Zahnfee für alle! Die Highlights der Zusatzversicherung ZAHN

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1 NE U! Zahnfee für alle! Die Highlights der Zusatzversicherung ZAHN Warum eine Krankenzusatzversicherung? Ganz einfach: weil Zahngesundheit teuer werden kann. Beim Thema Zahngesundheit übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lediglich die Basisversorgung. Sie zahlt nur für fest definierte, medizinisch notwendige Leistungen. Für viele Leistungen gibt es nur einen Festzuschuss, der für jeden medizinischen Befund fest definiert ist (siehe Leistungskatalogder GKV). Die restlichen Kosten müssen die Versicherten selbst übernehmen. Der Eigenanteil steigt, je höher die Behandlungskosten sind. Für viele aufwendigere Maßnahmen und höherwertige Materialien müssen die Kosten sogar komplett selbst getragen werden. Rechnung Gesetzliche Krankenkasse zahlt Eigenanteil ohne Krankenzusatzversicherung FÜLLUNG 100 EUR 50 EUR 50 EUR KRONE 950 EUR 250 EUR 650 EUR BRÜCKE EUR 400 EUR EUR IMPLANTAT INKL. KNOCHENAUFBAU EUR 250 EUR EUR und Sie wissen selbst: Oft muss mehr als ein Zahn behandelt werden mit fatalen Folgen: Wichtige Behandlungen werden aus finanziellen Gründen verschoben oder gar nicht durchgeführt. Andere eigentlich notwendige Ausgaben, wie wichtige Sparpläne oder Versicherungen, werden auf Eis gelegt. Alle Beispiele sind ungefähre Angaben und können je nach Zahnarzt und Region stark abweichen. Lösung mit vielen Vorteilen: Die Zusatzversicherung ZAHN der Bayerischen Leistungsstark: bis zu 100 % Kostenübernahme (zusammen mit der gesetzlichen Krankenkassen-Leistung). Individuell: drei bewährte Leistungsvarianten: Smart, Komfort und Prestige. Vorbeugend: professionelle Zahnreinigung ist in allen Tarifen jährlich inklusive - ohne Wartezeit. Außergewöhnlich: auf Wunsch inklusive Kieferorthopädie, auch für Erwachsene und mit besonderen Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Einfach und klar: nur drei Gesundheitsfragen und zwei Leistungsstaffeln für alle drei Varianten. On- und offline abschließbar: klassisch mit Beratung über VOIS oder PDF, auch Direktverkauf an Endkunden über Ihre Website möglich. Günstig: Tarife nach Art der Schadenversicherung, Beitragssprünge frühestens alle fünf Jahre. Das zahlt sich schnell aus: Rechnung Gesetzliche Krankenkasse zahlt Eigenanteil ohne Krankenzusatzversicherung Eigenanteil mit ZAHN Smart Eigenanteil mit ZAHN Komfort (90 % Übernahme) Eigenanteil mit ZAHN Prestige FÜLLUNG 100 EUR 50 EUR 50 EUR 20 EUR 10 EUR 0 EUR KRONE 900 EUR 250 EUR 650 EUR 180 EUR 90 EUR 0 EUR BRÜCKE EUR 400 EUR EUR 440 EUR 220 EUR 0 EUR IMPLANTAT INKLUSIVE KNOCHENAUFBAU EUR 250 EUR EUR 900 EUR 450 EUR 0 EUR 171,60 EUR 258 EUR 391,20 EUR JAHRESBEITRAG FÜR 33-JÄHRIGEN Sie sehen: Die Zusatzversicherung ZAHN rechnet sich oft schon bei einer Behandlung. Erst recht, wenn man die jährlichen Leistungen zur professionellen Zahnreinigung mit einkalkuliert. B (07.17)

