Hoffnung! Der Personalmangel ist dramatisch; Quereinsteiger in den Erzieherberuf. Ein paar Daten zur Lage: aber gerade deshalb gibt es

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1 Quereinsteiger in den Erzieherberuf am Beispiel Brandenburg Referatsleiter für Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht Der Personalmangel ist dramatisch; aber gerade deshalb gibt es Hoffnung! Ein paar Daten zur Lage: 2

2 Geschätzter Fehlbedarf durch Ausbau U3 Prognoseannahmen: -39% U3 Bedarf (W=37% / O=51%) - 5 Plätze = 1 Stelle - 1 Stelle = 1,25 Personen - Schätzungen (vorzeitiges Ausscheiden 1%; Renteneinstieg 60 Jahre) -30% der Plätze in Tagespfl. (2,5 Kd/1Tpfl. in WD/3,5 Kd/1 Tpfl. In OD) Quelle: M. Schilling 3 Länderspezifischer ErzieherInnen-Bedarf Quelle: M.Schilling 4

3 Ausbildungskapazitäten FS/FA Quelle: M. Schilling 5 Ausbildungskapazitäten FS/FA Zuwachs von 2007 bis 2013 Deutschland gesamt + 25% Westdeutschland + 4,7% Ostdeutschland + 142% Quelle: M. Schilling 6

4 Durchwursteln ( weiter so, nur mehr und besser! und schließlich vor den Realitäten einknicken) ist aus quantitativen aber vor allem aus qualitativen Gründen keine sinnvolle Perspektive! Es entstehen vielmehr neue Chancen, wenn wir einige Sachverhalte zur Kenntnis zu nehmen, und die Konsequenzen daraus zu ziehen: 7 1. Das Verhältnis von Theorie und Praxis ist komplizierter aber auch fruchtbarerals die banalisierende Gleichsetzung (Theorie = Schule Praxis = Praktikumsstelle) vermuten lässt. 8

5 9 vermuten lässt. ((Theorie Theorie = Schule Praxis = Praktikumsstelle) Praxis 10 Das Verhältnis von Theorie und Praxis ist komplizierter aber auch fruchtbarer- als die banalisierende Gleichsetzung vermuten lässt. ((Theorie Theorie = Schule Schule Praxis Praxis = Praktikumsstelle) Praktikumsstelle) Das Verhältnis von Theorie und Praxis ist komplizierter aber auch fruchtbarer- als die banalisierende Gleichsetzung 4. Sachverhalt:

6 2. Alle reden davon: Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen... aber doch kein ganzes Dorf von ErzieherInnen! Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen... aber doch kein ganzes Dorf von ErzieherInnen!

7 - und Vielfalt ist auch in Erzieherteams eine Bereicherung! 3. Qualifikation ist weniger ein Merkmal des Einzelnen als eines des gesamten Teams - und Vielfalt ist auch in Erzieherteams eine Bereicherung! 3. Qualifikation ist weniger ein Merkmal des Einzelnen als eines des gesamten Teams

8 Technisches Personal mit päd. Aufgaben Handwerker Künstler Ehrenamtliche 4. Es gibt im Grundsatz mögliche und denkbare Aufgabenbereiche für Quereinsteiger: Unterstützungskräfte Leitung (Einrichtung, Abteilung) Facherzieher Spezialisten für Auszubildende in formalen und nonformalen Bildungsgängen Pädagogische Profis 15 Technisches Personal mit päd. Aufgaben Handwerker Künstler Ehrenamtliche Unterstützungskräfte Auszubildende in formalen und nonformalen Bildungsgängen Leitung (Einrichtung, Abteilung) Facherzieher Spezialisten für Pädagogische Profis 16

9 Leitung Pädagogische Profis (Einrichtung, (Einrichtung (E ng, ng Abteilung) Abte Ab teilililun te ung) un g) Ehrenamtliche Eh Facherzieher Spezialisten für Handwerker Künstler Ausbildung. > Deshalb ist Persönlichkeitsbildung eine zentrale Aufgabe der Pädagogik, denn Erziehung beruht auf Beziehung. Es gibt keine von der Person der Pädagogen unabhängige den familiären Prägungen, den Rollenbildern verstärkt. > daher wird die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie, Erzieherisches Handeln ist stark biografisch geprägt; notwendige Reformen für die ErzieherInnen-Qualifizierung (1): in formalen forma male ma len le n und und nonformalen nonf no nfor nf orma or male ma len le n Bild Bi ldun ld ungs un gsgä gs gäng gä ngen ng Bildungsgängen Auszubildende Auszubilldende Unterstützungskräfte Unter rstützungskräfte Technisches Personal mit päd. Aufgaben 17

