Ausschussdrucksache 6/704 ( )

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1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern 6. Wahlperiode Sozialausschuss Ausschussdrucksache 6/704 Ausschussdrucksache 6/704 ( ) Inhalt: Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (RDG) - Drucksache 6/ Hier: unaufgeforderte Stellungnahme von Dr. Bert Werner (Facharzt für Anästhesiologie, Notfallmedizin)

2 Dr. med. Bert Werner Schröderstr Rosteck Zuarbeit zum Gesetzentwurf Rettungsdienstgesetz M-V Stand Beantwortung der Fragen des Sozialausschusses vom Frage1: Zusammenarbeit Es bedarf Leitungs- und Führungsstrukturen des Rettungsdienstes, welche klar und deutlich getrennt sind nach Aufgaben als Träger sowie denjenigen als Leistungserbringers Rettungsdienst. So kann z.b. der Ärztliche Leiter RD (Aufgaben als Träger) nicht unterhalb eines Chefs einer Berufsfeuerwehr (Leistungserbringer) angesiedelt sein. Interessenkollisionen zwischen dem Träger und den Leistungserbringern, wie in der Vergangenheit bei den Berufsfeuerwehren vorgekommen, können damit vermieden werden. Frage2: Ausbildung Der Ausbildungsbedarf infolge der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes wird enorm ansteigen und ist mit den aktuellen Bildungsressourcen des Landes nicht zu stemmen. Es besteht Bedarf an Ausbildungseinrichtungen. Auch ist völlig unklar, wie innerhalb der Berufsfeuerwehren das Notfallsanitätergesetz personaltechnisch umgesetzt werden soll. Durch den 24-h der Feuerwehren muss ein erheblich größerer Personalkörper vorgehalten werden, als in der Bedarfsplanung vorgesehen ist. Ob die hierdurch entstehenden, erheblichen Kosten, welche durch Krankenkassenbeiträge oder Feuerschutzsteuer finaziert werden sollen, gerechtfertigt sind, ist fraglich. Dies widerspricht außerdem dem 12 RDG hinsichtlich einer "sparsamen Wirtschaftsführung". Innerhalb der Berufsfeuerwehren könnte die Nachqualifizierung unter Beteiligung aller BF (Lehrrettungsasistenten, Ärze) an der Rettungsdienstschule in Schwerin bedarfsdeckend absolviert werden. Frage3: Berufsbegleitende Qualifikation Hinsichtlich der berufsbegleitenden Ausbildung innerhalb der 1 0-Jahres-Frist liegen mir keine Konzepte der Feuerwehren oder HiOrg vor. Der berechnete Bedarf jedoch erfordert eine umfassende Konzeption der Leistunsgerbringer, inklusive des erhöhten Personalbedarfs infolge des Ausfalls der Kollegen während der berufsbegleitenden Ausbildungsmassnahmen. Frage4: Qualifikation der Mitarbeiter in der Leitstelle Den Leitstellen kommt in der Unterscheidung zwischen Notfall und Bagatelle und der Disponierung eines geeigneten Rettungsmittels entscheidende Bedeutung zu. Aus meiner Sicht ist die Qualifikation "Notfallsanitäter" für den Leitstellenmitarbeiter nicht erforderlich. Die notärztlichen Gremien (Bundesveinigung der Ärztlichen Leiter

