GAV Ausbaugewerbe BS/BL

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1 GRUNDBESCHLUSS: 1.INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG AVE: GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT KVP: Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 107, Geltungsbereich: Kanton Basel-Stadt (a bis g) Kanton Basel-Land (g) - ausschliesslich Plattenlegergewerbe Betrieblicher Geltungsbereich Kanton Basel-Stadt a) Malerei: Auftragen von Anstrich -, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. b) Glaserei/technische Glaserei: Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich Verglasung (Spiegelherstellung) Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle" Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung) d) Gussaphalt- und Abdichtungsarbeiten: e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terrassen. Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten. g) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in oben erwähnten Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind. Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.46 h 42.3 h h MITARBEITERKATEGORIEN V Vorarbeiter Baustellenleiter A3 Berufsfacharbeiter A2 Berufsfacharbeiter A1 Berufsfacharbeiter B3 Berufsarbeiter B2 Berufsarbeiter B1 Berufsarbeiter E Betriebsarbeiter Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2), sowie Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche Als Betriebsarbeiter E gelten Jugentliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten. * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. MITARBEITERKATEGORIEN Plattenlegergewerbe BS/BL a) Gelernte, berufstätige Plattenleger - im 1. Jahr nach der Lehre - im 2. Jahr nach der Lehre - im 3. Jahr nach der Lehre - im 4. Jahr nach der Lehre b) Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr

3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 und < 50 J. ArbN < 20 und > 50 J 9 Feiertage + zusätzlich 11 freie Tage Anteil 13. ML (Arb.verhältnis mind. 1 Monat) 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.65% 18 Tage 8.33% 8.33% MINIMALLÖHNE BS V Vorarbeiter und Baustellenleiter A3 Berufsfacharbeiter A2 Berufsfacharbeiter A1 Berufsfacharbeiter B3 Berufsarbeiter B2 Berufsarbeiter B1 Berufsarbeiter E Betriebsarbeiter Altersjahre Gehalt > 20 J. < 50 J. < 20 J. > 50 J. Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total

4 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage % 1) Abendarbeit an Werktagen % Nachtarbeit an Werktagen % 2) Arbeiten am Samstag % 1) davon mindestens 50 % als Lohnzuschlag 2) davon mindestens 25 % als Lohnzuschlag Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges Privatauto Motorrad bis 125cm3 Hubraum Motorrad über 125cm3 Hubraum Fahrrad CHF 0.80/km CHF 0.30/km CHF 0.35/km CHF 5.--/Woche Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Lohnzuschläge: Malergewerbe Spritzarbeiten wässrige Produkte 5% Spritzarbeiten Kunstharz 10% Spritzarbeiten 2-Komponenten-Farbe 15% Lohnzuschläge: Dachdeckergewerbe Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet. Auslagen für Verpflegung und Unterkunft Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern, werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet. Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten: - Auszahlung einer Pauschalentschädigung von täglich CHF (exkl. Unterkunft) -Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveau am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet. - Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene Verpflegung selbst. Heimreise Bei längerer dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer be-rechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet. Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in obenerwähnten Absatz genannten Angelegenheiten selbst. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für auswärtige Arbeiten eingesetzt werden, sind in der Regel fünf Tage im Voraus zu benachrichtigen.

