SONDERDRUCK. Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (AV Einzelhandel)

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin SONDERDRUCK Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (AV Einzelhandel) Sonderdruck zur Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nummer 29 vom 11. Juli 2014 (ABl. S bis 1348)

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3 AV Einzelhandel Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (AV Einzelhandel) Vom 23. Juni 2014 StadtUm I A 22 Telefon: oder , intern Aufgrunddes 6Absatz2BuchstabecdesAllgemeinenZuständigkeitsgesetzes (AZG)inderFassungderBekanntmachungvom22.Juli1996 (GVBl.S.302,472),daszuletzt durchgesetzvom16.mai2014 (GVBl.S.122)geändertwordenist,inVerbindungmit 33desGesetzeszurAusführungdes Baugesetzbuchs (AGBauGB)inderFassungderBekanntmachungvom7.November1999 (GVBl.S.578),daszuletzt durchgesetzvom3.november2005 (GVBl.S.692)geändert wordenist,wirdbestimmt: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 ZweckderAusführungsvorschriften 1.2 GrundlagenundübergeordneteVorgaben 1.3 Adressaten 1.4 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2.1 GroßflächigeEinzelhandelseinrichtungen 2.2 Zentren StädtischeKernbereiche StädtischeZentren ZentraleVersorgungsbereiche 2.3 AnsiedlungsstandortefürFachmärkte Fachmarkt Fachmarktagglomerationen ÜbergeordneteFachmarktstandorte BezirklicheFachmarktstandorte 2.4 Agglomeration 2.5 Kumulation 3 AspektederEinzelhandelssteuerunginder verbindlichenbauleitplanung 3.1 Zuständigkeiten Aufstellungsverfahren DringendesGesamtinteresse 3.2 EinzelhandelsrelevanteErfordernissederRaumordnung Raumordnungsklausel ZieleundGrundsätzederRaumordnung Raumordnungsverfahren 3.3 MaßgabendesFlächennutzungsplans (FNP) 3.4 MaßgabendesStadtentwicklungsplansZentren3 (StEPZentren3)unddesFachmarktkonzeptesBerlin Allgemeines Ziele,LeitlinienundGrundsätzedesStEPZentren Vorhaben/PlanungeninstädtischenZentrenundin Nahversorgungszentren Vorhaben/PlanungenaußerhalbderZentrenin GebietenmitWohngebietsbezug Vorhaben/PlanungenaußerhalbderZentrenundohne relevantenwohngebietsbezug Vorhaben/PlanungeninStandortenfürFachmärkte 3.5 StadtentwicklungsplanIndustrieundGewerbe 3.6 BezirklicheZentrenkonzepte 3.7 Planungsgebot 3.8 Planerfordernis 3.9 SteuerungsinstrumentederverbindlichenBauleitplanung FestsetzungenzurErhaltungundEntwicklung zentralerversorgungsbereichebeieinfachen Bebauungsplänennach 9Absatz2aBauGB AusschlussundBeschränkungendesEinzelhandels infestgesetztenbaugebieten SortimentslisteBerlin Verkaufsflächenbegrenzungen StädtebaulicheVerträge Baulast 3.10 BeteiligungderBehörden ( 4BauGB) 3.11 SonstigeBeteiligungen 4 BaurechtlicheZulassungvonEinzelvorhaben 4.1 Unterrichtungspflichten Absatz6AGBauGB AGBauGB BauGB Sich-EinfügenindieEigenartdernäherenUmgebung SchädlicheAuswirkungenaufzentraleVersorgungsbereiche ( 34Absatz3BauGB) GesicherteErschließung NutzungsänderungenundErweiterungen FestschreibunginderBaugenehmigung 4.3 VorhabenbezogeneUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 5 DatengrundlagengemäßHandbuchEinzelhandelserhebungenBerlin 6 Inkrafttreten AnhangI Listederzentrenrelevantenundnicht-zentrenrelevantenSortimente AnhangII Arbeitshilfe/ChecklistefürUntersuchungenzu großflächigeneinzelhandelsvorhaben AnhangIII ErgänzendeBegriffsbestimmungen 1 Allgemeines 1.1 ZweckderAusführungsvorschriften DieZentrenBerlinssindtraditionellStandortedesEinzelhandels,derKulturundderlokalenIdentität.SiedienenderwohnortnahenVersorgungderBevölkerungebensowiederregionalenundinternationalenAusstrahlungderMetropoleBerlinals Einkaufsstandort. EinetragendeSäulederZentrenistderEinzelhandel.ErstabilisiertdieZentrenundisteinmaßgeblicherImpulsgeberfürihre Fortentwicklung.DiepolyzentraleStrukturBerlinshatangesichtsderdemografischenEntwicklungeinehohestädtebaulicheBedeutung,auchwegendergeringerenMobilitätälterer Menschen.NichtzuletztträgtdiePolyzentralitätBerlinsbedeu- 3

4 AV Einzelhandel tendzueinernachhaltigen,integriertensiedlungsentwicklung sowiezurverkehrsvermeidungbei. UmdieZentrenstädtebaulich-funktionalzusichernundweiter zuentwickeln,isteswesentlich,dasssichdiestandortentscheidungenimeinzelhandelauchzukünftiganderstärkunghistorischgewachsenerzentrenorientieren.hierzusollendieseausführungsvorschriftenbeitragen.sieenthalteninhaltlicheund verfahrensbezogenevorgabenzurplanungvongroßflächigen EinzelhandelsstandortensowiezurBeurteilungeinzelnergroßflächigerAnsiedlungs-,Erweiterungs-undUmnutzungsvorhaben. Siesindausschließlichaufstädtebaulicheundraumordnerische Ziele,insbesondereaufdieErhaltungundEntwicklungzentralerVersorgungsbereiche ( 1Absatz6Nummer4BauGB)sowie diesicherungeinerausreichenden,verbrauchernahenversorgung ( 1Absatz6Nummer8BuchstabeaBauGB)ausgerichtet.DieAusführungsvorschriftenverfolgennichtdasZiel,auf denwettbewerbderunterschiedlichenunternehmenundbetriebsformendeshandelseinflusszunehmen. 1.2 GrundlagenundübergeordneteVorgaben DieAusführungsvorschriftenkonkretisierenprimärdieZiele, GrundsätzeundsonstigenVorgabendesStadtentwicklungsplansZentren3.SiegehenaufdierelevantenVorgabender Raumordnung,desStädtebaurechtssowieaufdiefürEinzelhandelsplanungenzutreffendenMaßgabendesFlächennutzungsplansein. 1.3 Adressaten 1.4 Anwendungsbereich DieseAusführungsvorschriftensindauffolgendePlanungen undvorhabenanzuwenden: DievorliegendenAusführungsvorschriftenrichtensichandie BerlinerBezirkesowiediezuständigenStellenderHauptverwaltung.ZugleichsollensieInvestoren,GrundstückseigentümernunddemEinzelhandeleineOrientierungbezüglichPlanungs-undInvestitionssicherheitgeben. ErrichtungundErweiterungvonEinkaufszentren,großflächigenEinzelhandelsbetriebenundsonstigengroßflächigenHandelsbetriebenimSinnevon 11Absatz3BauNVO, ÄnderungeinesinderBaugenehmigungfestgeschriebenen Warensortiments, 2 Begriffsbestimmungen 2.1 GroßflächigeEinzelhandelseinrichtungen ErweiterungbestehenderEinzelhandelsbetriebezugroßflächigenEinzelhandelsbetrieben, UmwandlungeinesGroßhandelsbetriebszueinemgroßflächigenEinzelhandelsbetrieb, NutzungsänderungenvonvorhandenenGebäudenzugroßflächigenEinzelhandelsbetrieben, Errichtung,ErweiterungoderÄnderungkleinflächigerEinzelhandelsbetriebe,wennvonihnenaufgrundvonAgglomerations-undKumulationseffektenAuswirkungenwievon großflächigeneinzelhandelseinrichtungen (zumbeispielwesentlichestädtebaulicheauswirkungenaufzentraleversorgungsbereiche)ausgehenkönnen. GroßflächigeEinzelhandelseinrichtungenimSinnedieserAusführungsvorschriftensindEinkaufszentren,großflächigeEinzelhandelsbetriebeundsonstigegroßflächigeHandelsbetriebe imsinnedes 11Absatz3BauNVO. 