Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl

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1 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien aus der Praxis des bayerischen Unterstützungsfonds zur Finanzierung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh 85

2 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 86

3 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien aus der Praxis des bayerischen Unterstützungsfonds zur Finanzierung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh 1. Der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien Zum wurde das Bayerische Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) durch Ergänzung des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien dahingehend geändert, dass kreisangehörige Gemeinden in Bayern bei der Erkundung und Sanierung ihrer stillgelegten Hausmülldeponien finanziell unterstützt werden. Zahlreiche Gemeinden im Freistaat Bayern können auf Grund der knappen Haushaltsmittel nicht die erforderlichen Erkundungen und Sanierungen ihrer stillgelegten Hausmülldeponien durchführen. Anders als bei den mittlerweile in Bayern zur Abfallbeseitigung zuständigen Landkreise und kreisfreien Städten können die Kosten nicht über Abfallgebühren finanziert werden. Nach intensiven und langen Verhandlungen zwischen Bayerischer Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden wurde im Jahr 2006 eine einvernehmliche Finanzierungslösung zur Unterstützung der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden gefunden. Durch die Änderung des BayBodSchG wurde die paritätische Finanzierung eines Unterstützungsfonds mit jährlich je 5 Mio. Euro vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden bei einer Laufzeit von zunächst fünf Jahren ermöglicht. In den Jahren 2006 bis 2010 werden somit insgesamt 50 Mio. Euro Fördermittel bereitgestellt. Zur Umsetzung des Verfahrens trat in Bayern zum die Unterstützungsfonds- Verordnung (UStützV) in Kraft, die den Vollzug des neuen Art. 13a BayBodSchG näher regelt. Neben einigen Begriffsbestimmungen wurden die Beitragserhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden, die Gewährung der Zuschüsse sowie die Beteiligung der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB mbh) geregelt. Die GAB mbh legt anhand einer halbjährlich aufzustellenden Prioritätenliste die fachliche Rangfolge der zur Förderung anstehenden Maßnahmen fest, begleitet die Maßnahmen sowie prüft und refinanziert die dafür anfallenden Kosten. 87

4 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden in einem Umlageverfahren erhoben und orientieren sich für die einzelne Gemeinde an ihrer jeweiligen Umlagekraft. Die Beitragspflicht ist gemäß UStützV zunächst bis zum befristet. Ausnahmsweise kann der Beitrag einer Gemeinde zur Vermeidung einer besonderen Härte bis auf Null reduziert werden. Hier wurde insbesondere an solche Gemeinden gedacht, die sämtliche auf dem Gemeindegebiet liegenden stillgelegten Hausmülldeponien bereits auf eigene Kosten saniert haben und deshalb nicht mehr in den Genuss einer Förderung kommen können. Hat dagegen eine Gemeinde keine eigene Hausmülldeponie betrieben, so wurde auf ihrem Gebiet dennoch Abfall produziert und auf einer externen Deponie entsorgt, so dass sie ihren solidarischen Beitrag zum Unterstützungsfonds leisten muss. Zuständig für die Entscheidung über den Härtefall beim Leisten des Beitrags an den Fonds ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds können diejenigen kreisangehörige Gemeinden erhalten, die nach 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) oder 36 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG ) als Handlungs- und Zustandsstörerinnen bzw. Inhaberinnen stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zur Erkundung bzw. Sanierung verpflichtet sind. Erstattet werden die notwendigen Kosten zur Erkundung und Sanierung dieser Hausmülldeponien, sofern sie den von der kreisangehörigen Gemeinde zu erbringenden Eigenanteil übersteigen. Der in Vorleistung zu erbringende Eigenanteil der betroffenen Gemeinde berücksichtigt deren jeweilige Leistungsfähigkeit. Für jede Deponie beträgt er 1,5 % der jeweiligen Umlagelagegrundlagen, jedoch mindestens Euro und höchstens Euro. 2. Antragsverfahren Aufgaben der GAB mbh Der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB mbh) wurde nach 3 UStützV als beliehener Unternehmer die Entscheidung über die Anträge auf die Gewährung von Geldern aus dem Unterstützungsfonds sowie die Auszahlung über Anordnung bei der Staatsoberkasse und Abrechnung von Zuschüssen übertragen. Die Antragsunterlagen zur Gewährung des Zuschusses sowie die Allgemeinen Förderbestimmungen können auf der Homepage der GAB mbh herunter geladen werden. 88

