BRICKS DEVELOPMENT NORD AG
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- Nicolas Rosenberg
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1 Gemeinde Münchenstein Quartierplanung "Parzelle 799" Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung (NIS-Gutachten) Dokument Nr. 24. Mai 2017
2 Inhaltsverzeichnis Impressum... 3 Zusammenfassung Ausgangslage Beurteilungsgrundlagen Hochspannungsfreileitung (Anhang 1 Ziff.1ff NISV) Eisenbahnanlage (Anhang 1 Ziff.5ff NISV) Mobilfunkanlagen (Anhang 1 Ziff.6ff NISV) Weitere Anlagen gemäss Anhang 1 NISV Leitungsverordnung Elektromagnetische Verträglichkeit Beurteilung der Einflüsse der Bahnanlage Allgemeines Einhaltung der Immissionsgrenzwerte Hochspannungsfreileitung Eisenbahnanlage Ergebnisse der 24-Stunden-Messung Gesamtbeurteilung Beurteilung der Einflüsse der Mobilfunkanlagen Mindestabstände aufgrund der Leitungsverordnung Literaturverzeichnis Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 2/14
3 Impressum Auftraggeber Herr Philippe Druel St. Jakobsstrasse Basel Tel Auftragnehmer maxwave AG Andreasstrasse 11 CH-8050 Zürich Tel Verteiler Dokument-Nr. Verfasser Philippe Druel () Dr. Georg Klaus Datum: Unterschrift: Freigabe Anthony Bellwald Geschäftsleiter Datum: Unterschrift: Bei kopierten oder elektronisch versandten Berichten gilt im Zweifelsfalle das bei maxwave abgelegte Dokument. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 3/14
4 Zusammenfassung Im Rahmen der Quartierplanung der Gemeinde Münchenstein sind bezüglich der Parzelle 799, Bahnhofstrasse 3a, 4142 Münchenstein auch die Aspekte der nichtionisierenden Strahlung (NIS) zu beachten. Die Ergebnisse dieser Abklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Immissionsgrenzwerte der NISV werden überall eingehalten. Die Parzelle 799 war schon vor dem Inkrafttreten der NISV [2] eine Bauzone, in welcher eine empfindliche Nutzung im Sinne der NISV zulässig war. Bei der Hochspannungsfreileitung der SBB handelt es sich um eine "alte Anlage" im Sinne der NISV (Anhang 1, Ziff. 16). Bei einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes ist eine Phasenoptimierung physikalisch nicht möglich. Die Mindestanforderungen der NISV sind damit selbst ohne genauere Messungen oder Berechnungen erfüllt. Rechnerische Abschätzungen zeigen jedoch, dass der Anlagegrenzwert auf dem gesamten Areal der Parzelle 799 eingehalten wird. Bei der Eisenbahnanlage handelt es sich um eine "alte Anlage" im Sinne der NISV (Anhang 1, Ziff. 56). Damit ist bei einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes den Anforderungen der NISV Genüge getan, wenn der massgebende Streckenabschnitt mit einem Rückleiter ausgerüstet wird. Dieser Rückleiter ist bereits heute vorhanden. Die Anforderungen der NISV sind damit selbst ohne genauere Messungen oder Berechnungen erfüllt. Magnetfeldmessungen bestätigen, dass der Anlagegrenzwert für niederfrequente Magnetfelder auf dem gesamten Areal eingehalten wird. Es ist zu beachten, dass die Bahnanlagen mit Hochspannung betrieben werden. Die Leitungsverordnung [3] verlangt Mindestabstände, welche im vorliegenden Fall eingehalten werden. Es wird trotzdem empfohlen, das Bauvorhaben frühzeitig mit den SBB zu besprechen. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 4/14
