der Stadt Wien - Wiener Wohnen 1. Anfragenbeantwortung
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- Henriette Hofmann
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1 Stadt Wien Wiener Wohnen Koordinationsbereich Immobilienmanagement Fachbereich Auftragswesen Rosa-Fischer-Gasse 2, 1030 Wien Tel.: ; Fax: Datum: Ausschreibungsnummer: Ausschreibungsbezeichnung: LV\WW AW DRA\GWH 2018-LOS V00 Rahmenvertrag Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen 1. Anfragenbeantwortung Zum oben genannten Vergabeverfahren sind folgende Fragen eingelangt, die in der Folge anonymisiert dargestellt und beantwortet werden. Die Anfragen werden nach folgender Struktur gruppiert: A) Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge B) Formblatt Angebot MD BD SR 75 C) Leistungsverzeichnis D) Besondere Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge E) Kalkulationsformblätter zu A) Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge Frage A1: Angebotserstellung Bei der Angebotslegung können Aufschläge und Nachlässe nur auf Leistungsgruppen gewährt werden. Wie kann auf mögliche Abweichungen zwischen eigener Kalkulation und der Bezugspreiskalkulation auf Positionsebene vergaberechtskonfrom reagiert werden? Antwort zu Frage A1: Das Preisaufschlags-/-nachlassverfahren wird von der Stadt Wien - Wiener Wohnen gewählt, um spekulative Einheitspreise zu vermeiden. Daher sind Aufschläge und Nachlässe nur auf Ebene der Leistungsgruppen oder des Gesamtpreises zulässig. Für das Preisaufschlags-/-nachlassverfahren ist unter Punkt 6.17 Nachlässe und Aufschläge der ÖNORM A 2063:2015 festgelegt, dass die Aufschläge und Nachlässe nur auf Gruppen (LG, ULG, OG etc.) bzw. dem Gesamtpreis angegeben werden. Unabhängig davon, dass die Aufschläge und Nachlässe nur auf Leistungsgruppen (LG) bzw. dem Gesamtpreis zulässig sind, hat der Bieter jede Position zu kalkulieren und mit den Vorgabepreisen ins Verhältnis zu setzen und seine Aufschläge und
2 Nachlässe entsprechend zu gewichten. Die Abweichungen in den einzelnen Positionen können damit ausgeglichen werden. Eine ordnungsgemäße Kalkulation bzw. Angebotslegung ist somit gewährleistet. Frage A2: Verbot von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Warum ist die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig? Antwort zu Frage A2: Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist aufgrund der ausgeschriebenen Leistung und der Losanzahl in Verbindung mit der Losbeschränkung nicht erforderlich. Um einen größtmöglicher Wettbewerb sicherzustellen wurde die Bildung von Arbeitsgemeinschaften untersagt. Frage A3: Angaben über die Beschäftigung von MitarbeiterInnen der Stadt Wien Diese Verfahrensbestimmung widerspricht der mit in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung. Wie soll hier ohne Gesetzesbruch gehandelt werden? Antwort zu Frage A3: Als öffentlicher Auftraggeber ist die Stadt Wien - Wiener Wohnen zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen verpflichtet. Zur Sicherstellung des fairen und lauteren Wettbewerbs sind diese Angaben erforderlich. zu B Formblatt Angebot MD BD SR 75 Frage B1: finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Nachweise Es wird der Nachweis des Spartenumsatzes anhand der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die letzten 3 beendeten Geschäftsjahre gefordert. Sind die letzten 3 beendeten Geschäftsjahre, für die es bereits einen fertigen Jahresabschluss (Bilanz und GuV) gibt, gemeint? Antwort zur Frage B1: Grundsätzlich sind die letzten drei beendeten Geschäftsjahre nachzuweisen. Muss entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für das zuletzt beendete Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss bzw. keine Gewinn- und Verlustrechnung vorliegen, so sind die Umsatzzahlen für dieses Geschäftsjahr durch eine rechtsgültig unterfertigte Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen. Frage B2: finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Nachweise Müssen die Referenznachweise, wenn z.b. für 2 Lose angeboten wird, unterschiedlich sein oder können die gleichen Nachweise vorgelegt werden. Seite 2 von 8
