9. Ausgabe 2004 Handbuch Raumordnung Salzburg

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1 RAUMORDNUNGSGESETZ 1998 Teil 3 Kapitel 3.1 INH.1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) Wiederverlautbarung des Salzburger Raumordnungsgesetzes LGBl Nr 44/1998 i.d.f. LGBl Nr 66/1998, Nr 3/1999, Nr 10/1999, Nr 45/1999, Nr 77/1999, Nr 25/2000, Nr 68/2000, Nr 46/2001, Nr 82/2001, Nr 75/2002, Nr 55/2003, Nr 107/2003, Nr. 13/2004, Nr. 36/2004 und Nr. 65/2004. Inhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Raumordnung 2 Raumordnungsziele und -grundsätze 3 Informationspflicht 4 Umweltprüfung 4a Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten 2. Abschnitt Landesplanung 5 Raumforschung, Raumordnungskataster, Raumordnungsbericht 6 Entwicklungsprogramme 7 Landesentwicklungsprogramm 8 Sachprogramme 9 Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwickungskonzepte 10 Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten 11 Änderung von Entwicklungsprogrammen 11a Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe 11b Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso II-Betriebe 3. Abschnitt Örtliche Raumplanung 1. Teil Allgemeines 12 Aufgabe der örtlichen Raumplanung 13 Räumliches Entwicklungskonzept 14 Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen 2. Teil Flächenwidmungsplanung 15 Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe 16 Inhalt des Flächenwidmungsplanes 17 Bauland 17a Allgemeine Voraussetzungen und Ausmaß der Baulandausweisung 18 Verkehrsflächen 19 Grünland 20 Vorbehaltsflächen 21 Aufstellung des Flächenwidmungsplanes 22 Genehmigung des Flächenwidmungsplanes 23 Änderung des Flächenwidmungsplanes 24 Wirkung des Flächenwidmungsplanes 25 Entschädigung 26 Befristete Bausperre 26a Sonderbestimmungen bei Wegfall des Flächenwidmungsplanes 3. Teil Bebauungsplanung 27 Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe 28 Grundstufe 29 Aufbaustufe

2 RAUMORDNUNGSGESETZ Straßenfluchtlinien Teil 3 Kapitel 3.1 INH.2 4. Abschnitt 31 Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen 32 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen 33 Bauhöhe 34 Bauweise 35 Erhaltungs- und Abbruchgebote 36 Nutzung (Verwendung) von Bauten 37 Pflanzbindungen, Pflanzgebote, Geländegestaltungen 38 Aufstellung des Bebauungsplanes 39 Gestaltungsbeiräte 40 Änderung des Bebauungsplanes 41 Wirkung des Bebauungsplanes 42 Befristete Bausperre 43 Baulandsicherungsgesellschaft 5. Abschnitt Schlußbestimmungen 44 Strafbestimmungen 45 Übergangsbestimmungen 46 In- und Außerkrafttreten 46a Umsetzungshinweis Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

3 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 1 E r l ä u t e r u n g e n Zusammenstellung nach den Regierungsvorlagen bzw. Berichten des Landtagsausschusses [Eigene Einfügungen oder Kürzungen in eckigen Klammern] Zu 1: Die Änderung der Aufgabenverteilung bei der Besorgung der Raumordnung (Abs. 3) ist durch die Neuordnung der regionalen Planung [gegenüber dem ROG 1977] bedingt. Die regionale Planung, die wesensgemäß über die örtliche Raumplanung hinaus geht und bisher ausschließlich der Landesplanung zugeordnet war, wird nunmehr auf die Planungsverbände übertragen, die aus mehreren Gemeinden gebildet werden ( 9). Zu 1 Abs. 3: [Novelle 95] : Die Regionalplanung kann der Landesplanung als überörtlicher Planung nicht alternativ gegenübergestellt werden. Sie ist Teil derselben, der aber unter dem wesentlichen Einfluss der Gemeinden im Rahmen von Regionalverbänden gestaltet werden soll. 1. Abschnitt Raumordnung 1 (1) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebietes. Sie zielt auf die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie auf die Respektierung der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft. (2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. (3) Die Raumordnung wird besorgt a) soweit sie über die örtliche Raumplanung hinausgeht, als Landesplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land; b) im übrigen als örtliche Raumplanung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Zu 2: Der Katalog der Raumordnungsgrundsätze und ziele wird geteilt. Die Ziele der Raumordnung werden vorangestellt (Abs. 1). Sie nehmen auf die verschiedenen raumrelevanten Sachbereiche und ihre anzustrebende Entwicklung (natürliche Lebensgrundlagen, Bevölkerung, Wirtschaft, Siedlungswesen etc.) Bezug. Dagegen betreffen die Raumordnungsgrundsätze planerisch methodische Gesichtspunkte, die sowohl auf überörtlicher als auch auf örtlicher Ebene das planerische Handeln bestimmen sollen. Zu 2 Abs. 1 Z. 4:. Als dauergenutzte Einrichtungen im Sinn dieses Grundsatzes sind auch Campingplätze und auch Raumordnungsziele und -grundsätze 2 (1) Die Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen: 1. Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. 2. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Insbesondere ist anzustreben: a) die Sicherung des Bodens, der Pflanzen- und der Tierwelt; b) die Erhaltung und Wiederherstellung der Reinheit der Luft und der Gewässer sowie des natürlichen Klimas; c) der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten sowie des Landschaftsbildes. 3. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen freigehalten werden, welche diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können. Die Nutzung von Wasserkräften hat unter möglichster Schonung der Landschaft und des Naturhaushaltes zu erfolgen. 4. Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor Umweltschäden, -