5 1. Ausgangslage Im Rahmen der Quartierplanung der Gemeinde Münchenstein sind bezüglich der Parzelle 799, Bahnhofstrasse 3a, 4142 Münchenstein auch die Aspekte der nichtionisierenden Strahlung (NIS) zu beachten. Die Parzelle 799 grenzt in westlicher Richtung an die SBB-Bahnanlage des Bahnhofs Münchenstein und der Ausfahrt in Richtung Dornach-Arlesheim. Im Bereich des SBB-Areals verläuft neben den Leitungen für den eigentlichen Fahrbetrieb eine 132 kv- Hochspannungsfreileitung. Sowohl die Betriebsströme der Eisenbahnanlage (Ströme in Fahr-, Rück- und Erdleitern) als auch die Betriebsströme der Hochspannungsfreileitung erzeugen niederfrequente Magnetfelder, welche auch auf die umliegenden Grundstücke einwirken. Dabei ist zu beachten, dass bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV [2] (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) die Emissionen der Eisenbahnanlage und die Emissionen der Hochspannungsfreileitung getrennt zu betrachten sind (Anhang 1 Ziff. 5ff NISV resp. Anhang 1 Ziff. 1ff NISV). Aus Sicht der NISV ist weiter zu beachten, dass auf der Parzelle 799 bereits vor dem Inkrafttreten der NISV eine empfindliche Nutzung zugelassen war (gemäss Zonenplan gehört das Areal zur Industriezone J3). Bezüglich der SBB-Eisenbahnanlage ist festzuhalten, dass der massgebende Streckenabschnitt bereits vor Inkrafttreten der NISV bestanden hat und dass dieser Streckenabschnitt seither nicht auf mehr elektrifizierte Streckengleise erweitert wurde. Bezüglich allfälliger Mindestabstände sind neben den Aspekten der NISV auch die Anforderungen der Leitungsverordnung [3] zu beachten. Als weitere elektromagnetische Einflussgrössen befinden sich in der näheren Umgebung der Parzelle 799 mehrere Mobilfunk-Sendeanlagen. Elektromagnetische Felder können nicht nur Lebewesen, sondern auch technische Systeme beeinflussen. Zur begrifflichen Unterscheidung wird zwischen NIS (Beeinflussung von Lebewesen) und EMV (elektromagnetische Verträglichkeit; Beeinflussung technischer Systeme) unterschieden. Die Aspekte der EMV können auf die Nutzung eines Gebäudes einen Einfluss haben und werden daher ebenfalls kurz angesprochen. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 5/14
6 ungefährer Verlauf der Hochspannungsfreileitung Eisenbahnanlage mit Fahr-, Rück- und Erdleitungen Abbildung 1: Geplante Bebauung "Parzelle 799" und benachbarte SBB-Anlagen Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 6/14
7 2. Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die NIS-Beurteilung dient die "Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" [2] Hochspannungsfreileitung (Anhang 1 Ziff.1ff NISV) Grundsätzlich sind überall, wo sich Menschen aufhalten können, die sogenannten Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Für die 16 2 / 3 Hz-Magnetfelder einer Hochspannungsfreileitung beträgt der Immissionsgrenzwert 300 mt (Mikro-Tesla; Mass für die magnetische Flussdichte). Der Immissionsgrenzwert ist insgesamt und damit bei mehreren verursachenden Anlage als Überlagerung der Emissionen einzuhalten. Um dem im Umweltschutzgesetz [1] festgeschriebenen Vorsorgeprinzip (Art 11 Absatz 2 USG) Rechnung zu tragen, wird in der NISV für "Orte mit empfindlicher Nutzung" (OMEN) eine über die Immissionsgrenzwerte hinausgehende, vorsorgliche Emissionsbegrenzung festgelegt. Dies gilt insbesondere auch für Hochspannungsfreileitungen (Anhang 1 Ziff 1ff NISV). Die Magnetfeldemissionen neuer Hochspannungsleitungen müssen - beim (Zitat): nach dem Stand der Technik berechneten maximal zulässigen Dauerstrom bei 40 C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Windgeschwindigkeit - an Orten mit empfindlicher Nutzung den sogenannten Anlagegrenzwert von 1 µt einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten (Art 3 Abs 3 