Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. StBV - Mitteilungen Nr. 1

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1 Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postanschrift : Düsseldorf, Postfach Düsseldorf, im Januar 2000 Hausanschrift : Düsseldorf, Immermannstr. 65, Eingang C StBV - Mitteilungen Nr. 1 ohne Zusatz betreffen die Satzung) I. Das Wichtigste vorab (Stand: ) aktive und erfasste Mitglieder mit Beitragsbescheid, davon 1303 Kolleginnen (36,34 %) und 2283 Kollegen (63,66%). Dabei sind (= 70,16%) jünger und (=29,86 %) älter als 40 Jahre Hinterbliebenenrente, 1 Berufsunfähigkeitsrente, keine Altersrenten. 3. In 1999 eingegangene Beiträge: 10,5 Mio. DM. 4. Rentensteigerungsbetrag und Sterbegeldrichtsatz zum 1. Januar 2000 a) für alle Anwartschaften ( 18 Abs. 2) von 122,- DM b) für alle Renten ( 18 Abs. 2) von 122,- DM c) Richtsatz für das Sterbegeld: 3 000,- DM 5. Beitragssatz 2000: 19,3 % (- 0,2 % ggü. 1999) 6. Beitragsbemessungsgrenze 2000: ,- DM/Jahr = 8.600,- DM/Monat (+ 100,- DM/Monat ggü. 1999). 7. Regelpflichtbeitrag 2000: 1.659,80 DM/Monat (+ DM 2,30 ggü. 1999) mit folgenden Beitrags-Zehntelstufen (in DM) 1/10 2/10 3/10 4/10 5/10 6/10 7/10 8/10 9/10 10/10 165,98 331,96 497,94 663,92 829,90 995, , , , ,80 11/10 12/10 13/10 14/10 15/ , , , , ,70 Es wird gebeten, bestehende Daueraufträge rechtzeitig umzustellen! II. Beitragsverfahren Mitglieder mit einkommensbezogener Beitragspflicht, deren Einkünfte nach 18 und 19 EStG (= Summe von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und Arbeitsentgelt für Angestelltentätigkeit) die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, beträgt der Beitrag 19,3 % dieser Einkünfte ( 30 Abs. 2 und 6) bzw. 9,65 % des Arbeitseinkommens für selbständige Neumitglieder ( 30 Abs. 5), mindestens jedoch 1/10 des Regelpflichtbeitrages ( 30 Abs. 3 und 7). 2. Beitragspflichtig sind die aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte nach 18 EStG im Jahr 1998 ( 30 Abs. 4 Nr. 1), zu belegen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1998, sofern nicht der Regelpflichtbeitrag voll, halb oder in anderen festen Zehntelstufen entrichtet wird ( 30 Abs. 1 bzw. Abs. 5). 3. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird bemessen a) für BfA-befreite Mitglieder in BfA-gleicher Höhe ( 30 Abs. 6), b) für BfA-pflichtversicherte Mitglieder gemäß 30 Abs. 7.