2.2 Zentren StädtischeKernbereiche StädtischeKernbereichesindgemäßLandesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEPB-B,inderFassungvom31.März 2009)zentraleLagenimSiedlungsbereichZentralerOrte,indenensichwesentlichestädtischeKernfunktionenkonzentrieren oderzuderenstandorteneinräumlichfunktionalerzusammenhanggegebenist. SiewerdeninTabelle3sowieinderFestlegungskarte2des LEPB-Bfestgelegt. Dieraumordnerischsymbolhaftundabschließendfestgelegten StädtischenKernbereichekönneninderkommunalenEntwicklungsplanunganhandderörtlichenGegebenheitenkonkretisiertwerden.VondieserMöglichkeitwirdimStEPZentren3 Gebrauchgemacht StädtischeZentren DieStadtentwicklungsplanungBerlinskonkretisiertundergänztimStEPZentren3dieStädtischenKernbereichedes LEPB-BanhandderörtlichenGegebenheiten.DieZentren BerlinswerdennachihrerVersorgungsbedeutungineine hierarchischezentrenstruktureingeteilt.diestädtischen ZentrenwerdenimStEPZentren3alsZentrumsbereichskerne, Hauptzentren,StadtteilzentrenundOrtsteilzentrenausgewiesen.SiesindzugleichzentraleVersorgungsbereiche (vergleiche 2.2.3).DieOrtsteilzentrensindohneraumordnerischeBedeutung ZentraleVersorgungsbereiche DerBegriff zentralerversorgungsbereich (imsinnevonunter anderem 1Absatz6Nummer4, 9Absatz2a, 34Absatz3 BauGBsowie 11Absatz3BauNVO)umfasstZentrenunterschiedlicherStufen,deneneinenichtnurunbedeutendeVersorgungsfunktionfüreinenbestimmtenEinzugsbereichzukommt. AlszentraleVersorgungsbereichegeltenüberdiein2.2.2bezeichnetenstädtischenZentrenhinausauchNahversorgungszentren,diederVersorgungvonWohngebietenmitWarendes kurzfristigenbedarfs (nahversorgungsrelevantesortimente, sieheanhang I) und Dienstleistungendienen.NahversorgungszentrenstehenineinemengenräumlichenZusammenhangmitWohngebietenundsindinderRegelfußläufigerreichbar. DiekonkreteräumlicheLageundinderRegelparzellenscharfe AbgrenzungzentralerVersorgungsbereicheergibtsichausden vorhandenenörtlichengegebenheiteninverbindungmitstadtentwicklungsplanerischenfestlegungenindenbezirklichen Zentrenkonzepten (vergleicheauchavzentrenkonzepte). 2.3 AnsiedlungsstandortefürFachmärkte Fachmarkt AlsFachmarktwerdenindieserAusführungsvorschriftEinzelhandelseinrichtungenmitnicht-zentrenrelevantenKernsortimentendefiniert.DasFachmarktkonzeptBerlin (SenatsbeschlussS-1282/2013vom5.November2013)siehtfürFachmärktegesonderteAnsiedlungsmöglichkeiteninFachmarktagglomerationen,übergeordnetenFachmarktstandortensowie bezirklichenfachmarktstandortenvor,weil siesichaufgrundihrergrößeundniedrigenumsatzkennziffernhäufignichtfürdieansiedlunginnerhalbzentraler Versorgungsbereicheeignen, vonihnen gegenübereinzelhandelseinrichtungenmit zentrenrelevantenkernsortimenten ingeringeremmaße städtebaulicheauswirkungenaufzentraleversorgungsbereichezuerwartensind. ZentrenrelevanteRandsortimenteinFachmärktenaußerhalb zentralerversorgungsbereichesindaufmaximal10 %VerkaufsflächejeVorhabenzubegrenzen (vergleichelepb-b, 4

5 AV Einzelhandel FachmarktkonzeptBerlin;zumBegriffRandsortimentvergleicheAnhang III).DieBegrenzungdientnichtnurdem SchutzzentralerVersorgungsbereichevormehralsunwesentlichenstädtebaulichenAuswirkungen,sondernauchder WahrungkünftigerEntwicklungsoptionenderzentralenVersorgungsbereiche.Fachmarktagglomerationen (2.3.2),übergeordneteFachmarktstandorte (2.3.3)sowiebezirklicheFachmarktstandorte (2.3.4)sindkeinestädtischenZentrenbeziehungsweisezentralenVersorgungsbereiche Fachmarktagglomerationen FachmarktagglomerationensindinderRegelAgglomerationen mehrererklein-und/odergroßflächigerfachmärkte,wobeidie Agglomerationmindestens15000m 2 Gesamtverkaufsfläche aufweistoderstadtplanerischermöglichensoll.imeinzelfall könnenauchstandortefüreinzelbetriebeaufgrundderbesonderengrößeundderüberbezirklichenversorgungsfunktionals Fachmarktagglomerationausgewiesenwerden.Aufgrundihrer Größe,ihrerüberbezirklichenVersorgungsfunktionsowieihrer potenziellenauswirkungenaufstädtischezentren,dieversorgungderbevölkerungsowieaufweiteregesamtstädtischbedeutsameaspektewieetwadenverkehrunddasstadtbildbedürfenfachmarktagglomerationenderplanerischensteuerung. FachmarktagglomerationenwerdenimStEPZentren3sowie imfachmarktkonzeptberlinalsgesamtstädtischrelevante StandortemitüberbezirklicherVersorgungsfunktionfürFachmärktemitnicht-zentrenrelevantenKernsortimentenausgewiesen ÜbergeordneteFachmarktstandorte ÜbergeordneteFachmarktstandortesindStandortefürEinzelhandelsbetriebemitnicht-zentrenrelevantenKernsortimenten, dieaufgrundihrergrößeregelmäßigeineüberbezirklicherelevanzsowiestädtebaulicheauswirkungenaufeinzelneoder mehrerestädtischezentrenerwartenlassen.darüberhinausist davonauszugehen,dasssiedenverkehrunddiestadtgestalt nichtunerheblichbeeinflussen.diegesamtverkaufsflächedieserstandortebeträgtmehrals8000m 2 undinderregelwenigerals15000m 2.Neueoderzuerweiterndeübergeordnete FachmarktstandortewerdenaufgesamtstädtischerEbene daraufhinüberprüft,obsiedenimfachmarktkonzeptenthaltenenstandort-undsteuerungsanforderungenentsprechen BezirklicheFachmarktstandorte BezirklicheFachmarktstandortesindsolcheStandortefür Fachmärktemitnicht-zentrenrelevantenKernsortimenten,die aufgrundderbegrenztengrößeundversorgungsfunktionprimäreinelokalebezirklicherelevanzentfaltenunddiekeinebeeinträchtigungderzentrenstrukturdesfnperwartenlassen. IhreGesamtverkaufsflächesollnichtmehrals8000m 2 betragen.bezirklichefachmarktstandortekönneninverantwortung derbezirkemithilfedesinstrumentsderbezirklicheneinzelhandels-undzentrenkonzeptehergeleitetundausgewiesenwerden. 2.4 Agglomeration UnterAgglomerationwirdhierdieBallungvonkleinflächigen und/odergroßflächigeneinzelhandelsbetriebenaneinem StandortoderinnäheremräumlichenZusammenhangverstanden,ohnedass wiebeieinemeinkaufszentrum einfunktionalerbezugundeingemeinsameserscheinungsbildeindeutigwahrnehmbarseinmüssen. 2.5 Kumulation (1)DerBegriffKumulationumfasstdiesaldierteWirkungmehrerergroß-und/oderkleinflächigerEinzelhandelsplanungen beziehungsweise-vorhaben,dieunabhängigundräumlichvoneinandergetrenntannäherndzeitgleichgeplantwerdenunddie zusammengenommenwesentlichestädtebaulicheauswirkungenaufeinenzentralenversorgungsbereich (odermehrere)auslösenkönnen. (2)Zudemkanneineinzelnesgroß-oderkleinflächigesEinzelhandelsvorhabenzusammenmitdemaußerhalbzentralerVersorgungsbereichebereitsvorhandenemEinzelhandelsbestand mehralsunwesentlichestädtebaulicheauswirkungenaufeinen zentralenversorgungsbereich (odermehrere)erwartenlassen oderverstärken,unddadurchdeneffektderkumulationauslösen. 