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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/ G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform sollen die Gebiets- und Verwaltungs - strukturen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden opti miert werden. Ziel ist eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Ver - waltungskraft von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen soll durch Gebietsänderungen erreicht werden. Bis zum 30. Juni 2012 ist eine Freiwilligkeitsphase angesetzt gewesen. In der für die Kommunen mit vielfältigen Vorteilen verbundenen Freiwilligkeitsphase haben verbands freie Gemeinden und Verbandsgemeinden selbst Gebietsänderungen auf den Weg bringen können. Für die Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler und Waldmohr besteht nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272, BS ) ein eigener Gebietsänderungsbedarf. Diesem Gebietsänderungsbedarf soll durch die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 1. Januar 2017 entsprochen werden. Für die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr bedarf es eigenständiger landesgesetzlicher Regelungen. Gleiches gilt für spezifische Festlegungen im Zusammenhang mit diesen Gebietsänderungen. B. Lösung Die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 1. Januar 2017 und damit einhergehende Festlegungen werden gemein sam in einem Landesgesetz geregelt. C. Alternativen Im Hinblick auf die Zielsetzung einer Optimierung der Gebiets- und Verwaltungsstruktu ren von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden nach Maßgabe der Rege lungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsre form gibt es keine Alternative zu Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler und Waldmohr. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Juli 2016 Vorabdruck verteilt am 16. Juni 2016

2 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Kommunale Kooperationen werden nicht als gleichwertige Alternativen zu den erforderli chen Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler und Waldmohr angesehen. Die Abwägungen zu den Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler und Waldmohr haben sich auf die Neugliederungskonstellationen des Zusammenschlusses der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg- Kübelberg und Waldmohr, Glan- Münchweiler und Ramstein-Miesenbach, Glan-Münchweiler, Bruchmühlbach-Miesau und Ramstein-Miesenbach, des Zusammenschlusses der Verbandsgemeinden Waldmohr und Schönenberg-Kübelberg sowie Waldmohr, Schönenberg- Kübelberg und Bruchmühlbach-Miesau erstreckt. Dabei ist die Ge samtabwägung zum Ergebnis gekommen, dass für den Zusammenschluss der Ver bandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die meisten Gründe sprechen. D. Kosten Die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr hat erhebliche Kosteneinsparungen zum Ziel. Angestrebt ist, mittel- bis län gerfristig Einsparungen von 20 v. H., bezogen auf den Personal- und Sachaufwand der drei Verbandsgemeinden im Jahr 2015, zu erreichen. Aus Anlass ihrer Bildung wird der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung von insgesamt Euro als Entschuldungshilfe über mehrere Jahre verteilt gewährt. 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 L a n d e s g e s e t z über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) Aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr wird zum 1. Januar 2017 eine neue Verbandsgemeinde gebildet. (2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen Oberes Glantal. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg. 2 (1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden zeitnah zur Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsge meinde. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr enden am 31. Dezember Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler endet vorzeitig am 31. Dezember (2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde ist die beauftragte Person, die die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg wahrnimmt, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg berufene Beigeordnete. Neh men die beauftragte Person und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schönenberg- Kübelberg an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsge meinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkrei ses Kusel die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stell vertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeiste rin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr. (3) Sofern die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde nach dem 1. Januar 2017 beginnen 3

4 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode wird, kann die Kreisverwaltung des Landkreises Kusel für den dazwischen liegenden Zeitraum eine weitere beauftragte Person, die die Aufgaben dieses Organs wahrnimmt, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die neue Verbandsgemeinde. (4) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsge meinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsge meinde ist das gemeinsame Gebiet der bisherigen Ver bandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr maßgebend. 3 (1) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan- Münchweiler hat ab der Gebiets änderung nach 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A. Für ihn besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler in den einstweiligen Ruhestand findet 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) entsprechende Anwendung. (2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) 13 Abs. 4 LBeamtVG gilt für die Zeit des bisherigen Bürgermeisters der Ver bandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg als beauftragte Person dieser kommunalen Gebietskörperschaft entsprechend. 