2 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 2 4. Praktische Hinweise a) der Regelpflichtbeitrag gilt zu 10/10 für Mitglieder mit einkommensbezogener Beitragspflicht, deren Arbeitseinkünfte die Beitragsbemessungsgrenze erreichen oder überschreiten ( 30 Abs. 1, 6 und 7), zu 5/10 für selbständig tätige Neumitglieder mit halbierter einkommensunabhängiger Beitragspflicht ( 45 Abs. 2), zu jeweils fester Zehntelstufe für Mitglieder des Gründungsbestandes mit einkommensunabhängiger Beitragspflicht ( 45 und 46), zu 1/10 einkommensunabhängig als Mindestbeitrag ( 30 Abs. 3). b) Wer seinen Beitrag in Höhe einer festen Zehntelstufe durch Lastschrifteinzug entrichtet, hat für die Anpassung seines Beitrags zum Jahreswechsel nichts zu veranlassen. Wer seinen auf eine feste Zehntelstufe lautenden Beitrag per Dauerauftrag überweist und daran trotz der mit dem Lastschrifteinzug verbundenen Vorzüge festhalten will, möge die Umstellung auf den neuen Beitragssatz rechtzeitig vornehmen. c) Wer selbständig tätig ist und seinen Beitrag einkommensbezogen entrichtet ( 30 Abs. 2 und 5-7), jedoch den Regelpflichtbeitrag ( 30 Abs. 1) nicht voll erbringt (bzw. im Fall von 30 Abs. 5 nicht halb erbringt), ist ohne weiteres verpflichtet, seinen Einkommensteuerbescheid für das vorvergangene Jahr vorzulegen. Eine verspätete Vorlage verursacht unnötige Mehrarbeit und damit Kosten. Wer seine Arbeitseinkünfte des Jahres 1998 dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen hat, wird gebeten, dies bitte so rasch wie möglich nachzuholen. Liegt der Einkommensteuerbescheid 1998 noch nicht vor, sollte vorab die Ergebnisrechnung vorgelegt werden. Andernfalls geht das Versorgungswerk davon aus, dass die Einkünfte im Jahre 1998 die im Jahre 2000 geltende Beitragsbemessungsgrenze von ,-- DM erreicht haben und wird auf dieser Grundlage den Beitrag festsetzen. d) Ebenso benötigt das Versorgungswerk von allen vorstehend zu c) genannten selbständig Tätigen die Angaben zu den Arbeitseinkünften 1999 spätestens bis zum 15. November e) Die vorstehend zu c) und d) erwähnte Vorlagepflicht ist beschränkt auf den Nachweis des Arbeitseinkommens und des Arbeitsentgelts des Mitglieds; ist kein Arbeitseinkommen und kein Arbeitsentgelt erzielt worden, so ist dies ebenfalls nachzuweisen. f) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben und Steuern). III. Besonderheiten für Mitglieder mit Befreiung durch die BfA ( 6 SGB VI) 1. Alle angestellt tätigen und BfA-befreiten Mitglieder mit Beitragspflicht gemäß 30 Abs. 6 sollten ihrem Arbeitgeber alsbald dreierlei mitteilen: a) Ebenso wie schon bisher hält sich der Mitgliedsbeitrag zum Versorgungswerk für 2000 in BfA-gleicher Höhe. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze stimmen mit denen der BfA überein. b) Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2000 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 1999 (außer Nachversicherung) eine Jahresquittung erteilen, die dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen ist; ein vorgezogener Versand im Einzelfall ist leider nicht möglich. c) Ebenso wie alle anderen Mitglieder sind auch die angestellten und BfA-befreiten Mitglieder verpflichtet, ihren Beitrag zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats zu entrichten ( 33 Abs. 1 Satz 2). 2. Wer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist und später als Steuerberater aus-

