Neuregelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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1 Neuregelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz
2 im Besoldungs- und Versorgungsrecht Informationen der Dienststellen Rundschreiben vom 16. Januar 2014, Az.: 15-P 1502/1/14/ /428 (Vollzugshinweise) Einführung der Erfahrungsstufen Neuregelung der Professorenbesoldung Rundschreiben vom 20. Februar 2014, Az.: 15-P 1502/1/14/ /10203 (Einführungsrundschreiben) wesentliche Neuregelung des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts 2 2. April 2014
3 im Besoldungs- und Versorgungsrecht Information der Beschäftigten durch das LSF 3 2. April 2014 Informationsschreiben für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger vom 17. März 2014 (Versand am 19. März 2014 erfolgt) Informationsplattform des LSF (Startseite: Infobox zum SächsDNeuG) Aktuelle Informationen Rechtsvorschriften Häufige Fragen (FAQ) Publikationen Fragen an: dienstrechtsreform@smf.sachsen.de
4 im Besoldungs- und Versorgungsrecht 4 2. April 2014
5 im Besoldungs- und Versorgungsrecht 5 2. April 2014
6 im Besoldungs- und Versorgungsrecht 6 2. April 2014
7 Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt in der BesO A Rückwirkende Einführung des neuen Systems zum 1. September 2006 Warum der 1. September 2006? Einstieg ( 27 Abs. 1 SächsBesG) unter Berücksichtigung von berücksichtigungsfähigen Zeiten ( 28 Abs. 1 bis 3 SächsBesG) - Ohne Vordienstzeiten = erste Stufe, die mit einem Grundgehaltssatz belegt ist (Anfangsstufe) - Mit berücksichtigungsf. Zeiten = Zuordnung zu höherer Stufe Aufstieg in den Stufen nach Erfahrung und Leistung, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht (= anforderungsgerechten Leistungen) Hemmung des Aufstiegs, wenn festgestellt wird, dass keine anforderungsgerechten Leistungen erbracht werden (wie bisher) 7 2. April 2014
8 Berücksichtigungsfähige Zeiten ( 28 Abs. 1 und 2 SächsBesG) Absatz 1: Anrechenbare Vordienstzeiten (Ist-Zeiten) -hauptberufliche Tätigkeit bei öffentl.-rechtl. Dienstherrn oder im Dienst von öffentl.-rechtl. Religionsgesellschaften und ihren Verbänden -Wehr- und zivildienstbedingte Verzögerungen -Eignungsübung -Verfolgungszeiten Absatz 2: Förderliche Zeiten (Kann-Zeiten) -Für die Verwendung förderliche hauptberufliche Zeiten -Entscheidung liegt bei obersten Dienstbehörde -Einvernehmen des SMF (bis 10 Jahre generell erteilt) 8 2. April 2014
9 Unschädliche Unterbrechungszeiten ( 28 Abs. 3 und 4 SächsBesG) Absatz 3: In Zeiten nach Absatz 1 und 2 eingebettete Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 werden berücksichtigt Absatz 4: Unschädliche Unterbrechungszeiten führen nicht zur Verzögerung beim Stufenaufstieg -Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeiten - Beurlaubung dienstl. Interesse / öffentl. Belange -Wehr- und zivildienstbedingte Unterbrechungen -Eignungsübung -Mitgliedschaft in Bundes- und Landesregierung oder gesetzgebenden Körperschaften Nicht zu berücksichtigende Zeiten ( 29 SächsBesG) Ausschlusszeiten wegen Tätigkeit für MfS bzw. Grenztruppen der DDR oder besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR keine Anrechnung wie bisher 9 2. April 2014
10 Stufenzuordnung Beispiel 1 ( Ist-Zeiten ) Sachverhalt: -Ernennung mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum Steuerinspektor (BesGr. A 9) -3 Jahre und 4 Monate hauptberuflich tätig als Beschäftigter beim FA Meißen Lösung: -Grds. Zuordnung zur Anfangsstufe der BesGr. A 9 (Stufe 2) 27 Abs. 1 Satz 2 -Beim Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten erfolgt nach 27 Abs. 1 Satz 3 die Zuordnung zu einer höheren Stufe -Anrechnung von 3 Jahren und 4 Monaten nach 28 Abs. 1 Nr. 1 Zuordnung zur Stufe 3 zum 1. Mai 2014; Restzeit von 1 Jahr und 4 Monaten (Stufenlaufzeit in Stufe 2 und 3 je 2 Jahre, 27 Abs. 2 Satz 2 / Anrechnung der Restzeit, 27 Abs. 2 Satz 3) Verbleibende Stufenlaufzeit in Stufe 3: 8 Monate, d. h. Aufstieg in Stufe 4 am 1. Januar April 2014
