Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 1 von 7.
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- Elmar Krämer
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1 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 1 von 7 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen, Wünsche und Beschwerden wenden Sie sich bitte an. Ing. Franz Seyfried 0043 (0) fuer.mit@chello.at Über die sachliche bzw. gesetzliche Notwendigkeit von Kältemitteldetektionssystemen in A.) besonderen Maschinenräumen, B.) Kühl- und Tiefkühlräumen und C.) Personen-Aufenthaltsbereiche nach KAV für Kältemittel der Sicherheitsgruppe A1. Vorwort : Österreich verfügt in Hinblick auf den fachkundigen Umgang mit Kältemitteln bei Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen über eine komplette Regulierung durch Gesetze und Verordnungen. Diese komplette Regulierung ist inhaltlich gut und sinnvoll, weist keine Lücken auf und besteht aus. den Gesetzen : Kesselgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG. Die dazu angeschlossenen Verordnungen : Druckgeräteverordnung, DGVO, Druckgeräteüberwachungs-Verordnung, DGÜW-V, Arbeitsstättenverordnung, AStV und B-AStV, Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, Maschinensicherheitsverordnung, MSV 2010, Kälteanlagenverordnung, KAV i.d.f. BGBl. Nr. 450/1994, Anmerkung zur KAV : Die letzte Novellierung erfolgte 1994 und stellt die aktuelle gesetzliche Grundlage dar. Ansichten die KAV aus 1994 wäre nicht mehr zeitgemäß sind mit aller Deutlichkeit abzuweisen. und die EU-Verordnungen : Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Weiters ist der Grundsatz der Geltungsreihenfolge in Erinnerung zu bringen. - Gesetz geht vor Verordnung - Verordnung geht vor Erlass - Verordnung und Erlass geht vor Norm Bei allfälligen Widersprüchen schlägt Ober den Unter. Vorrangig und ausschließlich sind geltende österreichische Gesetze und Verordnungen zu erfüllen. Nachgeschaltete, in Teilbereichen widersprüchliche Normen heben übergeordnete, österreichische Gesetze oder Verordnungen nicht aus. Zu A.) besondere Maschinenräume : Die ÖNORM EN 378 Teil 3 i.d.f , Absatz 7.1 Allgemeines und Absatz 8 Gas- Detektoren steht betreffend obiger Überschrift im Widerspruch zu österreichischen Gesetzen und Verordnungen und bietet keinen zusätzlichen ArbeitnehmerInnen- und Umweltschutz und ist damit obsolet. Nachdem Gas-Detektoren nur punktuelle Einzelüberwachungen durchführen können und damit im Regelfall nicht die Gesamtheit der Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage überwacht werden kann, entsprechen das alleinige Vorhandensein von Gas-Detektoren im besonderen Maschinenraum nicht dem heutigen Stand der Technik und können daher kein bevorzugtes Mittel zur Sicherung des ArbeitnehmerInnenschutzs und des Umweltschutzes sein. Bei allfälligen Kältemittelundichtheiten im besonderen Maschinenraum bietet ASchG und KAV wegen der strikten Vorschriften einen vollständigen Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, sodass keine Gas-Detektoren in besonderen Maschinenräumen mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A1 erforderlich sind. Ein aufdoppeln von Maßnahmen (= die Erfüllung der KAV + Gas-Detektoren ) bringt keine qualitative Verbesserung und ist abzulehnen.
