Ein Überblick über Veränderungen, Altbewährtes, Neuregelungen
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- Dorothea Schräder
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1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz Freistaat Sachsen Ein Überblick über Veränderungen, Altbewährtes, Neuregelungen Inhalt: Quelle: 0. Einleitung 1. Beamtenverhältnis 3 bis 7 SächsBG 2. Ausbildung/Vorbereitungsdienst 2.1. Bildungsvoraussetzungen/Laufbahnbefähigung 15 bis 18 SächsBG 2.2. Andere Bewerber 21 SächsBG 3. Laufbahnen LVO 3.1. Gliederung 15 SächsBG, 3 LVO 3.2. Zugang zu den Laufbahngruppen 5 bis 18 LVO 3.3. Laufbahnverordnung LVO Beförderung 27 SächsBG Aufstieg 28 SächsBG Verwendungsaufstieg 27/28 SächsBG Wartezeiten 5 bis 18 LVO 4. Abordnung/Versetzung 31,32 SächsBG 5. Personalentwicklungskonzept 24 SächsBG 6. Leistungsorientierte Besoldung 27 bis 29 SächsBesG 6.1. Leistungsstufen 2 LVO 6.2. Verfahren/Überleitung der Besoldungsgruppe A 89 SächsBesG 7. Beihilfe/Heilfürsorge 80 SächsBG 8. Teilzeitbeschäftigung 97 bis 100 SächsBG 9. Arbeitszeit/Urlaub/Nebentätigkeit 95/96 SächsBG 10. Ruhestand 5-16 SächsBeamtVG Ruhestand Anlassbezogen 46 SächsBG Dienstunfähigkeit 49 SächsBG 11. Bemessung des Grundgehaltes 5 SächsBeamtvG 12. Ruhegehalt SächsBeamtVG Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge 5 SächsBeamtVG Ruhegehaltsfähige Dienstzeit 7 SächsBeamtVG Berechnung Ruhegehalt 15 SächsBeamtVG Vorübergehende Erhöhung 16 SächsBeamtVG 13. Schlussbemerkung Vorsitzender DVG Sachsen Seite 1
2 0. Einleitung Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die bundeseinheitliche Gleichstellung der Beamtenschafft aufgegeben. Die Regelungen des Beamtentums nach Beamtenrechtsrahmengesetz sind erloschen. Die Länder haben in eigener Verantwortung das Beamtenrecht, die Besoldung und den Ruhestand zu regeln. Damit ist kaum noch ein Vergleich mit anderen Ländern möglich, jeder hat seine speziellen Vorschriften und auch eine andere finanzielle Voraussetzung. Gemeinsamkeit ist nur noch über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 GG) realisierbar. Der nachstehende Überblick ist nicht vollständig, dies ist auch nicht vom Bearbeiter beabsichtigt. Er ist auf die allgemeine Landesverwaltung gerichtet und verzichtet auf spezielle Laufbahnen (u.a. Polizei, Justiz) und spezielle Regelungen (u.a. Haftung, Arbeitsschutz). Mit der Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Dezember 2013 hat der Freistaat Sachsen ein umfangreiches Gesetzeswerk erhalten, dass durch die Neuregelung des Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG), des Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) und des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) sowie der Erneuerung einiger Rechtsverordnungen (z.b. Laufbahnordnung) eine solide Basis für das Sächsische Berufsbeamtentum bildet. Sie finden die entsprechenden Stellen im Gesetzestext unter den Schlagworten des Inhaltsverzeichnis. Randbemerkung: Unzufriedenheit und Ärgernis besteht aber nach wie vor bei den Beamten über den Verlust der Sonderzahlung ( Weihnachtsgeld ). Da hilft auch keine Strukturzulage von rund 50 Euro für die unteren Besoldungsgruppen und die Erhöhung des Familienzuschlages um 30 Euro. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 2
3 1. Beamtenverhältnis Die allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis sind gleich geblieben. Zwingend erforderlich sind die persönlichen Voraussetzungen an den künftigen Beamten. Nichteignung ergibt sich aus der Vergangenheit wie Straftaten, Grundrechtsverstöße, Menschenrechtsverletzungen. Die gesundheitliche Eignung ist amtsärztlich festzustellen. Die Altersgrenze ist das 47. Lebensjahr. Im laufenden Haushalt muss die beabsichtigte Stelle ausgewiesen sein. 2. Ausbildung/Vorbereitungsdienst 2.1. Bildungsvoraussetzungen/Laufbahnbefähigung Eine Befähigung für die Laufbahngruppe 1 (erste Einstiegsebene) besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst oder eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Befähigung für die Laufbahngruppe 1 (zweite Einstiegsebene) besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung oder eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (erste Einstiegsebene) besitzt, wer ein qualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen hat. Eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (zweite Einstiegsebene) besitzt, wer zusätzlich einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat Andere Bewerber Die Möglichkeit der Anerkennung anderer Bewerber durch den Landespersonalausschuss wird als Instrument der Gewinnung qualifizierter externer Bewerber beibehalten. Eine Altersgrenze wird nicht gezogen. Es muss zwingend ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des anderen Bewerbers vorliegen. 3. Laufbahnen Die neuen Regelungen des Laufbahnrechts sind die am weitesten gehenden Veränderungen. Es gibt nur noch zwei Laufbahngruppen. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 3
