Gliederung
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- Hildegard Beltz
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1 Digitale Geschäftsmodelle und Quellenbesteuerung nach 50a EStG Das finale BMF Schreiben vom und weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten Johannes Zeller, Leiter Internationale Steuer-Compliance / Steuerplanung, AUDI AG Dr. Alexander Linn, Partner, Business Tax, Deloitte GmbH Gliederung Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Überblick über das BMF-Schreiben Beispiele zu Softwareüberlassung Beispiele zu Datenbanküberlassung Offene Zweifelsfragen Impulse zur Verfahrensvereinfachung Fazit 2 1
2 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Grundlagen des Zivilrechts BFH vom I R 86/07 (zur Spielerleihe Anwendung 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dient das Zivilrecht als Ausgangspunkt? Software & Datenbanken berühren zahlreiche zivilrechtliche Rechte Quelle: 4 2
3 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Leistungspflichten Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Normen aus der Anwendung des Kauf-, Miet-und Werkvertragsrechts sowie gesellschafts-und handelsrechtlicher Regelungen. Typische Unterschiede in Vertragsinhalten abhängig vom Softwaretypus (Individual- vs. Standard-Software), vgl. n. Folie Urheberrechtsschutz Hinweise Standardsoftware und Individualsoftware sind gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht nach 7 UrhG dem menschlichen Schöpfer, also dem Programmierer, zu und ist nicht an einen Erwerber übertragbar ( 29 Abs. 1 UrhG). Teil des Urheberrechts ist das (ebenfalls nicht übertragbare) Verwertungsrecht ( 15 ff. UrhG). Will der Inhaber des Verwertungsrechts (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Verwertung überlassen, kann er diesem das Recht zur Nutzung des Werks einräumen, indem er vom Verwertungsrecht einzelne Nutzungsrechte abspaltet (vgl. 29 Abs. 2; 31 ff. UrhG). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (vgl. 31 UrhG). 5 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Standard Software Vertragstypus BGH v : Standard-Software ist immaterielles Wirtschaftsgut, Fehler in der Software sind kein Rechtsmangel isd Urheberrechts; Gewährleistungsansprüche nach Sachmängelhaftung analog BGH v : Bei Application Service Providing findet Mietrecht analog Anwendung, da Rechteüberlassung immer auch erforderlich ist, aber nicht im Vordergrund steht Erschöpfungsgrundatz, RL 2009/24/EG Auch Standard-Software genießt urheberrechtlichen Schutz (BGH v ), aber Verbreitungsrecht erschöpft sich mit Inverkehrbringen, daher Weiterveräußerung zulässig Weitervermietung unzulässig (BGH v ) Weiterveräußerung auch bei Download der Software zulässig (EuGHv , C-128/11, Used Soft) Individual Software Vertragstypus Anwendung des Kauf-, Miet-, und des Werkvertragsrechts, keine Anwendung des Sachenrechts Bei dauerhafter Überlassung inkl. Überlassung des Quellcodes idr Werkvertrag (BGH v ) Bei zeitlich begrenzter Überlassung: Mietvertragsrecht Einräumung weiterer Rechte Bei Individual- Software werden regelmäßig über das reine Nutzungsrecht hinausgehende Rechte eingeräumt, idr vollumfängliche Nutzungsabtretung Beachte aber: Keine Übertragung des Urheberrechts möglich, 29 Abs. 1 UrhG 6 3
4 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Lizenzgeber Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG (bzw. 2 KStG)? Inländische Einkünfte 49 EStG? A Lizenznehmer Verwertung in inländischer Betriebsstätte oder anderen Einrichtung? Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrühren I 7 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Zwei Tatbestandskomponenten Vermietung (Überlassung) von Rechten Abgrenzungsfragen Vermietung vs. Veräußerung (endgültige Rechteübertragung) Zwar ggf. inländische Einkünfte auch bei Veräußerung ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG), aber kein Steuerabzug nach 50a EStG Verbrauchende Rechteüberlassung Rechte vs. sonstige Wirtschaftsgüter vs. Dienstleistungen Wird ein Recht (oder ein Recht auf Nutzung) überlassen oder ein sonstiges Wirtschaftsgut Wird ein Recht überlassen oder nur eine Dienstleistung erbracht? Gemischte Verträge Hinweise Überlassung von Rechten auch für GewSt-Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 Bst. f GewStG relevant: Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Hinweise Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Insbesondere private Nutzung von überlassenen Rechten nicht erfasst (vgl. App-Store, Streaming-Dienste o.ä.) Durchleitung ebenfalls nicht erfasst Ansässigkeit des Vergütungsschuldners weder für den Tatbestand der inländischen Einkünfte noch für Abzugsverpflichtung relevant Quellensteuerpflicht auf der zweiten Ebene 8 4
5 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Abkommensrechtliche Sichtweise (Tz. 12 ff. MK zu Art. 12 OECD-MA) Unternehmensgewinne Art. 7 MA Lizenzgebühren Art. 12 MA Subsidiaritätsklausel Art. 7 Abs. 7 OECD-MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) Überlassung eines geographisch beschränkten Nutzungsrechts Software als wissenschaftliche Werke Zahlung für Benutzung oder Recht auf Benutzung von Urheberrechten (also nicht für die tatsächliche Anwendung der Software = einfaches Nutzungsrecht; Individualsoftware räumt meist ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht ein) Zeitlich begrenzte Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (dabei darf nach Ablauf der Nutzungsüberlassung die Software nicht wirtschaftlich wertlos sein) zur kommerziellen Verwertung Veräußerungsgewinne Art. 13 MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) 9 Überblick über das BMF- Schreiben zu 50a EStG 5
6 Ziel des BMF-Schreibens Verneinung beider Tatbestandskomponenten bei bloßer Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch Vermietung (Überlassung) von Rechten Aussagen im BMF-Schreiben Überlassung von Rechte nur, wenn umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden NICHT bei Reiner Weitervertrieb Bestimmungsgemäßer Gebrauch Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Aussagen im BMF-Schreiben Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte nur bei wirtschaftlichem Nutzen aus den überlassenen Rechten NICHT bei Kommerzieller Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung des Programms 11 Aufbau des BMF-Schreibens Überlassung von Software Allgemeines (Rz. 1-11) Definition inländische Einkünfte i.v.m Überlassung von Software Veranschaulichung Einkünfte aus der Überlassung von Rechten Konkretisierungder Wortlaute umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Verwertung sowie bestimmungsgemäßer Gebrauch Erläuterung der Struktur des Steuerabzugs i.s.d. 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele Überlassungvon Datenbanken/-inhalten Allgemeines (Rz ) Veranschaulichung der Steuerpflicht bei Einkünften aus der Überlassung von Datenbanken und Datenbankinhalten Konkretisierungdes Wortlauts bestimmungsgemäßen Gebrauch für eigenbetriebliche Zwecke Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele 12 6
7 Inländische Einkünfte Wann werden Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielt? Rechteüberlassung= Inländische Einkünfte Umfassende Nutzungsrechte werden zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt Vertrieb von Software Keine Rechteüberlassung = Keine inländischen Einkünfte Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte Insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs-, oder Veröffentlichungsrechte Nutzung von Software Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Software ist Vertragsgegenstand. Alle Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen Die Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung ist nicht erforderlich Überlassung der Funktionalität der Software steht im Vordergrund des Vertrages Die steuerliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt. 13 Inländische Einkünfte Wann werden etwa überlassene Rechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet? Weiterverwertung= Inländische Einkünfte Zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Keine Weiterverwertung = Keine inländischen Einkünfte Kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms Beispiele: Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurden) 14 7
8 Beispiele zu Softwareüberlassung BMF-Schreiben: Beispiel 1 Überlassung umfassender Nutzungsrechte Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte Software Pte B-GmbH Anpassung der Software für die Bedürfnisse des deutschen Marktes (u.a. Übersetzung) Vertrieb als Teil eines Software-Pakets Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Die Nutzungsrechte werden im Inland verwertet 16 8
9 BMF-Schreiben: Beispiel 2 Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 17 BMF-Schreiben: Beispiel 3 (Abwandlung von Beispiel 2) Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Customizing Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Anpassungen an Unternehmensabläufe sind möglich Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Anpassungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 18 9
