Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 9.

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1 1 Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2016

2 2 1. Geschäftsverteilung a) Verteilung der Sachgebiete auf die Kammern Kammer 1 1. Post- und Fernmelderecht (nur Recht der Standortbescheinigung) Verordnung über Feuerbeschau Zweckentfremdungsrecht Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Türkei / Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BImSchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zulassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmodellen Städtebauförderungsrecht Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Bebauung Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen 09 40/ Abgeschlossenheitsbescheinigungen Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sache oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine andere Kammer zuständig ist) zu bis aus folgenden Gebieten: 01 Lkr. Altötting 03 Lkr. Berchtesgadener Land 04 Große Kreisstadt Bad Reichenhall 10 Lkr. Erding 11 Lkr. Freising 12 Große Kreisstadt Freising 19 Lkr. Mühldorf a. Inn 25 Stadt Rosenheim 26 Lkr. Rosenheim 28 Lkr. Traunstein 29 Große Kreisstadt Traunstein 31 Stadt Burghausen 34 Stadt Waldkraiburg 37 Große Kreisstadt Erding Anordnungen bezüglich Kleinfeuerungsanlagen Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprü

3 3 fung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallende Rechtsgebiete sind) 14. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist 15. Städtebauliche Verträge einschließlich Nachfolgelastenverträge, soweit nicht Kammer 2 zuständig ist Kammer 2 1. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Bosnien-Herzegowina - Iran - Albanien 2. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind) 3. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist 4. Wasserrecht, Wasserverbandsrecht (einschließlich der Beiträge an Wasser- und Bodenverbände), soweit nicht die Kammern 1, 8, 9 und 11 zuständig sind / Straßen- und Wegerecht einschließlich Bundesfernstraßengesetz Bodenschutzrecht Erschließungsbeitragsrecht einschließlich darauf bezogener Verträge Straßenausbaubeitragsrecht Kammer 3 1. Schulrecht außer Ausbildungsförderung, Prüfungswesen im Schulrecht (soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist) Schülerbeförderung und Kosten für Lehrmittel 02 12

4 4 4. Hochschulrecht außer Ausbildungsförderung (soweit nicht die Kammern 4 und 5 zuständig sind) 5. Prüfungswesen im Hochschulrecht (soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist) 6. Anerkennung ausländischer akademischer Grade einschließlich der Anerkennung ausländischer Grade von Heimatvertriebenen 7. Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (soweit nicht Kammer 4 zuständig ist) 8. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC- Verfahren) Kammer 4 1. Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungen nach Art. 44 BayH- SchG 2. Prüfungsrecht (Einstellungs-, Zwischen- und Anstellungsprüfungen i.s. des Bayer. Beamtengesetzes, Anerkennung entsprechender ausländischer Prüfungen und Erste Juristische Staatsprüfung sowie Fachprüfungen für Verwaltungsangestellte) Zulassung zum Masterstudiengang Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buchstaben C, R und S beginnt Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Irak 6. Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Bundesbeamte) / Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Soldaten) Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Landesbeamte) Wehrpflichtrecht, Wehrrecht Recht der Kriegsdienstverweigerung Zivildienstrecht Kriegsfolgenrecht 15 60

5 5 13. Lastenausgleichsrecht einschließlich Reparationsschädenrecht Häftlingshilfe und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz Recht der Vertriebenen und Flüchtlinge Kriegsfolgenbereinigungsgesetz Kammer 5 1. Verfahren der Konkurrentenstreitigkeiten von Professoren Recht der Beamten nach Landesrecht und der Kirchenbeamten; Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (soweit nicht die Kammer 12 zuständig ist) Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung (soweit nicht die Kammer 12 zuständig ist) Recht der Richter Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Recht der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richter-, Staatsanwalts- und der Präsidialräte Kammer 6 1. Rundfunk- und Fernsehrecht Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und von der Rundfunkbeitragspflicht Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung Für die Nummern 1 bis 4 nur die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A K der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller

6 6 Kammer 7 1. Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht Kommunalrecht, einschließlich Recht der kommunalen Zusammenarbeit Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände / kommunale Gebietskörperschaften 4. Kommunalaufsichtsrecht; Akte der Kommunalaufsicht, die auf bestimmte Maßnahmen abzielen, folgen der Zuständigkeit für das Recht der Maßnahme Kommunalwahlrecht Kommunaler Finanzausgleich (ohne Einzelzuwendungen nach FAG) Sparkassenrecht Recht der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist) Jagdrecht Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Ausnahme der Streitsachen aufgrund des LStVG (soweit nicht der Schwerpunkt des Streitgegenstandes in der Zuständigkeit einer anderen Kammer liegt) / Waffen- und Beschussrecht sowie Sprengstoffrecht Vereinsrecht Feuerwehrwesen Personenstandsrecht Namensrecht Statistik einschließlich Mikrozensus Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus Kammer 8 1. Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung) Verordnung über Feuerbeschau 05 25

7 7 3. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung baurechtliche Fragen sind) 4. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BIm- SchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zulassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmodellen Städtebauförderungsrecht Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Bebauung Denkmalschutzrecht Abgeschlossenheitsbescheinigungen Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sache oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine andere Kammer zuständig ist) Zu bis aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist Kammer 9 1. Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung) Verordnung über Feuerbeschau Zweckentfremdungsrecht Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung baurechtliche Fragen sind) Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BIm- SchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zulassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmodellen Städtebauförderungsrecht 09 20

