vkm-bayern: BAG-Urteil zum Streikrecht - zu Recht enge Maßstäbe -
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- Hertha Langenberg
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1 Informationen Nr.12/2012 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie Hooverstr. 1* Augsburg * Tel / * Fax: 0821 / info@vkm-bayern.de vkm-bayern: BAG-Urteil zum Streikrecht - zu Recht enge Maßstäbe - vkm Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm rwl): BAG-Urteil und weiter? Sozialwissenschaftler: "Dritte Lebensphase pflegt die vierte" ArbG Cottbus: Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist ein frei williges "Privatvergnügen" vkm-bayern: BAG-Urteil zum Streikrecht - zu Recht enge Maßstäbe - Das Bundesarbeitsgericht hat völlig zu Recht enge Maßstäbe an eine eigene Rechtsetzung ohne die Möglichkeit eines Streikes innerhalb der Kirche gesetzt. Es kann nicht sein, dass unter dem Leuchtturm der Kirchen Lohndumping und ausufernde Leiharbeit gedeihen. Tatsächlich aber erfüllt die bayerische Landeskirche und ihre Diakonie alle arbeitsrechtlichen Aufgaben, die ihr das Bundesarbeitsgericht mit ihrem Urteil auf den Weg gegeben hat, schon heute als eine der wenigen Landeskirchen. Die Arbeitsvertragsrichtlinien-Bayern (AVR-Bayern) gelten in der Fläche bindend für alle Einrichtungen der bayerischen Diakonie. Sie können mit Tarifverträgen absolut mithalten. Arbeitgeber, Gewerkschaften, bzw. Arbeitnehmerverbände haben die aktive Möglichkeit der Gestaltung in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Veränderungen können dort auch nicht einseitig durch die Arbeitgeberseite durchgedrückt werden; es braucht zur Entscheidung eine Zwei Drittel Mehrheit. Letztendlich besteht die Möglichkeit der Schlichtung. Nur leider nimmt verdi im Gegensatz zum Verband kirchlicher Mitarbeiter auf der Arbeitnehmerseite an diesem Dialog seit Jahren nicht teil, um eben Tarifverträge möglichst ohne Beteiligung anderer Verbände und Gewerkschaften durchzusetzen. Die Stellungnahme des vkm-bayern im Hinblick auf die Situation in der Evang.-Luth. Kirche Bayerns und ihrer Diakonie finden Sie auf unserer Homepage
2 vkm Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm rwl): BAG-Urteil und weiter? Nach den beiden BAG-Urteilen ist nun klar, dass der "Dritte Weg" (1. Weg = Beamtenrecht, 2. Weg = Tarifverträge) auch in Zukunft eine Möglichkeit ist, das Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie zu gestalten. Nun ist es an den Gewerkschaften und insbesondere an ver.di, sich auf diesen Weg einzulassen, um die Interessen ihrer Mitglieder unter den kirchlichen Beschäftigten auch in Verhandlungen zu vertreten und nicht nur auf den Bühnen diverser Demonstrationen. Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz in RWL sieht schon lange vor, dass die Gewerkschaften Sitz und Stimme in der Kommission haben. Allerdings verweigert ver.di seit vielen Jahren die Mitarbeit unter Hinweis auf die fehlende Streikmöglichkeit und das Fehlen einer die Dienstnehmerseite beherrschenden Mehrheit. Ich bin davon überzeugt, dass Streiks in aller Regel die Falschen treffen, egal, ob in Kindergärten, beim ÖPNV oder in Krankenhäusern gestreikt wird. Man erinnere sich nur an den Streik zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen in Kindertagesstätten. Was hat er tatsächlich zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation beigetragen? Aber wie viele Eltern hatten Not, ihre Kinderbetreuung zu regeln? Und wie groß wäre andererseits das Drohpotential der Küster und Kirchenmusiker? Wenn man sich einmal auf das System eingelassen hat, ohne Kampfmaßnahmen zu einem Verhandlungsergebnis zu kommen, klappt das auch. Die verbindliche Schlichtung ist ein ausreichendes Druckmittel. Und wenn ich mir anschaue, wie selten wir das in der ARK-RWL tatsächlich brauchen, bin