Kommentierung der UBA-Studie zur Quantifizierung landwirtschaftlich verursachter Kosten der Trinkwasserbereitstellung

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1 Deutscher Bauernverband Kommentierung der UBA-Studie zur Quantifizierung landwirtschaftlich verursachter Kosten der Trinkwasserbereitstellung Der DBV bedankt sich für die Möglichkeit zur Kommentierung der Studie Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung. Ziel der Landwirtschaft ist die Erzeugung von sicheren und qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln unter Einhaltung der relevanten Gesetzgebung im Bereich Düngung und Gewässerschutz. Dabei wird der Schutz der Gewässer durch eine ganze Reihe von ordnungsrechtlichen Vorgaben sichergestellt. Die Einhaltung der geltenden rechtlichen Regelungen in Verbindung mit den Wasserkooperationen ist der Beitrag der Landwirtschaft zum Gewässerschutz. Über die geltenden rechtlichen Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zum Gewässerschutz werden in Wasserkooperationen zwischen Landwirten und Wasserwerksbetreibern geregelt. Die aktuelle Novelle des Düngerechts beinhaltet eine deutliche Anhebung der gesetzlichen Standards flächendeckend in Deutschland mit weiteren Optionen für die Bundesländer zur Verschärfung dieser Regelung speziell in nitratsensiblen Gebieten. Ohne Berücksichtigung dieser neuen Entwicklungen erübrigt sich eine Kalkulation von Kosten für die Wasserwirtschaft. Ferner fehlt in der Studie die Kalkulation des Nutzens der Grundwasserneubildung unter landwirtschaftlichen Flächen. Modellversagen durch fehlende Berücksichtigung von Bodenprozessen Der DBV lehnt den Ansatz der Studie, eine Kostenberechnung basierend auf der Nitratkonzentration im Sickerwasser vorzunehmen, als ungeeignet ab, da er davon ausgeht, dass die Nitratkonzentration im Sickerwasser bzw. ein Nährstoffüberschuss auf der Fläche gleichzusetzen ist mit der Konzentration im Grundwasser, aus dem das Trinkwasser gewonnen wird. Dies ist fachlich nicht haltbar und wird als Grundannahme für die Kostenberechnung für den Trinkwasserschutz abgelehnt. Hierbei werden wissentlich ungerechtfertigte bzw. nicht vorhandene Kosten der Landwirtschaft angelastet. Eine Nitrat- Zielgröße von 50 mg / l im Sickerwasser führt dazu, dass Kosten in Bezug auf das Grundwasser errechnet werden, die nicht entstehen. Eine Abnahme der Nitratkonzentration 1

2 hin zum Grundwasser wird in der Berechnung komplett vernachlässigt. Alle Prozesse im Boden, die zu geringeren potenziellen Einträgen in das Grundwasser führen, müssen vollumfänglich erfasst werden. Zu nennen sind etwa die Denitrifikation und Immobilisierung im Boden. Ferner steht ein bilanzieller Nährstoffüberhang der einen Kultur zunächst als Dünger im Boden für die Folgekultur zur Verfügung. Eine Nitratmessung im oberflächennahen Grundwasser als Maßstab für die Kosten der Trinkwasserentnahme aus dem Grundwasser spiegelt nicht die realen Verhältnisse der Wasserqualität im Sinne des Gewässerschutzes wieder. Der Nitratgehalt des für Trinkwasser geförderten Rohwassers ist nicht mit dem Nitratgehalt des Sickerwassers gleichzusetzen, wie beispielsweise Ergebnisse des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Band 19, Grundlagen des Kooperationsmodells und Darstellung der Ergebnisse zeigen: Zwar lag Die mittlere Nitratkonzentration im Grundwasser lag im Jahr 2012 in den Trinkwassergewinnungsgebieten des Niedersächsischen Kooperationsmodells bei 40,4 mg/l. Im Gegensatz dazu betrug der fördermengengewichtete Nitratgehalt im Rohwasser in 2012 landesweit nur rund 5 mg / l. Dieser Wert liegt weit unterhalb des Grenzwertes von 50 mg / l der Trinkwasserverordnung (2001). Gewählte Nitrat-Zielwerte nicht mit Trinkwasserschutz zu begründen Die vorgesehene Verwendung von drei Nitrat-Zielwerten unterhalb des Trinkwassergrenzwertes in Höhe von 50 mg / l ist nicht mit dem Trinkwasserschutz zu rechtfertigen und wird daher strikt abgelehnt. Gesetzlicher Standard für den Trinkwasserschutz ist der Trinkwassergrenzwert in Höhe von 50 mg Nitrat / l. Niedrigere Zielwerte führen ohne fachliche Rechtfertigung und ohne rechtliche Grundlage zu deutlich höheren Auflagen und Kosten. Um die Bevölkerung nicht zu verunsichern, muss auch sichergestellt sein, dass kein anderer Zielwert als der wissenschaftlich basierte und gesetzlich verankerte Grenzwert kommuniziert wird. Allenfalls lässt sich ein Zielwert unterhalb des Trinkwassergrenzwertes aus der Wasserrahmenrichtlinie für die Trendumkehr von 37,5 mg / l ableiten. Dieser gilt aber nicht generell, sondern nur für den Fall signifikant steigender Trends. Deutschlandweite Generalisierung der Kosten nicht möglich Eine deutschlandweite Erfassung der Kosten mittels Modell ist nicht möglich und wird vom DBV abgelehnt. Es ist nicht hinnehmbar, mit zweifelhaften Annahmen und einer fehlerhaften Modellierung, die nicht die tatsächliche Nitratkonzentration im Grundwasser abbildet, eine Berechnung aufzubauen. Der gewählte Top-Down Ansatz mit theoretisch modellierten 2

