Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer. (ohne Niederlassungsbewilligung) Monatstariftabelle
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- Carin Huber
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1 Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Marktgasse Appenzell Telefon Telefax Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Hinweise Monatstariftabelle Hinweise und Erläuterungen (siehe Seite 1-5) Erläuterungen zur Quellensteuer-Abrechnung Gültig ab 1. Januar 2014 Tariftabelle MIT Kirchensteuer - Tarif für Alleinstehende (AY) - Tarif für verheiratete Alleinverdiener (BY) (siehe Seite 8-15) - Tarif für Doppelverdiener (CY) (siehe Seite 16-23) - Tarif für Einelternfamilien (HY) (siehe Seite 24-31) Tariftabellen OHNE Kirchensteuer - Tarif für Alleinstehende (AN) - Tarif für verheiratete Alleinverdiener (BN) (siehe Seite 34-41) - Tarif für Doppelverdiener (CN) (siehe Seite 42-49) - Tarif für Einelternfamilien (HN) (siehe Seite 50-57) Tarif HN Tarif CN Tarif AN/BN Tarif HY Tarif CY Tarif AY/BY
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3 Hinweise und Erläuterungen Tarifarten / Anwendung Es gelangen folgende Steuertarife (Monatstarife) zur Anwendung: A-Tarif Alleinstehende (ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete) B-Tarif Alleinverdienende Verheiratete C-Tarif Doppelverdienende Verheiratete D-Tarif Nebenerwerbseinkünfte sowie Ersatzeinkünfte Tarif beträgt linear 10% E-Tarif H-Tarif Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden. Alleinstehende, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Hinweise L-Tarif Echte Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden. Tarif A bis max. 4.5% M-Tarif Echte Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen würden. Tarif B bis max. 4.5% N-Tarif Echte Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen würden. Tarif C bis max. 4.5% O-Tarif Echte Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen würden. Tarif beträgt linear 4.5% P-Tarif Echte Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen würden. Tarif H bis max. 4.5% Die Tarife B, C, M und N gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Die Bezeichnung / Darstellung der Kirchensteuer ist ab neu definiert. Die Kirchensteuer wird neu mit einem Y=Ja oder N=Nein (Beispiel A0Y oder B1N) gekennzeichnet. Tariftabellen, Wegleitung, Abrechnungsformulare und weitere Unterlagen finden Sie auf unserer Homepage unter /steuern Quellensteuern 1
4 Wegleitung zum Ausfüllen der Quellensteuer-Abrechnung Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung «C» (Saisonniers, Asylbewerber, Jahres-, Wochenund Kurzaufenthalter sowie Grenzgänger etc.) sind zum Quellensteuerabzug auf den Erwerbseinkünften dieser Arbeitnehmer verpflichtet. Dies gilt analog auch für Versicherungsgesellschaften etc., die entsprechende Ersatzeinkünfte ausrichten. Das Ausfüllen dieses Formulars entnehmen Sie den nachfolgenden Erläuterungen: 1. Notwendige Unterlagen: Um die Quellensteuer berechnen zu können, benötigen Sie einerseits die vom Wohnsitzkanton des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers erlassene Unterstellungsverfügung / Tarifeinstufung. Andererseits benötigen Sie die Tariftabelle und die übrigen Unterlagen. Diese werden Ihnen durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, zugestellt. 2. Quellensteuerabzug: Vor Auszahlung des Lohnes ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Die Höhe der Quellensteuer hängt von der Tarifeinstufung und von der Höhe des effektiven Bruttolohnes ab (siehe Stichwort Bruttolohn / Zulagen Seite 4). 3. Abrechnungsformular: Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Abrechnungsformular (bzw. auf einem entsprechenden eigenen EDV-Formular) abzurechnen. Hinweise Firma/Name 1 Adresse Abrechnung über die Quellensteuern von ausländischen Arbeitnehmern/Versicherungsnehmern (ohne Niederlassungs-Bewilligung) Vertreter/Pächter 2 Sachbearbeiter/in 3 einzureichen an: Telefon Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, Mailadresse Abt. Quellensteuer, Marktgasse 2, 9050 Appenzell Abrechnungsperiode vom bis Register-Nr. / PID-Nr. oder Geburtsdatum Name und Vorname der quellensteuerpflichtigen Person Steueranspruchsberechtigte Wohnsitzgemeinde / Kanton Mutationsdaten E = Eintritt A = Austritt TW = Tarifwechsel 1) Bruttolohn Bar- und Naturallohn inkl. Kinderzulagen und sämtliche Nebenleistungen pro Monat 2) Kinderzulagen pro Monat Total der Abrechnungsperiode