3 Rettungsdienst, AGMN) sprechen sich seit langem für die Etablierung eines eigenständigen Berufsbildes oder Qualifikationsprofils "Leitstellendisponent" aus. Die aktuellen Einstiegskriterien für die Funktion "Leitstellenmitarbeiter" entsprechen in keiner weise den hohen Anforderungen im täglichen Geschäft (z.b. ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten, soziale Kompetenzen, PC-Kenntnisse, Fremdsprachen etc.). Frage5: Gewinnung von Notärzten Die an der Notfallversorgung teilnehmenden Kliniken müssen zur Gestellung von Notärzten verpflichtet werden. Gleichzeitig muss der erforderliche Stellenpool durch die Kostenträger anhand der aktuellen Tarifverträge für Ärzte refinanziert werden. Nur die enge Verzahnung von Klinik und Präklinik durch Notärzte, welche klinisch tätig sind, garantiert eine hohe Qualität der ärztlichen Versorgung. Hauptamtliche Notärzte oder Honorarärzte erfüllen nicht immer die praktischen Anforderungen und sollten die Ausnahme sein. Frage6,7: Frage8: Rettungsdienst im SGB Der Rettungsdienst ist heutzutage unbestritten ein Teil der Gesundheitsversorgung. Daher gehört die präklinische Versorgung von Notfallpatienten mit teilweise vorgezogener Intensivmedizin zu den medizinischen Leistungen wie im ambulanten und klinische Bereich, und ist in der Verrechnung als Fahrtkosten völlig unzureichend abgebildet. Die Initiative wird ausdrücklich unterstützt. Frage9: Zusammenführung RD, KABD, Notaufnahmen Die Zusammenführung von Strukturen Rettungsdienst, Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst und Notaufnahme ist lokal bereits gelebte Praxis mit hohen Synergieeffekten und langfristig kostensparend, anstrebenswert. Insbesondere die Zusammenfassung von Kassenärztlichem Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst macht in Anbetracht des Ärztemangels auf dem lande Sinn. (Ist Übrigens keine neue Idee- siehe Rettungsdienststrukturen der DDR). Frage10: Gesetzentwurf aus Praxissicht Frage11: Wasserrettung, insbes. Ehrenamt Die Einordnung der Wasserrettung in den Rettungsdienst ist prinzipiell sinnvoll, insbesondere wenn es in unserem Lande auch um küstennahe Rettung, was in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt hat. Allerdings wird die Umsetzung sicherlich mehr als schwierig, weil hierfür wiederum organisierendes und leitendes Personal benötigt wird. Ebenso dürfte die kontinuierliche Sicherstellung allein auf dem Boden des Ehrenamtes schwierig werden. Grundsätzlich stellt sich ja die Frage, inwieweit Elemente der öffentlichen Daseinsfürsorge durch Ehrenamtler abzudecken sind.