3 Werten und stark vereinfachenden Rechenmodellen kann der Situation vor Ort nicht gerecht werden. Eine Kostenberechnung muss auf tatsächlich gemessenen und vor Ort erfassten Werten beruhen, anstatt sich auf eine Modellierung unter Ausklammerung wesentlicher Einflussfaktoren und bundesweiter Durchschnittswerte zu beziehen. Zu den Fragen: N-Minderungsbedarf nach Düngegesetzgebung berechnen Grundlage für die Ermittlung des N-Minderungsbedarfs muss das Düngerecht mit den entsprechenden Vorgaben zur Düngeplanung und zum N-Bilanzüberschuss mit seinen entsprechenden Zielwerten sein. Dies ist der Maßstab für die Düngung und ist auch vom Landwirt beeinflussbar. Ohne Kenntnis aller Umsetzungsprozesse für Stickstoff im Boden kann nicht vom Nitratgehalt im Grundwasser ohne weiteres auf den Minderungsbedarf geschlossen werden. Auch kann die Sickerwassermenge als kostenwirksame Eingangsgröße nicht von der Landwirtschaft beeinflusst werden. Die Berechnung von Kosten aufgrund nicht beeinflussbarer naturräumlicher Gegebenheiten lehnt der DBV deshalb ab. Generell ist eine Betrachtung auf Kreisebene ebenfalls nicht angebracht, da die Berechnung auf Basis von Durchschnittswerten nicht der naturräumlichen Verteilung von Niederschlägen sowie der Wasserqualität als auch den landwirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird. N-Minderungsgrenzwert nicht am Nährstoffüberschuss festmachen Ein generalisierter N-Minderungsgrenzwert orientiert am Nährstoffüberschuss wird als fachlich nicht sachgerecht abgelehnt. Ein solches Vorgehen vernachlässigt die Bodenprozesse zu Abbau und Immobilisierung von Nitrat. Eine Berechnung mittels Median des N-Überschusses und der Sickerwassermenge ist fachlich nicht haltbar, da damit suggeriert wird, dass diese Werte für Deutschland insgesamt passend wären. Dem ist jedoch nicht so, da die lokale Nitratkonzentration des Grundwassers abhängig von lokalen N-Überschüssen und den lokalen Verhältnissen (Sickerwasserrate, Bodeneigenschaften, etc. ) ist. Die Einführung eines auf einem N-Minderungsgrenzwert basierenden pauschalen Sockelbeitrags für präventive Maßnahmen wird deshalb ebenfalls abgelehnt. Eine bundesweite Berechnung auf Basis unpassender Durchschnittswerte ist fachlich äußerst zweifelhaft und setzt sich dem Vorwurf aus, auf Kosten der Wissenschaftlichkeit bundesweit Zahlen zu generieren. Ob vor Ort im Einzelfall die Kosten für präventive Maßnahmen des Trinkwasserschutzes geringer sind als die Aufbereitung des Trinkwassers hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann keinesfalls verallgemeinert oder auf Basis von Durchschnittswerten berechnet werden. Vielmehr entscheidet sich dies lokal beim jeweiligen Wasserwerksbetreiber in seiner spezifischen Situation. 3