4 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 2 Almhütten anzusehen; eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung auf Dauer errichteter Anlagen reicht hin. Ein anderes, engeres Verständnis würde dem Wesen eines Grundsatzes zuwiderlaufen und hätte zb die Notwendigkeit unwirtschaftlicher Investitionen zur Folgen. Zu 2 Abs. 1 Z. 9: Die Planungsträger haben in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Umsetzung der Ziele der Seveso II-Richtlinie zu sorgen. Diese Verpflichtung betrifft sowohl die Standortwahl von so genannten Seveso II-Betrieben selbst als auch die zu verfolgenden raumplanerischen Festlegungen in der Umgebung von solchen Betrieben. Unter öffentlich genutzten Gebieten und Bauten sind insbesondere solche mit erhöhtem Publikumsverkehr (öffentliche Freizeitanlagen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, Handelszentren udgl) zu verstehen. Zu 2 Abs. 1 Z. 10: Die Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes sind allgemein zu verstehen; sie beziehen sich nicht allein auf den gesetzlichen Schutz. gefährdungen und belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Einrichtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich zu schützen. 5. Die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen ist in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität sicherzustellen. Insbesondere bezieht sich diese Vorsorge auf Wohnungen, Erwerbsmöglichkeiten, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Kultur-, Sozial-, Bildungs-, Sport- und sonstige Freizeit-, Informations-, Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen. 6. Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, dass die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und dass eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Dienstleistungseinrichtungen sowie für Erholungsgebiete erreicht wird. Als gleichbedeutsam ist der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter und solcher Stadt- und Ortsgebiete zu betreiben und durch Maßnahmen der Dorf- und Stadterneuerung zu unterstützen. 7. Die Grundlagen für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern. 8. Die Erhaltung einer lebensfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen. Hiebei ist diese so zu entwickeln, dass sie in der Lage ist, die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen bestmöglich zu versorgen und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten. Dafür sind ausreichende bewirtschaftbare Flächen für eine dauerhafte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern und die strukturelle Einheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhalten. 9. Gewerbe und Industrie sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei einerseits auf die Standorterfordernisse, die verfügbaren Roh- und Grundstoffe, die Energie- und Arbeitsmarktsituation sowie auf lokale Initiativen Bedacht und andererseits auf die Umweltbeeinträchtigung und die benachbarten Siedlungsgebiete Rücksicht zu nehmen ist. Weiters sind Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete einschließlich solcher Bauten, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw besonders empfindliche Gebiete vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen, zu schützen. 10. Der Fremdenverkehr ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raumes, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes, der vorrangi-

