Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Dr. Jörg Hüther

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2 Baulehrschau-Fachtagung am 11. März 2015 im Landwirtschaftszentrum Eichhof - Bad Hersfeld Rechtlichen Anforderungen an zukunftsfähige Stallbauvorhaben in der Landwirtschaft aus Sicht des Wasserschutzes Düngeverordnung, neue Bestimmungen AwSV für JGS-Anlagen Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge

3 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?

4 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?

5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers Sachverständigenorganisationen, Güteund Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe

6 Definitionen Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

7 Definitionen JGS-Anlagen - Behälter - Sammelgruben - Erdbecken - Silos, Fahrsilos - Güllekeller und kanäle - Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen - Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

8 Definitionen Sammeleinrichtungen - alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften - Entmistungskanäle und leitungen - Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube

9 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,

10 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreideund Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,

11 Definitionen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 4. Silagesickersaft sowie 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

12 Definitionen "Biogasanlagen" sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer1 stehen, und

13 Definitionen "Biogasanlagen" sind 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

14 Definitionen "Erdbecken sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlenund Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind. Aber:

15 Definitionen "Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

16 Wassergefährdung Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend 2: deutlich wassergefährdend 3: stark wassergefährdend

17 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des Düngegesetzes Jauche im Sinne des Düngegesetzes,

18 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form, Silagesickersaft,

19 Wassergefährdung Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend, werden aber nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste

20 Allgemeine Anforderungen an JGS-Anlagen Sie müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

21 Allgemeine Anforderungen an JGS-Anlagen Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach 62 zu beauftragen (sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt). Gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft bis zu 25 m 3, sonstige JGS-Anlagen bis zu 500 m 3 oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut bis zu 1000 m 3. Das Errichten von Behältern aus Holz ist nicht zulässig.

22 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m 3 müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

23 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

24 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut Diese Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

25 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser muss vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet werden, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

26 Übergangsvorschrift für Anforderungen an das Fassungsvermögen Bis zum Inkrafttreten gelten die landesrechtlichen Bestimmungen (sechs Monate). Düngeverordnung?

27 Abfülleinrichtungen - Überwachungspflicht beim Abfüll- und Entleerungsvorgang - Auffangs-, Beseitigungs-, Verwertungspflicht für hierbei anfallende Flüssigkeiten

28 Pflichten des Betreibers - Schriftliche Anzeige der Errichtung, Stilllegung oder wesentlichen Änderung von Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde sechs Wochen vorher Gilt für Anlagen > 25 m 3 Silagesickersaft > 500 m 3 sonstige JGS-Anlage > m 3 Festmist/Silage)

29 Pflichten des Betreibers - Regelmäßige Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Dichtheit der Anlagen sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. Im Verdachtsfall Ergreifen von Maßnahmen zum Verhindern des Austritts Bei unmittelbarer Gewässergefährdung unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde

30 Pflichten des Betreibers - Bei bestätigtem Verdacht auf Undichtheit oder Austritt wassergefährdende Stoffe hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

31 Pflichten des Betreibers - Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit anzeigepflichtiger Anlagen einschließlich der Rohrleitungen durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde - Erdbecken: Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit durch einen Sachverständigen alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate - Vorlage der Prüfberichte an die zust. Behörde

32 Pflichten des Betreibers - Beseitigung der festgestellten Mängel durch einen Fachbetrieb - innerhalb von sechs Monaten - unverzüglich bei erheblichen und gefährlichen Mängeln mit Nachprüfungspflicht durch einen Sachverständigen (ggf. Außerbetriebnahme

33 Bestehende Anlagen!!! - Maßnahmen zur Schadensbekämpfung bei Undichtigkeit - Anzeigepflicht (zust. Behörde oder Polizei) beim Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge - Mindestlagervolumen - Überwachung des Abfüll- und Entleerungsvorgangs - Anzeige- und Überwachungspflichten allgemein

34 Bestehende Anlagen!!! - Nachweis der Dichtigkeit durch geeignete Maßnahmen, wenn Nachrüstung mit einem Leckerkennungssystem nicht möglich ist - Eine Stilllegung oder Beseitigung von bestehenden Anlagen kann nicht angeordnet werden!!! - Einmalige Prüfung in Abhängigkeit der Erstinbetriebnahme vor 1971: innerhalb von vier Jahren : innerhalb von sechs Jahren : innerhalb von acht Jahren : innerhalb von zehn Jahren nach 2001: innerhalb von zwölf Jahren

35 Anforderungen in besonderen Gebieten - WSG Zone II: Keine JGS-Anlagen - WSG Zone III: Einwandige Anlagen für flüssige Stoffe nur mit Leckerkennung - Überschwemmungsgebiete: kein Aufschwimmen; keine Schädigung durch Hochwasser; kein Abschwemmen oder Freisetzen der wassergefährdenden Stoffe - Landesrecht gilt ggf. darüber hinaus

36 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?

37 Gliederung 1. Von der hessischen Anlagenverordnung zur Bundesanlagenverordnung - AwSV 2. Was bringt die novellierte Düngeverordnung?

