Amtsblatt Nr. 04/2011 ausgegeben am: 28. Februar 2011

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1 Amtsblatt Nr. 04/2011 ausgegeben am: 28. Februar 2011 Nr. Gegenstand Seite 1 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom Änderungssatzung vom zur Betriebssatzung des Stadtbetriebes Zentrale Gebäudebewirtschaftung Lünen (ZGL) vom Haushaltssatzung der Stadt Lünen für die Haushaltsjahre 2011 und Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, Lünen an der Informationsloge des Rathauses, im Internet unter oder per buero.buergermeister@luenen.de Auskunft Telefon:

2 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom Aufgrund des 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und Technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom (GV NRW S. 54), in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt Lünen verordnet: 1 (1) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Mitte und des Stadtteils Lünen-Altlünen dürfen alle Verkaufsstellen am Sonntag, , am Sonntag, und am Sonntag, , jeweils in der Zeit von Uhr bis Uhr, geöffnet sein. (2) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Brambauer dürfen am Sonntag, die Verkaufsstellen in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet sein. (3) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Süd dürfen am Sonntag, die Verkaufsstellen in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet sein. 2 (1) Der Stadtteil Lünen-Mitte ist wie folgt begrenzt: Im Westen durch die alte Trasse der Rühenbecke; im Norden durch das südliche Ufer der Lippe von der Einmündung der Rühenbecke bis zur Einmündung des Wevelsbaches, Wevelsbach (alte Stadtgrenze verrohrt-) bis zur Grenzstraße/ Einmündung Wevelsbacher Weg; im Osten durch die Grenzstraße, östliches Ende der Thomas Mann Straße, Münsterstraße/ Einmündung Zwolle Allee, Zwolle Allee bis zum nördlichen Lippe-Ufer; im Süden durch den Datteln-Hamm-Kanal von der Dortmunder Straße bis zur Eisenbahnbrücke zwischen der Straße Brückenkamp und der Kamener Straße. (2) Der Stadtteil Lünen-Altlünen ist wie folgt begrenzt: Im Westen durch die Lippe ab der Stadtgrenze Lünen/ Waltrop; im Norden durch die Stadtgrenze Lünen/ Selm; im Osten durch die Stadtgrenze Lünen/ Werne; im Süden durch die Lippe ab der Stadtgrenze Waltrop/Lünen bis zum Einfluss des Wevelsbaches (verrohrt), bis zur Grenzstraße/ Wevelsbacher Weg, Münsterstraße, westl. Seite der Zwolle Allee, ehem. Bergehalde, nördl. Lippeufer. (3) Der Stadtteil Lünen-Brambauer ist wie folgt begrenzt: Im Süden und Westen durch die Stadtgrenze Dortmund /Lünen; im Norden durch die Stadtgrenze Waltrop /Lünen zwischen der Achenbachstraße und dem Datteln-Hamm-Kanal; im Osten durch den Datteln-Hamm-Kanal zwischen dem Stumm-Hafen und dem Stadthafen. 20

3 (4) Der Stadtteil Lünen-Süd ist wie folgt begrenzt: Im Westen durch den Süggelbach ab der südl. Blücherstraße bis zur Bahnstraße; Leetzenpatt zwischen der Bahnstraße und der Straße Auf der Leibzucht, Auf der Leibzucht, Jägerstraße ab der Straße Auf der Leibzucht bis zur Brücke der Bundesautobahn A 2; im Norden durch den Datteln-Hamm-Kanal von der südl. Blücherstraße bis zur Eisenbahnbrücke östlich des Preußen-Hafens; im Osten durch die Eisenbahnlinie Münster-Dortmund vom Datteln-Hamm-Kanal bis zur Brücke der Bundesautobahn A 2 östlich der Straße Niersteheide ; im Süden durch die Bundesautobahn A 2 zwischen den Brücken Jägerstraße und Niersteheide. 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in 1 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Diese Verordnung tritt nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 4 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666) -in der zur Zeit gültigen Fassung- beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich verkündet worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 25. Februar 2011 Der Bürgermeister Hans Wilhelm Stodollick 21

