Bibliotheksordnung Datum: Version 02 RL

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1 LIOTHEK Bibliotheksordnung 1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK Die Bibliotheksordnung regelt Pflichten, Aufgaben und Verhalten des Bibliotheksteams und der Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek. 2 MITGELTENDE DOKUMENTE Hausordnung IT-BenutzerInnenordnung 3 VERWENDETE ABKÜRZUNGEN Abkürzung FHWien der WKW QM Erklärung Bibliothek Fachhochschule Wien der Wirtschaftskammer Wien Abteilung Qualitätsmanagement 4 QM-VERANTWORTLICHKEIT Leitung Bibliothek Seite 1/9 Funktion Name Datum Unterschrift Erstellt Leitung Katja Sauer e.h. Geprüft QM Katrin Voggenberger e.h. Freigegeben Leitung Katja Sauer e.h.

2 5 LIOTHEKSORDNUNG 1 Allgemeines 1) Die Bibliothek ist eine zentrale Organisationseinheit der FHWien der WKW und unterstützt in ihrer Eigenschaft als wissenschaftliche Einrichtung Forschung, Lehre und Studium an dieser Hochschule. 2) Sämtliche Medien (Bücher, Zeitschriften, AV-Medien, E-Ressourcen etc.), die in das Bibliothekssystem aufgenommen wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, bilden den Bestand der Bibliothek. 3) Zu den Aufgaben der Bibliothek und des Bibliothekpersonals zählen die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der erforderlichen Literatur Bestandssicherung- und erhaltung BenutzerInnenbetreuung Datenspeicherung und Datenschutz 4) Die Bibliotheksordnung regelt die Nutzung des gesamten Bestandes, sowie die Rechte und Pflichten der Benützer/innen und des Bibliothekspersonals. 5) Neben der Bibliotheksordnung gelten in der Bibliothek außerdem die Hausordnung und die IT- Benutzungsordnung. 6) Durch die Benützung der Bibliothek wird automatisch die Bibliotheksordnung anerkannt. 7) Datenspeicherung und Datenschutz: Die Bibliothek bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung, weshalb die Stammdaten der Bibliotheksbenützer/innen elektronisch gespeichert werden. Diese Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes behandelt. Die Daten jener Benützer/innen, die mehr als drei Jahre nicht aktiv waren, werden gelöscht. 2 Zulassung zur Benützung 1) Die Bibliothek ist eine wissenschaftliche Bibliothek und ist nicht für die Allgemeinheit zugänglich. 2) Die Bibliothek ist sowohl Präsenz- als auch Entlehnbibliothek. Ihre Bestände können an den Leseplätzen der Bibliothek benutzt oder, sofern es sich nicht um Präsenzbestände handelt, entlehnt werden. 3) Zur Benützung der Bibliothek berechtigt sind grundsätzlich alle Studierenden, Lehrenden und Mitarbeiter/innen der FHWien der WKW, welche eine gültige CampusCard vorweisen können. Folgende Gruppen sind ebenfalls berechtigt die Bibliothek, nach entsprechender Anmeldung beim Bibliothekspersonal, zu nutzen alle Alumni&Co Mitglieder der FHWien (keine Entlehnung) alle Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer Wien (Anmeldung beim -Personal) Studierende der Studiengänge Grafik Design und Advertising and Brand Management an der Werbeakademie des WIFI Wiens 4) Die Zulassung zur Bibliothek erfolgt automatisch mit der Inskription zum Studium an der FHWien der WKW und dem Besitz einer gültigen CampusCard, die zur Überprüfung der Benützungsberechtigung auf Verlangen des Bibliothekspersonals vorzuweisen ist. Externe Lektoren, welche eine CampusCard Seite 2/9

