MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Die HOAI Inhaltsverzeichnis. A. Zielsetzung B. Überblick über die wesentlichen Änderungen

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1 MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh ÖFFENTLICHES BAU- UND PLANUNGSRECHT PRIVATES BAURECHT. ARCHITEKTENRECHT VERGABERECHT. IMMOBILIENRECHT GEWERBLICHES MIETRECHT. MEDIATION Die HOAI 2009 Inhaltsverzeichnis A. Zielsetzung B. Überblick über die wesentlichen Änderungen der HOAI C. Die Änderungen im Einzelnen 1. Struktur der HOAI 2. Allgemeine Vorschriften 2.1 Anwendungsbereich der HOAI 2.2 Begriffsbestimmungen 2.3 Trennung zwischen verbindlichem und unverbindlichem Teil / Deregulierung von Beratungsleistungen 2.4 Freie Honorarvereinbarung für zusätzliche Leistungen 2.5 Freie Honorarvereinbarung für Besondere Leistungen 2.6 Allgemeine Grundlagen der Honorarabrechnung 2.7 Honorarvereinbarung 2.8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen 2.9 Beauftragung von Einzelleistungen 2.10 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen 2.11 Auftrag für mehrere Objekte 2.12 Planausschnitte 2.13 Interpolation 2.14 Nebenkosten/Zahlungen/Umsatzsteuer 3. Teil 2 Flächenplanung 3.1 Bauleitplanung 3.2 Landschaftsplanung 4. Teil 3 Objektplanung 4.1 Gebäude und raumbildende Ausbauten 4.2 Freianlagen 4.3 Ingenieurbauwerke 4.4 Verkehrsanlagen 4.5 Bauen im Bestand 5. Teil 4 Fachplanung 5.1 Tragwerksplanung 5.2 Technische Ausrüstung 6. Übergangsvorschriften D. Novellierung der HOAI und was kommt dann? E. Resümee MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 1

2 A. Zielsetzung Am ist die novellierte Fassung der Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (HOAI) in Kraft getreten. Zugleich ist die bislang geltende HOAI in der Fassung mit Stand 2001 außer Kraft getreten. Damit hat der Verordnungsgeber die seit 1996 unverändert gebliebene HOAI in wesentlichen Punkten erneuert und neu strukturiert. Mit der Novellierung der HOAI hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt, Anreize für kostensparendes Bauen zu schaffen, Bürokratie abzubauen und mehr Freiräume für die Vertragsgestaltung zu ermöglichen, um den Ansprüchen heutiger komplexer Planungsprozesse zu entsprechen. Zugleich sollten die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt vom in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Regelungen der Verordnungsgeber im Einzelnen getroffen hat, um diesen Zielen gerecht zu werden, soll in dem nachfolgenden Beitrag erläutert werden. B. Überblick über die wesentlichen Änderungen der HOAI Neustrukturierung und wesentliche Verschlankung der HOAI, Regelung der Leistungsbilder jetzt in Anlagen; Anwendbarkeit der HOAI nur noch auf Planer mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen vom Inland aus erbracht werden; Die ingenieurtechnischen Leistungsbilder der Teile X bis XIII der alten HOAI unterfallen nicht mehr der verbindlichen Preisregelung der HOAI und sind jetzt nur noch in einer unverbindlichen Anlage zur HOAI dargestellt (sog. Beratungsleistungen); Es gibt keine Regelungen mehr zu Zeithonoraren und Stundensätzen; Die Honorare sind losgekoppelt von den tatsächlichen Baukosten (sog. Baukostenberechnungsmodell); Honorarermittlung jetzt grundsätzlich auf Basis der Kostenberechnung (Entwurfsplanung LP 3); Frühzeitige Honorarfestlegung durch Baukostenvereinbarungen möglich; Möglichkeit der Vereinbarung einer Bonus-Malus-Regelung; Anhebung aller Tabellenhonorare um 10 %; Wesentliche Änderungen beim Bauen im Bestand (Wegfall des 10 Abs. 3a HOAI, dafür erhöhter Umbauzuschlag möglich). C. Die Änderungen im Einzelnen 1. Struktur der HOAI Erfreulich ist, dass die HOAI n.f. von ursprünglich 103 auf 56 Paragraphen reduziert wurde. Dabei wurden vor die Leistungsbilder sowie andere wesentliche Teile, welche zuvor im Verordnungstext der bisherigen HOAI unmittelbar geregelt waren, in die insgesamt 14 Anlagen zur HOAI n.f. ausgelagert. Daneben sind eine Vielzahl von Vorschriften der HOAI a.f. gestrichen worden. Der Verordnungstext als solcher gliedert sich nunmehr in fünf Teile: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1-16 Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1: Bauleitplanung Abschnitt 2: Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung 33-47, Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten Abschnitt 2: Freianlagen Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke Abschnitt 4: Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1: Tragwerksplanung Abschnitt 2: Technische Ausrüstung Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften 55, 56 Die allgemeinen Vorschriften der 1 bis 16 HOAI n.f. wurden quasi vor die Klammer gezogen und gelten für alle dem zwingenden Preisrecht unterliegenden Leistungen, wohingegen die Regelungen der Teile 2 bis 4 für die dort erfassten Planungsleistungen besondere Regelungen enthalten, die über die allgemeinen Vorschriften hinausgehen. Sie enthalten insbesondere Regelungen über den Anwendungsbereich, MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 2