11 Stufenzuordnung Beispiel 2 ( Kann-Zeiten ) Sachverhalt: -Ernennung mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Steuersekretär (BesGr. A 6) -Zuvor Ausbildung zum Steuerfachgehilfen mit anschließender hauptberuflicher Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft von 3 Jahren und 10 Monaten -Anschließend Ausbildung für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung (Vorbereitungsdienst) Lösung: - Grds. Zuordnung zur Anfangsstufe der BesGr. A 6 (Stufe 1) 27 Abs. 1 Satz 2 -Beim Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten erfolgt nach 27 Abs. 1 Satz 3 die Zuordnung zu einer höheren Stufe -Hier: Anrechnung der Tätigkeit in Steuerberatungsgesellschaft als förderliche Zeiten im Umfang von 3 Jahren und 10 Monaten nach 28 Abs. 2 -Keine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten, da Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht erfüllt bzw. Zugangsvoraussetzung für die Laufbahn Zuordnung zur Stufe 2 zum 1. April 2014; Restzeit von 1 Jahr und 10 Monaten (Stufenlaufzeit in Stufe 1 und 2 je 2 Jahre, 27 Abs. 2 Satz 2 / Anrechnung der Restzeit, 27 Abs. 2 Satz 3) Verbleibende Stufenlaufzeit in Stufe 2: 2 Monate, d. h. Aufstieg in Stufe 3 am 1. Juni April 2014
12 Stufenzuordnung Beispiel 3 (Unterbrechungszeiten) Sachverhalt: -Beurlaubung mit Wirkung vom 1. Juni 2014 für die Dauer von 4 Jahren zur Betreuung eines Kindes -M. A. d. 31. Mai 2014 eine Stufenlaufzeit von 1 Jahr in der Stufe 3 zurückgelegt (d. h. regulärer Stufenaufstieg zum 1. Juni 2015 in Stufe 4, zum 1. Juni 2017 in Stufe 5) Lösung: -Beurlaubung im Umfang von 3 Jahren nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG beim Stufenaufstieg berücksichtigungsfähig -1 Jahr der Beurlaubung verzögert den Stufenaufstieg -Ab 1. Juni 2018 beginnt die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 zu laufen -Nächster Stufenaufstieg in die Stufe 6 erfolgt am 1. Juni April 2014
13 Überleitung der Bestandsfälle 80 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der BesO A in die neue Grundgehaltstabelle -Am 31. August 2006 vorhandene Besoldungsempfänger Überleitung in die Stufe, die am 1. September 2006 nach bisherigem Recht zugestanden hätte Wahrung des Besitzstandes -Ab 1. September 2006 neu eingestellte Besoldungsempfänger grds. Anwendung neues Rechts, aber Anwendung bisheriges Recht, wenn dies günstiger ist Keine Schlechterstellung durch Günstigerprüfung -Beurlaubte Besoldungsempfänger Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 (Tag der Verkündung SächsDNeuG) grds. Anwendung neues Recht, aber Anwendung bisheriges Recht, wenn dies günstiger ist Keine Schlechterstellung durch Günstigerprüfung April 2014
14 Überleitung Beispiel 1 (Einstellung vor 1. September 2006) Sachverhalt: -Beamter BesGr. A 7 am 31. August 2006 entsprechend seinem Besoldungsdienstalter in Stufe 3 mit verbrachter Stufenlaufzeit von 11 Monaten Lösung: -Grundsatz: Stufengleiche Überleitung zum 1. September 2006 ( 80 Abs. 1 Satz 2) Stufe 3 -Anrechnung der vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbrachten Zeiten (von 11 Monaten) -Laufzeit in Stufe 3: 2 Jahre, somit Aufstieg in Stufe 4 am 1. Oktober April 2014
15 Überleitung Beispiel 2 (Einstellung vor 1. September 2006) Sachverhalt: -Beamter BesGr. A 9 am 31. August 2006 entsprechend seinem Besoldungsdienstalter in Stufe 1 Lösung: -Grundsatz: Stufengleiche Überleitung zum 1. September 2006 ( 80 Abs. 1 Satz 2) Stufe 1 -Aber: Zuordnung mindestens zur Anfangsstufe der jeweiligen BesGr. ( 80 Abs. 1 Satz 3) Stufe 2 -Beginn Stufenlaufzeit der Stufe 2 am 1. September 2006 ( 80 Abs. 2 Satz 1) April 2014