4 Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach 64 Abs. 2 in Verbindung mit 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der Ver bandsgemeinde Glan-Münchweiler als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsge meinde nach 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. 64 Abs. 2 in Verbindung mit 50 Abs. 2 Satz 5, 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan- Münchweiler im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordne ter nach 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. 5 Mit der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der bisherigen Ver bandsgemeinden Glan-Münchweiler, 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers ver - gleichbar sind, sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb ei nes Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Eh renbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr. Bis zur ersten Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsge meinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitun gen zuständig. 6 (1) Mit der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Ver sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr auf die neue Verbandsgemeinde über. (2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhält nisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Ab satzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Be amtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten so wie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Ver bandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsge meinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann inner halb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 Beamtin nen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgaben bereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im An schluss an die Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beam ten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den 16 bis 19 BeamtStG und 40 LBG finden keine Anwendung. (3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehen den Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbe dingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Her abgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Ar beitsverhältnisse nach 5

6 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkann ten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des 34 Abs. 3 des Tarifver trags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsver hältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Rege lung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse be troffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten. 7 Mit der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Ver mögen der Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zu den Wertansätzen zum 31. De zember 2016 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertan sätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach 36 der Gemeinde haushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg- Kübelberg und Waldmohr durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommu nalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind. 8 Mit der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr auf die neue Verbandsgemeinde über. 9 Für die Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg- Kübelberg und Waldmohr sind Schlussbilanzen zum 31. De - zember 2016 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2017 aufzustellen. 10 (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresab schlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg- Kübelberg und Waldmohr für den Schluss des Haushaltsjahres 2016 aufzustellen. (2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprü fungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind. (3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Fest stellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Ver bandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, der beauftragten Personen in den Funk- 6

7 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 tionen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr sowie der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bür germeister oder die beauftragte Person vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen. 11 Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2017 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 30. Juni 2016 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde. 12 (1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsge meinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Leistungsansätze nach 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzaus - gleichsgesetzes. Sie hat die auf die Leistungsansätze der Ortsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr entfallenden Teilbeträge ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an diese Ortsge meinden weiterzuleiten. (2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu Euro in den Jahren 2017 und 2018 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt. (3) Die neue Verbandsgemeinde kann bis zum 31. Dezember 2026 von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler, den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg und den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Waldmohr Verbandsgemeindeumlagen mit verschiedenen Umlägesätzen erheben. Eine Erhebung von Verbandsgemeindeumlagen mit verschiedenen Umlagesätzen nach Satz 1 dient einem Ausgleich aufgrund des unterschiedlich hohen Umlagebedarfs und der unterschiedlich hohen Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg- Kübelberg und Waldmohr zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach 1 Abs Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Ein richtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr betreibt, bis zum 31. Dezember 2026 als getrennte Einrichtungen behan deln. 7