3 die konkreten Honorargrundlagen, die Honorartafeln sowie die Leistungsbilder. Die Übergangsund Schlussvorschriften des 5. Teils gelten wiederum für alle Leistungen der HOAI. Hinzu kommen 14 Anlagen: Anlage 1 (zu 3 Abs. 1) Beratungsleistungen Anlage 2 (zu 3 Abs. 3) Besondere Leistungen Anlage 3 (zu 5 Abs. 4 S. 2) Objektlisten Anlagen 4 14 Leistungsbilder: Anlage 4 (zu 18 Abs. 1) Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 5 (zu 19 Abs. 1) Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 6 Leistungen gem. 23 Abs. 1 Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 7 (zu 24 Abs. 1) Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 8 (zu 25 Abs. 1) Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 9 (zu 26 Abs. 1) Leistungen Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 ( zu 27) - Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 11 (zu 33, 38 Abs. 2) Leistungsbilder Gebäude und raumbildende, Freianlagen Anlage 12 (zu 42 Abs. 1, 46 Abs. 2) Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen Anlage 13 (zu 49 Abs. 1) Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 (zu 53 Abs. 1) Leistungsbild Technische Ausrüstung Gestrichen wurden folgende Vorschriften der HOAI a.f.: 4a Abweichende Honorarermittlung 6 Zeithonorar 10 Abs. 3a Mitverarbeitete Bausubstanz 21 Zeitliche Trennung der Ausführung 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude 25 Abs. 1 Leistungen des raumbildenden Ausbaus 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen 31 Projektsteuerung 32 Winterbau 33 Gutachten 34 Wertermittlungen 36 Kosten von EDV-Leistungen 42 Sonstige städtebauliche Leistungen 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen 57 Örtliche Bauüberwachung 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung 61 Bau- und landschaftsgestalterische Leistungen 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen 66 Abs. 1 4 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten 67 Abs. 2 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken Bereits die Streichung der Vielzahl bisheriger Bestimmungen der HOAI führt zu einer Reduzierung des unter die Verordnung fallenden Leistungsumfangs. Zugleich wurden eine Vielzahl von Vorschriften geändert, die ebenfalls eine Reduzierung des verbindlichen Anwendungsbereiches der HOAI n.f. zur Folge haben. Der Anwendungsbereich der HOAI als zwingendes Preisrecht wurde mithin insgesamt reduziert. Die wesentlichen Grundsätze der bisherigen HOAI bleiben jedoch unverändert bestehen. Vor allem stellt die HOAI n.f. nach wie vor verbindliches Preisrecht für die in der HOAI n.f. entsprechend geregelten Leistungen dar. Darüber hinaus erfolgt die Honorarermittlung weiterhin grundsätzlich anhand den anrechenbaren Kosten, den Flächengrößen oder den Verrechnungseinheiten, den Leistungsbildern, den Leistungsphasen, den Honorarprozentpunkten, den Honorartafeln sowie den Honorarzonen. Wesentlich ist vor allem, dass es bei einer Bindung des Honorars an die in der HOAI n.f. festgelegten Höchst- und Mindestsätze bleibt. Die Bundesarchitektenkammer bietet auf ihrer Internetseite ( eine ausführliche HOAI-Synopse an, die sowohl die geänderten Rechtsvorschriften als auch die Honorartafeln detailliert gegenüberstellt. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 3

4 2.Teil 1 - Allgemeine Vorschriften 2.1 Anwendungsbereiche der HOAI Die Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt vom verbietet es (von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie), Architekten/Ingenieure, die ihren Sitz im Ausland haben, den Bestimmungen der HOAI als deutsches Preisrecht zu unterwerfen. Um diesen Anforderungen zu genügen, wurde der Anwendungsbereich der HOAI auf Architekten/Ingenieure mit Sitz im Inland beschränkt, die ihre Leistungen vom Inland aus erbringen ( 1 HOAI n.f.). Keine Anwendung findet die HOAI n.f. folglich für ausschließlich im Ausland niedergelassene Architekten/Ingenieure, wenn sie Leistungen in Deutschland erbringen. Ein Auslandsitz besteht in diesem Sinne jedoch dann nicht (mehr), wenn ein Architekt/Ingenieur seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt. Der ausländische Architekt/Ingenieur muss folglich zumindest nicht nur vorübergehend ein Büro in Deutschland eingerichtet haben, von wo aus er in Deutschland seine Leistungen erbringt. Hat der Architekt/Ingenieur sowohl einen Sitz im Inland als auch im Ausland, soll es nach der Begründung des Verordnungsgebers darauf ankommen, von welchem Sitz aus der Architekt seine Leistungen erbringt. Leistungen, die von Deutschland aus für ausländische Bauvorhaben erbracht werden, unterliegen ebenfalls nicht der Preisbindung der HOAI n.f, soweit nicht die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart wird. Irrelevant ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der HOAI, für wen der Architekt/Ingenieur seine Leistungen erbringt. Erbringt also ein deutscher Architekt/Ingenieur für einen ausländischen Investor Leistungen für ein in Deutschland gelegenes Objekt, sind Investor und Architekt/Ingenieur an die Bestimmungen der HOAI gebunden. Im Ergebnis führt die Regelung dazu, dass ausländische Architekten/Ingenieure ohne Preisbindung Leistungen für den deutschen Markt erbringen können, wohingegen der inländische Architekt/Ingenieur an die Honorarbestimmungen der HOAI gebunden ist. Dass dies mitunter zu Wettbewerbsverzerrungen gerade in grenznahen Bereichen kommen kann, nimmt der Verordnungsgeber in Kauf. Die Bundesregierung hält diese Inländerdiskriminierung für zumutbar, weil sich nennenswerter Wettbewerb mit ausländischen Architekten/Ingenieuren - wenn überhaupt - bei Großprojekten außerhalb der Tafelwerte ergebe, also in Bereichen in denen die Honorare ohnehin frei verhandelbar seien. Zwar führen die den inländischen Architekten/Ingenieuren auferlegten Beschränkungen der HOAI zu einem Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit. Dies sei allerdings so die amtliche Begründung zur Neufassung der HOAI sachlich gerechtfertigt, insbesondere um den ruinösen Wettbewerb der Architekten/Ingenieure zu verhindern und um damit die Qualität der Planung nicht zu gefährden. 2.2 Begriffsbestimmungen Die bisher in 3 HOAI a.f. enthaltenen Begriffsbestimmungen wurden in 2 HOAI n.f. im Wesentlichen übernommen und durch einige Begriffsdefinitionen ergänzt. Der zuvor in 3 Nr. 1 HOAI a.f. geregelte Begriff Objekte wurde der Systematik der neuen HOAI angepasst; nunmehr sind darunter Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung zu verstehen ( 2 Nr. 1 HOAI n.f.). Aufgrund dessen, dass der Begriff des Gebäudes in der Vergangenheit vielfach zu Auslegungsproblemen geführt hat, wurde dieser jetzt in 2 Nr. 2 HOAI n.f. definiert. Gebäude sind danach selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Begriff der Umbauten ( 3 Nr. 5 HOAI a.f., 2 Nr. 6 HOAI n.f.) wurde weiter gefasst. Umbauten bedürfen nun keines wesentlichen Eingriffs in die Konstruktion oder den Bestand des vorhandenen Objekts mehr. Vielmehr stellt jeder Eingriff in die vorgenannte Bausubstanz eine Umbaumaßnahme dar. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 4