T 3) A R I F K 4) I N D E R Quellensteuern Steuersatz Total Fr. Fr. /% pro Monat Muster Jose Ramon Appenzell AI A0Y leer lassen Muster Jorge Haslen AI E B0Y Muster Jorge Haslen AI 0 0 B0Y Muster Jorge Haslen AI B0Y Muster Antonia Gonten AI A0Y Muster Antonia Gonten AI A0Y Muster Antonia Gonten AI A A0Y Muster Ivica Oberegg AI C2Y Muster Ivica Oberegg AI TW C3Y Muster Ivica Oberegg AI C3Y ) Angaben des Datums, ab welchem der neue Tarif angewendet wird Total oder Übertrag (Tarifeinstufungen/Tarifwechsel gemäss Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung) abzüglich 3% Bezugsprovision ) Pauschalspesen und Trinkgelder sind aufzurechnen ablieferungspflichtiger Betrag ) Angewandter Tarif gemäss Verfügung Kantonale Steuerverwaltung einsetzen Gutschriftsanzeige 18 4) Anzahl zulagenberechtigte Kinder in Haushalt der quellensteuerpflichtigen Person Restbetrag Ort und Datum: 20 Die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt: 21 2
5 1. Firma / Name In dieses Feld ist die vollständige Adresse des Arbeitgebers (inkl. Gesellschaftsform bzw. Adresse Name des Inhabers) einzutragen. 2. Vertreter / Pächter Auf diese Zeile ist die Anschrift eines allfälligen Vertreters, bei Restaurants die vollständige Privatadresse des Pächters bzw. Inhabers, einzutragen. Ist Pächter bzw. Inhaber eine juristische Person, so ist die Anschrift des statutarischen Sitzes anzuführen. 3. Sachbearbeiter Auf diese Zeile ist Name, Telefonnummer und Mailadresse des für die Quellensteuerabrechnung zuständigen Sachbearbeiters einzutragen. 4. Abrechnungsperiode Auf diese Zeile ist der Zeitraum über den abgerechnet wird, einzutragen. Dieser beträgt in der Regel drei Monate, d.h. per / / und Register-Nr. / PID-Nr. In diese Spalte ist die Register-Nr. / PID-Nr. oder das genaue Geburtsdatum des oder Geburtsdatum Arbeitnehmers einzutragen. 6. Name / Vorname In diese Spalte ist (zuerst) der Familienname und (anschliessend) der Vorname des Arbeitnehmers einzutragen. Bei einem Tarifwechsel (z.b. zusätzlicher Kinderabzug) während der Abrechnungsperiode oder monatlich unterschiedlichen Bruttolöhnen ist der Name des Arbeitnehmers jeweils ein zweites bzw. drittes Mal auf einer neuen Zeile einzutragen (siehe Beispiele). 7. Wohnsitzgemeinde / Kanton In diese Spalte ist die Wohnsitzgemeinde und der Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers einzutragen. 8. Mutationsdaten In diese Spalte ist das Ein- bzw. Austrittsdatum in die Firma von jedem Arbeitnehmer anzuge- Eintritt /Austritt ben, dessen Quellensteuerpflicht im Verlaufe der Abrechnungsperiode (siehe Feld Nr. 4) begann Tarifwechsel (z.b. Arbeitsaufnahme) oder endete (z.b. Erhalt der Niederlassung oder Austritt aus der Firma). Ergab sich während der Abrechnungsperiode weder ein Ein- noch ein Austritt des Arbeitnehmers, bleibt diese Spalte leer. Bei einem Tarifwechsel während der Abrechnungsperiode ist dieser mit der Bezeichnung TW (Tarifwechsel) und Angabe des entsprechenden Monats aufzuführen (siehe Beispiel: Muster Ivica). Hinweise 9. Bruttolohn In diese Spalte ist der gesamte, ausbezahlte Bruttolohn pro Monat (ohne Abzug für AHV / IV, BVG etc.) inklusive sämtlicher Zulagen (Kinderzulagen / Pauschalspesen / Trinkgelder etc.) und Naturalleistungen (z.b. Unterkunft und Verpflegung) einzutragen. Sollte ein Arbeitnehmer vorübergehend kein Einkommen erzielen (z.b. infolge unbezahlter Abwesenheit), ist im entsprechenden Monat ein Bruttolohn von Fr einzusetzen (siehe Beispiel: Muster Jorge). 10. Kinderzulagen In diese Spalte sind die im Bruttolohn (Ziffer 9) bereits enthaltenen Kinderzulagen pro Monat einzutragen. 11. Total In diese Spalte ist das Total der Abrechnungsperiode einzutragen. 12. Tarifeinstufung In diese Spalte ist der Tarif gemäss Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung einzutragen. 13. Kinderanzahl In diese Spalte ist die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers einzutragen. 14. Quellensteuern 1 In diese Spalte ist der Steuerabzug in Prozent pro Monat einzutragen. 2 In diese Spalte ist der Totalbetrag in Fr. pro Monat bzw. der Abrechnungsperiode (bei gleichbleibendem monatlichen Bruttolohn) einzutragen. 15. Total Quellensteuer In dieses Feld ist das Total der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzutragen. 16. Bezugsprovision In dieses Feld ist die Ihnen für Ihre Bemühungen zustehende Bezugsprovision von 3% der gesamten Quellensteuer (siehe Feld Nr. 15) einzutragen. 