DIJuF-Themengutachten

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1 U 1.200, Dl/K DIJuF-Themengutachten Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Häufig gestellte Fragen und die Antworten Inhalt 1. Abgrenzung von Sonderbedarf und Mehrbedarf 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Geltendmachung von Sonderbedarf 3. Voraussetzung der Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils am Zusatzbedarf 4. Ermittlung der Haftung der Eltern 5. Eigenbeteiligung des Kindes am Mehrbedarf 6. Kosten für den Erwerb des Führerscheins

2 3 1. Wie ist Mehrbedarf vom Sonderbedarf abzugrenzen? a) Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt (vgl die Legaldefinition in 1613 Abs. 2 BGB). Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Planung und bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 2001,1603; vgl näher dazu unten Ziff. 2). Sonderbedarf kann als eigenständiger Bestandteil des gesamten Unterhaltsanspruchs nur ausnahmsweise neben laufendem Bar- bzw Naturalunterhalt verlangt werden. Bereits die Wortwahl des Gesetzes bringt dies zum Ausdruck: Da es nur einen außergewöhnlich hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten lässt, soll es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente bleiben; nur in Ausnahmefällen sollen zusätzliche unvorhergesehene Ausgaben gesondert ausgeglichen werden (Klein, in: Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, 2011, 1613 Rn 66). Auch soll so das Verhältnis von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht durch häufige Einzelanforderungen in unerwünschter Weise belastet und beunruhigt werden (BGH FamRZ 1982, 145; FamRZ 1984, 470). b) Als Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensunterhalts anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Klein, in: Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, 2011, 1610 BGB Rn 17 mwn). c) Für die Abgrenzung entscheidend ist zunächst, ob anfallende Kosten ein einmaliges Ereignis betreffen, wie die zumeist unter dem Stichwort Sonderbedarf erörterten Fälle (zb Säuglingserstaustattung, Operation/kieferorthopädische Behandlung, Erstkommunion, Klassenfahrt usw), oder ob sie als zusätzlicher Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg anfallen. Typische Beispiele hierfür sind Kosten für den Besuch eines Kindergartens oder Internats bzw für Nachhilfe, hohe Fahrtkosten zum regelmäßigen Schulbesuch, langfristig anfallende Behandlungskosten, ggf auch Umgangskosten. Die letztgenannte Fallgruppe stellt von vornherein allenfalls Mehrbedarf dar. d) Sollte die Zahlung als Einmalbetrag erbracht werden müssen (zb ein Jahresbetrag für eine Schülerfahrkarte), ändert sich hieran nichts, weil es auf die Entstehung und die Art des Bedarfs ankommt und nicht auf die Modalität der Deckung der entsprechenden Kosten. Ein Einmalbetrag für typischerweise als Mehrbedarf zu beurteilende Auf-

3 4 wendungen müsste dementsprechend auf die betreffenden Monate umgelegt werden. e) Ändert sich der regelmäßig auftretende Mehrbedarf, ist dieser, wie die laufende Unterhaltsrente, rückwirkend nur ab Verzug des Unterhaltsschuldners und ggf mit einem Abänderungsantrag nach 238 oder 239 FamFG geltend zu machen (Klein, in: Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, 2011, 1613 Rn 64). 2. Welche allgemeinen Voraussetzungen bestehen für die Geltendmachung von Sonderbedarf? Die lange Zeit umstrittene Frage, ob die nachträglich geltend gemachten Kosten einer Erstkommunion oder Konfirmation rückwirkend als Sonderbedarf von dem Barunterhaltspflichtigen zusätzlich zumindest anteilig zu tragen sind, ist nunmehr höchstrichterlich geklärt. In einem Urteil vom (FamRZ 2006, 612) hat dies der BGH deshalb verneint, weil diese Kosten nicht überraschend isv 1613 Abs. 2 Nr 1 BGB entstehen. In den Gründen der Entscheidung wird hierzu mit allgemeiner Bedeutung für jeden vermeintlichen Sonderbedarf ausgeführt (Hervorhebungen durch Verf. unter Kürzung um Rspr- und Lit-Zitate): 2. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsberechtigte neben dem laufenden Barunterhalt - auch für die Vergangenheit - weiteren Unterhalt wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen ( 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats muss es sich dabei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i.s. von 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist also nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, lässt sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem

4 5 Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten 3. Welche Kosten schließlich im Einzelfall Sonderbedarf bilden und ob nach diesen Maßstäben neben dem laufenden Barunterhalt auch die Kosten für eine Konfirmation als Sonderbedarf im Sinne des 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geschuldet sind, ist umstritten. a) Teile in Rechtsprechung und Literatur sehen die Kosten einer Konfirmation oder Kommunion schon deswegen nicht als Sonderbedarf an, weil diese langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien. Unregelmäßig im Sinne des 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne b) Demgegenüber ist die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Meinung, die Vorhersehbarkeit sei in solchen Fällen als einziges Abgrenzungskriterium zum monatlich geschuldeten Unterhalt und insbesondere zum Mehrbedarf nicht geeignet. Selbst wenn besondere Kosten längerfristig vorhersehbar seien, scheide ein Sonderbedarf nur dann aus, wenn der Unterhaltsberechtigte auf der Grundlage des ihm gezahlten Barunterhalts in der Lage sei, den später benötigten Betrag selbst anzusparen, und wenn ihm dieses im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse auch zumutbar sei Von den Vertretern dieser Auffassung wird teilweise schon die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Sonderbedarf geforderte Voraussetzung eines überraschend eingetretenen zusätzlichen Bedarfs in Frage gestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei lediglich ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf erforderlich; eine weitere Voraussetzung, wonach der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein dürfe und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen c) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Ein Anspruch auf Sonderbedarf scheidet schon dann aus, wenn die zusätzlichen

5 6 Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente ggf als Mehrbedarf berücksichtigt werden konnten Abs. 1 BGB räumt dem Schutz des Schuldners vor Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den Interessen des Unterhaltsgläubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kalkulieren kann (Göppinger/Wax/Kodal aao Rdn. 241). Für die Vergangenheit kann der Unterhaltsberechtigte deswegen regelmäßig nur von dem Zeitpunkt an Unterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert war oder er sich im Zahlungsverzug befand. Ohne diese Einschränkung kann der Unterhaltsberechtigte rückwirkend für die Dauer eines Jahres lediglich Erfüllung wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangen ( 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen Fällen das Interesse des Unterhaltsgläubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn der Gläubiger kann einen solchen unregelmäßig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren und - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftserteilung - frühzeitig geltend machen. Der Senat hält deswegen daran fest, dass unregelmäßig im Sinne des 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur der Bedarf ist, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (.vgl. auch BT-Drucks. V/2370 S. 42). Der gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldete Sonderbedarf kann von dem regelmäßig geschuldeten Barbedarf, einschließlich eines eventuellen Mehrbedarfs, auch nicht nach den Einkommensverhältnissen im Einzelfall abgegrenzt werden. Soweit die Gegenmeinung auch einen langfristig absehbaren zusätzlichen Bedarf als Sonderbedarf einstuft, sofern der Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, die betreffenden Kosten von seinen laufenden Einkünften abzudecken, überzeugt dieses nicht. Denn neben dem monatlich geschuldeten Barunterhalt ( 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den gesamten Lebensbedarf umfasst ( 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhaltsgläu-

