Kooperationsvertrag über das gebundene Ganztagsangebot
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- Gerhard Damian Ackermann
- vor 6 Jahren
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1 Kooperationsvertrag zur Durchführung von gebundenen Ganztagsangeboten Kooperationsvertrag über das gebundene Ganztagsangebot an (Name und Anschrift der Schule) zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von / der und (Name und Anschrift des Kooperationspartners) - nachfolgend Kooperationspartner genannt - Anlagen: - Anlage 1) Datenblatt - Anlage 2) Leistungsbeschreibung für die gebundene Ganztagsschule (Hinweis: Diese Anlage wird erst zu Schuljahresbeginn 2017/2018 erstellt und dem Vertrag beigefügt) rvs_ /07.17 Der nachfolgende Kooperationsvertrag ist Ausdruck der gemeinsamen Zielsetzung des Freistaates Bayern und des Kooperationspartners, ein Angebot der ganztägigen Förderung und Betreuung zu gewährleisten, das die Schülerinnen und Schüler in dem gebundenen Ganztagsangebot in ihren individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen fördert und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Zu diesem Zweck wirken beide Vertragsparteien auf der Grundlage von gegenseitiger Wertschätzung und Anerkennung zusammen und streben an, die sich aus dieser Zu- 1
2 sammenarbeit ergebenden Fragen nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen sowie durch einen kontinuierlichen Austausch zu klären. 1 Leistungspflichten des Kooperationspartners (1) Der Kooperationspartner verpflichtet sich hiermit, im Schuljahr 2017/2018 die im pädagogischen Konzept niedergelegten Bildungs- und Betreuungsangebote des gebundenen Ganztagsangebotes im Rahmen des vom Schulaufwandsträger beantragten Umfangs an der oben bezeichneten Schule zu erbringen. (2) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die Angebote nach den Bestimmungen der vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen KMBek Gebundene Ganztagsangebote an Schulen in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: KMBek ) ergänzt durch die Ausführungen zum jährlichen Antragsverfahren 1 und nach dem Ganztagskonzept der Schule durchzuführen. Er verpflichtet sich weiterhin, die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen vom 9. August 2012 [KWMBl S. 253]), zu beachten. (3) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, unverzüglich nach Beginn der Unterrichtszeit im September auf Grundlage des pädagogischen Konzepts die Einzelheiten der Durchführung insbesondere den zeitlichen Umfang sowie das Betreuungspersonal im Einvernehmen mit der Schulleitung festzulegen, in einer Leistungsbeschreibung (vgl. Muster in ANLAGE) zu dokumentieren und die Leistungsbeschreibung sowie die sonstigen Unterlagen bis spätestens 30. September des Kalenderjahrs an die zuständige Bezirksregierung zu übermitteln. (4) Dem Kooperationspartner steht es frei, sich zur Medikamentengabe für die im gebundenen Ganztag betreuten Schülerinnen und Schüler gegenüber den Erziehungsberechtigten bereit zu erklären, es handelt sich hierbei nicht um eine aus dem Kooperationsvertrag resultierende Pflicht. Daher haften der Freistaat Bayern und 1 Unterlagen zum jährlichen Antragsverfahren abrufbar unter 2
3 seine Bediensteten in einem solchen Fall nicht für Schäden, noch trägt der Freistaat Bayern die damit verbundenen Kosten. 2 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern Der Kooperationspartner gewährleistet die Betreuung aller für das gebundene Ganztagsangebot angemeldeten und aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, sofern kein Fall des 3 Abs. 2 gegeben ist. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte. 3 Zeitrahmen und Personaleinsatz (1) Der Kooperationspartner stellt das im Sinne der o. g. KMBek persönlich und fachlich geeignete Personal für die Angebote der Förderung und Betreuung im gebundenen Ganztagsangebot. Das eingesetzte Personal steht in einem Arbeits-, Dienst- o- der Auftragsverhältnis zum Kooperationspartner. Dem Kooperationspartner obliegt die Arbeitgeber-, Dienstberechtigten- bzw. Auftraggeberfunktion. Er hat Erkrankung oder Verhinderung des eingesetzten Betreuungspersonals an die Schulleitung zu melden und sich um Ersatzkräfte zu bemühen. Besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), ist er verpflichtet, für eine Ersatzkraft zu sorgen. Vor Einsatz einer Ersatzkraft ist die Schulleitung dementsprechend zu informieren. (2) Daneben können nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule auch Lehrkräfte und sonstige Kräfte im gebundenen Ganztagsangebot eingesetzt werden, die in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen o- der im Rahmen eines weiteren Kooperationsvertrages zum Einsatz kommen. Über ihren Einsatz entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Kooperationspartner. 4 Vergütung Der Kooperationspartner erhält vom Freistaat Bayern für die Erbringung der nach 1 bis 3 geschuldeten Leistungen eine Pauschalvergütung. Zur Festlegung der Pau- 3