4 Flächenkonkurrenz durch Pacht vermeiden Aus Sicht des DBV ist die Pacht und auch der Kauf von Flächen durch Wasserwerke nicht die richtige Strategie für den Trinkwasserschutz und sollte daher auch nicht als mögliche Option herangezogen werden. Im Vordergrund sollte die Kooperation mit den Landwirten stehen. Durch die Anpacht durch Wasserversorger entsteht eine zusätzliche Konkurrenzsituation auf dem Pacht- und Bodenmarkt, die die Kosten für alle Landwirte in die Höhe treibt und verschärfend wirkt. Der Ansatz von Pachtentgelten für die Anpacht von Flächen als Kosten darf deshalb nur die letzte Option darstellen. Auch ist die Betrachtungsebene Bundesland für die Festlegung von durchschnittlichen Kosten für die Pacht von Flächen nicht geeignet, angesichts der stark unterschiedlichen Bodenverhältnisse, Nutzungsformen und -konkurrenzen, Betriebstypen sowie sich daraus ergebenden Kauf- und Pachtpreisen. Auswahl der Modellregionen nicht repräsentativ für Deutschland Der Arbeitsauftrag für repräsentativ ausgewählte Modellregionen und landwirtschaftliche Betriebs- und Bewirtschaftungsformen ( ) Primärdaten zur Kostenbelastung durch Nitratund soweit möglich auch PSM-Verunreinigungen zu erheben, wurde bereits bei der Datenerhebung verfehlt, da keine für Deutschland repräsentativen Regionen gewählt wurden. Stattdessen wurden für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Wasserversorger in intensiven landwirtschaftlichen Regionen ausgewählt. Regionen mit 3 GV / ha sind nicht repräsentativ für Deutschland hinsichtlich der Erhebung von Primärdaten. Ein darauf basierendes Szenario für Gesamtdeutschland mit hohen Viehdichten sowie einer kleinstrukturierten Wassererzeugung muss zwangsläufig zu einer Überschätzung der Kosten führen. Geringe Sickerwasserraten nicht der Landwirtschaft anlasten Die Umrechnung Nitratkonzentration in Nitratmenge ist problematisch, da geringe Sickerwasserraten als Folge von geringen Niederschlägen und Standortbedingungen zu höheren zu entfernenden Nitratmengen führen würden. Dadurch werden der Landwirtschaft Kosten angelastet, die nicht von ihr beeinflusst werden können. So können beispielsweise die Vorgaben des Düngerechts eingehalten sein, aber aufgrund niedriger Niederschläge höhere Nitratkonzentrationen entstehen. Der DBV lehnt diese Herangehensweise ab. Weiterhin lehnt der DBV die Annahme ab, dass Wasser unter Landwirtschaftsflächen sei pauschal nitratbelastet und das Wasser unter nicht landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich unbelastet. 4

5 Breite der präventiven Maßnahmen berücksichtigen Die vorgesehene Erfassung präventiver Maßnahmen klammert aus, dass durch Greening, Agrarumweltmaßnahmen und die aktuelle Neufassung der Düngeverordnung wesentlich höhere Anforderungen als präventive Maßnahmen für den Grundwasserschutz greifen und hierfür der Wasserwirtschaft keine Kosten entstehen. Die Kosten gewässerschonender Maßnahmen über das Ordnungsrecht führen in der Regel zur Verringerung von Erträgen oder zusätzlichen Kosten und damit zu finanziellen Einbußen für Landwirte. Diese müssen in der Kalkulation berücksichtigt werden und als Beitrag der Landwirtschaft zum Gewässerschutz anerkannt werden. Weitere Kritikpunkte Neben den bereits dargestellten Kritikpunkten weist der DBV auf folgende Punkte hin, die das Vorgehen insgesamt als nicht fachgerecht erkennen lassen. Die in der Basisvariante gewählte Aufbereitungsleistung eines Wasserwerkes von 1 Mio. m 3 / a ist deutlich zu niedrig gewählt. Die drei Beispiele unterstützen dies: beim OOWV fördert ein Wasserwerk durchschnittlich ca. 5 Mio. m 3 / a, beim RWW und Rheinenergie je ca. 10 Mio. m 3 / a. Die Variante mit der niedrigsten Wasserförderung entspricht den höchsten Kosten. Ebenso erscheint ein gewichteter durchschnittlicher realer Kapitalkostensatz nach Steuern von 4,5 % deutlich zu hoch gewählt. Der Nominalzins müsste dann entsprechend noch höher liegen. Der Agrarbericht der Bundesregierung rechnet mit 3,5 %, was angesichts der aktuellen Zinssituation als ebenfalls noch zu hoch anzusehen ist. Diese Beispiele verstärken den Eindruck, dass es bei dem gesamten Ansatz darum geht, möglichst hohe Kosten zu errechnen. Der aus dem UBA-Text 55/2016 übernommene Zielwert eines N-Überschuss der Gesamtbilanz von 50 kg N / ha ist wissenschaftlich nicht begründet und nicht haltbar. Das (bereits angepasste) Ziel der Bundesregierung ist, den N-Überschuss in der Gesamtbilanz auf 70 kg N / ha zu reduzieren (Klimaschutzplan 2050, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie). Ein niedrigerer Zielwert ist nicht angezeigt und entbehrt jeder Grundlage für eine ernsthafte Kostenabschätzung. Schlussfolgerung Der DBV lehnt die Generalisierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten der Trinkwasserbereitstellung und das damit verbundene Modell ab. Es ist nicht zu verantworten, 5

6 auf einem fehlerbehafteten Modell Berechnungen aufzubauen, entscheidende Schritte der Grundwasserneubildung zu vernachlässigen und übergesetzliche Werte als Zielgrößen zu verwenden. Der DBV sieht dies als unseriös an. Die Studie setzt sich damit dem Vorwurf aus, durch Vereinfachung, willkürliche Annahmen und Ignorieren wesentlicher Einflussfaktoren die ermittelten Kosten der Trinkwasserbereitstellung in theoretische und überzogene Höhen zu treiben, die der Landwirtschaft angelastet werden sollen. Aufgrund der dargelegten Kritikpunkte empfiehlt der DBV die Einstellung oder zumindest komplette Überarbeitung des Generalisierungskonzeptes. Nach Ansicht des DBV sollte dringend agrarökonomischer Sachverstand hinzugezogen werden. 6

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