6 7 biger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unregelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aao 1613 Rdn. 52). Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf beschränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstandenen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhnlich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufenden Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte (Senatsurteil vom 11. November 1981 aao, 146). Das ist dem Unterhaltsgläubiger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets möglich. Handelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, scheidet ein zusätzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. Übersteigt der zusätzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgläubiger zunächst gehalten, diesen durch Bildung von Rücklagen aus seinem laufenden Unterhalt zu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rücklage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Lebensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zusätzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht ändern. Auch in solchen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren zusätzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen 4. Die Kosten des Klägers zu 1 für seine Konfirmation im Jahre 2000 und die Kosten des Klägers zu 2 für dessen Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 bilden deswegen jedenfalls keinen Sonderbedarf nach 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Kosten sind nicht überraschend entstanden, sondern waren spätestens mit dem Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar. Letztlich kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Kosten der Konfirmandenfahrt des Klägers zu 2 im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte einen Sonderbedarf allein schulden würde oder ob er - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die Kläger betreuenden Mutter (Senatsurteil vom 12. November XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364) - dafür nur anteilig haftet

7 8 Weil die mit der Klage verfolgten Ansprüche keinen Sonderbedarf im Sinne des 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, sind sie nach 1610 Abs. 2 BGB vom laufenden Unterhalt abgedeckt. Die Klage war deswegen insgesamt abzuweisen. 3. Muss sich stets der barunterhaltspflichtige Elternteil am Mehrbedarf oder Sonderbedarf beteiligen? a) Falls der Barunterhaltspflichtige insbesondere bei gemeinsamer Sorge von vornherein der Mehrkosten auslösenden Maßnahme zustimmt, muss er sich allein deshalb auch unterhaltsrechtlich an den Kosten beteiligen. Denn es geht selbstverständlich nicht an, dass Eltern einvernehmlich Entscheidungen für ihr Kind treffen, sich dann aber aus der finanziellen Haftung hierfür verabschieden wollen. b) Sollte er sich gegen den Plan (zb den Besuch eines Internats im Ausland) sperren, kann auf Antrag familiengerichtlich die Entscheidung ggf dem anderen Elternteil übertragen werden ( 1628 S. 1 BGB). Allerdings folgt dann hieraus nicht automatisch die Verpflichtung, sich auch an den Kosten zu beteiligen. Derartiger Mehrbedarf ist von einem hiermit nicht einverstandenen Elternteil nur dann zu tragen, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt (zb den kostenpflichtigen Besuch einer Einrichtung, der für das Kind aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen unabweisbar oder aber zumindest dringend zu empfehlen ist). Dass zb ein Internatsbesuch für das Kind nur allgemein förderlich ist wie beispielsweise zum Spracherwerb in England, genügt nicht, um eine Mithaftung für den anderen Elternteil zu bewirken. Vielmehr ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Ausbildungsmaßnahme existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (BGH NJW 1983, 393; KG Berlin, Report 2002, 288 = FuR 2003, 178). Erst recht scheidet eine Beteiligungspflicht aus, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie dem Kind dienen soll, sondern den Interessen des anderen Elternteils. So hat das OLG Naumburg (NJW 2012, 623) entschieden: Kein Mehrbedarf sind (anders als Kindertagesstättenkosten; vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 962) hingegen Schulhortkosten, soweit deren Aufwen-