8 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode 14 (1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Die neue Verbandsgemeinde hat das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan- Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr für die Abwas serbeseitigung und die Wasserversorgung bis zum 1. Januar 2027 und das fortgeltende andere Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr bis zum 1. Januar 2022 durch im gesamten Verbandsgemeindegebiet geltendes Ortsrecht zu ersetzen. (2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2022 einen Flächennutzungs plan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist. 15 Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr. 16 Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2017 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsge meindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemein - deverwaltungen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort. 17 Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel. 18 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landes gesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. 19 (1) Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch 19 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 188) dieser aufgehoben durch 19 Abs. 5 dieses Gesetzes, BS 300-1, wird wie folgt geändert: 8

9 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 6 Buchst. b erhält folgende Fassung: b) der Bezirk des Amtsgerichts Kusel die Verbandsgemeinden Altenglan, Kusel und Lauterecken-Wolfstein sowie die Ortsgemeinden Börsborn, Glan-Münchweiler, Henschtal, Herschweiler-Pettersheim, Hüffler, Krottelbach, Langenbach, Matzenbach, Nanzdietschweiler, Quirnbach/Pfalz, Rehweiler, Steinbach am Glan und Wahnwegen,. 2. Nummer 8 Buchst. a erhält folgende Fassung: a) der Bezirk des Amtsgerichts Landstuhl die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl und Ramstein-Miesenbach sowie die Ortsgemeinden Altenkirchen, Breitenbach, Brücken (Pfalz), Dittweiler, Dunzweiler, Frohnhofen, Gries, Ohmbach, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,. (2) Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, BS 300-1, wird wie folgt geändert: 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b erhält folgende Fassung: b) der Bezirk des Amtsgerichts Kusel die Verbandsgemeinden Kusel-Altenglan und Lauterecken- Wolfstein sowie die Ortsgemeinden Börsborn, Glan- Münchweiler, Henschtal, Herschweiler-Pettersheim, Hüffler, Krottelbach, Langenbach, Matzenbach, Nanzdietschweiler, Quirnbach/Pfalz, Rehweiler, Steinbach am Glan und Wahnwegen,. (3) Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, BS 300-1, wird wie folgt geändert: 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 6 Buchst. a erhält folgende Fassung: a) der Bezirk des Amtsgerichts Kaiserslautern die Stadt Kaiserslautern sowie die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn, Otterbach-Otterberg und Weilerbach sowie die Ortsgemeinden Krickenbach, Linden, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg und Trippstadt,. 2. Nummer 8 Buchst. a erhält folgende Fassung: a) der Bezirk des Amtsgerichts Landstuhl die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Ramstein-Miesenbach sowie die Ortsgemeinden Altenkirchen, Bann, Breitenbach, Brücken (Pfalz), Dittweiler, Dunzweiler, Frohnhofen, Gries, Hauptstuhl, Kindsbach, Landstuhl, Mittelbrunn, Oberarnbach, Ohmbach, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,. 9

10 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode (4) Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl vom 27. November 2015 (GVBl. S. 413, BS ) wird wie folgt geändert: 21 wird gestrichen. (5) Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel vom 8. März 2016 (GVBl. S. 188, BS ) wird wie folgt geändert: 19 wird gestrichen. 20 Es treten in Kraft: Abs. 1 am 1. Januar 2017, Abs. 2 am 1. Januar 2018, Abs. 3 am 1. Juli 2019, 4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung. 10

11 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 Begründung A. Allgemeines Mit einer umfassenden Kommunal- und Verwaltungsreform sollen die Gebiets- und Ver waltungsstrukturen kommunaler Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz für die nächsten Jahrzehnte optimiert werden. Ziele der Kommunal- und Verwaltungsreform Ziele der Kommunal- und Verwaltungsreform sind vor allem eine Verbesserung der Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten, eine Verbesserung von Verwaltungsabläufen und Verwaltungsprozessen, eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen, ein Ausbau kommunaler Kooperationen, eine Verbesserung der Bürgernähe und des Ausbaus des Bürgerservices der Kom mu nen und eine Verbesserung der Möglichkeiten einer direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Angelegenheiten. Bürgerbeteiligung Zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform hat es von 2007 bis 2009 eine umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gegeben. Ihnen ist ermög licht wor den, sich in einem zweistufigen