5 Die Begriffsdefinitionen der Einrichtungsgegenstände ( 3 Nr. 8 HOAI a.f.) und der Werbeanlagen ( 3 Nr. 9 HOAI a.f.) wurden aus dem Verordnungstext gestrichen, nachdem es aufgrund der ersatzlosen Streichung des 26 HOAI a.f. (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) keine Notwendigkeit mehr gab, diese Begriffe zu definieren. Dafür wurde 2 HOAI n.f. um die Begriffsbestimmungen fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik (Nr. 12), Kostenschätzung (Nr. 13), Kostenberechnung (Nr. 14) und Honorarzonen (Nr. 15) ergänzt. 2 Nr. 12 HOAI n.f. knüpft insoweit an die Regelung des 4 HOAI n.f. an, wonach festgelegt wurde, dass die der Honorarberechnung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln sind. Als solche sind nach Nr. 12 nun schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren zu verstehen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. Grundlage der Honorarermittlung bilden nach den Bestimmungen der neuen HOAI nur noch die Kostenschätzung und die Kostenberechnung (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Kap. C.2.6.1), weshalb sich der Verordnungsgeber veranlasst sah, in 2 Nr. 13 und 14 HOAI n.f. auch diese Begriffe näher zu definieren. Eine Kostenschätzung ist danach eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Sie ist vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde. Wird die Kostenschätzung nach 4 Abs. 1 S. 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-2) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Die Kostenberechnung gemäß Nr. 14 ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfzeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach 4 Abs. 1 S. 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Honorarzonen, die gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 5 HOAI n.f. ebenfalls weiterhin Grundlage der Honorarermittlung sind, stellen nach der Begriffsdefinition in Nr. 15 den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar. 2.3 Trennung zwischen verbindlichem und unverbindlichem Teil / Deregulierung von Beratungsleistungen Eine maßgeblich Änderung hat die HOAI durch die Regelung des 3 Abs. 1 HOAI n.f. erfahren. Nach dieser Bestimmung wird die HOAI in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil untergliedert. Die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI a.f. erstreckten sich bisher auf folgende Leistungsbereiche: Teil II Teil III Teil IV Teil V Teil VI Teil VII Leistungen bei Gebäuden und Freianlagen Zusätzliche Leistungen Gutachten und Wertermittlung Städtebauliche Leistungen Landschaftsplanerische Leistungen Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Teil VIIa Verkehrsplanerische Leistungen Teil VIII Leistungen bei der Tragwerksplanung Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erdund Grundbau Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 5

6 Jetzt beschränkt sich nach 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI n.f. der verbindliche Anwendungsbereich der HOAI lediglich noch auf die in den Teilen 2 bis 4 geregelten Leistungsbereiche, d.h. die Flächenplanung (Bauleit- und Landschaftsplanung), die Objektplanung (Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) sowie die Fachplanung (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung). Das Honorar für alle weiteren bislang in der HOAI a.f. geregelten Beratungsleistungen (= ehemalige Teile X XIII) ist nunmehr von dem verbindlichen Preisrecht der HOAI ausgenommen und damit frei vereinbar. Die ehemaligen Regelungen zur Berechnung des Honorars dieser Beratungsleistungen werden nun in Anlage 1 zur HOAI als unverbindliche Vorschläge ohne Regelungscharakter ( 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI) aufgeführt. Die Regelungen der 48 bis 48 b (Umweltverträglichkeitsstudie), 77 bis 78 (Thermische Bauphysik), 80 bis 89 (Schallschutz, Bauakustik), 91 bis 94 (Bodenmechanik, Erd und Grundbau), 96 bis 99 HOAI a.f. (Vermessungstechnische Leistungen) finden sich daher jetzt in der Anlage 1 zur HOAI n.f. wieder. Durch die Aufnahme der Anlage 1 wollte der Verordnungsgeber eine scharfe Trennlinie zwischen den Planungs- und sog. Beratungsleistungen ziehen. Aus diesem Grund hielt er es für erforderlich, die Teile der bisherigen HOAI, die sich auf die sog. Beratungsleistungen bezogen, beizubehalten und diese als unverbindlichen Teil gesondert auszuweisen. Hinsichtlich dieser Leistungsbereiche enthält Anlage 1 die im Sachzusammenhang stehenden Leistungsbilder für Grundleistungen und Besondere Leistungen, eine Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen, Bewertungskataloge der Honorarzonen, Angaben zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie Honorartafeln. Ist das Honorar frei vereinbar, ist die Honorarvereinbarung im Übrigen an keine Form geknüpft, so dass diese sowohl mündlich, schriftlich oder auch konkludent geschlossen werden kann. Eine Beschränkung der Höhe nach besteht grundsätzlich nicht, solange die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist ( 138, 242 BGB). Wird zwischen den Vertragsparteien für Leistungen außerhalb des verbindlichen Anwendungsbereiches der HOAI n.f. keine Vereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung gemäß 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Ob die jetzt als Orientierungshilfe beigefügten Anlagen zukünftig als übliche Vergütung anzusehen sind, ist fraglich und wird ggf. durch die Rechtsprechung zu klären sein. 2.4 Freie Honorarvereinbarung für zusätzliche Leistungen Leistungen, die im Allgemeinen zur Erfüllung eines Auftrages erforderlich sind, werden in Leistungsbildern erfasst ( 3 Abs. 2 S. 1 HOAI n.f.). Gemeint sind hiermit die Grundleistungen. Durch die Formulierung im Allgemeinen wollte der Verordnungsgeber klar stellen, dass es zur Erfüllung des Leistungsziels nicht zwingend erforderlich ist, alle Leistungen der jeweiligen Leistungsbilder zu erbringen. Zugleich hat der Verordnungsgeber den Grundsatz geschaffen, dass Leistungen, die in den Leistungsbildern nicht erfasst sind, zukünftig frei vergütet werden können. Die bisher in 28 HOAI a.f. (Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen), 29 HOAI a.f. (Rationalisierungswirksame besondere Leistungen), 31 HOAI a.f. (Projektsteuerung) und 32 HOAI a.f. (Winterbau) geregelten zusätzlichen Leistungen, deren Honorar bislang schon frei verhandelbar war, sind daher konsequenterweise in die neue HOAI nicht übernommen worden, sondern wurden ersatzlos gestrichen. Frei vereinbar ist das Honorar nach 3 Abs. 2 S. 2 HOAI n.f. ebenfalls für solche Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden. Insoweit wurde u. a. die zuvor in 4a Satz 3 HOAI a.f. enthaltene Regelung zur Vergütungsvereinbarung von Bauzeitverlängerungen abgelöst. Ob eine Änderung gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI n.f. vorliegt, ist im Einzelfall anhand des bestehenden Vertrages zu prüfen. Um eine Abgrenzung zu ermöglichen, sollte der Leistungsgegenstand daher auch unter diesem Aspekt im Vertrag sorgfältig ausgeregelt werden. Dabei gilt, dass je abstrakter eine Leistungsbeschreibung erfolgt, es umso schwerer wird, eine Leistungsänderung feststellen zu können. Allerdings ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es sich bei dieser Regelung um eine reine preis- MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 6