8 9 dung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1353; OLG Brandenburg, Beschl. v UF 47/10 - zitiert nach juris"; Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2 Rn 317; NK-BGB/Kath-Zurhorst, 2. Aufl., 1610 Rn 22). 4. Wie ist die Haftung der Eltern zu ermitteln? a) Hat das Kind einen notwendigen Mehrbedarf, zb durch Kindergartenkosten, Privatschule, Internat, haben ihn die zur Unterhaltsleistung verpflichteten Eltern anteilig gemäß 1606 Abs. 3 BGB bis zur Grenze des Selbstbehalts zusätzlich zum Elementarunterhalt zu bezahlen (Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 1 Rn 1071 und Klinkhammer 2 Rn 462). Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gem Abs. 3 S. 2 BGB gilt nicht uneingeschränkt. Er gilt zb nicht für Zusatzbedarf (BGH FamRZ 1983, 689 und 1998, 286). b) Hierbei ist selbstverständlich, dass grundsätzlich zunächst jedenfalls der Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder gesichert sein muss, bevor eine Leistungsfähigkeit für einen Mehrbedarf, zb Betreuungskosten, angenommen werden kann (vgl OLG Schleswig , 10 WF 254/11, juris). Nur der Mindestunterhalt mehrerer gleichrangiger Kinder ist in eine Mangelfallberechnung einzustellen. Das OLG Schleswig hat in der oben zitierten Entscheidung dahinstehen lassen, ob ausnahmsweise im Einzelfall etwa bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf eines Kindes der Mehrbedarf neben dem Mindestunterhalt in die Mangelfallberechnung einbezogen werden kann. c) Außerhalb eines Mangelfalls spricht mehr dafür, zunächst den Elementarunterhalt in Form des Tabellenunterhalts aller gleichrangigen mdj Kinder zu befriedigen, bevor Mehrbedarf für eines dieser Kinder in Betracht kommt. Auch die oben und nachfolgend zitierten Fundstellen sprechen insoweit den Tabellenunterhalt an, der den Mehrbedarf nicht deckt (so Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 2 Rn 435): Fällt bei einem minderjährigen Kind Zusatzbedarf an, der nicht durch den Tabellenbetrag abgedeckt wird, so muss sich der betreuende Ehegatte grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hieran beteiligen. Die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils in Höhe des Tabellenbetrages bleibt grundsätzlich unberührt (Fn. 1: BGH FamRZ 1998, 286; 1983, 689).

9 10 und in 2 Rn 460: Ist der Mehrbedarf berechtigt, besteht der Gesamtbedarf des Kindes aus dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle und dem konkret zu ermittelnden Mehrbedarf. Klinkhammer bringt sodann aao Rn 462 folgendes Beispiel: M und V streiten über die Beteiligung an Nachhilfekosten. Diese fallen mit mtl. 150 EUR regelmäßig für den elfjährigen Sohn K an und sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Einkommen des V nach Abzug des Tabellenunterhalts gemäß Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Kindesunterhalts für zwei Kinder (Regelbedarf) und des der M geschuldeten Ehegattenunterhalts: EUR; Einkommen der M einschließlich Ehegattenunterhalt: EUR. Der Tabellenunterhalt auf Grund Einkommensgruppe 4/3 (419 EUR) lässt es zu, dass daraus Beträge für andere Zwecke abgezweigt oder angespart werden können, was etwa ab Gruppe 2 mit je 10 EUR veranschlagt werden kann. Verbleibender Mehrbedarf daher = 120 EUR. Der verbleibende Betrag ist nach dem vergleichbaren Einkommen der Eltern aufzuteilen. Vergleichbares Einkommen V: = 300 EUR Vergleichbares Einkommen M: = 100 EUR Anteil V: 300: ( ) 120 = 90 EUR Anteil M: 100: ( ) 120 = 30 EUR Wenn aber bezogen auf die Ermittlung der Mehrbedarfshaftung für ein einziges Kind zunächst dessen Tabellenunterhalt (und nicht nur Mindestunterhalt) gedeckt sein muss, bevor eine Mehrbedarfshaftung des Elternteils in Betracht kommt, ist kein Grund zu einer anderen Beurteilung ersichtlich, wenn dieser Elternteil mehreren gleichrangigen Kindern Grundunterhalt schuldet und einem von ihnen Mehrbedarf. d) Hat der betreuende Elternteil kein eigenes Einkommen und ist er, zb wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet, trägt der Barunterhaltspflichtige den Gesamtbedarf des Kindes einschließlich der Mehrkosten allein, soweit er dazu im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern in der Lage ist.