NISV): a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b) öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c) diejenigen Flächen von nicht überbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind. Unter Buchstabe a fallen u.a. Wohnräume oder Arbeitsplätze. Bezüglich Buchstabens c ist zu beachten, welche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NISV möglich war. Hochspannungsleitungen, welche schon vor dem Inkrafttreten der NISV bewilligt waren, sind "alte Anlagen" im Sinne der NISV und es gilt folgende Regelung (Anhang 1 Ziff 16 Absatz 1 NISV): Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird. Der Immissionsgrenzwert für das elektrische 16 2 / 3 Hz-Feld liegt bei 10'000 V/m. Eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Anlagegrenzwert) für niederfrequente elektrische Felder kennt die NISV nicht Eisenbahnanlage (Anhang 1 Ziff.5ff NISV) Die Eisenbahnanlage der SBB wird bei derselben Frequenz betrieben wie die 132 kv- Hochspannungsfreileitung. Der Immissionsgrenzwert für das Magnetfeld liegt damit auch hier bei 300 µt und für das elektrische Feld bei 10'000 V/m. Für die Beurteilung sind die Immissionen der Hochspannungsfreileitung mitzuberücksichtigen. Eine Eisenbahnanlage, welche mit Wechselstrom betrieben wird, unterliegt zudem der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Anhang 1 Ziff. 5ff NISV). Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt an Orten mit empfindlicher Nutzung (s.a. Kap. 2.1). Der Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 7/14
8 Anlagegrenzwert beträgt 1 µt - ermittelt als der über 24 Stunden gemittelte Effektivwert der magnetischen Flussdichte. Streckenabschnitte, welche schon vor dem Inkrafttreten der NISV (01. Februar 2000) in Betrieb waren und seither nicht auf mehr elektrifizierte Streckengleise ausgebaut wurden (Anhang 1 Ziff. 52 Absatz 2 NISV) sind "alte Anlagen" im Sinne der NISV und es gilt folgende Regelung (Anhang 1 Ziff. 56 NISV): Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter auszurüsten Mobilfunkanlagen (Anhang 1 Ziff.6ff NISV) In der Umgebung der Parzelle 799 werden heute mehrere Mobilfunk-Basisstationen betrieben. Grundsätzlich sind bei der maximal bewilligten Sendeleistung folgende Grenzwerte für die elektrische Feldstärke einzuhalten: V/m (Immissionsgrenzwert): (Gilt überall wo sich Menschen aufhalten können; der Grenzwert ist frequenzabhängig; der Grenzwert ist von der Summenfeldstärke sämtlicher Mobilfunkanlagen einzuhalten). 4-6 V/m (Anlagegrenzwert): (Gilt an Orten mit empfindlicher Nutzung; der Grenzwert ist frequenzabhängig; der Grenzwert ist von jeder Mobilfunkanlage einzeln und nicht als Summenfeldstärke aller Anlagen einzuhalten) Weitere Anlagen gemäss Anhang 1 NISV Hinsichtlich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung sind im Anhang 1 der NISV folgende weitere Anlagetypen aufgeführt: Anlagetyp NISV-Bezug Bemerkungen Transformatorenstationen Unterwerke und Schaltanlagen Elektrische Hausinstallationen Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen Radaranlagen Anhang 1 Ziff.2ff Anhang 1 Ziff.3ff Anhang 1 Ziff.4ff Anhang 1 Ziff.7ff Anhang 1 Ziff.8ff Tabelle 1: Weitere Anlagetypen gemäss NISV Allfällige Transformatorenstationen auf dem Areal unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Dabei ist auch die Einhaltung der NISV nachzuweisen. Für die Einhaltung der Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich. Auf eine weitere Berücksichtigung dieses Anlagetyps wird im Rahmen dieses Gutachtens verzichtet. Allfällige