5 PLATTENLEGERGEWERBE LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. ArbN < 20 J. und > 45 J 9 Feiertage + zusätzlich 11 freie Tage Anteil 13. ML (Arb.verhältnis mind. 1 Monat) 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.65% 18 Tage 8.33% 8.33% MINIMALLÖHNE Altersjahre Gelernte berufstätige Gehalt > 20 J. < 50 J. < 20 J. > 50 J. Plattenleger Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Gelernte berufstätige Grundlohn Plattenleger Ferienent Jahr nach der Lehre Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Gelernte berufstätige Grundlohn Plattenleger Ferienent Jahr nach der Lehre Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Gelernte berufstätige Grundlohn Plattenleger Ferienent ab dem 4. Jahr nach Feiertagsent der Lehre Zwischentot Anteil 13. ML Total Hilfsarbeiter Grundlohn nach dem vollendeten Ferienent Altersjahr Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage % 1) Abendarbeit an Werktagen % Nachtarbeit an Werktagen % 2) Arbeiten am Samstag % 1) davon mindestens 50 % als Lohnzuschlag 2) davon mindestens 25 % als Lohnzuschlag Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges Privatauto Motorrad bis 125cm3 Hubraum Motorrad über 125cm3 Hubraum Fahrrad CHF 0.80/km CHF 0.30/km CHF 0.35/km CHF 5.--/Woche Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Auslagen für Verpflegung und Unterkunft Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern, werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet. Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten: - Auszahlung einer Pauschalentschädigung von täglich CHF (exkl. Unterkunft) -Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveau am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet. - Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene Verpflegung selbst. Spesenentschädigung Pauschalspesen Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort be-tragen die monatlichen Spesenpauschalen: - für gelernte Plattenleger - Hilfsarbeiter CHF 1.36/Std. CHF 1.25/Std. Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen: - für gelernte berufstätige Plattenleger CHF 1.09/Std. - für Hilfsarbeiter CHF 0.98/Std. - für Chauffeure und Lehrlinge CHF 0.82/Std. Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet. Regelungen ausserhalb Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen. - Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. - Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitsgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. - Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinba-rungen

6 vorbehalten. Heimreise Bei längerer dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer be-rechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet. Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in obenerwähnten Absatz genannten Angelegenheiten selbst. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für auswärtige Arbeiten eingesetzt werden, sind in der Regel fünf Tage im Voraus zu benachrichtigen.

7 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % AHV-Lohn 0.7 % AHV-Lohn Flexibler Altersrücktritt 0.9 % AHV-Lohn 0.9 % AHV-Lohn

8 Krankentaggeldversicherung Leistungen: 80 % während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Der AN hat für den 1. Tag keinen Lohnanspruch, für den 2. einen solchen von 80 %. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit, sofern diese min. 50 % beträgt. Wartefrist: Prämienanteil AN: ab 3. Tag 50 % der Prämie, Prämienbefreiung während der Krankheitszeit ab 3. Monat

9 Krankentaggeldversicherung PLATTENLEGERGEWERBE Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 80 % vom 3. bis zum 30. Krankheitstag und ab dem 31. Krankheitstag 90 % während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Für den Tag besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung ab 3. Tag 50 % der Prämie, max. aber 1.50 % des Bruttolohnes

10 Protokoll der Änderungen Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 107, ( bis ) Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung (KVP) SHAB Publikation Nr. 86, ( bis ) KVP, Geltungsbereich Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung (KVP) SHAB Publikation Nr. 229, ( bis ) KVP Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung (KVP) SHAB Publikation Nr. 166, ( bis ) KVP Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 54 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 14 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 135 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 90 vom Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 239 vom Geltungsbereich (Plattenlegergewerbe BS/BL), diverses Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Basler Ausbaugewerbe, SHAB- Publikation Nr. 181 vom Geltungsbereich (Plattenlegergewerbe BS/BL), diverses und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vor-zeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) per , SHAB- Publikation Nr. 99 vom Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP), SHAB-Publikation Nr. 60 vom der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 154 vom Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 46 vom

11 Nr. 46 vom Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzei-tige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe per , Publika-tion Bundesblatt vom Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber Ergänzung zur Publikation des Gesuches um Änderung der Allgemeinverbindlicher-klärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe, SHAB- Publikation Nr. 255 vom Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beschluss des Regierungsrates betr. der Geltungsdauer der AVE des GAV per , Publikation Kantonblatt BS Nr. 79 vom

12 Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 112 vom Erneute Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 129 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages, SHAB-Publikation Nr. 67 vom

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