16 Überleitung Beispiel 3 (Einstellung nach 1. September 2006) Sachverhalt: -Ernennung mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) -Stufenzuordnung bei Ernennung entsprechend Besoldungsdienstalter zur Stufe 2 -Zuvor 2 Jahre und 2 Monate hauptberuflich tätig als Beschäftigter beim LfF Lösung: -Neue Stufenzuordnung zum Einstellungszeitpunkt nach neuem Recht, d.h. grds. Zuordnung zur Anfangsstufe, sofern keine berücksichtigungsf. Zeiten vorliegen -Anrechnung von 2 Jahren und 2 Monaten nach 28 Abs. 1 Nr. 1 Zuordnung zur Stufe 3 zum 1. Oktober 2008; Restzeit von 2 Monaten Verbleibende Stufenlaufzeit in Stufe 3: 1 Jahr und 10 Monate, d. h. Aufstieg in Stufe 4 am 1. August Günstigerprüfung nach 80 Abs. 6 Satz 1 führt nicht zu höherer Einstufung (anderenfalls wäre es bei der Stufenzuordnung nach bisherigem Recht geblieben) April 2014
17 Überleitung Beispiel 4 (Einstellung nach 1. September 2006) Sachverhalt: -Ernennung mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zum Baurat (BesGr. A 13) -Stufenzuordnung bei Ernennung entsprechend Besoldungsdienstalter zur Stufe 8 -Zuvor 20 Jahre hauptberuflich als Bauingenieur in der Privatwirtschaft tätig (keine Anrechnung beim Besoldungsdienstalter) Lösung: -Neue Stufenzuordnung zum Einstellungszeitpunkt nach neuem Recht, d.h. grds. Zuordnung zur Anfangsstufe, sofern keine berücksichtigungsf. Zeiten vorliegen -Anrechnung von 20 Jahren nach 28 Abs. 2 als förderliche Zeit (mit Zustimmung SMF) Zuordnung zur Stufe 10 zum 1. Oktober Günstigerprüfung nach 80 Abs. 6 Satz 1 führt nicht zu höherer Einstufung (anderenfalls wäre es bei der Stufenzuordnung nach bisherigem Recht geblieben) April 2014
18 Welche und wie viele Beamte sind von der Umstellung betroffen? Anzahl Beamte und Richter (VbE) 3.253,0 = 11,4% 1.835,6 = 6,5% ,5* = 43,0% BesO A, C und BesGr. R1/R2 nicht Endstufe BesO A, C und BesGr. R1/R2 Endstufe Summe BesO B, R (ab R3), W und Anwärter Neueinstellungen seit ,3 = 39,1% * davon Anzahl Beamte und Richter mit Differenz von 1 Stufe zur Endstufe Differenz von 2 Stufen zur Endstufe Differenz von 3 und mehr Stufen zur Endstufe April 2014
19 Höhe der Kinderanteile im Familienzuschlag ( 41 i. V. m. Anlage 6 SächsBesG) Erhöhung des Familienzuschlags um 30 EUR pro Kind rückwirkend ab 1. Januar 2014 als Anreiz für Familiengründung durch stärkere Kompensation der finanziellen Belastungen Stufen des Familienzuschlags ( 42 SächsBesG) Stufe 1 für Ledige bei Haushaltsaufnahme eines Kindes: Solange Anspruch auf Kindergeld besteht, ist die Höhe der für den Unterhalt dieses Kindes zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht maßgebend Konkurrenzregelungen (hälftige Gewährung Stufe 1 an jeden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Kinderanteil an den Kindergeldbezieher): Nur noch gegeben, wenn beide Anspruchsberechtigten im öffentlichen Dienst nach 4 Abs. 1 SächsBesG (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, sonstige Körperschaften), Wegfall der Konkurrenz bei sog. sonstigen Arbeitgebern (privatrechtliche AG unter Beteiligung der öffentlichen Hand und Anwendung eines Tarifvertrages des öd) April 2014
20 Schaffung einer Strukturzulage zur Verbesserung der Einkommenssituation der unteren und mittleren Besoldungsgruppen ( 45 SächsBesG) Vergabe an Beamte der Laufbahngruppe 1 in BesGr. A 2 bis A 9 Rückwirkend ab 1. Januar 2014 Zulage in Höhe von 33,90 EUR pro Monat Nicht ruhegehaltfähig Keine Teilnahme an linearen Besoldungserhöhungen April 2014
