Datenschutz und Kooperation in der Intervention: Rahmenbedingungen für die Risikoeinschätzung bei häuslicher Gewalt-

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1 Datenschutz und Kooperation in der Intervention: Rahmenbedingungen für die Risikoeinschätzung bei häuslicher Gewalt- Betrifft: Häusliche Gewalt Hannover 4. November 2015 Roger Fladung Polizeidirektion Braunschweig Fla. 09/2015

2 Ausgangsbetrachtungen Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt Datenschutz und interdisziplinäre Zusammenarbeit Ausblick

3 Netzwerkarbeit gegen häusliche Gewalt Erfolgreiche Bekämpfung der häuslichen Gewalt setzt ein vielfältiges und flexibles Schutzinstrumentarium in Gestalt gesetzlicher Regelungen, konsequenter Strafverfolgung und Beratungsangeboten für Betroffene voraus. Insbesondere müssen auch die zahlreichen mit der Problematik befassten staatlichen wie nicht-staatlichen Stellen eng, d. h. vernetzt zusammenarbeiten. (..) Diese Zusammenarbeit gilt es nach Möglichkeit weiter auszubauen. (Aktionsplan II des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich, Hannover 2006, S. 12) Ausgangsbetrachtungen

4 Netzwerkarbeit gegen häusliche Gewalt Täterberatung ÄrzteInnen Ausländerbeauftragte Gerichte Sozialdienst Gesundheitsamt Frauenhaus Synergien dieser Vernetzung personelle Kontinuität Rollenklarheit Zielklarheit und Berücksichtigung unterschiedlicher Ziele keine hierarchische Struktur zwischen den Kooperationspartnern Unterstützung durch die Leitungsebene Nutzung gewachsener Strukturen Beratungsstelle Staatsanwaltschaft BISS Jugendhilfe Jugendamt Polizei Opferhilfe Ausgangsbetrachtungen

5 1 = sehr wichtig 2 = eher wichtig 3 = eher unwichtig 4 = unwicihtig Proval. Evaluation des Aktionsplans des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich; Abschlussbericht 05/2012, Abb. 24, S. 48)

6 Wie groß ist der Nutzen der Zusammenarbeit, um gute Lösungen für die von häuslicher Gewalt Betroffenen zu finden? 1,0 Polizei Staatsanwaltschaft 1,5 1,7 1,6 1,6 Familiengericht Anlaufstellen 2,0 2,0 1,9 1,9 BISS Kommunale Gleichstellungsbeauftragte Jugendamt 2,5 2,4 1 = sehr groß 2 = relativ groß 3 = relativ gering 4 = sehr gering bzw. nicht 2,4 andere Institutionen Proval: Evaluation des Aktionsplans des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich; Abschlussbericht 05/2012, Abb. 26, S. 5

7 Betrifft: Häusliche Gewalt Neue Herausforderungen für die Intervention und Prävention häuslicher Gewalt 2006 Betrifft: Häusliche Gewalt Perspektiven für die Prävention 2008 Ein Handbuch für Fachkräfte an Schulen, sozialen Diensten, Frauenunterstützungseinrichtungen, Polizei und Justiz Betrifft: Häusliche Gewalt Prävention häuslicher Gewalt mit Jungen und Mädchen Empfehlungen der Expertinnen- und Expertenkommission des Koordinierungsprojektes Häusliche Gewalt 2011 Betrifft: Häusliche Gewalt Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt und Stalking Handlungsorientierungen für die interdisziplinäre Kooperation 2011 Betrifft: Häusliche Gewalt 2004 NetzwerkeN Ein Handbuch für die interdisziplinäre Kooperation und Vernetzung Ausgangsbetrachtungen Fla. 09/2015

