Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Dr. Jörg Hüther
|
|
- Judith Ursler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Baulehrschau-Fachtagung am 11. März 2015 im Landwirtschaftszentrum Eichhof - Bad Hersfeld Rechtlichen Anforderungen an zukunftsfähige Stallbauvorhaben in der Landwirtschaft aus Sicht des Wasserschutzes Düngeverordnung, neue Bestimmungen AwSV für JGS-Anlagen Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge
3 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?
4 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?
5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers Sachverständigenorganisationen, Güteund Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe
6 Definitionen Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.
7 Definitionen JGS-Anlagen - Behälter - Sammelgruben - Erdbecken - Silos, Fahrsilos - Güllekeller und kanäle - Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen - Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
8 Definitionen Sammeleinrichtungen - alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften - Entmistungskanäle und leitungen - Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube
9 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
10 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreideund Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
11 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 4. Silagesickersaft sowie 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.
12 Definitionen "Biogasanlagen" sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer1 stehen, und
13 Definitionen "Biogasanlagen" sind 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.
14 Definitionen "Erdbecken sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlenund Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind. Aber:
15 Definitionen "Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
16 Wassergefährdung Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend 2: deutlich wassergefährdend 3: stark wassergefährdend
17 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des Düngegesetzes Jauche im Sinne des Düngegesetzes,
18 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form, Silagesickersaft,
19 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste
20 Allgemeine Anforderungen an JGS-Anlagen Sie müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
21 Allgemeine Anforderungen an JGS-Anlagen Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach 62 zu beauftragen (sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt). Gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft bis zu 25 m 3, sonstige JGS-Anlagen bis zu 500 m 3 oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut bis zu 1000 m 3. Das Errichten von Behältern aus Holz ist nicht zulässig.
22 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m 3 müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.
23 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
24 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut Diese Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.
25 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser muss vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet werden, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
26 Übergangsvorschrift für Anforderungen an das Fassungsvermögen Bis zum Inkrafttreten gelten die landesrechtlichen Bestimmungen (sechs Monate). Düngeverordnung?
27 Abfülleinrichtungen - Überwachungspflicht beim Abfüll- und Entleerungsvorgang - Auffangs-, Beseitigungs-, Verwertungspflicht für hierbei anfallende Flüssigkeiten
28 Pflichten des Betreibers - Schriftliche Anzeige der Errichtung, Stilllegung oder wesentlichen Änderung von Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde sechs Wochen vorher Gilt für Anlagen > 25 m 3 Silagesickersaft > 500 m 3 sonstige JGS-Anlage > m 3 Festmist/Silage)
29 Pflichten des Betreibers - Regelmäßige Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Dichtheit der Anlagen sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. Im Verdachtsfall Ergreifen von Maßnahmen zum Verhindern des Austritts Bei unmittelbarer Gewässergefährdung unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde
30 Pflichten des Betreibers - Bei bestätigtem Verdacht auf Undichtheit oder Austritt wassergefährdende Stoffe hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.
31 Pflichten des Betreibers - Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit anzeigepflichtiger Anlagen einschließlich der Rohrleitungen durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde - Erdbecken: Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit durch einen Sachverständigen alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate - Vorlage der Prüfberichte an die zust. Behörde
32 Pflichten des Betreibers - Beseitigung der festgestellten Mängel durch einen Fachbetrieb - innerhalb von sechs Monaten - unverzüglich bei erheblichen und gefährlichen Mängeln mit Nachprüfungspflicht durch einen Sachverständigen (ggf. Außerbetriebnahme
33 Bestehende Anlagen!!! - Maßnahmen zur Schadensbekämpfung bei Undichtigkeit - Anzeigepflicht (zust. Behörde oder Polizei) beim Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge - Mindestlagervolumen - Überwachung des Abfüll- und Entleerungsvorgangs - Anzeige- und Überwachungspflichten allgemein
34 Bestehende Anlagen!!! - Nachweis der Dichtigkeit durch geeignete Maßnahmen, wenn Nachrüstung mit einem Leckerkennungssystem nicht möglich ist - Eine Stilllegung oder Beseitigung von bestehenden Anlagen kann nicht angeordnet werden!!! - Einmalige Prüfung in Abhängigkeit der Erstinbetriebnahme vor 1971: innerhalb von vier Jahren : innerhalb von sechs Jahren : innerhalb von acht Jahren : innerhalb von zehn Jahren nach 2001: innerhalb von zwölf Jahren
35 Anforderungen in besonderen Gebieten - WSG Zone II: Keine JGS-Anlagen - WSG Zone III: Einwandige Anlagen für flüssige Stoffe nur mit Leckerkennung - Überschwemmungsgebiete: kein Aufschwimmen; keine Schädigung durch Hochwasser; kein Abschwemmen oder Freisetzen der wassergefährdenden Stoffe - Landesrecht gilt ggf. darüber hinaus
36 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?