21 Stellenzulagen Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die Fliegerzulage, die Gitterzulage sowie die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ( 47, 51 und 54 SächsBesG) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (bisher 46 BBesG) nicht in das neue Recht übernommen Übergangsvorschriften 84 und 85 SächsBesG Wahrung Status quo bei am 31. März 2014 bereits bestehendem Zulagenanspruch (gilt grds. solange die nach altem Recht maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Fliegerzulage längstens bis 31. Dezember 2019) Allgemeine Stellenzulage (bisher Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B) wurde in die Grundgehaltstabelle eingebaut, bei Überschneidung der Zulagenbeträge (BesGr. A 9 und A 10), wurde der höhere Betrag berücksichtigt Bei Abordnungen zu Dienstherren des Bundes oder eines anderen Landes werden bei Erstattung der Personalkosten auch dortige Amts-/Stellenzulagen gewährt, die im SächsBesG nicht vorgesehen sind ( 55 SächsBesG) April 2014
22 Ausgleichszulagen 56 SächsBesG Versetzungen und sonstigen Verwendungswechseln innerhalb des Geltungsbereichs des SächsBesG (z. B. zwischen Behörden des Freistaates Sachsen oder vom Freistaat Sachsen zu einer Kommune) dienstliche Gründe = Ist-Regelung grundsätzlich umfassende und dauerhafte Rechtsstandswahrung (einschließlich Teilnahme an künftigen Besoldungsanpassungen und Ruhegehaltfähigkeit), Abschmelzung der Ausgleichszulagen nur, wenn diese für weggefallene Stellenzulagen gewährt werden 57 SächsBesG Versetzungen von Beamten anderer Dienstherren (z. B. Bund oder anderes Land) in den Geltungsbereich des SächsBesG dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung = Kann-Regelung Ausgleich der Bezügedifferenz am Tag des Wechsels und Abschmelzung bei Besoldungsanpassungen oder sonstigen Bezügeerhöhungen 58 SächsBesG Sonderregelung für länderübergreifende Errichtung von Behörden April 2014
23 Einführung eines Personalgewinnungszuschlags zur Gewinnung von hochqualifizierten Fachkräften ( 63 SächsBesG) Begrenzung auf bestimmte Fächer und Abschlüsse möglich Grundsätzlich Höhe bis zu 10 % des Anfangsgrundgehalts bis zu 5 Jahre, mit der Möglichkeit zur einmaligen erneuten Gewährung Nicht ruhegehaltfähig April 2014
24 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ( 64 SächsBesG) Bisher Regelungen in der Sächsischen Dienstbezügezuschlagsverordnung, Regelungen in modifizierter Form ins Gesetz aufgenommen Verminderung der bisherigen Arbeitszeit im Wege der begrenzten Dienstfähigkeit um mindestens 20 % künftig nicht mehr erforderlich Sockelbetrag von 200 EUR auf 240 EUR angehoben, prozentuale Höhe des Zuschlags (5 % der Dienstbezüge) bleibt unverändert Begrenzung der Besoldung des begrenzt Dienstfähigen auf die Besoldung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten April 2014
25 Flexibilisierung der Leistungsprämienvergabe ( 68 SächsBesG) Erweiterter Anwendungsbereich: für besondere (Dauer- oder Einzel-) Leistung Erweiterter Personenkreis: Beamte der BesO A und der BesGr. B 1-B 3 neue Maximalhöhe: Endgrundgehalt mehrere Prämien pro Jahr möglich, sofern neuer Sachgrund vorliegt Flexibilisierung der Zahlung: Einmalbetrag oder in max. 12 Monatsbeträgen Abschaffen der Vergabequote (Begrenzung durch Haushaltsbudget) Regelungen zur Teamprämie sind entbehrlich Ausgleichspauschale an bestimmte Richter und Staatsanwälte April 2014