8 8 7. Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Bebauung Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen / Abgeschlossenheitsbescheinigungen Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sache oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine andere Kammer zuständig ist) Zu bis aus folgenden Gebieten: 07 Lkr. Ebersberg 08 Lkr. Eichstätt 09 Große Kreisstadt Eichstätt 15 Stadt Ingolstadt 18 Lkr. Miesbach 21 Lkr. München 22 Lkr. Neuburg-Schrobenhausen 23 Große Kreisstadt Neuburg/Donau 24 Lkr. Pfaffenhofen/Ilm 35 Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm 36 Gmd. Vaterstetten Zu 09 40/11 60 zusätzlich aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München (nur Steuerbescheinigungen) Zu zusätzlich aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München Recht der privaten Krankenanstalten Krankenhausfinanzierungsgesetz (einschließlich Bayer. Krankenhausgesetz), Gebühren und Beiträge für Krankenhausleistungen (Pflegesatzverordnung) Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit dem Buchstaben B beginnt Örtlich nicht bezogene Baurechtsstreitigkeiten Siedlungsrecht Reichssiedlungsgesetz Kleingartenrecht Kleinsiedlungsrecht Heimstättenrecht Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist Umweltrecht (soweit nicht die Kammern 1, 2, 17 oder 23 zuständig sind) 10 00

9 9 23. Bergrecht Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz Kammer Presse- und Filmrecht Auskunftsansprüche nach 9a, 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buchstaben D, J und P beginnt Abgaben nach kommunalen Satzungen sowie Kurtaxe Steuern Kommunales Steuerrecht Gebühren nach kommunalen Satzungen, einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, soweit nicht die Kammer 12 zuständig ist / Beiträge nach kommunalen Satzungen, soweit nicht die Kammer 2 zuständig ist Haus- und Grundstücksanschlusskosten Bescheinigungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs Rechtsgebiete, die keiner anderen Kammer zugeteilt sind (soweit nicht ein Zusammenhang mit den Sachgebieten einer anderen Kammer besteht) Justizverwaltungsrecht Kammer Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung) Verordnung über Feuerbeschau Zweckentfremdungsrecht 05 60

10 10 4. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung baurechtliche Fragen sind) 5. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BIm- SchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zulassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmodellen Städtebauförderungsrecht Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Bebauung Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen / Abgeschlossenheitsbescheinigungen Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sache oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine andere Kammer zuständig ist) zu bis aus folgenden Gebieten: 02 Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen 05 Lkr. Dachau 06 Große Kreisstadt Dachau 13 Lkr. Fürstenfeldbruck 33 Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck 14 Lkr. und Markt Garmisch-Partenkirchen 32 Große Kreisstadt Germering 16 Lkr. Landsberg am Lech 17 Große Kreisstadt Landsberg am Lech 27 Lkr. Starnberg 30 Lkr. Weilheim-Schongau Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist 13. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Somalia / Kammer Freiwillige Leistungen des Staates und der Kommunen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus, soweit nicht die Kammern 1, 8, 9 und 11 (Einheimischenmodelle) zuständig sind 01 40

11 11 2. Bestattungsrecht einschließlich der Benutzung gemeindlicher und kirchlicher Friedhöfe, einschließlich Gebührenrecht Versorgungsrecht Weiderecht Landwirtschaftsrecht (einschließlich Landabgabe für die Bodenreform und Pflanzenschutzrecht) und Zuwendungen zur Förderung der Landwirtschaft Wohnungsrecht, soweit nicht die Kammern 1, 8, 9, 11 und 22 zuständig sind 7. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung 8. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buchstaben E, I, K, N, V, X und Y beginnt 9. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Äthiopien - Eritrea / Gesetz über den Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungsbau Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts (Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes/Beamtenversorgungsgesetz sowie Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz) der Beamten nach Landesrecht und der Kirchenbeamten Kammer Schulfinanzierungsgesetz (ohne objektbezogene Einzelzuwendungen) Versammlungsrecht Melderecht Post- und Fernmelderecht (ohne Recht der Standortbescheinigung) Datenschutzrecht, soweit der Streitgegenstand keinen Bezug zur Zuständigkeit einer anderen Kammer hat

12 12 Kammer 13 L Disziplinarsachen nach Landesrecht, die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben A J beginnt, soweit nicht Kammer 19 L zuständig ist Kammer 13B Disziplinarsachen nach Bundesrecht (auch solche nach dem Zivildienstgesetz), die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben A J beginnt, soweit nicht Kammer 19B zuständig ist Kammer 14 Personalvertretungssachen nach Bundesrecht Kammer Sozialrecht einschließlich Schwangerenkonfliktberatungsgesetz und Erstattungsstreitigkeiten Recht der Schwerbehinderten Kriegsopferfürsorge Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften Mutterschutzrecht, Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit einschließlich Pflegezeitgesetz Sozialhilferecht einschließlich Grundsicherung Asylbewerberleistungsgesetz zu bis jeweils für die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A - C und G - M der

13 13 Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller 8. Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, staatliche und kommunale Zuwendungen (einschließlich Einzelzuwendungen nach FAG und SchulFinG), soweit nicht die Kammern 9, 12 und 18 zuständig sind 9. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: China / Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes Ausbildungs- und Studienförderungsrecht Kammer Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich Prüfungswesen, soweit nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zugewiesen 2. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht 3. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen 4. Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) Gewerbeordnung Handwerksrecht Gaststättenrecht Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht sowie Prüfungen nach den ärztlichen Approbationsordnungen / Schornsteinfegerrecht, soweit nicht die Kammer 1 zuständig ist Rettungsdienstrecht Glücksspielrecht einschließlich Lotterierecht Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Armenien - Aserbaidschan - Georgien - Kasachstan - Kirgisistan - Republik Moldau - Russische Föderation - Tadschikistan - Turkmenistan / 08 10