10 BMF-Schreiben: Beispiel 4 Weiterüberlassung und bestimmungsgemäßer Gebrauch innerhalb eines Konzerns i.s.d. 18 AktG Konzernlizenz für Textverarbeitungssoftware X- Software TG Q-GmbH TG Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt TG Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke Herstellung von Sicherungskopien Lizenzgebühren sind keineinländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Software Inc. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungsgemäßer Gebrauch im Konzern Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) keine Verwertung, egal ob kostendeckend oder mit Gewinnaufschlag (Tz. 16) 19 BMF-Schreiben: Beispiel 6 Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb Z-Ltd. Überlassung von Kopien einer downloadbasierten Software 100% Z-Vertriebs GmbH Bereitstellung von Softwarekopien gegen eine Zahlung einer einmaligen Lizenzzahlung pro Kopie Keine Einräumung von Vervielfältigungs-oder Bearbeitungsrechten Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Z-Ltd. Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung eingeräumt Verbreitungsrecht der Z-Ltd. hat sich erschöpft ( 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vertrieb der Softwarekopien durch Zwischenhändler stellt für sich keine Verwertung im Inland dar 20 10
11 BMF-Schreiben: Beispiel 7 Gemischte Verträge Überlassung von Speicherplatz und Archivierungssoftware I-Inc. I-Service- GmbH Vermietung des überlassenen Speicherplatzes an Geschäftsund Privatkunden Fortentwicklung der Archivierungssoftware Fortentwickelte Software wird Kunden zur Verfügung gestellt Archivierungssoftware: Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der I-Inc. (anteiliger) Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Überlassung des Speichers stellt keine Überlassung von Rechten dar (Dienstleistung) WICHTIG: Aufteilung der Vergütung im Vertrag/Bestellung ansonsten besteht die Gefahr, dass gesamte Vergütung dem Steuerabzug unterliegt Software: umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung, da Fortentwicklung/Kundenüberlassung Keine Rechteüberlassung bei Speicherplatz, Zurverfügungstellung von virtuellen Speicher Software: Verwertung der Nutzungsrechte im Inland durch Fortentwicklung und Überlassung an Kunden 21 BMF-Schreiben: Beispiel 8 Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing) Zurverfügungstellung einer Buchhaltungsund Warenwirtschaftssoftware über das Internet Regelmäßige Serviceleistungen (Programmpflege, kostenlose Programmupdates, Nutzung bis zu einem bestimmten Datenvolumen, tägl. Datensicherung, Hotline-Service) A-Ltd. D-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) EStG) der A-Ltd. Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner des Anbieters (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Unbeachtlich, ob die Software auf einem in- oder ausländischen Server gespeichert ist 22 11
12 BMF-Schreiben: Beispiel 9 (Abwandlung von Beispiel 8) Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing über inländischen Vertrieb) Überlassung der Vervielfältigungsrechte und des Rechts, die Software Dritten zugänglich zu machen. A-Ltd. laufende Betreuung (Programmpflege, Updates, Datensicherung, Hotline-Service) Endkunden ASP- GmbH Zurverfügungstellung einer Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssoftware über das Internet Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der A-Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner der A-Ltd. (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt (Hinweis auf 69c Nr. 1, 4 UrhG) Wirtschaftliche Weiterverwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigung und Vertrieb an Dritte 23 Beispiele zu Datenbanken 12
13 BMF-Schreiben: Beispiel 13 Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank Zurverfügungstellung von Marktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen Keine Überlassung von Know-how ( 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG), da lediglich einzelne Datenbestände und kein Erfahrungswissen überlassen werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland; nur innerbetriebliche Verwendung 25 BMF-Schreiben: Beispiel 14 (Fortsetzung zu Beispiel 13) Gewährung von Sublizenzen an einer Datenbank Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Sublizensierungsrecht X-Ltd. Bank Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, eigenen Bank- Kunden Zugriff auf die Datenbank zu gewähren Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Es wurden umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt (hier das Recht zur Sublizensierung) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland durch Verwertung im Kontakt zu den eigenen Kunden der Bank Fraglich ob Verwertung unentgeltlich oder entgeltlich zu erfolgen hat? 26 13
14 BMF-Schreiben: Beispiel 15 (Fortsetzung zu Beispiel 14) Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank und auszugsweise Weitergabe Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Recht zur Weitergabe der Informationen X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, Suchergebnisse den Kunden zur Verfügung zu stellen Keine Gewährung von Zugriffsrechten oder wesentlichen Datenbankinformationen an Dritte Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Kein Recht, die Datenbank insgesamt oder einen wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland 27 Offene Zweifelsfragen 14
15 Offene Zweifelsfragen Definition des Begriffs Software Fehlende Definition im BMF-Schreiben zum Begriff Software Software -> die Gesamtheit von Informationen, die man der Hardware hinzufügen muss, damit das so entstandene Computersystem für ein definiertes Aufgabenspektrum nutzbar wird (inkl. zugrundeliegender Quelltext sowie Dokumentation zu etwaigen Softwarefunktionen/- verfahrensabläufen)? Software Upgrade -> Erweiterung einer Software um neue Funktionen bzw. Bereitstellung einer höherwertigeren Konfiguration? Software Updates -> Aktualisierung einer Software zur Sicherstellung der Funktionalität bzw. Schließung von Sicherheitslücken? Software Schnittstellen -> Logische Berührungspunkte in einem Softwaresystem, welche den Austausch von Kommandos und Daten zwischen verschiedenen Prozessen sowie Komponenten ermöglichen bzw. regeln? Lasten-/Pflichtenhefte zur Software-Programmierung mit technischen Lösungsansätzen?...?? Bestehende Unklarheiten zur Abgrenzung Software, Dienstleistung und Know-How-Überlassung 29 Offene Zweifelsfragen Anwendungsmöglichkeit 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG? Inländische Einkünfte i.s. 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG (subsidiärer Auffangtatbestand)... sonstige Einkünfte..., auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,... Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verweist auch auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG BGH vom , I ZR 267/91 "Holzhandelsprogramm -> Software als Sache BGH vom , X ZR 58/00 -> Software als urheberrechtliche Rechtseinräumung BMF-Schreiben Anwendung auf inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) Doppelbuchstabe aa) und Nr. 6 EStG Kein Verweis auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG Feststellungen? Software = urheberrechtliche Rechteeinräumung auch aus Sicht der Finanzverwaltung? BMF-Schreiben gilt ausschließlich für Software & Datenbanken Rz. 2 Keine Erweiterung auf Know-How Überlassung? u.u. problematisch bei Überlassung von angereicherten Datenbeständen? 30 15
16 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 1/2 FG Köln vom , 13 K 2205/13 (anh. BFH I R 69/16) Entscheidung Ausgangssituation: D-GmbH schließt mit UK-Ltd und fremden Autoren einen Vertrag über einen verfassten Roman/Drehbuch Ltd./Autoren räumen der D-GmbH das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht zu Film- & Fernsehzwecken ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung. Rechteeinräumung unwiderruflich, Rücktritt, Kündigung und ähnliche Formen der Rückabwicklung ausgeschlossen. D-GmbH ist berechtigt Urheberrecht und etwaige Verlängerungen im ganzen Universum einzutragen und zu sichern; zudem kann die D-GmbH alle Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen (Zeitlich begrenzte) Überlassung selbst dann zu bejahen, wenn bei Vertragsabschluss ungewiss wann Nutzung endet Abgrenzung nach dem Vertrag und den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen (Urheberrechtsgesetz) D-GmbH hat kein wirtschaftliches Eigentum nach 39 AO erworben 31 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 2/2 BMF- Schreiben Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liegt bei einem Total- Buy-Out von urheberrechtlich geschützter Software stets vor (Verweis auf BMF-Schreiben vom , Rz. 23) Fazit: De facto kein Total-Buy-Out möglich, da urheberrechtlich geschützte Software bereits bei Werken und Ergebnissen einer eigenen geistigen Schöpfung vorliegen ( 69a Abs. 3 UrhG) Praxisempfehlung Total-Buy-Outs im Bereich Software stets als Überlassung einordnen Vertragsklauseln zum Quellensteuereinbehalt in Total-Buy-Out Fällen mitaufnehmen; bei gemischten Verträgen Aufteilung der Vergütung mitaufnehmen (falls möglich) Ausländischer Vertragspartner sollte Freistellungsantrag stellen 32 16