37 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?
38 Die Düngeverordnung - DüV Verordnung über über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Konkretisierung der guten fachlichen Praxis (DüG) Umsetzung der Nitratrichtlinie (teilw.) Cross Compliance!! Aktionsprogramm im Sinne der Nitrat-RL (vier Jahre Laufzeit) Fachrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes Beitrag zur Umsetzung von NEC-Richtlinie / UN-Multikomponentenprotokoll (Stickstoffemissionen) Flankierung der EU-Hygieneverordnung
39 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission Besorgnis über die Entwicklung der Wasserqualität in Deutschland Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden nicht in angemessenem Zeitrahmen erreicht Deutliche Verbesserung der derzeit geltenden Maßnahmen sind erforderlich Besorgnis über den zunehmenden Trend zum Anbau von Pflanzen für Energiezwecke, das muss bei der Überarbeitung des Aktionsprogramms ebenfalls berücksichtigt werden
40 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission
41 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission
42 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission
43 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission Belastungsmessnetz Nitratrichtlinie 12 Messstellen in Hessen
44 Überarbeitung des Nitratmessnetzes für den Nitratbericht 2016 Bisher: 162 Messstellen (Belastungsmessnetz) Zukünftig: 700 Messstellen (Kombination aus Belastungsund EUA-Messnetz (landwirtsch. Einfluss); Für Hessen sind 47 vorgesehen, davon 34 für das Nitratmessnetz (bisher 12)
45
46 NEU NEU ALT
47 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze P-Düngebedarf - auch fruchtfolgebezogen - nach Empfehlung der zust. Stelle (LLH) unter Berücksichtigung der Bodenuntersuchungsergebnisse Aufbringung auf trockenem gefrorenem Boden zulässig, wenn dieser durch Auftauen aufnahmefähig wird, keine Abschwemmgefahr besteht, eine Pflanzendecke existiert und Bodenverdichtungen vermieden werden können aber maximal 60 kg Ges.-N/ha
48 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014
49 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Berücksichtigung Gärreste etc. bei der 170 kg N/ha*a Grenze, aber Möglichkeit der Derogation Sperrfristen: Ackerflächen: nach Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar - Ausnahmen bis 1. Oktober - für Winterraps, Zwischenfrüchte und Feldfutter bei Aussaat bis zum 15. September - für Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis zum 1. Oktober aber max. 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Ges-N (statt 40/80) - für Gemüse bis zum 1. Dezember
50 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Sperrfristen: Dauergrünland/mehrj. Feldfutter (bei Aussaat bis zum 15. Mai): 01. November bis 31. Januar Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände und Komposte 15. November bis 31. Januar Verschiebungen des Beginns um bis zu vier Wochen sind möglich
51 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Nährstoffvergleich: Hoftorbilanz oder zusammengefasste Schlagbilanzen (ab 2018 nur noch Hoftorbilanz) bei Viehhaltung abweichende Nährstoffabfuhren bei den Grundfutterflächen Befreiungen wie bisher (jedoch 15 statt 10 ha Grenze)
52 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Zulässige Überschüsse beim Nährstoffvergleich (Kontrollwert): - Stickstoff: max. 60 kg N/ha * a (dreijähriges Mittel) max. 50 kg N/ha * a ab Phosphat: max. 20 kg P 2 O 5 /ha * a (sechsjähriges Mittel) Bei Überschreitung: Düngeberatung (Stufe 1) und Vorlage der Düngebedarfsermittlung sowie des Nährstoffvergleichs (Stufe 2) Nährstoffüberschüsse: bei P gilt in Zukunft : Düngung in den Versorgungsstufen D und E nur bis zur Höhe des P-Entzugs (Grunddüngung)
53 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Mindestens sechs Monate für Jauche, Gülle, Silagesickersaft, flüssige Gärrückstände Für Betriebe > 3 Vieheinheiten/ha und ohne eigene Ausbringflächen neun Monate (ab 2020) Ab 2018 für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände vier Monate Ausnahmemöglichkeiten wie bisher
54 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Länderermächtigung (neu!) zum Erlass von Rechtsverordnungen für gefährdete Gebiete Grundwasserkörper - mit > 40 mg Nitrat/l und steigender Tendenz oder - mit Nitratgehalt > 50 mg/l Ermittelter Düngebedarf darf aufgrund nachträglich eingetretener Umstände um max. 10 % überschritten werden Verlängerung der Sperrfristen um bis zu vier Wochen Geringere Befreiungstatbestände (Flächen/Betriebe)