4 3. Änderungssatzung vom zur Betriebssatzung des Stadtbetriebes Zentrale Gebäudebewirtschaftung Lünen (ZGL) vom Aufgrund 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 Gemeindewirtschaftsrechts-RevitalisierungsG vom (GV. NRW. S. 688) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW vom (GV. NRW. S. 644, ber. GV NRW 2005 S. 15) zuletzt geändert durch Art. 1 GemeinderechtsÄndVO vom (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Lünen am folgende 3. Änderung der Betriebssatzung des Stadtbetriebs Zentrale Gebäudebewirtschaftung Lünen vom beschlossen: Artikel I (Änderungen) Die Betriebssatzung des Stadtbetriebes Zentrale Gebäudebewirtschaftung Lünen (ZGL) vom wird wie folgt geändert: 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Lünen ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von Euro (netto) übersteigt; handelt es sich um Miet-, Leasing- o. ä. Verträge, ist die Zustimmung erforderlich, wenn für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten die von ZGL zu leistende (Miet-)Zahlung die Höhe von Euro (netto) übersteigt, b) Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall Euro übersteigen, c) Erlass und unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall Euro übersteigen und d) Vergabe von Aufträgen nach der VOB und VOL, die im Einzelfall Euro (netto) übersteigen. e) In Anlehnung an die aufgrund des Runderlasses vom Vereinfachungen im vergaberecht für Gemeinden (GV) für die Zeit vom bis geänderte Vergabeordnung der Stadt Lünen entscheidet der Betriebsausschuss ab dem bis zum in Abänderung zu Punkt d) über die Vergabe von Aufträgen nach der VOB, die im Einzelfall ,00 Euro (netto) übersteigen. f) Ab dem gilt für die Zustimmung des Betriebsausschusses zu der Vergabe von Aufträgen nach der VOB wieder die Wertgrenze unter Punkt d). Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die 3. Änderungssatzung vom zur Betriebssatzung des Stadtbetriebes Zentrale Gebäudebewirtschaftung Lünen (ZGL) vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 380), jeweils in der gültigen Fassung, kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Stadt Lünen Seite 1 von 2 22

5 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 25. Februar 2011 Der Bürgermeister Hans Wilhelm Stodollick Stadt Lünen Seite 2 von 2 23

6 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom I. Haushaltssatzung der Stadt Lünen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GV NRW S. 950) hat der Rat der Stadt Lünen mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2011 und 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lünen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf EUR EUR Gesamtbetrag der Aufwendungen auf EUR EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf EUR EUR 1 24

7 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf EUR 0 EUR 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf EUR EUR 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR EUR 6 Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern sind für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 durch die 3. Änderungssatzung vom zur Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt Lünen vom wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 520 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 470 v. H. 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2014 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen. 2 25

8 8 1. Unter Anwendung von 83 und 85 GO NW wird folgendes bestimmt: Über die Leistung unabweisbarer über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von bei Aufwendungen/Auszahlungen und bei Verpflichtungsermächtigungen der Kämmerer. Eine Unabweisbarkeit liegt vor, wenn es nicht möglich ist, eine zeitliche Verschiebung der Aufwendungen/Auszahlungen bis zur nächsten Haushaltssatzung vorzunehmen. Über ergebnisneutrale/finanzneutrale über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen entscheidet der Kämmerer in unbegrenzter Höhe. Die Rechte des Rates und Verpflichtung zur Unterrichtung des Rates gem. 83 Abs. 2 GO NW bleiben unberührt. 2. Vermerke im Stellenplan über künftig wegfallende (kw) oder künftig umzuwandelnde (ku) Stellen werden wirksam mit einer Umsetzung oder dem Ausscheiden des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin. 9 Zur flexiblen Haushaltsführung werden gemäß 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten mit Ausnahme der Verfügungsmittel und nicht zahlungswirksamer Aufwendungen (Abschreibungen, interne Leistungsverrechnungen) jeweils zu einem Budget verbunden, sofern nicht andere Deckungsvermerke gemäß 21 Abs. 2 GemHVO bestehen. Das gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung werden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen zu folgenden Budgets zusammengefasst: Budget 02 Einzelbudget 0.2 Budget 05 Einzelbudget 0.5 Budget 06 Einzelbudget 0.6 Budget 09 Einzelbudget 0.9 Budget 1 Bereich 1 Budget 2 Bereich 2 Budget 3 Bereich 3 Budget 4 Bereich 4 Budget 5 Einzelbudget 5.1 Budget 8 Zentrale Dienste Sämtliche Verpflichtungsermächtigungen innerhalb einer Organisationseinheit werden gem. 13 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Der in 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden. Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen werden nicht budgetiert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Bei der Erzielung von nicht zweckgebundenen Mehrerträgen innerhalb eines Budgets kann der Kämmerer auf Antrag eine Erhöhung der Aufwandsermächtigungen zulassen. Bei Mindererträgen innerhalb eines Budgets verringert sich die Aufwandsermächtigung in gleicher Höhe. Gleiches gilt auch für Ein- und Auszahlungen. 10 Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf EUR 3 26

9 II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna mit Schreiben vom angezeigt worden. Die nach 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna mit Verfügung vom erteilt worden. Die nach 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna mit Verfügung vom erteilt worden. Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. 96 Abs. 2 GO NW montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr Uhr und freitags von 8.00 Uhr Uhr im Rathaus, 8. Etage, Zimmer 806, öffentlich aus und sind unter der Adresse Rathaus Zahlen-Daten-Statistik Haushaltsplan 2011, 2012 im Internet verfügbar. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den Stodollick Bürgermeister 4 27

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