3 AspektederEinzelhandelssteuerunginderverbindlichen Bauleitplanung 3.1 Zuständigkeiten Aufstellungsverfahren DasAufstellungsverfahrenfüreinenBebauungsplanführendie BezirkeineigenerVerantwortungnach 6AGBauGBdurch. DieBezirketeilenihrePlanungsabsichtderfürBauwesenund vorbereitendebauleitplanungzuständigensenatsverwaltung voreinleitungdesverfahrensmit ( 5AGBauGB).Diesekann innerhalbeinesmonatsnachzugangdermitteilungbedenken äußern,insbesonderewennzuerwartenist,dassdiebeabsichtigteplanungdendarstellungendesflächennutzungsplans widersprichtoderdringendegesamtinteressenberlins (vergleiche3.1.2)beeinträchtigtwerdenkönnen.dasverfahrender AnpassungderBauleitplanungandieZielederRaumordnung gemäßartikel13landesplanungsvertragbleibtunberührt DringendesGesamtinteresse Einzelhandelsplanungenund-vorhabensollengrundsätzlich dazubeitragen,diestädtischenzentrenberlinszuerhaltenund zustärken.siesollenzudemstadt-undzentrenverträglich integriertwerdenundeineflächendeckendeundwohnungsnahe GrundversorgungimgesamtenStadtgebietsichern. EindringendesGesamtinteresseBerlinskanninsbesonderevorliegen,wenneinePlanungodereinVorhabendieZentrenstrukturdesFlächennutzungsplansberührt ( 7Absatz1Satz3 Nummer7AGBauGB).DiessindinderRegel 1.Einkaufszentrengemäß 11Absatz3Nummer1 BauNVO, 2.PlanungenoderVorhaben,dieinsbesondereaufgrundihrer GrößeundihrerStrukturzentrenrelevanterKernsortimente (zurzentrenrelevanzvergleicheanlage I) mehr alsunwesentlichestädtebaulicheauswirkungenimsinne von 11Absatz3BauNVOaufumliegendestädtische Zentrenerwartenlassen, 3.großflächigeEinzelhandelseinrichtungen,dieindenim FlächennutzungsplanalsgewerblicheBauflächendar- gestelltenflächenliegen,wennderenbeantragtebrutto- Grundfläche1200m 2 übersteigt, 4.PlanungenoderVorhabenmitnicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten (Fachmärkte),dieinsbesondereaufgrund ihrergrößeundihrerstrukturzentrenrelevanterrandsortimentemehralsunwesentlichestädtebaulicheauswirkungenimsinnevon 11Absatz3BauNVOaufumliegendestädtischeZentrenerwartenlassen,wobeisolche AuswirkungenregelmäßigbeieinerVerkaufsflächevon mehrals800m 2 derzentrenrelevantenrandsortimenteanzunehmenist (bei10 %zentrenrelevantemrandsortimentsanteilentsprichtdies8000m 2 Gesamtverkaufsfläche), 5.Agglomerationen (vergleiche2.4)undkumulationen (vergleiche2.5)vonklein-beziehungsweisegroßflächigen Einzelhandelsbetrieben,diefürsichgenommennichtdie ZentrenstrukturdesFlächennutzungsplansberühren,in dergesamtheitihrerwirkungjedochdenplanungenund VorhabennachNummer1bis3gleichkommen. 5

6 AV Einzelhandel 3.2 EinzelhandelsrelevanteErfordernissederRaumordnung Raumordnungsklausel BauleitplänesindandieZielederRaumordnunganzupassen ( 1Absatz4BauGB).SoweitderFlächennutzungsplaninseinerzusätzlichenFunktionalsRaumordnungsplanaufder EbenederRegionalplanungZielederRaumordnungenthält, bestehtauchinsoweiteineanpassungspflichtverbindlicher Bauleitpläneandiesen ZieleundGrundsätzederRaumordnung DieraumordnerischeSteuerungbeziehtsichaufBauleitplanungenzurErrichtungoderErweiterunggroßflächigerEinzelhandelseinrichtungenimSinnevon 11Absatz3BauNVO,einschließlichderErweiterungkleinererBetriebezugroßflächigen Einzelhandelsbetrieben.MaßgeblichfürdieAufstellungund ÄnderungvonBauleitplänensinddieindenProgrammenund PlänenderRaumordnungfestgelegtenZieleundGrundsätze derraumordnung.hinweisefürdieanwendungsindden jeweiligenbegründungstextenzudenzielenundgrundsätzen derraumordnungzuentnehmen Raumordnungsverfahren GemäßArtikel16Absatz1Nummer1desLandesplanungsvertragesinVerbindungmit 1Nummer19derRaumordnungsverordnung (RoV)solldiegemeinsameLandesplanungsabteilungfürgroßflächigeEinzelhandelseinrichtungenRaumordnungsverfahrendurchführen,wennsieimEinzelfallraumbedeutsamsindundüberörtlicheBedeutunghaben.Nach Artikel16Absatz2desLandesplanungsvertrageskannvon einemraumordnungsverfahrenabgesehenwerden,wenndie BeurteilungderRaumverträglichkeitderPlanungaufanderer raumordnerischergrundlagehinreichendgewährleistetist. DeshalbwirdfürgroßflächigeEinzelhandelsvorhabeninBerlin inderregelvoneinemraumordnungsverfahrenabzusehen sein,wenndasvorhabenausdendarstellungendesflächennutzungsplansentwickeltwerdenkannodereinedenzielender RaumordnungentsprechendeÄnderungdesFlächennutzungsplanserfolgt. 3.3 MaßgabendesFlächennutzungsplans (FNP) (1)DerFlächennutzungsplanstelltgemäß 5Absatz1BauGB dieartderbodennutzungindengrundzügendar.mitder ZentrenstrukturdesFNP,basierendaufdersymbolischenDarstellungvonEinzelhandelskonzentrationen,werdendiePlanungszieleBerlinsfürdieEinzelhandelssteuerungbehördenverbindlichfestgelegt.Einzelhandelundinsbesonderegroßflächige EinrichtungensollenindieZentrendesFNPgelenktwerden;die polyzentralestadtstruktursollerhaltenundausgebautwerden. (2)Bebauungsplänesindgemäß 8Absatz2BauGBausdem FNPzuentwickeln.DiestadtplanerischenSicherungsinstrumentedesAGBauGBbezogenaufdenEinzelhandel,wie 7 (dringendesgesamtinteresse), 10 (Anpassungspflicht,Planungsgebot)und 17 (Informationspflicht,Eingriffsrecht),beziehensichganzwesentlichaufderZentrenstrukturdesFNP. DieseZentrenstrukturbildetdieGrundlagezurBeurteilung voneinzelhandelsvorhabenbeziehungsweiseeinzelhandelsrelevantenplanungen. (3)WelcheBaugebietederverbindlichenBauleitplanungim EinzelnenausdenDarstellungendesFNPentwickeltwerden können,wirdindenausführungsvorschriftenzumflächennutzungsplan (AV-FNP)erläutert (zuletztabl.2011s.1482). 3.4 MaßgabendesStadtentwicklungsplansZentren3 (StEP Zentren3)unddesFachmarktkonzeptesBerlin Allgemeines (1)DerStEPZentren3 (SenatsbeschlussS-3532/2011vom 12.April2011)stellteineFortschreibungundFortentwicklung desstadtentwicklungsplans ZentrenundEinzelhandel (Senatsbeschluss2043/99vom9.März1999)unddesStadtentwicklungsplans Zentren2020 (Senatsbeschluss2472/05vom 22.März2005)dar.ErenthältGrundlagenundAnalysen (vergleichekapitel1.4und4desstepzentren3),vorrangigestadtentwicklungsplanerischezielezureinzelhandels-undstandortentwicklunginberlin (vergleichekapitel1.1desstep Zentren3),Ziele,LeitlinienundübergeordneteSteuerungsgrundsätze (vergleichekapitel2desstepzentren3)sowiedas gesamtstädtischezentrenkonzept (vergleichetabelle3inverbindungmitabbildung3desstepzentren3).zudemweister diegesamtstädtischrelevantenfachmarktagglomerationenaus (vergleichetabelle3inverbindungmitabbildung4desstep Zentren3)undbeinhaltetAnforderungenandiestädtebauliche IntegrationvonEinkaufszentrensowiegroßflächigenLebensmittel-undFachmärkten (vergleichekapitel3.6desstep Zentren3). (2)DasFachmarktkonzeptBerlin (SenatsbeschlussS-1282/2013 vom5.november2013)isteinevertiefungdesstepzentren3 bezogenaufdiekünftigeentwicklungvonstandortenfür Fachmärktemitnicht-zentrenrelevantenKernsortimenten.Es aktualisiertundergänztdiegebietskulissegesamtstädtischrelevanterfachmarktagglomerationenundenthältstandort-und SteuerungsanforderungenfürdiePlanungvonFachmarktstandorten. (3)DerStEPZentren3unddasFachmarktkonzeptBerlinsind jeweilsergebniseinesvondergemeindebeschlossenenentwicklungskonzeptesimsinnevon 1Absatz6Nummer11 BauGBundsomitbeiderAufstellungvonBebauungsplänenzu berücksichtigen.dieberücksichtigungerfolgtinderweise, dassstadtentwicklungsplänealsgesamtstädtischegrundlagen