5 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Unterstützungsfonds Die GAB mbh Struktur und Aufgaben GB2: Gemeindeeigene Hausmülldeponien Verfahren zur Beteiligung der GAB mbh Gemeinde Wirtschaftsplan Geschäftsführung Projektträger Geschäftsführung GAB mbh Aufsichtsrat Technischer Beirat Abb. 1: Verfahren 12 In der praktischen Umsetzung des Förderprogramms reicht die Gemeinde die erforderlichen Antragsunterlagen bei der GAB mbh zur förderrechtlichen und fachtechnischen Prüfung ein. Die GAB mbh legt die geprüften Anträge zwei Mal jährlich im Frühjahr und Herbst ihren Gremien zur Beratung (Technischer Beirat) und Zustimmung (Aufsichtsrat) vor. Nach Zustimmung des Aufsichtsrats bietet die GAB mbh der Gemeinde einen Zuschussvertrag an, der den Fördergegenstand, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den bewilligten Kostenumfang verbindlich regelt. Die Zuschussverträge werden maßnahmenbezogen abgeschlossen, d.h. in der Regel bezogen auf die einzelnen Verfahrenabschnitte bei der Erkundung und Sanierung von Alltlasten (Detailuntersuchung Sanierungsuntersuchung Sanierungsplanung Sanierung). Die GAB mbh übernimmt als vertragliche Aufgaben die fachtechnische Beratung der Gemeinde insbesondere bei der Abstimmung der Maßnahmenkonzepte sowie bei den erforderlichen Vergaben, die Unterstützung der Gemeinde bei der Projektabwicklung, die Plausibilitätsprüfung der eingehenden Rechnungen sowie die Prüfung der vertragsgerechten Verwendung der Zuschüsse. 89

6 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 3. Förderkriterien - Was sind gemeindeeigene Hausmülldeponien? Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, ob die Zuschussvoraussetzungen nach Art. 13a BayBodSchG vorliegen, erfolgt insbesondere anhand der Allgemeinen Förderbestimmungen. Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit eines Standorts ist, dass es sich um eine stillgelegte gemeindeeigene Hausmülldeponie im Sinne von Art 13a des BayBodSchG handelt. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass - überwiegend Abfälle aus privaten Haushaltungen abgelagert wurden, - die Deponie von der kreisangehörigen Gemeinde betrieben wurde, - weder der Landkreis noch die kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Inhaberstellung übernommen haben und - zum (Inkrafttreten des Gesetzes) keine Abfälle mehr abgelagert wurden. In der bisherigen Praxis hat sich die Prüfung des in Art. 13a Abs. 1 BayBodSchG genannten Zuschusskriteriums "überwiegend Abfälle aus privaten Haushaltungen" als auslegungsbedürftig erwiesen. Es stellte sich u. a. die Frage, inwieweit die ehemaligen gemeindlichen Müllkippen in Anbetracht der oftmals anzutreffenden nennenswerten Bauschutt- und Erdaushubablagerungen noch als Hausmülldeponien zu bezeichnen sind. Es war außerdem zu prüfen, ob der Begriff "Abfälle aus privaten Haushaltungen" definiert und der unbestimmte Rechtsbegriff "überwiegend" konkretisiert werden kann. Zur Ableitung prüfbarer Zuschusskriterien im Hinblick auf den Begriff gemeindeeigene Hausmülldeponien war es erforderlich, die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Art. 13a BayBodSchG zu berücksichtigen. Als Ergebnis lässt sich für den Regelfall festhalten, dass gemeindliche Deponien, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem 1973 erfolgten Übergang der Aufgabe der Abfallentsorgung auf die Landkreise stillgelegt wurden, als Deponien zur Erfüllung der (bisherigen) gemeindlichen Entsorgungsaufgabe und damit als "gemeindeeigene Hausmülldeponien i.s.d. Art. 13a Abs. 1 BayBodSchG angesehen werden können. Bei derartigen Deponien ist das gesamte Spektrum an Abfallarten zur Ablagerung gekommen, die in den privaten Haushalten und Gewerbebetrieben auf dem Gemeindegebiet angefallen sind. Im Anschluss an den Deponiebetrieb wurden vielfach auf behördliche Aufforderung im Zuge der Stilllegung mineralische Reststoffe zur Restverfüllung abgelagert. Aufwändige technische Untersuchungen zur Zusammensetzung des auf einer bestimmten Deponie abgelagerten Abfalls wären daher häufig nicht zielführend. Demgegenüber soll für die Erkundung und Sanierung gemeindlicher Bauschuttdeponien kein Zuschuss gewährt werden, weil die Gemeinden, denen in der Regel die Aufgabe der Bau- 90