14 14 - Ukraine - Usbekistan - Weißrussland 13. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist Kammer Recht der neuen Medien (soweit nicht Kammer 10 zuständig ist) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Serbien - Vietnam - Kosovo - alle übrigen Herkunftsländer, für die keine andere Kammer zuständig ist / Abfallbeseitigungsrecht Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen (Bundesbeamte) Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen (Soldaten) 6. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen (Landesbeamte) 7. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen (Richter) 8. Recht der unter Art. 131 GG fallenden Personen sowie Recht der Nachversicherung nach AKG und FANG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (ausgenommen Gebühren), Heimrecht Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Kammer Sozialrecht einschließlich Schwangerenkonfliktberatungsgesetz und Erstattungsstreitigkeiten 15 20

15 15 2. Recht der Schwerbehinderten Kriegsopferfürsorge Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften Mutterschutzrecht, Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit einschließlich Pflegezeitgesetz Sozialhilferecht einschließlich Grundsicherung Asylbewerberleistungsgesetz Zu bis für Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben D - F und N - Z der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller 8. Feiertagsgesetz Recht des Zivil- und Katastrophenschutzes, Schutzbaugesetz, Katastrophenschutzgesetz (ohne Rettungsdienstrecht) Gesundheitsrecht (einschließlich Nichtraucherschutz und Präimplantationsdiagnostik) 11. Lebensmittelrecht, Milch- und Fettrecht einschließlich Verbraucherinformationsgesetz 12. Recht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Tierseuchen, Tierkörperbeseitigung Artenschutz Gentechnikrecht Kinder- und Jugendhilferecht einschließlich der Verwaltungsstreitsachen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte der Landeshauptstadt München ergeben Unterhaltsvorschussrecht Jugendschutzrecht Kammer Immissionsschutzrecht einschließlich der Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach BImschG

16 16 Kammer 19 L Disziplinarsachen nach Landesrecht, die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben K - Z beginnt, soweit nicht die Kammer 13 L zuständig ist Kammer 19B Disziplinarsachen nach Bundesrecht (auch solche nach dem Zivildienstgesetz), die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben K Z beginnt, soweit nicht die Kammer 13B zuständig ist Kammer 20 Personalvertretungssachen nach Landesrecht Kammer Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: alle a f r i k a n i s c h e n Staaten außer Senegal, soweit nicht die Kammern 11, 12 und 25 zuständig sind / Bundesbeamtenrecht Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Soldatenrecht Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Kammer Bühnenrecht 02 00

17 17 2. Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage des / LStVG (soweit nicht der Schwerpunkt des Streitgegenstandes in der Zuständigkeit einer anderen Kammer liegt) Obdachlosenrecht einschließlich Unterkunftssatzungsrecht Verfassungsschutzrecht, soweit der Streitgegenstand keinen Bezug zur Zuständigkeit einer anderen Kammer hat Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Libanon / Reichs- und Bundesleistungsgesetz Verkehrs-, Energie-, Ernährungs-, Wirtschafts- und Wassersicherstellungsgesetz Kirchensteuerrecht Wohngeldrecht (einschließlich Erstattungsstreitigkeiten) Kammer Tierschutzrecht Straßenverkehrsrecht einschließlich Streitigkeiten im Vollzug des 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz Personenbeförderungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Pakistan / Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind) Kataster- und Vermessungsrecht Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist, sowie sonstiges Enteignungsrecht, soweit die Enteignung nicht aufgrund von Fachgesetzen in Anspruch genommen wird Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach dem UVPG 10 20

18 18 Kammer Eisenbahn- und Bergbahnrecht Luftverkehrsrecht einschließlich baurechtlicher Streitigkeiten i.s. von 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG Eisenbahnverkehrsrecht Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buchstaben A, L und O beginnt Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Kroatien - Mazedonien 6. Aufnahmegesetz sowie die Verteilung von Ausländern, ausgenommen die von 12 a AufenthG erfassten, soweit nicht Obdachlosenrecht, inclusive Regelungen über den räumlichen Aufenthalt i.s.v. 59 f. AsylVfG, 61 AufenthG. 7. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind) 8. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zuständig ist / / / Energierecht Atom- und Strahlenschutzrecht Kammer Fischereirecht Forstrecht Staatsangehörigkeitsrecht Pass- und Ausweisrecht Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buchstaben F, G, H, M, Q, T, U, W und Z beginnt Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftsländern: - Ägypten - Algerien - Kenia - Kongo - Libyen - Marokko - Tansania - Togo / 08 10

19 19 - Tunesien - Uganda - alle Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas einschließlich der Inselstaaten der Karibik Kammer Rundfunk- und Fernsehrecht Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und von der Rundfunkbeitragspflicht Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung Für die Nummern 1 bis 4 nur die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben L Z der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller

20 20 b) Turnusmäßige Verteilung von Asyl- und Dublinverfahren Die Turni aus dem Jahr 2016 werden fortgeführt. Nach Abschluss einer Zuteilung an die jeweils am 31. Dezember 2016 zuständige Kammer, werden die Verfahren an folgende Kammern verteilt: aa) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (Rechtsgebiete Nrn. 0710, 0810) aus dem Herkunftsland Afghanistan werden in einem Turnus an folgende Kammern verteilt: 26, 6, 2, 17, 16, 18, 25, 24, 15, (jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs). Danach wird der Turnus laufend wiederholt. bb) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (Rechtsgebiete Nrn. 0710, 0810) aus dem Herkunftsland Senegal werden in einem Turnus an die Kammern 10, 15 und 4 verteilt (jeweils 30 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs). Danach wird der Turnus laufend wiederholt. cc) Streitigkeiten nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom (sog. Dublin-II-VO) und der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (sog. Dublin-III-VO - Rechtsgebiete Nrn. 0730, 0830) werden in einem Turnus an die Kammern 9, 3, 8 und 1 verteilt (jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs). Danach wird der Turnus laufend wiederholt. Diese Regelung betrifft alle Fälle, in denen die Behörde auf Grundlage der Dublin II- VO oder der Dublin-III-VO entschieden hat. In diesen Fällen ist unerheblich, inwieweit der Anwendungsbereich dieser Verordnungen tatsächlich eröffnet war. dd) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (Rechtsgebiete Nrn. 0710, 0810) aus dem Herkunftsland Syrien werden in einem Turnus von jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs auf die Kammern 5, 7, 13, 19 und 22 verteilt. Danach wird der Turnus laufend wiederholt. ee) Zuweisung von Verfahren nach Ziffern aa), bb) und cc) wegen Sachzusammenhangs Unabhängig von der auf die jeweilige Kammer entfallenden Anzahl von 30 Fällen wird ein eingehendes Verfahren nach vorstehenden Ziffer aa), bb), cc) der Kammer zugeteilt, die im Rahmen ihres Turnus bereits ein damit zusammenhängendes Verfahren erhalten hat. Zusammenhängend sind insbesondere Klage- und Eilverfahren. Nicht zusammenhängend sind mit getrennten Bescheiden entschiedene Fälle von Familienangehörigen und Streitigkeiten, die eine Maßnahme einer Ausländerbehörde oder der Bundespolizei betreffen, unabhängig von der Rechtsgrundlage.

21 21 2. Besetzung der Kammern a) mit hauptamtlichen Richtern Kammer 1 Vorsitzende Präsidentin Breit 1/1 Richter am VG Dr. Strehler 1/2 Richter am VG Beil 1/3 Richter am VG Dietrich 1/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiVG Dr. Strehler vom bis RiVG Beil vom bis VR Bauer 2/1 Richter am VG Huber 2/2 Richter am VG Bayerle 2/3 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiVG Bayerle vom bis RiVG Huber vom bis Vorsitzende VRin Dr. Schenk 3/1 Richter am VG Klaus 3/2 Richterin kraft Auftrags Dr. Kluge 50 % 3/3 Richterin kraft Auftrags Lafuente Cerdá 3/4 4 Vorsitzender VR Herbert 4/1 Richter am VG Böhm 4/2 Richterin Dr. Pechtold 4/3 5 Vorsitzender VR Zwerger 5/1 Richter am VG Höger 5/2 Richterin Dr. Reum 5/3 6 Vorsitzender VR Dr. Sinner 6/1 Richter am VG Weigelt 6/2 Richterin kraft Auftrags Buchheim 50 % 6/3 Richterin kraft Auftrags Mann 50 % (ab ) 6/4 7 Vorsitzende VRin Beck 7/1 Richterin am VG Peltz 7/2 Richterin Rothkäppel 7/3 8 Vorsitzende VRin Pauli-Gerz 8/1 Richterin am VG Hesse 8/2 Richter kraft Auftrags Meyer 8/3 Richterin Ettinger 8/4

22 22 9 Vorsitzende VRin Dürig-Friedl 9/1 Richter am VG Heinzeller 9/2 Richter Fronhöfer 9/3 10 Vorsitzender VR Eder 10/1 Richterin am VG Scharbert 50 % 10/2 Richterin am VG Dr. Eberth 50 % 10/3 Richterin Dr. Sennekamp 10/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Dr. Eberth vom bis RiinVG Scharbert vom bis Vorsitzender VR Oswald 11/1 Richterin am VG Schretter 11/2 Richter Fromm 11/3 12 Vorsitzende VRin Schaffrath 12/1 Richter am VG Fischer 12/2 Richterin am VG Dr. Neubeck 50 % 12/3 (ab ) Richter Sindram 12/4 13 Vorsitzender VR Glaser 13/1 Richterin am VG Schelter 50 % 13/2 Richterin kraft Auftrags Jost 13/3 13L u. 13B Vorsitzender VR Glaser 13/1 stv. Vorsitzende VRin Scherl VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 1 bis 12, 15 bis 18, 21 bis Vorsitzende VRin Scherl 14/1 stv. Vorsitzende VR Glaser VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 21 bis 26 und 18 bis 1 15 Vorsitzende VRin Eberle 15/1 Richterin am VG Hellmold 50 % 15/2 Richter am VG Lohhuber 15/3 Richterin kraft Auftrags Losenegger 50% 15/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Hellmold vom bis RiVG Lohhuber vom bis