füralleweiterenplanungenheranzuziehensind ( 4Absatz1 Satz5AGBauGB). (4)DerStEPZentren3unddasihnergänzendeFachmarktkonzeptkonkretisierendieDarstellungendesFNPdurchweitergehendeplanerischeErwägungenundVorgaben.Darüberhinaus konkretisierendiebezirklichenzentrenkonzeptediestädtebaulichenzielezurzentren-undeinzelhandelsentwicklungfürdie jeweiligenräumlichenbereiche Ziele,LeitlinienundGrundsätzedesStEPZentren3 (1)DerStEPZentren3definiertaufgesamtstädtischerEbene folgendevorrangigestadtentwicklungsplanerischezielefürdie Einzelhandelsentwicklung: ErhaltungundStärkungderstädtischenZentren, Sicherungeinerflächendeckendenundwohnungsnahen GrundversorgungimgesamtenStadtgebiet, stadt-undzentrenverträglicheintegrationgroßflächiger Einzelhandelseinrichtungen. (2)DieimStEPZentren3festgelegtenZieleundLeitlinien definierendieprimärenintentionenundhandlungsfelder;die Leitlinienverdeutlichen,wiedieZieleumgesetztwerdensollen. (3)DieSteuerungsgrundsätzedesStEPZentren3 (vergleiche Kapitel2.3desStEPZentren3)operationalisierendieZieleund Leitlinien,indemsiedenRegelfallderEinzelhandelssteuerung beschreiben.siedifferenziereneinzelhandelsplanungenund -vorhabenhierbeinachart,größeundlage. (4)DieZiele,LeitlinienundGrundsätzedesStEPZentren3 solleninderbauleitplanungunmittelbarberücksichtigtwerden. InbezirklichenZentrenkonzeptenkönnenergänzende,vertiefendeundkonkretisierendeZieleundRegelungenanhandder örtlichengegebenheitenbegründetundfestgelegtwerden (vergleicheavzentrenkonzepte) Vorhaben/PlanungeninstädtischenZentrenundin Nahversorgungszentren (1)BaugebietefürgroßflächigeoderfürAgglomerationenmehrerernichtgroßflächigerEinzelhandelseinrichtungenmitzen- 6

7 AV Einzelhandel trenrelevantenkernsortimentensolleninnerhalbderstädtischenzentrenentwickeltwerden.nachmaßgabederübergeordnetensteuerungsgrundsätzedesstepzentren3kann einebeschränkungvonbranchenundeinebegrenzungderverkaufsflächeinabhängigkeitvonderjeweiligenversorgungsfunktiondeszentrumsundzumschutzderversorgungsfunktionumliegenderzentrengebotensein.neueeinkaufszentren sollenmikroräumlichindenhaupt-lauflagenderstädtischen Zentrenangesiedeltwerden.ZudemsindnähereAnforderungenandiestädtebaulicheIntegrationvonEinkaufszentren gemäßkapitel3.6desstepzentren3zuberücksichtigen. (2)IndenstädtischenZentrensowieindenNahversorgungszentrensollenauchBaugebietefürnichtgroßflächigeEinzelhandelseinrichtungenmitzentrenrelevantenKernsortimenten entwickeltwerden. (3)NahversorgungseinrichtungensindfürdieVersorgungsfunktionundVitalitätvonzentralenVersorgungsbereichenin besonderemmaßebedeutend.dahersindsieprimärinzentralenversorgungsbereichenanzusiedelnundzuerweitern.um benachbartezentraleversorgungsbereichevormehralsunwesentlichenstädtebaulichenauswirkungenzuschützenundum angemesseneentwicklungspotenzialefürbenachbartezentrale Versorgungsbereichezusichern,isteineangemesseneRelation zwischenderverkaufsflächengrößedesvorhabensbeziehungsweisederplanungundderfunktiondesjeweiligenzentralen Versorgungsbereichsherzustellen.Lebensmittelmärkteabeiner Verkaufsflächevon2500m 2 sindregelmäßignurinstadtteilzentrenundhöherrangigenstädtischenzentrenanzusiedeln. (4)DiezentralenVersorgungsbereichesollenauchzurAnsiedlungundErweiterungvonEinzelhandelseinrichtungenmit nicht-zentrenrelevantenkernsortimentendienen,sofernsich solcheeinrichtungendortstädtebaulichundfunktionalverträglicheinbindenlassen. (5)ZusammenmitdenbereitsimzentralenVersorgungsbereich bestehendeneinzelhandelseinrichtungensollenneuevorhaben beziehungsweiseplanungendieorientierungswertezurflächenausstattunggemäßtabelle1desstepzentren3nichtüberschreiten.inabhängigkeitunteranderemvondersiedlungsstruktur,derverkehrlichenerreichbarkeit,derlageund AttraktivitätvonWettbewerbsstandorten,derHöheundEntwicklungderKaufkraftimzuversorgendenGebietsindimEinzelfallauchniedrigereoderhöhereFlächenausstattungender Zentrenbegründbar Vorhaben/PlanungenaußerhalbderZentreninGebieten mitwohngebietsbezug (1)AußerhalbderzentralenVersorgungsbereichesollenBaugebietefürgroßflächigebeziehungsweisedenihnenaufgrund vonagglomerations-oderkumulationseffektengleichzusetzendenkleinflächigeneinzelhandelseinrichtungennurdannentwickeltwerden,wennsiefürdiewohnungsnahegrundversorgung (Nahversorgung)erforderlichsindundwennkeinemehr alsunwesentlichenstädtebaulichenauswirkungenaufbestehendeoderzuentwickelndezentraleversorgungsbereichezuerwartensind.diesortimentslisteberlindefiniertdiesortimente fürdienahversorgung (vergleicheanhang I). Die AnsiedlungvonNahversorgungseinrichtungensollverbrauchernaherfolgen.DieskannderFallsein,wenndieEinrichtungineinem Gebietangesiedeltwerdensoll,indemdasWohnenallgemein zulässigist (insbesonderemischgebietnach 6BauNVO,in begrenztemmaßeauchallgemeineswohngebietnach 4 BauNVO).NähereplanerischeKonzeptionenfürdieNahversorgungderWohnbevölkerungsollenindenbezirklichenEinzelhandels-undZentrenkonzeptenformuliertundbegründetwerden. (2)DieangemesseneVersorgungsleistungundVerkaufsflächengrößeeinesLadensbeziehungsweiseeinerEinzelhandelseinrichtungfürdieVersorgungdesGebietesbegründetsichausden örtlichengegebenheitenimeinzelfall.anhaltspunkteundbewertungsgrundlagenfürdieeignungundfüreineangemessene VerkaufsflächengrößefürdieNahversorgungsindhierbeiregelmäßig dieeinwohnerzahlbeziehungsweise-dichtedeszuversorgendensiedlungsgebietes, derausstattungsgradannahversorgungseinrichtungenbeziehungsweiseeingegebenenfallsvorhandenerabsatzwirtschaftlicherentwicklungsrahmenimzuversorgendensiedlungsgebiet, derüberwiegendegebietsbezugdergeplanteneinzelhandelseinrichtung, dielagedergeplanteneinzelhandelseinrichtunginnerhalb desverkehrsnetzessowiedieanzahlderstellplätzeinverbindungmitzuerwartendenanteileneinergebietsfremden NachfrageundzuerwartendemgebietsfremdenVerkehr, dieüberschneidungdeseinzugsbereichsmitdemkerneinzugsbereichbenachbarterzentralerversorgungsbereiche, diehöhenichtnahversorgungs-,aberzentrenrelevanter Randsortimentsanteile, dievermeidungeineragglomeration,durchdiemehrals unwesentlichestädtebaulichauswirkungeninumliegenden zentralenversorgungsbereichenausgelöstwerdenwürden, dievermeidungkumulativerstädtebaulicherauswirkungen zusammenmitweiterengeplantenoderbereitsrealisierten Vorhaben. (3)BeiStandortenaußerhalbbestehenderoderzuentwickelnderzentralerVersorgungsbereichesindAgglomerationenvon mehrerennahversorgungseinrichtungenregelmäßigzuvermeiden. (4)SoferneinBaugebietfürgroßflächigeNahversorgungseinrichtungenentwickeltwerdensoll,sinddiezuerwartendenAuswirkungengemäß 11Absatz3BauNVOzuuntersuchen Vorhaben/PlanungenaußerhalbderZentrenundohne relevantenwohngebietsbezug (1)StandortlagenaußerhalbderZentrenundohnerelevanten WohngebietsbezugsindinderRegelgewerblichoderindustriell geprägtegebiete,unbebauteoderbrachgefallenegebiete