7 rechtliche Regelung handelt. Die Vorschrift kann daher nicht so verstanden werden, dass sie den Auftraggeber berechtigt, den Vertragsinhalt des Ursprungsvertrages einseitig abzuändern (Deckers, Die neue HOAI in der Praxis, Rdnr.145). Gleichwohl wird man dem Auftraggeber im Rahmen des gleichen Objekts ein Anordnungsrecht hinsichtlich inhaltlicher Details zugestehen müssen (so auch Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 10. Aufl., 3 Rdnr. 16). 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI n.f. eröffnet zwar für verschiede Fälle von Änderungen die Möglichkeit einer freien Honorarvereinbarung, bietet jedoch keine Grundlage für eine Honorarberechnung ohne ein solche Vereinbarung. Die bekannte Problematik der Honorierung von Planungsänderungen wurde folglich durch die Novellierung nicht gelöst. 2.5 Freie Honorarvereinbarung für Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen sind nunmehr in den nicht verbindlichen Teil der HOAI verwiesen worden (Anlage 2). Honorare für Besondere Leistungen ( 3 Abs.3 HOAI n.f.) sind jetzt frei vereinbar. Welche Leistungen als Besondere Leistungen zu qualifizieren sind, wird beispielhaft und nicht abschließend in Anlage 2 zur HOAI n.f. aufgeführt. um die in den früheren rechten Spalten der ehemaligen Leistungsbilder (z. B. 10 Abs. 2 HOAI a.f.) aufgeführten Leistungen. Bislang konnte nach 5 Abs. 4 HOAI a.f. hinsichtlich Besonderer Leistungen, für die kein Honorar schriftlich vereinbart war, keine Vergütung durchgesetzt werden. Dieses Schriftformerfordernis ist nun entfallen mit der Folge, dass auch mündlich getroffene Honorarabsprachen wirksam sind. Wurde ein Auftrag erteilt, jedoch keine Honorarvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung ( 632 Abs. 2 BGB) geschuldet. Ebenso ist das Erfordernis des nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwands entfallen, d. h. dass anders als bisher sämtliche vom Architekten/Ingenieur erbrachten Besonderen Leistungen zu vergüten sind. 2.6 Allgemeine Grundlagen der Honorarabrechnung Wie bisher in 10 Abs. 1 HOAI a.f. geregelt, sind für die Honorarermittlung nach 6 Abs. 1 HOAI n.f. weiterhin vier Parameter maßgebend: die anrechenbaren Kosten des Objekts bzw. bei der Flächenplanung die Flächengrößen oder die Verrechnungseinheiten, das Leistungsbild, die Honorarzone, die Honorartafel. Für Leistungen im Bestand sind zusätzlich die Vorschriften der 35 und 36 HOAI n.f. zu berücksichtigen, 6 Abs. 1 Nr. 5 HOAI n.f. (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Kap. C.4.5) Baukostenberechnungsmodell Um das Honorar der Architekten/Ingenieure von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln, hat der Verordnungsgeber abweichend von den bisherigen Regelungen das sog. Baukostenberechnungsmodell eingeführt, 6 Abs. 1 HOAI n.f. Absicht ist es, hierdurch Anreize für kostensparendes Bauen zu schaffen. Entgegen den bisherigen Bestimmungen, nach denen das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 auf Basis der anrechenbaren Kosten gemäß dem Kostenanschlag und für die Leistungsphasen 8 und 9 gemäß der Kostenfeststellung ermittelt wurde, bestimmen sich die anrechenbaren Kosten nunmehr auch für diese Leistungsphasen alleine nach der Kostenberechnung. Grundlage der anrechenbaren Kosten für das gesamte Honorar ist mithin die abgeschlossene Entwurfsplanung (LP 3). Liegt eine solche nicht vor, erfolgt die Honorarermittlung auf Basis der Kostenschätzung, die anhand der Vorplanung (LP 2) zu ermitteln ist. Kostenanschlag und Kostenfeststellung dienen daher nur noch der Kostenkontrolle des Auftraggebers, für die Honorarermittlung sind sie hingegen irrelevant. Definitionen für Kostenschätzung und Kostenberechnung sind in 2 Nr.13 und Nr. 14 HOAI n.f. aufgenommen worden. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 7

8 2.6.2 Baukostenvereinbarungsmodell Daneben steht es den Parteien nach 6 Abs. 2 n.f. frei, die für die Honorarermittlung maßgeblichen anrechenbaren Kosten in einer schriftlichen Baukostenvereinbarung festzulegen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen ( 6 Abs. 2 HOAI n.f.) (= Voraussetzung!) Diese einvernehmlich festgelegten Baukosten müssen jedoch nachprüfbar sein, wobei Anforderungen, die an die Nachprüfbarkeit zu stellen sind, im Verordnungstext selbst nicht formuliert wurden. Eine Möglichkeit dazu sieht der Verordnungsgeber beispielhaft in der Heranziehung von Referenzobjekten oder einer Bedarfsplanung auf der Basis der DIN Auf welcher Basis man zu den einvernehmlich festgelegten Kosten gekommen ist, sollte von den Vertragsparteien zumindest hinreichend dokumentiert werden. Darüber hinaus hält der Verordnungsgeber in seiner Begründung zur Novellierung der HOAI eine Baukostenvereinbarung nur dann für zulässig, wenn beide Vertragsparteien über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen. Diese Anforderung ist im Verordnungstext allerdings ebenfalls nicht ausdrücklich aufgenommen worden Anrechenbare Kosten Welche Kosten anrechenbar sind, wird nunmehr nicht mehr an verschiedenen Stellen der HOAI, sondern gebündelt in 4 HOAI n.f. geregelt. Gemäß 4 Abs. 1 S. 2 HOAI n.f. sind die anrechenbaren Kosten nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Während der Begriff der fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik in 2 Nr. 12 HOAI n.f. definiert ist, ist unklar, welche Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) von der Bestimmung umfasst sind. Nach der Intention des Verordnungsgebers wurden die Verwaltungsvorschriften deshalb in den Verordnungstext aufgenommen, weil die Kosten der öffentlichen Auftraggeber im Bereich des Tiefbaus anhand von Kostenvorschriften ermittelt werden, die nicht unter den Begriff fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik zu fassen sind. Wird wie z. B. in Anlage 11 hinsichtlich der Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten erfolgt - in der HOAI n.f. auf die DIN 276 Bezug genommen, ist zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 zurückzugreifen. Die aktuelle Version der DIN 276-1: ist über den Beuth Verlag ( zu beziehen. Zusätzlich klargestellt wurde in 4 Abs. 1 S. 4 HOAI n.f., dass die auf die Kosten von Objekten anfallende Umsatzsteuer nicht Teil der anrechenbaren Kosten ist. Einsparungen des Auftraggebers (z. B. aufgrund von Eigenleistungen), die den Arbeitsaufwand des Architekten/Ingenieurs nicht reduzieren, führen weiterhin zu keiner Honorarminderung. Dazu wurde die bisherige Regelung des 10 Abs. 3 HOAI a.f. in 4 Abs. 2 HOAI n.f. übernommen. Mitverarbeitete Bausubstanz ist nicht mehr anrechenbar, 10 Abs. 3a HOAI (a. F.) wurde ersatzlos gestrichen. Dies gilt, obwohl die DIN eine gesonderte Ausweisung der vorhandenen Bausubstanz (KG 3.3.6) vorschreibt. Eine Berücksichtigung erfolgt gemäß 4 Abs.2 Nr. 4 HOAI (n.f.) nur dann, wenn vorhandene Bausubstanz eingebaut wird. Neben 4 HOAI n.f., welcher für alle Leitungsbilder gilt, finden sich die besonderen Regelungen dazu, welche Kosten bei der Ermittlung des Honorars für das jeweilige Leistungsbild als anrechenbar gelten, im besonderen Teil (Teile 2 bis 4) der novellierten HOAI. Besondere Regelungen dazu enthalten 32 HOAI n.f. (Gebäude und raumbildende Ausbauten), 37 HOAI n.f. (Freianlagen), 41 HOAI n.f. (Ingenieurbauwerke), 45 HOAI n.f. (Verkehrsanlagen), 48 HOAI n.f. (Tragwerksplanung) und 52 HOAI n.f. (Technische Ausrüstung) Leistungsbilder Die jeweiligen Leistungsbilder werden in den einzelnen Bestimmungen der Teile 2 bis 4 geregelt. Sie werden wie bisher grundsätzlich in neun Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation) untergliedert, 3 Abs. 4 HOAI n.f. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 8