23 23 16 Vorsitzende Vizepräsidentin Krieger 16/1 Richterin am VG Gibbons 16/2 Richter Fischer 16/3 17 Vorsitzender VR von Fumetti 17/1 Richterin am VG Gründel 17/2 Richter am VG Knie 17/3 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Gründel vom bis RiVG Knie vom bis Vorsitzender VR Schöffel 18/1 Richterin am VG Hueber 50 % 18/2 Richterin am VG Lindauer 50 % 18/3 Richterin Swidersky 18/4 19 Vorsitzende VRin Scherl 19/1 Richterin am VG Fackler 50 % 19/2 Richter kraft Auftrags Fritsch 19/3 19L u. 19B Vorsitzende VRin Scherl 19/1 stv. Vorsitzende VR Glaser VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 1 bis 12, 15 bis 18, 21 bis Vorsitzender VR Glaser 20/1 stv. Vorsitzende VRin Scherl VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 21 bis 26 und 18 bis 1 21 Vorsitzender VR Stadelmayr 21/1 Richter am VG Dr. Rötzer 21/2 Richter kraft Auftrags Renner 21/3 22 Vorsitzender VR Haider 22/1 Richterin kraft Auftrags Roßmann 50 % 22/2 Richterin am VG Gruber 50 % 22/3 Richterin Holzmann 22/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Roßmann vom bis RiinVG Gruber vom bis

24 24 23 Vorsitzender VR Dr. Wolff 23/1 Richterin am VG Richter (75 %) 23/2 Richterin Schnölzer 23/3 24 Vorsitzende VRin Zollner-Niedt 24/1 Richter am VG Dr. Hasl-Kleiber 24/2 Richterin am VG Feichtlbauer 50 % 24/3 Richterin am VG Steuer 50 % 24/4 25 Vorsitzender VR Nuber 25/1 Richterin am VG Dr. Dendorfer 50 % 25/2 Richterin am VG Schmitt 50 % 25/3 Richterin kraft Auftrags Dr. Wiedmann 25/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Dr. Dendorfer vom bis RiinVG Schmitt vom bis Vorsitzender VR Koehl 26/1 Richterin am VG Ißbrücker 80 % 26/2 Richter kraft Auftrags Schlämmer 26/3 Richter Friedrich 26/4

25 25 b) Mitwirkung bei den Entscheidungen und Vertretungsfälle aa) Ergibt sich aufgrund der regelmäßigen Kammerbesetzung entsprechend Nr. 2a), dass nicht zwei Richter auf Lebenszeit (einschließlich Vorsitzendem) mitwirken oder ist ein hauptamtlicher Richter an der Mitwirkung verhindert, so treten die hauptamtlichen Beisitzer anderer Kammern in umgekehrter Reihe der Kammerbesetzung in der Weise ein, dass an der Besetzung stets zwei Lebenszeitrichter (einschließlich Vorsitzendem), sei es als Stammrichter, sei es als Vertretungsrichter, beteiligt sind. Dabei sind gleichzeitig mehreren Kammern angehörende Richter von Vertretungen in anderen Kammern freigestellt. Hauptamtliche Beisitzer sind auch dann von Vertretungen in anderen Kammern freigestellt, wenn die Kammer, der sie selbst angehören, infolge Krankheit eines anderen Mitgliedes ihrer Kammer oder Unterbesetzung länger als einen Monat nicht ununterbrochen mit mindestens drei Richtern (nach Köpfen) besetzt ist; die Freistellung von der Vertretung tritt nach Ablauf dieses Monats ein. Wenn eine Kammer aus mehr als drei Richtern (nach Köpfen) besteht, hat die Vertretung innerhalb der Kammer Vorrang vor dem Eintritt der Richter aus der Vertretungskammer. In Verfahren des Einzelrichters treten, wenn aus der eigenen Kammer keine Vertretung möglich ist, die hauptamtlichen Richter der anderen Kammern einschließlich der Vorsitzenden Richter in umgekehrter Reihenfolge der Kammerbesetzung ein. Die Zuordnung der Kammern entspricht der Regelung der Vertretung bei Kammerentscheidungen. Wechselt der stellvertretende Vorsitz während des Jahres, ist derjenige Beisitzer zuerst heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Vertretungsfalles nicht stellvertretender Vorsitzender der eigenen Kammer ist. Es treten zur: Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer

26 26 Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Für den Fall, dass kein Vertreter vorhanden ist, tritt der nach dem Lebensalter jüngste Richter ein, dessen Mitwirkung nach dem Richtergesetz möglich ist. In den Fällen, in denen eine Kammer durch Urlaub oder sonst wie mit keinem der zugehörigen Richter besetzt ist, tritt die oben genannte Vertretungskammer voll, d.h. auch mit ihrem Vorsitzenden ein. Eine mehrmalige Heranziehung einer Kammer innerhalb einer Woche oder die Besetzung einer Kammer mit zwei kammerfremden Richtern ist tunlichst zu vermeiden. bb) Die Kammervorsitzenden werden bei Verhinderung durch den sich aus der Kammerbesetzung ergebenden nächstfolgenden hauptamtlichen Richter der gleichen Kammer vertreten. In den Fällen, in denen sowohl der Kammervorsitzende als auch die der Kammer angehörenden Richter auf Lebenszeit verhindert sind, andererseits aber Richter auf Probe oder Auftragsrichter dieser Kammer noch verbleiben, führt der Vorsitzende der Vertretungskammer den Vorsitz, wenn in der Vertretungskammer kein Richter auf Lebenszeit vorhanden ist. cc) Bei Entscheidung über Befangenheitsanträge gilt die Vertretungsregelung in der umgekehrten Reihenfolge der Vertretungskammern. Dies gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Richter in diesen Kammern. Bei Ablehnung einer ganzen Kammer tritt die für die Entscheidung über Befangenheitsanträge zuständige Kammer in der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Besetzung voll, d.h. mit ihrem Vorsitzenden ein. Bei Ablehnung eines Einzelrichters entscheidet die Kammer, der er angehört, mit dem ihn bei Befangenheitsanträgen ersetzenden Richter. dd) Ein Ehegatte ist von der Vertretung oder der Heranziehung als Ergänzungsrichter dann ausgeschlossen, wenn diese zur Mitwirkung in einer Kammer führen würde, in der schon der andere Ehegatte mitwirkt. ee) Ist ein Richter gleichzeitig mehreren Kammern zugeteilt, geht in Kollisionsfällen die Tätigkeit in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer vor.

