Menschenhände! im Kanton Luzern: Kooperationsvereinbarung

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1 LÜZERN Justiz- und Sichertieitsdepartement Menschenhände! im Kanton Luzern: Kooperationsvereinbarung 1. Ausgangslage / Ziele der Kooperation Die seit April 2003 verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit der involvierten Stellen brachte vermehrt Fälle von Menschenhände!1 im Kanton Luzern ans Tageslicht. Die nachfolgend geregelten Grundsätze zur Zusammenarbeit sowie sämtliche Massnahmen in Bezug auf den Menschenhandel haben zum Ziel, die betroffenen Frauen und Männer zu schützen sowie die Täterschaft zu verfolgen. Eine wichtige Voraussetzung für den Kampf gegen Menschenhände! ist die Sensibilität und ein Basiswissen aller involvierten Personen/Stellen im Umgang mit Migrantinnen und Migranten, die möglicherweise Opfer von Menschenhandel sind. Der einmal jährlich stattfindende Austausch von Informationen und Erfahrungen über Stand und Entwicklung der Thematik in der Schweiz und im Kantön Luzern hilft mit, die Praxis in der Bekämpfung des Menschenhandels zu optimieren. Im Dezember 2011 wurde von den unterzeichnenden Stellen erstmals eine Kooperationsvereinbarung zum Menschenhandel abgeschlossen. Diese wird durch die vorliegende Vereinbarung ersetzt bzw. erneuert: 2. Aufgaben der beteiligten Stellen und Organisationen 2.1 Luzerner Polizei Die Luzerner Polizei nimmt auf entsprechende Hinweise oder nach eigenen, gesicherten Erkenntnissen polizeiliche Vorermittlungen auf. Sie sucht nach Beweisen und Spuren. Sie informiert bei einer konkreten Verdachtslage von Menschenhände!, Förderung der Prostitution oder in diesem Zusammenhang der Widerhandlungen gegen das AuG unverzüglich die Staatsanwaltschaft, Abteilung 4. (Art. 307 StPO). Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. 2.2 Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 führt die Strafuntersuchung. Sie kann bereits in der Phase des polizeilichen Ermittlungsverfahrens Weisungen erteilen. Um eine Strafuntersuchung in Sachen Menschenhandel, die insbesondere auch den Zugriff auf die Hintermänner ermöglicht, erfolgreich durchführen zu können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit der Polizei und vielfach mit ausserkantonalen und Bundesbehörden, sowie ausländischen Behörden (Rechtshilfe). 2.3 Oberstaatsanwaltschaft Rechtshilfeersuche an das Ausland werden nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der oder dem Besonderen Staatsanwältin/Staatsanwalt (BStA) durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt gestellt. Die BStA üben beratende Funktion aus und entscheiden über das Vorgehen und den Weg der Zustellung. Gemäss Weisung der Oberstaatsanwaltschaft werden Fälle von Menschenhände! durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 4, Spezialdelikte behandelt. Diese Abteilung hebt bei genügender Verdachtslage die Untersuchung an und erhebt bei ausreichender Beweislage Anklage beim Kriminalgericht. Die Oberstaatsanwaltschaft überprüft im Rahmen der Visumstätigkeit eingestellte Fälle. ' Der weitaus grösste Teil der identifizierten Opfer in der Schweiz sind weiblich.

