittelbaren Umgang mit Kältemitteln voraussetzen. KAV Betrieb von Kälteanlagen, Bedienung und Instandhaltung (1) Für die Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen dürfen nur sachkundige Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Instandhaltung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. (2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen durch Anschlag zu untersagen. a. Ist der Aufstellungsbereich von Kälteanlagen für nicht-sachkundige Personen wie z.b. Kinder zugänglich, muss durch geeignete Abschrankungen, Abdeckungen oder Verkleidungen der Zugriff nachhaltig verhindert werden. (3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum entsprechend durchlüftet wurde. (4) Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich nach außen bemerkbar zu machen, muss Vorsorge getroffen sein, dass eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können. Die Wirksamkeit dieser Einrichtungen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. KAV Arbeiten an Kälteanlagen, Instandsetzung (1) Bei Gebrechen oder Mängel, durch die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt werden, sind diese Anlagen außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des Schadens und gegebenenfalls Überprüfung der Anlage wieder in Betrieb genommen werden. Instandsetzungsarbeiten jeder Art sowie das Nachfüllen von Kältemitteln dürfen nur von hiezu befugten, fachkundigen Personen vorgenommen werden. Beim Entweichen von Kältemitteln ist für eine ausreichende Lüftung der hiedurch betroffenen Räume Sorge zu tragen. Kältemittel dürfen nur in hiefür bestimmte Behälter abgelassen werden, wobei darauf zu achten ist, dass deren zulässige Kältemittel-Füllmenge nicht überschritten wird. (2) Zum Ablassen von Schmiermitteln aus Abscheidern dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden, die eine Gefährdung des Bedienungspersonals verhindern, wie Sicherheitsventile mit Fallhebel. (3) Geöffnete Kompressoren dürfen nicht mit offenem Licht ausgeleuchtet werden. In Räumen, in denen Kälteanlagen aufgestellt sind, die mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A2, A2L, B2, oder B2L ausgenommen Ammoniak oder mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 oder B3 arbeiten, ist das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten. (4) Die Suche nach Undichtigkeiten an Anlagen mit den Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A1, A2, A2L, A3, B1, B2, B2L oder B3 muss von fachkundigen Personen mit den für die

5 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 25b, Seite 5 von 5 jeweiligen Kältemittel geeigneten Leckageerkennungsgeräten oder Nachweismitteln, mit jeweils entsprechender Genauigkeit, durchgeführt werden. KAV Bedienungsanweisung (1) Für jede Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung in deutscher Sprache vor Ort aufzubewahren und zusätzlich ist eine Kurzbedienungsanweisung in deutscher Sprache an geeigneter Stelle auszuhängen. Diese Bedienungsanweisung hat die Angaben der Kennzeichnung, die Anweisungen über die Aufstellung, Bedienung und Instandhaltung der Anlage und die zutreffenden Erläuterungen für den sicheren Betrieb ##) zu enthalten. ##) Nachdem z.b. für Geräte oder Kompaktanlagen die Bedienungsanweisung im Regelfall nicht speziell für den jeweiligen Aufstellungsort hergestellt wird, muss die Bedienungsanweisung alle dem Personen- und Umweltschutz dienenden Details entsprechende der in Österreich zutreffenden Verordnungen enthalten. (2) Die Kennzeichnung muss zusätzlich Angaben enthalten, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter und sein österreichischer Inverkehrbringer ermittelt werden kann. (3) Die Bedienungsanweisung hat die notwendigen Inhalte einer Betriebsanweisung ###), einer Betriebsanleitung ###) und einer Benutzungsanweisung ###) zu enthalten. ###) In verschiedenen Verordnungen werden verschieden Begriffe für den gleichen Sinn und Zweck verwendet. Zum Teil sind auch etwas unterschiedliche Inhalte definiert. (4) Die Abs. (1) bis (3) samt den Ergänzungen gelten für alle Geräte und Kälteanlagen mit einer Kältemittelfüllmenge von mehr als 0,15 kg (!). (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auch eine einfache Lageskizze über die Kälteanlage ausgehängt wird. Prüf- und Anlagenbuch (1) Für jede Kälteanlage mit einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 1,5 kg ist ein Prüfund Anlagenbuch zu führen, in dem sämtliche Erstprüfungen, Unterweisungen, Überprüfungen, Kontrollen und Aufzeichnungspflichten einschließlich der Ergebnisse eingetragen sein müssen. Das ausgefüllte Prüf- und Anlagenbuch dient im Rahmen der Unterweisung zur nachweislichen Information des Betriebsanlageninhabers bzw. des Verwenders, welche wiederkehrenden Prüfpflichten auf Grund der Verordnungen KAV, AStV, B-AStV, DGÜW-V, Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, zutreffend sind und vollzogen werden müssen. Die Verordnungen DGÜW-V, Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 kennen keine Einschränkung hinsichtlich des Aufstellungsortes und müssen auch im Haushaltsbereich vollzogen werden. Zusätzlich ist über die regional zutreffende Umsetzungen der Artikel 15 und 16 der Gebäuderichtlinie entsprechend der 9 verschiedenen Landesverordnungen zu informieren und zu unterweisen. (2) Für jede Kälteanlage mit einer Kältemittelfüllmenge von mehr als 0,15 kg bis inklusive 1,5 kg muss die Bedienungsanweisung und / oder die Unterweisung des Betriebsanlageninhabers bzw. des Verwenders nachweislich beinhalten, welche wiederkehrenden Prüfpflichten auf Grund der oben angeführten Verordnungen zutreffend sind und vollzogen werden müssen. Das Ausstellen und Führen eines Prüfund Anlagenbuches ist dafür ein gutes Mittel. (3) Das Prüf- und Anlagenbuch ist im Betrieb / am Verwendungsort so zu verwahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muss so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb / am Verwendungsort aufgestellt ist.

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