17 Offene Zweifelsfragen Auftragsprogrammierung von Software im Konzern Sachverhalt X-Software Ltd. Q-GmbH Q-GmbH erstellt ein Lastenheft für eine Software- Funktion und beauftragt Konzerngesellschaft X-Ltd. mit der Programmierung Unterliegt der Einmalbetrag zum Erwerb der Software-Funktion dem Steuerabzug nach 50a EStG, obwohl X-Ltd. nur auf Basis des Lastenhefts programmiert (= Dienstleistung)? BMF / Finanzverwaltung: Rechteüberlassung liegt vor, da Total-Buy-Out bei urheberrechtlich geschützter Software nicht möglich (vgl. Rz. 11) Fraglich, ob die reine Software-Programmierung im Rahmen Auftragsprogrammierung eine geistige Schöpfung darstellt? EuGH vom , Az. C-393/09 graphische Benutzeroberfläche bereits schöpferisches Werk Praxis-Empfehlung: Stets Verpflichtung zum Steuerabzug nach 50a EStG unterstellen / Freistellungsanträge erstellen X-Ltd. räumt der Q-GmbH gegen Bezahlung eines fixen / fremdüblichen Einmalbetrags das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Nutzungsrecht ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung Q-GmbH verknüpft die Software-Funktion mit anderen Software- Bestandteilen und vertreibt das Software-Bundle an Endkunden 33 Offene Zweifelsfragen Quellensteuerpflicht bei Weiterverwertung im Konzern: BMF- Schreiben erwähnt nur 18 AktG, nicht 15 AktG Konzernlizenzfür Textverarbeitungssoftware Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt (BMF Rz. 16 f.) X- Software Q-GmbH 30 % Y-AG TG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? JV Lizenzierung der Software durch Q-GmbH an Joint- Venture Gesellschaft (mit entsprechendem Gewinnaufschlag) Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungsgemäßer Gebrauch Vgl. Beispiel 6 zum Zwischenhandel Verbreitungsrecht erschöpft sich ( 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) stellt für sich keine Verwertung im Inland dar muss inhaltsgleich für verbundene Unternehmen i.s. 15 AktG gelten 34 17
18 Offene Zweifelsfragen Software-Überlassung im Zusammenhang mit Hardware- Transaktionen Lizenz für Software: Vervielfältigungsrecht (verbunden mit Hardware) und Anpassungsrecht (an unterschiedliche Hardware) Software Inc D-AG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte? Integration der Software an Hardware- Umgebung mittels Software-Schnittstelle (D-AG erhält hierfür den Quellcode) Vertrieb der Hardware (jeweils inklusive einer Kopie der aufgespielten Software) Endkunde hat keine direkten Rechte an der Software; Software dient nur zur Hardwarenutzung Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt; reiner Software-Vertrieb unschädlich (vgl. Rz. 21) muss auch im Falle des Verkaufs von Hardware mit der entsprechenden Software gelten; Vertragsformulierungen beachten! Ableitung aus Beispiel 15 BMF-Schreiben? Kein Recht, die Software selbst öffentlich zu verwerten, nur als Teil der Hardware Keine (direkte) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Es werden nicht die Rechte an der Software wirtschaftlich verwertet, sondern das Hardware-Produkt, in dem die Software aufgeht 35 Offene Zweifelsfragen Beistellung von Software = Wirtschaftliche Weiterverwertung? Lizenz für Datenanalyse-Software: Vervielfältigungsrecht und Bearbeitungsrecht zur Projektsystemintegration ID S.r.l. XY- Software Q-GmbH Sind die Lizenzgebühren an XY-Software inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? Unentgeltliche Beistellung der Analyse- Software durch Q-GmbH im Rahmen eines Entwicklungsauftrags zur Auftragsabwicklung Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt Rz. 4 des BMF-Schreibens sieht Bearbeitungs- & Vervielfältigungshandlungen als unkritisch sofern für innerbetrieblichen Gebrauch Beistellung kann hier insoweit nicht als schädlich erachtet werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Die Software wird zum bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Q-GmbH verwendet; Outsourcing von Entwicklungstätigkeiten mit Beistellung der Software dürfte keine wirtschaftliche Weiterverwertung darstellen Weiteres Argument gegen Verwertung: Beistellung nimmt nicht am Leistungsaustausch teil (UStAE 1.1. Abs. 6) 36 18
19 Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Freistellungsverfahren Whitelist ausländischer Vertragspartner Prüfung Anwendbarkeit DBA-Sätze Ergänzung des Freistellungsverfahrens durch sog. Whitelist (= Liste ausländischer Unternehmen, für welche bereits in anderen Fällen Freistellungsbescheinigungen erstellt wurden) Liste öffentlich verfügbar (analog Compliance-/Sanktionslisten) Vergütungsgläubiger können sich dann auf diese Liste berufen und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des DBA Steuerabzug unterlassen Prüfung der Ansässigkeit und weiteren DBA- Voraussetzungen durch Vergütungsschuldner selbst Ansässigkeitsbescheinigung mit amtlicher Bestätigung der lokalen Finanzverwaltung wird durch Vergütungsgläubiger Selbstauskunft über wirtschaftlich Berechtigten in Verbindung mit Selbstauskunft/-bestätigung der Substanzanforderungen (vgl. USA W-8BEN-E) 38 19
20 Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Abgabe Steueranmeldung 50a EStG Frist zur Abgabe der Steueranmeldung Aktuell bis spätestens 10. Tagdes auf das Quartalsende folgenden Kalendermonats von Unternehmen nur zu leisten, sofern laufend die Steueranmeldung erstellt wird Abgabefrist beachtet keine internen Abläufe (wie z.b. Monatsabschluss-Tätigkeiten etc.) Verlängerung der Abgabefrist auf 20. oder 25. Tag würde Verbesserung der verfügbaren Datenqualität und weniger Korrekturbedarf auslösen Dauerfristverlängerung bei 50a EStG Die Abgabe der Steueranmeldung ist keiner Möglichkeit zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung zugänglich Gründe hierfür nicht ersichtlich, zumal Vergütungsschuldner (=Abgabeverpflichteter) für etwaige Steuern haftet Forderung: Einräumung einer Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Quartalsmeldungen (nach Vorbild 18 Abs. 6 UStG i.v.m. 46 bis 48 UStDV) 39 Fazit 20
21 Fazit Ein Schritt in die richtige Richtung... BMF-Schreibenund Abgrenzungskriterienzum Steuerabzug nach 50a EStG sehr zu begrüßen Weitergehende Klarstellungen (z.b. im Rahmen von Begriffsdefinitionen) oder Ergänzungen zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (z.b. Vertrieb von Software im Rahmen von Hardware-Transaktionen) wären wünschenswert gewesen Total-Buy-Out: Steuerrechtliche Trennung der Urheberrechte von den Nutzungsrechtenbis dato noch offen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums im Bereich Software dadurch nicht möglich Wünschenswert aus Sicht der Unternehmen: Weitere Maßnahmen zur Vereinfachung / Beschleunigung des Steuerabzugsverfahrens nach 50a EStG müssen zeitnah folgen Unternehmensind hier Erfüllungsgehilfe der Finanzverwaltung bei der Erhebung von Steuern und sehen sich aber gleichzeitigeinem finanziellen Haftungspotenzial ausgesetzt 41 Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Diese Präsentation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat. Diese Präsentation ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte auch in Auszügen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters für rund Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich. 21
22 Digitale Geschäftsmodelle und Quellenbesteuerung nach 50a EStG Das finale BMF Schreiben vom und weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten Johannes Zeller, Leiter Internationale Steuer-Compliance / Steuerplanung, AUDI AG Dr. Alexander Linn, Partner, Business Tax, Deloitte GmbH Gliederung Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Überblick über das BMF-Schreiben Beispiele zu Softwareüberlassung Beispiele zu Datenbanküberlassung Offene Zweifelsfragen Impulse zur Verfahrensvereinfachung Fazit 2 1
23 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Grundlagen des Zivilrechts BFH vom I R 86/07 (zur Spielerleihe Anwendung 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dient das Zivilrecht als Ausgangspunkt? Software & Datenbanken berühren zahlreiche zivilrechtliche Rechte Quelle: 4 2
24 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Leistungspflichten Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Normen aus der Anwendung des Kauf-, Miet-und Werkvertragsrechts sowie gesellschafts-und handelsrechtlicher Regelungen. Typische Unterschiede in Vertragsinhalten abhängig vom Softwaretypus (Individual- vs. Standard-Software), vgl. n. Folie Urheberrechtsschutz Hinweise Standardsoftware und Individualsoftware sind gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht nach 7 UrhG dem menschlichen Schöpfer, also dem Programmierer, zu und ist nicht an einen Erwerber übertragbar ( 29 Abs. 1 UrhG). Teil des Urheberrechts ist das (ebenfalls nicht übertragbare) Verwertungsrecht ( 15 ff. UrhG). Will der Inhaber des Verwertungsrechts (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Verwertung überlassen, kann er diesem das Recht zur Nutzung des Werks einräumen, indem er vom Verwertungsrecht einzelne Nutzungsrechte abspaltet (vgl. 29 Abs. 2; 31 ff. UrhG). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (vgl. 31 UrhG). 5 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Standard Software Vertragstypus BGH v : Standard-Software ist immaterielles Wirtschaftsgut, Fehler in der Software sind kein Rechtsmangel isd Urheberrechts; Gewährleistungsansprüche nach Sachmängelhaftung analog BGH v : Bei Application Service Providing findet Mietrecht analog Anwendung, da Rechteüberlassung immer auch erforderlich ist, aber nicht im Vordergrund steht Erschöpfungsgrundatz, RL 2009/24/EG Auch Standard-Software genießt urheberrechtlichen Schutz (BGH v ), aber Verbreitungsrecht erschöpft sich mit Inverkehrbringen, daher Weiterveräußerung zulässig Weitervermietung unzulässig (BGH v ) Weiterveräußerung auch bei Download der Software zulässig (EuGHv , C-128/11, Used Soft) Individual Software Vertragstypus Anwendung des Kauf-, Miet-, und des Werkvertragsrechts, keine Anwendung des Sachenrechts Bei dauerhafter Überlassung inkl. Überlassung des Quellcodes idr Werkvertrag (BGH v ) Bei zeitlich begrenzter Überlassung: Mietvertragsrecht Einräumung weiterer Rechte Bei Individual- Software werden regelmäßig über das reine Nutzungsrecht hinausgehende Rechte eingeräumt, idr vollumfängliche Nutzungsabtretung Beachte aber: Keine Übertragung des Urheberrechts möglich, 29 Abs. 1 UrhG 6 3
