Prof. Dr. Markus Schefer Allg. Verwaltungsrecht I HS 2011, Art. 5. privatrechtlich. Privatrechtlicher. Vertrag. 318 konsensual, zweiseitig

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1 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Handlungsformen der Verwaltung Realakt Taterfolg ohne Rechtserfolg öffentlich-rechtlich Rechtsakt Rechtserfolg mit Taterfolg privatrechtlich Art. 5 Abs. lit. a VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. 5 Anwendbares Recht Adressaten Handlungsmodus Verfügung 38 konsensual, zweiseitig Verwaltungsverordnung Dienstbefehl Öffentliches Recht Behörden hoheitlich, einseitig Verwaltungsrechtlicher Vertrag Rechtsverordnung Plan Behörden und Private Privatrechtlicher Vertrag Privatrecht Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; 39 Verfügungsbegriff Art. 5 VwVG Anordnung einer Behörde die im Einzelfall ein Rechtsverhältnis regelt in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht des Bundes 30 Art. Abs. VwVG Als Behörden im Sinne von Absatz gelten: a. der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; b. Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 97; c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; c. bis das Bundesverwaltungsgericht; d. die eidgenössischen Kommissionen; e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen 3 übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des d f Personen Individuell Generellkonkret Generell Sachverhalt Konkret Konkret Abstrakt Verfügung Allgemeinverfügung Rechtssatz 3 33 Folien

2 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 35 Abs. VRV (SR 74.) Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. 34 Beschluss RR Bern Art. 8 Abs. 5 lit. c, Ziff. -5 LAD. Für die Lehrkräfte und andere der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellte Personen wird die Anrechnung einer weiteren ordentlichen Erfahrungsstufe, welche im Schuljahr 998/99 fällig wird, sistiert. Sinngemäss gilt dies auch für die Vorstufen.. Personen im Aufholstatus erhalten im Schuljahr 998/99 nur die im LAD Artikel Absatz definierten zusätzlichen Erfahrungsstufen. 3. Neueintretende Lehrkräfte mit anrechenbaren Praxisjahren werden im Schuljahr 998/99 so eingestuft, dass die Einstufung den bereits angestellten Lehrkräften mit gleichviel anrechenbaren Praxisjahren entspricht. 4. Der Regierungsrat entscheidet zu einem späteren Zeitpunkt, ob und wann die für das Schuljahr 998/99 sistierte Erfahrungsstufe nachgewährt werden kann. 5. Dieser Beschluss tritt am. August 998 in Kraft. Er ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu publizieren. 35 Art. 5a VwVG Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Behörde entscheidet durch Verfügung. 36 Art. 5 Abs. lit. a VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. 5 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; 37 Art. 5 Abs. + BPG (Bundespersonalgesetz; SR 7.0.) Art. 5 Lohn Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. 38 Art. 7 Art. 7 BPG Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit. Der Bundesrat regelt die maximale Normalarbeitszeit, die Mindestferien sowie den Mutterschaftsurlaub. 39 Folien

3 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 5 Abs. lit. a VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. 5 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; 330 Art. 8 lit. a BGG Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: a.gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; ( ) 33 Art. 44 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. 44 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. Art. 3 BGG Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 7 89 zulässig ist Art. 73 Abs. / Art. 75 Abs. IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 83.0) Art. 73 Anstalten, Werkstätten und Wohnheime Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen. Art. 44 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. 44 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 fest. Er kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden Folien 3

4 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 73 VwVG Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a.der Departemente und der Bundeskanzlei; b.letzter autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; c. letzter kantonaler Instanzen. Art. 8 lit. a BGG Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: a.gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; ( ) Art. Abs. VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; SR 7.0) Art. Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. 338 Art. 0 Art. 0 Abs. VwVG Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein 339 könnten. Art. Art. VwVG Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen. 340 Art. 4 Art. 4 Abs. lit. a + b VwVG Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: a. der Bundesrat und seine Departemente; b. die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; 34 Folien 4

5 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 6 Art. 6 Abs. VwVG Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; c. Niederschriften eröffneter Verfügungen. 34 Individualschützende Funktion der Verfügung Abhängigkeit vom Gesetz Ergebnis eines fairen Verfahrens Mit Begründung versehen An Formen gebunden Anfechtbar bei Vw-Behörde und Gericht 343 Art. 34 Art. 34 Abs. VwVG Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. bis Art. 34 Abs. bis VwVG Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung Art. 35 Art. 35 VwVG Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. 3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht 346 und keine Partei eine Begründung verlangt. Art. 36 VwVG Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel b Absatz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d. in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. 347 Folien 5

6 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 38 VwVG Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. Art. 5 Art. 5 Abs. 3 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben Art. 9 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Arten von Fehlern einer Verfügung Erlass durch unzuständige Behörde Formmangel oder Eröffnungsfehler Inhaltliche Rechtswidrigkeit Zustandekommen in unzulässigem Verfahren Voraussetzungen der Nichtigkeit Besonders schwerwiegender Fehler Fehler ist offenkundig, leicht erkennbar keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der Nichtigkeit ( Güterabwägung) Erlass durch unzuständige Behörde Sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit bewirken normalerweise Nichtigkeit Bsp.: BGE 7 II 3 (Meteo) Örtliche Unzuständigkeit i.d.r. kein Nichtigkeitsgrund Folien 6