17. Ablieferungspfl. Betrag In dieses Feld ist der nach Abzug der Bezugsprovision abzuliefernde Quellensteuerbetrag einzutragen. Dieser ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen (Einzahlungsschein folgt mit Quellensteuerrechnung / -Verfügung). 18. Gutschriftsanzeige In dieses Feld ist eine allfällige Gutschriftsanzeige für vorgängig zuviel geleistete Quellensteuern einzutragen. Gutschriften werden generell mit den nächstfolgenden Abrechnungsperioden verrechnet. 19. Restbetrag In dieses Feld ist der nach Abzug der Gutschriften verbleibende Restbetrag einzutragen. 20. Abrechnungsdatum Auf diese Zeile ist Ort und Datum der Abrechnung einzutragen. Die Abrechnung ist spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (siehe Feld Nr. 4) der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Für Quellensteuern, die später als 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode einbezahlt werden, müssen Verzugszinsen berechnet werden. 21. Unterschrift Auf diese Zeile ist die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen bzw. Vertreters einzutragen. 3
6 Wichtiges in Kürze Tarifeinstufung Die Tarifeinstufung erfolgt in der Regel durch die Kantonale Steuerverwaltung. Eine Veränderung des Zivilstandes oder der Zahl der Kinderabzüge ist der Kantonalen Steuerverwaltung unverzüglich zu melden. Weist sich der ausländische Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, hat der Arbeitgeber den Tarif A0Y für Alleinstehende und den Tarif C0Y für Verheiratete anzuwenden. Kinderabzüge Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Kinderabzug für zulageberechtigte Kinder, sofern er mit diesen zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. In der Regel sind soviele Kinderabzüge zu berücksichtigen, als Kinderzulagen ausgerichtet werden, sofern die Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers wohnhaft sind. Bei der Anwendung des C-Tarifes werden die Tarifstufen mit zulage- bzw. abzugsberechtigten Kindern sowohl beim Ehemann als auch bei der Ehefrau berücksichtigt. Hinweise Bruttolohn / Zulagen Für die Ermittlung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der effektive Bruttolohn je Zahltagsperiode (vor Abzug der AHV / IV / EO / ALV / NBU- und BVG-Beiträge) massgebend. Zum Bruttolohn gehören sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zuzüglich Naturalleistungen sowie die durch den Arbeitgeber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen, insbesondere Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie sämtliche Lohnzulagen (Teuerungs-, Familienzulagen, Trinkgelder (7%), Gratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn, Provisionen, Pauschalspesen, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Renten usw.). Zulagen und Nebenbezüge sind in der Lohnperiode zu berücksichtigen, in welcher die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung erfolgt. Die Steuer ist auf dem so errechneten Gesamtbetrag zu erheben. Pauschalspesen unterliegen der Steuerpflicht. Leistungen des Arbeitgebers für Ersatz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten insoweit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen. Übernimmt der Arbeitgeber ausnahmsweise anstelle des Arbeitnehmers Leistungen, die dieser zu erbringen hat, wie AHV / IV / EO / ALV- und BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen und Steuern, so sind diese Leistungen für die Ermittlung des Steuerabzuges zum Bruttolohn hinzuzurechnen. Naturalleistungen (gemäss Merkblatt N2 / 2007 ESTV anzuwenden ab Jahr 2007 bis auf Weiteres) In die Berechnung des Bruttolohnes sind auch allfällige Naturalbezüge einzubeziehen. Die Bewertung ist wie folgt vorzunehmen: Erwachsene Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr. Frühstück... Mittagessen... Abendessen... Volle Verpflegung... Unterkunft (Zimmer)... Volle Verpflegung und Unterkunft Kommt der Arbeitgeber auch für Kleidung, Wäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür Fr im Monat / Fr im Jahr anzurechnen. Kinderzulagen Die Kinderzulagen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften und sind in der Lohnperiode, in der sie ausbezahlt werden, zusammen mit den übrigen Einkünften steuerbar. In den Tarifen berücksichtigte Abzüge Bei der Tarif-Berechnung sind folgende Abzüge berücksichtigt worden: die Beiträge an AHV, IV und ALV, die NBUV-Prämien, die Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Pauschalabzug für die allgemeinen Aufwendungen zur Erzielung der Arbeitseinkünfte, ein Pauschalabzug für besondere Aufwendungen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), die Versicherungsprämien, der Abzug vom Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Haushaltmehrkosten), die Kinderabzüge, ebenso sinngemäss die Abzüge für die integrierte direkte Bundessteuer. 4
