Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum. Referentenentwurf. für eine

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1 der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 24. April 2017

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil... 3 Besonderer Teil... 4 Artikel 1 Änderung der Krankenhausstatistikverordnung... 4 Zu Artikel 1 Nr. 2: 2 neu Standort nach 293 Abs. 6 SGB V... 4 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe aa) Rechtsform... 4 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe ee) Besetzte Ausbildungsplätze... 5 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe ff) Geburtsjahr des Krankenhauspersonals... 5 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe hh) Operationen in Zusammenhang mit der Hauptdiagnose... 6 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe nn) Aufwendungen für den Ausbildungsfonds... 6 Zu Artikel 1 Nr. 3-3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe jj) Ambulante Leistungsstatistik... 8 Zu Artikel 1 Nr. 7-7 neu Absatz 1 Keine Übermittlung der Daten für Einzelfälle... 9 Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf

3 Allgemeiner Teil Die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes gibt einen umfassenden Überblick über das Leistungsgeschehen in den Krankenhäusern und leistet einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der flächendeckenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund unterstützen die Krankenhäuser die geplante Novellierung der Krankenhausstatistikverordnung, soweit sie dazu dient, die amtliche Statistik noch aussagekräftiger zu machen. Allerdings darf die Novellierung zu keinem bürokratischen Mehraufwand führen. Denn schon heute binden die umfangreichen Dokumentationsanforderungen in den Krankenhäusern Zeit und Ressourcen, die für die Versorgung der Patientinnen und Patienten gebraucht wird. Die Krankenhäuser begrüßen daher den Plan, die Krankenhäuser von der Pflicht zur Übermittlung zumindest einiger Statistikmerkmale (z. B. Wegfall der Erfassung der Rechtsform und der gesonderten Erfassung von Operationen im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose) zu befreien. Äußerst kritisch zu sehen sind hingegen die zahlreichen zusätzlichen Dokumentations- und Übermittlungsverpflichtungen. Diese würden die vorgesehenen Entlastungen bei Weitem übertreffen. In besonderem Maße gilt dies für die Erfassung der ambulanten Leistungen der Krankenhäuser. Der Erfüllungsaufwand seitens der Krankenhäuser würde die im Referentenentwurf veranschlagten Belastungen um ein Vielfaches übersteigen. Der geplanten Erfassung und Transparentmachung des ambulanten medizinischen Versorgungsgeschehens stehen die Krankenhäuser grundsätzlich offen gegenüber. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass sich diese Maßnahme nicht auf die ambulanten Leistungen der Krankenhäuser beschränkt. Ohne eine vollumfängliche Einbeziehung der ambulanten vertragsärztlichen und privatärztlichen Leistungsdaten hätte eine solche Statistik weder für die Planungsbehörden, noch für die Versorgungsforschung, oder für andere Zwecke einen Mehrwert. Für die Krankenhäuser wäre eine solche Statistik aber mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Da entsprechende Berichtspflichten für den vertrags- und privatärztlichen Bereich derzeit jedoch nicht geplant sind, lehnen die Krankenhäuser die in der Novellierung angelegte Ausweitung der Krankenhausstatistik strikt ab. Positiv zu bewerten ist hingegen die geplante Klarstellung zur Übermittlung von statistischen Tabellen durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Landesämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. 3

4 Besonderer Teil Artikel 1 Änderung der Krankenhausstatistikverordnung Zu Artikel 1 Nr. 2: 2 neu Standort nach 293 Abs. 6 SGB V Die Krankenhäuser sollen das Standortkennzeichen nach 293 Abs. 6 SGB V übermitteln. Die Neuregelung zielt laut Begründung darauf ab, die Aussagekraft der Krankenhausstatistik nachhaltig zu erhöhen. Ohne die Erfassung von Daten aus anderen Versorgungsbereichen (wie dem niedergelassenen Bereich) und somit einer ganzheitlichen Gesundheitsberichterstattung, wird die angestrebte Verbesserung nicht erreicht. Ausweitung der Gesundheitsstatistik auf das Leistungsgeschehen im privat- und vertragsärztlichen Bereich. Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe aa) Rechtsform Die Krankenhäuser müssen zukünftig nicht mehr die Rechtsform des Krankenhausträgers bei öffentlichen Krankenhäusern erfassen und übermitteln. Die Krankenhäuser begrüßen den Wegfall dieses Merkmals. Entfällt. 4