55 Aktueller Stand Verbändeanhörung am 20. Januar 2015 Länderanhörung am 22. Januar 2015 Gespräche mit der Europäische Kommission am 23. Januar und 28. Januar 2015 Schriftliche Stellungnahmen bis 30. Januar 2015 Bundesratsverfahren: nicht vor der Sommerpause 2015 Inkrafttreten: frühestens Ende 2015, eher 2016
Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen
Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen Dieter Frost Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz BWK- Fortbildung in Nienburg/Weser am 22.03.2017
MehrVerordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997* 753 1 17 Auf Grund des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der
MehrRechtliche Grundlagen der neuen Düngeverordnung
Rückblick auf vergangene Anforderungen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasser Erreichung eines guten chemischen Zustandes bis zum Jahr 2027 Alle Grundwasserkörper sollen < 50 mg/l
MehrEinstufung von Stoffen und Gemischen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen Abschnitt 1 Grundsätze 3 Grundsätze (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend
MehrNeue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen. Anlagenverordnung und Düngeverordnung. Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen
Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen Anlagenverordnung und Düngeverordnung Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Viele Kanzleien sind größer als wir, nur wenige spezialisierter. Vielen Dank für Ihre
MehrDie Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft
Die Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft Stefan Hüsch, Referat Pflanzenbau, Grünland BMEL, Ref. 511 www.bmel.de Inhalt 1. Aktuelle Änderungen bei der DüV 2. Eintragswege 3. Kritikpunkte
MehrAktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung
Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung DLG-Grünlandtagung 2014 5. Juni 2014 Düngebedarfsermittlung muss erfolgen Nachweis über N min -Werte muss erfolgen (für Stickstoff und Phosphat) muss
MehrZusammenfassende Erklärung zur Einbeziehung von Umwelterwägungen
Zusammenfassende Erklärung zur Einbeziehung von Umwelterwägungen in das nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat Teilprogramm nach 62a Wasserhaushaltsgesetz: Anlagen
MehrRechtsänderungen für (neue) und vorhandene Biogasanlagen
Rechtsänderungen für (neue) und vorhandene Biogasanlagen Fachtagung Biogas 29.10.14 Thomas Heidenreich Immissionsschutz - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - 4. Bundesimmissionsschutzverordnung -
MehrGepa Porsche - Fachverband Biogas e.v. Aktuelle Rahmenbedingungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und zukünftige Entwicklungen
Gepa Porsche - Fachverband Biogas e.v. Aktuelle Rahmenbedingungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und zukünftige Entwicklungen 1 Name der Veranstaltung am xx.yy.2016 in Musterstadt Rechtliche Grundlagen
MehrNovellierung der. Düngeverordnung
- - Landesanstalt Landesanstalt für für Landwirtschaft Landwirtschaft und und Zentrum für Acker- und Novellierung der Entwurf vom 16.12.2015 LLG Sachsen-Anhalt, Bernburg Heike.Schimpf@llg.mlu.sachsen-anhalt.de
MehrAktueller Sachstand zur Düngeverordnung
Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ALB Hessen am 21. Mai 2014 in Fulda Aktueller Sachstand zur Düngeverordnung HMUKLV Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten
MehrVerordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Zum 18.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
MehrAktueller Stand zur DüV und zur AwSV Auswirkungen auf landwirtschaftliche Biogasanlagen
Fachtagung Thüringen in Erfurt am Aktueller Stand zur DüV und zur AwSV Auswirkungen auf landwirtschaftliche Biogasanlagen Geschäftsführer Fachverband Biogas e.v. Agenda Branchenzahlen Fokusthema AwSV Aktuelle
MehrNovellierung der. Düngeverordnung
- - Zentrum Acker- Novellierung der Entwurf vom 18.12.2014 LLFG Sachsen-Anhalt, Bernburg Heike.Schimpf@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de 1 Warum wird die geändert? Nitratrichtlinie Richtlinie des Rates zum Schutz
MehrÄnderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung
Änderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung MinDir Dr. Werner Kloos, Leiter der Unterabteilung Landwirtschaft www.bmel.de Änderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung 1. Interessen
MehrNÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde
NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 - Düngebehörde Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz
MehrDie novellierte Düngeverordnung Was ändert sich in Zukunft?
Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen Die novellierte Düngeverordnung Was ändert sich in Zukunft? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik,
MehrDüngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017
Fachinformation Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017 Zulässigkeit, Düngebedarf, Feststellung, Ausbringung und Dokumentation Grundlage: Düngeverordnung vom 26.05.2017 1.
MehrNovelle der Düngeverordnung. unter dem Aspekt der organischen Düngung
Novelle der Düngeverordnung unter dem Aspekt der organischen Düngung H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de
MehrZur Weiterentwicklung der Düngeverordnung
Düngeverordnung Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau Zur Weiterentwicklung der Düngeverordnung 1. Ausgangssituation 2. Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung 4. Forderungen der EU-Kommission 5.
MehrZur geplanten Novelle der Düngeverordnung
Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Egbert Hammernick Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Dr. Wilfried Zorn Hubert Heß Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft
MehrNovelle der Düngeverordnung - das wollen wir erreichen
Novelle der Düngeverordnung - das wollen wir erreichen Dr. Ludger Wilstacke Abteilungsleiter Landwirtschaft, Gartenbau, Ländliche Räume Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
MehrCross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017
Cross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017 Cross Compliance 2016 Kontrollergebnisse Nitratrichtlinie Anzahl der Verstöße bei VOK 2016 Kontrollbereiche
MehrAktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand 01.10.2015 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Stand Stand Entwurf vom 01.10.2015 Neue Verordnung
MehrNeue Düngeverordnung. Was lange währt wird endlich
Neue Düngeverordnung Was lange währt wird endlich Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 17/2017, Seite 40-41 Dr. Matthias Wendland, Institut für Agrarökologie Düngung, Bayerische
MehrNovelle der Düngeverordnung. Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau
Novelle der Düngeverordnung Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau Zur Weiterentwicklung der Düngeverordnung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation 3. Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung 4.
MehrAktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand 18.12.2014 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Warum? Die Düngeverordnung setzt die EU-Nitratrichtlinie
Mehr- Düngeverordnung (DüV) - Folie Nr. 2
Die Düngeverordnung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen - Düngeverordnung
MehrDr. Jürgen Buchwald Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Düngerechtliche Veränderungen Dr. Jürgen Buchwald Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Zeitplan Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Kommission eingereicht
MehrVAUwS / AwSV [Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen] Änderungen gegenüber der bisherigen VAwS
VAUwS / AwSV [Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen] Änderungen gegenüber der bisherigen VAwS Inhalt wassergefährdend allgemein wassergefährdend Rückhaltevolumen Gefährdungsstufen
MehrDüngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten?
Düngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten? Herr, Frau Landwirtschaft, (LLFG), Sachsen-Anhalt Mail: HansUlrich.vonWulffen@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Nadine.Tauchnitz@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de
MehrSCHNELLER ÜBERBLICK. Die neuen bundesweiten Regelungen der Anlagenverordnung gelten ab 1. August 2017.