8 Dunkelfeldstudie zu Gewalterfahrungen in Paarbeziehungen Gewalterfahrungen in Paarbeziehungen in Niedersachsen im Jahr 2012 Sonderauswertung des 5. Moduls der Befragung zu Sicherheit und Kriminalität in Niedersachsen in einem gesonderten Fragenmodul Untersuchungsgegenstand waren jene Befragten, die im Jahr 2012 eine Partnerschaft gehabt haben von Befragten gaben dies an Altersspanne Jahre 48,2% Männer, 51,3% Frauen, 0,5% ohne Geschlechtsangabe Bericht zu Gewalterfahrungen in Paarbeziehungen in Niedersachsen im Jahr Sonderauswertung des Moduls 5 der Befragung zu Sicherheit und Kriminalität in Niedersachsen. Pfeiffer/Seiffert Hannover Ausgangsbetrachtungen

9 Vergleich Hellfeld - Dunkelfeld Das Verhältnis der Opferzahl bei körperlicher Gewalt in Paarbeziehungen zwischen Hellund Dunkelfeld liegt bei ca. 1:9. 34,6% der weiblichen und 28% der männlichen Opfer waren in 2012 mehr als einmal von Gewalt in der Paarbeziehung betroffen. Fast die Hälfte der weiblichen Mehrfachopfer (44,8%) hat mindestens einmal auch sehr schwere Gewalt erlebt. Die PKS weist einen Anteil von männlichen Opfern von rd. 1/6 aus, nach der Studie beträgt der Anteil mehr als 1/3. Insgesamt 5,7% aller Opfer hatten in Zusammenhang mit der Tat Kontakt zur Polizei. Opfer von schwerer psychischer Gewalt (15,1%) und von körperlicher Gewalt (11%) schalteten am häufigsten die Polizei ein. Aus: Bericht zu Gewalterfahrungen in Paarbeziehungen in Niedersachsen im Jahr Sonderauswertung des Moduls 5 der Befragung zu Sicherheit und Kriminalität in Niedersachsen. Pfeiffer/Seiffert Hannover Ausgangsbetrachtungen

10 Fallzahlen häuslicher Gewalt Die am häufigsten zu verzeichnenden Delikte - Deliktsgruppen Tötungsdelikte (davon Versuche) Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 53 (46) 30 (19) 30 (28) 36 (30) 30 (18) Rohheitsdelikte davon Körperverletzung davon räub. Erpressung davon: Freiheitsberaubung / Nötigung / Bedrohung / (Stalking) (2.382) (2.159) Sachbeschädigung Straftaten gesamt Quelle: Polizeilicher Lagebericht Häusliche Gewalt in Nds. 2014; LKA NI Ausgangsbetrachtungen

11 Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements Artikel 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CAHVIO) ratifiziert; Council of Europe Treaty Series 210 Istanbul-Konvention. Seit in Kraft Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements

12 Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements 2003: Multi-Agency-Risk-Assessment-Conferences in Wales und England 2005: 178. IMK (TOP 20) - Polizeiliches Einschreiten zur Verhinderung von Gewalteskalationen in Paarbeziehungen bis hin zu Tötungsdelikten 2010/ Daphne-Projekt PROTECT I/II- europäisches Netzwerk WAVE Identifizierung und 2012 Schutz hochgefährdeter Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. 2011: MARAC-Modell - Wien 2011: Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häusliche Gewalt (CAHVIO) 2011: Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt und Stalking. Handlungsorientierungen bei der interdisziplinären Kooperation - Niedersachsen 2014/ Pilotprojekt und Rahmenkonzeption - Hochrisikomanagement bei Gewalt in 2015 engen sozialen Beziehungen und Stalking - Rheinland Pfalz Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements

13 Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements Als Hochrisiko-Situationen werden Anlässe bezeichnet, bei denen für gefährdete Opfer das Risiko schwerer Gewalt besteht und somit Leib und Leben, Gesundheit und Freiheit bedroht sind. WAVE. Protect II Stärkung der Handlungskompetenz bei Gefährdungseinschätzung und Sicherheitsmanagement zum Schutz hochgefährdeter Gewaltbetroffener. 07/2012. Wien Ein Hochrisikofall ist immer anzunehmen, wenn sich Frauen und ihre Kinder subjektiv von (wiederholter) schwerer Gewalt bzw. einer Tötung durch ihren (Ex-)Partner bedroht fühlen und/oder den involvierten Behörden und Einrichtungen objektive Hinweise (Risikofaktoren) für diese Bedrohung vorliegen. Ein Hochrisikofall kann auch dann vorliegen, wenn ausnahmsweise das Bedrohungsgefühl bei den Betroffenen nicht vorhanden ist. Rahmenkonzeption Hochrisikomanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen und Stalking. Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements

14 Es gibt unterschiedliche Muster von Gewaltverläufen, eine Zunahme des Gewaltrisikos nach Trennung und die besondere Rolle kontrollierender Verhaltensweisen der Gefährder bei Stalkinghandlungen als Hochrisikofaktoren. - Bei Intimiziden sind überwiegend keine Gewalteskalationen im Vorfeld von Tötungen festzustellen. - Die Indikatoren Beziehungsstatus und Gewaltvorgeschichte sind entscheidend für die Prognose der Gewaltverläufe und die Anwendung von Risikoprognosen. - Beziehungsgewalt in bestehenden Partnerschaften mit einer Gewaltgeschichte weisen eine geringere Tötungswahrscheinlichkeit (7 %) aus. - Analysen der Risikofaktoren sind weniger auf eine mögliche Tötung auszurichten als auf die Feststellung eines erhöhten Gewalt- und Rückfallrisikos. Welche Risikofaktoren treten gemeinsam im Rahmen eines kritischen Konflikt- und Verhaltensmusters auf? Greuel, Prof. Dr., Luise. u.a.: Evaluation von Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalteskalationen in Paarbeziehungen bis hin zu Tötungsdelikten und vergleichbaren Bedrohungsdelikten. Abschlussbericht. Institut für Polizei und Sicherheitsforschung (IPoS). März Bremen. Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements

15 Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt Bedrohungsmanagement zur Prävention schwerer zielgerichteter Gewalt Die Aufgaben und Herausforderungen bestehen darin mögliche Warnsignale vor Ort, also in und durch die jeweiligen Institutionen zu erkennen;... einzuschätzen, ob sich hinter dem Warnsignal ein Muster problematischer Verhaltensweisen verbirgt, welches eine gefährliche Dynamik zeigt;... das Risikopotential durch ein systematisches, lokal vernetztes Fallmanagement weitestgehend zu entschärfen. Kantonales Bedrohungsmanagement, Polizei Kanton Solothurn, April 2014 Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt

16 Standardisierte Interventionsansätze - Gefährdungsanalyse - Gefährdungen erkennen personenbezogene Erkenntnisse situative Erkenntnisse interdisziplinärer Informationsaustausch Gefährdungen einschätzen und bewerten Indikatoren individuelle und fallspezifische Risikofaktoren konfliktschärfende Ereignisse tatsächliches Aktionsfeld / Zielsetzung Aktualität der zu erwartenden Gefährdung (systematische) Risikoeinschätzung Gefährdungen reduzieren und entschärfen Reaktion und Schutz Maßnahmenbündel Überprüfung der Wirksamkeit Mitwirkung des Opfers Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements

17 Standardisierte Interventionsansätze - Gefährdungsanalyse - Subjektive Gefährdungseinschätzung des betroffenen Opfers Standardisierte Erhebung zur Gefährdungseinschätzung Einzelfallorientierte Gefährdungsanalyse Ergebnis dieses letzten Schrittes ist nicht eine Aussage über die Gefährlichkeit eines bestimmten (potenziellen) Täters, sondern ausschließlich die Einschätzung des Gefährdungs- und Eskalationspotenzials einer konkreten, interpersonalen Beziehungssituation. Risikoanalyse als Instrument des Gefahrenmanagements Fla. 09/2015