5 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 3 Zu 2 Abs. 1 Z. 12: Der Wiedergewinnung der ursprünglichen Funktion von Stadt- und Ortskernen als Versorgungszentren für die zugehörigen Siedlungsbereiche soll künftig vermehrte Bedeutung bei der Siedlungsentwicklung beigemessen werden. Dies soll dazu führen, dass die Versorgungseinrichtungen hier auch ohne motorisierten Individualverkehr erreichbar bleiben. Zudem sollen durch Revitalisierungen von bereits baulich genutzten Flächen weniger Bodenressourcen verbraucht werden. Zu 2 Abs. 2 Z. 1: Die haushälterische Nutzung von Grund und Boden ist im Sinn einer sparsamen und nachhaltigen (wirtschaftlich und ökologisch auf Dauer aufrechtzuerhaltenden) Nutzung zu verstehen. Diesem Prinzip kommt immer größere Bedeutung zu: Der Verbrauch an Boden als Siedlungsraum hat in den letzten Jahrzehnten auf Kosten des Kulturlandes und der Natur stark zugenommen; gleichzeitig ist der Boden selbst jedoch unvermehrbar. Er ist Lebensgrundlage für Flora und Fauna, Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft sowie Grundlage für die vielfältigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Funktionen, die sich aus der räumlichen Anordnung, den menschlichen Tätigkeiten und Bedürfnissen im allgemeinen ergeben (Wohnen, Arbeiten, Erholung etc.). Zu 2 Abs. 2 Z. 3: [Novelle 97] : Eines der wesentlichsten Anliegen der Raumordnung ist die Vermeidung von Siedlungssplittern in Streulage. Die Gründe hiefür sind nicht nur ästhetischer, sondern auch ökonomischer Natur. Immense Belastungen für die öffentliche Hand durch den Ausbau und die Aufrechterhaltung der Infrastruktur, aber auch erhöhte fi- gen Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten. 11. Öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sind so zu entwickeln und zu fördern, dass sie in der Lage sind, ihre Versorgungsaufgaben zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur Entfaltung der Wirtschaft zu leisten. 12. Bei der Entwicklung der gewachsenen Lebensräume des Landes entsprechend ihren natürlichen Voraussetzungen, ihrer bisherigen Entwicklung, ihren Absehbaren Entwicklungsmöglichkeiten und der Initiative ihrer Bevölkerung ist eine entsprechende Ausstattung der Räume mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung vor allem durch Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne zu gewährleisten. 13. Im Hinblick auf die vielfältigen Versorgungsstrukturen ist für das Bestehen entsprechender Entsorgungsstrukturen ausreichende Vorsorge zu treffen. 14. Die Gebiete, die sich für die Erholung eignen, sind zu sichern und weiterzuentwickeln. Hiebei ist insbesondere der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten zu sichern bzw. anzustreben. (2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. haushälterische Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland; 2. Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen; 3. Vermeidung von Zersiedelung;

6 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 4 nanzielle Aufwendungen für den Einzelnen sind nur einige der zahlreichen Folgen. Das ROG 1992 enthält zwar in ihren Grundsätzen die "haushälterische Nutzung von Grund und Boden", den "Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen", die "verstärkte Berücksichtigung der Umweltbelange...", die "Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs...", aus deren Zusammenhang sich auch jener der Vermeidung von Zersiedelung indirekt ableiten lässt. Dieser für die Raumordnung wesentliche Grundsatz soll im Katalog explizit enthalten sein. Zu 2 Abs. 2 Z. 4: Diese Bestimmung bringt den planerischen Grundsatz einer Interessensabwägung zum Ausdruck, die verstärkt ökologische Ansprüche an den Raum berücksichtigt. Zu 2 Abs. 2 Z. 9: Die Entwicklung und Erhaltung einer regionalen Identität im Sinn des Bewusstmachens und Bewahrens von naturräumlichen und kulturellen Eigenarten wird gerade im künftigen geeinten Europa ein wesentlicher Entwicklungsfaktor werden; die Förderung regionaler Eigenständigkeit ist ein aktuelles wirtschaftspolitisches Instrument. Damit verbunden ist auch der Grundsatz der "Regionalisierung" der überörtlichen Raumplanung (siehe insbesondere 9). 4. verstärkte Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Naturund Landschaftsschutzes; 5. sparsame Verwendung von Energie und vermehrter Einsatz heimischer erneuerbarer Energieträger; 6. Entwicklung der Raumstruktur entsprechend dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung; 7. Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und sonstigen Infrastruktureinrichtungen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtungen; 8. Ordnung eines Teilraumes des Landes in Abstimmung mit der Ordnung des gesamten Landesgebietes und mit der seiner Nachbarräume; 9. Entwicklung und Erhaltung einer regionalen I- dentität; 10. aktive Bodenpolitik der Gemeinden; 11. Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen. Zu 3: Die Bestimmungen über die Informationspflichten werden unverändert aus dem ROG 1977 übernommen. Informationspflicht 3 (1) Die Landesregierung kann die Gemeinden sowie andere Planungsträger generell oder im Einzelfall verpflichten, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen; auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinde steht ein gleiches Recht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger zu, wenn diese für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind. Anordnungen der Landesregierung im Einzelfall an andere Planungs-