2 Justiz- und Sicherheitsdepartement 2.4 Amt für Migration Das geltende Ausländerrecht ermöglicht den Aufenthalt der Opfer von Menschenhandel. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR )2 und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR )3 bilden die gesetzliche Grundlage für den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen des Menschenhandels: Darin wird der Aufenthalt geregelt während einer Bedenkzeit, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Täterschaft sowie in Fällen eines schwerwiegenden, persönlichen Härtefalles. Ebenso wichtig sind die Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) über die Anwendung der Bestimmungen zum Aufenthalt der Opfer, Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel.4 In den Weisungen wird unter anderem festgehalten, dass eine Härtefallbewilligung unabhängig von der Aussagebereitschaft des Opfers erteilt werden kann und es wird der vorhandene Handlungsspielräum aufgezeigt, den AuG und VZAE für Härtefälle vorsehen. Das AuG sieht auch Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfen vor sowie den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit aus wichtigen, öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall. Bewilligungserteilungen für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhände! bedürfen sowohl während des Strafverfahrens wie auch bei der Regelung als Härtefall formell noch der Zustimmung der Bundesbehörden, die gestützt auf den kantonalen Antrag erfolgt. 2.5 FIZ Makasi FIZ Makasi - Interventionsstelte für Opfer von Frauenhandel - stellt im Rahmen ihrer Kapazitäten die Betreuung, Beratung und Unterbringung der Opfer sicher. Für die aus dem Kanton Luzern betreuten und beratenen Menschenhandelsopfer wird die FIZ finanziell entschädigt (vgl. Vereinbarung mit der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu Leistungsangebot und Tarifen der FIZ vom 5. August 2016 sowie Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 mit dem JSD des Kantons Luzern). FIZ Makasi arbeitet in der Einzelbetreuung mit anderen Beratungsstellen wie der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern, der Dienststelle Asyl und Flüchtlinge, dem Angebot APIS, dem Verein LISA oder der FABIA eng zusammen. 2.6 Weitere beteiligte Fachstellen und Organisationen Die Opferberatungsstelle, die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, APIS, FABIA, das Frauenhaus, der Verein LISA oder der Verein Sans-Papiers können in ihrer Beratungsarbeit auf mutmassliche Opfer von Menschenhandel treffen. Sie informieren die Betroffenen bezüglich FIZ Makasi und stellen einen Kontakt her, wenn das mutmassliche Opfer das will. 3. Abläufe 3.1 Vorinformation von FIZ Makasi Wo es die polizeilichen Massnahmen zulassen, informiert die Luzerner Polizei nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung vor einer Intervention FIZ Makasi, damit diese die nachfolgende Betreuung und Begleitung des Opfers personell und logistisch vorbereiten kann. 3.2 Befragung / Identifikation von Opfern des Menschenhandels Die Identifikation des möglichen Opfers von Menschenhandel wird logistisch durch die Luzerner Polizei vorbereitet. Die Identifikation eines möglichen Opfers kann unter Beizug der FIZ geschehen. 2 Art Art. 31, Art. 35 und Art. 36 "httßs^/awww.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsarundlaaen/weisunaen/auslaender/weisunaen-aua-d.ddf. Die für Fälle von Menschenhandel relevanten Bestimmungen sind in Punkt "Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel" (inklusive Leitprozess COMPETO) enthalten.

3 Justiz- und Sicherfieitsdepartement Bei der Befragung kann auch die Checkliste5 der KSMM eingesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 weist das Amt für Migration möglichst früh darauf hin, wenn ein Verdacht auf Menschenhandel besteht und beantragt entsprechende ausländerrechtliche Massnahmen. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 berücksichtigen die Bedürfnisse des Opfers und der Strafuntersuchung angemessen. 3.3 Information über Beratungsangebote und Rechte Besteht ein konkreter Verdacht auf Menschenhandel, informiert die Luzerner Polizei das Opfer über seine Rechte. Die Materialien von FIZ Makasi werden abgegeben und eine Kontaktnahme mit der FIZ ermöglicht. Die Meldung des Falles geht an die FIZ und die Opferberatungsstelle. Auch Opfer, welche nicht aussagen, haben Anrecht auf Beratung und Leistungen gemäss Opferhilfegesetz (OHG). 3.4 Beratung, Betreuung und Unterbringung des Opfers Die Beratung, Betreuung und Unterbringung der Opfer durch FIZ Makasi wird in einem Case- Management angeboten, in Rücksprache mit lokalen Organisationen und im Gespräch mit dem Opfere o Identifizierung von Opfern von Menschenhände! o Beratung und Information gemäss Opferhilfegesetz7 o Krisenintervention o Psychosoziale Beratung, spezifische Begleitung bei Traumatisierung o Regelung der Unterkunft, Tagesstruktur, Kranken- und Unfallversicherung o Beratung zum Ablauf eines Strafverfahrens o Verfahrensbegleitung als Vertrauensperson gemäss OHG o Antragsstellung für Aufenthalt (kurz- und langfristiger Aufenthalt) o Erschliessung finanzieller Hilfe gemäss OHG o Abklärung der Gefährdungssituation der Opfer in Zusammenarbeit mit der Polizei o Koordination von und Zusammenarbeit mit involvierten Behörden, Fachpersonen und Fachstellen o Rückkehr: Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr, in Zusammenarbeit mit Stellen in der Schweiz (Rückkehrprojekt des SEM) und im Herkunftsland. o Kontakt zum Opfer nach der Rückkehr bezüglich Fragen zum Strafverfahren oder zur Bedrohungssituation 3.5 Stabilisierungs- und Bedenkzeit Das Amt für Migration setzt bei Verdacht auf Menschenhandel auf Antrag der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 oder auf Antrag von FIZ Makasi eine Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen fest (AyG Art. 30 AuG / Art. 35 VZAE). 3.6 Vorübergehender Aufenthalt während den Ermittlungen und dem Strafverfahren Ist das Opfer zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit, informiert die Strafverfolgungsbehörde das Amt für Migration über die voraussichtlich erforderliche Anwesenheitszeit (Art. 36 Abs. 1 und 2 VZAE). Das Amt für Migration gewährt eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung, welche auf Ge Vgl. Leistungskatalog FIZ Makasi in der Vereinbarung zu Leistungsangebot und Tarifen vom Die Beratungen sind vertraulich und unentgeltlich für die Opfer und dem Opfer gleichgestellte Personen gemäss OHG