sowierandlagendiesergebieteindernähezuwohngebieten undzentren.ansolchenstandortlagensollenkeinebaugebiete füreinzelhandelseinrichtungenmitzentrenrelevantenund/oder mitnahversorgungsrelevantenkernsortimentenentwickeltwerden.bestehendeeinzelhandelseinrichtungenmitdiesenkernsortimentensindimsinnederübergeordnetensteuerungsgrundsätzedesstepzentren3zuüberplanenbeziehungsweise gegebenenfallsallenfallsalsbestandzuakzeptieren. (2)AlsAusnahmekönnenEinrichtungen,dienichtalsEinzelhandelimengerenSinnedefiniertsind (zumbeispielgroßhandel,versandhandel,auto-undmotorradhäuser,einzelhandel mitmotorbooten)sowietankstellen,kioskeunduntergeordneteverkaufsstellendesproduzierenden,reparierendenund verarbeitendengewerbes (Annexhandel)alszulässigfestgesetzt werden Vorhaben/PlanungeninStandortenfürFachmärkten (1)Einzelhandelseinrichtungenmitnicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten (Fachmärkte)sollenprimärindenstädtischen ZentrensowieindenFachmarktagglomerationen,dieimFachmarktkonzeptbeziehungsweiseStEPZentren3ausgewiesenen werden,angesiedeltodererweitertwerden. (2)SofernFachmärkteimSinneeinerverbrauchernahenVersorgungzurVerdichtungdesStandortnetzesauchaußerhalb derstädtischenzentrenundfachmarktagglomerationenangesiedeltodererweitertwerdensollen,kommenergänzendübergeordnetefachmarktstandortesowiebezirklichefachmarktstandortehierfürinfrage (vergleichefachmarktkonzeptberlin,kapitel6.1). 7

8 AV Einzelhandel (3)AlsInstrumentzurAusweisungbezirklicherFachmarktstandortedieneninderRegeldieEinzelhandels-undZentrenkonzeptederBezirke,indenenderBedarfunddieVerortung derbezirklichenfachmarktstandorteauchunterberücksichtigungderfachmarktagglomerationenundderübergeordneten Fachmarktstandorteherzuleitenist. (4)Fachmarktagglomerationen,übergeordnetesowiebezirklicheFachmarktstandortekönnensowohlinnerhalbvonGebietenmitWohngebietsbezug (siehe3.4.4)alsauchingebieten ohnerelevantenwohngebietsbezug (siehe3.4.5)vorgesehen werden,nichtaberinzentralenversorgungsbereichen.beiihrer AusweisungsindfolgendeStandortkriteriendesFachmarktkonzeptesBerlinzuberücksichtigen: NäheundBezugzuverdichtetenWohnsiedlungsgebieten, LageaußerhalbvonEpB-GebietendesStEPIndustrieund Gewerbe, gutebissehrguteerreichbarkeitmitdemöffentlichenpersonennahverkehr, gutebissehrguteerreichbarkeitmitdemmotorisierten Individualverkehr, keinebeeinträchtigungzulastendesunmittelbarenund durchdasunmittelbareumfeld, ÜbereinstimmungmitanderenstadtentwicklungsplanerischenBelangen. (5)InFachmarktagglomerationen,übergeordnetensowiebezirklichenFachmarktstandortensindausschließlichEinzelhandelseinrichtungenmitnicht-zentrenrelevantenKernsortimenten vorzusehen.zumschutzsowiezurwahrungweitererentwicklungschancenderstädtischenzentrenberlinssindzentrenrelevanterandsortimenteinfachmärktengrundsätzlichaufmaximal10 %dervorhabenbezogenenverkaufsflächezubegrenzen. (6)BeiPlanungenundVorhabeninFachmarktagglomerationen sowieinübergeordnetenfachmarktstandortensindregelmäßig dieauswirkungengemäß 11Absatz3BauNVOzuuntersuchen;dieAuswirkungenaufdieVersorgungderBevölkerung sowiedieentwicklungzentralerversorgungsbereichesindvorrangigbezogenaufdiezentrenrelevantenrandsortimentezu untersuchen.diesgiltauchfürerweiterungs-undumnutzungsvorhaben.inderauswirkungsuntersuchungsindetwaige Agglomerations-undKumulationseffektezuberücksichtigen. DieErgebnissederAuswirkungsuntersuchungsindimRahmen desbauleitplanverfahrenszuberücksichtigen;gegebenenfalls isteinemodifikationderplanung (zumbeispielverringerung dergesamt-und/oderteilsortimentsverkaufsflächen)vorzunehmen.beiplanungenundvorhabeninbezirklichenfachmarktstandorten,beidenendiezentrenrelevantenrandsortimenteinsgesamteinesummevon800m 2 Gesamt-Verkaufsflächenichtüberschreiten,kannimEinzelfallvoneinerUntersuchungderAuswirkungenaufdieVersorgungderBevölkerung unddieentwicklungzentralerversorgungsbereichegemäß 11 Absatz3BauNVOabgesehenwerden. (7)ImdirektenUmfeldvonvorhandenenoderzuentwickelndenFachmarktagglomerationensowieübergeordnetenundbezirklichenFachmarktstandortensindverbindlicheBauleitpläne mitdemzielaufzustellen,insbesonderezentren-undnahversorgungsrelevanteeinzelhandelseinrichtungenzugunstendes ZentrenschutzesundzugunstenderEntwicklungderdezentral konzentriertenfachmarktagglomerationenundfachmarktstandorteauszuschließen.dieaufstellungdieserbauleitpläne kannanlassbezogenvorgenommenwerden.diein3.4.5 Absatz2benanntenAusnahmenkönnenimEinzelfallvorgesehenwerden. 3.5 StadtentwicklungsplanIndustrieundGewerbe (1)DerStadtentwicklungsplanIndustrieundGewerbe (SenatsbeschlussS-3385/2011vom25.Januar2011)enthältnebenLeitlinien,einemräumlichenModellsowieeinemKonzeptplanins- besonderedasentwicklungskonzeptfürdenproduktionsge- prägtenbereich (EpB).ZentralesZieldes40GebieteumfassendenEpBistdieSicherunggrößererGewerbestandorte,denen eineherausgehobenebedeutungfürdiegewerblich-industrielle EntwicklungBerlinszukommt. (2)DieGebietedesEpBdienenvorrangigdemBestandund deransiedlungvonbetriebendesproduktionsgeprägten Bereichs.SiesindeindeutigdefiniertenWirtschaftszweigen (gemäßwz2008)vorbehalten.konkurrierendenichtproduktionsgeprägtenutzungenwiezumbeispieleinzelhandelsollen ausgeschlossenwerden.betriebedesgroßflächigeneinzelhandelssindgrundsätzlichnichtindiesengebietenanzusiedeln (vergleichekapitel7.1desstepindustrieundgewerbe). 3.6 BezirklicheZentrenkonzepte AufGrundlagedesStEPZentren3,desihnergänzendenFachmarktkonzeptsunddesFNPstellendieBezirkeEinzelhandelsundZentrenkonzepteauf.Inihnensolleninsbesonderedie AbgrenzungderZentren,AussagenzurSicherungundFortentwicklungderNahversorgungsowiebeiBedarfdieAusweisung bezirklicherfachmarktstandorteenthaltensein.dasnähere regelndieausführungsvorschriftenzumaufbauundinhaltbezirklichereinzelhandels-undzentrenkonzepte (AVZentrenkonzepte). 3.7 Planungsgebot UmdiePflichtenzurÄnderungvorhandeneroderAufstellung neuerbebauungsplänedurchzusetzen,kanndiefürdasbauwesenzuständigesenatsverwaltunggemäß 10Absatz1beziehungsweise2AGBauGBverlangen,dasseinBezirkbinnenangemessenerFristbestimmteBebauungsplänedenZielender Raumordnung,demFlächennutzungsplansowiederStadtentwicklungs-undBereichsentwicklungsplanunganpasstbeziehungsweisederartigeBebauungspläneaufstellt (Planungsgebot).KommtderBezirkdiesemPlanungsgebotindergesetzten Fristnichtnach,kanndasEingriffsrechtgemäß 7Absatz1 AGBauGBinVerbindungmit 13aAbsatz1AZGausgeübt werden. 