3 ohne Foto besitzen, werden gebeten sich zusätzlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer Wien müssen sich als solche ausweisen können und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. Des Weiteren sind diese nicht automatisch im Bibliothekssystem erfasst, sondern werden manuell vom Bibliothekspersonal im System aufgenommen, hierfür wird ein gültiger Meldezettel verlangt. Der Bibliotheksausweis gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum und muss jedes Jahr persönlich beim Bibliothekspersonal verlängert werden (Kosten 5,00/Jahr). Studierende der Werbeakademie des WIFI Wiens erhalten einen personalisierten Bibliotheksausweis der FHWien. Der Ausweis berechtigt den Zutritt zur Bibliothek und ist gleichzeitig der Entlehnausweis der Bibliothek. 5) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich der Bibliothek zu melden! 6) Über die Zulassung von externen Personen, die anstelle einer CampusCard eine zeitlich begrenzte Gastkarte beantragen können, wird im Einzelfall durch die Bibliotheksleitung entschieden. Diese Personen müssen sich min. 2 Tage vorher anmelden und durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen. Eine Gastkarte berechtigt nicht zum Entlehnen der Bestände der Bibliothek der FHWien. Ein Anspruch auf die Benutzung der Bibliothek der FHWien besteht nicht. 7) Änderungen der Stammdaten sind der Bibliothek unverzüglich zu melden. 8) Bei Verstößen gegen die Haus- oder Bibliotheksordnung kann das Benützungsrecht vorübergehend oder dauerhaft durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt bzw. aufgehoben werden. 9) Eine schwerwiegende oder wiederholte Missachtung der Bibliotheksordnung stellt einen Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag dar und kann daher zur Auflösung des Ausbildungsvertrages führen. In einem solchen Fall hat sich das betreffende Institutskollegium damit zu befassen und gegebenenfalls disziplinäre Maßnahmen an die Institutsleitung zu empfehlen. 3 Verhalten und Pflichten der Benützer/innen 1) Grundsätzlich gelten in der Bibliothek die allgemeinen Benützungsrichtlinien der Hausordnung. 2) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebes Folge zu leisten. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, die zur Sicherung der Bestände erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen. 3) In den Räumlichkeiten der Bibliothek ist den Bibliotheksbesucher/innen jegliches Verhalten untersagt, welches den laufenden Bibliotheksbetrieb stört oder behindert. Dies gilt insbesondere für das Mitführen von Speisen und Getränken, Rauchen, Telefonieren, Musik hören und das Führen lauter Unterhaltungen. Gespräche sind grundsätzlich leise zu führen. Für das Arbeiten in Gruppen stehen die Studierenden-Aufenthaltsräume zur Verfügung. 4) Die Mitnahme von Gegenständen, welche eine Gefahr für Personen, das Inventar oder die Bestände darstellen, oder den Bibliotheksbetrieb behindern, ist verboten. 5) Jacken, Taschen, Rucksäcke, Laptoptaschen/- hüllen oder Ähnliches sind vor dem Betreten der Bibliothek in den dafür vorgesehenen Garderobekästen zu verwahren. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist beim Verlassen der Bibliothek dem Bibliothekspersonal auf Verlangen Einsicht in die Taschen oder Ähnlichem zu gewähren. 6) Für in die Bibliothek mitgebrachte Gegenstände wird von Seiten des Bibliothekspersonals bzw. der Bibliothek und der FHWien der WKW keine Haftung übernommen 7) Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Garderobenschränken über Nacht und die Mitnahme von Schlüsseln ohne Benützung der Schränke ist nicht gestattet. Der Inhalt der Garderobenschränke Seite 3/9