10 notwendige Reformen für die ErzieherInnen-Qualifizierung (2): Lernen auf Vorrat ist weniger wirksam und weniger nachhaltig als Lernen in Verwendungssituationen der Praxis; > deshalb soll die tätigkeitsbegleitende Ausbildung verstärkt werden; > auch um Quereinsteigern eine zweite Zugangschance zu eröffnen. notwendige Reformen für die ErzieherInnen-Qualifizierung (3): Berufliche Qualifizierung erfolgt sehr stark in der Praxis (im Guten wie im Schlechten, ob man das will oder nicht)! > Die Qualifizierung der Praxis für ihre Ausbildungsaufgaben sollte verstärkt werden (Förderprogramm Ausbildungskitas )

11 notwendige Reformen für die ErzieherInnen-Qualifizierung (4): Die Bildungsprozesse Kinder sollen stärker das inhaltliche und strukturelle Vorbild für Aus-Bildungsprozesse sein (forschendes, entdeckendes Lernen, ansetzen an den eigenen Fragen); > weil auch Erwachsene so besser lernen und > weil so das Verständnis für die Bildungswege der Kinder erleichtert wird! Regelungs-/Normierungsbereiche für Berufszugänge KitaG KitaPersV abstrakte Tätigkeitszul. Fachkraftstatus Erlaubnis LJA konkrete Tätigkeitszul. Qualifik. des Teams Schulgesetz Ausb.VO BFS-/FS Ausbildung Staatl. Anerk. Soz.BerufeG allg.berufsbezeichn. Einrichtung von Studiengängen Hochschule Selbstverw. HRG

12 Berufsfachschule Ausbildungswege SozialassistentIn/KinderpflegerIn 10. Kl + Berufsausb. Fachschule (VZ/TZ) ErzieherIn FS-VO Soz.Wesen (Fach-)Hochschule (VZ/?) KindheitspädagogeIn Universität Erziehungswiss.erIn 10. Kl + Berufsausb. Profis für die Praxis 7 SozBerG 9(1) l.s. KitaPersV 10(3) KitaPersV gleichw. ErzieherIin Bereich Kita Individuelle Bild.Planung Fachkraft Bereich Kita z.b. Quereinstiege in Brandenburg Sonstige. Gleichartige/ -wertige KitaPersV volle Anrechnung auf den Pers.schlüssel tätigkeitsbegl. Ausbildung an FS/FH Schulgesetz (Hochschule in Selbstverwaltung) tätigkeitsbegl.ausb. zur gleichartigen/-wertigen Fachkraft ( Profis für die Praxis ) Sozialberufsgesetz volle Anrechnung auf den Pers.schlüssel individ. Bildungsplanung zur Fachkraft für Kitas KitaPersV während der Qualifizierung anteilige Anrechnung auf den Pers.schlüssel Nicht-Pädagogen zur Profilergänzung KitaPersV anteilige Anrechnung auf den Pers.schlüssel

13 Kita Personalverordnung 10 Abs. 1 6 (Sonderformen) (1) Kräfte mit anderen als den in 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. (2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist. (4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und vom Landesjugendamt genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. (6) Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits-gebiet besitzt, erlangt werden. Kita Personalverordnung 10 Abs. 1 6 (Sonderformen) (1) Kräfte mit anderen als den in 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. (2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist. (4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und vom Landesjugendamt genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. (6) Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits-gebiet besitzt, erlangt werden.

14 Kita Personalverordnung 10 Abs. 1 6 (Sonderformen) (1) Kräfte mit anderen als den in 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. (2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist. (4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. (5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und vom Landesjugendamt genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. (6) Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits-gebiet besitzt, erlangt werden. Bewilligungen durch das LJA nach 10 KitaPersV Gleichart Qualifik. 10 (1) tätig.begleit. Qualifiz. 10 (2) Individ. Bild.plan. 10 (3) Profilergänz. 10 (4) Summe vorher indiv.bp vorher indiv.bp vorher Profilerg. 1 Stand Bewilligung (seit 8/2010)

15

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