38 Die Düngeverordnung - DüV Verordnung über über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Konkretisierung der guten fachlichen Praxis (DüG) Umsetzung der Nitratrichtlinie (teilw.) Cross Compliance!! Aktionsprogramm im Sinne der Nitrat-RL (vier Jahre Laufzeit) Fachrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes Beitrag zur Umsetzung von NEC-Richtlinie / UN-Multikomponentenprotokoll (Stickstoffemissionen) Flankierung der EU-Hygieneverordnung

39 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission Besorgnis über die Entwicklung der Wasserqualität in Deutschland Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden nicht in angemessenem Zeitrahmen erreicht Deutliche Verbesserung der derzeit geltenden Maßnahmen sind erforderlich Besorgnis über den zunehmenden Trend zum Anbau von Pflanzen für Energiezwecke, das muss bei der Überarbeitung des Aktionsprogramms ebenfalls berücksichtigt werden

40 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission

41 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission

42 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission

43 Die Düngeverordnung - DüV in der Kritik der Europäischen Kommission Belastungsmessnetz Nitratrichtlinie 12 Messstellen in Hessen

44 Überarbeitung des Nitratmessnetzes für den Nitratbericht 2016 Bisher: 162 Messstellen (Belastungsmessnetz) Zukünftig: 700 Messstellen (Kombination aus Belastungsund EUA-Messnetz (landwirtsch. Einfluss); Für Hessen sind 47 vorgesehen, davon 34 für das Nitratmessnetz (bisher 12)

45

46 NEU NEU ALT

47 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze P-Düngebedarf - auch fruchtfolgebezogen - nach Empfehlung der zust. Stelle (LLH) unter Berücksichtigung der Bodenuntersuchungsergebnisse Aufbringung auf trockenem gefrorenem Boden zulässig, wenn dieser durch Auftauen aufnahmefähig wird, keine Abschwemmgefahr besteht, eine Pflanzendecke existiert und Bodenverdichtungen vermieden werden können aber maximal 60 kg Ges.-N/ha

48 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014

49 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Berücksichtigung Gärreste etc. bei der 170 kg N/ha*a Grenze, aber Möglichkeit der Derogation Sperrfristen: Ackerflächen: nach Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar - Ausnahmen bis 1. Oktober - für Winterraps, Zwischenfrüchte und Feldfutter bei Aussaat bis zum 15. September - für Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis zum 1. Oktober aber max. 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Ges-N (statt 40/80) - für Gemüse bis zum 1. Dezember

50 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Sperrfristen: Dauergrünland/mehrj. Feldfutter (bei Aussaat bis zum 15. Mai): 01. November bis 31. Januar Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände und Komposte 15. November bis 31. Januar Verschiebungen des Beginns um bis zu vier Wochen sind möglich

51 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Nährstoffvergleich: Hoftorbilanz oder zusammengefasste Schlagbilanzen (ab 2018 nur noch Hoftorbilanz) bei Viehhaltung abweichende Nährstoffabfuhren bei den Grundfutterflächen Befreiungen wie bisher (jedoch 15 statt 10 ha Grenze)

52 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Zulässige Überschüsse beim Nährstoffvergleich (Kontrollwert): - Stickstoff: max. 60 kg N/ha * a (dreijähriges Mittel) max. 50 kg N/ha * a ab Phosphat: max. 20 kg P 2 O 5 /ha * a (sechsjähriges Mittel) Bei Überschreitung: Düngeberatung (Stufe 1) und Vorlage der Düngebedarfsermittlung sowie des Nährstoffvergleichs (Stufe 2) Nährstoffüberschüsse: bei P gilt in Zukunft : Düngung in den Versorgungsstufen D und E nur bis zur Höhe des P-Entzugs (Grunddüngung)

53 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Mindestens sechs Monate für Jauche, Gülle, Silagesickersaft, flüssige Gärrückstände Für Betriebe > 3 Vieheinheiten/ha und ohne eigene Ausbringflächen neun Monate (ab 2020) Ab 2018 für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände vier Monate Ausnahmemöglichkeiten wie bisher

54 Eckpunkte des aktuellen Entwurfs Stand: 18. Dezember 2014 Länderermächtigung (neu!) zum Erlass von Rechtsverordnungen für gefährdete Gebiete Grundwasserkörper - mit > 40 mg Nitrat/l und steigender Tendenz oder - mit Nitratgehalt > 50 mg/l Ermittelter Düngebedarf darf aufgrund nachträglich eingetretener Umstände um max. 10 % überschritten werden Verlängerung der Sperrfristen um bis zu vier Wochen Geringere Befreiungstatbestände (Flächen/Betriebe)

55 Aktueller Stand Verbändeanhörung am 20. Januar 2015 Länderanhörung am 22. Januar 2015 Gespräche mit der Europäische Kommission am 23. Januar und 28. Januar 2015 Schriftliche Stellungnahmen bis 30. Januar 2015 Bundesratsverfahren: nicht vor der Sommerpause 2015 Inkrafttreten: frühestens Ende 2015, eher 2016

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