7 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl schuttentsorgung von den nach 1973 für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreisen ü- bertragen wurde, insoweit die Kosten für ggf. notwendige Sanierungen von Bauschuttdeponien auch weiterhin über Gebühren refinanzieren konnten bzw. können. Wurde eine gemeindliche Deponie, die bis 1973 der allgemeinen Entsorgungsaufgabe der Gemeinde gedient hat ("gemeindeeigene Hausmülldeponie"), nach 1973 im Rahmen der nunmehr reduzierten gemeindlichen Entsorgungsaufgabe als Bauschuttdeponie weiter betrieben, muss dass o. g. Zuschusskriterium im Hinblick auf die überwiegend abgelagerten Abfälle geprüft werden. Hierfür werden i.d.r. zunächst die unterschiedlichen Ablagerungszeiträume für die verschiedenen Abfallarten (Hausmüll und Bauschutt) betrachtet. Sofern die betreibende Gemeinde die eingelagerten Abfallmengen für die Betriebszeiten als Hausmüll- und als Bauschuttdeponie nachvollziehbar differenzieren kann, können stattdessen auch die eingelagerten Abfallmengen herangezogen werden. Im Hinblick auf die Anordnungsgrundlage von Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen sind bei den ehemaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponien zwei Fälle zu unterscheiden: - Alle Deponien, die vor dem stillgelegt wurden, und alle Deponien, bei denen die Nachsorge als beendet gilt, fallen unter den Anwendungsbereich des Bodenschutzrechts. Untersuchungen zur Klärung des Altlastenverdachts unterliegen hier der Amtsermittlungspflicht. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen - Historische Erkundungen und O- rientierende Untersuchungen sind von den zuständigen Behörden des Freistaats Bayern zu tragen. Werden im Anschluss daran weitere Maßnahmen z. B. Detailuntersuchung bis hin zu einer Sanierung von der Gemeinde gefordert, können diese aus dem Unterstützungsfonds bezuschusst werden. - Deponien, die nach dem stillgelegt wurden, fallen unter das Abfallrecht, sofern die Nachsorge noch nicht abgeschlossen ist. Damit besteht grundsätzlich keine Kostentragungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung durch die o.g. Behörden. Nach 36 Abs. 2 KrW-/AbfG liegt die Gefahrenabwehrpflicht vollständig bei den ehemaligen Deponiebetreibern. Die erforderlichen Maßnahmen legt die zuständige Behörde vom ersten Schritt an der Gemeinde als ehemalige Betreiberin auf, sie können entsprechend aus dem Unterstützungsfonds bezuschusst werden. 91