Verfahren mit Anregungen, Hinweisen und Kri tik in den Refomprozess aktiv einzubringen. In der ersten Stufe der Bürgerbeteiligung haben zunächst von Oktober bis Novermber 2007 neun Regionalkonferenzen in Worms, Mainz, Ludwigshafen am Rhein, Speyer, Koblenz, Neuwied, Pirmasens, Trier und Kaiserslautern stattgefunden. Teilnehmerin nen und Teilnehmer sind etwa Personen, überwiegend kommunale Amts- und Funkti onsträgerinnen und -träger sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kammern, der Natur schutzorganisationen und der Sozialorganisationen, gewesen. Den Regionalkonferenzen haben sich von April bis Mai 2008 fünf Bürgerkongresse in Ludwigshafen am Rhein, Bingen am Rhein, Lahnstein, Kaiserslautern und Trier ange schlossen. Dazu sind bereits in öffentlichen Angelegenheiten oder in Vereinen und Ver bänden engagierte Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Orga nisa tionen aus dem Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement sowie Bürgerin nen und Bürger aufgrund eines von ihnen bekundeten Interesses eingeladen worden. An den Bürgerkongressen haben etwa 800 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen. Die Ergebnisse der Bürgerkongresse enthält die Broschüre Dokumentation Bürger kon gresse vom Juli Unmittelbar nach den Bürgerkongressen haben rund 150 Bürgerinnen und Bürger in Planungszellen mitgewirkt. Im Juni 2008 sind Bürgerinnen und Bürger in Vallendar, Pirmasens und Prüm jeweils für vier volle Tage zusammengekommen. Sie haben sich dort jeweils in zwei Planungszellen mit Einzelthemen der Kommunal- und Verwaltungs reform vertieft beschäftigt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Planungszellen sind durch Zufallsstichproben aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt worden. Ein Bürgergutachten enthält die Ergebnisse der Planungszellen. Die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung hat sich auf eine landesweite repräsentative te lefonische Umfrage unter rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürgern sowie auf eine Online-Umfrage erstreckt. Daneben sind im Frühjahr 2009 vier regionale Veranstaltungen mit haupt- und ehren amtlichen Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften durch - geführt worden. Bei dieser Beteiligung haben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger sehr genau beschrie ben und diskutiert, was aus ihrer Sicht in den Kommunen und ihren Verwaltungen sehr gut funktioniert. Die Bürgerinnen und Bürger haben aber auch dargelegt, was sie für problematisch und deshalb änderungsbedürftig halten. Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung sind in das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) und das Zweite Lan desgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) eingeflossen. Das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform trifft insbesondere als gesetzliches Leitbild Grundsatzregelungen zur Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Ge meinden und Verbandsgemeinden. Daneben enthält es Regelungen zur erheblichen Erweiterung der Mög lichkeiten kommunaler Kooperationen und Rege lungen zur deutlichen Erleichterung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Im Zweiten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform sind im Wesentlichen Veränderungen von Aufgabenzuständig keiten geregelt. Den Zuständigkeitsverlagerun gen ist eine intensive Aufgabenkritik vor ausgegangen. Sie hat alle Aufgaben, die auf den Ebenen der unmittelbaren Landes - verwaltung und von den Kommunalverwaltungen ausgeübt werden, einbezogen. Die im Zweiten Landesgesetz zur Kommunal- und Ver waltungsreform geregelten Zuständig - keitsänderungen zielen vor allem auf eine bürger-, sach- und ortsnähere Aufgabenerle digung ab. Mit dem Landesgesetz sind weitgehend die Zuständigkeiten auf Behörden, die bereits gleichartige oder ähnliche Zuständigkei ten ausüben, übertragen worden. Anlässe für eine Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Anlässe für eine Optimierung der Gebietsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bilden hauptsächlich die demografischen Veränderungen, die Situ - 11

12 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode ation der öffentlichen Finanzen, technische und soziale Entwicklungen und eine Ände rung der Aufgaben. Demografische Veränderungen Im Zeitraum von 1970 bis 2013 ist die Einwohnerzahl in Rheinland-Pfalz von auf ( ; + 9,17 %) angestiegen betrugen die Ein wohnerzahlen in den Landkreisen (Anteil von 72 %) und in den kreisfreien Städten (Anteil von 28 %). Demgegenüber lagen 2013 die Einwohnerzah len in den Landkreisen bei (Anteil von 74,25 %) und in den kreisfreien Städ ten bei (Anteil von 25,75 %). Demnach wuchsen die Einwohnerzahlen von 1970 bis 2013 in den Land kreisen um (+ 12,58 %) und in den kreisfreien Städten um (+ 0,40 %). Der demografische Wandel lässt einen Rückgang der Einwohnerzahlen, eine gerin gere Zahl jüngerer Personen und eine Zunahme der Zahl der älteren Personen erwar ten. Die Entwicklungen werden regional sehr differenziert verlaufen. Das Nebeneinan der von schrumpfenden, stagnierenden und wachsenden Regionen wird sich fortset zen. Die re gionalen Disparitäten werden somit weiter zunehmen. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat in seiner Vierten regionalisierten Be völkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2013) vom Juli 2015 die von ihm angenom me nen Entwicklungen für die Landkreise und die kreisfreien Städte aufgezeigt. Die seinen Modellrechnungen zugrunde gelegte mittlere Variante unterstellt eine Ge bur tenrate von 1,4 Kindern je Frau, eine steigende Lebenserwartung von 2010/2012 bis 2060 bei Frauen um sechs Jahre (von 82,7 Jahren auf 88,7 Jahre) und bei Män nern um sieben Jahre (von 77,8 Jahren auf 84,8 Jahre) und einen Wanderungssaldo, der in den Jahren 2014 und 2015 auf jährlich etwa Personen steigen, in den Jahren von 2016 bis 2021 auf jährlich Personen zurückgehen und danach bis zum Jahr 2060 konstant bleiben wird. Demnach wird im Zeitraum von 2013 bis 2060 die Einwohnerzahl in Rheinland-Pfalz von um ( 15,70 %) auf zurückgehen. Für die Landkreise wird mit einer Verringerung der Einwohnerzahl in diesem Zeitraum von um ( 17,82 %) auf gerechnet. Bei der Einwohnerzahl in den kreisfreien Städten wird eine Abnahme von um ( 9,59 %) auf erwar - tet. Die Rückgänge der Einwohnerzahlen werden landesweit sehr unterschiedlich ausfal len. So werden die Einwohnerzahlen beispielsweise im Landkreis Trier-Saarburg von auf ( ; 8,25 %) und im Landkreis Südwestpfalz von auf ( ; -28,74 %) sowie in der kreisfreien Stadt Trier von auf ( 5 477; 5,11 %) und in der kreisfreien Stadt Pirmasens von auf ( ; 29,44 %) sinken. Im Zeitraum von 1970 bis 2006 wuchsen die Einwohnerzahlen in den verbandsfreien Gemeinden (einschließlich der großen kreisangehörigen Städte) von EW um EW (+ 11,45 %) auf EW und in den Verbandsgemeinden von um (+ 16,11 %) auf an. Für die Ebene der verbandsfreien Gemeinden (einschließlich der großen kreisangehö ri gen Städte) und der Verbandsgemeinden liegt die Vierte kleinräumige Bevölkerungsvo rausberechnung (Basisjahr 2013) des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom Oktober 2015 vor. Sie erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum Jahr 2035 und ba siert auf der mittleren Variante der Vierten regionalisierten Bevölkerungsvorausbe rechnung. Zur Berechnung sind die Ergebnisse der 24 Landkreise auf die zugehörigen verbands freien Gemeinden und Verbandsgemeinde heruntergebrochen worden. Da bei handelt es sich um eine tiefere Regionalisierung der Zahlen für die Landkreis ebene. Für den Zeitraum von 2013 bis 2035 erwartet das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz einen Rückgang der Einwohnerzahlen in den verbandsfreien Gemeinden und Ver bandsgemeinden von um ( 5,29 %) auf , davon eine Ver ringerung der Einwohnerzahlen in den verbandsfreien Gemeinden von um ( 2,31 %) auf und in den Verbandsgemeinden von um ( 6,02 %) auf Der kleinräumigen Projektion liegt der Gebietsstand zum 1. Juli 2014 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt hat es landesweit 30 verbandsfreie Gemeinden einschließlich großer kreisangehöriger Städte und 150 Verbandsgemein den gegeben. Bei den verbandsfreien Gemeinden hat das Statisti sche Landesamt Rheinland-Pfalz für den Zeitraum von 2013 bis 2035 Veränderungen von + 10,0 % in der Stadt Schifferstadt (Anstieg der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW), von + 6,08 % in der Gemeinde Limburgerhof (Anstieg der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW) und von + 5,85 % in der Gemeinde Budenheim (Anstieg der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW) bis 10,16 % in der Stadt Kirn (Rückgang der Einwohnerzahl von EW um 830 EW auf EW), 11,59 % in der Stadt Boppard (Rückgang der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW) und 14,91 % in der Stadt Idar-Oberstein (Rückgang der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW prognosti ziert. Das Sta tisti sche Landesamt Rheinland-Pfalz geht bei den Verbandsgemeinden im selben Zeit raum von Veränderungen von + 11,54 % in der Verbandsgemeinde Saarburg (Anstieg der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW), + 11,53 % in der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein (Anstieg der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW) und + 8,6 % in der Verbandsgemeinde Bodenheim (Anstieg der Einwohner-zahl von EW um EW auf EW) bis 18,76 % in der Ver bandsgemeinde Herrstein (Rückgang der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW), 21,40 % in der Verbandsgemeinde Baumholder (Rückgang der Einwoh nerzahl von EW um 2009 EW auf EW) und 23,33 % in der Verbandsge - meinde Meisenheim (Rückgang der Einwohnerzahl von EW um EW auf EW) aus. Vor allem der Rückgang der Zahl der jungen und erwerbstätigen Personen wird nicht allein die Zahl der zu verwaltenden Einwohnerinnen und Einwohner verringern, son dern darüber hinaus einen Einnahmenverlust der kommunalen Gebietskörperschaften zur Folge haben. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat im Rahmen der Vierten regionalisier ten Bevölkerungsvorausberechnung 12

13 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 für die Landkreise und kreisfreien Städte nach der mittleren Variante eine Reduzierung der Zahl der unter 20-jährigen Personen von 2013 bis 2060 von um ( 28,21 %) auf ermittelt. In diesem Zeitraum wird eine Abnahme der Zahl der unter 20-jäh rigen Personen in den Land kreisen von (Bevölkerungsanteil: 18,7 %) um ( 31,75 %) auf (Bevölke rungsanteil: 15,5 %) und in den kreisfreien Städten von (Bevölke rungsanteil: 17,4 %) um ( 17,26 %) auf (Bevölkerungsanteil: 15,9 %) erwartet. Die berechneten Rückgänge der Einwohnerzahlen belaufen sich zum Bei spiel im Landkreis Trier-Saarburg von (Bevölkerungsanteil: 19,4 %) um ( 25,11 %) auf (Bevölkerungsanteil: 15,8 %) und im Landkreis Südwestpfalz von (Be völ kerungsanteil: 16,8 %) um ( 38,78 %) auf (Bevölke rungsanteil: 14,4 %) so wie in der kreisfreien Stadt Trier von (Bevölkerungsan teil: 15,9 %) um ( 12,63 %) auf (Bevölkerungsanteil: 14,7 %) und in der kreisfreien Stadt Pirmasens von (Bevölkerungsanteil: 16,6 %) um ( 36,75 %) auf (Be völkerungsanteil: 14,9 %). Wie die Vierte kleinräumige Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Lan des amtes Rheinland-Pfalz für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemein den nach der mittleren Variante ergeben hat, wird die Zahl der unter 20-jährigen Per sonen im Zeitraum von 2013 bis 2035 von um ( 16,60 %) auf , in den verbandsfreien Gemeinden einschließlich der großen kreisangehöri gen Städte von um ( 9,67 %) auf und in den Verbandsgemein den von um ( 18,26 %) auf , zurückge hen. Dabei erwartet das Statistische Lan des-amt Rheinland-Pfalz Veränderungen bei den ver - bandsfreien Ge meinden von + 2,54 % in der Stadt Schifferstadt (Anstieg der Zahl der Personen von um + 91 auf 3 672; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 18,6 %/17,3 %), + 0,61 % in der Gemeinde Mutterstadt (Anstieg der Zahl der Personen von um + 14 auf 2 318; Bevölkerungs anteile 2013/2035: (18,3 %/17,8 %) und 0,0 % in der Gemeinde Budenheim (1 573 Per sonen; Bevölkerungsanteile 2013/2035: (18,4 %/ 17,5 %) bis 17,23 % in der Stadt Sinzig (Rückgang der Zahl der Personen von um 564 auf 2 709; Bevölkerungs - anteile 2013/2035: 19,1 %/16,2 %), 19,09 % in der Gemeinde Grafschaft (Rückgang der Zahl der Personen von um 412 auf 1 746; Bevölke rungsanteile 2013/2035: 20,0 %/16,3 %) und 25,38 % in der Stadt Boppard (Rück gang der Zahl der Personen von um 654 auf 1 923; Bevölkerungsanteile 2013/ 2035: 17,0 %/14,3 %) und Veränderungen bei den Verbandsgemeinden von + 0,15 % in der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein (Anstieg der Zahl der Personen von um + 3 auf 1 945; Be völkerungsanteile 2013/2035: 19,4 %/17,4 %), 1,07 % in der Verbandsgemeinde Bodenheim (Rückgang der Zahl der Personen von um 40 auf 3 690; Bevölke - rungsanteile 2013/2035: 19,6 %/17,8 %) und 2,48 % in der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim (Rückgang der Zahl der Personen von um 57 auf 2 245; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 18,0 %/17,4 %) und in der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich (Rückgang der Zahl der Personen von um 58 auf 2 285; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 19,4 %/18,0 %) bis 30,78 % in der Verbands gemeinde Loreley (Rückgang der Zahl der Personen von um 903 auf 2 031; Be völkerungsanteile 2013/2035: 17,5 %/14,6 %), 30,97 % in der Verbandsgemeinde Cochem (Rückgang der Zahl der Personen von um -973 auf 2 169; Bevölke rungsanteile 2013/2035: 15,8 %/12,9 %) und 35,62 % in der Verbandsgemeinde Rhaunen (Rückgang der Zahl der Personen von um 489 auf 884; Bevölkerungs anteile 2013/2035: 18,9 %/14,3 %). Infolge der zunehmenden Alterung der Bevölkerung werden neue Anforderungen an das kommunale Leistungsangebot gestellt, weshalb von einem Anstieg der Ausgaben der Kommunen auszugehen ist. Die Vierte regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landes am tes Rheinland-Pfalz hat nach der mittleren Variante einen Anstieg der Zahl der Per so nen mit 65 und mehr Lebensjahren im Zeitraum von 2013 bis 2060 von um (+ 35,91 %) auf ergeben. Für die Landkreise bedeutet dies einen Zu wachs von (Bevölkerungsanteil: 20,9 %) um (+ 36,46 %) auf (Bevölkerungsanteil: 34,6 %). Dagegen wird für die kreisfreien Städte ein Zu wachs von (Bevölkerungsanteil: 19,9 %) um (+ 34,27 %) auf (Bevölke - rungsanteil: 29,6 %) erwartet. Die Veränderungen der Zahlen der Einwohne rinnen und Einwohner mit 65 und mehr Lebensjahren sind beispielsweise für den Land kreis Birkenfeld von (Bevölkerungsanteil: 23,1 %) um (+ 9,54 %) auf (Bevölkerungsanteil: 35,9 %) und für den Landkreis Trier-Saarburg von (Bevöl kerungsanteil: 19,2 %) um (+ 61,50 %) auf (Bevölkerungsanteil: 33,8 %) sowie für die kreisfreie Stadt Pirmasens von (Bevölkerungsanteil: 25,3 %) um 58 ( 0,57 %) auf (Bevölkerungsanteil: 35,7 %) und für die kreis freie Stadt Landau in der Pfalz von (Bevölkerungsanteil: 19,0 %) um (+ 48,22 %) auf (Be völkerungsanteil: 31,2 %) ermittelt worden. Für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden geht das Statistische Lan desamt Rheinland-Pfalz in seiner Vierten regionalisierten Bevölkerungsvorausbe rech nung von einer Zunahme der Zahl der 65-jährigen und älteren Perso nen im Zeit raum von 2013 bis 2035 von um (+ 46,18 %) auf aus. Davon entfal len auf die verbandsfreien Gemeinden ein Anstieg von um (+ 34,39 %) auf und auf die Verbandsgemeinden ein An stieg von um (+ 49,30 %) auf Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat Veränderun gen bei den verbandsfreien Gemeinden von + 9,74 % in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 9 371; Bevölkerungs anteile 2013/2035: 31,7 %/38,1 %), + 10,80 % in der Stadt Kirn (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 2 114; Bevölkerungsanteile 2013/ 2035: 23,4 %/ 28,8 %) und + 11,40 % in der Stadt Idar-Oberstein (Anstieg der Zahl der Perso nen von um auf 8 062; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 25,6 %/33,5 %) bis + 60,33 % in der Stadt Wittlich (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 5 748; Bevölkerungsanteile 2013/ 2035: 19,6 %/29,9 %), +78,06 % in der Stadt Germersheim (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 4 975; Bevölke rungsanteile 2013/2035: 13,8 %/23,9 %) und + 123,75 % in der Ge meinde Grafschaft (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 3 844; Bevölkerungsan teile 2013/2035: 14,63 %/33,23 %) und bei den Verbands ge meinden von + 11,72 % in der Verbands- 13