SCHNELLER ÜBERBLICK Die neuen bundesweiten Regelungen der Anlagenverordnung gelten ab 1. August 2017. Die Düngeverordnung regelt die Kapazitäten für das Lagern von Gülle, Festmist und Jauche sowie die
MehrÄnderung Düngegesetz und Düngeverordnung
Maßnahmeoptionen zu diffusen Stoffeinträgen in die Gewässer: 1. Nährstoffworkshop Sachsen-Anhalts 30. Juni 2016 Änderung Düngegesetz und Düngeverordnung Judith Wollny Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft
MehrDüngeverordnung Novelle 2015 Auszug
Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de 3 Grundsätze für die Anwendung
MehrFeste Gemische sind "allgemein wassergefährdende" Stoffe
Feste Gemische sind "allgemein wassergefährdende" Stoffe Informationsveranstaltung des BMU, des UBA und der KBwS, Berlin 10./11.10.2013 "Einstufung wassergefährdender Stoffe Neuerungen durch die Bundesverordnung
MehrDie neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung Für Sie kompakt zusammengefasst Stand: 26.05.2017 Hinweis: Bitte verfolgen Sie weitere Veröffentlichungen und in der Fachpresse und/oder auf der Homepage der LWK Niedersachsen
MehrÄnderungen im Düngerecht - aktueller Sachstand -
Änderungen im Düngerecht - aktueller Sachstand - St. Martin, den 18. Mai 2016 Hans-Walter Schneichel Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1 Änderungen
MehrBayerisches Landesamt für Umwelt. Sachstand bei der Novellierung der Bundes- Anlagenverordnung VUmwS
Sachstand bei der Novellierung der Bundes- Anlagenverordnung VUmwS Föderalismusreform Grundgesetzänderungen bzgl. Wasserhaushalt Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75) entfallen Einführung der
MehrNovellierung der Düngeverordnung
Novellierung der Düngeverordnung Hubert Honecker und Dr. Ute Schultheiß BMEL Bonn Honecker, BMEL, Ref. 511 www.bmel.de Novellierung der Düngeverordnung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation
Mehr1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Zweck; Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen... 7
Inhaltsverzeichnis Teil I Verordnungstext AwSV 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen... 7 1 Zweck; Anwendungsbereich..... 7 2 Begriffsbestimmungen...... 7 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen...
MehrAwSV und DüV Was erwartet die Betreiber
5. Triesdorfer Biogastag am AwSV und DüV Was erwartet die Betreiber Geschäftsführer Fachverband Biogas e.v. Agenda Fachverband Biogas und Branchenzahlen Fokusthema AwSV Fokusthema DüV Zusammenfassung und
MehrDie neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung Kompakt für Sie zusammengefasst Stand: 31. März 2017 Wichtiger Hinweis: Bitte verfolgen Sie die Veröffentlichungen in der Fachpresse LZ Rheinland und Wochenblatt für Landwirtschaft
MehrNitrat im Grundwasser -
1. Wiesbadener Grundwassertag Fortbildung im Umweltsektor am 24. September 2014 in Wiesbaden Nitrat im Grundwasser - Wo steht Deutschland? Dr. Rüdiger Wolter Umweltbundesamt Fachgebiet II 2.1 Übergreifenden
MehrPrüfungen von Heizöllagerbehältern im Wasserschutzgebiet Mömlingen Infoveranstaltung am Pfarrsaal Mömlingen
Prüfungen von Heizöllagerbehältern im Wasserschutzgebiet Mömlingen Infoveranstaltung am 28.03.2017 Pfarrsaal Mömlingen Dipl.-Ing. (FH) Udo Breitenbach Sachverständiger nach 18 VAwS Petrinistr. 33a 97080
MehrNeue AwSV was kommt auf Pferdebetriebe bei der Lagerung von Mist, Jauche und Silage zu? Dr. Hansjörg Nußbaum, LAZBW Aulendorf
Neue AwSV was kommt auf Pferdebetriebe bei der Lagerung von Mist, Jauche und Silage zu? Dr. Hansjörg Nußbaum, LAZBW Aulendorf Gliederung 1. Einleitung & Eingrenzung & Definitionen 2. Aktuelle rechtliche
MehrAktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung (Stand: Verordnungsentwurf Ressortabstimmung 8/2014) + Versuchsergebnis Gülletechnik
Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung (Stand: Verordnungsentwurf Ressortabstimmung 8/2014) + Versuchsergebnis Gülletechnik Baulehrschau-Sondertag Intelligentes Gülle- und Nährstoffmanagement
MehrWasserrechtliche Anforderungen an Hofbiogasanlagen in der Praxis
Baufachtagung in Achselschwang am 26. Februar 2014 Wasserrechtliche Anforderungen an Hofbiogasanlagen in der Praxis Geschäftsführer Fachverband Biogas e.v. über 400 ehrenamtliche Experten Mitglied im Europäischen
MehrDie neue Düngeverordnung und Stoffstrombilanz was ist für den Grundwasserschutz zu erwarten
http://commons.wikimedia.org/wiki/user:malene Die neue Düngeverordnung und Stoffstrombilanz was ist für den Grundwasserschutz zu erwarten Martin Bach Justus-Liebig-Universität Gießen Martin.bach@umwelt.uni-giessen.de
MehrDie neue VAUwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Entwurf Stand )
Die neue VAUwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Entwurf Stand 27.01.2012) Manfred Pfann 18. Erfahrungsaustausch Umwelttechnik / Nürnberg, 24. April 2012 TÜV SÜD Industrie
MehrNovellen der Düngeverordnung: Was ist zu erwarten?