4 Frage12: Vergabezeitraum Der Vergabezeitraum im Gesetzentwurf stellt eine extrem schwierige Planungsgröße hinsichtlich Personal, Liegenschaften und Gerätschaften dar und ist korrekturbedürftig. Aus meiner Sicht sollte der Rettungsdienst als Teil der Öffentlichen Daseinsfürsorge generell rekommunalisiert werden. Dabei entstehen in einem durchaus stressigen Arbeitsfeld angemessene Rahmenbedingungen wie Entlohnung nach Tarifvertrag in der Öffentlichen Anstellung z.b. als Kommunaler Eigen betrieb. Frage13: Hilfstrist Die Neuregelung der Hilfstrist führt langfristig zu einer Absenkung des Sicherheitsniveaus, im Einzelfall durchaus schicksalsentscheidend. Für kritisch Kranke zählt jede einzelne Minute- insofern bildet auch die jetzige Hilfstrist keine medizinischen Notwendigkeit ab, sondern stellt lediglich eine Planungsgröße für ein gewünschtes Absicherungsniveau dar. Die vorgesehene Neudefinition ist letztendlich unnötig. Eine Verlängerung der Hilfstrist in der jetzigen Definition auf 12 min hat denselben Effekt hätte, ohne begrifflichkeiten verändern zu müssen. Dies scheint man sich jedoch nicht zu trauen und geht den Weg über die Umdefinition der "Hilfsfrist", nämlich künfti ohne Disponierungszeit, was einer Mogelpackung gleichkommt. Frage14: Notfallsanitäter Fachlich inhaltlich werden neu ausgebildete Notfallsanitäter in der praktischen Arbeit keinen Vorteil gegenüber den derzeitigen Rettungsassistenten erbringen. Daher wäre ein "biologisches Auswachsen" des RettAss völlig akzeptabel gewesen. Nunmehr werden die Kollegen um die 50 Jahre einen Druck ausgesetzt, für ihre letzten Berufsjahre einen neuen Berufsabschluss zu machen oder in der Funktion Rettungssanitäter auszusitzen. Positiv ist die weitere Besetzung der NEF mit Rettungsassistenten, hierdurch ergibt sich eine Niesehe für oben benannte Kollegen. Frage15: Qualifikation Notfallsanitäter Die Qualifikation des Notfallsanitäters ist mit der eines Notarztes nicht vergleichbar. Es handelt sich um grundsätzlich unterschiedliche Berufsbilder mit erheblich differierenden Eingangskriterien und Ausbildungsprofilen Ärztliche Tätigkeiten können nur bedingt übernommen werden und es stellt sich die Frage, inwieweit der Trainingszustand des Notfallsanitäters zur sicheren Ausübung invasiver Tätigkeiten ausreichend sein wird. Eine ähnliche Frage kann aktuell auch bei hauptamtlichen und klinisch nicht tätigen Notärzten gestellt werden. Aus meiner Sicht ist der klinisch tätige Arzt, welcher invasive Massnahmen im Tagesgeschäft anwenden muss, auch in der Lage, diese im Notfall sicher zu beherrschen. Nach dem Motto: Was ich häufig mache, das kann ich auch. Frage16: Intensivtransporte Die Standorte der Intensivverlegungsdienste sollten an den Krankenhäusern lokalisiert sein (Rostock, Greifswald, Neubrandenburg und Schwerin). Ergänzend ein

5 Intensivtransporthubschrauber (bereits bestehend in Rostock). Dadurch werden sogenannte Dreiecksfahrten vermieden und es besteht hohe intensivmedizinische Kompetenz des Pflegepersonals. Bedauerlicherweise erfolgten nach Installierung der Zentralen Koordinierungsstelle keinerlei Anpassungen der IntensivtransportmitteL Auswertungen der intensivtransporte sind nicht veröffentlicht worden. Frage17: Belastbar. Frage18: Hilfstrist Beginn der Hilfstrist erst ab Ende des Notrufgespräches wird zu einer Verlängerung der Rettungszeiten führen, im Einzelfall schicksalsentscheidend und wird entsprechend abgelehnt. Zwingend erforderlich ist dann jedoch die Definition oder Festsetzung einer maximalen Disponierungszeit. Frage19, 20, 21: Frage22: Personalmangel RD Die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze im öffentlichen Rettungsdienst kann sinnvoll im Rahmen einer Kommunalisierung der Leistungserbringer und resultierend sicheren, planbaren, nach öffentlichem Tarif bezahlten Arbeitsplätzen umgesetzt werden. Die Ausschreibungspflicht wäre damit hinfällig, eine Überplanung alle 8 Jahre ebenso. Sicherheit für den Träger und die Leistungserbringer sowie deren Angestellte. Lohndumping könnte verhindert werden. Frage23: Löhne im RD: Notärzte laut Ärztetarifverträge Marburger Bund Notfallsanitäter ähnlich Krankenschwestern im Öffentlichen Dienst RettAss/RettSan nach Traifvertrag Öffentlicher Dienst Frage24: Tarifbindung Eine Klausel zur Tarifbindung im RDG wird hinsichtlich eines belastenden, stressreiches Berufsbildes im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge ausdrücklich begrüßt. Frage25: Frage26, 27: Einsatz RD bei Katastrophe Die Begriffe "Großschadenslage" und "Katastrophe" sind durch DIN eindeutig definiert. Die Trennung der Verantwortlich- und Zuständigkeit zwischen Rettungsdienst und Katastrophe erscheint konsequent und sinnvoll. Dessen ungeachtet ergeben sich in der Ausführung selbstverständlich Synergieeffekte zwischen Rettungsdienst und KatSchutz, da der Rettungsdienst bei jeder Katastrophe mit Geschädigten beteiligt sein wird.