4 schalvergütung wird pro wöchentlicher Leistungsstunde ein Orientierungswert von Euro pro Schuljahr angesetzt. Unter einer Leistungsstunde wird die Betreuungsleistung einer Person im Umfang von einer Zeitstunde (60 Minuten) verstanden. Pro Klasse kann maximal das in der jeweilig geltenden Fassung der Bekanntmachung des Staatsministeriums zu gebundenen Ganztagsangeboten festgelegte Budget ausgezahlt werden. Die Leistungsstunden sind im Rahmen der Kernzeiten (vier Unterrichtstage bis Uhr) zu erbringen. Wenn die vom Kooperationspartner erbrachten Leistungsstunden keine vollständige Auszahlung des in der Bekanntmachung festgelegten Budgets begründen, können im begrenzten Umfang (max. 10 % der erforderlichen Leistungsstunden) auch sonstige Leistungen des Kooperationspartners im Rahmen der gebundenen Ganztagsschule (z. B. Organisations- oder Fortbildungsaufwand) berücksichtigt werden und ggf. daher das volle Budget ausgezahlt werden. Insbesondere dann, wenn der Kooperationspartner über die Mindestanforderungen hinaus fachlich besonders qualifiziertes Personal einsetzt, kann der Orientierungswert um bis zu 15% erhöht werden, sofern zur Abdeckung der erforderlichen Betreuungszeiten eine ausreichende Anzahl an Leistungsstunden erbracht wird. Entsprechende Festlegungen trifft die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem Kooperationspartner. (2) Nach Genehmigung des Antrags auf Einrichtung eines gebundenen Ganztagsangebots durch die Bezirksregierung und Einsendung des unterzeichneten Kooperationsvertrags durch den Kooperationspartner an die Bezirksregierung erhält der Kooperationspartner eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung, wie sie sich aus den Angaben auf dem Datenblatt ergibt. Die Abschlagszahlung wird spätestens sechs Wochen nach Eingang des Kooperationsvertrags bei der Bezirksregierung ausgezahlt, frühestens jedoch zu Beginn der Unterrichtszeit. (3) Die zuständige Bezirksregierung ermittelt auf Grundlage der Angaben in der Leistungsbeschreibung die Höhe der zustehenden Vergütung und zahlt sie abzüglich der geleisteten Abschlagszahlung im Januar des folgenden Haushaltsjahres aus, sofern der Kooperationspartner die gemäß 8 Abs. 3 erforderlichen Personalunterlagen vorgelegt hat. Eine schriftliche Mitteilung zur Höhe der Vergütung erfolgt nur 4
5 dann, wenn die vom Kooperationspartner erbrachten Leistungsstunden keine vollständige Auszahlung des in der Bekanntmachung festgelegten Budgets begründen können. (4) Über die zu leistende Pauschalvergütung hinaus werden beim Kooperationspartner anfallende Kosten vom Freistaat Bayern nicht übernommen oder erstattet. (5) Der Kooperationspartner erklärt, dass für das von ihm eingesetzte Personal nicht schon aus anderen öffentlichen Mitteln Zuschüsse oder Erstattungen gewährt werden (Verbot der Doppelförderung). (6) Der Kooperationspartner erklärt, für die von ihm im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu sein. (7) Leistet der Kooperationspartner nicht im geschuldeten Umfang oder verfügt das eingesetzte Personal nicht über die in der Leistungsbeschreibung angegebene Qualifikation, ist die Vergütung entsprechend anteilig an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen. 5 Anpassung und Kündigung (1) Geschäftsgrundlage dieses Kooperationsvertrags ist die durch die zuständige Regierung nach den Bestimmungen der o. g. KMBek erteilte Genehmigung an den antragstellenden Schulaufwandsträger des gebundenen Ganztagsangebotes. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen (teilweise) nicht mehr vor und wird die Genehmigung (teilweise) widerrufen, kann der Freistaat Bayern diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen bzw. eine Anpassung der Vergütung ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende verlangen. Lagen die Genehmigungsvoraussetzungen schon zu Beginn des Schuljahres (teilweise) nicht mehr vor, so kann der Freistaat Bayern diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw. mit sofortiger Wirkung eine Anpassung der Vergütung verlangen. Überzahlungen der Vergütung sind durch den Kooperationspartner zu erstatten. 5
