während der Jagdzeit darüberhinaus berechtigt oder gar verpflichtet sein könnte, solche Abschlüsse zu tätigen, bleibt unerwähnt. Der weitere Einwand
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- Curt Weber
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1 40 - Jagdrecht. Zu den Rechtfertigungen, die den Abschuss eines nicht jagdbaren, von einem anderen Jäger angeschossenen Tieres als erlaubt erscheinen lassen. Erwägungen: 1. Gemäss I. Hochjagd Ziff. 2 Bestimmung c der Jagdbetriebsvorschriften 1989 (nachfolgend I.2 lit. c JBV 1989) durften auf der Hochjagd im betreffenden Jahr Gemsböcke, die ein Krickelmass von mindestens 22 cm aufwiesen oder mindestens vier Jahre alt waren, erlegt werden. Vorliegend steht in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen fest, dass der von K erlegte Gemsbock weder das erforderliche Alter von 4 Jahren noch ein Krickelmass von 22 cm aufwies. Mit 3 1 /4 Jahren und einem Krickelmass von 20,9 cm links und 21,4 cm rechts erfüllte der erlegte Gemsbock die Voraussetzungen von I.2 lit. c JBV 1989 offensichtlich nicht. In subjektiver Hinsicht ist - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - davon auszugehen, dass K den geschützten Gemsbock vorsätzlich erlegt hat, führte er doch wiederholt aus, dem krankgeschossenen Tier den Fangschuss gegeben zu haben, um es von seinen Leiden zu erlösen, obwohl er die Jagdbarkeit des Bockes bezweifelte. Der Schütze hat mit anderen Worten zugestandenermassen den Abschuss eines geschützten Tieres bewusst in Kauf genommen, wodurch er eventualvorsätzlich und nicht bloss pflichtwidrig unvorsichtig, also fahrlässig gehandelt hat. Sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale für einen Schuldspruch sind vorliegend demnach erfüllt. 2. Unter Berufung auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG), auf Art. 22 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. November 1962, revidiert am 14. Oktober 1973 (akjg), auf Art. 27 des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978.(TSchG) sowie mit Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit bestreitet der Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seiner Tat und macht mithin gesetzliche Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 32 StGB geltend. Heisst nämlich ein gesetzliches Gebot jemanden, eine sonst strafbare Handlung auszuführen, so vermag das Gebot das Verbot ausser Kraft zu setzen (vgl. Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. überarbeitete Auflage, Bern 1982, S. 153). a) Art. 8 JSG bestimmmt, dass Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter berechtigt sind, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Aus dieser Formulierung schliesst der Berufungskläger, dass innerhalb der Jagdzeit neben den vorbezeichneten Personen auch den Patentjägern das gleiche Recht zustehe. Dieser Umkehrschluss ist keineswegs zwingend. Art. 8 JSG besagt einzig, dass die Jagdzeiten von den in diesem Artikel aufgeführten Personen beim Abschuss kranker und verletzter Tiere nicht zu beachten sind. Wer 140
2 während der Jagdzeit darüberhinaus berechtigt oder gar verpflichtet sein könnte, solche Abschlüsse zu tätigen, bleibt unerwähnt. Der weitere Einwand des Berufungsklägers, dass im Kanton Graubünden nur die Patentjagd ausgeübt werde, so dass der Bündner Jäger zumindest während der Jagd dem Revierpächter im Sinne von Art. 8 JSG gleichzusetzen sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, weil der Revierpächter - im Gegensatz zu anderen in den Revierkantonen zur Ausübung der Jagd Berechtigten, zum Beisiel den Jagdgästen - gewisse Aufsichtsfunktionen ausübt und regelmässig unmittelbar gesetzlich verpflichtet ist, den ihm anvertrauten Wildbestand zu hegen und zu pflegen, worunter zweifellos auch Hegeabschüsse verletzter oder kranker Tiere fallen müssen. Von Gesetzes wegen trifft den Bündner Patentjäger hingegen keine rechtsverbindliche Verantwortung für den Wildbestand und auch keine hoheitlich durchsetzbare Pflicht zur Wildhege. Mit Entrichtung der Patent- und Hegegebühren und der Beachtung der einschlägigen Gesetzesvorschriften im Zusammenhang mit der Jagdausübung ist nämlich der Patentjäger von weiteren Rechtspflichten gegenüber dem Jagdregalinhaber entbunden. Die Rechtsstellungen des Revierpächters und Patentjägers sind mit anderen Worten hinsichtlich Hege so grundverschieden, dass eine Gleichsetzung beider mit Bezug auf die in Art. 8 JSG umschriebene Berechtigung zu Hegeabschüssen ausgeschlossen ist. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Lesart ist der Umstand, dass die klassischen Patentjagdkantone Bern, Glarus und Wallis in ihren Jagdgesetzen keine Ermächtigung an den Jäger vorsehen, verletztes Wild unabhängig von dessen Jagdbarkeit zu erlegen. b) Art. 22 akjg bestimmt,,das die Jagdaufsichtsorgane während des ganzen Jahres verletzte, kranke und anomale Tiere zu erlegen haben. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung des Patentjägers ableiten, in der Jagdzeit solche Hegeabschüsse zu tätigen. Nur der Jä - ger, welcher selber ein Stück Wild angeschossen hat, ist unabhängig von dessen Jagdbarkeit berechtigt und verpflichtet, eine Nachsuche einzuleiten (Art. 12 akjg, vgl. auch Art. 15 Abs. 2 KJG, Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 23. März 1988, i.s. A.O., SB12/88). Zur Nachsuche dürfte aber auch zwingend gehören, dass einem noch lebend angetroffenen Wild nach Möglichkeit der Fangschuss angetragen wird. Würde ein Jäger davon absehen, weil das verletzte Tier nicht jagdbar ist, müsste er damit rechnen, sich dem Vorwurf der Tierquälerei auszusetzen (PKG 1947 Nr. 88). Die einzige Bestimmung, wonach der Jäger verletztes Wild grundsätzlich erlegen darf, findet sich in den kantonalen Jagdbetriebsvorschriften 1989 für die Sonderjagd auf Hirschwild, auf welcher gemäss VI. Ziff. 4 lit. d auch schwache, kranke und verletzte Hirsche erlegt werden dürfen. Rückschlüsse auf die Gemsjagd während der ordentlichen Hochjagd können daraus nicht gezogen werden. Der Wille des kantonalen Gesetzgebers zielte also offensichtlich nicht darauf ab, den Patentjäger für die 141
3 Dauer der Hochjagd den Jagdaufsichtsorganen gleichzustellen hinsichtlich des Abschusses verletzter Tiere. Auch im Rahmen der Revision des kantonalen Jagdgesetzes wurde im übrigen im Vernehmlassungsverfahren der Vorschlag eingebracht, mit einem Art. 35 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz eine solche Gleichstellung zu verwirklichen; in die von der Regierung am 19. März 1990 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz hat diese Anregung indessen keinen Eingang gefunden. c) Auch der Straftatbestand von Art. 27 TSchG dürfte den Patentjäger nicht dazu verpflichten, von einem Dritten angeschossenes Wild von seinen Leiden zu erlösen; sämtliche in Art. 27 Abs. 1 TSchG aufgeführten Tatbestände sind nämlich mit einer Ausnahme Begehungsdelikte. Der unterlassene Abschuss eines von einem andern Jäger angeschossenen Tieres wäre als unechtes Unterlassungsdelikt nur strafbar, wenn den Patentjäger für das Wild ganz allgemein eine Garantenpflicht treffen würde. Im Gegensatz zum Revierjäger trägt der Patentjäger - wie bereits ausgeführt - für das Wild keine grundsätzliche rechtliche Verantwortung, so dass eine Garantenstellung zu verneinen ist. Auch eine Tatbestandsmässigkeit nach Massgabe des echten Unterlassungsdeliktes im Sinne von Art. 27 Abs. lit. a TSchG («starke Vernachlässigung eines Tiers») dürfte in diesem Zusammenhang ausser Betracht fallen, weil das freilebende Wild nicht in der Obhut des Jägers steht (Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, S. 158). Dessen ungeachtet ist nicht zu übersehen, dass ein fundamentaler Grundgedanke des Tierschutzes, nämlich ein Tier wenn immer möglich vor (weiteren) Qualen zu bewahren, tangiert wird, wenn ein Jäger den Fangschuss auf schwerverletzte Tiere unterlässt. d) In den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit erblickt der Berufungskläger einen weiteren Rechtfertigungsgrund. Das kantonale Jagdgesetz vom 4. November 1962 erwähnt in Art. 12 die Weidgerechtigkeit nur im Zusammenhang mit der Entfernung zum Wild bei der Schussabgabe. Trotzdem ist davon auszugehen, dass dem Grundsatz der weidgerechten Jagdausübung (vgl. Art. 15 KJG) schon unter dem alten Recht umfassende Bedeutung zukam. Unter Weidgerechtigkeit versteht man die sittliche, vornehmlich auf Selbstzucht beruhende Einstellung des Jägers zum Tier, zum Mitjäger, zur Gesellschaft und zur Jagd als Kulturgut insgesamt (vgl. Nüsslein, Jagdkunde, 9. neubearbeitete Auflage, München 1977, S. 146). Der Weidgerechtigkeit kommt in ihrem ursprünglichen Sinn mit anderen Worten die Bedeutung ungeschriebenen Standesrechts zu, welche sich die Jägerschaft im Laufe der Jahrhunderte gegeben hat. Erst durch Aufnahme dieses Begriffes in das Jagdrecht wird die Weidgerechtigkeit als Massstab für korrektes Jagen zu staatlichem Recht. Weidgerecht Jagen im Sinne des Jagdrechts bedeutet, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach überliefertem Brauchtum sowie nach Gesetz und Vorschriften auszuüben (vgl. Jagd- und Fischereiinspektorat des Kantons Graubündnen, «Leitfaden für 142