9 Die Leistungsbilder des Teils 2 (Flächenplanung) werden hingegen in fünf Leistungsphasen ( 3 Abs. 6 HOAI n.f.), die der Tragwerksplanung in sechs Leistungsphasen ( 3 Abs. 5 HOAI n.f.) zusammengefasst. Die Beschreibung der einzelnen Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen wurde aus dem Verordnungstext herausgenommen. Sie sind nunmehr in den Anlagen 4 bis 12 der HOAI n.f. zu finden, welche den verbindlichen Teil der HOAI damit ergänzen. Inhaltlich sind sie weitgehend unverändert geblieben. Statt in 15 HOAI a.f. findet man die Beschreibung der Leistungen für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten nunmehr in Anlage 11, für Flächennutzungspläne statt in 37 HOAI a.f. in Anlage 4, für Bebauungspläne statt in 40 HOAI a.f. in Anlage 5, für Landschaftspläne statt in 45a HOAI a.f. in Anlage 6, für Grünordnungspläne statt in 46 HOAI a.f. in Anlage 7, für Landschaftsrahmenpläne statt in 47 HOAI a.f. in Anlage 8, für Landschaftspflegerische Begleitpläne statt in 49a HOAI a.f. in Anlage 9, für Pflege- und Entwicklungspläne statt in 49c HOAI a.f. in Anlage 10, für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen statt in 55 HOAI a.f. in Anlage 12, für die Tragwerksplanung statt in 64 HOAI a.f. in Anlage 23 sowie für die Technische Ausrüstung statt in 73 HOAI a.f. in Anlage 14. Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet ( 3 Abs. 7 HOAI n.f.). Um über die Ergebnisse der jeweiligen Leistungsphasen eine kontinuierliche Abstimmung und damit mehr Transparenz im Vertragsablauf zu erzielen, fordert der Verordnungsgeber, dass zukünftig das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern ist ( 3 Abs. 8 HOAI n.f.). Bislang war eine dahingehende Verpflichtung nur für verschiedene Leistungen der Teile V und VI HOAI a.f. vorgesehen, soll aber nunmehr generell für sämtliche Leistungsbilder gelten. Inwieweit allerdings der Verordnungsgeber ermächtigt ist, schuldrechtliche Pflichten zu regeln, ist fraglich, regelt die HOAI doch nur Preisrecht. Die Erörterung der Ergebnisse mit dem Auftraggeber führt jedoch grundsätzlich nicht zu einer Teilabnahme der Leistung. Für den Architekten/Ingenieur empfiehlt es sich jedoch, den Abstimmungsprozess ausreichend zu dokumentieren Honorarzonen Die Honorarzonen, welche nach der Begriffsdefinition des 2 Nr. 15 HOAI n.f. den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung bewerten (siehe dazu die Ausführungen unter Kap. C.2.2), werden statt bisher an elf verschiedenen Stellen der HOAI a.f. nunmehr einheitlich in 5 HOAI n.f. geregelt. Für Leistungen an Gebäuden gelten für die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung weiterhin fünf Honorarzonen (sehr geringe, geringe, durchschnittliche, überdurchschnittliche und sehr hohe Planungsanforderungen), für Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung drei (geringe, durchschnittliche und hohe Planungsanforderungen) und für Grünordnungs- und Landschaftsrahmenpläne zwei Honorarzonen (durchschnittliche und hohe Planungsanforderungen). 5 HOAI n.f. beschreibt jedoch lediglich allgemein die Einteilung der Honorarzonen. Die zur Zuordnung des jeweiligen Objekts in die Honorarzonen erforderlichen Bewertungsmerkmale finden sich wiederum in den jeweiligen Leistungsbildern der Teile 2 bis 4 HOAI n.f. und den dazugehörigen Objektlisten, 5 Abs. 4 HOAI n.f. Die Objektlisten, welche sich zuvor an verschiedenen Stellen im Verordnungstext der HOAI a.f. befunden haben ( 12 - Gebäude, 14 - Freianlagen, 14 b - raumbildende Ausbauten, 54 - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, 72 - Technische Ausrüstung), sind nunmehr alle in Anlage 3 zusammengeführt worden. Die in den Objektlisten aufgeführten Regelbeispiele sind für die Honorarermittlung verbindlich Honorartafeln Die Tafelwerte der HOAI a.f. waren seit 1996 nicht mehr geändert worden. Um dem damit verbundenen Wertverfall zu entgegnen, wurden sämtliche Tafelwerte mit der Novellierung um 10 % erhöht. Allerdings führt die Anhebung der Tafelwerte nicht automatisch zu einer Erhöhung der Honorare für Architekten und Ingenieure. Die HOAI n.f. enthält vielmehr Regelungen, die faktisch zu einer Amortisierung der Tafelwerte und mitunter sogar zu einer Verringerung des Honorars führen können. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 9