3 Antwort zur Frage B2: Die Referenzen sind pro Los nachzuweisen. Es sind 10 Einzelaufträge mit einem Auftragswert (ohne USt) von je mindestens EUR 1.500,-- für den Tätigkeitsbereich "Elektroinstallationsleistungen" in bewohnten Wohngebäuden im Sinne des 119 Abs. 1 der "Bauordnung für Wien" mit mindestens 5 selbstständigen Wohnungen nachzuweisen. Das bedeutet, für die Beauftragung von 2 Losen ist der Nachweis von 20 derartigen Einzelaufträgen erforderlich. Im Punkt 6.2. Verbot der mehrfachen Nachweisverwertung der Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge ist Folgendes geregelt: Kein Unternehmen, egal ob es als Bieter oder Subunternehmer auftritt, kann mehr als 100 % der von ihm erbrachten Nachweise der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit verbrauchen. Das bedeutet, dass die Referenznachweise nur einmal zuordenbar sind. Frage B3: technischen Leistungsfähigkeit Pro Los sind 10 Einzelaufträge zu je mind ,- EUR nachzuweisen. Das bedeutet, für die Beauftragung von 2 Losen ist der Nachweis von 20 derartigen Einzelaufträgen erforderlich. Ist dies nur ein Beispiel oder können wir bei Vorlage von 50 derartigen Einzelaufträgen auch für 5 Lose anbieten und beauftragt werden? Antwort zur Frage B3: Nein. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen steht es den Bietern frei, ein Angebot zu legen, das sich auf ein Los, auf einige Lose oder auf alle Lose bezieht. Nachdem ein Bieter jedoch den Zuschlag maximal in 2 Losen erhalten kann, sind unabhängig von den angebotenen Losen Nachweise für 20 Einzelaufträge nachzuweisen, wenn die Eignung für 2 Lose ausreichen soll. Frage B4: Zahlungsfrist Welche Vergütung gebührt dem Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglichen Zahlungsfrist von 30 Tagen? Antwort zu Frage B4: WD 314 Punkt Unter Punkt der Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen (WD 314) ist Nachstehendes geregelt: Werden Zahlungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Auftraggeber für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten. Seite 3 von 8
4 Frage B5: MD BD - SR 75 für mehrere Lose Wenn 2 Lose angeboten werden, ist dann der Gesamtpreis von beiden Losen auf Seite 4 einzutragen oder ist pro Los ein MD BD - SR 75 abzugeben? Antwort zu Frage B5: Das MD BD - SR 75 ist pro Angebot abzugeben. Der Gesamtpreis ist für die Summe aller angebotenen Lose auf Seite 4 des MD BD - SR 75 einzutragen. Frage B6: Referenznachweise Wie viele Referenznachweise pro Los müssen vorgelegt werden? Antwort zur Frage B6: Es sind, gemäß MD BD SR 75 Beilage Seite 2, pro Los 10 Referenznachweise (Einzelaufträge) nachzuweisen. Frage B7: Referenznachweise Müssen die Referenznachweise, wenn z.b. für 2 Lose angeboten wird, unterschiedlich sein oder können die gleichen Nachweise vorgelegt werden. Antwort zur Frage B7: Die Referenzen sind pro Los nachzuweisen. Es sind 10 Einzelaufträge mit einem Auftragswert (ohne USt) von je mindestens EUR 2.000,-- für den Tätigkeitsbereich "Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten" in bewohnten Wohngebäuden im Sinne des 119 Abs. 1 der "Bauordnung für Wien" mit mindestens 5 selbstständigen Wohnungen nachzuweisen. Das bedeutet, für die Beauftragung von 2 Losen ist der Nachweis von 20 derartigen Einzelaufträgen erforderlich. Im Punkt 6.2. Verbot der mehrfachen Nachweisverwertung der Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge ist Folgendes geregelt: Kein Unternehmen, egal ob es als Bieter oder Subunternehmer auftritt, kann mehr als 100 % der von ihm erbrachten Nachweise der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit verbrauchen. Das bedeutet, dass jeder Referenznachweis nur einmal zuordenbar ist. Frage B8: Referenznachweise Wer bestätigt bzw. unterschreibt die Referenznachweise für bei der Stadt Wien Wiener Wohnen erbrachte Leistungen? Seite 4 von 8