4 3.1. Gliederung Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Es gibt folgende Fachrichtungen: Agrar- und Forstverwaltung Allgemeine Verwaltung Bildung und Kultur Feuerwehr Gesundheit und Soziales Justiz Naturwissenschaft und Technik Polizei Steuerverwaltung Die Überleitung in die neuen Fachrichtungen in der Anlage Zugang zu den Laufbahngruppen Vorsitzender DVG Sachsen Seite 4
5 3.3. Laufbahnverordnung (Näheres finden Sie in der Laufbahnverordnung) Beförderung Eine Beförderung setzt Fähigkeiten und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen. erden, wenn 1. sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden, 2. ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. 3. kein Beförderungsverbot vorliegt Aufstieg Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht, 2. sie ein Beförderungsamt erreicht haben, 3. ihre Fähigkeiten und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und 4. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen Verwendungsaufstieg Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zu einem auf bestimmte Verwendungsbereiche beschränkten Aufstieg in die höhere Laufbahn ihrer Fachrichtung (Verwendungsaufstieg) zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Verwendungsaufstieg von Beamten besteht, 2. sie sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bei der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben eines Amts einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen, 3. sie nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für Ämter der höheren Laufbahn geeignet erscheinen, 4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 40., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben Wartezeiten Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung die Anforderungen 1. in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr, 2. übertreffen, zwei Jahre, 3. im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 5
6 4. Abordnung/Versetzung Definition > Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherren unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Definition > Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherren. 5. Personalentwicklungskonzept (PEK) Im Gesetzestext ist eine neue Aufgabe aufgetaucht, die von den Führungskräften Weitblick, Kreativität, soziale Kompetenz und Verantwortung abverlangt. Die Anfertigung des Personalentwicklungskonzeptes ist, unter dem Gesichtspunkt weiteren Stellenabbaus, eine Herausforderung an die Zuständigen. Verantwortlich sind die obersten Dienststellen. Die Ministerien können teilweise Aufgaben delegieren. Aufgabenkritik Leistung demografische Entwicklung Aufstieg Rotation Fortbildung Stellenkegel PEK Führungskraft Letztlich sollen die unmittelbaren Vorgesetzten im Mitarbeiter- Vorgesetzten- Gespräch mit den einzelnen Mitarbeitern konkrete Maßnahmen vereinbaren. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 6
7 6. Leistungsorientierte Besoldung 6.1. Leistungsstufen Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, Wird festgestellt, dass der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden Verfahren/Überleitung der Besoldungsgruppe A Eine europäische, gerichtliche Entscheidung zwingt auch den sächsischen Gesetzgeber, sich von den Dienstaltersstufen in der Besoldungstabelle zu verabschieden. Leistung ist nicht altersabhängig. Somit heißt es jetzt in der Besoldungstabelle Erfahrungsstufen und die sollen leistungsabhängig werden, also wie bisher, subjektive Beurteilungen. Die Tabelle gleicht daher der vorherigen mit 2, 3 und 4- Jahresrhythmus in 12 Spalten von A2 bis A16 (siehe Anlage 2). Das Grundgehalt wurde nicht um Teile des Weihnachtsgeldes, um einen Grundbetrag angehoben. Angehoben wurde der Familienzuschlag für alle um 30 EURO, für die Beamten der Besoldung A2 bis A9 wird eine Strukturzulage (ca. 50 EURO/nicht ruhegehaltsfähig) gezahlt. Die Überleitung der Beamten der Besoldungsordnung A erfolgt auf der Grundlage des Bundesbesoldungs- Gesetz in der Fassung vom Beamte, die bereits am in einem Dienstverhältnis standen, werden unter Besitzstandswahrung an die gleiche Stelle der neuen Tabelle eingeordnet. Gibt es diese Stelle nicht mehr, wird die nächste, höhere Stelle zugeordnet. Beamte, die nach dem ernannt wurden werden in die neue Tabelle rückwirkend zum eingeordnet. Die Beamten in den Besoldungsgruppen A9m und A13g werden in das nächsthöhere Amt überführt (die Verzahnungsämter fallen weg). 7. Beihilfe/Heilfürsorge (Näheres ergibt sich aus der Beihilfeverordnung) Die Heilfürsorge ist nur bei Vollzugspersonal, im klassischen Sinne der Polizei und dem Justizvollzug eingerichtet, es gibt keine wesentlichen Veränderungen. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu Vorsitzender DVG Sachsen Seite 7