10 Der Verband Beratender Ingenieure (VBI) hält sogar Einkommensverluste von 40 % für möglich ( Insbesondere die Abkopplung des Honorars von den Baukosten birgt das Risiko verringerter Honorare. Während früher für die Leistungsphasen 5 bis 9 die anrechenbaren Kosten entsprechend dem Kostenanschlag bzw. der Kostenfeststellung berechnet wurden, bestimmt sich - wie bereits ausgeführt das Honorar auch in diesen Leistungsphasen nunmehr nach der Kostenberechnung (bzw. solange noch nicht vorliegend, nach der Kostenschätzung). Tatsächliche Kostensteigerungen sollen mithin grundsätzlich unbeachtlich bleiben. In der Praxis besteht ferner die Befürchtung, dass im Rahmen von Baukostenvereinbarungen zu geringe Kosten angesetzt werden, die zu Lasten des Architekten/Ingenieurs zu deutlich verminderten Honoraren führen. Auf diese Weise könnten sowohl Mindestsätze als auch Höchstsätze umgangen werden (so auch: Messerschmidt, Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009, IBR 2009, 561; Averhaus, Die neue HO- AI 2009, NZBau 2009, 473, 476). Auch beim Bauen im Bestand kann wegen der grundsätzlichen Streichung der Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz ( 10 Abs. 3a HOAI a.f., hierzu unter C.4.5) mit Einkommensverlusten gerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Möglichkeit der Zusammenfassung von Einzelprojekten zu einer Abrechnungseinheit ( 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI n.f.). Die Honorartafeln sind für die jeweiligen Planungsleistungen nunmehr an folgender Stelle zu finden: Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten 34 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei Freianlagen 39 Abs. 1 HOAI Leistungen bei Ingenieurbauwerken 43 Abs. 1 HOAI Leistungen bei Verkehrsanlagen 47 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen zur Tragwerksplanung 50 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei der Technischen Ausrüstung 54 Abs. 1 HOAI n.f. Die Honorartafeln für die jetzt sog. Beratungsleistungen (Umweltverträglichkeitsstudien, Wärmeschutz, Bauakustik, raumakustische Planung, Baugrundbeurteilung, Gründung, Vermessung) finden sich in der Anlage 1 zur HOAI n.f. wieder. Wie bereits ausgeführt, haben diese jedoch lediglich unverbindlichen Charakter und dienen nur als Orientierungshilfe im Rahmen einer Honorarvereinbarung (siehe Kap. C.2.3). 2.7 Honorarvereinbarung Die Vorschrift über die Honorarvereinbarung des 4 HOAI a.f. wurde im Wesentlichen in den neuen 7 HOAI n.f. übernommen. Wie bisher hat sich eine Honorarvereinbarung nach wie vor innerhalb der Mindest- und Höchstsätzen zu bewegen ( 7 Abs. 1 HOAI n.f.). Darüber hinaus wird die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung über preisgebundene Leistungen weiterhin an die schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung geknüpft. Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte, kann das Honorar frei vereinbart werden, 7 Abs. 2 HOAI n.f, d. h. Kosten Leistungen für Flächennutzungspläne 20 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen für Bebauungspläne 21 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei Landschaftsplänen 28 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei Grünordnungsplänen 29 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen 30 Abs. 1 HOAI n.f. Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen 31 Abs. 1 HOAI n.f. bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten unterhalb von ,00 EUR oberhalb von ,00 EUR ( 34 Abs. 1), bei Freianlagen unterhalb von ,00 EUR oberhalb von ,00 EUR ( 39 Abs.), bei Ingenieurbauwerken unterhalb von ,00 EUR oberhalb von ,00 EUR ( 43 Abs. 1), MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 10

11 bei Verkehrsanlagen unterhalb von ,00 EUR oberhalb von ,00 EUR ( 47 Abs. 1), bei der Tragwerksplanung unterhalb von ,00 EUR oberhalb von EUR ( 50 Abs. 1), bei der Technische Ausrüstung unterhalb von 5.113,00 EUR oberhalb von EUR ( 54 Abs. 1). Nach 7 Abs. 3 HOAI n.f. können die Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Diese Regelung entspricht dem bisherigen 4 Abs. 2 HOAI a.f. Wann eine solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde in der Verordnung weiterhin nicht geregelt (beachte jedoch das Baukostenvereinbarungsmodell des 6 Abs. 2 HOAI n.f. sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Malus-Honorars gemäß 7 Abs. 7 HOAI n.f, welche ggf. zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führen können). Trotzdem will der Verordnungsgeber abweichend von der bisher eher restriktiven Auslegung der Norm einen solchen Ausnahmefall bereits dann annehmen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Dies kann gemäß der amtlichen Begründung in einer engen Bindung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art begründet sein, insbesondere auch bereits bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Vertragsparteien, insbesondere bei bestehenden Rahmenverträgen (BR- Drucks. 395/09 v , S. 165). Die ehemalige Bestimmung des 4 Abs. 3 HO- AI a.f. wurde sinngemäß in die neue Regelung des 7 Abs. 4 HOAI n.f. übernommen. Es bleibt demnach dabei, dass die Höchstsätze nur bei außergewöhnlich oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden dürfen. Umstände, die bereits bei der Einordnung in Honorarzonen bzw. der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Neu ist die Regelung des 7 Abs. 5 HOAI n.f. Hiernach ist das schriftlich vereinbarte Honorar anzupassen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages ändert und eine Änderung von anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten zur Folge hat. Die Regelung ist als Anspruchsgrundlage der Parteien ( ist anzupassen ) anzusehen. Haben die Parteien bei Auftragserteilung keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, gelten wie bisher die Mindestsätze als vereinbart ( 7 Abs. 6 S. 1 HOAI n.f.). 2.8 Bonus-Malus-Regelung Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nunmehr unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI n.f. zulässig. Erfolgt danach eine Unterschreitung der Baukosten, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führt, kann schriftlich ein Erfolgshonorar bis zu 20 Prozent des zuvor festgelegten Honorars vereinbart werden. Problematisch ist insoweit, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen im Wesentlichen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die erst durch die nachfolgende Rechtsprechung zu klären sein werden. Bis dahin kann nur empfohlen werden, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung eine Konkretisierung dieser Begriffe vorzunehmen. Insbesondere sollte festgelegt werden, wann von einer wesentlichen Kostensenkung auszugehen ist. Für den Fall, dass die einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar vereinbart werden. Allerdings wird dies auf eine Höhe von 5 Prozent des Honorars beschränkt ( 7 Abs. 7 Satz 2 HOAI n.f.) und entspricht damit der derzeit nach der aktuellen Rechtsprechung zulässigen Höhe einer Vertragstraferegelung innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Änderungen von Baupreisindizes sollen nach Ansicht des Verordnungsgebers dabei keine Berücksichtigung finden, was jedoch nur der amtlichen Begründung, nicht aber dem Verordnungstext als solchem entnommen werden kann (BR-Drucks. 395/09 v , S. 167). Der Verordnungsgeber nimmt bei der Ausgestaltung der Regelung bewusst in Kauf, dass die Vereinbarung einer Malus-Regelung durchaus zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führen kann. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 11