ich selbst immer wieder erstaunt. Dabei brauchen wir uns als Dienstnehmervertreter mit den Ergebnissen überhaupt nicht zu verstecken. Gerade im unteren Entgeltbereich sind die Entgelte des BAT-KF sogar besser als die des TVöD. Streik ist natürlich als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit kaum schlagbar. Da bin ich als vkm-mitglied schon manchmal neidisch. Eines muss nach diesem Urteil aber klar sein: Die freie Wahlmöglichkeit der diakonischen Einrichtungen unter den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen muss ebenso beendet werden wie die satzungsmäßige Möglichkeit der Diakonischen Werke zu streichen ist, ihren Mitgliedern Ausnahmen von der Bindung an das kirchliche Arbeitsrecht zu ermöglichen. Sonst ist der Dritte Weg am Ende. Michael Posthaus Sozialwissenschaftler: "Dritte Lebensphase pflegt die vierte" (Quelle: epd). Immer mehr Männer pflegen Umfragen zufolge ältere Angehörige. Während 1998 noch 20 Prozent der pflegenden Angehörigen Männer waren, waren es 2010 bereits 29 Prozent, sagte der Sozialwissenschaftler Ulrich Schneekloth von dem Münchener Institut TNS Infratest Sozialforschung am 4. Oktober in Frankfurt am Main. In ähnlicher Weise sei der Anteil der Erwerbstätigen unter den pflegenden Angehörigen gestiegen, sagte Schneekloth auf einer vom Verband der Ersatzkassen und der Fachhochschule Frankfurt ausgerichteten Fachtagung. So seien vor zwei Jahren 29 Prozent der Pflegenden erwerbstätig gewesen, 1998 seien es lediglich 22 Prozent gewesen. Von den eingeschränkt Erwerbstätigen stieg der Anteil von zehn auf 19 Prozent. Angesichts des steigenden Alters der Pflegebedürftigen als auch der pflegenden Angehörigen gelte allerdings zunehmend: "Die dritte Lebensphase pflegt die vierte". Das Durchschnittsalter von pflegenden Angehörigen liege bei 58,6 Jahren, sagte Schneekloth. Relativ stavkm-bayern, Hooverstr. 1, Augsburg, Tel: 0821/ Fax: 0821/ , info@vkm-bayern.de,
3 bil ist nach den Angaben des Sozialwissenschaftlers der Lebensort der Pflegebedürftigen geblieben. Wurden 1999 noch 72 Prozent zu Hause betreut, so war es 2009 mit 69 Prozent nur ein wenig geringerer Anteil. Die absolute Zahl der zu Hause betreuten Pflegebedürftigen stieg in diesen zehn Jahren von 1,44 Millionen auf 1,62 Millionen an. Schneekloth wies auf das große Engagement von Familienmitgliedern hin. Während sie im Durchschnitt fünf Stunden täglich Hilfe leisteten, decke die Unterstützung der Pflegeversicherung im Durchschnitt den Gegenwert von einer Stunde ab. Nach Ansicht von Schneekloth sollte ein Pflegebedürftiger eine häusliche Pflege durch Familienangehörige kündigen können. Professionelle Lotsen und alternative Wohnformen müssten zur Verfügung stehen. Eine Form davon seien die ambulant betreuten Wohngruppen, wo alte Menschen in einer Wohngemeinschaft zusammenlebten, sagte Oliver Blatt, Leiter der Abteilung Gesundheit des Verbands der Ersatzkassen. Problematisch ist allerdings die Entstehung von Intensivpflege-Wohngruppen. Dort würden Pflegebedürftige wie in einem "verkappten Mini-Pflegeheim" zusammengelegt. Dies sei nicht der Sinn einer Wohngruppe, die selbstbestimmtes Leben fördern solle, sagte Blatt. Die Qualität der Versorgung in diesen Wohngruppen sei schwer zu überprüfen. Die Motivation für die Angehörigen liege in der Bezahlung, weil Krankenkassen einen medizinischen Aufwand voll finanzierten, die Pflegekassen dagegen nur für einen Teil des Betreuungsaufwands aufkämen. Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist ein freiwilliges "Privatvergnügen" (ArbG Cottbus, Urteil vom , 2 Ca 147/12) Ein Betriebsratsmitglied, das an einem Urlaubstag an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubstags. Betriebsratsmitglieder sind während ihres Urlaubs von allen Amtspflichten suspendiert und zeitweilig verhindert i.s.v. 25 BetrVG (vgl. 18 MVG.EKD). Die zeitweilige Verhinderung kann zwar durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden aufgehoben werden, wobei hierdurch nicht der bewilligte Urlaub unterbrochen wird. Das Betriebsratsmitglied setzt vielmehr freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein. Aus den Gründen: Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages für das Kalenderjahr 2011, da der Urlaubsanspruch durch Erfüllung untergegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem bewilligten Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichtet hat, da er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuüben, so dass der Urlaub des Betriebsrats zu dessen zeitweiliger Verhinderung i.s.v. 25 BetrVG (vgl. 18 MVG.EKD) führt. Die zeitweilige Verhinderung kann zwar aufgehoben werden, wenn - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig angezeigt wird, dass das Betriebsratsmitglied an dem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Rechtsfolge ist jedoch nicht, dass der bewilligte Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied opfert vielmehr freiwillig einen Urlaubstag für die Betriebsratsarbeit
4 vkm-info hinweisen wollen wir auf das vom vkm zusätzlich ins Programm aufgenommene Seminar "Neue Rechtsprechung aus den Arbeits- und Kirchengerichten" am mit Herrn Anwalt Professor Dr. Jürgen Kruse als Referent in München, Stadtakademie. Weitere Fortbildungen und die Einzelausschreibungen für Mitarbeitervertretungen und Interessierte finden Sie auf unserer Homepage Seminare Anfang 2013: Mobbing! (Harald Keiser), MAV* und Interessierte, , Bayreuth Anspruch und Wirklichkeit in der MAV-Arbeit (Micha Rabeneck), MAV, , Nürnberg Kirchliche Dienstvertragsordnung (Gerhard Berlig), MA und Interessierte, , Würzburg Burnout -Auftanken statt Ausbrennen (Andrea Baumgartl-Krabec), MAV und Interessierte, , München * MAV= Mitarbeitervertretung Mit freundlichen Grüßen Diakon Gerd Herberg Geschäftsführer Hooverstr Augsburg Tel: 0821/ Fax: 0821/ Der vkm-bayern unterstützt und informiert SIE, zum Beispiel - durch diesen Newsletter, - durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen. Der vkm-bayern vertritt IHRE Interessen, zum Beispiel - durch die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern - durch individuelle Rechtsberatung. Unterstützen SIE die Arbeit des vkm-bayern und werden Sie Mitglied. Im Beitrag ist der Arbeits- und Sozialrechtschutz enthalten * siehe Rechtsschutzordnung des vkm. Weitere Informationen und den Aufnahmeantrag erhalten Sie über die Geschäftsstelle info@vkm-bayern.de
5 Der Newsletter wird herausgegeben vom: Hooverstr Augsburg Tel.-Nr. (0821) Fax-Nr. (0821) mail: info@vkm-bayern.de home page "Gemäß Telemediengesetz (TMG) sind wir ausschließlich nur für die eigenen Inhalte verantwortlich. Für Links auf fremde Inhalte dritter Anbieter sind wir gemäß TMG nur verantwortlich, wenn wir von einem rechtswidrigen oder strafbaren Gehalt positive Kenntnis haben und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Auch sind wir nicht verpflichtet, in periodischen Abständen den Inhalt von Angeboten Dritter auf deren Rechtswidrigkeit oder Strafbarkeit zu überprüfen. Sobald wir von dem rechtswidrigen Inhalt der Web-Seiten Dritter erfahren, wird der entsprechende Link von unserer Seite entfernt. Weiterhin möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf der gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. Sollten Inhalte dieser Internetangebote gegen geltendes Urheberrecht oder das Markengesetz verstoßen, werden diese auf Hinweis schnellstmöglich entfernt." Falls Sie diesen Newsletter bzw. das vkm-info nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich auf der homepage bzw. auf der oben benannten mail-adresse wieder abmelden
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