26 Neuregelung der Professorenbesoldung Neuregelung zur Sicherung der amtsangemessenen Alimentation in der BesO W ab 1. Januar 2013 (vgl. Urteil BVerfG vom 14. Februar 2012) mit folgenden Kernpunkten: -Beibehaltung des flexiblen Besoldungssystems (Grundgehalt + Leistungsbezüge) -W 2/W 3: Einführung von je 4 Grundgehaltsstufen à 5 Jahren Laufzeit und Erhöhung der Grundgehälter um bis zu 24 % -Erweiterung der Tatbestände zur Vergabe besondere Leistungsbezüge (z. B. Krankenversorgung, Übernahme zusätzlicher Funktionen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen) Überleitung in das neue System zum 1. April 2014 (Anrechnung berücksichtigungsf. Zeiten, ggf. Minderung Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) Überleitungszulage an W 2-Professoren für Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 Änderungen für W 1: Aufnahme Akademischer Assistent, Einführung von 2 Grundgehaltsstufen, Möglichkeit der Gewährung einer F&L-Zulage ( Drittmittelzulage ) April 2014
27 Anwärterbezüge Anwärtergrundbetrag ( 72 Abs. 1 SächsBesG) Erhöhung zum 1. Januar 2015 um weitere 40 EUR Anrechnungsregelung ( 74 SächsBesG) Bestehende Anrechnungsregelungen wurden vereinheitlicht. Ein sog. Mindestbelassungsbetrag ist nicht mehr vorgesehen. Kürzung der Anwärterbezüge ( 75 SächsBesG) Im Falle des Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder einer Verzögerung der Ausbildung aus einem vom Anwärter oder Referendar zu vertretenden Grund kann künftig eine Kürzung um bis zu 30 % des Anwärtergrundbetrags erfolgen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung führt dies zu einer etwas geringeren Kürzung als bisher April 2014
28 Anpassungen im Ämtergefüge Eingangsamt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 wird nach Besoldungsgruppe A 4 angehoben. Beamte, die sich noch in Ämtern der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 befinden, müssen in die neuen Ämter ernannt werden, um den Wechsel in die Besoldungsgruppe A 4 vollziehen zu können. Die organisatorischen, haushaltsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ernennung müssen dafür vorliegen. Amtsbezeichnungen Oberamtsmeister (A 6) und Oberamtsrat (A 13) sind aufgrund der Neuregelungen im Laufbahnrecht entfallen. Beamten, die derzeit die oben genannten Ämter bekleiden, müssen die neuen Amtsbezeichnungen Sekretär und Rat übertragen werden. Bis zur Übertragung der neuen Ämter bleibt der aktuelle Status gewahrt April 2014
29 im Versorgungsrecht Versorgungszuschlag Bisher nur in VwV verankerte Verpflichtung zur Zahlung eines Versorgungszuschlags (als Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig) wird gesetzlich fixiert. Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags sollen wie bisher durch das SMF im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Materielle Änderungen sind nicht vorgesehen April 2014
30 im Versorgungsrecht Kinder- und pflegebezogene Zuschläge Fortführung der bestehenden Regelungen zum Kindererziehungs- und Pflegezuschlag Verbesserung in der Gewährung dieser Zuschläge durch Wegfall der rentenrechtlichen Höchstgrenzen Einmalige Festsetzung zum Eintritt des Versorgungsfalls, danach Dynamisierung entsprechend allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge derzeit Aktualisierung der bestehenden Rundschreiben April 2014
31 im Versorgungsrecht Einführung eines Altersgeldes Ausgangspunkt: Entlassung aus Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag Erworbene Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn bleiben bestehen; es wird mit Erreichen der Altersgrenze Altersgeld (neben der Rente) gezahlt keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ausnahme: Verzicht auf Altersgeld April 2014
32 im Versorgungsrecht Dienstunfallfürsorge - Meldung und Untersuchungsverfahren Verkürzung der Ausschlussfrist für die Meldung von Dienstunfällen von zwei Jahren auf zwölf Monate Grund: zeitnahe Unfallmeldungen vereinfachen die Prüfung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden erheblich Zwölfmonatsfrist gilt auch für die Meldung von Sachschäden ( 35) Unfallmeldung muss künftig schriftlich erfolgen April 2014