3.8 Planerfordernis (1)WasimSinnedes 1Absatz3BauGBerforderlichist,bestimmtsichunteranderemnachderplanerischenKonzeption dergemeinde.ausgefülltwirddieserbegriffdererforderlichkeitinsbesonderedurchvorausgehendeplanerischeentscheidungendergemeindeüberdieörtlichanzustrebendenstädtebaulichenziele,hierbezüglichdereinzelhandelsentwicklung BerlinsinsbesondereanhanddesFNP,desStEPZentren3,des FachmarktkonzeptesBerlinsowiederbezirklichenZentrenkonzepte.EinPlanerforderniskannsichauchaus 2Absatz2 BauGBergeben,umZentrenschädigungeninNachbargemeindenzuvermeiden. (2)BeiderAnsiedlungoderErweiterungvonEinzelhandelsvorhabenimSinnedes 11Absatz3BauNVOergibtsichaufgrund desflächenbedarfsdervorhabensowieaufgrunddeskoordinierungsbedürfnissesdervonderplanungberührtenöffentlichenundprivatenbelangeinderregeldasplanerfordernis ( 1Absatz3BauGB). (3)AuchdiezuerwartendeEntstehungeinerausstädtebaulichenGründenunerwünschtenAgglomerationmehrerer auch kleinflächiger EinzelhandelsbetriebeaußerhalbzentralerVersorgungsbereichesowieeineErweiterungsabsichteinersolchen AgglomerationkanndasPlanerfordernisnach 1Absatz3 BauGBbegründen. (4)BestehendeBebauungspläne,nachdenenEinzelhandelseinrichtungenzulässigsind,dieaußerhalbderimFlächennutzungsplanfürdieseNutzungvorgesehenenFlächenbeziehungsweiseBereicheliegen,sindbeiVorliegeneinesentsprechendenAnlassesdaraufhinzuprüfen,obeinPlanerfordernis besteht.gegebenenfallsistderbebauungsplanandiedarstel- 8

9 AV Einzelhandel lungdesflächennutzungsplansanzupassen.darüberhinaus kanndiezuständigesenatsverwaltungdieanpassungverlangen,wennsiefeststellt,dasseineanpassungspflichtbesteht. HiervonbetroffensindvorallemFestsetzungenältererBebauungspläne (BauNVO1962und1968)oderdesübergeleiteten Baunutzungsplansvon1961außerhalbderZentren,insbesondereinGewerbe-undIndustriegebieten.InBereichen,indenen keinbebauungsplanbesteht,diejedochbereitsdurchgroßflächigeeinzelhandelseinrichtungengeprägtwerden,besteht diegefahr,dassflächenerweiterungenoderhinzukommende großflächigeeinzelhandelseinrichtungennach 34BauGBzugelassenwerdenmüssen.IndiesenBereichenistdeshalbinder RegeldieAufstellungvonBebauungsplänenerforderlich,um denschutzunddieentwicklungzentralerversorgungsbereiche sowieeinedenübergeordnetenzielenundvorgabenentsprechendestandort-undzentrenstrukturzugewährleisten. 3.9 SteuerungsinstrumentederverbindlichenBauleitplanung FestsetzungenzurErhaltungundEntwicklungzentraler VersorgungsbereichebeieinfachenBebauungsplänen nach 9Absatz2aBauGB (1)Nach 9Absatz2aBauGBkannfürdieimZusammenhang bebautenortsteile ( 34BauGB)zurErhaltungundEntwicklungzentralerVersorgungsbereichedurcheineneinfachen BebauungsplanEinzelhandelbeschränktoderganzausgeschlossenwerden.DerPlankannimvereinfachtenVerfahren aufgestelltwerden,soferndieübrigenvoraussetzungendes 13 Absatz1Nummer1und2BauGBvorliegen. (2) 9Absatz2aSatz2BauGBmisstdabeieinembeschlossenenEinzelhandels-undZentrenkonzept,wiesieinBerlindurch denstepzentren3,dasfachmarktkonzeptberlinsowiedie bezirklicheneinzelhandels-undzentrenkonzeptgebildetwerden,besonderebedeutungbei AusschlussundBeschränkungdesEinzelhandels infestgesetztenbaugebieten (1)InKerngebietenisteingenerellerAusschlussvonEinzelhandelunzulässig,dadieseNutzungdieallgemeineZweckbestimmungdesBaugebietsmaßgeblichprägt.EineBeschränkungder VerkaufsflächendurchvertikaleundhorizontaleGliederung ist,soweitausstädtebaulichengründenerforderlich,zulässig. DarüberhinauskommenzumSchutzandererZentrenSortimentsbeschränkungen,FestlegungeninstädtebaulichenVerträgen (vergleiche3.9.5)undbaulasten (vergleiche3.9.6)inbetracht. (2)InweiterenBaugebieten,insbesondereMischgebietenund Gewerbegebieten,kannEinzelhandelaufgrunddes 1Absatz5 BauNVOgenerellausgeschlossenwerden,wennbesondere städtebaulichegründediesrechtfertigen.maßgeblichegründe könnenderschutzunddieentwicklungzentralerversorgungsbereicheundderverbrauchernahenversorgungsowiediefreihaltungvonflächenfürdasproduzierendegewerbesein. SoferneineEinzelhandelssteuerungausschließlichdemZiel dienensoll,zentraleversorgungsbereichezuerhaltenundzu entwickeln,isteinausschlussdesnicht-zentrenrelevanten EinzelhandelsinderRegelnichterforderlich.EsgenügtinsolchenFällen,denEinzelhandelmitzentrenrelevantenHauptsortimentenauszuschließenbeziehungsweisenurausnahmsweisezuzulassen (gestütztauf 1Absatz9BauNVO).DieAusschlussfestsetzungennach 1Absatz5und9BauNVOmüssen dasergebniseinersachgerechtenabwägungzwischenden öffentlichensteuerungsbelangenderzentrensicherungund -stärkungeinerseitsunddenprivateninteressendergrundstücksnutzungandererseitssein.auchsolltenimeinzelfall sinnvolleunddemzielderzentrensicherungund-stärkung nichtwidersprechendeausnahmemöglichkeitenzugunstenvon Werkverkaufsläden (Annexhandel),integriertenNahversorgern,Tankstellenshops,Kioskenundgegebenenfallsanderen kleinenlädenabgewogenwerden SortimentslisteBerlin (1)ObeinSortimentalszentrenrelevanteinzustufenist,richtet sichinberlinnachdersortimentsliste (A nhang I). Die SortimentslistebegründetsichanalytischausdendiestädtischenZentrenBerlinsprägendenAngebotsstrukturen.Zudem umfasstsiesortimentsgruppen,dieindenstädtischenzentren bislangnichtodernurineinemgeringenmaßevorhandensind, diezurentwicklungderzentrenkünftigjedochstärkeralsbisherindenzentrenangesiedeltwerdensollen. (2)DieSortimentslisteistaufdengesamtenGeltungsbereich dieserausführungsvorschriftenanzuwenden,hataberkeine unmittelbarerechtsverbindlichkeit.verbindlichwirdeinesortimentsbeschränkungerst,wennsieimjeweiligenbebauungsplanfestgesetztbeziehungsweiseinderbaugenehmigungoder vertraglichgeregeltwird.dabeikanndielistehinsichtlicheinzelnerwarengruppendifferenziertunddenörtlichenerfordernissenangepasstwerden.ihrebegrifflichkeitundsystematikist iminteresseeinheitlicherplanungbeizubehalten. (3)DieBezugnahmeaufdie KlassifikationderWirtschaftszweige von2003wirdbeibehalten,umdiekontinuitätder FestsetzungvonSortimentsbeschränkungenzuwahren.GegenüberderSortimentslistevom29.September2007werdenfolgendeÄnderungenvorgenommen:Krafträder,Kraftradteile und-zubehör (Warengruppe )werdenaufgrundneuer Erhebungennunmehralsnicht-zentrenrelevantbewertet.Im ÜbrigenwerdenlediglichredaktionelleAnpassungenvorgenommen.DieentfalleneZentrenrelevanzvonKrafträdern, Kraftradteilenund-zubehörberührtnichtbereitsinKraftgetreteneBebauungspläneunderteilteBaugenehmigungen.Die ÄnderungistbeilaufendenundkünftigenBebauungsplanverfahrenzuberücksichtigen Verkaufsflächenbegrenzungen ZumSchutzzentralerVersorgungsbereichesowiezurWahrung ihrerentwicklungschancenkanndiefüreinzelhandeloder bestimmtesortimentezulässigeverkaufsflächeaußerhalb zentralerversorgungsbereicheganzoderaufeinverträgliches Maß,dasinAbhängigkeitvomEinzelfallinsbesondereimRahmeneinerAuswirkungsuntersuchungfestgestelltwird,begrenzt werden.dabeiistes (auchinsondergebieten)unzulässig,baugebietsbezogenundvorhabenunabhängigeinenabsoluten Höchstwertfestzusetzen.VielmehrsindinnerhalbderbebaubarenFlächedieEinzelhandelsflächenaufbestimmteGeschosse, EbenenodersonstigeTeilesozubeschränken,dassnichtmehr alsdiemaximalzulässigeverkaufsflächeerreichtwerdenkann. AucheinvorhabenbezogenerBebauungsplanmiteinerfürdas