8 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 4. Projektstatistik In den knapp 2 Jahren seit Inkrafttreten der UStützV wurden bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB mbh) Anträge für 104 Einzelmaßnahmen auf 80 Deponiestandorten eingereicht. Von den eingereichten Anträgen wurden bislang 60 Maßnahmen auf 45 Deponiestandorten gebilligt, wovon 9 Maßnahmen (1 Standort) bereits abgeschlossen und schlussgerechnet sind. Durch die gebilligten Maßnahmen wurde ein Finanzierungsvolumen von rd. 10,54 Mio. Euro mobilisiert, wovon rd. 8,62 Mio. Euro (also rd. 82 %) aus dem Unterstützungsfonds, der Rest aus dem Eigenanteil der Gemeinden (17 %) bzw. untergeordnet der Inanspruchnahme von Dritten (rd. 1 %) zu erbringen sind. Berücksichtigt man, dass das Programm erst im Mitte 2006 begonnen wurde, die Projekte i.d.r. eine Laufzeit von mehreren Jahren haben und der Anteil der kostenaufwändigen Sanierungsmaßnahmen in Zukunft zunehmen wird, scheint das Finanzierungsvolumen von 10 Mio. Euro pro Jahr derzeit der Nachfrage angemessen. Nach derzeitigem Stand werden in den im Frühjahr 2008 anstehenden Sitzungen 18 weitere Maßnahmen auf 12 neuen Deponiestandorten gebilligt werden. 13 Fälle sind aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht vorlagefähig, 13 Anträge (8 Deponiestandorte) wurden bis dato als nicht zuschussfähig abgelehnt. Gründe für eine Ablehnung waren u.a. - kein nachweisbarer Betrieb als gemeindeeigene Hausmülldeponie, - eine noch nicht abgeschlossene Amtsermittlung (HE, OU), - ein bodenschutzrechtlich nicht nachgewiesener oder ausgeräumter Gefahrenverdacht, - eine Beendigung der beantragten Maßnahme bereits vor Antragsstellung. Härtefallanträge auf Befreiung von der Beitragspflicht an den Unterstützungsfonds bei Gemeinden, die ihre Hausmülldeponien bereits auf eigene Kosten saniert haben, wurden bisher in 12 Fällen eingereicht bzw. angefragt. Anerkannt werden konnten jedoch bis dato nur 3 Anträge, dabei sind 5 Verfahren noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die Vollzugsgrundlagen verteilen sich die bislang gebilligten Maßnahmen zu fast gleichen Teilen auf die beiden Rechtsgebiete Deponiestandorte (mit 32 Maßnahmen) wurden bis 1972 stillgelegt oder bereits konkludent aus der Nachsorge entlassen und werden somit nach dem BBodschG behandelt (Vollzug durch die Kreisverwaltungsbehörde) Deponiestandorte (mit 28 Maßnahmen) wurden nach 1972 stillgelegt, befinden sich noch in der Nachsorge und fallen folglich unter das KrW-/AbfG. In den abfallrechtlichen 92

9 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Fällen ist regelmäßig die Regierung zuständig (14 Deponiestandorte). Wenn die Deponien allerdings für eine begrenzte Zeit als Bauschuttdeponien weiter betrieben oder als klein (Fläche < m²) eingestuft wurden, ist die Zuständigkeit fallweise auch auf die Kreisverwaltungsbehörde übergegangen (7 Deponiestandorte). Die regionale Verteilung der bisherigen Anträge auf die 7 Bayerischen Regierungsbezirke zeigt ein ausgewogenes Bild. Auffällig ist, dass im Regierungsbezirk Oberbayern - der den deutlich größten Anteil (> 40 %) erfasster Verdachtsflächen in Bayern aufweist - mit nur 13 beantragten Standorten (16 %) die Resonanz vergleichsweise gering ausfällt. Regierungsbezirk Schwaben Oberbayern Niederbayern Maßnahmen (davon gebilligt) (8) (7) (10) Deponiestandorte (davon gebilligt) (7) (6) (7) Tabelle 1: Regionale Verteilung der Zuschussanträge Oberpfalz 20 (12) 13 (9) Oberfranken 17 (9) 14 (7) Mittelfranken 7 (4) 5 (3) Unterfranken 19 (10) 13 (6) Der Volumen der Hausmülldeponien zeigt ein sehr breites Spektrum. Die Deponiegrößen reichen von <1.000 m² (min. 500 m²) Fläche bzw. <1.000 m³ (min. 550 m³) in kleinen ländlichen Gemeinden bis > m² (max m²) bzw. > m³ (max m³) Kubatur bei größeren kreisangehörigen Städten. Die Größe einer Durchschnittsdeponie lag bisher bei rd m² bzw. rd m³. Fläche, ca. [m²] > > m² m² m² > m² Anzahl Deponien Kubatur, ca. [m³] > > m³ m³ m³ > m³ Anzahl Deponien Tabelle 2: Größenspektrum der bisher gebilligten Deponien Vertreten waren alle Arten (in früherer Zeit) möglicher Deponiestandorte, verfüllte Gruben und Brüche, Hügel- und Hangdeponien sowie aufgefüllte Flußauen/Feuchtwiesen (diese oft auch zum Zwecke der Hochwasserfreilegung). Die Deponate zeigen eine außerordentlich heterogene Zusammensetzung, typischer Hausmüll, Gewerbeabfälle, Sperrmüll etc. sowie in sehr stark schwankenden Anteilen Bauschutt und Erdaushub. Das Gefährdungspotenzial bezog sich erwartungsgemäß weit überwiegend auf den Wirkungspfad Boden-Gewässer, wobei vielfach eine Beeinflussung des Grundwassers durch hausmüll- (z.b. DOC, Ammonium, Bor) oder bauschutttypische Parameter (z.b. Calcium, 93