3 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 3 scheidet, kann nicht sicher sein, dass seine Befreiung unbeschränkt bestehen bleibt. Die Befreiung ist gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beschränkt auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. 3. Mitglieder, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder gerade den Befreiungsbescheid erhalten haben, sollten folgendes beachten: Die nach Erteilung des Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber bei der für das Mitglied zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als BfA-Einzugsstelle ( 28 h SGB IV) zu beantragende Beitragserstattung ist langwierig und kann oft mehrere Wochen auf sich warten lassen, so dass die Beitragszahlung mit entsprechender Verzögerung beim Versorgungswerk eingeht. IV. Renten- und Rentenanwartschaften; Dynamik 1. In den ersten 9 Monaten des Bestehens des Versorgungswerkes ist 1 Mitglied verstorben mit einem Alter von 50 Jahren. 2. Zur Zeit leistet das Versorgungswerk 1 Witwenrente, 0 Waisenrenten, 0 Altersrenten und 1 Berufsunfähigkeitsrente. In den ersten 9 Monaten des Bestehens des Versorgungswerkes hat das Versorgungswerk in 1 Fall Sterbegeld gezahlt. 3. Zum 1. Januar 2000 steigen Rentenanwartschaften, Renten und Sterbegelder aufgrund satzungsgemäßer Festlegung nach 18 Abs. 2 nicht. Die vorläufigen Rentenanwartschaftswerte ab 1. Januar 2000 sind tabellarisch wiedergegeben in der Anlage A bezogen auf einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10/10 des Regelpflichtbeitrages. Bei geringeren Beitragszahlungen sind die aufgeführten Werte entsprechend zu dividieren. V. Mitgliederbestand am Von den 3586 Mitgliedern des Versorgungswerkes sind 1303 Kolleginnen (36,34 %) und 2283 Kollegen (63,66%). Dabei sind (= 70,16%) jünger und (=29,86 %) älter als 40 Jahre. VI. Tätigkeit der Organe (seit 1. Januar 1999) Im Berichtszeitraum hat die Vertreterversammlung 2 Sitzungen gehalten. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Herr StB Hubert Möckershoff hat darüber hinaus an zahlreichen Gesprächen des Vorstandes mit Banken, Kapitalanlagengesellschaften, unabhängigen Anlageberatern sowie Versicherungsmathematikern teilgenommen. Der Vorstand hat neben den 11 regulären Vorstandssitzungen eine grosse Anzahl von Gesprächen und Präsentationen durchgeführt, die dazu dienten, die für den Betrieb eines Versorgungswerkes notwendigen Sachverständigen, wie Versicherungsmathematiker, unabhängige Anlageberater/Controller und Wirtschaftprüfer für die künftige Zusammenarbeit auszuwählen. Daneben hat der Vorstand insgesamt oder teilweise zahlreiche weitere Gespräche mit der Versicherungsaufsicht (Finanzministerium NRW) sowie Banken und Kapitalanlagegesellschaften geführt, die der Erlangung eines Überblickes über den einzuschlagenden Weg hinsichtlich der Kapitalanlage dienten. Die Geschäftführung, die am ihre Tätigkeit in zentraler Lage Düsseldorfs (am Hbf) aufgenommen hat, umfaßt mittlerweile 6 Vollzeit- und 2 Teilzeitkräfte einschließlich des Geschäftsführers. Dieser Mitarbeiterstab hat eine hochmoderne, mit elektronischer Dokumentenarchivierung ausgestattete, Verwaltung aufgebaut, die eine umfangreiche Aufbauarbeit geleistet hat und noch immer leistet. VII. Gerichtliche Verfahren

4 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 4 Klageverfahren vom oder gegen das Versorgungswerk sind derzeit nicht anhängig. VIII. Haushaltsjahr 1999; Vermögen 1. Die Vorbereitungen für die Erstellung des 1. Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 1999 laufen an. Einen entsprechenden Entwurf wird der Vorstand der Vertreterversammlung im Juni satzungsgemäß vorlegen. 2. Der Vorstand des Versorgungswerkes hat im Nov einen Wirtschaftsprüfer, der gem. 37 Abs.1 Satz 3 auch Steuerberater sein muss, bestellt. Dieser hat mittlerweile seine Arbeit für den Jahresabschluss 1999 aufgenommen. 3. Das Versorgungswerk hatte Ende 1999 einen der Vermögensanlage zur Verfügung stehenden Rücklagenbestand in Höhe von 10,5 Mio DM. 4. Eine Durchschnittsverzinsung des Deckungskapitals kann für das Rumpfgeschäftsjahr 1999 noch nicht angegeben werden, da die ersten Beiträge im wesentlichen erst gegen Ende des Jahres eingegangen sind und insbesondere die Beiträge der angestellten Mitglieder des Versorgungswerk noch zu einem Großteil von der BfA nach entsprechend erteiltem Befreiungsbescheid an das Versorgungswerk überwiesen werden müssen. Die Anlage der gezahlten Beiträge erfolgte als Festgeld und Tagesgeld. Erste langfristige festverzinsliche Wertpapiere werden im Januar 2000 entsprechend der vom Vorstand in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Berater beschlossenen und mit der Versicherungsaufsicht abgestimmten Anlagestrategie erworben.