VorhabenfestgesetztenVerkaufsflächeistmöglich.Schließlich könnenverkaufsflächenanteilebezogenaufdiegrundstücksodergeschossflächefestgelegtwerden StädtebaulicheVerträge (1)InstädtebaulichenVerträgenkönnenFestsetzungeneines BebauungsplansüberdieZulässigkeitvonEinzelhandelsnutzungenweiterkonkretisiertwerden.Außerdemkannsich derinvestordarinverpflichten,maßnahmendurchzuführen, durchdieauswirkungenimsinndes 11Absatz3BauNVO eingeschränktoderausgeschlossenwerden.vertraglicheregelungenüberzulässigeverkaufsflächensindinsbesonderebeider AusweisungeinesKerngebietsvonBedeutung,weildiesbezüglichdieFestsetzungsmöglichkeitendesBebauungsplansbeschränktsind (sieheauchbaulast,nummer3.9.6).insondergebietensollenverkaufsflächenundsortimentsbeschränkungenregelmäßigimbebauungsplanselbstfestgesetztwerden,um ihredurchsetzbarkeitlangfristigzusichern. (2)DieEinhaltungderSortimentsbeschränkungenistdurch Vertragstrafenzusichern,esseidenn,sieistdurchandereSicherheiten (zumbeispieldienstbarkeiten)hinreichendgewährleistet.zurregelungdervertragsstrafekanndernachstehende Mustertextverwendetwerden. 9

10 AV Einzelhandel 1.DerVorhabenträgergewährleistet,dassEinzelhandelsbetriebeimVertragsgebietlediglicheinunterdieabgestimmte Sortimentsliste (Anlage )fallendeswarenangebotführen unddasshöchstens m 2 dergesamtenverkaufsflächedes VertragsgebietesfürzentrenrelevanteRandsortimente (Anlage )genutztwerden. 2.FürdenFall,dassderVorhabenträgerodereinEinzelhandelsbetriebimVertragsgebietvonderabgestimmtenSortimentslisteabweichtoderdieHöchstgrenzederfürRandsortimentevorgesehenenVerkaufsflächeüberschreitet,verpflichtetsichderVorhabenträgerzurZahlungeinerVertragsstrafe.DieVertragsstrafeistmitderZuwiderhandlung verwirkt.dervorhabenträgerhatdiezuwiderhandlung nichtzuvertreten,wenndasbezirksamtderabweichungvon derabgestimmtensortimentslisteoderderüberschreitung derverkaufsflächefürrandsortimentezugestimmthat.das BezirksamtkannbeigeringfügigenVerstößenaufdieErhebungderVertragsstrafeverzichten,wennderVerpflichtete diefolgenderzuwiderhandlungnachaufforderungunverzüglichbeseitigthat. 3.DieHöhederVertragsstrafebeträgtfürjedenWerktagder Zuwiderhandlung0,4 %derjährlichenflächenproduktivität ( /m 2 /Jahr)prom 2 fehlgenutzterverkaufsfläche.fürdieermittlungderflächenproduktivitätsindjeweilsdieimvorjahr derzuwiderhandlungerreichtenumsätzedesjeweiligenbetreibersprom 2 Verkaufsflächemaßgeblich.DieerzielteFlächenproduktivitätistunverzüglichingeeigneterWeisenachzuweisen.WirdeinNachweisdurchdenVorhabenträgernicht erbracht,istdieimjeweiligenvorjahrderzuwiderhandlung durchschnittlicherzielteflächenproduktivitätderjeweiligen EinzelhandelsbrancheinDeutschlandzugrundezulegen. 5.DieZahlungsverpflichtungunddieHöhederVertragsstrafe stelltdasbezirksamt fest Baulast 4.DieVerpflichtungdesVorhabenträgersnachNummer2entfällt,soweitdiesemitZustimmungdesBezirksvondemjeweiligenEinzelhandelsbetrieboderdemRechtsnachfolgerdes VorhabenträgersmitbefreienderWirkungübernommenwordenist. 6.DerVorhabenträgerberichtetaufVerlangendesBezirksamtesanhandeinesÜbersichtsplanes,wieerdievorhandene VerkaufsflächenachArtundUmfangdesWarenangebotsgegliederthat. SofernausstädtebaulichenGründeneinKerngebietmitderBegrenzungderEinzelhandelsnutzungvorgesehenwerdensoll, kanneineverkaufsflächenbegrenzungergänzendzudenfestsetzungendesbebauungsplansundzueinemstädtebaulichen Vertrag (siehe3.9.5)durcheineentsprechendebaulastabgesichertwerden,umaucheinenrechtsnachfolgerdeseigentümersandievertraglichvereinbarteflächenbegrenzungzu binden (vergleicheovgberlin-brandenburg,urteil2a8.11 vom22.september2011) BeteiligungderBehörden ( 4BauGB) BeiderBehördenbeteiligungkommtnebendenregelmäßigzu beteiligendenträgernöffentlicherbelangederindustrie-und HandelskammerzuBerlinsowiederHandwerkskammerzu BerlinbesondereBedeutungzu,weilsiealsKörperschaftendes öffentlichenrechtsverpflichtetsind,dasgesamtinteresseder IhnenangehörendenGewerbetreibendenzuvertreten.Sie habenaufgleichewettbewerbsbedingungenfürdiebetriebsundagglomerationsformendeseinzelhandelsunddeshandwerkszuachten.denkammernobliegtesauch,absatzwirtschaftlichegesichtspunktevorzutragenundbeiderklärung vonzweifelsfragenmitzuwirken SonstigeBeteiligungen AußerhalbderförmlichenBeteiligungkannesbeiPlanungen imzusammenhangmiteinzelhandelsnutzungenfachlichgebotenoderzweckmäßigsein,zusätzlichdemeinzelhandelsverband (HandelsverbandBerlin-Brandenburge.V.)Gelegenheit zurstellungnahmezugeben. 4 BaurechtlicheZulassungvonEinzelvorhaben 4.1 Unterrichtungspflichten Absatz6AGBauGB (1) 10Absatz6AGBauGBverpflichtetdieBezirkezurUnterrichtungderfürdievorbereitendeBauleitplanungzuständigen SenatsverwaltungüberAnträgeaufErteilungeinerBaugenehmigungodereinesVorbescheids,wenndasbeabsichtigteVorhabendenDarstellungendesFlächennutzungsplanswidersprechenkannundnichtimRahmendes 5AGBauGBmitgeteiltwordenistodermitgeteiltwird.JenachErforderlichkeit deraufstellungeinesbebauungsplansistnach 10Absatz2 oderabsatz3agbaugbzuverfahren. (2)BetreffenAnträgeaufErteilungeinerBaugenehmigungoder einesvorbescheidsgroßflächigeeinzelhandelseinrichtungen undistzurzulässigkeitdervorhabeneinbebauungsplanerforderlich,somussdieabsicht,denbebauungsplanaufzustellen, gemäß 5AGBauGBmitgeteiltundgemäßArtikel13desLandesplanungsvertragesnachdenZielenderRaumordnungangefragtwerden.EinergesondertenUnterrichtungnach 10 Absatz6AGBauGBbedarfesnicht. (3)BetreffenAnträgeaufErteilungeinerBaugenehmigungoder einesvorbescheidsgroßflächigeeinzelhandelseinrichtungen, ohnedassderbezirkeinenbebauungsplanfürerforderlichhält, soistdiefürstadtentwicklungsplanung/vorbereitendebauleitplanungzuständigeabteilungderhauptverwaltungzuunterrichten,wenneinfallvondringendemgesamtinteresse ( 17in Verbindungmit 7AGBauGB)vorliegt.DieUnterrichtung mussangabenzudemgrundstückenthaltensowiezurartdes Betriebes,zuArtundUmfangdesSortiments,zurGrößedes GesamtvorhabensundseinerGeschossfläche.DieEinreichung vonbauvorlagenimsinnederbauvorlagenverordnungistnicht erforderlich.einegenehmigungdesvorhabensdarfvorablauf einerfristvonsechswochen ( 10Absatz6Satz2AGBauGB) nichterteiltwerden AGBauGB (1)DasAGBauGBverpflichtetdieBezirkezurUnterrichtung derfürdasbauwesenzuständigensenatsverwaltungbeientscheidungenüber 1.EinkaufszentrenundgroßflächigeEinzelhandelsbetriebe, wennsieaußerhalbderimflächennutzungsplandargestellteneinzelhandelskonzentrationerrichtetwerdensollen ( 17Satz1Nummer2AGBauGB),sowie 2.sonstigeEinzelhandelsvorhabenvondringendenGesamtinteressenBerlins ( 17Satz1Nummer4AGBauGB). (2)SoweitdieFällevondringendemGesamtinteressebereits nach 10Absatz6AGBauGBmitgeteiltwerdenmüssen,bedarfeskeinergesondertenUnterrichtungnach 17AGBauGB. (3)DieUnterrichtungspflichtnach 17AGBauGBistfür diefällezubeachten,indenenkeineinformationnach 10 Absatz6AGBauGBerfolgtist,zumBeispielbeiNutzungsänderungenoderErweiterungenvonVorhaben,dieüberdie nach 5AGBauGBmitgeteiltePlanungsabsichthinausgehen, sowiebeidererteilungvonbefreiungen BauGB DieRegelungendes 34BauGBsindinsbesondereindenöstlichenBezirkenvonBedeutung.DiewestlichenBezirkesindfast flächendeckenddurchdenbaunutzungsplanvon1961überplant.inbereichen,indenenkeinefestgesetztenbebauungs- 10