5 Antwort zur Frage B8: Die Referenznachweise werden vom Baumanagement (Ansprechpartner: Ing. Böhs) bestätigt: Stadt Wien Wiener Wohnen Rosa-Fischer-Gasse 2, Teil A, Top A 3.43 Telefonnummer: zu C) Leistungsverzeichnis: Frage C1: Regielohn Arbeiter N M-Zweckausbildung Im Kurz-LV ist der Lohnanteil für den Facharbeiter (Position A) mit EUR 43,18 und den Arbeiter N M-Zweckausbildung (Helfer) ebenfalls mit EUR 43,18 angegeben. Handelt es sich hierbei um einen Fehler? Antwort zur Frage C1: Ja, es handelt sich tatsächlich um einen Fehler. Der korrekte Lohnanteil für die Position A Arb.N m.zweckausbildung HLKS beträgt EUR 36,32. Frage C2: Position B Kombi-Weichschott EI90 ü.0,05-0,1m2 Ist für die Position B Kombi-Weichschott EI90 ü.0,05-0,1m2 die Gewerbeberechtigung für Gas- und Sanitärtechnik ausreichend oder eine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich? Antwort zur Frage C2: Diese Frage ist vom Unternehmer mit der Wirtschaftskammer Österreichs zu klären. zu D) Besondere Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge Frage D1: Bestellvorgang Widerspricht die im Punkt 2.1. Bestellvorgang der Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge ausnahmsweise vorab mündliche Bestellung nicht der im Angebotsformblatt MD BD - SR 75 unter Punkt 4. festgehaltenen Verpflichtung, erst mit der Ausführung der Leistung nach schriftlicher Beauftragung zu beginnen? Antwort zu Frage D1: Nein, die im Angebotsformblatt MD BD - SR 75 unter Punkt 4. festgehaltenen Verpflichtung, erst mit der Ausführung der Leistung nach schriftlicher Beauftragung zu beginnen, bezieht sich auf die Beauftragung mit dem Rahmenvertrag. Seite 5 von 8
6 Die im Punkt 2.1. Bestellvorgang der Besondern Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge geregelte ausnahmsweise mündliche Bestellung vorab, bezieht sich auf die Einzelbestellungen (Abrufe) aus dem Rahmenvertrag. Frage D2: Übernahme In den Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge wird das Erfordernis einer allfälligen förmlichen Übernahme der Leistungen festgehalten. Besteht hier ein Widerspruch mit Punkt 6 der MD BD - SR 75 bzw. Punkt 3.3. Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers und Angaben zur Leistungserbringung der Besonderen Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge wonach es keine Teilübernahme gibt? Antwort zu Frage D2: Gemäß den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen (WD 314) findet eine förmliche Übernahme statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder üblich ist. Darauf aufbauend behält sich der Auftraggeber vor, in Einzelfällen eine förmliche Übernahme mit der Bestellung festzulegen. In allen anderen Fällen erfolgt die Übernahme formlos. Bezüglich der förmlichen Übernahme ist daher im Angebotsformblatt MD BD - SR 75 Punkt 6. festgehalten, dass diese nicht erfolgt. Frage D3: Aufwandsabgeltung bei gänzlichem Leistungsentfall oder frustriertem Leistungsversuch Kann die Aufwandsabgeltung auch dann vergütet werden, wenn ein Mieter einen vereinbarten Termin nicht einhält? Antwort zu Frage D3: Ja, die Vergütung gebührt, wenn der Auftragnehmer zum im Bestellschein festgelegten Leistungsbeginn leistungsbereit auf der Baustelle angekommen ist und die Leistung nicht erbringen kann. Frage D4: Aufzeichnungspflicht a) Wie verhält sich diese Verpflichtung bei halbfertigen Leistungen, welche im Vorjahr begonnen, und zum 15. Februar des Folgejahres noch nicht beendet wurden? b) Wie wird die Bestimmung der Vertragsstrafe für verspätete Abgabe der Aufzeichnungen angewendet, wenn im Vorjahr begonnene Leistungen bis zum 15. Februar noch nicht beendet wurden? Antwort zu Frage D4: a) In jenen Ausnahmefällen, in denen die Leistungserbringung im Vorjahr begonnen und im Folgejahr abgeschlossen wird, ist die Leistung im Folgejahr aufzunehmen, da es sich um abgerechnete Menge handelt. b) In diesen Fällen wird keine Vertragsstrafe fällig. Seite 6 von 8