27 27 3. Regelung bei Abwesenheit sämtlicher Kammermitglieder in den Eilfällen nach 80 Abs. 8 und 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Antrag auf Entscheidung durch den Kammervorsitzenden) Sind in den Fällen des 80 Abs. 8 oder des 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Antrag auf Entscheidung durch den Kammervorsitzenden) sämtliche hauptamtlichen Kammermitglieder nicht anwesend, so entscheidet der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Kammer, bei dessen Verhinderung das nächstfolgende hauptamtliche Mitglied in seiner Eigenschaft als stellvertretender Kammervorsitzender, aber nur insoweit, als dieses Mitglied nicht von der Vertretung in der maßgeblichen Kammer befreit ist. 4. Erreichbarkeit außerhalb der gerichtlichen Geschäftszeiten Wird das Gericht außerhalb der üblichen Dienstzeiten um Rechtsschutz ersucht, ermittelt jeder darum angegangene Richter die nach diesem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer und vermittelt deren Kontaktaufnahme mit dem Rechtsschutzsuchenden. Im Übrigen gilt die Regelung über die Dienstbereitschaft außerhalb der üblichen Dienstzeiten.

28 28 b) Heranziehung der ehrenamtlichen Richter aa) Die den einzelnen Kammern zugeteilten ehrenamtlichen Richter werden innerhalb der jeweiligen Kammerliste in der aufgeführten Nummernfolge herangezogen ( 30 Abs. 1 VwGO), und zwar fortlaufend - von der Amtsperiode beginnend - über das Kalenderjahr hinaus. Die Heranziehung läuft - abgesehen von dem Ende bzw. dem Beginn der Amtsperiode - auch fort, wenn nach Ladung zu einer Sitzung eine weitere Sitzung (zu einem früheren Zeitpunkt) eingeschoben wird. Bei Auflösung von Kammern und bei sonstiger erheblicher, mehr als drei ehrenamtliche Richter betreffenden Änderung in der Kammerliste wird zu Beginn des Kalenderjahres mit Nr. 1 begonnen. Bei Änderung während des Geschäftsjahres wird der vom Präsidium bestimmte Ersatzrichter alphabetisch (unter Anwendung der vom eingesetzten Programm verwendeten Sortierung des Alphabets) in die Kammerliste eingereiht. Dies gilt auch bei Änderung des Namens eines ehrenamtlichen Richters (z.b. durch Eheschließung) während des Geschäftsjahres. Bei Verhinderung wird auf die Hilfsliste zurückgegriffen. Die vorstehend aufgeführte Reihenfolge der Heranziehung gilt für die Hilfsliste entsprechend. bb) Ist ein ehrenamtlicher Richter an einem Fall der Sitzung kraft Gesetzes ausgeschlossen oder noch vor dem Sitzungstag durch Entscheidung des Gerichts wegen Befangenheit abgelehnt worden, so nimmt er an dieser Sitzung überhaupt nicht teil. Dies gilt auch, wenn vor dem Sitzungstag bekannt wird, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Sitzungstag nur zeitweise verhindert ist. cc) Ist ein ehrenamtlicher Richter an dem Tage, an dem er an der Reihe wäre, verhindert oder liegen die Voraussetzungen des Buchst. bb) vor, so ist an seiner Stelle der nach der laufenden Nummer der Kammerliste nächste, noch nicht zu einer der folgenden Sitzungen geladene ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Stellt sich die Verhinderung erst innerhalb der letzten 7 Tage vor der betreffenden Sitzung heraus, ist ein ehrenamtlicher Richter aus der Hilfsliste heranzuziehen. Für die Reihenfolge der Heranziehung aus der Hilfsliste sind die Grundsätze, die für die Heranziehung aus der Kammerliste gelten, entsprechend anzuwenden. Für die Bestellung eines ehrenamtlichen Ergänzungsrichters der jeweiligen Kammer gelten vorstehende Regelungen entsprechend. dd) Ein nach Buchst. bb) ausgeschlossener oder abgelehnter und ein nach Buchst. cc) verhinderter ehrenamtlicher Richter ist erst wieder heranzuziehen, wenn er nach der Nummernfolge wieder an der Reihe ist. c) Beamtenbeisitzer aa) bb) Die den Kammern 13 und 19 zugeteilten Beamtenbeisitzer ergeben sich aus der dieser Geschäftsverteilung als Anlage 1 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gilt die Geschäftsordnung (Anlage 1a) Die den Kammern 13B und 19B zugeteilten Beamtenbeisitzer ergeben sich aus der dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gilt die Geschäftsordnung (Anlage 2a)

29 29 d) Ehrenamtliche Richter der Kammern für Personalvertretungsrecht (Kammern 14 und 20) Die den Kammern 14 und 20 zugeteilten ehrenamtlichen Richter ergeben sich aus der dieser Geschäftsverteilung als Anlage 3 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gelten 84 Abs. 2 und Abs. 3 BPersVG (Kammer 14) und Art. 82 Abs. 2 und Abs. 3 BayPVG (Kammer 20). e) Gemeinsame Regelung für b), c) und d) Werden sämtliche an einem Sitzungstag anstehenden Termine zur mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger neuer Terminsbestimmung auf einen anderen Tag verlegt, so sind dieselben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen, die für den ursprünglichen Sitzungstag geladen waren; sie gelten nur für den ursprünglichen Sitzungstag als herangezogen. Bei allen anderen Terminsänderungen werden die für den neuen Sitzungstag turnusmäßig anstehenden ehrenamtlichen Richter herangezogen.