4 wird täglich abends geleert und im Servicebereich der Bibliothek aufbewahrt. Speisen und Getränke werden ausnahmslos entsorgt. 8) Bei Verlust des Schlüssels ist ein Ersatz in der Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten zu leisten. 9) Das Inventar und die Bestände der Bibliothek sind äußerst sorgsam zu behandeln. Unterstreichungen und Eintragungen in Printmedien, so wie jede Art der Veränderung oder Beschädigung (Blätter umbiegen oder entfernen etc.) sind untersagt. 10) Der Zustand des Bibliotheksgutes ist vor der Benützung von dem/der Benützer/in zu prüfen und bereits vorhandene Schäden des Mediums unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu melden. Auf diesem Weg kann der/die Benützer/in beweisen, dass er/sie das Bibliotheksgut bereits in fehlerhaftem Zustand vorgefunden hat, weshalb er/sie nicht zur Leistung eventuell anfallender Ersatzbeschaffungskosten herangezogen wird. 11) Der/die Benützer/in haftet für Verluste und Beschädigungen aller auf seinen/ihren Namen entlehnte oder von ihm/ihr benützte Medien, Gastkarten oder Garderobenschlüssel. 12) Bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums liegt es im Ermessen der Bibliotheksleitung, ob und in welcher Form das Medium zu ersetzen ist. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung trägt der/die Benützer/in. 13) Die zur allgemeinen Benützung aufgestellten PCs und sonstigen technischen Geräte der Bibliothek der FHWien der WKW dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Bildung verwendet werden. 14) Der/die Benützer/in übernimmt die volle rechtliche Verantwortung für die widmungsgemäße Verwendung dieser technischen Geräte (z. B. urheberrechtlich, informationsrechtlich, strafrechtlich). 15) Nach Maßgabe der vorhandenen Plätze kann eine zeitliche Einschränkung der Benützung der technischen Geräte verfügt werden. 4 Öffnungszeiten 1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushänge an der Bibliothekstür, über die Webseite sowie über Moodle bekannt gegeben und können gegebenenfalls seitens der Bibliotheksleitung modifiziert werden. 2) Die Bibliothek ist an Sonn- und Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember grundsätzlich geschlossen. 5 Entlehnung 1) Die Entlehnung erfolgt ausschließlich am Entlehnschalter durch das Bibliothekspersonal während der Öffnungszeiten. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer gültigen CampusCard bzw. eines Bibliotheksausweises. Medien werden nicht mit der Post oder mit der WKW-Hauspost verschickt. 2) Entlehnungen können ausschließlich persönlich durchgeführt werden 3) Um die Entlehnung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Bibliotheksbenutzer/innen definieren zu können, werden die Benutzer/innen die Entlehnung betreffend in 6 Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Gruppe 2 Studierende der FHWien der WKW Mitarbeiter/innen der FHWien der WKW Seite 4/9

5 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Externe Lehrende der FHWien der WKW (externe Lehrende) Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer Wien Studierende der Studiengänge Grafik Design und Advertising and Brand Management der Werbeakademie des WIFI Wiens Sonstige, Außerordentlich Studierende an der FHWien 4) Personen der Gruppen 1 bis 5 haben das Recht, zur Ausleihe vorgesehene Medien zu entlehnen, sofern dieses Recht nicht auf Grund eines Regelverstoßes durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt wurde. Studierende der FHWien, welche ggf. auch Angestellte der FHWien sind, werden zu Gruppe 1 gezählt. Praktikant/innen sind zwar Angestellte der FHWien, dürfen aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer dennoch nichts entlehnen. 