14 Drucksache 17/137 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode gemeinde Vallendar (Anstieg der Zahl der Per sonen von um auf 4 338; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 25,50 %/ 30,30 %), + 17,67 % in der Ver bandsgemeinde St. Goar-Oberwesel (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 2 630; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 25,0 %/35,3 %) und + 18,47 % in der Verbandsgemeinde Meisenheim (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 2 187; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 23,7 %/36,6 %) bis + 91,74 % in der Ver bandsgemeinde Wöllstein (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 3 645; Bevölkerungsanteile 2013/ 2035: 16,2 %/ 32,3 %), + 94,11 % in der Verbandsge meinde Alzey-Land (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 7 809; Bevölkerungsanteile 2013/2035: 16,3 %/ 31,4 %) und + 99,78 % in der Verbandsge meinde Maifeld (Anstieg der Zahl der Personen von um auf 7 995; Bevöl kerungsanteile 2013/ 2035: 16,5 %/ 34,0 %) ermittelt. Situation der öffentlichen (kommunalen) Finanzen Seit mehr als zwei Jahrzehnten in Folge weisen die Gemeinden und Gemeindever bän de ein Fi nanzierungsdefizit aus. Beim Finanzierungsdefizit handelt es sich um die Diffe renz zwi schen den Gesamteinnahmen und den Gesamtausgaben der laufenden Rech nung und der Kapitalrechnung ohne die dem Haushaltsausgleich dienenden be sonde ren Finanz - vorgänge, zum Beispiel Kreditmarktmittel. Das Finanzierungsdefizit hat im Jahr Millionen Euro betragen. Demgegenüber ist im Jahr 2013 ein Fi nanzie rungsdefizit von 306 Millionen Euro zu verzeichnen gewesen. Im Zeitraum von 1990 bis 2014 haben jahresdurchschnittlich 347 Millionen Euro zum Ausgleich gefehlt. Im Jahr 2013 sind von dem sich auf 375 Millionen Euro belaufenden Gesamtdefizit 188 Millionen Euro auf die kreisfreien Städte, 25 Millionen Euro auf die Landkreise und 161 Millionen auf die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden entfallen. Nach den Erhebungen des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bei den Aufsichtsbehör den zeigen die Haushaltsplanungen der kommunalen Gebietskörperschaften (ein schließlich Ergebnisvorträge aus doppischen Haushaltsvorjahren) in Rheinland- Pfalz für das Jahr 2014, dass die Haushalte von insgesamt (71 %) der Gemeinden und Gemeinde verbände nicht ausgeglichen sind (Fehlbeträge der Ergebnishaushalte). Im Vorjahr ha ben 75 Kommunen mehr ihre Haushalte nicht ausgeglichen. Das Ge samtdefizit (Fehl beträge der Ergebnishaushalte einschließlich Ergebnisvorträge ab dem Jahr 2009) der Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt nach den Haushalts - planungen Euro. Davon entfallen auf die kreisfreien Städte ein Jahresfehlbetrag von Euro (Anteil von 44,23 %), auf die sechs großen kreisangehörigen Städte mit unausgeglichenen Haushalten Euro (Anteil von 3,85 %), auf die 21 Landkreise mit unausgeglichenen Haushalten Euro (Anteil von 19,34 %), auf die 73 Verbandsgemeinden mit unausge glichenen Haushalten Euro (Anteil von 4,28 %) und auf die Ortsge - meinden und verbands freien Gemeinden mit unausgeglichenen Haushalten Euro (Anteil von 28,30 %). Bei der Haushaltslage gibt es auch auf der Ebene der Verbandsgemeinden eine be trächtliche Spannbreite. Gerade Kommunen mit wenigen Einwohnerinnen und Ein woh nern und starker Betroffenheit durch den demografischen Wandel haben regelmä ßig schlechtere Haushaltsergebnisse und Schuldenstände. Insbesondere ist bei diesen Kommunen davon auszugehen, dass sich ihre fiskalische Situation aufgrund des demografischen Wandels und der bestehenden Gesamtschul denbelastung weiter anspannen wird. Ohne Gegenmaßnahmen steht eine Beeinträch ti gung der aktuellen und langfristigen Fähigkeit zur Erbringung der Aufgaben der kom mu nalen Daseinsvorsorge zu erwarten. Dies verdeutlicht einen grundsätzlichen Hand lungsbedarf. Im Zeitraum von 2006 bis 2014 entwickelten sich die Kredite für Investitionen und Kre dite zur Liquiditätssicherung der Kommunen wie folgt (Angaben in Millionen Euro): Kredite für In ves titio nen Kredite zur Li quiditätssicherung Die Schulden der kommunalen Haushalte (ohne Bezirksverband Pfalz) für Investitio nen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind Ende Millionen Euro höher als Ende 2013 gewesen. Der Schuldenstand Ende 2014 hat mit einem Anteil von Millionen Euro (34,45 v. H.; + 36 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr) die Haushalte der kreisfreien Städte (1 909 Euro pro EW) und mit einem Anteil von Millionen Euro (65,55 v. H; + 65 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr) die Haushalte im Landkreis bereich (1 262 Euro pro EW) belastet. Im Zehnjahresvergleich ist der Zuwachs der Investitionsverschuldung mit 20 v. H. deut lich höher als der Anstieg der Investitionsausgaben von 3 v. H. ausgefallen. Die kom munalen Gebietskörperschaften haben ihre Investitionstätigkeit überproportional durch Kredite finanziert. Im Landkreisbereich haben sich die Schulden für Investitionen und Investitionsförde rungsmaßnahmen 2014 bei den Landkreisen auf 1 160,5 Millionen Euro (31,04 % in Be zug auf die Schulden der Kommunen im Landkreisbereich), bei den großen kreis an ge hörigen Städten und anderen verbandsfreien Gemeinden auf 543,4 Millionen Euro (14,53 % in Bezug auf die Schulden der Kommunen im Landkreisbereich) sowie bei den Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden auf 2 035,4 Millionen Euro (54,43 % in Bezug auf die Schulden der Kommunen im Landkreisbereich) belaufen. Unter den 20 Verbandsgemeinden mit den höchsten Schulden für Investitionen und In vestitionsförderungsmaßnahmen im 14