33 im Versorgungsrecht Gleitender Übergang in den Ruhestand nach beamtenrechtlichen Vorschriften Hinausschieben des Ruhestandes auf Antrag bei dienstlichem Interesse um bis zu drei Jahre Anspruch auf Teilzeit ab dem 58. Lebensjahr Möglichkeit der Beurlaubung ab dem 58. Lebensjahr April 2014
34 im Versorgungsrecht Rechtsanspruch auf Versorgungsauskunft grundsätzlich alle drei Jahre oder bei wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage schriftlich beim LSF zu beantragen ab 1. April 2014 mit Antragsvordruck über Daten- und Belegverkehr über Internetseite des LSF Berechnung von zwei frei wählbaren Varianten z. B. Ruhestandsversetzung auf Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des Ruhestandsbeginns als Standard in jedem Fall zusätzliche Berechnung: Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze April 2014
35 im Versorgungsrecht Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Gewährung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auch bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Polizei- und Justizvollzugsbeamte nach 139 Abs. 6 SächsBG möglich (ab Vollendung des 60. Lebensjahres) Beginn der Zahlung des erhöhten Ruhegehaltssatzes jedoch erst ab Erreichen der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst Maximale Bezugsdauer bis zur Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung April 2014
36 im Versorgungsrecht Anhebung des unschädlichen Hinzuverdienstes Anhebung des bisherigen Betrages von 325 auf 450 Euro mit folgenden Auswirkungen: Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei vorliegenden Einkünften ab bis 450 Euro monatlich Erhöhung der Höchstgrenze zur Einkommensanrechnung für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung ab April 2014
37 Sonstige Änderungen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe Mit dem SächsDNeuG erfolgt Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im gesamten sächsischen Landesrecht, so auch im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht Reduzierung des Selbstbehalts in der Beihilfe Selbstbehalt von kalenderjährlich 80 EUR wird auf 40 EUR halbiert Reaktion auf die Abschaffung der sog. Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Erweiterung der Beihilfeberechtigung Beihilfeberechtigung besteht nun auch während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat April 2014
38 Übertragung des Tarifergebnisses vom 9. März 2013 Inhaltsgleiche, aber nicht zeitgleiche Übertragung Zum 1. März 2013: Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 Erhöhung um 2,65 % Erhöhung der Anwärterbezüge um 50 EUR Zum 1. September 2013: Für die Besoldungsgruppen ab A 10 Erhöhung um 2,65 % Zum 1. April 2014: Erhöhung der Bezüge für alle Besoldungsgruppen um 2,95 % Rundschreiben vom 17. Februar 2014, Az.: 15-P 1502/1/14/ /7786 (Vollzugshinweise) April 2014
39 Sonstige Änderungen Anpassung von Verordnungen Einleitung eines Verordnungsverfahrens Anpassung eine Reihe von Verordnungen inhaltlicher, technischer oder redaktioneller Art an das neue Dienstrecht im Freistaat Sachsen Zeitplan 1. Kabinettsbefassung Freigabe zur Anhörung April 2014 Durchführung der Anhörung bis Mitte Mai Kabinettsbefassung Erlass der Verordnung Juni 2014 Verkündung im SächsGVBl. Juli 2014 Für den Besoldungs- und Versorgungsbereich ist teilweise ein rückwirkendes Inkrafttreten der VOen zum 1. April 2014 vorgesehen, insbesondere für die SächsEZulMVergVO, SächsVVergVO und SächsUnfEntschVO Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen sollen für diese VOen entsprechende Anwendungshinweise per Rundschreiben gegeben werden April 2014
40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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