5 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 5 IX. Aktuelles 1. Auskünfte zur Mitgliedschaft; Sprechzeiten Sofern sich Ihre Fragen nicht schriftlich klären lassen - gerne per Fax unter der Rufnummer 0211 / stehen Ihnen Ihre Sachbearbeiter sowie die Geschäftsführung als Ansprechpartner zur Verfügung: Wegen der Vielzahl fernmündlicher Anfragen bitten wir um Ihr freundliches Verständnis für die Einrichtung telefonischer Sprechzeiten: 9.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr (außer freitags). 2. EURO Das Versorgungswerk wird seine Konten bis auf weiteres unverändert in DM führen. Mitglieder, die beabsichtigen, ihre Bankkonten auf die neue Währung umzustellen, sollten daher alle Zahlungen an das Versorgungswerk bitte in DM veranlassen. Die Bank wird dann den DM-Betrag nach dem einheitlichen Umrechnungskurs Cent-genau in EURO umrechnen und das Bankkonto mit dem entsprechenden EURO-Betrag belasten. Durch diese Vorgehensweise entstehen auf den Beitragskonten der Mitglieder des Versorgungswerkes keine Rundungsdifferenzen. 3. Beitragskonto Das Versorgungswerk bittet um Überweisung der Beiträge auf das folgende Konto: Stadtsparkasse Düsseldorf Kto.-Nr BLZ Einkommensnachweise Das Versorgungswerk bittet alle Mitglieder, die einkommensabhängige Beiträge zahlen, möglichst zeitnah entsprechende Nachweise über ihr Einkommen einzureichen. Für angestellt Tätige ist dies eine Jahresentgeltbescheinigung des Arbeitgebers, bei selbständig Tätigen der Einkommensteuerbescheid Anlage A Versicherungsmathematische Abschläge ( 16 Abs. 2) und Zuschläge ( 16 Abs. 3) bei Re n- tenbeginn nach Vollendung eines Lebensjahres zwischen dem 60. und 68. Geburtstag. Pro Monat sind jeweils mit 0,5 % Abschlag bzw 0,4 % Zuschlag anzusetzen. Lebensalter Abschlag in % 60-30,00 % 61-24,00 % 62-18,00 % 63-12,00 % 64-6,00 % 65 0,00 % ,80 % ,60 % ,40 %

6 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 6 Organe des Versorgungswerks I. Die Vertreterversammlung Anlage B Vorsitzender StB Hubert Möckershoff, Köln Stellvertr. Vorsitzende StB/WP Adam Schmidt, Lünen StB/WP Franz J. Teschner, Duisburg Mitglieder der 1. Vertreterversammlung Düsseldorf Köln Westfalen-Lippe StB/WP/RB Franz J. Teschner, Duisburg StB Hubert Möckershoff, Köln StB/WP Adam Schmidt, Lünen StB/vBP/RB Rolf-Jürg. Baumann, Duisb. StB Margret Esser, Siegburg StB Maria Theresia Albrecht, Lippstadt StB/RB Gerd-Arnold Breuer, Kleve StB/WP Dieter Prinz, Düren StB Hans-Georg Ebach, Freudenberg StB/vBP Joachim Frey, Remscheid StB/WP Heinz Quabeck, Bonn StB Ulrike Falk, Gevelsberg StB/vBP Bernd Wilfried Holler, Kaarst StB Manfred Robens, Aachen StB Karl-Friedrich Lüthke, Siegen StB Volker Humeny, Wuppertal StB Helmut Schmitz, Aachen StB/vBP/RB Helmut Messing, Coesfeld StB/WP/RB Wolfgang Meyer, Düsseldorf StB Markus Thie, Köln StB/vBP Wolfgang Steinhaus, Wuppertal StB Axel Utecht, Düren StB/vBP/RB Monika Tackenberg, Oberh. StB Helmuth Vianden, Bonn StB Jörg Tegeler, Gelsenkirchen StB Bernhard Vielberg, Dülmen StB Andreas Voigt, Bünde StB/vBP Hubert van Meegen, Kevelaer StB Dirk Wilting, Overath StB/vBP Andreas Wegmann, Emsdetten II. Der Vorstand Präsident StB Dietmar Lücking, Drolshagen Vizepräsident StB Hans-Josef Frentzen,Erkelenz Mitglieder StB Ernst-Dieter Grafe,Troisdorf III. Der Präsident StB Dietmar Lücking IV. Der Geschäftsführer RA Volker Schmidt-Lafleur, Bonn StB/vBP Franz Plankermann, Düsseldorf StB/WP Hans-Dieter Vietmeier, Duisburg