5) Personen der Gruppe 2 haben das Recht, Medien welche nicht für die Ausleihe bestimmt sind, jedoch für ihre laufende Lehr- und Forschungstätigkeit benötigen, aus der Bibliothek zu entlehnen, sofern dieses Recht nicht auf Grund eines Regelverstoßes durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt wurden). 6) Personen der Gruppe 3 dürfen lediglich Abschlussarbeiten entlehnen. Die Bibliothek behält sich vor, in Ausnahmefällen darüber zu entscheiden, ob die Fachbücher entlehnt werden dürfen oder nicht. 7) In begründeten Fällen kann die Bibliothek ein Medium vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern. 8) Personen der Gruppe 6 ist es nicht gestattet, Medien des Bibliotheksbestandes zu entlehnen. Die Medien können jedoch vor Ort gelesen oder mit den dafür zur Verfügung gestellten Kopiergeräten reproduziert werden. 9) Die Bibliotheksleitung behält sich vor, im Einzelfall über die Entlehnberechtigung dieser Benutzer/innen zu entscheiden. 10) Die Benutzer/innen sind für die von ihnen entlehnten Medien voll verantwortlich. 11) Die Weitergabe entlehnter Informationsträger an dritte Personen ist nicht gestattet und schließt im Falle einer Zuwiderhandlung die Haftung des/r eigentlichen Entlehner/in nicht aus. 12) Die selbständige Entnahme eines Mediums aus der Bibliothek ist für alle Personen unabhängig von der Zeitspanne der Entlehnung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Öffnungszeiten, untersagt! 6 Entlehnfristen und Fristverlängerung 1) Die Entlehndauer und die Anzahl der pro Person gleichzeitig entlehnbaren Medien werden durch den Status der jeweiligen Benutzer/innen wie folgt bestimmt (zu den Benutzergruppen s. 5,3): Gruppe Entlehnung Dauer Stückzahl Max.Entlehndauer Gruppe 1 Gruppe 2 Entlehnbare Werke (kein Präsenzbestand) Entlehnbare Werke (in Ausnahmen auch Präsenzbestand) 14 Tage 10 Stück 42 Tage 28 Tage 10 Stück 70 Tage Gruppe 3 Abschlussarbeiten 28 Tage 10 Stück 56 Tage Gruppe 4 Entlehnbare Werke (kein Präsenzbestand) 14 Tage 10 Stück 42 Tage Seite 5/9

6 Gruppe 5 Entlehnbare Werke 14Tage 10Stück 42 Tage Gruppe 6 keine Entlehnung - - 2) Eine Verlängerung der Entlehnfrist durch die Benutzer/innen ist möglich, sofern keine Vormerkung für das Medium, oder andere Gründe, die eine Rückgabe des Mediums erforderlich machen, vorliegen. Die Bibliothek kann vor Verlängerung des betreffenden Mediums die Vorlage desselben in der Bibliothek verlangen. Nach Ablauf der Frist, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich und das Medium auf jeden Fall zu retournieren. 3) Die Bibliotheksleitung kann in Einzelfällen aus zwingenden Gründen eine Verkürzung der Entlehnfrist festsetzen oder eine weitere Verlängerung der Entlehnfrist untersagen (z. B. Inventur, Reparatur, Wartung etc.). 4) Dauerleihgaben sind nicht zulässig. 5) Der/die Entlehner/in ist verpflichtet, die Wohnadresse sowie eine gültige -Adresse, unter welcher eine jederzeitige zumindest schriftliche Erreichbarkeit gewährleistet ist, anzugeben. Jegliche Nichterreichbarkeit, aufgrund welcher Umstände ( -Adressänderung, Weiterleiten der E- Mail auf einen anderen Mail-Account, volles Postfach und dgl.) auch immer, fällt zu Lasten der Benutzerin/des Benutzers. 7 Rückgabe 1) Entlehnte Medien sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zu retournieren. Kann ein Medium zur Rückgabefrist nicht retourniert werden, muss die Entlehnzeit selbstständig und rechtzeitig über die Entlehnfunktion im OPAC verlängert werden oder direkter Kontakt mit dem Bibliothekspersonal aufgenommen werden. 2) Die Rückgabe der entlehnten Medien erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten beim Bibliothekspersonal. 