10 11 Ihm sollte grundsätzlich der Bedarfskontrollbetrag verbleiben (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 2 Rn 461). Im Mangelfall muss er allerdings auf den notwendigen Selbstbehalt verwiesen werden, selbst wenn der an das Kind zu zahlende Unterhalt höher sein sollte als der Betrag, den er selbst behält (BGH FamRZ 1986, 48; FamRZ 1983, 489). e) Hat der betreuende Elternteil eigenes Einkommen, so hat er sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nur am Mehrbedarf zu beteiligen, wenn er weiter seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt (BGH FamRZ 1998, 286; FamRZ 1983, 689). Dann bleibt die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils in Höhe des Tabellenunterhalts bestehen. Betreut kein Elternteil das Kind oder rechtfertigt die Restbetreuung durch einen Elternteil die Anwendung des 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht, ist der Unterhalt nach 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig von beiden Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu tragen. Hierzu hat der BGH im Urteil vom = FamRZ 2009, 962 = JAmt 2009, 266 ausgeführt: Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aao 2 Rdn. 294 ff. m.w.n.). Der Verteilungsmaßstab ist ggf wertend zu verändern (Klinkhammer aao Rn 462). Zu dem letztgenannten Punkt bemerkt Klinkhammer (aao Rn 436): Insbesondere bei behinderten Kindern ist es häufig nicht angemessen, den betreuenden Elternteil an den dadurch entstehenden Kosten allein nach dem Maßstab der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beteiligen. Vielmehr muss seiner Zusatzbelastung durch die häufig anstrengende Betreuung und eine (Teil-)Barunterhaltspflicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verteilungsschlüssel wertend verändert wird (Fn. 1: BGH FamRZ 1985, 917). Es muss vermieden

11 12 werden, dass der Elternteil, der das Kind ganz oder teilweise betreut und daher mehr leisten muss als der andere, durch die zusätzliche Heranziehung zum Barunterhalt im Verhältnis zum anderen Elternteil ungerecht belastet wird. Durch eine entsprechende Veränderung der Haftungsquoten soll die erhöhte Belastung aufgefangen und dem zusätzlich belasteten Elternteil als Ausgleich dafür im Vergleich zum anderen ein größerer Spielraum zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse belassen werden (Fn. 2: BGH FamRZ 1983, 689). Das Ausmaß richtet sich danach, in welchem Umfang der sorgeberechtigte Elternteil erhöhte oder verminderte Betreuungsleistungen zu erbringen hat und worin diese im Einzelnen bestehen (Fn. 3:BGH FamRZ 1983, 689). f) Zusammenfassend ist festzuhalten: Auch der betreuende Elternteil muss sich demgemäß nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit am zusätzlichen Bedarf beteiligen (BGH FamRZ 1998, 286). Bei der Ermittlung des für den Mehrbedarf zur Verfügung stehenden Einkommens ist zunächst der große Selbstbehalt mit derzeit EUR abzusetzen und hiervon ausgehend eine Quotierung vorzunehmen. Ergibt diese Berechnung, dass die Mehrbedarfskosten nicht gedeckt sind, wird im zweiten Schritt eine Neuberechnung unter Einsatz des kleinen Selbstbehalts von derzeit 950 EUR vorgenommen. Bei beiden Elternteilen ist im Rahmen der Berechnung jeweils der gleiche Selbstbehalt in Ansatz zu bringen (vgl hierzu die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz (SFK) 3 des DIJUF ev vom zu Kindergartenkosten: Streitfragen und Lösungsvorschläge, abrufbar unter > Fachgremien > SFK 3). 5. Ein Kind will Mehrbedarf (zb für Nachhilfe, Fahrtkosten zum Schulbesuch) geltend machen. Inwieweit ist es ihm zuzumuten, einen Teil hiervon aus dem laufenden Grundunterhalt zu tragen? Der Tabellenunterhalt ab Gruppe 2 lässt es jedenfalls in der dritten Altersstufe zu, dass daraus Beträge für andere Zwecke abgezweigt oder angespart werden können, was mit je 10 EUR für jede Gruppe veranschlagt werden kann (Klinkhammmer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 2 Rn 462 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1529 mwn zur Rechtslage bis 2007). In Anlehnung an das unter Ziff. 4c erörterte Beispiel: Wenn ein Kind in Einkommensgruppe 4/3 einen Mehrbedarf von 150 EUR geltend machen will, ist ihm zuzumuten,