4 Justiz- und Sicherhertsdepartement such der Strafverfolgungsbehörde verlängert werden kann. Dies soll nach dem Willen des Justizund Sicherheitsdepartementes auch für Personen möglich sein, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 4 VZAE erfüllt sind (Gesuch des Arbeitgebers / Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen, bedarfsgerechte Wohnung). Eine Erwerbstätigkeit kann zentral sein für eine Stabilisierung, sie kann eine Tagesstruktur geben sowie eine ökonomische Unabhängigkeit vom Sozialamt. Dies wirkt sich kostensenkend aus. 3.7 Finanzierung des Aufenthaltes Eine erste Soforthilfe (z.b. Unterkunft) kann über die Opferhilfe finanziert werden. Die Lebenshaltungskosten (Unterkunft, Grundbetrag, Krankenkasse etc.) werden - sofern die Betroffenen kein genügendes Erwerbseinkommen erzielen - durch die Opferhilfe vorfinanziert, sind jedoch durch die Sozialhilfe der zuständigen Gemeinde zu übernehmen. Zuständig für die Leistung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde (vgl. 16 Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892). Für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge ist der Kanton zuständig. Die zuständigen Behörden werden so früh wie möglich durch die Opferhilfebehörde informiert. 3.8 Rückkehr- und Reintegrationshilfe Die Frage der Rückkehr ist von Anfang an und während des gesamten Aufenthalts als Perspektive zu thematisieren. Die Abwicklung der freiwilligen Rückkehr sowie die Vermittlung in ein bestehendes Reintegrationsprogramm im Heimatland erfolgen in Zusammenarbeit mit FIZ Makasi, der kantonalen Rückkehrhilfe des Amtes für Migration, dem Berner Büro der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie dem SEM. 3.9 Regelung eines allfälligen Verbleibs in der Schweiz In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann das Amt für Migration auf Gesuch des Opfers hin (unterstützt von FIZ Makasi) beim SEM eine weitere vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsbewilligung beantragen, unabhängig von der Aussagebereitschaft des Opfers (Art. 30 Abs. 1 lit. e i.v.m. Art. 31 VZAE). Liegt kein Härtefall vor, ist jedoch die Rückführung - aus Gründen die im Herkunftsland liegen (z.b. eine besondere Gefährdung durch die Täterschaft) - nicht möglich, kann das SEM auf Antrag des Amtes für Migration eine vorläufige Aufnahme verfügen (Art. 83 AuG). Die FIZ koordiniert die Informationen zur Gefährdung mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft Abteilung Abschliessende Bemerkungen 4.1 Sicherheit des Opfers Es besteht ein Zeugenschutzprogramm, doch kommt dieses nur für einen kleinen Teil der Opfer zur Anwendung (für besonders gefährdete Personen). Wichtig sind das Vertrauen und die gute Zusammenarbeit aller Beteiligten, um die Gefährdung des Opfers zu reduzieren. Hauptverantwortlich für die Gefahrenabwehr ist die Luzerner Polizei. Sie stützt sich dabei auf Informationen seitens der Betroffenen sowie staatlicher und nicht staatlicher Stellen im In- und Ausland. 4.2 Strafbefreiung von Menschenhandelsopfern Opfer von Menschenhände! können als Folge der Ausbeutung zur Begehung von strafbaren Handlungen gezwungen werden. Oft handelt es sich um Verstösse gegen das Ausländerrecht, es werden aber auch Verletzungen des Betäubungsmittelrechts festgestellt oder Verstösse gegen Verbote des Strafgesetzbuches. Das Schweizer Strafrecht beruht auf dem Verschuldensprinzip. Eine Verurtei- 4