25 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Lizenzgeber Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG (bzw. 2 KStG)? Inländische Einkünfte 49 EStG? A Lizenznehmer Verwertung in inländischer Betriebsstätte oder anderen Einrichtung? Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrühren I 7 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Zwei Tatbestandskomponenten Vermietung (Überlassung) von Rechten Abgrenzungsfragen Vermietung vs. Veräußerung (endgültige Rechteübertragung) Zwar ggf. inländische Einkünfte auch bei Veräußerung ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG), aber kein Steuerabzug nach 50a EStG Verbrauchende Rechteüberlassung Rechte vs. sonstige Wirtschaftsgüter vs. Dienstleistungen Wird ein Recht (oder ein Recht auf Nutzung) überlassen oder ein sonstiges Wirtschaftsgut Wird ein Recht überlassen oder nur eine Dienstleistung erbracht? Gemischte Verträge Hinweise Überlassung von Rechten auch für GewSt-Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 Bst. f GewStG relevant: Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Hinweise Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Insbesondere private Nutzung von überlassenen Rechten nicht erfasst (vgl. App-Store, Streaming-Dienste o.ä.) Durchleitung ebenfalls nicht erfasst Ansässigkeit des Vergütungsschuldners weder für den Tatbestand der inländischen Einkünfte noch für Abzugsverpflichtung relevant Quellensteuerpflicht auf der zweiten Ebene 8 4
26 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Abkommensrechtliche Sichtweise (Tz. 12 ff. MK zu Art. 12 OECD-MA) Unternehmensgewinne Art. 7 MA Lizenzgebühren Art. 12 MA Subsidiaritätsklausel Art. 7 Abs. 7 OECD-MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) Überlassung eines geographisch beschränkten Nutzungsrechts Software als wissenschaftliche Werke Zahlung für Benutzung oder Recht auf Benutzung von Urheberrechten (also nicht für die tatsächliche Anwendung der Software = einfaches Nutzungsrecht; Individualsoftware räumt meist ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht ein) Zeitlich begrenzte Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (dabei darf nach Ablauf der Nutzungsüberlassung die Software nicht wirtschaftlich wertlos sein) zur kommerziellen Verwertung Veräußerungsgewinne Art. 13 MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) 9 Überblick über das BMF- Schreiben zu 50a EStG 5
27 Ziel des BMF-Schreibens Verneinung beider Tatbestandskomponenten bei bloßer Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch Vermietung (Überlassung) von Rechten Aussagen im BMF-Schreiben Überlassung von Rechte nur, wenn umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden NICHT bei Reiner Weitervertrieb Bestimmungsgemäßer Gebrauch Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Aussagen im BMF-Schreiben Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte nur bei wirtschaftlichem Nutzen aus den überlassenen Rechten NICHT bei Kommerzieller Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung des Programms 11 Aufbau des BMF-Schreibens Überlassung von Software Allgemeines (Rz. 1-11) Definition inländische Einkünfte i.v.m Überlassung von Software Veranschaulichung Einkünfte aus der Überlassung von Rechten Konkretisierungder Wortlaute umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Verwertung sowie bestimmungsgemäßer Gebrauch Erläuterung der Struktur des Steuerabzugs i.s.d. 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele Überlassungvon Datenbanken/-inhalten Allgemeines (Rz ) Veranschaulichung der Steuerpflicht bei Einkünften aus der Überlassung von Datenbanken und Datenbankinhalten Konkretisierungdes Wortlauts bestimmungsgemäßen Gebrauch für eigenbetriebliche Zwecke Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele 12 6
28 Inländische Einkünfte Wann werden Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielt? Rechteüberlassung= Inländische Einkünfte Umfassende Nutzungsrechte werden zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt Vertrieb von Software Keine Rechteüberlassung = Keine inländischen Einkünfte Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte Insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs-, oder Veröffentlichungsrechte Nutzung von Software Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Software ist Vertragsgegenstand. Alle Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen Die Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung ist nicht erforderlich Überlassung der Funktionalität der Software steht im Vordergrund des Vertrages Die steuerliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt. 13 Inländische Einkünfte Wann werden etwa überlassene Rechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet? Weiterverwertung= Inländische Einkünfte Zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Keine Weiterverwertung = Keine inländischen Einkünfte Kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms Beispiele: Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurden) 14 7
29 Beispiele zu Softwareüberlassung BMF-Schreiben: Beispiel 1 Überlassung umfassender Nutzungsrechte Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte Software Pte B-GmbH Anpassung der Software für die Bedürfnisse des deutschen Marktes (u.a. Übersetzung) Vertrieb als Teil eines Software-Pakets Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Die Nutzungsrechte werden im Inland verwertet 16 8
30 BMF-Schreiben: Beispiel 2 Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 17 BMF-Schreiben: Beispiel 3 (Abwandlung von Beispiel 2) Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Customizing Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Anpassungen an Unternehmensabläufe sind möglich Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Anpassungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 18 9
31 BMF-Schreiben: Beispiel 4 Weiterüberlassung und bestimmungsgemäßer Gebrauch innerhalb eines Konzerns i.s.d. 18 AktG Konzernlizenz für Textverarbeitungssoftware X- Software TG Q-GmbH TG Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt TG Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke Herstellung von Sicherungskopien Lizenzgebühren sind keineinländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Software Inc. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungsgemäßer Gebrauch im Konzern Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) keine Verwertung, egal ob kostendeckend oder mit Gewinnaufschlag (Tz. 16) 19 BMF-Schreiben: Beispiel 6 Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb Z-Ltd. Überlassung von Kopien einer downloadbasierten Software 100% Z-Vertriebs GmbH Bereitstellung von Softwarekopien gegen eine Zahlung einer einmaligen Lizenzzahlung pro Kopie Keine Einräumung von Vervielfältigungs-oder Bearbeitungsrechten Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Z-Ltd. Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung eingeräumt Verbreitungsrecht der Z-Ltd. hat sich erschöpft ( 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vertrieb der Softwarekopien durch Zwischenhändler stellt für sich keine Verwertung im Inland dar 20 10
32 BMF-Schreiben: Beispiel 7 Gemischte Verträge Überlassung von Speicherplatz und Archivierungssoftware I-Inc. I-Service- GmbH Vermietung des überlassenen Speicherplatzes an Geschäftsund Privatkunden Fortentwicklung der Archivierungssoftware Fortentwickelte Software wird Kunden zur Verfügung gestellt Archivierungssoftware: Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der I-Inc. (anteiliger) Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Überlassung des Speichers stellt keine Überlassung von Rechten dar (Dienstleistung) WICHTIG: Aufteilung der Vergütung im Vertrag/Bestellung ansonsten besteht die Gefahr, dass gesamte Vergütung dem Steuerabzug unterliegt Software: umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung, da Fortentwicklung/Kundenüberlassung Keine Rechteüberlassung bei Speicherplatz, Zurverfügungstellung von virtuellen Speicher Software: Verwertung der Nutzungsrechte im Inland durch Fortentwicklung und Überlassung an Kunden 21 BMF-Schreiben: Beispiel 8 Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing) Zurverfügungstellung einer Buchhaltungsund Warenwirtschaftssoftware über das Internet Regelmäßige Serviceleistungen (Programmpflege, kostenlose Programmupdates, Nutzung bis zu einem bestimmten Datenvolumen, tägl. Datensicherung, Hotline-Service) A-Ltd. D-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) EStG) der A-Ltd. Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner des Anbieters (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Unbeachtlich, ob die Software auf einem in- oder ausländischen Server gespeichert ist 22 11