11 AV Einzelhandel plänebestehenundderübergeleitetebaunutzungsplannicht gilt,richtetsichdiezulässigkeitvoneinzel-undgroßhandelsvorhabennach 34BauGB Sich-EinfügenindieEigenartdernäherenUmgebung (1)DienähereUmgebungerstrecktsichaufdenBereich,auf welchensichdieausführungdesvorhabensauswirkenkann undderseinerseitsdenbodenrechtlichencharakterdesbaugrundstücksprägtbeziehungsweisedochbeeinflusst.dassind nichtnurdieunmittelbarennachbargrundstücke.eingroßflächigereinzelhandelsbetriebfügtsichindenrahmender näherenumgebungnachseinerartnurein,wennmindestens eingleichartigerbetrieb,dasheißtinderregelmindestenseine großflächigeeinzelhandelseinrichtungbereitsvorhandenist. (2)ZusätzlichistdasGebotderRücksichtnahmezubeachten. EinEinzelhandelsvorhaben,dassichansonstenindenRahmen dernäherenumgebungeinfügt,nimmtaufdiesenichtdiegebotenerücksicht,wennderbetriebbeispielsweisedurchstarken Zu-undAbfahrtsverkehrdieImmissionsbelastungderbenachbartenWohnbebauungerhöht. (3)EntsprichtdieEigenartdernäherenUmgebungeinemder BaugebietederBaunutzungsverordnung,sobeurteiltsichdie ZulässigkeitdesVorhabensnach 34Absatz2BauGB.HinsichtlichderArtseinerNutzungistdanachalleinmaßgebend, obesnachbaunutzungsverordnungindembaugebietallgemeinzulässigwäre.aufdienachderbaunvoausnahmsweise zulässigenvorhabenist 31Absatz1BauGB,imÜbrigenist 31Absatz2entsprechendanzuwenden SchädlicheAuswirkungenaufzentraleVersorgungsbereiche ( 34Absatz3BauGB) (1)VonVorhabenimunbeplantenInnenbereichdürfenkeine schädlichenauswirkungenaufzentraleversorgungsbereichein dergemeindeoderinanderengemeindenzuerwartensein. NichtnurAuswirkungeneinesVorhabensaufdienähereUmgebung,sondernauchFernwirkungensindimRahmendes 34 Absatz3BauGBzuberücksichtigen.AußerdemsindalleEinzelhandelsvorhabenunabhängigvonihrerGrößegrundsätzlich erfasst. (2)ImRahmenvon 34Absatz3BauGBistzuprüfen,inwieweitvoneinemVorhabenschädlicheAuswirkungenaufzentrale Versorgungsbereicheausgehenkönnen.DieDarlegungslast trifftinsoweitdiegenehmigungsbehörde.derantragstellerhat mitdenbauantragsunterlagen,diezurbeurteilungdesvorhabenserforderlicheninformationenausseinersphäre (gegebenenfallsvorhandeneeigeneuntersuchungen)vorzulegen. (3)SchädlicheAuswirkungensindinderRegeldannanzunehmen,wennderprognostizierteKaufkraftabflusszuGeschäftsleerständenundeinerEinschränkungderAngebotsvielfaltin benachbartenzentralenversorgungsbereichenführt,sodass dortmiteinemerheblichenabsinkendesversorgungsniveaus zurechnenist.schädlicheauswirkungensinddarüberhinaus gegeben,wenndieöffentlichgeförderteaufwertungfestgelegter (vorhandenerodergeplanter)zentralerversorgungsbereiche nichtfortgeführtoderdermitbereitsvollzogenenmaßnahmen verfolgtezwecknichterreichtwerdenkannunddeshalbderen ErhaltungodergeplanteErweiterungfürdieverbrauchernahe Versorgunggefährdetist.ImÜbrigengeltenfürdieBestimmungvonAuswirkungendieBewertungskriteriendesStEP Zentren3 (Nummer2.3Steuerungsgrundsatz6) GesicherteErschließung ZurgesichertenErschließunggehöreninsbesonderederverkehrsgerechteAnschlussaneineleistungsfähigeVerkehrsstraße miteinwandfreiengrundstückseinfahrtenund-ausfahrten sowiegegebenenfallszusätzlichefahrstreifeninnerhalbder öffentlichenverkehrsfläche.beivorhabenmitsehrhohemverkehrsaufkommenistzuberücksichtigen,dassanbestimmten StandortenwedereinegrundstücksbezogenenochgebietsbezogeneBeurteilungderErschließungalleinausreicht.DiegesicherteErschließungkannauchdavonabhängen,obeinVorhabenverkehrlicheAusbaumaßnahmenüberdienähereUmgebunghinauserforderlichmacht.SokanndieErschließungdann nichtalsgesichertangesehenwerden,wenneingrundstück zwaraneinerfürdiegeplantenutzungausreichenddimensioniertenöffentlichenstraßeliegt,jedochdieweitereanbindungandasübrigeverkehrsnetz etwaaneiner500mentfernteneinmündungdererschließungsstraße fürdaszuerwartendeverkehrsaufkommennichtausreicht NutzungsänderungundErweiterungen (1)DieZusammenlegungmehrererkleinererBetriebezueinem großflächigeneinzelhandelsbetriebkanneinenutzungsänderungdarstellen.einegenehmigungsbedürftigenutzungsänderungliegtauchdannvor,wenneingroßhandelsbetriebganz oderteilweiseaufeinzelhandelumstellt.dasgleichegilt,wenn eininderbaugenehmigungfestgeschriebenessortimentgeändertwirdoderwenneinneuessortimenthinzukommt. SolcheTatbeständewerdenauchnichtvomBestandsschutz umfasst. (2)EineErweiterungliegtbeieinerVergrößerungderGeschossflächeoderderVerkaufsflächevor.BeiErweiterungensindfür diebeurteilungderzulässigkeitdieauswirkungendergesamtenanlagezugrundezulegen.einselbständigerbauantrag zwingtnichtzueinerisoliertenplanungsrechtlichenbeurteilung desspäterenbauabschnitts FestschreibunginderBaugenehmigung 4.3 VorhabenbezogeneUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) InderBaugenehmigungsindBetriebsart (Einzelhandel,Großhandel),Brutto-Grundfläche,VerkaufsflächengrößesowieArt undumfangdessortiments (nachzulässigemverkaufsflächenanteiloderabsoluterflächengröße)festzuschreiben. BeiEinkaufszentrenundsonstigengroßflächigenEinzelhandelsvorhabenistbeiderÜberschreitungeinerbestimmtenzulässigenGeschossflächejenachLageeineallgemeineVorprüfungdesEinzelfallsodereinevorhabenbezogeneUmweltverträglichkeitsprüfunggemäßUVPGdurchzuführen ( 3 Absatz1inVerbindungmitAnlage1Nummer18.6und18.8 UVPG). 5 DatengrundlagengemäßHandbuchEinzelhandelserhebungen Berlin UmdieVergleichbarkeitderzurPlanungsowiezurVorhabenbewertungerhobenenEinzelhandels-Grundlagendatensicherzustellen,solldieMethodiksowohlbeigesamtstädtischenals auchbeiteilräumlichenerhebungennachdenvorgabendes HandbuchsEinzelhandelserhebungenBerlinderSenatsverwaltungfürStadtentwicklungundUmwelterfolgen.Gegenüber denvorgabendeshandbuchskönnenjenachfragestellungim EinzelfallvertiefendesowieergänzendeMerkmalsausprägungendesEinzelhandelsundseinerStandorteerfasstwerden. EineallgemeineAnalyseundBewertungderRahmenbedingungenfürdieZentren-undEinzelhandelsentwicklung (vorallem Bevölkerungs-undKaufkraftentwicklung,Alters-,Sozial-und Einkommensstruktur,KaufkraftbindungimBezirk)istinder Regelerforderlich.DabeisollenörtlicheBesonderheitenund gegebenenfallsabweichungenvongesamtstädtischenstrukturendargestelltwerden. 6 Inkrafttreten DieseAusführungsvorschriftentretenam1.August2014in Kraft.DieAusführungsvorschriftenvom29.September2007 sindnichtweiteranzuwenden. 11

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