12 13 daraus 30 EUR selbst zu übernehmen. Nur der Restbetrag von 120 EUR wäre dann ein von den Eltern ggf anteilig zu tragender Mehrbedarf. 6. Können die Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Sonderbedarf gewertet werden? Zu dieser Fragestellung erreichte das Institut folgende Anfrage: In dem Aufsatz von Heiß zu Ausbildungslasten als Mehr- und Sonderbedarf" (FPR 2008, 356) wird unter Ziff. 8 ausgeführt, dass Fahrstunden/Führerscheinkosten voraussehbare Kosten sind, da heute fast jeder Jugendliche den Führerschein macht und daher weil einkalkulierbar Mehrbedarf sind. Das Jugendamt bittet um Mitteilung, ob dies für alle Fälle von Führerscheinkosten bei Minderjährigen gilt. Sind hier nicht auch triftige Gründe für den Führerschein erforderlich, wie zb die Notwendigkeit des Führerscheins für die Ausbildung/Beruf oder wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind? Im vorliegenden Fall wird das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft tätig. Die Minderjährige, die bei ihrer Mutter lebt, ist 17 Jahre alt und Schülerin. Ein triftiger Grund für den Führerschein liegt nicht vor. Die Eltern haben die gemeinsame Sorge für die Jugendliche. Wird der Mehrbedarf auch geschuldet, wenn er nicht auf einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern beruht? 1. Dass die Kosten einer Fahrausbildung nicht als Sonderbedarf des Kindes geltend gemacht werden können, dürfte inzwischen allgemeiner Auffassung entsprechen. Sie wird meist gestützt auf nachfolgenden Beschluss des KG Berlin , 18 WF 431/03 = ZFE 2004, 184, red. Leitsatz: Kindesunterhalt: Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis als Sonderbedarf Bei den Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um Sonderbedarf i.s.d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, da dieser Mehrbedarf voraussehbar ist. Gründe 1Der im Juni 1983 geborene Antragsteller lebt bei seiner Mutter. Von August 2000 bis August 2003 wurde er bei der Wohnungsbaugesellschaft T mbh in T zum Fachinformatiker ausgebildet. Ab Januar 2001 nahm er am Unterricht in einer Fahrschule teil; im Juni 2001 erhielt er die Fahrerlaubnis in

13 14 Klasse B. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 2.124,60 DM entstanden. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich erhöht und weist darauf hin, dass er u.a. mittels der dadurch erlangten Mobilität vielfach Aufträge seines Ausbildungsbetriebes zur Wahrnehmung von Terminen (Wohnungsbesichtigungen und dergl.) wahrnehmen konnte. 2Im zweiten Halbjahr 2000 korrespondierten die für den Antragsteller seinerzeit allein sorge- und vertretungsberechtigte Mutter und der Antragsgegner über die Höhe des von letzterem während der Ausbildung zu zahlenden Unterhalts. Schon damals machte die Mutter des Antragstellers bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs die Kosten für die Erlangung eines Führerscheins geltend, konnte sich bei der Festlegung des Unterhaltsbetrages damit aber nicht durchsetzen. 3Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2003 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, wegen des "Sonderbedarfs" für die Erlangung der Fahrerlaubnis an ihn die Hälfte des aufgewandten Betrages, also 543,15 EUR (1.062,30 DM) zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner dies abgelehnt hat, begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. 4Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der Klage fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht, weil Kosten für die Teilnahme an einer Fahrschule nicht als Sonderbedarf im Sinne des 1613 Abs. 2 BGB anzusehen seien. 5Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig ( 127 Abs. 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Klage nicht die nach 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht bietet. 6Der Antragsteller kann (anteilige) Erstattung der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis nur verlangen, wenn es sich um Sonderbedarf gemäß 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Es müsste sich also um einen unregelmäßigen außergewöhnlichen Bedarf handeln oder mit den Worten des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2001, 1603 <1605>) um einen überraschend auftretenden und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der bei der