NIS-Abklärungen sind Teil eines Bauprojektes. Es befinden sich keine Unterwerke oder Schaltanlagen in einer relevanten Entfernung zur Parzelle 799. Auf eine weitere Berücksichtigung dieses Anlagetyps wird verzichtet. Die Einhaltung der NISV ist Sache einer sorgfältigen Elektroplanung gemäss NIN [4]. Auf eine weitere Berücksichtigung dieses Anlagetyps wird im Rahmen dieses Gutachtens verzichtet. Es befinden sich keine Rundfunk-Sendeanlagen in einer relevanten Entfernung zur Parzelle 799. Auf eine weitere Berücksichtigung dieses Anlagetyps wird verzichtet. Es befinden sich keine Radaranlagen in einer relevanten Entfernung zur Parzelle 799. Auf eine weitere Berücksichtigung dieses Anlagetyps wird verzichtet. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 8/14
9 2.5. Leitungsverordnung Bezüglich der Mindestdistanzen zur Bahnlinie ist auch die sogenannte Leitungsverordnung [3] zu beachten. Die Leitungsverordnung gibt u.a. Mindestabstände zwischen einer Hochspannungsleitung auch die SBB-Fahrleitungen werden mit Hochspannung betrieben - und einem Gebäude vor. Ziele der Verordnung sind der Personenschutz (Schutz vor einem elektrischen Schlag) und der Sachschutz (z.b. Brandschutz durch Funkenüberschlag). Die Mindestabstände zwischen Hochspannungsleitungen und Gebäuden lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Der Mindestabstand beträgt in jedem Fall mindestens 5 m. Überragt ein Gebäude den untersten Leiter, so vergrössert sich der Horizontalabstand von 5 m um die Überragung des Gebäudes. Ein Horizontalabstand von 20 m genügt in jedem Fall Elektromagnetische Verträglichkeit Elektrische Systeme können durch elektromagnetische Felder - verursacht durch andere elektrische Systeme - gestört werden. Um eine gewisse Zuverlässigkeit sicherzustellen, werden minimale Störfestigkeitspegel normativ festgelegt. Unterhalb dieser Störfestigkeitspegel müssen die elektrischen Systeme uneingeschränkt ordnungsgemäss funktionieren. Die Mindestanforderungen gegenüber energietechnischen Magnetfeldern (16 2 / 3 Hz, 50 Hz) liegen bei 3.8 µt. Die Praxis zeigt, dass elektronische Geräte eine höhere Störschwelle aufweisen. Für fast alle elektronischen Geräte darf deshalb im Rahmen der Typenprüfung sogar auf eine entsprechende EMV-Prüfung verzichtet werden. Es darf a priori angenommen werden, dass die Mindestanforderungen um ein Vielfaches übertroffen werden. Ausnahmen bilden Geräte, welche mit einem empfindlichen magnetischen Prinzip arbeiten (beispielsweise gewisse medizinische Systeme wie MRI-Anlagen oder EEG-Geräte oder Röhrenbildschirme). Magnetische Speichermedien fallen nicht darunter. Ihre Störfestigkeitsschwelle ist etwa tausendmal höher als die oben erwähnte Mindestanforderung von 3.8 µt. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 9/14
10 3. Beurteilung der Einflüsse der Bahnanlage 3.1. Allgemeines Da die 132 kv-hochspannungsfreileitung und die Eisenbahnanlage bei derselben Frequenz betrieben werden und die massgebenden stromführenden Leiter parallel verlaufen, lassen sich die beiden Anlagen messtechnisch praktisch nicht unterscheiden. Aus diesem Grund erfolgt die Beurteilung im Folgenden teilweise gemeinsam Einhaltung der Immissionsgrenzwerte Der Immissionsgrenzwert von 300 µt, welcher überall dort einzuhalten ist, wo sich Menschen aufhalten können, darf ohne detailliertere Berechnungen als a priori eingehalten angesehen werden. Geht man bei der Eisenbahnanlage von einem maximalen, kurzzeitigen Strom von 1'000 A aus - die maximalen Ströme eines ICN in Doppeltraktion