2 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 2 von 7 Richtig ist die vollständige Erfüllung der österreichischen Gesetzes- und Verordnungslage bestehend aus. ASchG 3. Absatz : (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Usw. KAV 13. Absatz : a) (1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Usw. b) (4) Die mechanische Lüftungsanlage muss von einer außerhalb des Kältemaschinenraumes gelegenen Stelle in und außer Betrieb gesetzt werden können. Usw. c) (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für besondere Apparateräume nach 11 Abs. 8. Anmerkung zu a) : Die Beurteilung ob eine ausreichende natürliche Belüftung vorhanden ist oder ob eine künstliche / mechanische Lüftung vorzusehen ist, erfolgt nach den bekannten Regeln der Erläuterungen zur KAV aus KAV 18. Absatz : d) (1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. e) (2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen und das Betreten von besonderen Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag zu untersagen. f) (3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum entsprechend durchlüftet wurde; darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen. g) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und h) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Anmerkung zu g) und h) : In den unter g) und h) angeführten Verordnungen werden füllmengenabhängig, wiederkehrende Prüfungen auf Undichtheit vorgeschrieben. Die mechanische Lüftungsanlage eines besonderen Kältemaschinenraumes wird zusätzlich für die Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung im Maschinenraum verwendet. Die erforderlichen Luftmengen zur Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung sind im Regelfall erheblich größer als jene Luftmengen, welche für die Erfüllung der KAV 13. Absatz (1) erforderlich sind. Die notwendige, ständige Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung führt zu erheblichen Laufzeiten der mechanischen Lüftungsanlage im besonderen Kältemaschinenraum. Bei den üblichen, geringen Kältemittel-Leckgrößen, dem vorhandenen, vielfachen Luftwechsel und den erheblichen Lüftungs-Laufzeiten zur Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung im besonderen Kältemaschinenraum, ist es sehr fraglich ob es überhaupt zu dedektierbaren Kältemittelkonzentrationen durch ein Kältemitteldetektionssystem im Maschinenraum und damit zu einer Alarmierung kommen kann. Seit einiger Zeit verfügbare, erprobte Leckage-Erkennungssystem welche. i. die gesamte Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlage überwachen, ii. unabhängig von Lüftungs-Luftmengen sind und iii. keine Ansprech-Querempfindlichkeit wie Kältemitteldetektionssysteme aufweisen entsprechen sehr viel mehr dem Umwelt-Schutzziel und sind vorrangig zu verwenden.
3 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 3 von 7 Diskussion zur ÖNORM EN 378 Teil 3 und Teil 4. Vorab : Eine Norm stellt in rechtlicher Sicht eine private, technische Regelung mit Empfehlungscharakter dar und hebt kein Gesetz oder Verordnung aus. Im Detail : Die ÖNORM EN unterscheidet zwischen. o Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche und o besondere Maschinenräume. Im Bereich der KAV gibt es nur besondere Maschinenräume, damit sind alle Aufzählungen der ÖNORM EN 378 welche für Maschinenräume gelten, nicht zutreffend. Dazu die zutreffenden Zitate aus der ÖNORM EN Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche Halten sich in Maschinenräumen über längere Zeiträume Personen auf, z. B. für die Nutzung als Arbeitsraum für Instandhaltungsarbeiten, gelten diese Maschinenräume als Personen-Aufenthaltsbereiche, die unter die Klasse C, Aufstellungsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben, eingestuft sind. Wenn der Eigentümer oder Betreiber der Kälteanlage des Gebäudes sicherstellt, dass der Zutritt nur unterwiesenem Personal erlaubt ist, das die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten im Maschinenraum oder an der allgemeinen Anlage, und/oder sachkundigem Personal, das Instandhaltungsarbeiten an der Kälteanlage durchführt, dann ist der Maschinenraum als Raum ohne Personenaufenthalt zu betrachten. Besondere Maschinenräume gelten immer als Räume ohne Personenaufenthalt. ANMERKUNG 1 Nach EN sollte, wenn sich im Maschinenraum Personen für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufhalten, eine befugte Person, die mit dem Gebrauch der Schutzausrüstung und den Notfallmaßnahmen vertraut ist, bei einem eintretenden Notfall in unmittelbarer Nähe sein. ANMERKUNG 2 Für Kälteanlagen mit dem Kältemittel R744 können eigene Maschinenräume erforderlich sein. 7 Sicherheits-Alarmeinrichtungen, 7.1 Allgemeines Wird für die Warnung bei einer Leckage im Maschinenraum und/oder Personen- Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittel- Leckage nach den Festlegungen in 7.3 einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 8 ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet. Wird für die Warnung vor einer Leckage im Personen-Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittel-Leckage nach den Festlegungen in 7.3 einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 8 ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet. 8 Detektoren, 8.1 Allgemeines Kältemitteldetektionssysteme sind in Maschinenräumen für Kältemittel mit ODP > 0 bzw. GWP > 0 bei einer Füllmenge über 25 kg vorzusehen. Kältemitteldetektionssysteme sind in Maschinenräumen für alle Kältemittel vorzusehen, damit bei einem Anstieg der Konzentration auf 25 % der LFL bzw. 50 % des ATEL/ODL Alarm ausgelöst und die Lüftung in Gang gesetzt wird. Bei Kältemitteln mit einem charakteristischen Geruch bei Konzentrationen unter dem ATEL/ODL-Wert, z. B. R717, sind für die Feststellung der Toxizität jedoch keine Detektoren erforderlich. Wenn die Konzentration des Kältemittels den geeigneten Grenzwert nach EN 378-1, Anhang C, überschreiten kann, müssen Detektoren Alarm auslösen sowie im Maschinenraum die mechanische Notlüftung in Gang setzen und sie müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Besonderer Hinweis : Im Abschnitt 7.1 Allgemeines und 8 Detektoren heißt es immer Maschinenraum. Erst im Abschnitt 8.7 R717-Dedektoren wird von einem besonderen Maschinenraum gesprochen.