14 15 Bedarfsplanung und der Bemessung des laufenden Unterhalts wegen der fehlenden Voraussehbarkeit nicht berücksichtigt werden kann. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Besuch der Fahrschule Teil der angemessenen Ausbildung des Antragstellers ist, was bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen wäre ( 1610 Abs. 2 BGB). Dieser Mehrbedarf ist, wenn er voraussehbar ist, nicht mit Sonderbedarf nach 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gleichzusetzen (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., 2 Rdnr. 138). 7Der Besuch der Fahrschule begründet keinen Sonderbedarf. Es kann dahin stehen, ob dies generell so ist, weil viele junge Erwachsene Fahrunterricht nehmen (so Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdnr. 282). Für den Antragsteller war der 8Aufwand jedenfalls nicht überraschend. Er hatte ihn schon bei Beginn des 9Ausbildungsverhältnisses vorausgesehen. Von vornherein strebte er den Erwerb einer Fahrerlaubnis an. Er und seine damalige gesetzliche Vertreterin, seine Mutter, konnten auch die Höhe der zu erwartenden Kosten einschätzen. So wies die Mutter den Antragsgegner bereits in der Korrespondenz seit Ende 2000 auf die Notwendigkeit eines Führerscheins hin und stellte Berechnungen über die Kosten der Berufsausbildung auf, in der die Fahrschulkosten mit 200,00 DM monatlich berücksichtigt waren. 10Der Umstand, dass der Antragsteller bzw. seine Mutter sich bei der Festlegung des vom Antragsgegner zu zahlenden Ausbildungsunterhalts mit dem Standpunkt hinsichtlich der Kosten für den Führerschein nicht durchsetzen konnten, rechtfertigt keine andere Betrachtung dieser Tatfrage. 2. Andererseits wird man aber auch diese Kosten, die ohne weiteres bis zu EUR oder gar mehr erreichen können, nicht zum Grundbedarf des Kindes rechnen können, jedenfalls nicht bei Unterhaltsbeträgen, die nicht im obersten Bereich der Düsseldorfer Tabelle liegen. 3. a) Deshalb erscheint es zutreffend, den Erwerb des Führerscheins grundsätzlich zum Mehrbedarf des Kindes zu zählen. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Mehrbedarf stets anteilig auch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil getragen werden müsste.

15 16 b) Das ist allerdings dann der Fall, wenn die Eltern bei gemeinsamer Sorge einvernehmlich beschlossen hätten, dass das Kind den Führerschein erwerben dürfe. In diesem Fall ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich nachträglich von dieser Entscheidung distanziert und sich weigert, die Kosten hierfür zu tragen. c) In allen anderen Fällen also bei fehlendem Einvernehmen der Eltern unabhängig von der Sorge wird nach allgemeinen Grundsätzen eine Beteiligung des Barunterhaltspflichtigen am Mehrbedarf nur dann durchsetzbar sein, wenn es ausnahmsweise zwingende Gründe für den Führerscheinerwerb gibt, wie sie beispielhaft in der Anfrage genannt sind. In den übrigen Sachverhaltsgestaltungen ist es wohl durchaus gut vertretbar, den Erwerb der Fahrerlaubnis unbeschadet der Sozialüblichkeit unter Jugendlichen und Heranwachsenden noch immer dem Luxusbereich der Lebensführung zuzuordnen, der im Streitfall nicht vom Barunterhaltspflichtigen mitfinanziert werden muss. Nur am Rande sei bemerkt, dass es viele junge Menschen offenbar auch nicht als Zumutung empfinden, wenn die Eltern ihnen ansinnen, die Kosten oder zumindest einen Teil hiervon auch durch eigene Anstrengungen, wie Ferienjobs oder Ansparen von Geldgeschenken, aufzubringen. Über den oben zitierten Beschluss hinaus sind hier keine Gerichtsentscheidungen bekannt, aus denen sich wesentliche weitere Erkenntnisse zu der Thematik ableiten ließen.

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