7 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 5 träger als an die Gemeinde sowie die hierauf erteilten Auskünfte haben über die Gemeinde zu erfolgen. Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Grund und Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die die räumliche Entwicklung eines Gebietes und seiner Strukturen maßgeblich beeinflusst wird. (2) Die Landesregierung kann die Gemeinden verpflichten, bestimmte Bescheide, die von ihnen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften erlassen werden und für die Landesplanung von Bedeutung sein können, der Landesregierung mitzuteilen. (3) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, sind den in Betracht kommenden Gemeinden im Weg der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen. (4) Die Landes- und Gemeindebehörden erteilen den zuständigen Bundesbehörden aufgrund vorhandener Unterlagen alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Weitergehende Informationspflichten können zwischen dem Bund und dem Land im Vereinbarungsweg (Art. 15a B- VG) festgelegt werden. (5) Anderen Planungsträgern ist durch die Landesund Gemeindebehörden die für deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen erforderliche Auskunft über abgeschlossene Planungen und Maßnahmen dieser Art zu geben. Umweltprüfung Zu 4 [LGBl. Nr. 13/2004]: Die Umsetzung der SUP-Richtlinie hat bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen. Ihr Ziel ist es, ein hohes Umweltniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen (einschließlich verbindlichen Konzepten) einbezogen werden, indem bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art 3 Abs 2 der RL ist jedenfalls eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen (obligatorischer Anwendungsbereich), wenn Pläne und Programme für Projekte, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, einen Rahmen für die Genehmigung der Projekte bilden oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf FFH-Gebiete ein Verfahren nach Art 6 oder 7 der FFH-RL erforderlich ist. Art 3 Abs 3 regelt Ausnahmen davon. Demnach bedürfen unter Abs 2 fallende Pläne und Programme, welche nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen von derartigen Plänen und Programmen einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten 4 (1) Planungen (ds Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 UVP-G 2000 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 89/2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt; oder 2. Europaschutzgebiete ( 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 NSchG) oder Wild- Europaschutzgebiete ( 108a des Jagdgesetzes 1993 JG) erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist danach jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen oder zusätzlich bei Flächenwidmungsplänen um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.

8 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 6 bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten können gemäß Abs 4 die Umweltprüfung weiters für Pläne und Programme vorsehen, die nicht in dem obligatorischen Anwendungsbereich fallen (fakultativer Anwendungsbereich). Zulässig ist es nach Abs 5, entweder im Einzelfall oder durch die Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch Kombination dieser beiden Gesichtspunkte zu bestimmen, ob Pläne und Programme einer Umweltprüfung zu unterziehen sind. Dabei sind jedoch die Kriterien des Anhangs II der SUP-RL zu berücksichtigen mit dem Ziel, dass jedenfalls alle künftigen Projekte einer SUP unterzogen werden, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind. Der Vorschlag sieht entsprechend der Richtlinie eine Zweiteilung vor. In den obligatorischen Anwendungsbereich (Abs 1) fallen Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Flächenwidmungspläne, wenn sie Grundlage für Projekte sind, die entsprechend der bundesrechtlichen Umsetzung der UVP-RL einer UVP zu unterziehen sind oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf Europaschutzgebiete eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Art 6 oder 7 der FFH-RL erforderlich ist. Eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) ist in diesen Fällen nicht durchzuführen. Ausgenommen vom obligatorischen Anwendungsbereich sind entsprechend Art 3 Abs 3 der RL geringfügige Änderungen und außerdem Flächenwidmungspläne, die jedenfalls als Pläne auf lokaler Ebene angesehen werden können, wenn es sich um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann zu diesen Ausnahmen nähere Bestimmungen, insbesondere Schwellenund Grenzwerte, erlassen. In allen sonstigen Fällen, in denen sich die Pflicht zur Umweltprüfung nicht bereits aus Abs 1 (obligatorischer Anwendungsbereich) ergibt, sind die Planungen nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (fakultativer Anwendungsbereich; Abs 2). Die Feststellung erfolgt in Form einer Umwelterheblichkeitsprüfung. Diese soll an Hand einer Prüfliste, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist, durchgeführt werden. Durch die UEP kann im Einzelfall auf Grundlage einheitlicher Parameter und unter Berücksichtigung der im Abs 2 festgelegen Kriterien (diese entsprechen dem Anhang II der RL) auf nachvollziehbare Weise dargelegt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung zu rechnen sein wird. Das Ergebnis der UEP ist Bestandteil des jeweiligen Planungsberichtes. Um eine Vorausabgrenzung zu ermöglichen, sollen auch flächenbezogene Minima-Schwellen eingezogen werden können. Die konkrete Festlegung allfälliger Schwellen- und Grenzwerte soll im Rahmen einer Verordnung erfolgen. Ist für den Flächenwidmungsplan eine SUP durch- (2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; 2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme; 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räum-