2 Die Zusatzversicherung ZAHN drei starke Varianten im Detail. ZAHN Smart ZAHN Komfort ZAHN Prestige DER SUPER-GÜNSTIG-TARIF DER PREIS-LEISTUNGS-TARIF DER RUNDUM-SORGLOS-TARIF Ideal für Einsteiger Für alle, die Prioritäten setzen Mit Bonusheft-Vorteil Für alle, die regelmäßig zur Vorsorge gehen 100 % Leistung ohne Wartezeit Für alle, die sich gute Zähne etwas kosten lassen 80 % 100 % 100 % ZAHNERSATZ 80 % 100 % bei Regelversorgung % (Bonusheft-Vorteil) 100 % bei Regelversorgung 100 % PROFESSIONELLE ZAHNREINIGUNG 100 % maximal 2 x 80 EUR pro Kalenderjahr 100 % maximal 200 EUR pro Kalenderjahr KIEFERORTHOPÄDIE % bis maximal EUR (je nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse) Ohne Altersbegrenzung, auch für Erwachsene MASSNAHMEN ZUR SCHMERZAUSSCHALTUNG 200 EUR pro Kalenderjahr, z. B. für Akupunktur/Narkose/Hypnose ZAHNBEHANDLUNG WARTEZEITEN Zahnreinigung: 0 Monate Zahnbehandlung und Zahnersatz: 6 Monate keine Wartezeiten Versichern kann sich jeder*, Fairer Hinweis: der höchstens drei fehlende Zähne hat. Kein Versicherungsprodukt kann alles leisten. In der Zusatzversicherung ZAHN besteht kein Versicherungsschutz für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen. der keine herausnehmbare Voll- oder Teil-Prothese hat. der in den letzten drei Jahren keine der folgenden Erkrankungen hatte: Parodontose, Parodontitis Zahnschmelz-Abbau, -Erosion, -Anomalie Zahn-/Gebissanomalie oder Kiefergelenkserkrankung Einfache Risikoprüfung vor Ort schnelle Entscheidung sofort Wir informieren Sie dazu gerne. *Ab dem fünften Kalenderjahr oder bei Unfällen entfallen die Begrenzungen. Zwei einfache Leistungsstaffeln für alle drei Varianten: Ob online oder im PDF-Antrag, die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird sofort zu Beginn des Antragsprozesses getroffen. Das bedeutet Klarheit von Anfang an und spart zeitintensive Folgetermine und Rückfragen. 0-1 fehlender Zahn: 2-3 fehlende Zähne: EUR im ersten Kalenderjahr EUR in den ersten zwei Kalenderjahren 300 EUR im ersten Kalenderjahr 600 EUR in den ersten zwei Kalenderjahren EUR in den ersten drei Kalenderjahren EUR in den ersten vier Kalenderjahren 900 EUR in den ersten drei Kalenderjahren EUR in den ersten vier Kalenderjahren Ab dem fünften Kalenderjahr oder bei Unfällen entfallen die Begrenzungen. Und so günstig ist der Schutz Ihr Monatsbeitrag: ZAHN Smart ZAHN Komfort ZAHN Prestige 0-15 JAHRE 5,70 EUR 19,00 EUR 21,10 EUR JAHRE 7,50 EUR 16,30 EUR 18,60 EUR 14,30 EUR 21,50 EUR JAHRE 18,50 EUR 28,20 EUR JAHRE 20,90 EUR 31,90 EUR 41,40 EUR JAHRE 23,30 EUR 35,70 EUR 46,80 EUR JAHRE 26,60 EUR 41,00 EUR 54,40 EUR 56-60* JAHRE 29,00 EUR 44,80 EUR 59,90 EUR JAHRE JAHRE JAHRE Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str München diebayerische.de 25,00 EUR 32,60 EUR *Beiträge für Kunden ab 60 Jahren auf Nachfrage ALTER

3 Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Prestige: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 100%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%. Kieferorthopädische Leistungen zu 100% bis maximal Euro, sofern es eine Vorleistung der GKV gibt. Ohne Vorleistung der GKV erhalten Sie 80% bis maximal Euro. Alle Leistungen gelten für die gesamte Tariflaufzeit. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Abweichend von 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen entfallen in diesem Tarif sämtliche Wartezeiten. (vgl. Tarifbedingungen Punkt 7). 3. Wann besteht keine Leistungspflicht? Keine Leistungspflicht besteht beispielsweise für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht weisen wir Sie im Antrag gesondert hin. B (07.17)

4 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person bei uns oder einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person diese Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte 10 AVB. 7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte erteilen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle zur Feststellung des Versicherungsfalles sowie unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlichen Auskünfte und überlassen uns die Unterlagen, die wir hierfür benötigen. Auch in unserem eigenen Interesse ist die versicherte Person verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Pflichten schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freie Heilfürsorge beendet wird.