10 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien Sulfat) festzustellen ist. In einigen Fällen wurden jedoch auch die für gewerbliche Abfälle typischen Immissionen z. B. mit LHKW, PBSM sowie Halb-/Schwermetallen nachgewiesen. Auffällig ist im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden (Deponat) Bodenluft - Mensch, dass in einer nennenswerten Anzahl von Deponien auch Jahre nach der Stilllegung noch ein Deponiegaspotenzial festzustellen ist. Mit Blick auf die Art der genehmigten Maßnahmen liegt der derzeitige Schwerpunkt noch bei den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen (Detail- und/oder Sanierungsuntersuchung an 33 Standorten). Jedoch wurden an 12 Standorten auch bereits Sanierungsmaßnahmen veranlasst, v.a. in Fällen, die bereits vor Inkrafttreten der UStützV begonnen, jedoch bei Antragsstellung noch nicht abgeschlossen waren, oder die einer besonderen Dringlichkeit unterlagen. Die Hauptkosten werden naturgemäß, bisher zu rund 82 % (bzw. rd. 8,5 Mio. Euro) durch die Sanierungsmaßnahmen ausgelöst (Abbildung 1). 100,0 Prozentanteil [%] 80,0 60,0 40,0 20,0 1,7 Mio. Euro 27 Standorte 0,18 Mio. Euro 6 Standorte 0,14 Mio. Euro 1 Standort 8,5 Mio. Euro 11 Standorte Kostenvolumen [in %] Anzahl Deponien [in %] 0,0 Status DU Status SU Status SP Status San Abbildung 1: Status und Kosten der gebilligten Maßnahmen Die bisher gebilligten (11) Sanierungsmaßnahmen sind bedingt durch das sehr unterschiedliche Gefährdungsspektrum der Deponien breit gefächert. 94

11 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl Anzahl Standorte Dekontaminationsmaßnahmen 3 (Aushub/Entsorgung) Sicherungsmaßnahmen 9 - davon mit Rekultivierung 7 - davon mit Oberflächenabdichtung 7 - davon mit Basisabdichtung 1 - davon mit Gasfassung (passiv) 6 - davon mit Sickerwasserfassung 3 Tabelle 3: Umfang der bisher gebilligten Sanierungsmaßnahmen Als häufigste Maßnahme kommen wie erwartet Oberflächenabdichtungssysteme zur Ausführung, wobei deren Aufbau grundsätzlich nicht an die abfallrechtlichen Regelwerke (wie TASi) gebunden sein muss, sondern sich an den materiellen Vorgaben des Bodenschutzrechts orientiert; also welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr tatsächlich erforderlich, geeignet und angemessen sind. In 3 Fällen wurden bzw. werden auch Dekontaminationsmaßnahmen umgesetzt, hier handelt es sich durchweg um kleine Deponiestandorte, die sich in besonders sensibler Lage (Wasserschutzgebiete) befinden und deren Aushub bzw. Entsorgung mit verhältnismäßigen Mitteln durchführbar ist (Aushubkubaturen < m³). Die spezifischen Kosten für die bisher durchgeführten bzw. geplanten Dekontaminationsmaßnahmen liegen bei rd. 350 Euro / m³ Aushub 1. Bei den reinen Oberflächenabdichtungssystem lässt sich für die bisher durchgeführten Maßnahmen ein Kostenmittel von ca Euro / m² Deponiefläche angeben 2. Diese Angaben können aufgrund der geringen Anzahl vergleichbarer Fälle bisher nur als grobe Orientierung dienen. Die Anzahl der durchgeführten sanierungsvorbereitenden Untersuchungen erlaubt hingegen bereits einen besseren Überblick über maßnahmenspezifische Kosten. Für die Detailuntersuchungen lassen sich für kleinere Standorte < m² Fläche gemittelte Kosten von rd. 3-7 Euro / m² Deponiefläche angeben, wobei diese auf sehr kleinen, aber tief reichenden Standorten auch deutlich > 10 Euro / m² ansteigen können. Bei Standorten > m² Fläche liegen die Kosten i.d.r. bei 1 2 Euro / m² Deponiefläche. Unter Bezug auf die (Ca.)- Kubaturen der Deponien lassen sich für kleinere Standorte < m³ spezifische Durchschnittskosten von ca. 1 2 Euro / m³ Deponiekubatur, für größere Standorte < m³ Kosten von 0,2 0,5 Euro / m³ angeben. 1 Kostenspektrum rd Euro / M³ - noch keine repräsentativen Erfahrungswerte 2 Kostenspektrum rd Euro / M³, je nach Ausführungsart noch keine repräsentativen Erfahrungswerte 95