33 BMF-Schreiben: Beispiel 9 (Abwandlung von Beispiel 8) Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing über inländischen Vertrieb) Überlassung der Vervielfältigungsrechte und des Rechts, die Software Dritten zugänglich zu machen. A-Ltd. laufende Betreuung (Programmpflege, Updates, Datensicherung, Hotline-Service) Endkunden ASP- GmbH Zurverfügungstellung einer Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssoftware über das Internet Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der A-Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner der A-Ltd. (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt (Hinweis auf 69c Nr. 1, 4 UrhG) Wirtschaftliche Weiterverwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigung und Vertrieb an Dritte 23 Beispiele zu Datenbanken 12
34 BMF-Schreiben: Beispiel 13 Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank Zurverfügungstellung von Marktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen Keine Überlassung von Know-how ( 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG), da lediglich einzelne Datenbestände und kein Erfahrungswissen überlassen werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland; nur innerbetriebliche Verwendung 25 BMF-Schreiben: Beispiel 14 (Fortsetzung zu Beispiel 13) Gewährung von Sublizenzen an einer Datenbank Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Sublizensierungsrecht X-Ltd. Bank Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, eigenen Bank- Kunden Zugriff auf die Datenbank zu gewähren Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Es wurden umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt (hier das Recht zur Sublizensierung) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland durch Verwertung im Kontakt zu den eigenen Kunden der Bank Fraglich ob Verwertung unentgeltlich oder entgeltlich zu erfolgen hat? 26 13
35 BMF-Schreiben: Beispiel 15 (Fortsetzung zu Beispiel 14) Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank und auszugsweise Weitergabe Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Recht zur Weitergabe der Informationen X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, Suchergebnisse den Kunden zur Verfügung zu stellen Keine Gewährung von Zugriffsrechten oder wesentlichen Datenbankinformationen an Dritte Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Kein Recht, die Datenbank insgesamt oder einen wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland 27 Offene Zweifelsfragen 14
36 Offene Zweifelsfragen Definition des Begriffs Software Fehlende Definition im BMF-Schreiben zum Begriff Software Software -> die Gesamtheit von Informationen, die man der Hardware hinzufügen muss, damit das so entstandene Computersystem für ein definiertes Aufgabenspektrum nutzbar wird (inkl. zugrundeliegender Quelltext sowie Dokumentation zu etwaigen Softwarefunktionen/- verfahrensabläufen)? Software Upgrade -> Erweiterung einer Software um neue Funktionen bzw. Bereitstellung einer höherwertigeren Konfiguration? Software Updates -> Aktualisierung einer Software zur Sicherstellung der Funktionalität bzw. Schließung von Sicherheitslücken? Software Schnittstellen -> Logische Berührungspunkte in einem Softwaresystem, welche den Austausch von Kommandos und Daten zwischen verschiedenen Prozessen sowie Komponenten ermöglichen bzw. regeln? Lasten-/Pflichtenhefte zur Software-Programmierung mit technischen Lösungsansätzen?...?? Bestehende Unklarheiten zur Abgrenzung Software, Dienstleistung und Know-How-Überlassung 29 Offene Zweifelsfragen Anwendungsmöglichkeit 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG? Inländische Einkünfte i.s. 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG (subsidiärer Auffangtatbestand)... sonstige Einkünfte..., auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,... Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verweist auch auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG BGH vom , I ZR 267/91 "Holzhandelsprogramm -> Software als Sache BGH vom , X ZR 58/00 -> Software als urheberrechtliche Rechtseinräumung BMF-Schreiben Anwendung auf inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) Doppelbuchstabe aa) und Nr. 6 EStG Kein Verweis auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG Feststellungen? Software = urheberrechtliche Rechteeinräumung auch aus Sicht der Finanzverwaltung? BMF-Schreiben gilt ausschließlich für Software & Datenbanken Rz. 2 Keine Erweiterung auf Know-How Überlassung? u.u. problematisch bei Überlassung von angereicherten Datenbeständen? 30 15
37 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 1/2 FG Köln vom , 13 K 2205/13 (anh. BFH I R 69/16) Entscheidung Ausgangssituation: D-GmbH schließt mit UK-Ltd und fremden Autoren einen Vertrag über einen verfassten Roman/Drehbuch Ltd./Autoren räumen der D-GmbH das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht zu Film- & Fernsehzwecken ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung. Rechteeinräumung unwiderruflich, Rücktritt, Kündigung und ähnliche Formen der Rückabwicklung ausgeschlossen. D-GmbH ist berechtigt Urheberrecht und etwaige Verlängerungen im ganzen Universum einzutragen und zu sichern; zudem kann die D-GmbH alle Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen (Zeitlich begrenzte) Überlassung selbst dann zu bejahen, wenn bei Vertragsabschluss ungewiss wann Nutzung endet Abgrenzung nach dem Vertrag und den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen (Urheberrechtsgesetz) D-GmbH hat kein wirtschaftliches Eigentum nach 39 AO erworben 31 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 2/2 BMF- Schreiben Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liegt bei einem Total- Buy-Out von urheberrechtlich geschützter Software stets vor (Verweis auf BMF-Schreiben vom , Rz. 23) Fazit: De facto kein Total-Buy-Out möglich, da urheberrechtlich geschützte Software bereits bei Werken und Ergebnissen einer eigenen geistigen Schöpfung vorliegen ( 69a Abs. 3 UrhG) Praxisempfehlung Total-Buy-Outs im Bereich Software stets als Überlassung einordnen Vertragsklauseln zum Quellensteuereinbehalt in Total-Buy-Out Fällen mitaufnehmen; bei gemischten Verträgen Aufteilung der Vergütung mitaufnehmen (falls möglich) Ausländischer Vertragspartner sollte Freistellungsantrag stellen 32 16
38 Offene Zweifelsfragen Auftragsprogrammierung von Software im Konzern Sachverhalt X-Software Ltd. Q-GmbH Q-GmbH erstellt ein Lastenheft für eine Software- Funktion und beauftragt Konzerngesellschaft X-Ltd. mit der Programmierung Unterliegt der Einmalbetrag zum Erwerb der Software-Funktion dem Steuerabzug nach 50a EStG, obwohl X-Ltd. nur auf Basis des Lastenhefts programmiert (= Dienstleistung)? BMF / Finanzverwaltung: Rechteüberlassung liegt vor, da Total-Buy-Out bei urheberrechtlich geschützter Software nicht möglich (vgl. Rz. 11) Fraglich, ob die reine Software-Programmierung im Rahmen Auftragsprogrammierung eine geistige Schöpfung darstellt? EuGH vom , Az. C-393/09 graphische Benutzeroberfläche bereits schöpferisches Werk Praxis-Empfehlung: Stets Verpflichtung zum Steuerabzug nach 50a EStG unterstellen / Freistellungsanträge erstellen X-Ltd. räumt der Q-GmbH gegen Bezahlung eines fixen / fremdüblichen Einmalbetrags das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Nutzungsrecht ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung Q-GmbH verknüpft die Software-Funktion mit anderen Software- Bestandteilen und vertreibt das Software-Bundle an Endkunden 33 Offene Zweifelsfragen Quellensteuerpflicht bei Weiterverwertung im Konzern: BMF- Schreiben erwähnt nur 18 AktG, nicht 15 AktG Konzernlizenzfür Textverarbeitungssoftware Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt (BMF Rz. 16 f.) X- Software Q-GmbH 30 % Y-AG TG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? JV Lizenzierung der Software durch Q-GmbH an Joint- Venture Gesellschaft (mit entsprechendem Gewinnaufschlag) Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungsgemäßer Gebrauch Vgl. Beispiel 6 zum Zwischenhandel Verbreitungsrecht erschöpft sich ( 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) stellt für sich keine Verwertung im Inland dar muss inhaltsgleich für verbundene Unternehmen i.s. 15 AktG gelten 34 17
39 Offene Zweifelsfragen Software-Überlassung im Zusammenhang mit Hardware- Transaktionen Lizenz für Software: Vervielfältigungsrecht (verbunden mit Hardware) und Anpassungsrecht (an unterschiedliche Hardware) Software Inc D-AG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte? Integration der Software an Hardware- Umgebung mittels Software-Schnittstelle (D-AG erhält hierfür den Quellcode) Vertrieb der Hardware (jeweils inklusive einer Kopie der aufgespielten Software) Endkunde hat keine direkten Rechte an der Software; Software dient nur zur Hardwarenutzung Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt; reiner Software-Vertrieb unschädlich (vgl. Rz. 21) muss auch im Falle des Verkaufs von Hardware mit der entsprechenden Software gelten; Vertragsformulierungen beachten! Ableitung aus Beispiel 15 BMF-Schreiben? Kein Recht, die Software selbst öffentlich zu verwerten, nur als Teil der Hardware Keine (direkte) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Es werden nicht die Rechte an der Software wirtschaftlich verwertet, sondern das Hardware-Produkt, in dem die Software aufgeht 35 Offene Zweifelsfragen Beistellung von Software = Wirtschaftliche Weiterverwertung? Lizenz für Datenanalyse-Software: Vervielfältigungsrecht und Bearbeitungsrecht zur Projektsystemintegration ID S.r.l. XY- Software Q-GmbH Sind die Lizenzgebühren an XY-Software inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? Unentgeltliche Beistellung der Analyse- Software durch Q-GmbH im Rahmen eines Entwicklungsauftrags zur Auftragsabwicklung Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt Rz. 4 des BMF-Schreibens sieht Bearbeitungs- & Vervielfältigungshandlungen als unkritisch sofern für innerbetrieblichen Gebrauch Beistellung kann hier insoweit nicht als schädlich erachtet werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Die Software wird zum bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Q-GmbH verwendet; Outsourcing von Entwicklungstätigkeiten mit Beistellung der Software dürfte keine wirtschaftliche Weiterverwertung darstellen Weiteres Argument gegen Verwertung: Beistellung nimmt nicht am Leistungsaustausch teil (UStAE 1.1. Abs. 6) 36 18