9 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 7 zuführen, so ist der Bebauungsplan gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan zu erstellen und auch dieser in die SUP einzubeziehen (Abs 3 Z 3). Diesfalls wird quasi für den Entwurf des Flächenwidmungsplanes und den Entwurf des Bebauungsplanes eine gemeinsame SUP durchgeführt. Darüber hinaus wird bei Bebauungsplänen kein Erfordernis an einer SUP gesehen. Die Art der Bebauung ist gegenüber dem Ob von untergeordneter Bedeutung für die Umweltauswirkungen. Für das räumliche Entwicklungskonzept als für sich nicht verbindliche Planungsgrundlage wird keine Verpflichtung zur SUP festgelegt. Dh aber nicht, dass zum räumlichen Entwicklungskonzept keine SUP durchgeführt werden könnte. Die Ausnahmen vom Erfordernis einer UEP betreffen Planungen, die in den Anwendungsbereich des Abs 2 fallen. Ist keine UEP erforderlich, so ist auch keine Umweltprüfung für den Plan durchzuführen. Die lit a nimmt jene Fälle aus, in denen bereits eine Umweltprüfung vorliegt (zb für eine Standortverordnung) und aus einer weiteren Prüfung (zb für den Flächenwidmungsplan, der die Vorgaben der Standortverordnung 1:1 umsetzt) keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die lit b soll jene Fälle abdecken, in welchen mit der bloßen Änderung der Widmungskategorie keine weiteren Wirkungen verbunden sind, etwa bei der Änderung der Widmungskategorie erweitertes Wohngebiet in Kerngebiet im dicht verbauten Gebiet. Davon wird auch die Ausweisung von Baulücken, Abrundungsflächen und sonstigen kleineren Flächen erfasst, die bei geprägten Strukturverhältnissen ohne wesentlichen Einfluss auf die Umwelt ist. Zusätzlich kann diese Bestimmung bei im Rahmen von Planrevisionen erfolgenden Wiederausweisungen von Flächen herangezogen werden. Unter das zweite Kriterium, dass erhebliche Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen sind, fallen zb alle Festlegungen, die keine neuen bzw zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten einräumen. Die Umweltprüfung verlangt im Wesentlichen Folgendes: die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts, der Stellungnahmen und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung, die Darstellung der Entscheidungsgründe und ihre Zugänglichmachung. Die dazu einzuhaltenden Verfahrensschritte werden in den Z 1 bis 9 festgelegt. Sie sind neben den zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen bzw Flächenwidmungsplänen vorgesehenen Verfahrenschritten durchzuführen. Ergänzend zu Z 1: Der Umweltbericht hat unter Bedachtnahme auf Anhang I der SUP-RL jene Angaben zu enthalten, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillie- liche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebieten; 5. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes. Bei Flächenwidmungsplänen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. (3) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn a) eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind; oder b) die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können. (4) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen, folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten: 1. Spätestens bei Beginn der Auflage des Plans hat ein Umweltbericht vorzuliegen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. 2. Zum Zweck der Erstellung des Umweltberichtes ist bei Flächenwidmungsplänen die Landesregierung