Ackerbautagung 2012 Novellen der Düngeverordnung: Was ist zu erwarten?, Landwirtschaft, (LLFG), Sachsen-Anhalt Mail: HansUlrich.vonWulffen@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Autoren: Clemens Pohler, Die neue Düngeverordnung
MehrDie gute fachliche Praxis. beim Einsatz von organischen Düngemitteln
Die gute fachliche Praxis beim Einsatz von organischen Düngemitteln Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung Hans-Eberhard Kape 0381 2030770 hekape@lms-beratung.de Organische Düngemittel
MehrNeue Anlagenverordnung: und jetzt?
Auf Anordnung Ab 1. August 2017 Ab sofort: IHK-Information Neue Anlagenverordnung: und jetzt? Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fallen unter den anlagenbezogenen
MehrRechtliche Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Bereich der Landwirtschaft
Rechtliche Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Bereich der Landwirtschaft Anzuwendende Gesetze und Verordnungen 1. Wasserhaushaltsgesetz WHG 2. Landeswassergesetz LWG 3. Landesverordnung
MehrAwSV Bleiben Sie mit uns auf Kurs! Klaus-Jürgen Gräb
AwSV 2017 Bleiben Sie mit uns auf Kurs! Klaus-Jürgen Gräb Folie 1 Fakten AwSV 2017 16 : 1 01.08.2017 0 Folie 2 Was ist die Motivation? Start Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Am Start stehen:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für den Güllelagerund Fahrsilobau. AwSV Regelungsbereich JGS
Rechtliche Rahmenbedingungen für den Güllelagerund Fahrsilobau AwSV Regelungsbereich JGS Dipl.-Ing. Architekt Jürgen Nienhaus Bauberatung LK NRW Dezember 2013 1 Inhalt Rechtliche Vorgaben für JGS Anlagen
MehrErmittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger. T. Eiler, FB 3.12
Ermittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger T. Eiler, FB 3.12 10 Gebote der Düngeverordnung Ermittlung des Düngebedarfs vor der Aufbringung ( 3, Abs. 1)* Ermittlung der verfügbaren
MehrOrdnungsgemäße Landwirtschaft und Wasserschutz
Ordnungsgemäße Landwirtschaft und Wasserschutz Anforderungen in Wasserschutzgebieten Ordnungswidrigkeiten Cross Compliance Rechtsfolgen Jelko Djuren, Fachinspektionsdienst () Rechtsvorschriften bei der
MehrNeue Düngerechtliche Regelungen
Neue Düngerechtliche Regelungen - Veranstaltung mit Landwirten Landkreis LOS - Lutz Böhm Auszüge aus dem Vortrag von Dorothea Heidecke LELF Ref. 42 FG Bodenschutz und Düngung Dorfstraße 1, 14513 Teltow
MehrNitrat im Grundwasser. - Naturwissenschaftliche Grundlagen und Lösungsansätze
Nitrat im Grundwasser - Naturwissenschaftliche Grundlagen und Lösungsansätze Hans-Georg Frede und Martin Bach Gelsenwasser Berlin, 23. Januar 2017a Anteile (%) der verschiedenen Belastungsklassen an den
MehrKompost als Humus- und Nährstoffdünger unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Düngeverordnung
Kompost als Humus- und Nährstoffdünger unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Düngeverordnung GWA Unna mbh Fröndenberg-Frömern Michael Schneider Inhalt Inhaltsstoffe und Eigenschaften Nährstoff-
MehrStand der Novellierung der DüV. Fachveranstaltungen Januar 2017, Dr. Michael Grunert
Stand der Novellierung der DüV Fachveranstaltungen Januar 2017, Dr. Michael Grunert Düngebedarfsermittlung Diese Präsentation bezieht sich auf den letzten offiziellen Stand: => Entwurf vom 16.12.2015 (mit
MehrVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, (AwSV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, (AwSV) AwSV Ausfertigungsdatum: 18.0.2017 Vollzitat: "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vom 18. April
MehrHESSISCHER BAUERNVERBAND e.v.
HEICHER BAUERVERBAD e.v. Taunusstraße 151 6181 Friedrichsdorf Tel. 6172 716- E-Mail: hbv@agrinet.de Internet: www.hessischerbauernverband.de Rundschreiben r. 81/217 17. Juli 217 hbv IIIb MCMmk Umsetzung
MehrNovellierung der Düngeverordnung Was ändert sich?