7 Frage D5: Datenerfassung bzw. Datenübermittlung, Vertragsstrafe für verspätete Datenübermittlung Wie bekommt der Auftragnehmer die Übermittlung der Daten bestätigt? Einer Anforderung einer Empfangsbestätigung in elektronischer Form wird bis dato seitens der Stadt Wien - Wiener Wohnen nicht entsprochen. Antwort zu Frage D5: Es obliegt dem Verpflichteten (Auftragnehmer) die Übermittlung rechtzeitig durchzuführen. Die rechtzeitige Übermittlung kann jederzeit über das Datum der nachvollzogen werden. Frage D6: Vertragsstrafe für verspäteten Arbeitsbeginn Wie wird die Bestimmung angewendet, wenn ein verspäteter Arbeitsbeginn nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fällt? Antwort zu Frage D6: Wenn es zu einem verspäteten Arbeitsbeginn kommen sollte, der nicht in der Sphäre des Auftragnehmers fällt, wird keine Vertragsstrafe fällig. Frage D7: Vertragsstrafe für Überschreitung der Leistungsfrist Wie wird die Bestimmung angewendet, wenn die Leistungsfrist dem beauftragtem Leistungsumfang nicht entsprechend angemessen ist? Antwort zu Frage D7: In diesen Fällen hat der Auftragnehmer unmittelbar nach der Bestellung den Auftraggeber darauf hinzuweisen und um die Festlegung eine dem Leistungsumfang entsprechenden Leistungsfrist zu ersuchen. Frage D8: Vertragsstrafe für unberechtigtes Abstellen von Fahrzeugen in der Wohnhausanlage Wie wird die Bestimmung angewendet, wenn die Lage des Einbringungsortes (Leerwohnung im 4. OG ohne Benutzung des Personenaufzuges) vom abgestellten Fahrzeug so weit entfernt ist, dass das Einbringen der benötigten Materialien und Werkzeuge die angegebene Zeitspanne von 15 Minuten überschreitet? Antwort zu Frage D8: Die 15 Minuten beziehen sich nicht auf die Dauer der aktiven Tätigkeit, sondern diese Zeit ist ab dem Abschluss der aktiven Tätigkeit für die Entfernung des Fahrzeuges vorgesehen. Seite 7 von 8
8 Frage D9: Gewährleistungsfristverlängerung bei Thermen und Durchlauferhitzern: Wie ist mit Gewährleistungsmängeln an Geräten zur Warmwasserversorgung oder der Heizung im Zusammenhang mit der Gewährleistungsfristverlängerung umzugehen? Antwort zu Frage D9: Bei der Gewährleistungsfristverlängerung handelt es sich um ein Zuschlagskriterium das der Bieter nicht anbieten muss. Die Stadt Wien - Wiener Wohnen ist gemäß BVergG 2006 dazu gezwungen, neben dem Preis ein weiteres Zuschlagskriterium festzulegen, dass den vergaberechtlichen Anforderungen an Zuschlagskriterien genügt. Die Stadt Wien - Wiener Wohnen hat sich entschlossen, diesbezüglich die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu wählen. Gemäß dem Gewährleistungsrecht unterliegen nur jene Mängel der Gewährleistung, die zum Zeitpunkt der Übernahme bereits bestanden haben. Somit scheiden sämtliche Mängel wegen Fehlbedingung oder mangels erforderlicher Wartung aus. Gemäß den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen (WD 314) hat der Auftragnehmer im Falle des Hervorkommens eines Gewährleistungsmangels ohne gesonderte Vergütung zu beheben, wenn er nicht nachweisen kann, dass es sich um keinen Gewährleistungsmangel handelt. Die oben stehenden Anfragenbeantwortungen führen zu keiner Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen. Aufgrund weiterer Anfragen zur Kalkulation und zum Leistungsverzeichnis ist eine inhaltliche Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen in Vorbereitung. Diese wird in den nächsten Tagen erfolgen und unter abrufbar sein. Die Angebotsfrist wird um ca. 2 bis 3 Wochen verlängert werden. Die Anfragenfrist zu den Ausschreibungsunterlagen wird damit auch entsprechend verlängert. Seite 8 von 8
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