40 Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Freistellungsverfahren Whitelist ausländischer Vertragspartner Prüfung Anwendbarkeit DBA-Sätze Ergänzung des Freistellungsverfahrens durch sog. Whitelist (= Liste ausländischer Unternehmen, für welche bereits in anderen Fällen Freistellungsbescheinigungen erstellt wurden) Liste öffentlich verfügbar (analog Compliance-/Sanktionslisten) Vergütungsgläubiger können sich dann auf diese Liste berufen und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des DBA Steuerabzug unterlassen Prüfung der Ansässigkeit und weiteren DBA- Voraussetzungen durch Vergütungsschuldner selbst Ansässigkeitsbescheinigung mit amtlicher Bestätigung der lokalen Finanzverwaltung wird durch Vergütungsgläubiger Selbstauskunft über wirtschaftlich Berechtigten in Verbindung mit Selbstauskunft/-bestätigung der Substanzanforderungen (vgl. USA W-8BEN-E) 38 19
41 Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Abgabe Steueranmeldung 50a EStG Frist zur Abgabe der Steueranmeldung Aktuell bis spätestens 10. Tagdes auf das Quartalsende folgenden Kalendermonats von Unternehmen nur zu leisten, sofern laufend die Steueranmeldung erstellt wird Abgabefrist beachtet keine internen Abläufe (wie z.b. Monatsabschluss-Tätigkeiten etc.) Verlängerung der Abgabefrist auf 20. oder 25. Tag würde Verbesserung der verfügbaren Datenqualität und weniger Korrekturbedarf auslösen Dauerfristverlängerung bei 50a EStG Die Abgabe der Steueranmeldung ist keiner Möglichkeit zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung zugänglich Gründe hierfür nicht ersichtlich, zumal Vergütungsschuldner (=Abgabeverpflichteter) für etwaige Steuern haftet Forderung: Einräumung einer Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Quartalsmeldungen (nach Vorbild 18 Abs. 6 UStG i.v.m. 46 bis 48 UStDV) 39 Fazit 20
42 Fazit Ein Schritt in die richtige Richtung... BMF-Schreibenund Abgrenzungskriterienzum Steuerabzug nach 50a EStG sehr zu begrüßen Weitergehende Klarstellungen (z.b. im Rahmen von Begriffsdefinitionen) oder Ergänzungen zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (z.b. Vertrieb von Software im Rahmen von Hardware-Transaktionen) wären wünschenswert gewesen Total-Buy-Out: Steuerrechtliche Trennung der Urheberrechte von den Nutzungsrechtenbis dato noch offen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums im Bereich Software dadurch nicht möglich Wünschenswert aus Sicht der Unternehmen: Weitere Maßnahmen zur Vereinfachung / Beschleunigung des Steuerabzugsverfahrens nach 50a EStG müssen zeitnah folgen Unternehmensind hier Erfüllungsgehilfe der Finanzverwaltung bei der Erhebung von Steuern und sehen sich aber gleichzeitigeinem finanziellen Haftungspotenzial ausgesetzt 41 Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Diese Präsentation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat. Diese Präsentation ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte auch in Auszügen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters für rund Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich. 21
43 Digitale Geschäftsmodelle und Quellenbesteuerung nach 50a EStG Das finale BMF Schreiben vom und weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten Johannes Zeller, Leiter Internationale Steuer-Compliance / Steuerplanung, AUDI AG Dr. Alexander Linn, Partner, Business Tax, Deloitte GmbH Gliederung Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Überblick über das BMF-Schreiben Beispiele zu Softwareüberlassung Beispiele zu Datenbanküberlassung Offene Zweifelsfragen Impulse zur Verfahrensvereinfachung Fazit 2 1
44 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Grundlagen des Zivilrechts BFH vom I R 86/07 (zur Spielerleihe Anwendung 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dient das Zivilrecht als Ausgangspunkt? Software & Datenbanken berühren zahlreiche zivilrechtliche Rechte Quelle: 4 2
45 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Leistungspflichten Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Normen aus der Anwendung des Kauf-, Miet-und Werkvertragsrechts sowie gesellschafts-und handelsrechtlicher Regelungen. Typische Unterschiede in Vertragsinhalten abhängig vom Softwaretypus (Individual- vs. Standard-Software), vgl. n. Folie Urheberrechtsschutz Hinweise Standardsoftware und Individualsoftware sind gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht nach 7 UrhG dem menschlichen Schöpfer, also dem Programmierer, zu und ist nicht an einen Erwerber übertragbar ( 29 Abs. 1 UrhG). Teil des Urheberrechts ist das (ebenfalls nicht übertragbare) Verwertungsrecht ( 15 ff. UrhG). Will der Inhaber des Verwertungsrechts (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Verwertung überlassen, kann er diesem das Recht zur Nutzung des Werks einräumen, indem er vom Verwertungsrecht einzelne Nutzungsrechte abspaltet (vgl. 29 Abs. 2; 31 ff. UrhG). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (vgl. 31 UrhG). 5 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Rechtliche Grundlagen der Softwareüberlassung Standard Software Vertragstypus BGH v : Standard-Software ist immaterielles Wirtschaftsgut, Fehler in der Software sind kein Rechtsmangel isd Urheberrechts; Gewährleistungsansprüche nach Sachmängelhaftung analog BGH v : Bei Application Service Providing findet Mietrecht analog Anwendung, da Rechteüberlassung immer auch erforderlich ist, aber nicht im Vordergrund steht Erschöpfungsgrundatz, RL 2009/24/EG Auch Standard-Software genießt urheberrechtlichen Schutz (BGH v ), aber Verbreitungsrecht erschöpft sich mit Inverkehrbringen, daher Weiterveräußerung zulässig Weitervermietung unzulässig (BGH v ) Weiterveräußerung auch bei Download der Software zulässig (EuGHv , C-128/11, Used Soft) Individual Software Vertragstypus Anwendung des Kauf-, Miet-, und des Werkvertragsrechts, keine Anwendung des Sachenrechts Bei dauerhafter Überlassung inkl. Überlassung des Quellcodes idr Werkvertrag (BGH v ) Bei zeitlich begrenzter Überlassung: Mietvertragsrecht Einräumung weiterer Rechte Bei Individual- Software werden regelmäßig über das reine Nutzungsrecht hinausgehende Rechte eingeräumt, idr vollumfängliche Nutzungsabtretung Beachte aber: Keine Übertragung des Urheberrechts möglich, 29 Abs. 1 UrhG 6 3
46 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Lizenzgeber Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG (bzw. 2 KStG)? Inländische Einkünfte 49 EStG? A Lizenznehmer Verwertung in inländischer Betriebsstätte oder anderen Einrichtung? Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrühren I 7 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Zwei Tatbestandskomponenten Vermietung (Überlassung) von Rechten Abgrenzungsfragen Vermietung vs. Veräußerung (endgültige Rechteübertragung) Zwar ggf. inländische Einkünfte auch bei Veräußerung ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG), aber kein Steuerabzug nach 50a EStG Verbrauchende Rechteüberlassung Rechte vs. sonstige Wirtschaftsgüter vs. Dienstleistungen Wird ein Recht (oder ein Recht auf Nutzung) überlassen oder ein sonstiges Wirtschaftsgut Wird ein Recht überlassen oder nur eine Dienstleistung erbracht? Gemischte Verträge Hinweise Überlassung von Rechten auch für GewSt-Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 Bst. f GewStG relevant: Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Hinweise Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Insbesondere private Nutzung von überlassenen Rechten nicht erfasst (vgl. App-Store, Streaming-Dienste o.ä.) Durchleitung ebenfalls nicht erfasst Ansässigkeit des Vergütungsschuldners weder für den Tatbestand der inländischen Einkünfte noch für Abzugsverpflichtung relevant Quellensteuerpflicht auf der zweiten Ebene 8 4
47 Rechtsgrundlagen und Rechtsfrage Abkommensrechtliche Sichtweise (Tz. 12 ff. MK zu Art. 12 OECD-MA) Unternehmensgewinne Art. 7 MA Lizenzgebühren Art. 12 MA Subsidiaritätsklausel Art. 7 Abs. 7 OECD-MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) Überlassung eines geographisch beschränkten Nutzungsrechts Software als wissenschaftliche Werke Zahlung für Benutzung oder Recht auf Benutzung von Urheberrechten (also nicht für die tatsächliche Anwendung der Software = einfaches Nutzungsrecht; Individualsoftware räumt meist ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht ein) Zeitlich begrenzte Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (dabei darf nach Ablauf der Nutzungsüberlassung die Software nicht wirtschaftlich wertlos sein) zur kommerziellen Verwertung Veräußerungsgewinne Art. 13 MA Übertragung des vollständigen Urheberrechts (umfassendes, dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht) 9 Überblick über das BMF- Schreiben zu 50a EStG 5