7 Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge Die quellensteuerpflichtige Person kann bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres die Anrechnung von in den Tarifen nicht berücksichtigten Abzügen beantragen. Angebrochene Zahltagsperioden Bei Ein- und Austritt während einer Zahltagsperiode ist der Steuerbetrag anteilmässig (pro rata) vom Bruttolohn einer vollen ordentlichen Zahltagsperiode zu berechnen. Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit (Doppelverdiener / Tarif C1Y) tritt die Stelle am 12. März an. Sein Bruttolohn beträgt für 20 Tage bis Ende März Fr zuzüglich Kinderzulage von Fr / Gesamtvergütung Fr Guthaben Satzbestimmend Quellensteuer - Lohnanteil brutto Satzbestimmende Steuerberechnung x 30 = Zuzüglich Kinderzulage Zur Satzbestimmung des Steuer-%Satzes massgebender Betrag Steuerbare Einkünfte / Steuersatz / effektiver Steuerbetrag % Fr Zahltagsperioden mit Einmalzahlungen (Gratifikationen etc.) Gratifikationen, Erfolgs- bzw. Umsatzprovisionen, Treueprämien, 13. Monatslohn und ähnliche Leistungen sind für die Besteuerung zum Bruttolohn der entsprechenden Zahltagsperiode zu rechnen. Wenn bei einer Zahltagsperiode solche Einmalzahlungen erbracht werden, so unterliegt der ausbezahlte Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäss entsprechender Tarifstufe. Hinweise Dauert die entsprechende Zahltagsperiode weniger als einen Monat, so ist vorerst der ordentliche Lohn analog dem vorbeschriebenen Berechnungsbeispiel der angebrochenen Zahltagsperiode auf einen vollen Monat umzurechnen und die Einmalzahlung mit diesem errechneten Monatslohn zusammenzuzählen. Aus dem Monats-Prozent-Tarif ist der für die so ermittelte Gesamtsumme sich ergebende %-Satz abzulesen und dieser für die Berechnung der Steuer auf der tatsächlichen Bruttolohnsumme (einschliesslich Einmalzahlung) anzuwenden. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer (Tarif A0Y) verlässt seine Stelle am 10. November. Sein Bruttolohn beträgt noch Fr Zudem erhält er zusätzlich eine Gratifikation bzw. einen 13. Monatslohn-Anteil von Fr Gesamtvergütung somit Fr Sein ordentlicher (voller) Monatslohn beträgt Fr (1 100 : 10 30). Der Steuer-Prozent-Satz zur Besteuerung des ausbezahlten Betrages von Fr ist wie folgt zu bestimmen: Guthaben Satzbestimmend Quellensteuer - Lohnanteil brutto Gratifikation, bzw. 13. Monatslohn-Anteil Zur Satzbestimmung des Steuer-%Satzes massgebender Betrag Steuerbare Einkünfte / Steuersatz /effektiver Steuerbetrag % Fr Haftung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären. Er haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für die Entrichtung der Quellensteuer. 5
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9 Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Monatstarif MIT Kirchensteuer Tarif für Alleinstehende (AY) Tarif für verheiratete Alleinverdiener (BY) Tarif für Doppelverdiener (CY) Tarif für Einelternfamilien (HY) Gültig ab 1. Januar
10 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab AY, BY Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Tarif AY/BY
11 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y AY, BY B5Y Tarif AY/BY
12 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab AY, BY Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Tarif AY/BY
13 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y AY, BY B5Y Tarif AY/BY
14 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab AY, BY Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Tarif AY/BY
15 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y AY, BY B5Y Tarif AY/BY
16 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab AY, BY Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Tarif AY/BY
17 Quellensteuertarif MIT Kirchensteuer-Anteil (AI) Monatstarif AY, BY gültig ab Ledige, getrennt lebende, gesch. oder verwitwete Personen A0Y B0Y Verheiratete Alleinverdiener mit... zulageberechtigten Kindern im Haushalt des Arbeitnehmers B1Y B2Y B3Y B4Y AY, BY B5Y Tarif AY/BY
Quellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch/quellensteuer Tel. 071 353 63 14 Fax 071 353 63 11 Quellensteuer-Tarif
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