oder einer S-Bahn in Dreifachtraktion liegen bei etwa 700 A - so ist der Immissionsgrenzwert bereits ab einer Entfernung von ca. 70 cm vom Fahrleiter eingehalten. Bei der Hochspannungsfreileitung liegt die Distanz wegen des etwas geringeren maximalen Stroms bei etwa 50 cm. Der Immissionsgrenzwert für die elektrische Feldstärke von 10'000 V/m darf gleichfalls als a priori eingehalten angesehen werden Hochspannungsfreileitung Die Hochspannungsfreileitung verläuft in einer Distanz von etwa 30 m parallel zur westlichen Front des geplanten Gebäudes auf der Parzelle 799. Bei der Leitung handelt es sich um eine "alte Anlage" im Sinne der NISV. Sollte der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden können, so müsste falls technisch und betrieblich überhaupt möglich eine Phasenoptimierung vorgenommen werden, um die Immissionen zu reduzieren. Da die Hochspannungsfreileitung nur aus einem einzigen Strang besteht, ist eine Phasenoptimierung grundsätzlich (physikalisch) nicht möglich. Damit wären selbst bei einer Nichteinhaltung des Anlagegrenzwertes keine weiteren Massnahmen erforderlich. Um den Einfluss der Hochspannungsfreileitung trotzdem etwas genauer beurteilen zu können, wurde eine rechnerische Abschätzung vorgenommen. Die Berechnung für den maximal zulässigen Dauerstrom gemäss Kap. 2.1 zeigt, dass ab einer Distanz von etwa 23 m (gemessen ab der Mittelachse) der Anlagegrenzwert auch in der ungünstigsten Höhe eingehalten wird. Bei der effektiven Entfernung zwischen der Mittelachse der Hochspannungsfreileitung und der Gebäudefront von etwa 30 m liegen die maximalen Feldstärken im Gebäude der Parzelle 799 überall unter 0.6 µt (quadratische Abnahme mit der Entfernung). Die Hochspannungsfreileitung hält den Anlagegrenzwert für das gesamte zukünftige Gebäude auf der Parzelle 799 ein. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 10/14
11 3.4. Eisenbahnanlage Bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist grundsätzlich der Anlagegrenzwert von 1 µt - gemessen als Mittelwert über 24 Stunden - einzuhalten. Da es sich bei der Eisenbahnanlage um eine "alte Anlage" im Sinne der NISV handelt, ist bei einer Grenzwertüberschreitung der NISV Genüge getan, wenn die Anlage mit einem Rückleiter ausgerüstet wird. Dieser Rückleiter ist bereits heute vorhanden. Weiter Massnahmen sind damit streng nach NISV nicht erforderlich Ergebnisse der 24-Stunden-Messung Um eine robuste Grundlage für die Planung zu erhalten, wurden die Magnetfelder der gesamten Bahnanlage einschliesslich der Hochspannungsfreileitung trotzdem genauer betrachtet und es wurde angrenzend an die Bahnstrecke eine 24-Stunden-Messungen durchgeführt Allgemeines Datum der 24h-Messung: Messort: Art der Messungen: Messgerät: Messunsicherheit: Magnetfeld: 5% Tabelle 2: Zusammenfassung der Eckdaten der Messung 17. Mai 2017, 11:00 Uhr 18. Mai 2017, 11:00 Uhr Firma Van Baerle AG, Lagerhaus an der Schützenmattstrasse 18. Die Messergebnisse sind auch für das zukünftige Gebäude auf der Parzelle 799 repräsentativ. Aufgrund der etwas geringeren Distanz des Messortes zur Bahnanlage darf sogar davon ausgegangen werden, dass die maximalen Immissionen im zukünftigen Gebäude geringfügig kleiner sind. 24h-Messung des Effektivwerts der magnetischen Flussdichte bei 16 2 / 3 Hz. Magnetfeld: Wandel & Goltermann, EFA-3, S/N E-0011, interne Magnetfeldsonde, vektoriell, selektiv bei 16 2 / 3 Hz, RMS Messergebnisse Quelle 24h- Mittelwert der magnetischen Flussdichte bei 16 2 / 3 Hz Anlagegrenzwert gemäss NISV 1) kurzzeitiger Maximalwert der magnetischen Flussdichte bei 16 2 / 3 Hz Immissionsgrenzwert gemäss NISV 2) bei 16 2 / 3 Hz Minimale Störfestigkeit elektronischer Geräte gemäss [5] bei 16 2 / 3 Hz [mt] [mt] [mt] [mt] [mt] Bahnanlage einschliesslich der Hochspannungsfreileitung ) Massgebend für die Beurteilung des 24h-Mittelwertes. 2) Massgebend für die Beurteilung des kurzzeitigen Maximalwertes Tabelle 3: Messergebnisse Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 11/14