12 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 5. Beispiele aus der Praxis Die folgenden Praxisbeispiele zeigen sich die Bandbreite der nach den materiellen Vorgaben des Bodenschutzrechts erforderlichen, geeigneten und angemessenen Maßnahmen zur Erkundung bzw. Sanierung der ehemaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponien. 5.1 ehem. Deponie In der Leiten, Markt Lappersdorf (Oberpfalz) Betriebszeit: Rechtsgebiet: Rahmendaten: Beweisniveau: Gefährdungspotenzial: keine Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich BBodSchG, Vollzugsbehörde: Landratsamt Regensburg Fläche m² / Kubatur m³ (verfüllter Hohlweg) Detailuntersuchung - Verunreinigungen im Deponat mit nicht bis gering mobilen Schadstoffgruppen (PAK, MKW, Schwermetalle, Arsen) - Flurabstand zum Hauptaquifer (Malmkarst) ca. 80 m - kein Deponiegaspotenzial feststellbar Maßnahmen: - keine Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich - Gemeinde plant Teilaushub im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen (nicht zuschussfähig) - Nutzungsorientierte Entlassung aus dem Altlastenkataster Kosten: - < 10 Tsd. Euro (DU) 5.2 ehem. Deponie Scheuer, Gemeinde Köfering (Oberpfalz) Betriebszeit: Rechtsgebiet: Rahmendaten: Beweisniveau: Gefährdungspotenzial: einfache Oberflächenabdeckung (Rekultivierung) KrW-/AbfG, Vollzugsbehörde: Regierung der Oberpfalz Fläche m² / Kubatur m³ (Hügeldeponie) Detailuntersuchung - Deponat vorwiegend typischer Hausmüll ländlicher Herkunft - Grundwasserflurabstand ca. 1 m unter der Deponiesohle, jedoch keine Beeinträchtigung durch relevante Schadstoffe und nur sehr geringe deponietypische Salz- und Organikfracht - keine Deponiegasentwicklung feststellbar Maßnahmen: - Umprofilierung des Deponiekörpers - Separierung und Beseitigung gefährlicher Abfälle - Oberflächenentwässerung über umlaufende Sickermulden - Oberflächenabdeckung aus einer 0,7-1,2 m mächtigen Rekultivierungsschicht zur Unterbindung des Wirkungspfades Boden Mensch, Reduzierung des Sickerwasseraufkommens Kosten: - Ca. 50 Tsd. Euro (Sanierung) 96