4 Bündner Jäger», Disentis/Mustér 1986, III. Jagdkunde, A. Weidmännische Ausübung der Jagd, S. 1 ff.). Die Weidgerechtigkeit im Sinne des Jagdrechts impliziert mit anderen Worten die Achtung vor dem Gesetz (vgl. hiezu auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Totalrevision des Jagdgesetzes und Erlass einer Vollziehungsverordnung, Heft Nr. 3/ , S. 96), so dass die ungeschriebenen Gebote und Verbote weidmännischen Handelns nur im Rahmen gesetzeskonformer Jagdausübung rechtsverbindlich sein können. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Weidgerechtigkeit kann also keinen Rechtfertigungsgrund für tatbestandsmässige Jagdkontraventionen bilden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder die eidgenössische noch die kantonale Jagd- und Tierschutzgesetzgebung dem Bündner Patentjäger im Sinne von Art. 32 StGB gebieten, angeschossenes Wild unbesehen von seiner Jagdbarkeit zu erlegen. 3. Neben den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen im Sinne von Art. 32 ff. StGB anerkennen Lehre und Rechtsprechung sogenannte aussergesetzliche Rechtfertigungsgründe. Zu diesen im Gesetz nicht geregelten, die gesetzliche Ordnung ergänzenden Rechtfertigungsgründen gehört namentlich das als Handeln im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung des Verletzten oder in Anlehnung an Art. 422 OR als Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnete Verhalten. Danach ist eine strafbare Tat gerechtfertigt, wenn sie im Interesse desjenigen, dessen Rechtsgüter beeinträchtigt werden, ohne vorherige Zustimmung ausgeführt wird (vgl. hiezu Schultz, a.a.o., S. 170; Hauser/Rehberg, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 4. ergänzte und verbesserte Auflage, Zürich 1988, S. 147; Noll, Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, Schweizerische criminalistische Studien, Basel 1955, S. 135 ff.). Gemäss Art. 1 Abs. 1 akjg steht dem Kanton im Rahmen des übergeordneten Rechts das ausschliessliche Verfügungsrecht über alle jagdbaren und geschützten Tiere zu. Der Kanton Graubünden als Jagdregalinhaber steht im Verhältnis zum jagdbaren Wild in einer eigentümerähnlichen Stellung, was bereits daraus ersichtlich wird, dass für widerrechtlich erlegtes und nicht abgeliefertes Wild Wertersatz an den Kanton zu leisten ist (vgl. Art. 37 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz vom 13. Mai 1974). In Art. 22 akjg werden die Jagdaufsichtsorgane als Vollzugsbehörde des Kantons verpflichtet, während des ganzen Jahres verletzte, kranke und anomale Tiere zu erlegen. Das Interesse des Jagdregalinhabers, verletzte und kranke Tiere der Wildbahn zu entnehmen, ergibt sich mit anderen Worten bereits aus dem Gesetz. Die Gründe für die Entnahme verletzter und kranker Tiere aus der Wildbahn sind vielschichtig: Die Verwertung des Wildbrets verletzter Tiere dürfte in diesem Zusammenhang untergeordneter Natur sein. Weit wichtiger können Hegeabschüsse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Ausbreitung seuchenhafter Wildkrankheiten sein. Unabhängig davon, ob Wildtiere verletzt oder krank sind, ist die Verkürzung des Leidens ein 143
5 elementares Gebot des Tierschutzes (vgl. hiezu PKG 1974 Nr. 38, PKG 1948 Nr. 45). Während der Hochjagd im September werden die Jagdaufsichtsorgane im Kanton Graubünden erfahrungsgemäss sehr oft so stark beruflich anderweitig beansprucht, dass sie auf Meldung hin verletzte Wildtiere nicht umgehend erlegen können, obwohl gerade während dieser Zeit vermehrt Wild verletzt wird. Angeschossenes Wild kann insbesondere bedingt durch den intensiven Jagddruck im September noch sehr weit ziehen, so dass es für die Jagdaufsichtsorgane nach Tagen oder Wochen unauffindbar bleiben kann und dann jämmerlich verendet und verludert. In solchen Fällen entspricht es zweifellos dem Interesse und der mutmasslichen Absicht des Kantons, dass das Wild ausnahmsweise durch den Jäger anstelle des Jagdaufsichtsorgans rasch von seinen Qualen erlöst wird und dass verwertbares Wildbret und Trophäe abgeliefert werden. Ein solcher Hegeabschuss ist im übrigen dem Abschusskontingent des Jägers auch nicht anzurechnen. Dieses Handeln im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung des Regalinhabers begründet daher keine Rechtswidrigkeit (vgl. auch Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1981, S. 119, worin der für das Reviersystem analoge Fall angeführt wird, dass jemand ein verwundetes Reh tötet, um es dem Revierinhaber zu übergeben). In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich für den Jäger folgende Konsequenzen: Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind, ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (so im Ergebnis PKG 1948 Nr. 45). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes kranke oder verletzte Tier abschusswürdig ist. Parasitäre oder durch Viren verursachte Wildkrankheiten können ausheilen. Bei angeschossenem Wild lässt sich die Schwere der vorbestandenen Verletzung sehr oft erst nach dem Erlegen feststellen. Voraussetzung für die Abgabe des Fangschusses muss jedoch immer eine klar erkennbare, vorbestandene Verletzung sein, die für das Wild tödlich oder zumindest mit längerdauernden Qualen verbunden ist. Auch Verletzungen des Muskel- und Sehnengewebes können das angeschossene Tier in seiner Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigen und lang andauernde Qualen verursachen. Hinzu kommt, dass Fleischwunden regelmässig Eiterherde bilden, die sich auch auf unverletzte Organe ausbreiten können. Fleischwunden bilden für Fliegen eine willkommene Fläche für die Eiablage, so dass sich innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Fleischmaden bildet. Ob das Wild in solchen Fällen den Winter mit Qualen überlebt, hängt von vielen Zufällen ab und kann nicht das entscheidende Abschusskriterium sein. Beruft sich der Jäger beim Abschuss eines nicht jagdbaren Tieres auf ein Handeln im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung der Jagdbehörde, so ist zusammenfassend sein Verhalten nach den für die Jagdaufsichtsorgane geltenden Grundsätzen bei Hegeabschüssen auf Rechtmässigkeit zu überprüfen. 144
6 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Gemsbock vor Schussabgabe durch den Berufungskläger bereits von einem andern Jäger angeschossen worden war. Die Aussage Ks, dass der heranwechselnde Gemsbock aufgrund seiner Gangart schwer angeschossen sein musste, wird vom Zeugen D bestätigt. Nach den Feststellungen des zuständigen Jagdaufsehers befand sich die Schussverletzung an der linken Laffe; Knochen waren zwar nicht beschädigt, aufgrund des Beweisergebnisses ist indessen davon auszugehen, dass die Verletzung des Muskel- und Sehnengewebes dem Gemsbock zumindest längerdauernde schwere Qualen verursacht hätte oder sogar zum Verenden des Stückes im darauffolgenden Winter geführt hätte. Dass sich am 9. September 1989 ein Jagdaufseher oder Wildhüter in der Nähe des Abschussortes befunden hätte oder innert nützlicher Frist hätte aufgeboten werden können, bevor der Gemsbock eine weitere Strecke gezogen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten, so dass der Berufungskläger in Anwendung der in dieser Ziffer dargelegten Grundsätze zwar tatbestandsmässig, nicht jedoch rechtswidrig gehandelt hat. K ist daher von Schuld und Strafe freizusprechen. SB 45/90 Urteil vom 9. Januar Beschränkung der Benützung von Motorfahrzeugen zur Ausübung der Jagd (Transportmittelbeschränkung) (Art. 17 AB zum KJG). Die Ausdehnung der räumlichen Geltung der Transportmittelbeschränkung auf Fahrten über ausserkantonales Gebiet (Art. 18 Abs. 3 AB zum KJG) ist gesetzmässig und verstösst auch nicht gegen das Terr torialitätsprinzip. Erwägungen: 1. Der Berufungskläger anerkennt ausdrücklich den von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt. Auch ist unbestritten, dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a und e und Abs. 3 ABzKJG subjektiv und objektiv erfüllt hat. Motorisierte Transportmittel dürfen nämlich grundsätzlich nur innerhalb von Ortschaften oder bis zu Endstationen von Postautokursen, die an einen ganzjährig bewohnten Ort führen, zu Jagdzwecken benützt werden. Diese Transportmittelbeschränkungen gelten ausdrücklich auch für die Benützung von Transportmitteln auf ausserkantonalem Gebiet, wenn diese zur Jagdausübung im Kanton Graubünden erfolgt (Art. 17 Abs. 3 ABzKJG). Das auf St. Galler Territorium gelegene «Fürggli» erfüllt 145
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