12 2.9 Zeithonorare Eine maßgebliche Änderung im allgemeinen Teil der HOAI ist durch die ersatzlose Streichung des 6 HOAI a.f (Zeithonorare) sowie der darauf aufbauenden Bestimmungen (z. B. 7 Abs. 2 Nr. 8 HOAI a.f.) erfolgt. Die neue HOAI enthält damit keine Vorgaben mehr, was die Vereinbarung von zeitaufwandsbezogener Vergütung anbelangt. Dies führt dazu, dass der Architekt/Ingenieur Zeithonorare frei vereinbaren kann. Jedoch finden die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom (VII ZR 164/07, IBR 2009, 334) aufgestellten Grundsätze zum Verhältnis zwischen grundleistungsbezogener und zeitaufwandsbezogener Vergütung weiterhin Beachtung. Dies hat zur Folge, dass für preisgebundene Leistungen eine zeitaufwandsbezogene Tätigkeit nur innerhalb der festgelegten Höchstund Mindestsätze vereinbart werden kann (Messerschmidt, HOAI ermöglicht freie Vereinbarung von Zeithonoraren, IBR 2009, 560) Pauschalhonorare Die HOAI n.f. enthält ebenso wie die alte Fassung der HOAI keine spezielle Regelung zur Vereinbarung von Pauschalhonoraren. Demzufolge sind auch hier die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie sie bei der Vereinbarung von Zeithonoraren zugrunde gelegt werden, d. h. dass Pauschalhonorare hinsichtlich preisgebundener Leistungen sich im Bereich der Höchst- und Mindestsätzen zu bewegen haben und schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren sind (Messerschmidt, HOAI 2009: Pauschalhonorare bleiben weiter zulässig!, IBR 2009, 562). Hinsichtlich aller weiteren Leistungen (Besondere Leistungen, Beratungsleistungen) können Pauschalhonorare frei vereinbart werden Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Die bisherigen Regelungen des 5 Abs. 1 und 2 HOAI a.f. wurden in 8 Abs. 1 und 2 HOAI n.f. übernommen. Es bleibt daher dabei, dass dann, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes bzw. nicht alle Leistungen einer Leistungsphase beauftragt wurden, auch nur ein entsprechend anteiliges Honorar verlangt werden kann Beauftragung von Einzelleistungen Dem Architekten/Ingenieur soll grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, ein höheres Honorar zu verlangen, wenn die Anfertigung der Vorplanung, der Entwurfsplanung oder der Objektüberwachung als Einzelleistung beauftragt wird. Bislang war dies an verschiedenen Stellen der HOAI geregelt (z. B. 19, 37 Abs. 4, 58, 75 HOAI a.f.), die nunmehr in 9 HOAI n.f. zusammengeführt wurden. Die Honorarprozentpunkte für die isolierte Beauftragung der Objektüberwachung von Gebäuden wurden dabei im Vergleich zur vorherigen Regelung des 19 HOAI a.f. um 0,1 bis 0,3 Prozent erhöht Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen 20 HOAI a.f. ermöglichte es bislang nur dem Planer bei Leistungen für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten eine Erhöhung der Honorierung zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber mehrere Vor- und Entwurfsplanungen für dasselbe Gebäude nach unterschiedlichen Anforderungen verlangt hat. Dies gilt nunmehr generell für alle Leistungen des Architekten/Ingenieurs. Für vollständige Vorentwurfsoder Entwurfsplanungen sind die vollen Prozentsätze der Leistungsphasen 2 und 3 vertraglich zu vereinbaren, alle weiteren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen sind nach den anteiligen Prozentsätzen der entsprechenden Leistungen zu vergüten Auftrag für mehrere Objekte Die ursprünglich nur Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen betreffende Regelung des 22 HOAI a.f. wurde sinngemäß unter 11 HOAI n.f in den allgemeingültigen Teil übernommen, so dass deren Grundsätze nunmehr auch für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der technischen Ausrüstung gelten. Danach ist ein Auftrag für mehrere Objekte grundsätzlich für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Ausnahmeregelungen sind in 11 Abs.1 bis 4 HOAI n.f. geregelt. Eine Ausnahme besteht für Objekte, mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 12