5 Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand ) B (07.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Prestige versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Prestige. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. 2.4 Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung Wir ersetzen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zu 100% bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen außerhalb der Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers. Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang steht mit einer umfangreichen Zahnbehandlung (s. Ziffer 2.1 z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen) oder Zahnersatzmaßnahmen (s. Ziffer 2.3). Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Vollnarkose, Lachgas-Sedierung, Akupunktur, Hypnose. 2.5 Kieferorthopädische Behandlungen Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Prestige beginnen bzw. erstmals angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge gemäß 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal Euro begrenzt.

6 2.6 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ab Versicherungsbeginn auf max Euro im ersten Kalenderjahr, Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ab Versicherungsbeginn auf maximal 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum als erstes Kalenderjahr. 2.7 Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die Ihnen zustehenden Leistungen der GKV oder des sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.b. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt. 3. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Nicht erstattungsfähig sind: Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, kosmetische Maßnahmen, reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß. 4. Gebührenordnung Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). 5. Versicherungsschutz im Ausland Abweichend von 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen für Heilbehandlungen im Ausland sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und im Rahmen des dort festgesetzten Gebührenrahmens liegen. Falls diese in ausländischer Währung gestellt werden, rechnen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Euro um, und zwar zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt der jeweils neueste Stand der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main. 6. Heil- und Kostenpläne Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen und bei kieferorthopädischen Maßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. Falls Sie den Plan nicht einreichen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen. 7. Wartezeiten Abweichend von 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entfallen in diesem Tarif sämtliche Wartezeiten. 8. Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden oder mit anderen Zahn-Zusatzversicherungen kombiniert werden. 9. Anpassung von Versicherungsleistungen Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kostenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Prestige haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (siehe 18 AVB). Nach 18 AVB sind wir auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen. 10. Beitrag Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem man vom Kalenderjahr das Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag (siehe AVB 8a (3)). Während der ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit gibt es keinen Beitragsgruppenwechsel frühestens im 3. Versicherungsjahr. 11. Laufzeit Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freien Heilfürsorge beendet wird.

7 Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. B (07.17) 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Komfort: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 100%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%, sofern Sie nur die Regelversorgung in Anspruch nehmen und bis zu 90% bei einer höherwertigen Versorgung. Kieferorthopädische Leistungen zu 100% bis maximal Euro, sofern es eine Vorleistung der GKV gibt. Ohne Vorleistung der GKV erhalten Sie 80% bis maximal Euro. Alle Leistungen gelten für die gesamte Tariflaufzeit. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. 3 Abs.2 AVB). Diese entfällt bei Unfällen. Für die zahnmedizinische Individualprophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7). 3. Wann besteht keine Leistungspflicht? Keine Leistungspflicht besteht beispielsweise für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht weisen wir Sie im Antrag gesondert hin.

8 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person bei uns oder einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person diese Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte 10 AVB. 7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte erteilen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle zur Feststellung des Versicherungsfalles sowie unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlichen Auskünfte und überlassen uns die Unterlagen, die wir hierfür benötigen. Auch in unserem eigenen Interesse ist die versicherte Person verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Pflichten schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freie Heilfürsorge beendet wird.

9 Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand ) B (07.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Komfort versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Komfort. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive der Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen 100% der Aufwendungen, sofern Sie nur die Regelversorgung der GKV/freien Heilfürsorge in Anspruch nehmen. 90 % der Aufwendungen, wenn Sie über Ihr Bonusheft nachweisen, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben. 80 % der Aufwendungen, wenn Sie die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in weniger als 5 Jahren vor Behandlungsbeginn nachweisen können. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. 2.4 Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung Wir ersetzen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zu 100% bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen außerhalb der Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers. Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang steht mit einer umfangreichen Zahnbehandlung (s. Ziffer 2.1 z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen) oder Zahnersatzmaßnahmen (s. Ziffer 2.3). Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Vollnarkose, Lachgas-Sedierung, Akupunktur, Hypnose. 2.5 Kieferorthopädische Behandlungen Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Komfort beginnen bzw. erstmals angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge gemäß 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal Euro begrenzt.

