Reinigen der Dienstkleidung eines Seniorenzentrums

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1 VG Regensburg, Beschluss v RO 5 S Titel: Reinigen der Dienstkleidung eines Seniorenzentrums Normenkette: PfleWoqG Art. 3 Abs. 2 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Leitsätze: 1 Basiert eine Verwaltungsentscheidung auf fachlichen Regelungen, welche nicht aufgrund irgendeiner Vorschrift im konkreten Fall verbindlich sind, sind diese wie die Ausführungen eines Sachverständigen einer Überprüfung zu unterziehen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Enthalten fachliche Regelungen Hygienevorschriften für Dienstkleidung, so gelten diese lediglich für die darin genannte spezielle Form von Arbeitskleidung und Seniorenzentren. (redaktioneller Leitsatz) 3 Kann im Eilverfahren anhand allgemeiner fachlicher Aussagen nicht festgestellt werden, ob ein ausreichender Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleistet und von den Beschäftigten die einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden (hier das Reinigen der Dienstkleidung), so sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstkleidung, Arbeitskleidung, Seniorenzentrum, Hygienevorschriften, Reinigen, fachliche Regelungen, Schutz der Bewohner vor Infektionen Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. September 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine behördliche Anordnung im Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG). Die Antragstellerin betreibt in 1... ein Seniorenzentrum, welches am 13. Juli 2015 vom Fachbereich Pflege und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamts... turnusgemäß kontrolliert wurde. Dabei wurde erstmals festgestellt, dass die Dienstkleidung nicht von der Wäscherei gewaschen wurde. Wäsche werde extern von der Fa gewaschen, ausgenommen seien z. B. Geschirrtücher und Lappen, welche im Haus, und Dienstkleidung, welche von den Mitarbeitern zu Hause gewaschen würden. Das Gesundheitsamt im Landratsamt... führte hierzu in einem hausinternen Bericht aus: Die Dienstkleidung wird trotz wiederholter anderslautender Empfehlung nach wie vor von den Mitarbeitern mit

2 nach Hause genommen und dort gewaschen. Es besteht für die Einrichtung keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die Vorgaben zur Wäsche zu Hause eingehalten werden. Beratung: Personal in Pflegeeinrichtungen sollte Arbeitskleidung tragen, die vom Arbeitgeber desinfizierend in der Wäscherei gewaschen wird. Bei Verschmutzung muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeitskleidung sofort zu wechseln. Bei konkreter Kontaminationsgefahr muss zusätzlich Schutzkleidung getragen werden. Schutzkleidung und potentiell kontaminierte Arbeitskleidung darf nicht privat gewaschen werden. Es wird auf die TRBA und sowie auf die Empfehlungen der DGKH Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht aus dem Jahr 2008 verwiesen. Der schriftliche Prüfbericht wurde am 4. August 2015 erstellt und der Antragstellerin am 5. August 2015 zur Stellungnahme zugeleitet. Die Ausführungen zum Waschen der Dienstkleidung finden sich in den Abschnitten III und III Die Antragstellerin trug mit Schreiben vom 18. August 2015 hierzu vor, dass dies zentral geregelt werde. Schutzkleidung (Einmalschürzen und MRSA-Schutzkittel) läge ausreichend vor. Der schriftliche Prüfbericht vom 28. September 2015 enthält hinsichtlich der vorgenannten Abschnitte keine Änderungen. Am 22. März 2016 kontrollierte der FQA des Landratsamts... wiederum turnusgemäß das Seniorenzentrum der Antragstellerin in 1... Hinsichtlich der Dienstkleidung wurde festgestellt, dass diese unverändert von den Mitarbeitern zu Hause gewaschen wird. Im QM-Handbuch habe keine genaue Beschreibung zur Verfahrensweise mit der Dienstkleidung gefunden werden können. Das QM-Handbuch verweise auf die TRBA. Die Antragstellerin sehe keinen Grund für eine Änderung. Eine direkte Kontrolle über die Einhaltung der Waschvorschriften könne nicht erfolgen. Die Mitarbeiter müssten jedoch eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen. Laut Amtsärztin fordere die TRBA eine nachweislich fachgerechte Reinigung der Dienstkleidung, insbesondere im Hinblick auf kontaminierte Dienstkleidung. Ein solcher Nachweis könne nur über eine gewerbliche