6 (2) Vor einer Kündigung bzw. einem Anpassungsverlangen ist die geänderte Sachlage zwischen der Regierung und dem Kooperationspartner unter Beteiligung der Schulleitung zu erörtern. Die Regierung kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Kooperationspartners aus den Vertragsverhältnissen mit seinem Personal zugunsten des Kooperationspartners eine von Abs. 1 abweichende Regelung treffen. 6 Aufsichtspflicht (1) Der Kooperationspartner erkennt an, dass das gebundene Ganztagsangebot eine schulische Veranstaltung darstellt und damit dem Geltungsbereich der entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG, Schulordnung, Hausordnung der Schule usw.) unterliegt. Er hat sich daher im Rahmen des pädagogischen Konzeptes und dieses Kooperationsvertrages stets eng mit der jeweiligen Schulleitung abzustimmen. (2) Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler unterliegen der Aufsicht der Schulleitung. Die Aufsichtspflicht wird durch geeignetes Personal des Kooperationspartners im Auftrag der Schulleitung gemäß der o. g. KMBek wahrgenommen. Die Verantwortung der Schulleitung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht bleibt davon unberührt. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die übernommenen Aufsichtspflichten sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen und durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen und Anordnungen eine durchgehende Aufsicht durch geeignete Kräfte zu gewährleisten. (3) Für die schulische Aufsicht wesentliche Tatsachen, insbesondere solche, die Fragen der Schulordnung betreffen oder Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) begründen können, sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Schule hat den Kooperationspartner rechtzeitig über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu informieren. Sofern Schülerinnen und Schüler nicht im Ganztagsangebot erscheinen, hat der Kooperationspartner unverzüglich die Schule zu informieren; verlassen Schülerinnen 6
7 und Schüler das Ganztagsangebot krankheitsbedingt vorzeitig, ist die Schule hierüber im Nachgang unverzüglich zu informieren. Der Kooperationspartner führt hierzu eine Anwesenheitsliste, in welcher die tatsächlich am jeweiligen gebundenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einzutragen sind. Diese ist auf Nachfrage der zuständigen Schulleitung bzw. der Schulaufsicht zu übermitteln. 7 Haftung Der Kooperationspartner muss sich ein Verschulden des von ihm eingesetzten Personals sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Er bestätigt das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Personenund Sachschäden, die durch diese Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes verursacht werden. 8 Anforderungen an das Personal und die Leitung des Ganztagsangebotes (1) Das in gebundenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. Auch beim Einsatz von Personal des Kooperationspartners sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. (2) Das eingesetzte Personal muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen seiner Tätigkeit in dem gebundenen Ganztagsangebot die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in einem gebundenen Ganztagsangebot nicht in Betracht. (3) Das eingesetzte Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit - eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben, 7
8 - ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen, sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, und den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten, - gemäß 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß 34 IfSG belehrt werden, - die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen, - jeweils im Abstand von drei Jahren ein erweitertes Führungszeugnis gemäß 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen und - eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Entsprechende Vordrucke werden von der Regierung zur Verfügung gestellt. (4) Die in Abs. 3 genannten Erklärungen und Unterlagen hat der Kooperationspartner