12 Messdiagramm Abbildung 2: Magnetfeldimmissionen verursacht durch die Bahnanlage einschliesslich der Hochspannungsfreileitung 132 kv-hochspannungsfreileitung Speiseleitungen als Teil der Eisenbahnanlage Parzelle 799 Eisenbahnanlage Messort Abbildung 3: Situationsbild zur Bahnanlage Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 12/14
13 3.6. Gesamtbeurteilung Die Immissionen Bahnanlage sind gekennzeichnet durch kurzzeitige Magnetfeldspitzen und dazwischen liegende "Pausen". Ursache der Spitzen sind insbesondere die hohen Anlaufströme der Triebfahrzeuge. Die Züge können dabei auch weit von der Parzelle 799 entfernt sein, solange diese über den fraglichen Streckenabschnitt elektrisch versorgt werden. Massgebend sind die Ströme in den Leitungen. Die Anforderungen der NISV werden eingehalten. Hauptquelle der Immissionen sind die Speiseleitungen (s.a. Abb. 3), welche auch weiter entfernte Streckenabschnitte versorgen. Aus Sicht der NISV sind damit keine weiteren Massnahmen notwendig. Die normativ "garantierte" minimale EMV-Störfestigkeit für elektrische Geräte ist am Messort überschritten. Wie in Kap. 2.6 angesprochen, sind davon allerdings nur sehr wenige, speziell empfindliche Geräte betroffen. Sollten künftig im Gebäude besonders empfindliche Geräte betrieben werden, so wird empfohlen, diese Geräte - falls erforderlich - gezielt und lokal zu schützen. Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 13/14
14 4. Beurteilung der Einflüsse der Mobilfunkanlagen In der näheren Umgebung der Parzelle 799 werden derzeit mehrere Mobilfunkanlagen betrieben. Da auf der Parzelle 799 bereits vor dem Inkrafttreten der NISV eine empfindliche Nutzung im Sinne der NISV zugelassen war, hat die Mobilfunkplanung diesem Sachverhalt bereits heute Rechnung zu tragen. Sollte nach Fertigstellung der Bebauung festgestellt werden, dass Grenzwerte überschritten sind, so haben die betroffenen Mobilfunkbetreiber ihre Anlagen so anzupassen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. 5. Mindestabstände aufgrund der Leitungsverordnung Bei der Arealgestaltung ist auch die Leistungsverordnung [3] zu beachten. Aufgrund der Distanzen zwischen dem geplanten Gebäude und den hochspannungsführenden Leitungen der Bahnanlage sollten im vorliegenden Fall keine Einschränken durch die Leitungsverordnung bestehen. Es wird jedoch trotzdem empfohlen, frühzeitig mit den SBB Kontakt aufzunehmen und das Bauvorhaben zu besprechen. 6. Literaturverzeichnis [1] SR , Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2017) [2] SR , Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (Stand 1. Juli 2016) [3] SR , Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) vom 30. März 1994 (stand 1. Januar 2016) [4] SN :2015, Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) [5] SN EN : Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-1: Fachgrundnormen; Störfestigkeit; Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe Gemeinde Münchenstein, Quartierplanung "Parzelle 799" / NIS Gutachten 14/14
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