Novellierung der Düngeverordnung Was ändert sich? Dr. Ute Schultheiß, KTBL Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für die Tierhaltung Ulm, Hannover 17./31.05.2017 Gliederung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen
MehrAktuelle Informationen zur Agrarförderung 3/2017
Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 3/2017 Magdeburg, am 28. Juli 2017 Inhalt 1. Termine...- 1-2. Beschränkungen von Düngung und chemischem Pflanzenschutz bei ÖVF-Zwischenfrüchten...- 2-3. Verbot
MehrWesentliche Vorgaben im Herbst:
Das Wichtigste in Kürze - Düngeverordnung 2017 (Stand 10.09.2017) Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erlangen die Vorgaben des neuen Düngegesetz und die Vorgaben der novellierten Düngeverordnung
MehrAwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Entwurf vom 22.07.2013
AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Entwurf vom 22.07.2013 Wasserwirtschaftliche Dienstbesprechung mit den unteren Wasserbehörden am 27.11.2014 Dr. jur. Martina Schwaderlapp,
MehrDie neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost. Unternehmerkreise Bullenmast
Die neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost Unternehmerkreise Bullenmast 23. 8. 2017 Aktueller Stand zur Novellierung des Düngerechts 16.05.2017 Inkrafttreten
MehrPferdemist als Wirtschaftsdünger Vortrag am 24. Juni 2011 Dr. Eckhard Boll Lehr- und Versuchszentrum Futterkamp
Pferdemist als Wirtschaftsdünger Vortrag am 24. Juni 2011 Dr. Eckhard Boll Lehr- und Versuchszentrum Futterkamp Der einzige Mist, auf dem nichts wächst, ist der Pessimist Th. Heuss, 1. dt. Bundespräsident
MehrHochwasservorsorge bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV/VAwS)
Hochwasservorsorge bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV/VAwS) Stand: April 2014 Dipl.-Ing. (FH) Uta Zepf Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de Übersicht Anlagen zum Umgang
MehrDie Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stand der AwSV 23. Mai 2014: Bundesrat stimmt
MehrVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1, 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 017 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 1. April 017 905 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1, Vom 18. April 017 Auf Grund des 3 Absatz 1
MehrHessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Dr. Jörg Hüther
Feldtag Die neue Düngeverordnung und Konsequenzen daraus für den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsgemeinschaft Grebenstein, 09. September 2015 Die neue Düngeverordnung und Konsequenzen daraus für die
MehrAuswirkungen der Novelle des Düngerechts auf die Vermarktung von Kompost- und Gärprodukten
Auswirkungen der Novelle des Düngerechts auf die Vermarktung von Kompost- und Gärprodukten 9. Biomasseforum 17.11.2015 Bad Hersfeld Michael Schneider Auswirkungen der Novelle des Düngerechts auf die Vermarktung
MehrBundes- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) Abweichungen zur hessischen Anlagenverordnung-VAwS
Bundes- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) und Abweichungen zur hessischen Anlagenverordnung-VAwS Vortrag bei ÜWG Mitgliederversammlung am 8. Juni 2011 Dr.-Ing. Günther
Mehr1. Hat der im Zusammenhang mit dem EEG angestrebte Energiepflanzenanbau zu einer Erhöhung von Stickstoffemissionen im Belastungsmessnetz geführt?
Frage Peter Vollmer: Sehr geehrte Frau Connemann, Der globale Stickstoffkreislauf gehört neben Klimawandel und Biodiversität zu den drei planetarischen Grenzen, die bereits durch menschliches Handeln überschritten
MehrNovellierung der Düngeverordnung
Novellierung der Düngeverordnung Dr. Frank Hertwig, Dorothea Heidecke, LELF, Referat Ackerbau, Grünland Dr. Wilfried Zorn, TLL Jena Novellierung der DüV 03.06.2014 0 Gesetzliche Vorgaben Nitrat-RL (RL
MehrEntwurf (Stand 22.Juli 2013) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1 ) 2 ) Vom [Datum der Ausfertigung]
Entwurf (Stand 22.Juli 2013) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1 ) 2 ) Vom [Datum der Ausfertigung] Auf Grund des 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz
MehrPraktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen
Thüringer Umwelttag 2014 Praktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen Rechtsanwalt Dr. Fabian Schwartz Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte 11. Dezember 2014, IHK Südthüringen 1 Zweck der AwSV 62 Abs.