der Schulleitung vorzulegen. Die Schulleitung prüft deren Inhalt und Vollständigkeit und bestätigt dies durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks. Dieser ist im Original bis zum 30. September des Kalenderjahres direkt an die zuständige Bezirksregierung weiterzuleiten sowie von der Schulleitung in Kopie zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren. Für Personal, dessen Einsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, hat der Kooperationspartner die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Die Erklärungen und Unterlagen werden nach Prüfung an den Kooperationspartner zur Aufbewahrung zurückgegeben. Eine Aktenführung bei der Schulleitung findet insoweit nicht statt. Der Kooperationspartner verpflichtet das von ihm eingesetzte Personal dazu, den Eintritt wesentlicher Veränderungen in Bezug auf die in Abs. 3 genannten Erklärungen und Anforderungen unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen. 8
9 (5) Der Kooperationspartner muss Personal, das den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 nicht entspricht oder fachlich bzw. pädagogisch nicht geeignet ist oder das wesentliche Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, die einem Einsatz in dem Ganztagsangebot entgegenstehen, entgegen Abs. 4 nicht mitteilt, auf Verlangen der Regierung ersetzen. 9 Weisungsrecht der Schulleitung (1) Der Schulleitung steht im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für das gebundene Ganztagsangebot als schulische Veranstaltung ein Weisungsrecht gegenüber dem Kooperationspartner zu. Die Ausübung des Weisungsrechtes erfolgt im Rahmen dieses Kooperationsvertrages und der darin bestimmten Pflichten des Kooperationspartners. Das arbeitsvertragliche Direktionsrecht des Kooperationspartners gegenüber seinem Personal bleibt davon unberührt. (2) Das Weisungsrecht der Schulleitung ist vorrangig gegenüber dem rechtlichen Vertreter des Kooperationspartners auszuüben. Ersatzweise gelten auch sonstige Kräfte des Kooperationspartners als ermächtigt, Weisungen der Schulleitung mit Wirkung für den Kooperationspartner entgegenzunehmen. Die Ausübung des Weisungsrechtes kann durch die Schulleitung auf Lehrkräfte der Schule übertragen werden. (3) Der Kooperationspartner kann gegen Weisungen der Schulleitung Beschwerde bei der zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörde (MB-Dienststelle, Staatliches Schulamt, Regierung) einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schulaufsichtsbehörde hat in angemessener Frist über die Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. 10 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht (1) Der Kooperationspartner verpflichtet sich zur Wahrung des Datenschutzes. Er verpflichtet sich insbesondere, das eingesetzte Personal vor Aufnahme der Tätigkeit zu belehren, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis), und es dementsprechend auf die Wahrung dieses Datenge- 9
10 heimnisses, auch nach Beendigung der Tätigkeit, zu verpflichten. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an die Schule zum Informationsaustausch. (2) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, über in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten, auch nach Beendigung des Kooperationsvertrags, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sowie für den Informationsaustausch mit der Schule. Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen. 11 Außerordentliches Kündigungsrecht Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Kooperationsvertrag auch während des Schuljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn die andere Vertragspartei in erheblichem Maße die Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages verletzt. 12 Zusatzangebote 1. Unentgeltliche Zusatzangebote (1) Der Kooperationspartner kann Zusatzangebote (z. B. für Betreuungszeiten nach Uhr und an einem weiteren Wochentag) im Rahmen der Vergütung gem. 4 (siehe Ziffer 6a der Leistungsbeschreibung) oder durch den Schulaufwandsträger oder sonstige Träger freiwillig finanzierte Zusatzangebote (siehe Ziffer 6b der Leistungsbeschreibung) anbieten. Letztere werden ergänzend zu diesem Kooperationsvertrag in einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Schulaufwandsträger der Schule geregelt. Die in dieser vertraglichen Vereinbarung getroffenen Regelungen dürfen den Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages nicht zuwiderlaufen. Ist der Sachaufwandsträger selbst Kooperationspartner der Schule, kann auch er mit Zustimmung der Schulleitung im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes Zusatzangebote durchführen, für die er allein die Finanzierungsverantwortung trägt. (2) Die gem. Abs. 1 vereinbarten Zusatzangebote können dann als schulische Veranstaltung durchgeführt werden, wenn die Anforderungen an das für die Angebote 10