13 In diesem Fall berechnet sich das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten, so dass die Degression der Honorartafeln zum Tragen kommt ( 11 Abs. 1 S. 1 HOAI n.f.). Umfasst der Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, sind die Prozente der Leistungsphasen 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. Gleiches gilt bei einer Typenplanung und Serienbauten ( 11 Abs. 2 HOAI n.f.). Ab einer Anzahl von acht Wiederholungen reduziert sich damit das Honorar gegenüber der bisherigen Regelung des 22 Abs. 2 HOAI a.f. Während sich nach der alten Regelung des 22 die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 um maximal 60 Prozent (ab der fünften Wiederholung) verringert haben, sind nunmehr die Prozentsätze ab der achten Wiederholung um weitere 40 Prozent, d. h. insgesamt um 90 Prozent zu reduzieren. Gestrichen wurde hingegen die bisherige Bestimmung des 22 Abs. 3 HOAI a.f., die eine Honorarminderung bei mehreren Aufträgen durch mehrere Auftraggeber vorsah. Werden Leistungen beauftragt, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages sind oder waren, gelten die vorgenannten Grundsätze der Honorarminderung auch dann, wenn die Leistungen nicht in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen ( 22 Abs. 4 HOAI a.f./ 11 Abs. 3 HOAI n.f.). Keine Anwendung finden die in 11 Abs. 1 bis 3 HOAI n.f. enthaltenen Bestimmungen bei der Flächenplanung ( 11 Abs. 4 HOAI n.f.). In diesem Fall hat eine angemessenen Reduzierung des Honorars zu erfolgen, wenn bei bauleitplanerischen Leistungen der 17 bis 21 HOAI n.f. Festlegungen, Ergebnisse, Erkenntnisse anderer Pläne herangezogen werden können. Dies soll auch unabhängig davon gelten, ob die zur Leistungserbringung verwendeten Pläne von dem Auftragnehmer oder einer anderen Person aufgestellt worden sind Interpolation Die Pflicht, die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten durch lineare Interpolation zu ermitteln, wurde unverändert von 5a HOAI a.f. in 13 HOAI n.f. übernommen Nebenkosten / Zahlungen / Umsatzsteuer Die Regelungen zu den Nebenkosten finden sich nunmehr in 14 HOAI n.f, den Zahlungen in 15 HOAI n.f. sowie der Umsatzsteuer in 16 HOAI n.f. wieder. Die Regelung zu den Nebenkosten ist im Wesentlichen unverändert. Der Auftraggeber hat die Nebenkosten zu tragen, es sei denn, dass bei Auftragserteilung eine davon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde ( 14 HO- AI Abs. 1 n.f.). 14 Abs. 2 HOAI n.f. enthält eine nicht abschließende Aufzählung derjenigen Kosten, die als Nebenkosten abgerechnet werden können. Allerdings wurde im Verordnungstext des 14 Abs. 2 HOAI n.f. gegenüber der bisherigen Fassung des 7 Abs. 2 HOAI a.f. der Begriff der Auslagen gestrichen, da diese umsatzsteuerrechtlich von den Nebenkosten unterschieden und danach als durchlaufende Posten verstanden werden. Durchlaufende Posten sollen von den Bestimmungen der HOAI gerade nicht umfasst werden. Wie bisher können die Nebenkosten entweder aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung pauschal, andernfalls auf Grundlage von Einzelnachweisen abgerechnet werden. Soll eine Pauschale geleistet werden, bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung ( 14 Abs. 3 HOAI n.f.), bei deren Fehlen kann der Architekt/Ingenieur die Vergütung der Nebenkosten lediglich auf Nachweis verlangen. Die bisherigen Grundsätze zur Fälligkeit von Zahlungen des Auftraggebers ( 8 HOAI a.f.) sind im Wesentlichen in 15 HOAI n.f. übernommen worden. Wurde keine abweichende Vereinbarung getroffen, sind die Zahlungen nach wie vor wie folgt fällig: Abschlagszahlungen können weiterhin in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden ( 15 Abs. 2 HOAI n.f.); MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 13

14 das Honorar kann gefordert werden, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist ( 15 Abs. 1 HOAI n.f.); Nebenkosten sind auf Nachweis fällig ( 15 Abs. 3 HOAI n.f.). 15 Abs. 1 HOAI n. F. lässt abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit des Schlusshonorars ausdrücklich zu, diese kann daher auch an weitere Voraussetzungen vertraglich geknüpft werden. Abweichende Zahlungsweisen (z. B. Zahlungsplan) sind jedoch wie zuvor schriftlich zu vereinbaren ( 4 Abs. 4 HOAI n.f.). Zur Fälligkeit von Zahlungen wurde in den Absätzen 1 (Honorarschlussrechnung) und 2 (Abschlagszahlungen) ausdrücklich geregelt, dass die dort getroffenen Fälligkeitsbestimmungen nur vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung gelten. Solche sind damit grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuer ( 9 HOAI a.f.) wird in 16 HOAI n.f. materiellrechtlich weitgehend beibehalten. Danach hat der Architekt/Ingenieur weiterhin hinsichtlich der nach der HOAI abrechenbaren Leistungen Anspruch auf die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung des 19 UStG Anwendung findet, was im Verordnungstext ausdrücklich klargestellt wurde. Nebenkosten sind dem Auftraggeber netto weiter zu berechnen, werden jedoch vom Architekten/Ingenieur als Entgeltleistung zusätzlich mit der Umsatzsteuer belastet. Der Architekt/Ingenieur kann dafür die in den von ihm bezogenen Nebenleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ausdrücklich klargestellt wurde in 16 Abs. 2 HOAI n.f., dass Auslagen umsatzsteuerrechtlich als durchlaufende Posten und nicht als Leistung des Architekten zu bewerten sind, d. h., dass die in den Auslagen enthalte Umsatzsteuer dem Auftraggeber gegenüber weiter zu berechnen ist. 3. Teil 2 - Flächenplanung Die Flächenplanung enthält nunmehr in den 17 bis 31 HOAI n.f. spezielle Regelungen, die die allgemeinen Bestimmungen der 1-16 HOAI n.f. für die entsprechenden Leistungsbilder ergänzen. Der Leistungsbereich der Flächenplanung untergliedert sich in die Abschnitte 1 (Bauleitplanung) und 2 (Landschaftsplanung). 3.1 Bauleitplanung 17 HOAI n.f. regelt zunächst den Anwendungsbereich der HOAI auf Bauleitpläne nach 1 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und definiert zugleich den Begriff der bauleitplanerischen Leistungen, wozu die Vorbereitung und Erstellung der für die Bauleitpläne erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung an dem Verfahren gehören. Inhaltlich entspricht die Regelung damit dem bislang geltenden 35 HOAI a.f. Die Vorschriften zu den bauleitplanerischen Leistungen differenzieren zwischen den Leistungen im Bereich Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan. Die der Honorarermittlung für Leistungen betreffend Flächennutzungspläne zugrunde zu legenden Verrechnungseinheiten sind nach 20 Abs. 3 bis 5 HOAI n.f. zu ermitteln. Im Wesentlichen entspricht die dort getroffene Regelung den vorherigen Bestimmungen des 38 Abs. 3 bis 5 HOAI a.f. Das dazugehörige Leistungsbild ist in 18 HOAI n.f. aufgeführt, wobei die Auflistung der einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase in die Anlage 4 ausgegliedert wurde. Dabei sollen nach Ansicht des BMVBS trotz fehlender ausdrücklicher Regelung nach wie vor in Leistungsphase 2, 2. Spiegelstrich auch die Freiflächen und ihre Nutzung im Rahmen der Bestandsaufnahme zu beachten und vom Leistungsbild umfasst sein. (Anlage zum Erlass BMVBS vom B /2). Die zuvor in den Leistungsbildern enthaltenen Besonderen Leistungen sind auch diesbezüglich in die unverbindliche Anlage 2 Ziffer 2.1 zur HOAI n.f. verschoben worden und damit der Honorarbindung nicht mehr unterworfen. Die Einteilung der Leistungsphasen 1 bis 5 wird beibehalten; die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der bisherigen Regelung des 37 HOAI a.f. MEK AKTUELL AUSGABE SONDERTEIL HOAI 2009 SEITE 14

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