13 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl 5.3 ehem. Deponie Am Losberg, Stadt Ebern (Unterfranken) Oberflächenabdichtung analog TASi, DK1 Betriebszeit: , Übernahme durch Landkreis Rechtsgebiet: Rahmendaten: Beweisniveau: Gefährdungspotenzial: KrW-/AbfG, Vollzugsbehörde: Regierung von Unterfranken Fläche m² / Kubatur m³ (Hangdeponie) Diverse Voruntersuchungen - Deponiefuß instabil (Hangkriechen), teilweise offen zutage tretender Hausmüll - Unkontrollierter Austritt und Versickerung von Sickerwässern - Nur geringe Deponiegasentwicklung feststellbar Maßnahmen: - Stabilisierung übersteilter Böschungen mittels Felswiderlager - Fassung der Sickerwässer über Randgräben und kontrollierte Versickerung über Sickerrigolen - Errichtung einer Oberflächenabdichtung, bestehend aus einer Ausgleichsschicht aus Hochofenschlacke, einer Bentonitmatte als Sperrschicht, einer Drainmatte und einer 1,5 m mächtigen Rekultivierungsschicht Kosten: - Ca. 280 Tsd. Euro (Sanierung), davon 100 Tsd. Landkreis 5.4 ehem. Deponie Tiefenbach, Markt Oberstdorf (Schwaben) Betriebszeit: Rechtsgebiet: Rahmendaten: Beweisniveau: Gefährdungspotenzial: Dekontamination (Aushub und Entsorgung) BBodSchG, Vollzugsbehörde: Landratsamt Oberallgäu Fläche m² / Kubatur m³ (verfüllter Altarm) Diverse Voruntersuchungen - Deponat vorwiegend typischer Hausmüll ländlicher Herkunft, Verunreinigungen im Deponat u.a. mit PAK, Schwermetallen - Lage des Deponiefußes im Grundwasser - Stark erosionsgefährdete Lage durch Hochwässer des Wildbachs Breitach (Abschwemmung von Müll) Maßnahmen: - Komplettaushub des Deponats - Separierung des Aushubmaterials vor Ort in nicht bis gering belasteten Erdaushub (Rekultivierungsschicht) und Deponat - Abtransport und mechanische Sortierung des Deponats (ca to) in einer Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage - Material- und belastungsgetrennte Verwertung der getrennten Müllfraktionen: ca to < LAGA Z.2, ca to DK1, ca. 130 to nichtmineralische, tw. werthaltige Komponenten Kosten: - Ca Tsd. Euro (Sanierung) 97

14 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 5.5 ehem. Deponie Am Heckenweiher, Stadt Feuchtwangen (Mittelfranken) Sicherung (Basisabdichtung und Oberflächenabdichtung) Betriebszeit: Rechtsgebiet: Rahmendaten: Beweisniveau: Gefährdungspotenzial: BBodschG, Vollzugsbehörde: Landratsamt Ansbach Fläche m² / Kubatur m³ (verfüllte Feuchtwiese) Sanierungsuntersuchung - Deponat enthält neben typischen Siedlungsabfällen auch kritische Gewerbeabfälle - Lage des Deponiefußes im Grundwasser - Erhebliche Verunreinigungen des abströmenden Grundwasser u.a. mit PAK und LHKW, Barium und Bor Maßnahmen: - Trockenlegung des Deponiekörpers durch eine anstromige Abfangdrainage (Tiefendrainage) - Vollständiger Ausbau und Zwischenlagerung des Deponats - Auffüllung der Deponiebasis (Grundwasserschwankungsbereich) mit wasserwegsamem, schadstofffreiem Material - Einbau einer Basisabdichtung, bestehend aus 0,5 m mineralischer Dichtung und 0,2 m Entwässerungsschicht - Wiedereinbau des Deponats, Profilierung als Hügeldeponie - Errichtung einer Oberflächenabdichtung, bestehend aus gaswegsamer Ausgleichsschicht, Trisoplast-Dichtung, Dränmatte und einer 0,7 m mächtige Rekultivierungsschicht - Errichtung einer Sickerwasserfassung Kosten: - Ca Tsd. Euro (Sanierungsplan, Sanierung) Die große Bandbreite der vorgestellten Fälle verdeutlicht, dass zwar stets eine einzelfallbezogene Betrachtung dieser Altdeponien erforderlich ist, jedoch eine wichtige Aufgabe der GAB mbh im Rahmen des Unterstützungsfonds auch darin liegt, auf eine Nivellierung der Standards bei der Erkundung, Bewertung und Sanierung hinzuwirken. Anschrift der Verfasser: Dr. Thilo Hauck Niels-Stefan Rühl Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh Innere Wiener Strasse 11a/I, München gab@altlasten-bayern.de 98

15 Dr. Thilo Hauck, Stefan Rühl 99

16 Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altdeponien 100

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