3) Die Bibliotheksleitung hat das Recht, aus zwingenden Gründen (z.b. zur Durchführung einer Inventur etc.) die Rückgabe einzelner oder aller entlehnten Werke anzuordnen. 4) Folgende Personengruppen müssen bei Beendigung oder Unterbrechung ihres Studiums an der FHWien der WKW oder an der Werbeakademie des WIFI Wiens einen Entlastungsschein abgeben: Studienabbrecher Karenzierung Outgoings Incomings 8 Mahnwesen 1) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist werden die entlehnten Medien mittels schriftlicher Mahnungen per kostenpflichtig zurückgefordert. Jegliche Nichterreichbarkeit, aufgrund welcher Umstände auch immer, fallen zu Lasten des Entlehners bzw. der Entlehnerin 2) Die 1. Mahnung erfolgt am 1. Tag nach Verstreichen der Entlehnfrist, zwei darauf folgende Mahnungen werden in Abständen von jeweils einer Woche verschickt. Ausdrücklich gilt, dass die Kosten auch ohne schriftliche Mahnung bzw. ohne deren Zugang anfallen. 3) Werden die entlehnten Medien nach dreimaliger Mahnung nicht retourniert, wird das Medium nachgekauft, dem/der Benutzer/in in Rechnung gestellt und dem/der Benutzer/in die Berechtigung für Seite 6/9

7 die Bibliotheksbenutzung bis zur Entrichtung der Zahlungen entzogen. Weiters wird die entsprechende Institutsleitung über die Umstände in Kenntnis gesetzt. 4) Für die Versäumnis der Bücherrückgabe werden den BenutzerInnen folgende Gebühren verrechnet: 2,00 Pro Mahnschreiben 0,20 Pro Tag und Medium 5) Solange ein Versäumnis bezüglich Rückgabe und/ oder Zahlung der fälligen Gebühren besteht, ist der/die Benutzer/in von der Entlehnung weiterer Werke ausgeschlossen. 9 Handapparate 1) Personen der Gruppen 2 und 3 können als Sonderform der Entlehnung zur Durchführung von Lehrund Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung des Studienbetriebes Handapparate einrichten. 2) Die Entlehnung der Medien in Form eines Handapparates ist auf eine Frist von 3 Monaten beschränkt und kann nur in Einzelfällen und aus zwingenden Gründen in Rücksprache mit der Bibliotheksleitung verlängert werden. 3) In begründeten Fällen kann die Bibliothek ein Medium vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern. 4) Die Inhaber/innen der Handapparate sind für die in ihrem Handapparat befindlichen Medien verantwortlich und verpflichtet, diese Medien in ihren Büroräumlichkeiten präsent zu halten. Weiters müssen sie anderen Benützer/innen der Gruppen 1 bis 3 auf deren Wunsch die in ihrem Handapparat befindlichen Medien innerhalb kürzest möglicher und zumutbarer Frist zum Zweck der Einsichtnahme und/oder des Kopierens zur Verfügung stellen. 10 Benützung des Bestandes innerhalb der Bibliothek 1) Die im Freihandbereich der Bibliothek befindlichen Medien sind entsprechend einer Fachsystematik aufgestellt und frei zugänglich. Die gewünschten Werke sind von den Benützer/innen selbst zu entnehmen. 2) Die benützten Medien sind unmittelbar nach dem Gebrauch auf die Ablageflächen der bereitgestellten Bücherwagen zu legen. 3) Beim Verlassen der Bibliothek müssen alle Medien, die aus der Bibliothek mitgenommen werden, am Entlehnschalter vorgelegt werden, um sicher zu stellen, dass diese Medien Eigentum des/der Benützer/in und nicht der Bibliothek sind. 11 Elektronische Bestände 1) Die elektronischen Bestände (Datenbanken, E-Books, E-Journals usw.) der FHWien der WKW können innerhalb des gesamten Campus-Bereiches entweder an den Studierenden-PCs oder auf privaten Laptops via WLAN genutzt werden. Die Benützer/innen sind verpflichtet, sich an die jeweiligen Vertragsbedingungen zu halten. 2) Zugriff auf lizenzierte Volltexte und alle anderen Daten ist ausschließlich Angehörigen (Studierende, Lehrende und Mitarbeiter/innen) der FHWien der WKW gestattet. 3) Die Volltexte der Artikel und Bücher dürfen nur zum Gebrauch für Studium und Forschungszwecke ausgedruckt oder gespeichert werden. Seite 7/9