6 Für den "Massenunfall von Verletzten" (MANV) und die Großschadenslage muss der Träger des Rettungsdienstes Ressourcen vorhalten, da diese deutlich häufiger als die Katastrophe vorkommen und jederzeit eine sofortige Reaktion erfordern. Bereits ein größerer Verkehrsunfall kann einen Massenanfall und eine Großschadenslage darstellen (siehe BAB19). Strukturen des KatSchutzes greifen gegenüber den Strukturen des rettungsdienstes immer mit einer deutliche zeitlichen Diskrepanz. Frage28,29,30,31,32,33: Frage 34: Notarztgestellung über Krankenhäuser Siehe oben. Die Gestellung der Notärzte aus den Kliniken sichert einen hohen Qualitätsstandard der Notärzte, bedingt durch ihre klinische Tätigkeit. Die entstehenden Kosten (traifvertrag Ärzte Marburger Bund) sind vollumfänglich durch die Kostenträger zu erstatten. Hier gibt es nichts zu verhandeln, da die Kliniken Tarifverträge haben. Frage35: Umsetzung Notarztgestellung durch die Krankenhäuser Bereits jetzt ist in einer Vielzahl der Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen von Klinikärzten die Teilnahme am Rettungsdienst festgeschrieben. Motivierend könnte sein, die Kosten der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin nicht allein durch die zumeist jungen Assistenzärzte tragen zu lassen, da ja auch ein öffentliches Interesse besteht. Frage 36, 37, 38, 39, 40: Frage 41: Demographischer Wandel und RD Nach Verabschiedung des RDG ist eine Überplanung der Rettungsdienstvorhaltungen landesweit zwingend erforderlich. Dies resultiert aus der Veränderung der Hilfstrist als Planungsgröße und der Einführung des Notfallsanitäters mit seinen erweiterten Kompetenzen. Sinnvollerweise sollte in diesem Zusammenhang auch die Struktur des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes überdacht und überplant, idealerweise in Abstimmung mit den Rettungsdienststrukturen. Zusatzanmerkungen: Luftrettung / Intensivtransport Im Rahmen der notwendigen Überplanung sind dringend die Strukturen der Luftrettung zu überdenken. Sinnvoll wäre die Vorhaltungzweier Rettungshubschrauber im Single-Use als Primär- und Sekundärrettungsmittel (RTH/ITH), ausgestattet mit Rettungswinde für die Wasserrettung im küstennahen Bereich, sinnvoller Weise stationiert an den küstennahen Standorten der maximalversorgung Rosteck und Greifswald. Hierbei könnten bereits bestehende Hubschrauberstrukturen in diesen Städten genutzt bzw. angepasst werden.

7 Frage nach dem "Geeignetem Rettungsmittel" I Landeseinheitliche Disponierungsgrundsätze und Einsatzstichworte: Hinsichtlich der Definition einer Notfallsituation (erfordert Rettungsdiensteinsatz) in Abgrenzung zur Bagatelle (erfordert keinen Rettungsdiensteinsatz) und der Frage nach dem geeigneten Rettungsmittel (RTW oder NEF) und der Frage nach der Berechtigung des Einsatzes von Sonderrechten sollten landesweite Disponierungsgrundsätze und Einsatzstichworte ausgearbeitet werden (siehe Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz) etabliert werden. Die Leitstelle der Hansestadt Rost ck arbeitet seit mit daran angelehnten Disponierungs ndsätzen und Einsatzstichworten. Diese sind Grundvoraussetzung für ein Qu "tä management in den Leitstellen.! Dr. me. 5~ rner Facharzt fü'r Anästhesie Zusatzb1 eichnung Notfallmedizin Rostock,

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