18 Protect II Risikokategorien häuslicher Gewalt Danger Assessment bestehende Beziehung mit Gewaltvorgeschichte Skala von J.C. Campbell, Version 2004 Beurteilung der Gefährdung durch das Opfer Risikofaktoren im Zusammenhang mit Einstellungen und Verhalten des Täters Gewaltformen und Gewaltmuster Gewaltgeschichte Erschwerende Faktoren Hat die physische Gewalt in den letzten 12 Monaten an Schwere oder Häufigkeit zugenommen? Besitzt er eine Schusswaffe? Haben Sie ihn verlassen, nachdem Sie im letzten Jahr / in den letzten 18 Monaten mit ihm zusammengelebt haben? Haben Sie nie mit ihm zusammengelebt? Ist er arbeitslos? Hat er sie jemals mit einer Waffe verletzt oder Sie mit einer tödlichen Waffe bedroht? Wenn ja, handelte es sich um eine Schusswaffe? Droht er damit, Sie umzubringen? Hat er sich schon einmal einer Verhaftung / strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Falles häuslicher Gewalt entzogen? Haben Sie ein Kind, welches nicht von ihm stammt? Hat er Sie jemals zu sexuellen Handlungen gezwungen? Versuchte er Sie zu würgen? Konsumiert er illegale Drogen? (Substanzen mit berauschender Wirkung oder Amphetamine wie Methadon, Speed, Engelsstaub, Kokain, Crack oder ähnliches) Ist er Alkoholiker oder Problemtrinker? Kontrolliert er alle oder die meisten Ihrer täglichen Aktivitäten? Versucht er Sie zu kontrollieren, aber es gelingt ihm nicht? Ist er heftig und ständig eifersüchtig in Bezug auf Ihre Person? Sagt er er z.b. Wenn ich Dich nicht haben kann, dann soll Dich auch kein anderer haben? Hat er Sie jemals während einer Schwangerschaft geschlagen? Hat er jemals damit gedroht oder versucht Selbstmord zu begehen? Droht er damit, Ihren Kindern etwas anzutun? Glauben Sie, dass er in der Lage ist oder fähig dazu ist, Sie und/oder Ihre Kinder Fla. 09/2015 umzubringen?

19 Gefahrenprognose Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (Hrsg.). Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich Handreichung für die Polizei II Hannover. akute Gewaltanwendung Gewaltentwicklung - aktuelle Gefahrensituation - Art und Intensität der Gewalt * Dauer, Art, Umfang u. Schwere von Ver- letzungen * massive Gewalteinwirkung * Tatwerkzeuge und waffen * Verletzung der in 1 GewSchG benannten Rechtsgüter - Aggressionen unter Alkohol- / Drogeneinfluss - Gewalt gegen Polizeibeamte/innen - Verhalten u. Spontanäußerungen des Täters - psychische Verfassung des Opfers - Opfer- / Zeugenaussagen - Zustand der Tatwohnung - physische und psychische Verfassung anwesender Kinder I N D I K A T O R E N - polizeiliche Erkenntnisse über die gewalttätige Person; ggf. Vorstrafen des Täters - Feststellungen zur Gewaltbereitschaft - wiederholte Gewaltanwendung o. Drohungen ohne Bezug zum aktuellen Sachverhalt - Misshandlungsgeschichte - vorherige Einsätze - Verletzungsmuster beim Opfer, die auf zurückliegende Gewalt schließen lassen - Sucht u./o. Abhängigkeit - Opfer- / Zeugenaussagen - subjektive Gefahreneinschätzung des Opfers - physische und psychische Verfassung anwesender Kinder - gerichtliche Schutzanordnungen bzw. Zuwiderhandlungen bei polizeilichen Anordnungen

20 Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt Ziele: Betrifft: Häusliche Gewalt Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt und Stalking Handlungsorientierungen für die interdisziplinäre Kooperation Maßnahmen zur Verhinderung der Eskalation Stellen und Konfrontieren des Täters Konsequente und kooperative Verfolgung der begangenen Straftaten Veränderung des Verhaltens des Täters Stärkung des Opfers Beendigung von Gewalt und Nachstellung Landespräventionsrat Niedersachsen. Betrifft Häusliche Gewalt: Fallmanagement zur Deeskalation häuslicher Gewalt und Stalking. Handlungsorientierungen für die interdisziplinäre Kooperation Hannover Durchbrechung der Gewaltspirale Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt

21 Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt Um Fälle echter Eskalationsgefahr erkennen und angemessen bearbeiten und begleiten zu können, kann ein strukturiertes, regional eingebundenes interdisziplinäres Fallmanagement notwendig sein, bei dem der Polizei, der Justiz und den Gewaltberatungseinrichtungen in diesem Bereich eine wesentliche Rolle zukommt, jeder Fall einer drohenden Eskalation häuslicher Gewalt differenziert und einzelfallorientiert bearbeitet wird und bei der Bewältigung einer drohenden Gewalteskalation grundsätzlich Kompetenzen mehrerer Institutionen und Professionen erforderlich sind und in die Fallbearbeitung integriert werden. Regionales Netzwerk Interdisziplinäres Fallmanagement Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt

22 Regionales Netzwerk Interdisziplinäres Fallmanagement Täterberatung Weitere Akteure im Einzefall Ausländerbehörde Gerichte Sozialdienst Gesundheitsamt Frauenhaus Auftrag unverzügliche Information der Mitglieder des Regionalen Netzwerks Besprechung potentiell eskalationsträchtiger Einzelfälle Informationssammlung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Durchführung von Fallmanagementkonferenzen Informationsaustausch und Monitoring der in eigener Verantwortung durchgeführten Folgemaßnahmen Beratungsstelle Staatsanwaltschaft BISS Jugend u. Gerichtshilfe Jugendamt Polizei Opferhilfe Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt

23 Grundsätze des Datenschutzes Datenschutz und Kooperation: Risikoeinschätzung bei häuslicher Gewalt. Aufzeigen der bestehenden Problematik des Datenschutzes in Bezug auf professionsübergreifende Fallkonferenzen R. Fladung Erforderlichkeit Strenge Zweckbindung Einwilligung Datenvermeidung / Datensparsamkeit Integrität u. Vertraulichkeit Gesetzliche Befugnis Offenbarungsbefugnis u.h.a. 203 StGB

24 Vertrauensschutz in der Beratung Datenschutz und Kooperation: Risikoeinschätzung bei häuslicher Gewalt. Aufzeigen der bestehenden Problematik des Datenschutzes in Bezug auf professionsübergreifende Fallkonferenzen R. Fladung Sozialstaatsprinzip Verfassungsrechtlicher Schutz Dreisphärentheorie Verbesserung der Lebenssituation Beratungsverständnis Vertrauensschutz Fla. 09/2015 Schutz der Schweigepflicht Berufsgeheimnis 203 StGB Datenschutz und interdisziplinäre Zusammenarbeit

25 Datenübermittlungen und Informationsaustausche 4 BDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 4 LDSG - Zulässigkeit der Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder 2. die Betroffenen eingewilligt haben. Datenschutz und interdisziplinäre Zusammenarbeit Fla, 11/2015

26 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Datenübermittlung der Polizei an andere öffentliche Stellen ( 43 Abs. 1 Nds.SOG) an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ( 44 Abs.1 Nr. 1 Nds.SOG) Datenübermittlung durch andere öffentliche Stellen Datenübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen Offenbarungsbefugnis bei Berufsgeheimnisträgern Einwilligung gesetzliche Offenbarungsbefugnis Übermittlungsbefugnis Rechtsgüterabwägung gem. 34 StGB; Rechtfertigender Notstand Datenschutz und interdisziplinäre Zusammenarbeit Fla, 11/2015

27 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Datenübermittlung der Verwaltungsbehörden und der Polizei an andere öffentliche Stellen 43 Abs. 1 Nds.SOG zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle, zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder... zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich. an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs 44 Abs.1 Nr. 1 Nds.SOG zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder nach 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 und S. 2 LDSG. 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LDSG: - rechtliches Interesse des Empfängers und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen - öffentliches Interesse und die Betroffenen in diesen Fällen nicht widersprechen Daten aus einem Strafverfahren u.h.a. 481 Abs. 1 StPO i.v.m. 39 Abs. 3Nds.SOG

28 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Datenübermittlung durch andere öffentliche Stellen spezialgesetzliche Regelung (z.b. 64, 65 SGB VIII / 67 b ff SGB X / 8a Abs. 3 SGB VIII) Sozialamt: 68 ff SGB X Jugendamt: 8 a SGB VIII, 65 SGB VIII, 69 Abs. 1 SGB X Ausländeramt: 90 AufenthG Offenbarungsbefugnis bei Berufsgeheimnisträgern und datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis z.b. 4 KKG / 33 NPsychKG hohe Schutzanforderungen / hohe Gefahrenschwellen Anwendung Bundes- bzw. Landesdatenschutzgesetz (z.b. 10, 11 NDSG) Staatsanwaltschaft: 12, 17 EGGVG (nur an öffentliche Stellen) Beachte: innerhalb der Zweckbindung oder zulässige Zweckänderung