7 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite 7 Anlage C Rentenanwartschaften ( 18 und 24) in DM/Monat, beziffert mit Rentensteigerungsbetrag 122,- DM ( 18 Abs. 2, im Jahr 2000) und Beitragsquotient 1,0 = Regelpflichtbeitrag (10/10, 30 Abs. 1; für 2000 = 1.659,80 DM/Monat) Die persönliche Rentenanwartschaft ergibt sich, indem der durch den persönlichen Beitragsbeginn (Zeile gemäß Spalte 1) und durch die fragliche Rentenart (Spalte 2-7) bestimmte Tabellenwert multipliziert wird mit dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten ( 18 Abs. 4): dieser Quotient kann lauten auf 0,1 (oder weniger als Folge von zumindest zeitweiligem Beitragsrückstand) bis 1,5 und ergibt sich in zwei Schritten wie folgt: für jeden Monat ist der tatsächlich geleistete Beitrag zu teilen durch den jeweils gültigen Regelpflichtbeitrag (= 10/10, vgl. I/7) die Summe dieser Monatsquotienten ist zu teilen durch die Zahl der beitragspflichtigen Monate. Wer seinen Beitrag stets pünktlich zu derselben festen Zehntelstufe (1/10, 2/10,... 13/10) entrichtet hat und ohne Rückstand ist, hat es einfach: Er multipliziert diese Zehntelstufe mit dem fraglichen Tabellenwert. Beitrittsbe ginn Lebensjahre (Eintrittsalter) Altersrente ab Alter 65 Berufsunfähigkeitsrente bis Alter 60 nach Alter 65 Witwenrente bei Tod des Mitgliedes vor Alter 60 Halbwaisenrente bei Tod des Mitglieds nach Alter 65 vor Alter 60 Vollwaisenrente bei Tod des Mitglieds nach Alter 65 vor Alter 60 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte

8 StBV-Mitteilungen Nr. 1 Seite Zu Spalte 1: je nach Abstand zwischen Beitragsbeginn und Vollendung des unmittelbar vorhergegangenen Lebensjahres ergeben sich entsprechende Zwischenwerte; beitragsfreie Zeiten zwischen Nachversicherung und Beitragsbeginn werden nicht angerechnet. Zu Spalte 2: Die Altersrente kann sich um 20 % erhöhen gemäß 16 Abs. 5, wenn bei Beginn der Rentenzahlung niemand vorhanden ist, der bei Tod des Mitglieds Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätte. Die Altersgrenze ist flexibel zwischen 60 und 68 Jahren. Jedoch ist für jedes Jahr des früheren Renteneintritts gemäß Anlage C ein versicherungsmathematischer Abschlag (unter 65)beziehungsweise für jedes weitere Jahr der Beitragszahlung über das 65. Lebensjahr hinaus ein Zuschlag (über 65) vorzunehmen. Zu Spalte 3: Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres steigt die Berufsunfähigkeitsrente für jedes Lebensjahr nach Alter 60 um das Produkt von 122,-- DM mit dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Zu Spalte 4 und 5: Die Witwenrente beträgt 60 % der Altersrente (Spalte 2) oder der Berufsunfähigkeitsrente vor Alter 60 (Spalte 3) oder der Berufsunfähigkeitsrente nach Alter 60 (Anmerkung Spalte 3). Zu Spalte 6 bis 9: Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Altersrente (Spalte 2) oder der Berufsunfähigkeitsrente vor Alter 60 (Spalte 3) oder der Berufsunfähigkeitsrente nach Alter 60 (Anmerkung zu Spalte 3); für die Vollwaisenrente gilt ein Satz von 20 %. Wichtig! Alle vorstehenden Angaben gelten nur für Mitglieder mit Beitragspflicht bei Renteneintritt unter der Voraussetzung, dass der künftige Beitrag den Quotienten nicht unter dem jetzigen Stand sinken lässt. Wer seine beitragspflichtige Mitgliedschaft vor Renteneintritt aufgibt, behält nur eine beitragsfreie ruhende Anwartschaft von erheblich niedrigerem Wert ( 18 Abs. 3 letzter Satz) nämlich nur in Höhe des Produkts aus seinem Quotienten mit der Zahl seiner beitragsbelegten Mitgliedsjahre und mit folgenden Schlüsselbeträgen: 122,00 DM für die Spalten 2 und 3 (=Rentensteigerungsbetrag gemäß 18 Abs. 2), 73,20 DM für die Spalten 4 und 5 (= 60 % von 122,00 DM), 12,20 DM für die Spalten 6 und 7 (= 10 % von 122,00 DM), 24,40 DM für die Spalten 8 und 9 (= 20 % von 122,00 DM).

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