48 Ziel des BMF-Schreibens Verneinung beider Tatbestandskomponenten bei bloßer Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch Vermietung (Überlassung) von Rechten Aussagen im BMF-Schreiben Überlassung von Rechte nur, wenn umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden NICHT bei Reiner Weitervertrieb Bestimmungsgemäßer Gebrauch Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte Aussagen im BMF-Schreiben Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte nur bei wirtschaftlichem Nutzen aus den überlassenen Rechten NICHT bei Kommerzieller Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung des Programms 11 Aufbau des BMF-Schreibens Überlassung von Software Allgemeines (Rz. 1-11) Definition inländische Einkünfte i.v.m Überlassung von Software Veranschaulichung Einkünfte aus der Überlassung von Rechten Konkretisierungder Wortlaute umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Verwertung sowie bestimmungsgemäßer Gebrauch Erläuterung der Struktur des Steuerabzugs i.s.d. 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele Überlassungvon Datenbanken/-inhalten Allgemeines (Rz ) Veranschaulichung der Steuerpflicht bei Einkünften aus der Überlassung von Datenbanken und Datenbankinhalten Konkretisierungdes Wortlauts bestimmungsgemäßen Gebrauch für eigenbetriebliche Zwecke Praxisbeispiele (Rz ) Diskussion von Sonderfällen anhand verschiedener Beispiele 12 6
49 Inländische Einkünfte Wann werden Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielt? Rechteüberlassung= Inländische Einkünfte Umfassende Nutzungsrechte werden zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt Vertrieb von Software Keine Rechteüberlassung = Keine inländischen Einkünfte Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte Insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs-, oder Veröffentlichungsrechte Nutzung von Software Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Software ist Vertragsgegenstand. Alle Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen Die Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung ist nicht erforderlich Überlassung der Funktionalität der Software steht im Vordergrund des Vertrages Die steuerliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt. 13 Inländische Einkünfte Wann werden etwa überlassene Rechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet? Weiterverwertung= Inländische Einkünfte Zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Keine Weiterverwertung = Keine inländischen Einkünfte Kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms Beispiele: Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurden) 14 7
50 Beispiele zu Softwareüberlassung BMF-Schreiben: Beispiel 1 Überlassung umfassender Nutzungsrechte Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte Software Pte B-GmbH Anpassung der Software für die Bedürfnisse des deutschen Marktes (u.a. Übersetzung) Vertrieb als Teil eines Software-Pakets Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Die Nutzungsrechte werden im Inland verwertet 16 8
51 BMF-Schreiben: Beispiel 2 Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 17 BMF-Schreiben: Beispiel 3 (Abwandlung von Beispiel 2) Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Software Customizing Überlassung einer Textverarbeitungssoftware Software Pte B-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Software Pte. Ltd. Nutzung einer standardisierten Textverarbeitungssoftware für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die BauGmbH ist berechtigt, 5000 Kopien des Programms für Mitarbeiter zu erzeugen und zu nutzen Anpassungen an Unternehmensabläufe sind möglich Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Vervielfältigungsrecht ird 69d, 69c UrhG ohne Zustimmung des Urhebers unerheblich Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Anpassungshandlungen fallen unter bestimmungsgemäßen Gebrauch wenn keine wirtschaftliche Weiterverwertung 18 9
52 BMF-Schreiben: Beispiel 4 Weiterüberlassung und bestimmungsgemäßer Gebrauch innerhalb eines Konzerns i.s.d. 18 AktG Konzernlizenz für Textverarbeitungssoftware X- Software TG Q-GmbH TG Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt TG Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke Herstellung von Sicherungskopien Lizenzgebühren sind keineinländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Software Inc. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt; nur bestimmungsgemäßer Gebrauch im Konzern Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) keine Verwertung, egal ob kostendeckend oder mit Gewinnaufschlag (Tz. 16) 19 BMF-Schreiben: Beispiel 6 Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb Z-Ltd. Überlassung von Kopien einer downloadbasierten Software 100% Z-Vertriebs GmbH Bereitstellung von Softwarekopien gegen eine Zahlung einer einmaligen Lizenzzahlung pro Kopie Keine Einräumung von Vervielfältigungs-oder Bearbeitungsrechten Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der Z-Ltd. Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung eingeräumt Verbreitungsrecht der Z-Ltd. hat sich erschöpft ( 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Vertrieb der Softwarekopien durch Zwischenhändler stellt für sich keine Verwertung im Inland dar 20 10
53 BMF-Schreiben: Beispiel 7 Gemischte Verträge Überlassung von Speicherplatz und Archivierungssoftware I-Inc. I-Service- GmbH Vermietung des überlassenen Speicherplatzes an Geschäftsund Privatkunden Fortentwicklung der Archivierungssoftware Fortentwickelte Software wird Kunden zur Verfügung gestellt Archivierungssoftware: Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der I-Inc. (anteiliger) Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Überlassung des Speichers stellt keine Überlassung von Rechten dar (Dienstleistung) WICHTIG: Aufteilung der Vergütung im Vertrag/Bestellung ansonsten besteht die Gefahr, dass gesamte Vergütung dem Steuerabzug unterliegt Software: umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung, da Fortentwicklung/Kundenüberlassung Keine Rechteüberlassung bei Speicherplatz, Zurverfügungstellung von virtuellen Speicher Software: Verwertung der Nutzungsrechte im Inland durch Fortentwicklung und Überlassung an Kunden 21 BMF-Schreiben: Beispiel 8 Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing) Zurverfügungstellung einer Buchhaltungsund Warenwirtschaftssoftware über das Internet Regelmäßige Serviceleistungen (Programmpflege, kostenlose Programmupdates, Nutzung bis zu einem bestimmten Datenvolumen, tägl. Datensicherung, Hotline-Service) A-Ltd. D-GmbH Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) EStG) der A-Ltd. Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner des Anbieters (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungs- und funktionsgemäßer Gebrauch Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Unbeachtlich, ob die Software auf einem in- oder ausländischen Server gespeichert ist 22 11
54 BMF-Schreiben: Beispiel 9 (Abwandlung von Beispiel 8) Internetbasierte Softwareüberlassung (Application Service Providing über inländischen Vertrieb) Überlassung der Vervielfältigungsrechte und des Rechts, die Software Dritten zugänglich zu machen. A-Ltd. laufende Betreuung (Programmpflege, Updates, Datensicherung, Hotline-Service) Endkunden ASP- GmbH Zurverfügungstellung einer Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssoftware über das Internet Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 I Nr. 2 f) aa) EStG) der A-Ltd. Steuerabzug nach 50a I Nr. 3 EStG Nutzung ohne Download, Software verbleibt auf dem Rechner der A-Ltd. (nicht explizit genannt, aber implizit klar: bloße Nutzung der Software ird bestimmungsgemäßen Gebrauchs) Es wurden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt (Hinweis auf 69c Nr. 1, 4 UrhG) Wirtschaftliche Weiterverwertung von Nutzungsrechten im Inland Vervielfältigung und Vertrieb an Dritte 23 Beispiele zu Datenbanken 12
55 BMF-Schreiben: Beispiel 13 Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank Zurverfügungstellung von Marktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt, nur Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen Keine Überlassung von Know-how ( 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG), da lediglich einzelne Datenbestände und kein Erfahrungswissen überlassen werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland; nur innerbetriebliche Verwendung 25 BMF-Schreiben: Beispiel 14 (Fortsetzung zu Beispiel 13) Gewährung von Sublizenzen an einer Datenbank Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Sublizensierungsrecht X-Ltd. Bank Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, eigenen Bank- Kunden Zugriff auf die Datenbank zu gewähren Lizenzgebühren sind inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Es wurden umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt (hier das Recht zur Sublizensierung) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland durch Verwertung im Kontakt zu den eigenen Kunden der Bank Fraglich ob Verwertung unentgeltlich oder entgeltlich zu erfolgen hat? 26 13
56 BMF-Schreiben: Beispiel 15 (Fortsetzung zu Beispiel 14) Nutzung der Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank und auszugsweise Weitergabe Zurverfügungstellung vonmarktdaten mittels einer Softwareapplikation über das Internet + Recht zur Weitergabe der Informationen X-Ltd. Bank Lizenzgebühren sind keine inländische Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG) der X-Ltd. Einsicht in Datenquellen von Echtzeitdaten und historischen Daten in einer Datenbank Berechtigung, Suchergebnisse den Kunden zur Verfügung zu stellen Keine Gewährung von Zugriffsrechten oder wesentlichen Datenbankinformationen an Dritte Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt Kein Recht, die Datenbank insgesamt oder einen wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland 27 Offene Zweifelsfragen 14