29 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Datenübermittlung durch andere öffentliche Stellen Andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen ( 2 Abs. 1 BDSG) 15 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 u.h.a. 14 Abs. 2 BDSG ( 11 LDSG) an öffentliche Stellen zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich 16 Abs. 1 Nr. 1 u.h.a. 14 Abs. 2 BDSG ( 13 LDSG) an nicht-öffentliche Stellen zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich Besondere Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9 BDSG): 14 Abs. 5 u.h.a. 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BDSG Beachte: innerhalb der Zweckbindung oder zulässige Zweckänderung ( 14 Abs. 1 BDSG; 10 LDSG)

30 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Datenübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen (u.h.a. 2 Abs. 4 BDSG) Frauenunterstützungseinrichtungen / Täterberatungsrichtungen 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und des Stellenwerts, den die Offenlegung und die Verwendung der Daten für ihn hat, gegenüber den Interessen der Stelle und der Dritten, für deren Zweck die Nutzung erfolgt (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Auch besondere Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9 BDSG) dürfen übermittelt oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

31 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Kindeswohlgefährdung 8 a Abs. 1 S. 2 SGB VIII 4 KKG Schutzauftrag Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen ergibt sich eine Verpflichtung, diesen Hinweisen nachzugehen. Offene Gewaltanwendung gegen bzw. an einem Kind / Jugendichen Ankündigung von Straftaten Glaubhaftes Äußern des Erlebens von (schwerer) Gewalt Erarbeitung einer individuellen Gefährdungseinschätzung beachte: Amtsermittlungspflicht - 20 SGB X

32 Datenübermittlungen und Informationsaustausche Rechtfertigender Notstand 34 StGB Indikatoren einer Gefährdungssituation Nicht abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut. Annahme einer gegenwärtigen Gefährdungssituation Geeignetheit der Informationsweitergabe Erforderlichkeit der Informationsweitergabe Interessenabwägung

33 Ausblick Wesentliche Schritte beim Aufbau eines Fallmanagements 1. Aufbau von Fachkompetenz im Sinne einer Fachstelle und von geschulten Ansprechpartnern in den jeweiligen Institutionen. 2. Grundlegende Risikosensibilisierung in den Institutionen. 3. Implementierung von gemeinsamen Standards, welche Verhaltensweisen als gefahrensteigernd bzw. risikoerhöhend angesehen und in ein Fallmanagement eingebracht werden müssen. 4. Überzeugung der Verantwortlichen und Beteiligten der jeweiligen Institutionen, dass ein Risiko- und Fallmanagement ein wichtiges und wirksames Instrument der gemeinsamen Bewältigung von Hochrisikofällen darstellt.

34 Ausblick Hochrisikofälle sind Gefahrenlagen, bei denen schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von betroffenen Menschen bestehen. Gefahren- und Risikoeinschätzungen begründen sich auf Indikatoren, die unter Berücksichtigung personaler und situativer Anzeichen die (hohe) Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine schwerwiegende Gefahr / Beeinträchtigung von Betroffenen unmittelbar oder in allernächster Zeit droht bzw. bevorsteht. Best practice-modelle legen nahe, das Gefährdungsmanagement zum Erkennen und Bearbeiten dieser Gefahrensachverhalte u.a. durch die Nutzung einer strukturierten Gefährdungsanalyse und systematischen Risikoeinschätzung zu standardisieren. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Daten- und Informationsaustausch sind bei diesen erheblichen Gefahren zwischen den beteiligten Stellen auch ohne Einverständnis der Betroffenen gegeben. Die Mitwirkung und das Einverständnis der betroffenen Opfer hat zentrale Bedeutung bei der nachhaltigen Verhinderung von Gefahren. Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen. Transparente Beratungs- und Kooperationsvereinbarungen geben Handlungssicherheit.

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