5 Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe ee) Besetzte Ausbildungsplätze Die Krankenhäuser sollen zukünftig die Zahl der besetzten Ausbildungsplätze übermitteln. Schon heute liefern die Krankenhäuser im Rahmen der Datenerhebung die Zahl der besetzten Ausbildungsplätze an das Statistische Bundesamt. Daher bedarf dies keiner Neuregelung. 3 Nummer 10 wird gestrichen. In Nummer 10 werden nach dem Wort Plätze die Wörter sowie ihre Besetzung eingefügt. Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe ff) Geburtsjahr des Krankenhauspersonals Die Krankenhäuser sollen zukünftig auch das Merkmal Geburtsjahr des Krankenhauspersonals übermitteln. Zielführender als die zusätzliche Erfassung in den Krankenhäusern wäre eine systematische Verknüpfung der Statistiken der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder (GBE, dazugehörig die Krankenhausstatistik) mit der Berufsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA veröffentlicht jeweils mit Bezug auf die Quartalsenden mit einem halben Jahr Versatz die Berufsstatistik nach ausgeübten Tätigkeiten und Bundesländern, welche auch Angaben zur Altersstruktur enthält. Sinnvoll wäre hier eine Vergrößerung der Detailtiefe von den derzeit zugänglichen 3-stelligen auf 5-stellige Berufsschlüssel nach Klassifikation der Berufe (KldB) 2010 sowie eine Regionalisierung mindestens auf Kreisebene, idealerweise auf Gemeindeebene. Das Ziel den demografischen Wandel sowohl in den Krankenhäusern als auch in allen anderen Berufszweigen zu erfassen, wäre mit weniger Aufwand erfüllt. 5

6 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass datenschutzrechtliche Probleme entstehen können, da eine Nicht-Zurückverfolgbarkeit einzelner Mitarbeiter des Krankenhauses insbesondere im Zusammenhang mit der Position und dem Fachgebiet hier nicht mehr gewährleistet wäre. Keine Erfassung des Geburtsjahres in der KHStatV. 3 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 11. ärztliches und zahnärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichen Ärztinnen und Ärzten zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestellte Ärztinnen und Ärzte nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,. Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe hh) Operationen in Zusammenhang mit der Hauptdiagnose Die Krankenhäuser müssen zukünftig nicht mehr Operationen im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose übermitteln. Die Krankenhäuser begrüßen den Wegfall dieses Merkmals. Entfällt. Zu Artikel 1 Nr. 3: 3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe nn) Aufwendungen für den Ausbildungsfonds Die Krankenhäuser sollen zukünftig die Aufwendungen für den Ausbildungsfonds explizit ausweisen. 6

7 Das Statistische Bundesamt verfügt bereits über die gewünschten Daten zur Ausbildung in Form von 21 Abs. 2 Nr. 1c KHEntgG. Deshalb ist eine zusätzliche Abfrage über die Krankenhausstatistik nicht erforderlich. Darüber hinaus wird durch eine Abfrageausprägung an alle Krankenhäuser und nicht nur an die ausbildenden Krankenhäuser suggeriert, dass buchhalterisch erfolgswirksame Mittel aufgewendet werden müssen, um die Ausbildung zu finanzieren. Diese Aufwendungen für den Ausbildungsfonds dürfen nicht in die Berechnung der Gesamtkosten der Krankenhäuser sowie in die bereinigten Kosten einfließen. Bei den Aufwendungen für den Ausbildungsfonds nach 17a Absatz 5 bzw. 17a Absatz 9 KHG handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, der keine Kosten verursacht. Diese Aufwendungen werden über die Abrechnung des Ausbildungszuschlags wieder ausgeglichen. 1. Das Merkmal Aufwendungen für den Ausgleichsfonds soll gestrichen werden. 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert: In der neuen Nummer 19 werden nach der Angabe 782 ein Komma und die Wörter zusätzlich Aufwendungen für Ausbildungsfonds eingefügt und wird das Wort diesen durch das Wort vorgenannten ersetzt. oder 2. Das Merkmal Aufwendungen für den Ausgleichsfonds soll zukünftig Überweisungen an den Ausbildungsfonds heißen und nur noch nachrichtlich ausgewiesen werden. 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert: In der neuen Nummer 19 werden nach der Angabe 782 ein Komma und die Wörter zusätzlich nachrichtlich Überweisungen an den Aufwendungen für Ausbildungsfonds eingefügt und wird das Wort diesen durch das Wort vorgenannten ersetzt. 7