8 4) Systematisches Ausdrucken oder Abspeichern von Artikeln, kompletten Heften oder kompletten Büchern, insbesondere durch Robots, ist untersagt. 5) Artikel oder Kapitel dürfen weder elektronisch noch in gedruckter Form an Dritte weitergegeben werden. 12 Präsenzbestände 1) Präsenzbestände sind durch eine rote Markierung und dem Vermerk Nicht entlehnbar gekennzeichnet. 2) Präsenzbestände der Bibliothek sind von der Entlehnung ausgenommen und dürfen nur in den Räumen der Bibliothek benützt werden. Hierzu zählen insbesondere Nachschlagewerke, Loseblatt- Sammlungen, Zeitungen, Zeitschriften, Lehr- und Pflichtliteratur sowie wertvolle und schwer beschaffbare Medien. 13 Anfertigung von Kopien 1) Kopien aus dem Präsenzbestand sind grundsätzlich nur an den in der Bibliothek befindlichen Kopiergeräten durchzuführen. In Einzelfällen kann das Werk aus zwingenden Gründen durch die Hinterlegung eines amtlichen Lichtbildausweises für kurze Zeit aus der Bibliothek entlehnt werden (jedoch nur die Gruppen 1-5). Dies entscheidet bei Bedarf das Bibliothekspersonal. 2) Bei Vervielfältigungen aus Medien des Bibliotheksbestandes obliegt den BenutzerInnen die Verantwortung für die Einhaltung etwaiger bestehender urheberrechtlicher Bestimmungen (vgl. 42 UrhG). 14 Rechercheplätze 1) Die Computerausstattung der Rechercheplätze steht vorrangig der bibliographischen und wissenschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für die Benützung der Computer gelten die Bestimmungen der IT-Ordnung der FHWien der WKW in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter 15 Verstöße gegen Bibliotheksordnung 1) Jeder Verstoß gegen die Bibliotheksordnung kann mit schriftlicher Mahnung, wobei s der Schriftlichkeit gleichgehalten werden, geahndet werden. 2) Mittelschwere Verstöße (wie z.b. lärmendes, störendes Verhalten, Mitführen/Verzehr von Speisen und Getränken in der Bibliothek etc.) können mit einem Widerruf der Benützungsberechtigung für die Dauer von zwei Wochen geahndet werden. Des Weiteren kann eine persönliche Verwarnung durch die Bibliotheksleitung erfolgen. Im Wiederholungsfall kann die Benützungsberechtigung für vier Wochen verweigert werden. 3) Schwere Verstöße (wie z.b. bewusste Umgehung der Medienverbuchung, ausständige Mahngebühren, mutwillige oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachbeschädigung) können zum dauerhaften Ausschluss der Benutzungsmöglichkeit der Bibliothek führen. Derartige Verstöße werden der zuständigen Institutsleitung zur Kenntnis gebracht und können somit in weiterer Folge zum Ausschluss Seite 8/9

9 vom Studium führen. Alle aus dem Benützungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss aufrecht. 16 Wirksamkeit 1) Die vorliegende Bibliotheksordnung tritt mit in Kraft. 2) Sie löst alle vorhergehenden Bibliotheksordnungen ab. 3) Sie liegt in der Bibliothek zur Einsicht auf und ist auch über die Webseite der FHWien der WKW abrufbar. 4) Änderungen der Bibliotheksordnung dürfen nur in schriftlicher Form erfolgen und sind allen BenutzerInnen umgehend zur Kenntnis zu bringen. 6 ÄNDERUNGEN Datum Version Änderung Neuerstellung Überarbeitung der Paragraphen 1 16 Löschung des ursprünglichen 10 / Leihnotebooks Seite 9/9

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