Wäscherei erbracht werden. Das Heim der Antragstellerin sei das letzte Heim in der Stadt und im Landkreis..., das die Dienstkleidung zu Hause waschen lasse. Letzteres sei von der Antragstellerin bestritten worden. In den Prüfberichten vom 6. Juni 2016 bzw. vom 18. Juli 2016 finden sich die Ausführungen zum Waschen als erneut festgestellte Mängel in den Abschnitten IV und IV Die Antragstellerin entgegnete hierzu mit Schreiben vom 29. Juni 2016, dass die Dienstkleidung Eigentum der Mitarbeiter sei und von diesen gewaschen werde. Bei Arbeitsantritt erhalte jeder Mitarbeiter Dienstkleidung, die sein Eigentum werde, und eine Richtlinie zu Umgang und Reinigung der Wäsche. Grundsätzlich gehe die Antragstellerin davon aus, dass Richtlinien von den Mitarbeitern auch eingehalten würden. Sie unterschrieben auch dafür. Zudem gebe es Einmal-Schutzkleidung, die jederzeit greifbar sei, und Ersatzwäsche im Haus, falls Dienstkleidung kontaminiert werde. Mit Schreiben vom 4. August 2016 hörte das Landratsamt... die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung zur Beseitigung des Mangels hinsichtlich des Waschens der Dienstkleidung an. Die Antragstellerin erklärte, dass nach TRBA und der Arbeitgeber Schutzkleidung in ausreichendem Maß zur Verfügung stellen müsse, wenn bei einer Tätigkeit mit Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden müsse. Ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen sei zu erwarten, z. B. beim Pflegen von Patienten mit Inkontinenz oder sezernierenden Wunden. Diese Schutzkleidung werde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Arbeitskleidung sei nur dann durch den Arbeitgeber zu reinigen, wenn diese kontaminiert worden sei. Dies sei in ihrer Einrichtung nicht regelmäßig zu erwarten. Daher sehe man keine Notwendigkeit, die gesamte Arbeitskleidung der Mitarbeiter zu tragen. Als Schutzkleidung werde Einmal-Material verwendet, so dass sich hier die Frage einer Reinigung gar nicht stelle. Die Amtsärztin nahm telefonisch intern wie folgt Stellung (vgl. Bl. 137 der Behördenakte): Eine Kontamination an der Arbeitskleidung sei in Pflegeberufen oft nicht sichtbar, aber gleichwohl vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass Arbeitskleidung trotz des Tragens von Schutzkleidung oft kontaminiert und

3 diese Kontamination nicht sichtbar sei. Die Antragstellerin habe sicherzustellen, dass alle Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht würden. Hierunter falle auch zwingend, dass die fach- und sachgerechte Aufbereitung der Dienstkleidung über den Arbeitgeber erfolge und nicht zu Hause von den Mitarbeitern gewaschen werde. Am 27. September 2016 erließ das Landratsamt... folgenden Bescheid: 1) Für das... Seniorenzentrum 1...,..., wird angeordnet, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Kleidung, die das Pflege- und Reinigungspersonal während der Tätigkeit in der Einrichtung trägt (Arbeits-/Dienstkleidung), in der Einrichtung abgeworfen werden kann und unmittelbar einer nachweislich fach- und sachgerechten Aufbereitung zugeführt wird. 2) Es wird eine Frist bis 30. November 2016 festgelegt. 3) Die Umsetzung hat unverzüglich zu erfolgen. 4a) Für den Fall, dass die in Nummer 1) genannte Pflicht nicht bis zu den jeweils angeführten Fristen erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig und eingezogen. Das Zwangsgeld beträgt für diesen Fall EUR. 4b) Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von EUR wird für jeden Kalendermonat der Nichterfüllung der unter Punkt 1) genannten Pflicht fällig. 5) Die Kosten dieses Verfahrens tragen Sie als Träger des... Seniorenzentrums 1...,..., Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf EUR festgesetzt, als Auslagen werden 4,10 EUR erhoben. In den Gründen wird insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin als Trägerin der Einrichtung für die Einhaltung der Qualitätsstandards verantwortlich sei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG). Die Interessen der Bewohner müssten vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG). Ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohner vor Infektionen müsse gewährleistet sein. Die Beschäftigten hätten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene einzuhalten (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). Die Qualitätsanforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG seien nicht erfüllt, deshalb sei eine Anordnung nach Art. 13 PfleWoqG erforderlich. Durch Schutzmaßnahmen seien Infektionsrisiken zu vermeiden. Mitentscheidend für den Umfang der Schutzmaßnahmen sei, mit welchen Erregern das Personal bei der Pflege konfrontiert sein kann und wie sich die Übertragungswege gestalten können. Bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen (z. B. durch Einatmen, Haut-/Schleimkontakt usw.) bestehe eine hohe Kontaminierungsgefahr dafür, dass jede Art von Arbeitskleidung kontaminiert sein kann. Wegen dieser Kontaminationsgefahr müsse die im Dienst getragene Kleidung spätestens vor Verlassen der Einrichtung abgeworfen werden können und sei wie jede Schutzkleidung durch den Arbeitgeber oder einen Beauftragten desinfizierend zu reinigen. Arbeitskleidung sei oft auch in nicht sichtbarer Weise kontaminiert, obwohl Schutzkleidung getragen werde. Hingewiesen werde auf die TRBA 250 und die BGR 208, welche zwar vorrangig dem Arbeitsschutz dienen, aber unmittelbare Auswirkung auf die Bewohner bei der Pflege haben würden. Gegen diesen am 30. September 2016 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, eingegangen am 26. Oktober 2016, Widerspruch ein. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Landratsamt... am 8. November 2016 abgelehnt, weil es dies nicht könne. Es sei eine einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen. Am 29. November 2016 ging der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Rechtsgrundlage existiere, welche dezidiert die Forderung stelle, dass Berufskleidung in Pflegeberufen nicht zu Hause gewaschen werde dürfe.

4 Die TRBA 250 beziehe sich vorwiegend auf sichere Arbeitsmittel. Ein Umgang mit Biostoffen finde in der Einrichtung nicht statt. Auch angesprochene andere Regelwerke seien Arbeitsschutzvorschriften, welche dem Gesundheitsschutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer dienen sollen. Sie seien aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht geeignet, die unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 3 PfleWoqG zu konkretisieren. Die Anordnung sei unverhältnismäßig. Da keine hygienischen Mängel festgestellt worden seien, mangele es bereits an einer abstrakten Gefahr. Das Seniorenzentrum in 1... sei eine Einrichtung, in der den Bewohnern gegenüber pflegerische Leistungen erbracht würden. Eine Pflegeeinrichtung könne nicht mit einer Seniorenwohneinrichtung im Sinne der DKHG-Empfehlungen gleichgesetzt werden. Es gebe Richtlinien der Antragstellerin für das Waschen der Arbeitskleidung. Auch in den regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen werde das selbstständige Waschen der Dienstkleidung durch die Mitarbeiter zu Hause als ausreichend erachtet. Der Antragsgegner habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Bei der Einrichtung handle es sich um eine Wohnstätte für ältere Menschen, in der für diese auch Pflegeleistungen erbracht würden. In dieser Einrichtung würde nicht eine Vielzahl an erkrankten und multimorbid erkrankten Personen leben. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Anwendungsbereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ergebe sich dies nicht. Zur Beurteilung des allgemein anerkannten Standes der hygienischen Erkenntnisse könne auf einschlägige Veröffentlichungen zurückgegriffen werden. Die führenden Institutionen würden sich primär mit der Krankenhaushygiene beschäftigen. Vergleichbare Veröffentlichungen ausschließlich für die Altenpflege gebe es nicht. Es sei jedoch die Gefährdungslage bei der Versorgung kranker Menschen von der bei der Versorgung lediglich alter Menschen zu unterscheiden. Die Gleichstellung von Grünen Damen und Herren in den Operations- und Intensivbereichen von Krankenhäusern mit Pflegekräften in Krankenhäusern und Pflegekräften in Seniorenwohneinrichtungen sei nicht sachgerecht. Die Bewohner in einer Seniorenwohneinrichtung seien nicht per se erkrankt. Daher sei das Tragen normaler Arbeitskleidung, die zuhause gewaschen werde, ausreichend. Die Annahme, dass Arbeitskleidung mikrobiologisch kontaminiert sei, treffe in der Patientenversorgung zu, könne jedoch nicht auf den Umgang mit alten Menschen übertragen werden. Die Gefahrenlage wäre eine andere, wenn es sich bei den Bewohnern in 1... primär um Erkrankte handeln würde. Im Sinne der Veröffentlichung vom Juli 2016 unterfalle die Einrichtung in 1... einem Arbeitsbereich ohne besondere Hygieneanforderungen. Der Begriff Pflegeeinrichtung sei auf die Seniorenwohnanlage in 1... nicht eins zu eins übertragbar. Vorgelegt wurde die für das Seniorenzentrum 1... geltende interne Richtlinie Personalhygiene und Dienstkleidung vom 1. Januar 2006, überarbeitet am 6. Oktober Die Antragstellerin beantragt sinngemäß: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. September 2016 wird angeordnet. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO untersagt, gegen die Antragstellerin Zwangsmaßnahmen, insbesondere in Form eines Zwangsgeldes, zu verhängen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner nahm im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 unter Vorlage zahlreicher Unterlagen zum Antrag Stellung. Er halte an seiner Rechtsauffassung fest und die Anordnung für rechtmäßig. Die Interessen der Bewohner würden die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Das Seniorenzentrum 1... stelle eine stationäre Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes dar und zwar eine stationäre Einrichtung für pflegebedürftige Menschen. Am 30. Juni 2016 sei die Einrichtung mit 94 Bewohnern belegt gewesen (1 Bewohner: rüstig; 8 Bewohner: Pflegestufe 0; 43 Bewohner: Pflegestufe 1; 20 Bewohner: Pflegestufe 2; 22 Bewohner: Pflegestufe 3).

5 Unerlässlich sei ein effektiver Schutz vor Infektionen. Arbeitskleidung sei in einem nachgewiesenen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren aufzubereiten. Eine Haushaltswaschmaschine sei hierzu nicht geeignet. Dies ergebe sich aus neueren fachlichen Einschätzungen. Ein Abweichen von diesen Einschätzungen impliziere eine Gefährdung des Wohls der Bewohner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG (vgl. Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG) und die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 21 a VwZVG) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Im Rahmen der Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die wechselseitigen Interessen abzuwägen. Maßgeblichen Einfluss auf die Interessenabwägung des Gerichts haben die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs, welche summarisch zu prüfen sind. Im konkreten Fall sieht sich das Gericht nicht in der Lage, eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den angefochtenen Bescheid in einem Hauptsacheverfahren zu machen, weil im noch laufenden Widerspruchsverfahren noch zugunsten des Antragsgegners nachgebessert werden kann. a) Rechtsgrundlage der Anordnung in Nr. 1 des Bescheids ist Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Anordnungen gegenüber einem Einrichtungsträger erlassen. Anordnungen sind folglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt möglich. Ausgangspunkt der behördlichen Anordnung ist die amtsärztliche Aussage, dass das Waschen der Arbeitskleidung durch die jeweiligen Mitarbeiter in Eigenverantwortung eine Abweichung von den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes, d. h. nach der Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG einen Mangel, darstelle. Ein derartiger Mangel kann sich bei einer Abweichung von den in Art. 3 PfleWoqG genannten Anforderungen ergeben. Vom Antragsgegner werden im angefochtenen Bescheid ausdrücklich die Nummern 1, 3 und 5 des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG benannt. Zur Nr. 1 finden sich keine weiteren Erläuterungen. Das Gericht sieht daher auch keinen Anlass, näher auf die Voraussetzungen der Nr. 1 einzugehen. Die Erwähnung der Nr. 3 beruht wohl auf der Aussage der Amtsärztin in ihrer telefonischen Stellungnahme. Auch speziell zur Nr. 3 machte der Antragsgegner keine erläuternden Angaben. Dessen Begründung bezieht sich vom Inhalt her schwerpunktmäßig auf die Nr. 5. Es geht darum, dass der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen haben, dass ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Zielrichtung der behördlichen Anordnung ist die Vermeidung eines Infektionsrisikos für die Bewohner der Einrichtung durch mit Erregern sichtbar oder unsichtbar kontaminierte Arbeitskleidung