30 30 6. Allgemeine Regelungen zur Geschäftsverteilung Die Wiedergabe der Sachgebietsnummern der VwG-Statistik erfolgt nur nachrichtlich. Die Zuteilung der Streitsachen durch diese Geschäftsverteilung geht in jedem Fall vor. a) Zuteilung nach den Anfangsbuchstaben des Namens Soweit die Geschäftsverteilung auf den Anfangsbuchstaben des Familiennamens bzw. der Firma abstellt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firma bei Eintritt der Rechtshängigkeit. Spätere Namensänderungen bleiben außer Betracht; bei Gebietskörperschaften gilt der Eigenname. Bei Doppelnamen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Namens maßgebend. Strengen Familien oder eheähnliche Lebensgemeinschaften ein Streitverfahren an, ist für alle Personen diejenige Kammer zuständig, die nach der allgemeinen Geschäftsverteilung für den Anfangsbuchstaben der Person mit dem kürzesten Familiennamen zuständig wäre. Bei mehreren gleichkurzen Namen richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Anfangsbuchstaben. Familiennamen von Klägern/Antragstellern, bei denen eine Unterscheidung von Vor- und Familiennamen nicht erkennbar ist: Abzustellen ist auf den Namen, der im Bescheid als Familienname angegeben ist. Ist ein solcher nicht erkennbar (z.b. Fettdruck, Großbuchstaben, Anrede), ist der Anfangsbuchstabe des ersten Bestandteils des Namens entscheidend. Nicht maßgeblich ist die Namensgebung in der Klageschrift, da sonst die Klagepartei die zuständige Kammer bestimmen könnte. Nachträgliche Änderungen oder Erkenntnisse bleiben außer Betracht. Geht die Klage ohne Beifügung des Bescheids ein, wechselt ggf. die Kammerzuständigkeit, wenn sich bei seiner Nachreichung herausstellt, dass dort ein anderer Name als Familienname angegeben ist als in der Klageschrift. b) Rechtshilfeersuchen Die Kammern erledigen die Rechtshilfeersuchen entsprechend den ihnen zugeteilten Rechtsgebieten; über die Beauftragung im Einzelfall beschließt die betreffende Kammer. Für die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch ( 180 Satz 1 VwGO) ist der Vorsitzende der Kammer zuständig, die nach der Zuweisung der Rechtsgebiete dieser Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen wäre. Ist die Zuständigkeit auf mehrere Kammern nach örtlichen oder personellen Kriterien verteilt, so gilt diese Verteilung im Rahmen des 180 Satz 1 VwGO entsprechend. Sind auf Antrag einer Behörde mehrere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, so ist die Kammer zuständig, die für die Vernehmung des im Alphabet vorhergehenden Zeugen berufen ist. c) Bei zurückverwiesenen Streitsachen sowie für Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen ist die für neu eingehende Streitsachen geltende Zuständigkeit maßgeblich. Dies gilt nicht für Zurückverweisungen an die Kammern 13 und 13B sowie 19 und 19B. Für statistisch erledigte Verfahren, die wiederaufleben, ist die für das betreffende Rechtsgebiet im Zeitpunkt des Wiederauflebens zuständige Kammer zuständig.

31 31 d) Übergangsregelung Soweit sich die Kammerzuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete geändert hat gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt im Geschäftsjahr -, gehen die bisher anhängigen Verfahren nur dann über, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Vom Übergang sind in jedem Fall ausgenommen solche Verfahren, in denen bis zum des dieser Geschäftsverteilung vorangegangenen Jahres eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder ein Gerichtsbescheid ergangen ist. Bei den aufgrund früherer Geschäftsverteilungen begründeten Zuständigkeiten, an denen die vorliegende Geschäftsverteilung nichts ändert, hat es sein Bewenden. Soweit bei Änderung der Kammerzuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete Hauptsacheverfahren bei der bisher zuständigen Kammer verbleiben, ist diese weiter zuständig für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( 80 und 123 VwGO), soweit ein rechtlicher Zusammenhang mit der Hauptsache besteht. e) Die Zuständigkeit einer Kammer für das Rechtsgebiet (Ausländerrecht) schließt Erstattungsstreitigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz ein. f) Vollzug des Asylgesetzes Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die vom Asylbewerber im Verwaltungsverfahren zuletzt angegebene Staatsangehörigkeit. Ist der Asylbewerber staatenlos oder gibt er keine Staatsangehörigkeit an, ist maßgeblich für die Zuständigkeit das Land, das in der Abschiebungsandrohung benannt worden ist. Fehlt eine Abschiebungsandrohung, ist maßgeblich das Land des gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland). Gibt der Asylbewerber mehrere Staatsangehörigkeiten an oder haben mehrere Familienangehörige in einem Bescheid verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist maßgeblich für die Zuständigkeit ebenfalls das Land, das in der Abschiebungsandrohung benannt worden ist; wurde eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem kürzesten Ländernamen, bei mehreren gleichkurzen Ländernamen nach der alphabetischen Reihenfolge. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne der Geschäftsverteilung sind alle vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Maßnahmen, einschließlich z.b. der Anordnung oder Befristung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind dagegen nicht Maßnahmen der Ausländerbehörde, unabhängig von der Rechtsgrundlage. g) Disziplinarstreitsachen, die nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Kammervorsitzenden zweckmäßigerweise verbunden werden, werden durch Losentscheid in Anwesenheit beider Kammervorsitzender durch den Präsidenten oder Vertreter im Amt einer Kammer zugeteilt. Die Niederschrift darüber wird von den Beteiligten unterzeichnet und zu den Akten genommen. Die Zuständigkeit für Haupt- und Nebenverfahren, welche die gleiche Person betreffen, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der ersten dieser Verfahren. 7. Güterichter Hinsichtlich der Zuständigkeit der Güterichter gilt die Anlage 4