10 2.6 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ab Versicherungsbeginn auf maximal Euro im ersten Kalenderjahr, Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ab Versicherungsbeginn auf max. 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum als erstes Kalenderjahr. 2.7 Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die Ihnen zustehenden Leistungen der GKV oder des sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.b. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt. 3. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Nicht erstattungsfähig sind: Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, kosmetische Maßnahmen, reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß. 4. Gebührenordnung Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). 5. Versicherungsschutz im Ausland Abweichend von 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen für Heilbehandlungen im Ausland sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und im Rahmen des dort festgesetzten Gebührenrahmens liegen. Falls diese in ausländischer Währung gestellt werden, rechnen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Euro um, und zwar zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt der jeweils neueste Stand der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main. 6. Heil- und Kostenpläne Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen und bei kieferorthopädischen Maßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. Falls Sie den Plan nicht einreichen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen. 7. Wartezeiten Abweichend von 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betragen die Wartezeiten nach den Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 sechs Monate. Die Wartezeiten für zahnmedizinische Individualprophylaxemaßnahmen nach Ziffer 2.2 entfallen. 8. Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden oder mit anderen Zahn-Zusatzversicherungen kombiniert werden. 9. Anpassung von Versicherungsleistungen Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kostenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Komfort haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (siehe 18 AVB). Nach 18 AVB sind wir auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen. 10. Beitrag Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem man vom Kalenderjahr das Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag (siehe AVB 8a (3)). Während der ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit gibt es keinen Beitragsgruppenwechsel frühestens im 3. Versicherungsjahr. 11. Laufzeit Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freien Heilfürsorge beendet wird.

11 Produktinformationsblatt für die Zusatzversicherung ZAHN Smart (Stand 07/2017) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenzusatzversicherung. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB) und Tarifbedingungen der Bayerische Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart). Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. B (07.17) 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden (GKV/freie Heilfürsorge) Krankenversicherung an. 2. Welche Risiken sind versichert? Zusatzversicherung ZAHN Smart: Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung ersetzen wir Ihre Aufwendungen für: Privatärztliche Zahnbehandlung zu 80%. Zahnmedizinische Individualprophylaxe zu 100% bis maximal 2 x 80 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Zahnersatz einschließlich der Material- und Laborkosten zu 100%, sofern Sie nur die Regelversorgung in Anspruch nehmen und 80% bei einer höherwertigen Versorgung. Bitte lesen Sie hierzu auch 4 AVB. Wichtige Hinweise: Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. 3 Abs.2 AVB). Diese entfällt bei Unfällen. Für die zahnmedizinische Individualprophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7). 3. Wann besteht keine Leistungspflicht? Keine Leistungspflicht besteht beispielsweise für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen. 4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters der zu versichernden Person. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsweise: Der Beitrag wird jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu den oben angegebenen Terminen zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag dann kündigen. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen unbedingt mit der erforderlichen Sorgfalt. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir uns unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vorzeitig von dem Vertrag lösen. Sie können dann auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht weisen wir Sie im Antrag gesondert hin.

12 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person bei uns oder einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person diese Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte 10 AVB. 7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte erteilen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle zur Feststellung des Versicherungsfalles sowie unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlichen Auskünfte und überlassen uns die Unterlagen, die wir hierfür benötigen. Auch in unserem eigenen Interesse ist die versicherte Person verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Pflichten schuldhaft verletzen, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Weitere Beendigungsgründe sind z. B. der Tod oder der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der GKV/freie Heilfürsorge beendet wird.

13 Tarifbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamten Versicherung AG (AVB) für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Kurtagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (Stand ) B (07.17) 1. Versicherungsvoraussetzung Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Smart versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Smart. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oder Vollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Paradontose, Paradontitis, Zahnschmelz-Abbau, -Erosion oder -Anomalie, Zahn- oder Gebissanomalie, Kiefergelenkserkrankung. 2. Leistungsumfang Versicherungsleistungen erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ansteht, entweder wegen einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls. Dies gilt für folgende Bereiche: 2.1 Zahnbehandlungen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 80 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung). 2.2 Zahnmedizinische Individualprophylaxe Wir erstatten Ihnen 100% der Aufwendungen bis maximal je 80 Euro zweimal innerhalb eines Kalenderjahres. Dazu zählen: professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik, Erstellung eines Mundhygienestatus, Kontrollen des Übungserfolges. 2.3 Zahnersatzmaßnahmen Wir ersetzen 100% der Aufwendungen, sofern Sie nur die Regelversorgung der GKV/freien Heilfürsorge in Anspruch nehmen. die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 80 %. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 2.4 Leistungsbegrenzungen Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 ab Versicherungsbeginn auf maximal Euro im ersten Kalenderjahr, Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 ab Versicherungsbeginn auf maximal 300 Euro im ersten Kalenderjahr, 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum als erstes Kalenderjahr.

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