der Mitarbeiter der Einrichtung, d. h. sie will mit der Anordnung eine drohende Gefährdung des Wohls der Bewohner durch die Beseitigung eines Mangels abwenden. Dazu hält die Behörde es für erforderlich, dass die Arbeitskleidung in der Verantwortung des Arbeitgebers, d. h. der Antragstellerin, einer Wäsche oder Reinigung unterzogen wird. Zur Stützung ihrer Auffassung erwähnt die Behörde mehrere allgemeine fachliche Regelungen/Empfehlungen. Das Gericht hält es für möglich, die Hygieneanforderungen bzw. den Schutz vor Infektionen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG durch Bezugnahme auf allgemeine fachliche Regelungen zu definieren. Auch die Antragstellerin ist dieser Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 16. Januar 2017, Seite 3). Es erscheint auch möglich, arbeitsschutzrechtliche Vorschriften mit der Zielrichtung Schutz der Mitarbeiter heranzuziehen, denn es ist nicht einsehbar, dass die Bewohner einen geringeren Schutz genießen als die Mitarbeiter.

6 Fachliche Aussagen, welche nicht aufgrund irgendeiner Vorschrift im konkreten Fall verbindlich sind, sind jedoch, quasi wie die Ausführungen eines Sachverständigen einer Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere sind die Sachkunde und die Schlüssigkeit bei derartigen fachlichen Aussagen nicht unerheblich. Sind fachliche Aussagen unklar, nicht nachvollziehbar, wurden diese inhaltlich geändert oder werden substantiierte Argumente dagegen vorgebracht, könnte es sich anbieten, bei dem Urheber der fachlichen Aussage wegen einer ergänzenden Erläuterung nachzufragen. Im konkreten Fall werden im Wesentlichen folgende Regelwerke/Empfehlungen/Äußerungen etc. erwähnt: Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, vom März 2014 mit späteren Änderungen, sind gemäß 19 Abs. 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und von einem Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsschutzes nach 8 Abs. 5 BioStoffV bei der Festlegung und Ergreifung von dem Stand der Technik sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Schutzmaßnahmen quasi als Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob die TRBA 250 im Fall der Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Schutzwirkungen für die Bewohner entfalten, muss nicht näher eingegangen werden, da, selbst wenn dies der Fall wäre, deren Regelungsbereich auf die Arbeitskleidung im Allgemeinen nicht anwendbar ist. Nach Nr. 2.4 TRBA 250 ist Arbeitskleidung eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird, allerdings ohne spezielle Schutzfunktion. Arbeitskleidung ist eine berufsspezifische Kleidung, welche auch als Standesoder Dienstkleidung, z. B. Uniform, getragen werden kann. Kontaminiert ist eine Arbeitskleidung, wenn sie mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe in Kontakt gekommen ist. Die Kontamination ist nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar. Von der Arbeitskleidung wird die Schutzkleidung unterschieden. Diese ist nach Nr. 2.5 TRBA 250 jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeitsoder Privatkleidung zu vermeiden. Nach Nr TRBA 250 hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Persönliche Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, zur Verfügung zu stellen. PSA sind nach dem Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung, Stand: April 2009, (veröffentlicht auf der Homepage des Ausschusses für Betriebssicherheit, des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe und des Ausschusses für Gefahrstoffe) Ausrüstungen, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestimmt sind und von den Beschäftigten benutzt oder getragen werden, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. PSA und Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber zu reinigen/desinfizieren. Nach Nr TRBA 250 muss die Schutzkleidung getragen werden, wenn bei einer Tätigkeit mit der Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden muss. Wird gleichwohl Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu behandeln. Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Die TRBA 250 enthält demnach nur Regelungen für das Reinigen von kontaminierter Arbeitskleidung oder von Schutzkleidung. Sofern der Antragsgegner den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - BG Regel (BGR) 208, Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen, vom Oktober 2001, aktualisiert Oktober 2006, jetzt DGUV Regel , Regelungen zum Waschen von Arbeitskleidung entnehmen will, müsste er dies erläutern. Auch in der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht, Fassung 2008, wird zwischen verschiedenen Bekleidungsbegriffen unterschieden. In der Tabelle 1 wird in Spalte 1 zwischen Arbeitskleidung, privater Arbeitskleidung, Überjacke ggf. Sweat-Shirt, Bereichskleidung und Dienstschuhen unterschieden. Private Arbeitskleidung solle nur in der Einrichtung, in Arbeitsbereichen mit geringen Hygieneanforderungen (z. B. Psychiatrie, Seniorenwohneinrichtungen) und nicht bei Gefahr von Kontamination getragen werden. In Tabelle 2 wird nach Einsatzbereichen unterschieden und dargestellt, welche Bekleidung in welcher Einrichtungsart bei welchen Tätigkeiten etc. getragen werden soll. In Spalte 1 sind als Einrichtungsarten genannt: Krankenhaus, Reha-Kliniken, Psychiatrie, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflege. Private

7 Kleidung wird in Spalte 2 nur in den Einsatzarten Psychiatrie, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflege als quasi alternative Arbeitskleidung erwähnt. In Tabelle 1 wird in Spalte 5 hinsichtlich des Waschens insofern deutlich zwischen Arbeitskleidung und privater Arbeitsbekleidung unterschieden als erstere nicht im häuslichen Bereich gewaschen werden darf. Die Angaben in den Empfehlungen seien als Mindeststandard zu verstehen. Diese Empfehlung wurde im Juli 2016 aktualisiert. Die Angaben in der Empfehlung sollen ausweislich der Vorbemerkung zum Tabellenteil nach wie vor als Mindeststandard im beruflichen Alltag zu verstehen sein. In der Tabelle 1 a wird in Spalte 1 zwischen Arbeitskleidung, privater Arbeitskleidung, Überjacke ggf. Sweat- Shirt, Bereichskleidung und Dienstschuhen unterschieden. Private Arbeitskleidung solle nur in der Einrichtung, in Arbeitsbereichen ohne besondere Hygieneanforderungen entsprechend der Gefährdungsanalyse und nicht bei Gefahr von Kontamination getragen werden. Die frühere Tabelle 2 wurde in die Tabellen 2 a und 2 b geteilt. Tabelle 2 a betrifft die Einsatzbereiche Krankenhaus und Reha-Kliniken, während in Tabelle 2 b nunmehr die Einsatzbereiche Arbeitsbereiche ohne besondere Hygieneanforderungen, z. B. Psychosomatik, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflege behandelt werden. Private Kleidung soll nur noch in den Arbeitsbereichen ohne besondere Hygieneanforderungen und bei der ambulanten Pflege getragen werden. In Pflegeeinrichtungen soll, wie in den Bereichen Krankenhaus und Reha-Kliniken, nur Arbeitskleidung, die vom Betrieb zur Verfügung zu stellen ist, getragen werden. Diese Arbeitskleidung darf, wie gehabt, nach Tabelle 1 a, Spalte 5, Zeile 1, nicht im häuslichen Bereich gewaschen werden. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene hat sich im Dezember 2015 auch zur Versorgung von bestimmten in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen o.ä. arbeitenden Personen mit Arbeitskleidung geäußert und dabei u. a. ausgeführt, dass in der Pflege eine Übertragung von Infektionserregern auf die Arbeitskleidung trotz des Gebrauchs zusätzlicher Schutzkleidung nicht ausgeschlossen werden könne. Arbeitskleidung in der Pflege sei letztlich als Schutzkleidung zu betrachten und entsprechend vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen und aufzubereiten. Das Waschen der Arbeitskleidung durch die Bediensteten zu Hause sei aus hygienischer Sicht nicht akzeptabel, da die Aufbereitung in der Regel zu Hause nicht sachgerecht mit nachgewiesen desinfizierenden Waschverfahren erfolgen könne. Die Empfehlungen/Äußerungen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene aus den Jahren 2015 und 2016 weichen inhaltlich von denen aus dem Jahr 2008 ab. Sollte es sich bei dem Seniorenzentrum der Antragstellerin um eine Pflegeeinrichtung im Sinne der Empfehlungen/Äußerungen handeln, dann könnte man nunmehr als Mindeststandard die Verwendung von Arbeitskleidung und die Unzulässigkeit privater Arbeitskleidung annehmen. Aus den Empfehlungen des Jahres 2008 lässt sich dies nicht herauslesen. Zwar stellen diese Empfehlungen nur Mindestanforderungen dar. Das Stellen höherer Anforderungen unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Empfehlungen bedarf aber näherer Ausführungen. Derartige hat das Gericht an maßgeblicher Stelle nicht gefunden. Maßgebliche Stelle in diesem Sinne ist die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 27. September Anders würde sich die Sache wohl darstellen, wenn die Einrichtung in 1... ein Arbeitsbereich ohne besondere Hygieneanforderungen wäre und die Gefährdungsanalyse das Tragen von privater Arbeitskleidung zulassen würde. Allein daraus, dass die Seniorenwohneinrichtung sich nunmehr nicht mehr in der beispielhaften Aufzählung findet, kann man wohl nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss ziehen, eine solche könne kein Arbeitsbereich ohne besondere Hygieneanforderungen mehr sein. Soweit ersichtlich stützen die vom Antragsgegner benannten allgemeinen Regeln/Empfehlungen sein Begehren, die Antragstellerin solle auch die normale Arbeitskleidung der Mitarbeiter in der Einrichtung sammeln und in ihrer Verantwortung einer fachkundigen Reinigung zuführen anstatt diese durch die Mitarbeiter jeweils zu Hause waschen zu lassen, nicht. Die TRBA 250 betrifft nur Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung und deren Reinigung. Die Erwähnung der BGR 208 in diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht nicht. Von den Mindestanforderungen in den Empfehlungen aus dem Jahre 2008 kann man abweichen. Dies würde aber voraussetzen, dass man konkret benennt, von

8 welcher Empfehlung man aus welchem Grund nach oben abweicht. Derartiges ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt und kann den vorgelegten Akten auch im Übrigen nicht entnommen werden. Die neueren Empfehlungen/Äußerungen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene aus den Jahren 2015 und 2016 haben keinen Eingang in die Begründung des angefochtenen Bescheids oder in die Akten der Behörde gefunden. Nach summarischer Prüfung kann demnach derzeit anhand allgemeiner fachlicher Aussagen nicht festgestellt werden, dass ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohner vor Infektionen nicht gewährleistet und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, die in den Akten enthaltenen fachlichen Aussagen der Amtsärztin einzelfallbezogen als tragenden Grund für die Feststellung eines entsprechenden Mangels zu werten, denn diese stützen sich letztlich wiederum auf die oben bereits erwähnten allgemeinen fachlichen Aussagen. Soweit nicht bereits auf die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren eingegangen wurde, ist dieses im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich. Gegebenenfalls veranlasst das weitere Vorbringen der Beteiligten die Widerspruchsbehörde auf dieses näher einzugehen. b) Die übrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid teilen als Annex zur Anordnung in Nr. 1 des Bescheids deren rechtliches Schicksal. c) Bei offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsmittels überwiegen derzeit die Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse, welches der Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG zum Ausdruck brachte. Es ist davon auszugehen, dass, sofern der Mangel tatsächlich gegeben sein sollte, dieser auch nach Auffassung des Antragsgegners kein erheblicher Mangel ist. Eine sofortige Mängelbeseitigung (vgl. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG) erscheint daher nicht geboten. Andererseits wird durch die Anordnung in ein seit Jahren praktiziertes Bekleidungssystem der Antragstellerin eingegriffen. Durch den gesetzlichen Sofortvollzug wäre diese gehalten, dieses System kurzfristig zu ändern, obwohl durchaus die Möglichkeit besteht, dass sie nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder zum bisherigen System zurückkehren könnte. Der damit für die Antragstellerin und wohl auch für die Bediensteten verbundene logistische und finanzielle Aufwand steht der vorübergehenden Beseitigung des behaupteten Mangels während der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache entgegen. 2. Da der Hauptantrag bereits Erfolg hat, braucht über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden. 3. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Streitwert: 53 Abs. 2 GKG.

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