4 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 4 von 7 Weitere Zitate aus der ÖNORM EN 378 Teil Allgemeine Anforderungen, 4.1 Betriebsanweisungen Es ist dafür zu sorgen, dass das mit dem Betreiben, der Überwachung und der Instandhaltung der Kälteanlage beauftragte Personal für diese Aufgaben ausreichend unterwiesen und dafür sachkundig ist. Der Errichter der Kälteanlage muss auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Unterweisung des Bedienungs- und Überwachungspersonals hinweisen Das für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg Kältemittel zuständige Bedienungspersonal muss Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Wirkungsweise, Betrieb und täglicher Überwachung dieser Anlage haben. Anmerkung : Im Bereich der KAV gilt die Grenze : Bei einer Füllmenge von mehr als 1,5 kg Kältemittel. 5. Instandhaltung und Instandsetzung 5.1 Allgemeines Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die die Mitarbeit anderer geschulter Personen (wie z. B. Schweißer, Elektriker, Mess- und Regeltechniker usw.) erfordern, sind unter Aufsicht einer in der Kältetechnik sachkundigen Person durchzuführen. Feststellungen 1 bzw. zur inhaltlichen Erklärung der ÖNORM EN : Die ÖNORM EN unterscheidet im Abschnitt 5. Maschinenräume, 5.1 Allgemeines in Maschinenräume und in besondere Maschinenräume. In Maschinenräume können andere Anlagenteile als Teile einer Kälteanlage untergebracht werden. Damit kann der Maschinenraum auch von Nicht-Kältetechnikern betreten werden. Da Maschinenräume von kältetechnisch nicht-fachkundigem Personal betreten werden kann, werden sicherheitstechnisch Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche gleichgestellt. Deshalb muss unter Abschnitt 7.1 auch eine kältetechnisch befugte Person alarmiert werden. ÖNORM EN Abschnitt 7.1 und Abschnitt 8 außer 8.7 gilt für Maschinenräume Personen- Aufenthaltsbereiche nicht jedoch für besondere Maschinenräume. (Das Wort besondere fehlt, da hat man sich schon etwas dabei gedacht.) Noch einmal : Im Bereich der KAV gibt es nur besondere Maschinenräume, damit sind alle Aufzählungen der ÖNORM EN 378 welche für Maschinenräume gelten, nicht zutreffend. Grundsätzlich ist das Betätigen eines Handschalters außerhalb des besonderen Maschinenraumes und das zwangsweise Inbetriebnehmen einer Maschinenraumlüftung gemäß KAV, auf Grund des unmittelbaren Lüftungs- Feedback, handhabungs- und ausfallsicher. Diese Sicherheit wird von einer alleinigen Gas-Detektor-Ansteuerung der Maschinenraumlüftung nicht erreicht. Feststellungen 2 : Weiters gilt angewandt : Wenn der Eigentümer oder Betreiber der Kälteanlage des Gebäudes sicherstellt, dass der Zutritt nur unterwiesenem Personal erlaubt ist,., dann ist der xy-raum als Raum ohne Personenaufenthalt zu betrachten. Das heißt, Kühl-, Tiefkühlräume etc. welche von nicht unter Aufsicht stehenden, nichtunterwiesenen Personal betreten werden können, gelten sicherheitstechnisch als Personen- Aufenthaltsbereiche, auf diese Räume ist die ÖNORM EN Abschnitt 7.1 anzuwenden. Kühl-, Tiefkühlräume etc., ausgenommen Arbeitsräume, welche nur von unterwiesenem Personal betreten werden dürfen, gelten als Räume ohne Personenaufenthalt. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden. Gemäß KAV gilt. Gemäß KAV 11. gibt es nur besondere Maschinenräume. Weiters. Bedienung und Wartung 18. (1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. (2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen und das Betreten von besonderen Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag zu untersagen. (3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum
5 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 5 von 7 entsprechend durchlüftet wurde; darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen. In der ÖNORM EN Abschnitt 7.1 heißt es Maschinenraum und/oder Personen- Aufenthaltsbereich. Der Maschinenraum nach KAV ist ein besonderer und die Kühl-, Tiefkühlräume etc. sind nach KAV wegen der notwendigen unterwiesenen Personen keine Personen-Aufenthaltsbereiche. Damit ist im Bereich der KAV der ÖNORM EN Abschnitt 7.1 und der Abschnitt 8 außer 8.7 nicht zutreffend. Zu B.) Kühl- und Tiefkühlräumen : Normale Kühl- und Tiefkühlräume. - sind sonstige Betriebsräume, weisen keine ständigen Arbeitsplätze auf und sind keine definierten Personen-Aufenthaltsbereiche. - werden nur von unterwiesenem, sach- oder fachkundigem Personal betreten. Fremdpersonal wie z.b. Lieferanten dürfen Kühl- und Tiefkühlräume nur unter Aufsicht von unterwiesenem Personal betreten. Normale Kühl- und Tiefkühlräume werden nach KAV 12. Absatz 4 genehmigt. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden. Anmerkungen zum Kältemittel R-744 : Wegen der einschläfernden / dämpfenden Wirkung und dem damit verbundenen sehr geringen praktischen Grenzwert, pgw R-744,. - pgw R-744 = 0,1 kg/m³ bzw. - ATEL/ODL R-744 = 0,072 kg/m³ mag das Kältemittel R-744 aus praktischen Überlegungen heraus, eine Sonderform darstellen. Der Wert für die alleinige sauerstoffverdrängende Wirkung wäre gemäß KAV 12.(1) = 0,25 kg/m³. Gemäß dem Erlass BMASK /0011-VII/A/2/2015 vom über die unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen und den zugehörigen FAQs vom , je des ZAi s, 1. Absatz gilt. Anlagen und Anlagenteile wie Rohrverbindungen z.b. von Kälteanlagen die auf Grund ihrer Herstellung (Schweißen, Hartlöten) und einer nachher erfolgten Druckprüfung als dauerhaft technisch dicht gelten, stellen keine Gefahr für das Austreten von Gasen im Sinne des Erlasses dar. Ebenso stellen Trockenkupplungen keine Gefahr eines unbeabsichtigten Gasaustrittes dar. Damit müssen Rohrleitungen und dauerhaft dichte Anlagenteile, sofern sie diese Kriterien erfüllen, nicht in die Betrachtung einer allfälligen Undichtheit einbezogen werden und es sind dort keine weiteren Maßnahmen nötig. Zusätze : Es ist darauf hinweisen, dass gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Artikel 2 Absatz (11), ordentliche Absperrorgane mit montierten Kappen für hermetically sealed = hermetisch dichte Einrichtung(en) zulässig sind. Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Artikel 2 Absatz 11 : (11) hermetisch dichte Einrichtung eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindungen (verbunden) abgedichtet sind und die auch (capped = durch montierte, dichte Kappen) gesicherte Ventile oder (capped = durch montierte, dichte Kappen) gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckage-Rate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben;