10 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 8 rungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Dazu können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Entwicklungsprogramme usw herangezogen werden, die auf anderen Ebenen gesammelt wurden. Alternativen sind nur dann zu prüfen, wenn diese möglich, sinnvoll und vertretbar (auch wirtschaftlich vertretbar) sind. Dabei sind die Ziele und der geographische Anwendungsbereich der Planungen zu berücksichtigen. Bezieht sich die Planung zb wie bei Standortverordnungen auf ein genau bezeichnetes Vorhaben, so besteht keine Möglichkeit zur Prüfung von Alternativen. Zu Z 2: Art 5 Abs 2 SUP-RL legt fest, dass nur jene Untersuchungen erforderlich sind, die vernünftigerweise verlangt werden können. Auf Grund dieser Vorgaben und in Ansehung der Zielsetzung einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungsführung sollen nur jene Untersuchungen gefordert werden, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen unerlässlich sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Abstraktheit von Planungen teilweise detaillierte Aussagen nicht ermöglichen wird. zur Bekanntgabe der zur Beurteilung der Umweltauswirkungen unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern. 3. Gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan ist der Bebauungsplan zu erstellen und in die Umweltprüfung einzubeziehen. 4. Eine Vorbegutachtung des Entwurfes des Flächenwidmungsplans ( 21 Abs 4 letzter Satz) ist durchzuführen. 5. Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 6. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen. 7. Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltberichts Rücksicht zu nehmen. 8. Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Planungen einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. 9. Auf Verlangen ist den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarländern eine Ausfertigung des Planungsberichtes und der erforderlichen Planunterlagen zu übermitteln. (5) Das Land, die Regionalverbände und Gemeinden haben die Ausführung von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Die Ergebnisse der Ü- berwachung durch die Regionalverbände und Gemeinden sind der Landesregierung mitzuteilen. Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten Zu 4a: [LGBl.Nr. 13/2004] Die Umsetzung der FFH-Richtlinie erfolgte in Salzburg bisher durch Novellen zum Naturschutzgesetz 1999 und zum Jagdgesetz. Allerdings beschränken sich diese Umsetzungen auf Maßnahmen und deren Genehmigungspflicht, nicht jedoch auf Planungen. Die Art 6 und 7 der FFH-Richtlinie sehen zwingend eine Prüfung von Planungen vor, die nicht unmittelbar für die Verwaltung dieser Gebiete erforderlich sind (vgl Art 6 Abs 3). Damit sind alle verbindlichen Planungen der örtlichen und ü- berörtlichen Raumplanung dieser Verträglichkeitsprü- 4a (1) Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die geeignet sind, Europaschutzgebiete ( 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete ( 108a des Jagdgesetzes 1993 JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ( 5 Z 9 NSchG bzw 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.

11 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 9 fung zu unterziehen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne). Durch sie soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich nur jene Planungen zulässig sind, die mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Schutzgebietes vereinbar sind. Dabei sind auf Grund der Vorgaben der RL nicht nur Planungen innerhalb des Schutzgebietes selbst von dieser Überprüfung umfasst, sondern auch Planungen außerhalb desselben, wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Bei nicht gegebener Verträglichkeit ist zu prüfen, ob allenfalls ein besonderes öffentliches Interesse für eine Ausnahme besteht und keine Alternativen zur vorliegenden Planung gegeben sind (Abs 2). (Vgl 3 Abs 4 NSchG.) (2) Planungen (Abs 1) sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen ( 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten ( 5 Z 24 NSchG bzw 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen: 1. das Leben und die Gesundheit von Menschen, 2. die öffentliche Sicherheit, 3. Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen. 2. Abschnitt Landesplanung Zu 5 Abs. 2: Neben der Richtigstellung des Klammerausdruckes wird [gegenüber dem ROG 1977] eine geringfügige sprachliche Änderung vorgenommen, indem anstelle von "bedeutsamen" Daten von "maßgeblichen" Daten die Rede ist. Damit wird eine Klarstellung im Sinn einer Entlastung des Raumordnungskatasters von Daten vorgenommen, die mit der Raumordnung nur am Rande zu tun haben. Bei automationsunterstützter Führung der Datenbestände Raumforschung, Raumordnungskataster, Raumordnungsbericht 5 (1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Raumordnung den Zustand des Raumes und seine Entwicklung zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung). (2) Zur systematischen Erfassung der Grundlagen der Raumordnung hat die Landesregierung einen Raumordnungskataster anzulegen und zu führen, in den alle für die Landesplanung und für die örtliche Raumplanung maßgeblichen Daten aufzunehmen sind. Der Raumordnungskataster ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme

12 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 10 wird dem Recht auf Einsichtnahme dadurch entsprochen, dass die Daten durch einen Bediensteten des Amtes auf einem Bildschirm ersichtlich gemacht werden. Zu 5 Abs. 3 [LGBl.Nr. 13/2004]: Der Raumordnungsbericht soll künftig ua die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen im Sinn des 4 Abs 3 darstellen. Damit wird einerseits den Vorgaben der SUP-Richtlinie entsprochen, andererseits werden dem Landtag wesentliche Informationen über den Stand der Planung und der Umwelt geboten. Dessen Vorlage an den Landtag hat spätestens zwei Jahre nach den Beginn der jeweiligen Gesetzgebungsperiode zu erfolgen. bereitzuhalten. (3) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstand des Raumordnungsberichts sind der Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf Grundlage der von den Gebietskörperschaften und den Regionalverbänden erstellten Programme und Pläne, die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen ( 4 Abs 5) sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung. Zu 6 Abs. 1: Entwicklungsprogramme der Landesregierung beziehen sich wesensgemäß auf größere Gebiete. Landesweite Geltung hat das Landesentwicklungsprogramm mit den im 7 festgelegten allgemeineren Inhalten. Die Sachprogramme mit Aussagen zu speziellen raumbezogenen Sachverhalten als allgemeine Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung ( 8) können auch mit Geltung für bestimmte Landesteile erlassen werden (zb ein Nahverkehrsprogramm für den Zentralraum Salzburg). An die Stelle der Regionalverbände und Regionalpläne [gegenüber dem ROG 1977], die beide Formen völlig freiwilliger Zusammenarbeit der Gemeinden zur Koordination der (örtlichen) Raumplanung waren, treten die Regionalverbände und Regionalprogramme, deren Einrichtung bzw. Erstellung als Teil der Landesplanung eine gesetzliche Verpflichtung zugrundeliegt. Die Entwicklungsprogramme umfassen nur mehr bei Erforderlichkeit auch planliche Darstellungen. Zu 6 Abs. 3: [LGBl.Nr. 13/2004] In das Verfahren zur Erstellung (oder Änderung) von Entwicklungsprogrammen sind bisher ausschließlich die Gebietskörperschaften und die gesetzlichen Interessenvertretungen einbezogen worden. Nunmehr soll auch der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt werden. Zu diesem Zweck soll der Vorhabensbericht (und in weiterer Folge der Entwurf) Entwicklungsprogramme 6 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung. (2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine bindende Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen. (3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Dieser ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie in den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Der

13 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 11 möglichst in elektronischer Form aufgelegt werden. Die genannten Interessenvertretungen und der Bund sollen aber jedenfalls von der Auflage gesondert verständigt werden. Zu 6 Abs. 5: Es wird deutlich gemacht, dass die Wirksamkeit der Entwicklungsprogramme deren Auflage in der Raumordnungsabteilung des Amtes der Landesregierung voraussetzt und mit der Verlautbarung der Erlassung im Landesgesetzblatt beginnt. Davon unabhängig besteht die Verpflichtung zur Bereithal- Vorhabensbericht bzw bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur dessen Auflage ist dem Bund sowie der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, der Salzburger Landarbeiterkammer und der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bekannt zu geben. Weiters ist die Auflage kundzumachen: 1. in der Salzburger Landes-Zeitung; 2. durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden. In der Mitteilung an den Bund und die genannten beruflichen Vertretungen und in der Kundmachung ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der schriftlichen Äußerung innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung hinzuweisen. Der Planungsträger hat bei der Erstellung des Entwurfes eines Entwicklungsprogramms auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. Überdies sind bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des benachbarten Auslandes zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträgers möglich ist. (4) Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Für die Information des Bundes und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gilt Abs 5 vierter Satz. Weiters ist die Auflage kundzumachen: 1. in der Salzburger Landes-Zeitung; 2. durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden. In der Mitteilung an den Bund und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und in der Kundmachung ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung hinzuweisen. Der Planungsträger hat sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen und dies im Planungsbericht darzustellen. (5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Ent-

14 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 12 tung der erlassenen Entwicklungsprogramme für die allgemeine Einsichtnahme gemäß Abs. 6. wicklungsprogrammes und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs. 6 zu enthalten. (6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie bei den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Zu 7: Das Landesentwicklungsprogramm dient der Konkretisierung der Raumordnungsziele und - grundsätze in Bezug auf die Landesplanung und hat jedenfalls die im zweiten Satz erwähnten Inhalte aufzuweisen. Sie haben nicht die Funktion einer bloßen Festschreibung bestehender Tatsachen; durch sie soll auf die zukünftigen Entwicklungen Einfluss genommen werden. In diesem Sinn liegt besonders die Bestimmung von Entwicklungsachsen. Landesentwicklungsprogramm 7 Das Landesentwicklungsprogramm hat die Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung festzulegen. Dabei sind insbesondere die zentralen Orte und die Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und -dichten zu treffen und das Land in Planungsregionen zu gliedern. Zu 8 Abs. 1: In Ergänzung des Landesentwicklungsprogrammes können zu einzelnen Sachbereichen Leitlinien geschaffen werden, die bei den regionalen und örtlichen Planungen zu beachten sind (vgl. 22 Abs. 2 lit. a). Als Beispiele für Sachprogramme seien solche zu den Komplexen Zweitwohnsitze, Einkaufszentren und Nahverkehr für einen Teilraum oder betreffend den Schotterabbau genannt. Zu 8 Abs. 2: Mit dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, dass gesamt konzeptive Planungen, die von den einzelnen Abteilungen des Amtes der Landesregierung erarbeitet werden, möglichst auch in Sachprogrammen nach dem Raumordnungsgesetz ihren Niederschlag finden, wenn und soweit sie für die Raumordnung bedeutsam sind. Ziel der Einarbeitungspflicht ist es, eine Vernetzung der sich auf den Raum auswirkenden Landespolitik zu erreichen. Die Wirkung eines solchen Sachprogrammes kommt den darin enthaltenen Planungen erst mit Erlassung der notwendigen Verordnung durch die Landesregierung zu. Sachprogramme 8 (1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogrammes, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden. (2) Umfassende Planungsarbeiten auf den verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung sollen, soweit sie raumbezogene Inhalte aufweisen, in Sachprogramme einfließen. Zu 9 Abs. 1: Bei den Regionalverbänden handelt es sich um Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte 9 (1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Ge-