MehrEntwurf (Stand 31. August 12) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1 ) 2 ) Vom [Datum der Ausfertigung]
Entwurf (Stand 31. August 12) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1 ) 2 ) Vom [Datum der Ausfertigung] Auf Grund des 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz
MehrPRÜFDIENSTE. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
PRÜFDIENSTE der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Aktuelle und zukünftige rechtliche Regelungen aus den Bereichen Düngemittelverordnung und Düngeverordnung Referent: Dipl. Umweltwiss. Reno Furmanek,
MehrErfassungsbogen zur Berechnung eines Nährstoffvergleichs nach Düngeverordnung auf Basis einer Flächenbilanz
Düngejahr von (Tag, Monat, Jahr): bis (Tag, Monat, Jahr): Datum der Erstellung: Zuständiges Landwirtschaftsamt: erstellt durch (Name/Firma): Bitte in Druckschrift ausfüllen! Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung
MehrEntwurf (Stand ) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) 1 ) 2 ) vom [Datum der Ausfertigung]
Entwurf (Stand 27.01.12) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) 1 ) 2 ) vom [Datum der Ausfertigung] Auf Grund des 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2
Mehrzu Punkt der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Bundesrat Drucksache 77/1/14 12.05.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - Fz - G - Vk - Wi zu Punkt der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014 Verordnung über Anlagen zum mgang mit wassergefährdenden
MehrSehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum genannten Entwurf.
Wasserverbandstag e.v. - Am Mittelfelde 169-30519 Hannover An das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 511@bmel.bund.de - Per Email - 02-01-07/Burg 20. Juli 2015 Entwurf eines Gesetzes zur
MehrVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Bundesrat Drucksache 77/14 26.02.14 Verordnung der Bundesregierung U - AV - Fz - G - Vk - Wi Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) A. Problem und Ziel Der Gewässerschutz
MehrNovelle der Düngeverordnung welche Veränderungen kommen auf die Landwirte zu?
Novelle der Düngeverordnung welche Veränderungen kommen auf die Landwirte zu? Bernhard Osterburg, Dr. Susanne Klages Johann Heinrich von Thünen-Institut, Braunschweig AMAZONE Active Seminar im Februar
MehrEinstufung wassergefährdender Stoffe - Erfahrungen aus dem Vollzug in Hessen -
Regierungspräsidium Darmstadt Einstufung wassergefährdender Stoffe - Erfahrungen aus dem Vollzug in Hessen - Referent: Dipl. Ing. Gerd Hofmann MBA Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz
MehrDas neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen
Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen im Rahmen der Informationsveranstaltung 10./11. Oktober 2013 in Berlin Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
MehrDüngeverordnung 2.0 was ändert sich im Rapsanbau?
Düngeverordnung 2.0 was ändert sich im Rapsanbau? Dr. Stephan Deike Dr. Stephan Deike 1 (1) Einführung Gliederung - Diskussion in der der EU und Deutschland (2) Wesentliche Änderungen der Düngeverordnung
MehrGesetzliche Anforderungen und technische Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft
Gesetzliche Anforderungen und technische Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft Güllebehälter, Fahrsilos, Biogasanlagen Dipl.-Ing. (FH) Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de
MehrAuswirkungen der neuen Düngeverordnung (DüV) auf den Weinbau
Auswirkungen der neuen Düngeverordnung (DüV) auf den Weinbau Dr. Monika Riedel, Staatliches Weinbauinstitut Freiburg Freiburg-Tiengen, 14.11.2017 Das neue Düngerecht Vorgaben und Lösungen für den Anbau
MehrÄnderungen AwSV zur VAwS (Bayern)
Referent: Dipl.-Ing.(FH) Kai Gerhard Beratender Ingenieur (BayIKa-Bau) ibutec UG [haftungsbeschränkt] Finkenweg 2 63776 Mömbris Tel.: 0 60 29 / 99 86 932 Fax: 0 60 29 / 99 94 74 e-mail: kai.gerhard@ibutec.com
MehrNovellierung Düngeverordnung
Novellierung Düngeverordnung Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Foto: Dr. M. Grunert, Ref. 72 Novellierung Düngeverordnung Entwurf vom 15.02. 2017 Bundesrats-Drucksache 148/17 www.bmel.de Landwirtschaft Pflanzenbau
Mehr