8 mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 40 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze). 8. Teilzeitbeschäftigung Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag die Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn 1. der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und 2. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 8
9 9. Arbeitszeit/Urlaub/Nebentätigkeit Einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat. Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt. Nicht als Nebentätigkeit gelten die 1. Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen sowie 2. andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören. Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden. Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. 10. Ruhestand Ruhestand Anlassbezogen Es gibt mehrere Möglichkeiten in den Ruhestand versetzt zu werden, das ist: a) Erreichen der Altersgrenze (das 67.Lebensjahr, Abstufungen bis 65.Lj.) b) Auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (mit 63, Schwerbehindert mit 60) c) Dienstunfähigkeit d) Ruhestand auf Antrag e) Ruhestand ohne Antrag Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Beamte kann monatlich 450,00 EURO dazuverdienen Dienstunfähigkeit Eine Dienstunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass ein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines Gutachtens eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 9
10 11. Bemessung des Grundgehaltes Anfangsstufe Tabelle Grundgehalt Leistungsstufen Tabelle Grundgehalt Endstufe Tabelle Grundgehalt Dazu gehören noch: Familienzuschlag Allgemeine Stellenzulage Strukturzuschlag Sonderzulagen 12. Ruhegehalt Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Im Regelfall bestehen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nur noch aus dem aktuellen Grundgehalt und dem Familienzuschlag Stufe Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Anrechnungsfähige Zeiten) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die Dienstzeit, in der der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Wehrdienst bei der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee geleistet hat. Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von den Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig Vorsitzender DVG Sachsen Seite 10
11 waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat: Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Die Anrechnung erfolgt nur, sofern diese Zeiten nicht in der Rentenberechnung berücksichtigt wurden Berechnung des Ruhegehaltes Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis beginnt frühestens am Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird in Jahren angegeben, das Jahr wird mit 365 Tagen gerechnet. Eingerechnet werden alle Zeiten im Beamtenverhältnis (auch die Probezeit) auch mit Unterbrechungen. Das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Faktor 1,79375 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (max. 71,75%) und den Dienstbezügen, die sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag Stufe 1 und Bezügen die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6% für jedes Jahr, dass der Beamte vor Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist. Zur Vermeidung von Härtefällen gibt es Deckelungen zwischen 10,8% und 18%. Bei Mischversorgungen (Rente + Ruhegehalt) wird das Ruhegehalt bei Erreichung der maximalen Versorgung (71,75%) gekappt. Kappung erfolgt bei 71,75% Ruhegehalt Rente Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 11
12 An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A Vorübergehende Erhöhung Der berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten. 13. Schlussbemerkungen Nach Einschätzung des Bearbeiters ist die Dienstrechtsreform im Freistaat Sachsen für die Beamten akzeptabel, wenn auch die Veränderungen im Rahmen geblieben sind. Vorsitzender DVG Sachsen Seite 12
13 Anlage 1 Vorsitzender DVG Sachsen Seite 13
14 Anlage 1 Die Dienstrechtsreform im Freistaat Sachsen (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vorsitzender DVG Sachsen Seite 14
15 Anlage 1 Die Dienstrechtsreform im Freistaat Sachsen (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vorsitzender DVG Sachsen Seite 15
16 Anlage 2 Grundgehaltstabelle A ab (ohne Gewähr) Vorsitzender DVG Sachsen Seite 16
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