6 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 6 von 7 Auf der Baustelle, vor Ort montierte Kälte- und Klima- oder Wärmepumpenanlagen können. bei entsprechender hartgelöteter Armaturenausführung und der nachher erfolgten, erfolgreichen Druckfestigkeitsprüfung dem oben beschriebenen FAQ -Fertigungsumstand dauerhaft technisch dicht entsprechen. wohl entsprechend dem Fertigungsumstand hermetically sealed = hermetisch dichte Einrichtung gefertigt werden. Aber, auch unter Verwendung von feinsten Messgeräten, ist es fraglich, ob sich in einer vor Ort gefertigten Baugruppe, für die große Anzahl von nicht lösbaren Verbindungen, eine erfolgreiche, nachweisliche Prüfung der zulässigen Leckage-Rate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks, wegen der vor Ort herrschenden, realen Baustellenumstände in der Praxis durchführen lässt. Fazit : Auf der Baustelle lässt sich der Fertigungsumstand dauerhaft technisch dicht vor Ort sehr gut herstellen. - Eine, mit einer großen Anzahl vor Ort auf der Baustelle, mit nicht lösbaren Verbindungen in der Baugruppe gefertigten, hermetisch dichte Einrichtung lässt sich jedoch vor Ort wohl nicht erfolgreich nachweisen. Werden die oben angeführten Anforderungen der FAQs vom nicht erfüllt, insbesondere gemäß FAQs vom , 1. Absatz. Schraubverbindungen, andere leicht lösliche Verbindungen und Einrichtungen die auf Grund ihrer mechanischen Vibration (z.b. von Kompressoren) dazu führen können dass sich Verbindungen lösen, sind als potentielles Leck zu betrachten. Ebenso jegliche Verbindungen, die ohne weitere Sicherungssysteme leicht gelöst oder getauscht werden können. Dies gilt auch für Bereiche bei denen mit mechanischer Beschädigung z.b. durch Staplerverkehr und Einlagerung zu rechnen ist. sind internationalen Vorbildern folgend, Kältemitteldetektionssysteme in Kühl- und Tiefkühlräumen bei denen das maximales Kältemittelfüllgewicht [kg] = freies Raumvolumen [m³] x praktischer Grenzwert [kg/m³] nicht eingehalten werden kann, in Erwägung zu ziehen. Bei der Anordnung der Gas-Detektoren in den zutreffenden Räumen sind folgende Schädigungsfaktoren zu berücksichtigen. Schutz vor. o mechanischer Beschädigung o Berührungen Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen, Reinigungsmittel, Waschwasser, Staub etc. führt zu regelmäßigen Fehlalarmen
7 Erstellt Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29a, Seite 7 von 7 Zu C.) Personen-Aufenthaltsbereiche : Kühl- und Tiefkühlräume, Verarbeitungsräume je mit ständigen Arbeitsplätzen, Personen- Aufenthaltsbereich und Bereiche, welche durch nicht unterwiesenes Personal ohne zusätzlicher Aufsicht durch unterwiesenes Personal betreten werden dürfen, sind je nach KAV 12. Absatz 1 zu genehmigen. Für diese gilt angewandt. maximales Kältemittelfüllgewicht [kg] = freies Raumvolumen [m³] x praktischer Grenzwert [kg/m³] Durch entsprechende Limitierung der Kältemittelfüllmenge kann in diesen Räumen bei Kältemittelundichtheiten nie der praktische Grenzwert überschritten werden. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden. Für die Bemessung des maximalen Kältemittelfüllgewicht [kg] gilt zusätzlich. Gemäß dem oben zitierten Erlass vom sind äquivalente Ausführungen entsprechend dem Stand der Technik zulässig und sind zu berücksichtigen. Dazu führen die vorher zitierten FAQs vom im 2. Absatz aus. KÖNNEN ANDERE EINRICHTUNGEN WIE FÜLLSTANDANZEIGEN BEI DER BERECHNUNG DER HÖCHSTEN FREI WERDENDEN MENGE HERANGEZOGEN WERDEN? Ja, können sie. Wenn z.b. 50 kg R-744 verwendet werden und eine Füllstandsanzeige spätestens bei 5 kg (nachgewiesen) Alarm gibt, kann diese reduzierte Menge zur Berechnung herangezogen werden. Wichtig ist hier, dass im Alarmfall, die gleichen Maßnahmen gesetzt werden, wie bei sonstigen Überschreitungen von Grenzwerten. Anlage : FAQs vom