8 Zu Artikel 1 Nr. 3-3 neu Buchstabe a), Doppelbuchstabe jj) Ambulante Leistungsstatistik Die Krankenhäuser sollen zukünftig die Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten, gegliedert nach der gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung erfassen und übermitteln. Die Krankenhäuser sollen zukünftig die ambulanten Notfälle nach Angabe der Stufe der Teilnahme an der Notfallversorgung nach 136c Abs. 4 SGB V erfassen und übermitteln. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der bürokratische Aufwand für die Erhebung der ambulanten Fallzahlen erheblich sein wird. Da nicht für alle ambulanten Leistungsbereiche (Selbstzahler, Selektivverträge, PKV-Versicherte bzw. Leistungserbringung gegenüber der DGUV) eine technische Datenerfassung gegeben ist. Zum Teil erfolgt die Abrechnung auf Papierbasis. Kritisch anzumerken ist, dass aus dem Verordnungsentwurf nicht hervorgeht, auf Basis welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die Krankenhäuser ambulante Leistungsarten und Fallzahlen erfassen und übermitteln sollen. Vor diesem Hintergrund schlagen die Krankenhäuser vor, dass das Statistische Bundesamt mit der DKG die jeweiligen zu meldenden gesetzlichen Grundlagen abstimmt, um eine sachgerechte und aussagefähige Datenerhebung zu erreichen. So sind bei Leistungen gemäß 116b SGB V die, Fallzahlen in Abhängigkeit der jeweiligen Fassung zu differenzieren und bei ambulanten Notfällen muss zwingend auf eine einheitliche Zählweise hingewiesen werden. Zusätzlich ist unklar, wie das Statistische Bundesamt ambulante Notfälle definiert. Hierzu gibt es keine weiteren Informationen. Tatsächlich variiert die Zählweise der Notfälle zwischen Kontakten/Besuchen, Quartalsfällen oder Fällen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der ambulanten Notfallversorgung und der Zuordnung zu einer Notfallstufe nach 136c Abs. 4 SGB V kein direkter Zusammenhang besteht, wie im Referentenentwurf fälschlicherweise angenommen wird. Die Notfallstufen sind allein maßgeblich für die stationäre Vergütung. Insgesamt ist eine Erfassung der ambulanten Fälle nur dann sinnvoll, wenn zugleich die vertrags- und privatärztlichen Informationen vorliegen. Nur wenn für denselben Zeitraum auch die Fallzahlen aus diesem Bereich vorliegen, bietet die Erhebung der ambulanten Leistungen in Krankenhäusern ein Gesamtbild des ambulanten Leistungsgeschehens. Andernfalls ist bspw. eine Bewertung der ambulanten Notfallversorgung nicht möglich. Auch und insbesondere vor dem Hintergrund gesundheitspolitischer Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von Krankenhäusern erbrachten Leistungen muss ohne eine vergleichende vertrags- und privatärztliche Datenerhebung die Erhebung ambulanter Falldaten zurückgewiesen werden. 8

9 1. Ausweitung der Gesundheitsstatistik auf das Leistungsgeschehen im privat- und vertragsärztlichen Bereich. 2. Zusätzlich zu 1. sollte das Statistische Bundesamt mit der DKG die jeweiligen zu meldenden gesetzlichen Grundlagen abstimmen. Zusätzlich sollte bei dem Merkmal ambulanter Notfälle die Differenzierung nicht nach Notfallstufen erfolgen. 3 Nummer 16 wird wie folgt geändert: 16. Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten und ambulanter Operationen, gegliedert nach der gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung, die zwischen den Vertretern des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgestimmt werden, Operationen gesondert nach der Zahl der ambulanten Operationen nach 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl anderer ambulanter Operationen, bei ambulanten Notfällen zusätzlich nach Angabe der Stufe der Teilnahme an der Notfallversorgung nach 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. 3. Sollten 1. und 2. nicht erfolgen, soll 3 Nummer 16 gestrichen werden. 16. Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten, gegliedert nachder gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung, bei ambulanten Operationen gesondert nach der Zahl der ambulanten Operationen nach 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl anderer ambulanter Operationen, bei ambulanten Notfällen zusätzlich nach Angabe der Stufe der Teilnahme an der Notfallversorgung nach 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. Zu Artikel 1 Nr. 7-7 neu Absatz 1 Keine Übermittlung der Daten für Einzelfälle Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen nicht für die Regelung von Einzelfällen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln. Die Krankenhäuser begrüßen die Klarstellung zur Übermittlung und Veröffentlichung der Daten, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung der Daten für Einzelfälle. Entfällt. 9

10 Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf a) Fachabteilungsschlüssel Die Krankenhäuser sprechen sich für eine Vereinheitlichung der Fachabteilungsschlüssel gemäß der Terminologie der 301er Daten aus, da die Einführung eines vierstelligen Schlüssels die Darstellung der Fachabteilung mit Schwerpunkten (z. B Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie) ermöglicht. Die Fachabteilungen sollen analog zu den Daten nach 301 SGB V gegliedert werden. 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung nach der Systematik in 301 SGB V sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert: 7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen nach der Systematik in 301 SGB V, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialyse-patientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert: 8. Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen nach der Systematik in 301 SGB V 3 Nummer 15 wird wie folgt geändert: 15. vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patientinnen und Patienten und teilstationäre Berechnungstage, gegliedert nach Fachabteilung nach der Systematik in 301 SGB V, besonderen Einrichtungen nach 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und - patienten, 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und der Wohnort, in Stadtstaaten die Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung nach der Systematik in 301 SGB V, Hauptdiagnose und Patientenzahl. 10

11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: (3) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen jährlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger des Krankenhauses, Fachabteilungen nach der Systematik in 301 SGB V und Bettenzahl von Krankenhäusern sowie von Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen zu veröffentlichen. b) Aufgestellte Betten Die Krankenhäuser halten es für absolut notwendig, das Merkmal aufgestellte Betten in Planbetten umzuwidmen, da dies eine besser zu vergleichende Größe ist. Verständlich ist, dass eine zeitliche Abfolge in den ersten Jahren der Umstellung nicht möglich wäre. Ein Kompromiss wäre daher, neben der Anzahl der aufgestellten Betten auch die Planbetten abzufragen. Umwidmung des Merkmals aufgestellte Betten in Planbetten. Alternativ zusätzliche Erhebung des Merkmals Planbetten. 11

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