11 gem. Abs. 1 eingesetzte Personal den Anforderungen des 8 entsprechen, die Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages auf die vereinbarten Zusatzangebote Anwendung finden, der Schulleitung für diese Zusatzangebote ein Weisungsrecht gegenüber dem Kooperationspartner eingeräumt wird und die Schulleitung den Zusatzangeboten daher zustimmt. 2. Entgeltliche Zusatzangebote (1) Bietet der Kooperationspartner mit Zustimmung der Schulleitung Zusatzangebote im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes an der oben bezeichneten Schule an, welche durch die Erhebung von Elternbeiträgen finanziert werden (siehe Ziffer 6c der Leistungsbeschreibung), geben die Erziehungsberechtigten der an diesem entgeltlichen Zusatzangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler hierfür eine gesonderte Anmeldung gegenüber der Schulleitung ab. Diese vermittelt die Anmeldung an den Kooperationspartner, wodurch ausschließlich ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Kooperationspartner zustande kommt. (2) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, den Betreuungsvertrag gem. Abs. 1 gemäß den folgenden Bestimmungen abzuschließen und durchzuführen: Der Gegenstand des Betreuungsvertrages wird durch eine schriftliche Angebotsbeschreibung des Kooperationspartners näher bestimmt, die auch Angaben zu den Teilnehmerbeiträgen der Erziehungsberechtigten enthalten muss und mit der Schulleitung abzustimmen ist. Die Angebotsbeschreibung mit allen wesentlichen Vertragsbedingungen ist den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Anmeldeformular auszuhändigen. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Betreuungsvertrages gem. Abs. 1 unter Einbeziehung der allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Kooperationspartner eigenverantwortlich zuständig. Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des zusätzlichen Angebotes bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. (3) Das nach diesen Maßgaben vereinbarte entgeltliche Zusatzangebot ist ebenfalls schulische Veranstaltung. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages insbesondere zur Aufsichtspflicht, zum Weisungsrecht der Schulleitung sowie zu den Anforderungen an das eingesetzte Personal zum 11
12 Bestandteil des Betreuungsvertrags für dieses entgeltliche Zusatzangebot zu machen. Zudem muss der Betreuungsvertrag eine Ermächtigung zugunsten der Schulleitung durch die Erziehungsberechtigten vorsehen, wonach diese die Leistungsansprüche der Erziehungsberechtigten aus dem privatrechtlichen Betreuungsvertrag gegenüber dem Kooperationspartner geltend machen kann. (4) Die Vereinbarung von Teilnehmerbeiträgen für Zusatzangebote während der Kernzeiten (vier festgelegte Wochentage bis grds Uhr, siehe Ziffer 6d der Leistungsbeschreibung) des jeweiligen gebundenen Ganztagsangebotes bedarf der vorherigen Zustimmung von Elternbeirat und/oder Schulforum. 13 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Kooperationsvertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die dieses Schriftformerfordernis aufheben. 14 Laufzeit Dieser Kooperationsvertrag wird für das Schuljahr 2017/2018 geschlossen. Er tritt rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft und endet zum 31. Juli Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Kooperationsvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird die Gültigkeit des Kooperationsvertrags im Übrigen davon nicht berührt. An Stelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Kooperationsvertrag Lücken haben sollte. Ort / Datum Ort / Datum Kooperationspartner vertreten durch Regierung für den Freistaat Bayern 12
13 Bestätigung der Schulleitung: Ich befürworte den Abschluss dieses Kooperationsvertrages für das gebundene Ganztagsangebot an der o. g. Schule für das Schuljahr 2017/2018. Ort / Datum Unterschrift Schulleitung 13
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