8 ARBEITSSTOFFE FAQs zum Freisetzen von technischen Gasen Erläuterungen zum Erlass Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen, BMASK /0011-VII/A/2/2015 WANN UND WO BESTEHT BEI GESCHLOSSENEN SYSTEMEN DIE GEFAHR, DASS GASE FREI WERDEN? Anlagen und Anlagenteile wie Rohrverbindungen z.b. von Kälteanlagen die auf Grund ihrer Herstellung (Schweißen, Hartlöten) und einer nachher erfolgten Druckprüfung als dauerhaft technisch dicht gelten, stellen keine Gefahr für das Austreten von Gasen im Sinne des Erlasses dar. Ebenso stellen Trockenkupplungen keine Gefahr eines unbeabsichtigten Gasaustrittes dar. Damit müssen Rohrleitungen und dauerhaft dichte Anlagenteile, soferne sie diese Kriterien erfüllen, nicht in die Betrachtung einer allfälligen Undichtheit einbezogen werden und es sind dort keine weiteren Maßnahmen nötig. Schraubverbindungen, andere leicht lösliche Verbindungen und Einrichtungen die auf Grund ihrer mechanischen Vibration (z.b. Kompressoren) dazu führen können dass sich Verbindungen lösen, sind als potentielles Leck zu betrachten. Ebenso jegliche Verbindungen, die ohne weitere Sicherungssysteme leicht gelöst oder getauscht werden können. Dies gilt auch für Bereiche bei denen mit mechanischer Beschädigung z.b. durch Staplerverkehr und Einlagerung zu rechnen ist. KÖNNEN ANDERE EINRICHTUNGEN WIE FÜLLSTANDANZEIGEN BEI DER BERECHNUNG DER HÖCHSTEN FREI WERDENDEN MENGE HERANGEZOGEN WERDEN? Ja, können sie. Wenn zb 50 kg CO 2 verwendet werden und eine Füllstandsanzeige spätestens bei 5 kg (nachgewiesen) Alarm gibt, kann diese reduzierte Menge zur Berechnung herangezogen werden. Wichtig ist hier, dass im Alarmfall, die gleichen Maßnahmen gesetzt werden, wie bei sonstigen Überschreitungen von Grenzwerten. So darf der betroffene Raum nicht mehr betreten wird, und es muss nachweislich unterwiesen werden welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind. Keinesfalls darf der betroffene Raum ohne vorherige Messung einer Gaskonzentration bzw. der notwendigen PSA betreten werden. IN WELCHEN RÄUMEN SOLL DER MASSNAHMENWERT ANGEWANDT WERDEN UND IN WELCHEN GILT DER MAK-WERT? MAK-Werte müssen für alle Räume gelten, die regelmäßig betreten werden. Dazu gehören auch Tiefkühlräume und Vorbereitungsräume. Maßnahmenwerte können auf Räume angewandt werden, die nur sehr selten und nur zu Kontroll- bzw. Instandhaltungszwecken betreten werden, wie z.b. Aufstellungsräume für (Kälte)Maschinen, Räume in denen ausschließlich die Gase einer Schankanlage untergebracht sind etc. In einen Raum der täglich oder fast täglich betreten wird, wenn auch nur kurzfristig, muss sicher der Grenzwert gemäß GKV eingehalten werden. IMMER WIEDER IST DIE REDE VON PRAKTISCHEN GRENZWERTEN AUS DER EN 378 WAS HAT ES MIT DIESEN WERTEN AUF SICH? Abweichungen von den Grenzwerten der GKV kann es nur für selten betretene Räume geben und dann sollten NOELs herangezogen werden. Die praktischen Grenzwerte der EN können somit nur in den oben beschriebenen Räumen angewandt werden. Für CO 2 ist aber auch in diesen Fällen ein Wert von maximal 3 Volums% heranzuziehen, da bei Werten darüber bereits eindeutig Beeinträchtigungen von Menschen auftreten. Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat berät Sie gerne IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Stand: November 2015 Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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