7 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Formmangel oder Eröffnungsfehler Nichteröffnung einer Verfügung (BGE I 97) Eröffnung gegenüber einer Person, die nicht befugt ist, die Verfügung in Empfang zu nehmen (BGE 0 V 45) Zustellung im Ausland per Post, statt auf diplomatischem/konsularischem Weg (VPB 66/00, Nr. 36) 354 Inhaltliche Rechtswidrigkeit Unverjährbare und unverzichtbare Grundrechtsgehalte: Verletzung des Kerngehalts eines Grundrechts. Präjudiz: BGE 8 Ia Zustandekommen in unzulässigem Verfahren Unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte: Verletzung des Kerngehalts eines prozessualen Grundrechts schwerwiegende Verletzung eines prozessualen und eines materiellen Grundrechts 356 Art. 47 WaG (Waldgesetz; SR 9.0) Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. 357 Art. 44 VwVG Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. Art. 50 VwVG Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden Folien 7

8 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Formelle Rechtskraft einer Verfügung Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist unbenutzt abgelaufen Instanzenzug der ordentlichen Rechtsmittel ist ausgeschöpft Der Verfügungsadressat hat ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet Ein ordentliches Rechtsmittel wurde zurückgezogen 360 Art. 39 lit. a VwVG Art. 39 Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: a. die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; 36 Interessenlage bei fehlerhaften Verfügungen Vier Situationen der Fehlerhaftigkeit von Verfügungen Interessen an Rechtssicherheit Vertrauensschutz der Betroffenen fehlerhafte Verfügung bestehen lassen Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts fehlerhafte Verfügung abändern/ aufheben 36 Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit Rechtlicher Art Tatsächlicher Art Nachträgliche Fehlerhaftigkeit bei Dauerverfügungen 363 Art. 6 AuG Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 6 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 364 Art. 63 Art. 63 Abs. lit. a + Abs. AsylG (Asylgesetz; SR 4.3) Widerruf Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; Das Bundesamt widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder 365 besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Folien 8

9 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 4 Abs. BüG (Bürgerrechtsgesetz; SR 4.0) Art. 4 Nichtigerklärung Die Einbürgerung kann vom Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 366 Art. Abs. + lit. b Stammzellenforschungsgesetz (SR 80.3) Art. Massnahmen Das Bundesamt trifft alle Massnahmen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Es ist insbesondere befugt: b. Bewilligungen zu sistieren oder zu entziehen 367 Interessenlage bei fehlerhaften Verfügungen Interessen an Rechtssicherheit Vertrauensschutz der Betroffenen fehlerhafte Verfügung bestehen lassen Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts fehlerhafte Verfügung abändern/ aufheben 368 Prüfung des Widerrufs formell rechtskräftiger Verfügungen. Schritt: Leidet die Verfügung unter einem rechtlichen oder tatsächlichen Mangel?. Schritt: Bestehen Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere des Vertrauensschutzes, die gegen einen Widerruf sprechen? 3. Schritt: Abwägung der im. Schritt vorgebrachten Interessen mit dem Interesse an der Durchsetzung des geltenden 369 Rechts. Typische Mängel von Verfügungen Unrichtige Rechtsanwendung bewirkt fundamentale Ungerechtigkeit Falsche Rechtsanwendung Nachträgliche Änderung der Rechtslage Nachträgliche Änderung des Sachverhalts Nur bei Dauerverfügungen 370 Qualifizierte Gründe gegen einen Widerruf Begründung eines subjektiven Rechts durch die Verfügung umfassende Güterabwägung im Verfahren auf Erlass der Verfügung Betroffener hat von den Befugnissen aus der Verfügung bereits Gebrauch gemacht Gericht hat über Verfügung entschieden 37 Folien 9

10 Allg. Verwaltungsrecht I HS 0, Art. 66 Abs. + VwVG Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat. Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a.die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; b.die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; c.die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen von Artikel 0, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 6 8 über die Akteneinsicht oder der Artikel 9 33 über das rechtliche Gehör verletzt hat. d.der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die (...) (EMRK) verletzt worden ist ( ) Revisionsgrund nach Art. 9 BV wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand BGE 0 Ib 4 Eb S. 46f Anspruch auf Wiedererwägung wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben BGE 0 Ib 4 Eb S. 46f. Prüfungsprogramm bei Revision und Wiedererwägung Gesuch um Revision oder Wiedererwägung Verfahrensrechtliche Phase nein - Liegen Revisionsgründe vor? - Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung? Nichteintreten nein Materiellrechtliche Phase Abwägung mit Drittinteressen des Vertrauensschutzes Gutheissung Abweisung Sind Drittbetroffene beteiligt? ja 374 ja Neue rechtliche Beurteilungdes 375 Sachverhalts Folien 0

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