5 Justiz- und Sicherheitsdepartement lung wegen Straftaten, zu denen das Opfer gezwungen wurde, ist gemäss den Regeln über den Nötigungsnotstand nicht möglich. Je nach Sachlage können auch die strafmildernden und strafbefreienden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, namentlich Art. 48 (Strafmilderung) und Art. 54 (Verzicht aufweiterverfolgung oder Strafbefreiung) berücksichtigt werden. Stellt die Polizei Widerhandlungen des Opfers gegen Strafbestimmungen fest, so hat sie diese mittels Rapport - und nicht mittels Anzeige - der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, welche die Sachlage beurteilt und über die Strafbefreiung entscheidet. 4.3 Wirkungskontrolle / Nachhaltigkeit Die Kooperationsvereinbarung wird jährlich im Rahmen der Arbeitssitzungen Menschenhandel evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Alle genannten Rundschreiben, Checklisten und weitere Informationen sind zu finden unter: 5. Zuständigkeiten Luzerner Polizei, Kripo, Daniel Bussmann daniel.bussmann@lu.ch Stv C Kripo: Markus Broger markus.broger@lu.ch Fachgruppe Sexualdelikte, Simon Steger simon.steger@lu.ch Staatsanwaltschaft Abteilung 4, Roger Fuchs roger.fuchs@lu.ch Oberstaatsanwaltschaft, Gisela Jaun gisela.jaun@lu.ch Amt für Migration, Erika Bücher erika.bucher2@lu.ch FIZ Makasi, Rebecca Angelini rebecca.angelini@fiz-info.ch Opferberatungsstelle des Kantons Luzern, Judith Schwingruber judith.schwingruber@lu.ch Weitere involvierte Stellen S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz, Marlies Michel FABIA Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländern und Ausländerinnen, Patrizia Kamm Opferhilfe Kanton Luzern, David Bermejo Dienststelle Asyl und Flüchtlingswesen, Philippe Otzenberger Verein USA, Birgitte Snefstrup Frauenhaus Luzern, Annelies Eichenberger Koordination Runder Tisch Menschenhände! Madeleine Meier, Departementssekretariat JSD Renate Gisler, Koordination Gewaltprävention und Bedrohungsmanagement

6 Justiz- und Sicherhertsdepartement Zusätzlicher Verteilen - Dienststelle Soziales und Gesellschaft DISG, Fachstelle Geselfschaftsfragen; Ruth Bachmann - Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit Stadt Luzern; Adrian Borgula - Soziale Dienste Stadt Luzem; Stefan Liembd - Integrationsbeauftragte Stadt Luzern; Sibytle Stolz - Verein Kontakt- und Beratungsstelle für Sans-Papiers, Luzem - Koordinationsstelle für Menschenhände! und Menschenschmuggel, KSMM; Boris Mesaric

7 Justiz- und 5icherheitsdepartement Luzern, im November 2017 Luzerner Polizei Adi Achermann Dienststelle Soziales und Gesellschaft Edith Lang berstaätsanwaltschaft Arr)rtür Migration Alexander Lieb FIZ Makasi Susanne Seytter

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