32 32 Breit Böhm Eder Präsidentin Richter am Vorsitzender Richter am Ver- Verwaltungsgericht waltungsgericht Gründel Krieger Richter Richterin am Vizepräsidentin Richterin am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Schaffrath Schöffel Dr. Wolff Vorsitzende Richterin am Vorsitzender Richter am Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Anschlusserklärung der Präsidentin Für das Geschäftsjahr 2017 schließe ich mich der Kammer 1 als Vorsitzende an. München, 16. Dezember 2016 Andrea Breit Präsidentin

33 33 Anlage 1a Stand Geschäftsordnung zur Heranziehung der Beamtenbeisitzer bei den Kammern für Disziplinarsachen 13 und 19 (Landesrecht) des Bayerischen Verwaltungsgerichts München gemäß Art. 45 Abs. 4 BayDG (Anlage zu 5c/aa) I. Heranziehung der Beamtenbeisitzer Beamtenbeisitzer werden, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, nach Anlage 1 der Liste zu den mündlichen Verhandlungen und Beratungsterminen ohne mündliche Verhandlung herangezogen; entscheidend für die Reihenfolge der Heranziehung ist der Eingang der Ladungsverfügung bei der Geschäftsstelle. Erstreckt sich eine Disziplinarsache auf mehrere Sitzungstage, bleibt die Besetzung unverändert bis zum Abschluss dieses Falles. 2 Der Beamtenbeisitzer mit den Erfordernissen des Art. 43 Abs. 3 S. 2 BayDG (Befähigung zum Richteramt) wirkt jeweils in allen an einem Sitzungstag anberaumten Fällen mit. Für die Heranziehung des anderen Beamtenbeisitzers ist Art. 43 Abs. 3 S. 1 und 4 BayDG zu berücksichtigen; im Übrigen gilt S. 3 entsprechend. Ist ein ehrenamtlicher Richter für einen Verhandlungs-/Beratungstermin sowohl als richteramtsbefähigter Beamtenbeisitzer als auch als Laufbahnbeisitzer heranzuziehen, so hat die Heranziehung als Laufbahnbeisitzer Vorrang. 1 Bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers (Laufbahn) tritt der nach der jeweiligen Liste folgende Beamte ein. 2 Die Heranziehung des Verhinderten wird nicht nachgeholt. 3 Sind sämtliche Beisitzer der Liste verhindert, so ist als Beisitzer der nächstanstehende Beamte der entsprechenden Laufbahngruppe aus dem in der Anlage nachfolgenden Verwaltungs (teil) zweig heranzuziehen; eine gegenseitige Vertretung von Beisitzern für Verwaltung und Lehrpersonal findet dabei nicht statt. Von dieser Vertretung ausgenommen ist die Laufbahn der kommunalen Ehrenbeamten. Sind bei dieser sämtliche Laufbahnbeisitzer, einschließlich der auf der Hilfsliste, verhindert, so ist als Beisitzer der nächstanstehende Beamte der Laufbahn der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit heranzuziehen. Sind für einen Verwaltungszweig keine Wahlvorschläge eingegangen, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend. 3. Ist eine Liste erschöpft, sind die in ihr aufgeführten Beisitzer wieder, beginnend mit dem Ersten, heranzuziehen. 4. Der Ergänzungsrichter bestimmt sich nach der Vertretungsregelung.

34 34 Anlage: Liste der Verwaltungszweige Lfd. Nummer Verwaltungszweig 1. Landtagsverwaltung 2. Staatskanzlei 3. Oberster Rechnungshof 4. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 4.1 Allgemeine Innere Verwaltung 4.2 Staatsbauverwaltung 4.3 Polizei 5. Staatsministerium der Justiz 6. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 6.1 Verwaltung 6.2 Lehrpersonal Schulen 6.3 Lehrpersonal Universitäten und Hochschulen 6.4 Ärzte und Apotheker 7. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 8. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 9. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 10. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 11. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11.1 Landwirtschaft 11.2 Forsten 12. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 13. Gemeinden und Gemeindeverbände 13.1 Verwaltungspersonal 13.2 Lehrpersonal 13.3 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen 14. Landkreise und Bezirke sowie deren Zweckverbände 14.1 Ärzte und Apotheker 14.2 andere Beamte 15. Sonstige unter Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 16. Beamte mit Befähigung zum Richteramt 17. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 18. kommunale Ehrenbeamte

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