57 Offene Zweifelsfragen Definition des Begriffs Software Fehlende Definition im BMF-Schreiben zum Begriff Software Software -> die Gesamtheit von Informationen, die man der Hardware hinzufügen muss, damit das so entstandene Computersystem für ein definiertes Aufgabenspektrum nutzbar wird (inkl. zugrundeliegender Quelltext sowie Dokumentation zu etwaigen Softwarefunktionen/- verfahrensabläufen)? Software Upgrade -> Erweiterung einer Software um neue Funktionen bzw. Bereitstellung einer höherwertigeren Konfiguration? Software Updates -> Aktualisierung einer Software zur Sicherstellung der Funktionalität bzw. Schließung von Sicherheitslücken? Software Schnittstellen -> Logische Berührungspunkte in einem Softwaresystem, welche den Austausch von Kommandos und Daten zwischen verschiedenen Prozessen sowie Komponenten ermöglichen bzw. regeln? Lasten-/Pflichtenhefte zur Software-Programmierung mit technischen Lösungsansätzen?...?? Bestehende Unklarheiten zur Abgrenzung Software, Dienstleistung und Know-How-Überlassung 29 Offene Zweifelsfragen Anwendungsmöglichkeit 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG? Inländische Einkünfte i.s. 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG (subsidiärer Auffangtatbestand)... sonstige Einkünfte..., auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,... Steuerabzug nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verweist auch auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG BGH vom , I ZR 267/91 "Holzhandelsprogramm -> Software als Sache BGH vom , X ZR 58/00 -> Software als urheberrechtliche Rechtseinräumung BMF-Schreiben Anwendung auf inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) Doppelbuchstabe aa) und Nr. 6 EStG Kein Verweis auf 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG Feststellungen? Software = urheberrechtliche Rechteeinräumung auch aus Sicht der Finanzverwaltung? BMF-Schreiben gilt ausschließlich für Software & Datenbanken Rz. 2 Keine Erweiterung auf Know-How Überlassung? u.u. problematisch bei Überlassung von angereicherten Datenbeständen? 30 15
58 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 1/2 FG Köln vom , 13 K 2205/13 (anh. BFH I R 69/16) Entscheidung Ausgangssituation: D-GmbH schließt mit UK-Ltd und fremden Autoren einen Vertrag über einen verfassten Roman/Drehbuch Ltd./Autoren räumen der D-GmbH das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht zu Film- & Fernsehzwecken ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung. Rechteeinräumung unwiderruflich, Rücktritt, Kündigung und ähnliche Formen der Rückabwicklung ausgeschlossen. D-GmbH ist berechtigt Urheberrecht und etwaige Verlängerungen im ganzen Universum einzutragen und zu sichern; zudem kann die D-GmbH alle Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen (Zeitlich begrenzte) Überlassung selbst dann zu bejahen, wenn bei Vertragsabschluss ungewiss wann Nutzung endet Abgrenzung nach dem Vertrag und den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen (Urheberrechtsgesetz) D-GmbH hat kein wirtschaftliches Eigentum nach 39 AO erworben 31 Offene Zweifelsfragen Übertragung vs. Überlassung im Bereich Software (Total-Buy-Out Fälle) 2/2 BMF- Schreiben Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liegt bei einem Total- Buy-Out von urheberrechtlich geschützter Software stets vor (Verweis auf BMF-Schreiben vom , Rz. 23) Fazit: De facto kein Total-Buy-Out möglich, da urheberrechtlich geschützte Software bereits bei Werken und Ergebnissen einer eigenen geistigen Schöpfung vorliegen ( 69a Abs. 3 UrhG) Praxisempfehlung Total-Buy-Outs im Bereich Software stets als Überlassung einordnen Vertragsklauseln zum Quellensteuereinbehalt in Total-Buy-Out Fällen mitaufnehmen; bei gemischten Verträgen Aufteilung der Vergütung mitaufnehmen (falls möglich) Ausländischer Vertragspartner sollte Freistellungsantrag stellen 32 16
59 Offene Zweifelsfragen Auftragsprogrammierung von Software im Konzern Sachverhalt X-Software Ltd. Q-GmbH Q-GmbH erstellt ein Lastenheft für eine Software- Funktion und beauftragt Konzerngesellschaft X-Ltd. mit der Programmierung Unterliegt der Einmalbetrag zum Erwerb der Software-Funktion dem Steuerabzug nach 50a EStG, obwohl X-Ltd. nur auf Basis des Lastenhefts programmiert (= Dienstleistung)? BMF / Finanzverwaltung: Rechteüberlassung liegt vor, da Total-Buy-Out bei urheberrechtlich geschützter Software nicht möglich (vgl. Rz. 11) Fraglich, ob die reine Software-Programmierung im Rahmen Auftragsprogrammierung eine geistige Schöpfung darstellt? EuGH vom , Az. C-393/09 graphische Benutzeroberfläche bereits schöpferisches Werk Praxis-Empfehlung: Stets Verpflichtung zum Steuerabzug nach 50a EStG unterstellen / Freistellungsanträge erstellen X-Ltd. räumt der Q-GmbH gegen Bezahlung eines fixen / fremdüblichen Einmalbetrags das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Nutzungsrecht ein; Recht umfasst auch die weltweite Verwertung, Bearbeitung und Veränderung Q-GmbH verknüpft die Software-Funktion mit anderen Software- Bestandteilen und vertreibt das Software-Bundle an Endkunden 33 Offene Zweifelsfragen Quellensteuerpflicht bei Weiterverwertung im Konzern: BMF- Schreiben erwähnt nur 18 AktG, nicht 15 AktG Konzernlizenzfür Textverarbeitungssoftware Übertragung innerhalb des Konzerns für eigenbetriebliche Zwecke i.s.d. 18 AktG erlaubt (BMF Rz. 16 f.) X- Software Q-GmbH 30 % Y-AG TG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? JV Lizenzierung der Software durch Q-GmbH an Joint- Venture Gesellschaft (mit entsprechendem Gewinnaufschlag) Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, nur bestimmungsgemäßer Gebrauch Vgl. Beispiel 6 zum Zwischenhandel Verbreitungsrecht erschöpft sich ( 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Weiterüberlassung der Rechte im Konzern ( 18 AktG) stellt für sich keine Verwertung im Inland dar muss inhaltsgleich für verbundene Unternehmen i.s. 15 AktG gelten 34 17
60 Offene Zweifelsfragen Software-Überlassung im Zusammenhang mit Hardware- Transaktionen Lizenz für Software: Vervielfältigungsrecht (verbunden mit Hardware) und Anpassungsrecht (an unterschiedliche Hardware) Software Inc D-AG Sind die Lizenzgebühren inländische Einkünfte? Integration der Software an Hardware- Umgebung mittels Software-Schnittstelle (D-AG erhält hierfür den Quellcode) Vertrieb der Hardware (jeweils inklusive einer Kopie der aufgespielten Software) Endkunde hat keine direkten Rechte an der Software; Software dient nur zur Hardwarenutzung Es wurden keine umfassende Nutzungsrechte eingeräumt; reiner Software-Vertrieb unschädlich (vgl. Rz. 21) muss auch im Falle des Verkaufs von Hardware mit der entsprechenden Software gelten; Vertragsformulierungen beachten! Ableitung aus Beispiel 15 BMF-Schreiben? Kein Recht, die Software selbst öffentlich zu verwerten, nur als Teil der Hardware Keine (direkte) Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Es werden nicht die Rechte an der Software wirtschaftlich verwertet, sondern das Hardware-Produkt, in dem die Software aufgeht 35 Offene Zweifelsfragen Beistellung von Software = Wirtschaftliche Weiterverwertung? Lizenz für Datenanalyse-Software: Vervielfältigungsrecht und Bearbeitungsrecht zur Projektsystemintegration ID S.r.l. XY- Software Q-GmbH Sind die Lizenzgebühren an XY-Software inländische Einkünfte, welche dem Steuerabzug unterliegen? Unentgeltliche Beistellung der Analyse- Software durch Q-GmbH im Rahmen eines Entwicklungsauftrags zur Auftragsabwicklung Es wurden keine umfassenden Nutzungsrechte eingeräumt Rz. 4 des BMF-Schreibens sieht Bearbeitungs- & Vervielfältigungshandlungen als unkritisch sofern für innerbetrieblichen Gebrauch Beistellung kann hier insoweit nicht als schädlich erachtet werden Keine Verwertung von Nutzungsrechten im Inland Die Software wird zum bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Q-GmbH verwendet; Outsourcing von Entwicklungstätigkeiten mit Beistellung der Software dürfte keine wirtschaftliche Weiterverwertung darstellen Weiteres Argument gegen Verwertung: Beistellung nimmt nicht am Leistungsaustausch teil (UStAE 1.1. Abs. 6) 36 18
61 Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Impulse zur Verfahrensvereinfachung 50a EStG Freistellungsverfahren Whitelist ausländischer Vertragspartner Prüfung Anwendbarkeit DBA-Sätze Ergänzung des Freistellungsverfahrens durch sog. Whitelist (= Liste ausländischer Unternehmen, für welche bereits in anderen Fällen Freistellungsbescheinigungen erstellt wurden) Liste öffentlich verfügbar (analog Compliance-/Sanktionslisten) Vergütungsgläubiger können sich dann auf diese Liste berufen und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des DBA Steuerabzug unterlassen Prüfung der Ansässigkeit und weiteren DBA- Voraussetzungen durch Vergütungsschuldner selbst Ansässigkeitsbescheinigung mit amtlicher Bestätigung der lokalen Finanzverwaltung wird durch Vergütungsgläubiger Selbstauskunft über wirtschaftlich Berechtigten in Verbindung mit Selbstauskunft/-bestätigung der Substanzanforderungen (vgl. USA W-8BEN-E) 38 19
Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
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