15 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 13 Gemeindeverbände im Sinn des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes. Auf Grund dieses Gesetzes sind Satzungen zu erstellen, worin insbesondere auch die Entscheidungsfindung und die Mittelaufbringung zu regeln ist. [Novelle 95] : Die Bildung der Regionalverbände steht mit dem Landesentwicklungsprogramm im engen Zusammenhang. Die Verordnung darüber wird daher wie die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogrammes im Landesgesetzblatt kundgemacht. Zu 9 Abs. 2-7: [LGBl.Nr. 13/2004] Im neuen Modell der Regionalplanung wird der Zwang zur Regionalplanung aufgegeben. Das Instrument der Regionalplanung, das bisherige Regionalprogramm, wird zweigeteilt. Einerseits sollen in den Regionalprogrammen jene Aussagen, die zur Wahrung der überörtlichen Zielsetzungen notwendig sind, weiterhin normativ bindend festgeschrieben werden (Ordnungsplanung). Andererseits wird der Entwicklungsplanung durch das Instrument des regionalen Entwicklungskonzeptes ein eigenständiges Instrument zugeordnet. Gerade durch diese Konzepte soll die Möglichkeit einer freiwilligen Koordination und Abstimmung der Planungsträger geschaffen werden, insbesondere bei Schaffung von interkommunalen Einrichtungen und größeren Vorhaben in der Region. Diese Entwicklungskonzepte sollen nicht durch Zwang, sondern durch Sachlichkeit und freiwillige Bindung den Planungsprozess der Gemeinden leiten. Dem folgend sind diese Entwicklungskonzepte nicht verbindlich und daher auch nicht Maßstab für aufsichtsbehördliche Prüfungen. Mit der Möglichkeit der Beiziehung von Planungsträgern außerhalb des Landesgebietes und anderen Regionalverbänden wird eine lange erhobene Forderung der Stadt Salzburg, diverser Regionalverbände und der EUREGIO Salzburg Berchtesgadener Land Traunstein umgesetzt. Wesentliche Impulse für die Raumentwicklung werden dadurch erwartet. Die Änderungen der Verfahrensvorschriften für Entwicklungsprogramme ( 6 Abs 3 und 4) machen gesonderte Verfahrensanordnungen für die Regionalplanung entbehrlich. Bei der Erstellung (oder Änderung) von Regionalprogrammen sind diese Vorschriften vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden. Auf Grund der nunmehr gegebenen Freiwilligkeit der Regionalplanung wird auch die bisher vorgesehene Pflichtförderung dieser Planungsstufe zurückgenommen. Regionale Entwicklungskonzepte können überhaupt nur dann gefördert werden, wenn an deren Ausarbeitung oder Änderung ein besonderes raumordnungspolitisches Interesse auch des Landes besteht. Die Förderungsmittel für die Regionalplanung können damit Ziel gerichteter eingesetzt werden. meindeverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl Nr. 105/ 1986, mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Verbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benennung zu bezeichnen sind. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. (2) Der Regionalverband kann ein Regionalprogramm erstellen, dem die Ergebnisse von Strukturuntersuchungen und der daraus abgeleiteten Problemanalyse zugrunde zu legen sind. In diesem sind die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden. (3) Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des 6 Abs 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden. (4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn es den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes und den übergeordneten Programmen des Landes entspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegen stehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen. (5) Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Landesregierung hat den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung zu beraten. Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen und zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, kann das Land nach Maßgabe der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes gewähren. (7) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden

16 Teil 3 Kapitel 3.1. S. 14 Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten Zu 10: Die Wirkungen der Entwicklungsprogramme bleiben unverändert. Insbesondere sind die Flächenwidmungspläne der Gemeinden daran anzupassen, wofür die Landesregierung Fristen festlegen kann ( 23 Abs. 1 und 2). 10 (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.

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