15 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/137 Bereich der Kern haushalte sind Ende 2013 ohne Einbeziehung der Ortsgemeinden elf Verbands gemeinden mit weniger als Ein wohnerinnen und Einwohnern (EW) und ein - schließlich der Ortsgemeinden zwölf Ver bandsgemeinden mit weniger als EW gewesen. Von den sieben ver bandsfreien Gemeinden mit weniger als EW gehörten Ende 2013 fünf Kommu nen zu den 20 im Bereich der Kernhaushalte am höchsten verschul deten verbands freien Gemeinden (einschließlich der großen kreisangehörigen Städte). Das Volumen der Kredite zur Liquiditätssicherung ist im Zeitraum von 2005 bis 2014 um 134,87 v. H. angewachsen. Im Vergleich zum Stand der Kredite zur Liquiditätssi cherung im Jahr 1992 mit 37 Millionen Euro sind diese Verbindlichkeiten um mehr als das 170-fache ange stiegen. Von den 215 hauptamtlich geleiteten Kommunen haben Ende Gebietskörper schaften keine Kredite zur Liquiditätssicherung, 65 Gebietskörperschaften Kredite zur Liquiditätssicherung von bis zu 500 Euro je EW, 36 Gebietskörperschaften Kredite zur Liquiditätssicherung zwischen 500 und Euro je EW und 42 Gebietskörperschaf ten Kredite zur Liquiditätssicherung von mehr als EW je EW aufgewiesen. Die Schulden aus Krediten zur Liquiditätssicherung sind Ende 2014 bei den kreis freien Städten nahezu doppelt so hoch wie die investiven Schulden gewesen. Sie ha ben im Landkreisbereich etwa 70 v. H. der investiven Schulden betragen. Der mit Abstand größte Anteil der Ende 2014 vorhandenen Kredite zur Liquiditätssi che rung ist auf die kreisfreien Städte entfallen. Ende 2014 haben sich die Kredite zur Liquiditätssicherung der kreisfreien Städte auf Euro pro EW, der Landkreise auf 484 Euro pro EW, der großen kreisangehörigen Städte auf Euro pro EW, der verbandsfreien Gemeinden auf 226 Euro pro EW und der Verbandsgemeinden auf 373 Euro pro EW belaufen. Zu den 20 Verbandsgemeinden mit den meisten Kassenkrediten Ende 2013 haben 15 Kommunen mit weniger als EW gehört. Unter den sieben verbandsfreien Ge mein - den mit weniger als EW waren Ende 2013 fünf Kommunen mit Kas sen kre diten. Technische und soziale Entwicklungen Eine zunehmend mobilere Bevölkerung stellt und verlangt höhere Serviceansprüche an die Kommunen. Durch den Wandel des Mobilitätsverhaltens unterliegen die täglichen Aktionsräume starken Veränderungen, die mit den historischen kommunalen Grenzen nur selten übereinstimmen, was sich beispielsweise anhand der hohen Auspendler quo ten zahlreicher rheinland-pfälzischer Gemeinden aufzeigen lässt. Standortentschei dun gen von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Betrieben richten sich nicht allein an administrativen Grenzen aus. Sie verändern die realen Lebens- und Wirtschafts struktu ren deutlich. Den höheren Servicean- sprüchen an die Kommunen kann durch Bürgerbü ros, Formen des egovernment, Formen der aufsuchenden Verwaltung und eine bürger freundliche Gestaltung von Verwaltungsabläufen und Öffnungszeiten der Verwaltungen begegnet werden. Die technische Entwicklungen im IT-Bereich führen dazu, dass Ver waltungs vorgänge in der Regel einfacher und schneller abgewickelt werden können. Dadurch verringert sich auch die Arbeitsintensität und der Personalbedarf bei gleichbleibendem Umfang der Verwaltungsdienstleistungen. Die Umsetzung der EU-Dienstleistungs richtlinie hat bereits den Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Behörden und zwischen den Behörden vor angetrieben und wird ihn weiter beför dern. Änderung der kommunalen Aufgaben Die Handlungsspielräume der rheinland-pfälzischen Kommunen werden sich bei gleich zeitig steigendem Handlungsbedarf weiter verringern. Denn aufgrund immer komplexer werdender und neuer Aufgaben, etwa der U3-Kinderbetreuung, und dem steigenden Anspruchsniveau der Bürgerinnen und Bürger an die Service- und Dienst leistungsorien tierung der Kommunen wird sich deren Finanzlage noch mehr zuspitzen. Gleichzeitig wird in der öffentlichen Diskussion die Rolle von Gemeinden als Heimat oder Identitäts raum betont sowie mit Freiwilligen- und Vereinsaktivitäten verknüpft. Zur Optimierung der kommunalen Leistungserbringung gilt es jedoch die Aufgaben einer Gemeinde als Rechtsträger und Wirtschaftskörper vorrangig zu berücksichtigen. So sind Vereins- und andere zivilgesellschaftliche Aktivitäten nicht zwingend an Verwal tungsgrenzen gebun den. Sie organisieren sich häufig unterhalb der Ebene der Ver bandsgemeinden in den Ortsgemeinden. Änderung der gemeindlichen Strukturen bei der ersten großen kommunalen Funktional- und Gebietsreform Seit der letzten großen kommunalen Funktional- und Gebietsreform in Rheinland-Pfalz sind rund vierzig Jahre vergangen. Die damalige Verwaltungs- und Gebietsreform dauerte mehr als acht Jahre lang. Mit insgesamt 18 Landesgesetzen wurden grundlegende strukturelle Veränderungen umge setzt. Das Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden vom 16. Juli 1968 (GVBl. S. 132) führte die neue Verbandsgemeindeordnung ein. Sie trat zum 1. Oktober 1968 an die Stelle der Amtsord nung. Im Gegensatz zu den Äm tern haben die Verbandsgemeinden seither den Status einer (rechtlich eigenständigen) kommunalen Gebietskörperschaft. Die Verbandsgemeindeordnung regelte entsprechend den kommunalen Traditionen in den einzelnen Landesteilen verschiedene Verfahren zur Einführung der Verbandsge meindestruktur. Die 132 Ämter der Regierungsbezirke Koblenz und Trier wurden mit dem Inkrafttreten der Verbandsgemeindeordnung am 1. Oktober 1968 in Verbandsge meinden umgewandelt, wobei Abweichungen von der bisherigen territorialen Einteilung gesetzlich ermöglicht waren. Das Achte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 289) enthielt die gesetzliche Festlegung der so genannten Zielpla- 15

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