Umstrukturierung organisierter ärztlicher Notdienst

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1 Sonderrundschreiben 1/2009 Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Umstrukturierung organisierter ärztlicher Notdienst Inhalt Editorial 1 Amtliche Bekanntmachung 2 Anlagen Anlage 1 Notdienst-Bereiche in Thüringen 5 Anlage 2 Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Notdienstbereichen 6 Anlage 3 Notdienst-Zentralen in Thüringen 16 Anlage 4 Notdienst-Fahrdienste in Thüringen 17 Anlage 5 Kinderärztlicher Notdienst in Thüringen 18 Anlage 6 Augenärztlicher Notdienst in Thüringen 19 Anlage 7 HNO-ärztlicher Notdienst in Thüringen

2 Vorgesehener Zeitplan der Umstrukturierung des organisierten ärztlichen Notdienstes Notdienstbereich Eisenberg-Hermsdorf Notdienstbereich Gera (Gera-Stadt und Gera-Land) Notdienstbereich Mühlhausen Notdienstbereich Apolda Notdienstbereich Bad Langensalza Notdienstbereich Erfurt-Sömmerda Notdienstbereich Heiligenstadt-Worbis Notdienstbereich Jena (Jena-Stadt, Jena-Land/Süd, Stadtroda) Notdienstbereich Lobenstein-Schleiz-Pößneck Notdienstbereich Suhl (Suhl-Stadt, Suhl-Land) Notdienstbereich Sonneberg Notdienstbereich Altenburg-Schmölln Notdienstbereich Arnstadt Notdienstbereich Artern-Sondershausen Notdienstbereich Greiz-Zeulenroda Notdienstbereich Hildburghausen Notdienstbereich Nordhausen Notdienstbereich Rudolstadt-Saalfeld Notdienstbereich Weimar (Weimar-Stadt, Weimar-Land) Ortsübersichten entnehmen Sie bitte der Anlage 2 in diesem Sonderrundschreiben. Bereits abgeschlossene Umstrukturierungen im organisierten ärztlichen Notdienst: Notdienstbereich Bad Salzungen Notdienstbereich Eisenach Notdienstbereich Gotha-Land Notdienstbereich Gotha-Stadt Notdienstbereich Ilmenau Notdienstbereich Meiningen Notdienstbereich Schmalkalden Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben Weimar Telefon: Telefax: Internet: info@kvt.de verantwortlich: Dipl.-Med. Regina Feldmann, Sven Auerswald Redaktion: Babette Landmann Redaktionsschluss: Druck: Druck Repro und Verlag OHG Erfurt KV Thüringen Sonderrundschreiben 1/2009

3 Editorial Weimar, Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit dem heutigen Sonderrundschreiben wird Ihnen die zukünftige Organisationsstruktur im organisierten ärztlichen Notdienst bekannt gegeben. Wir haben den Weg über das Sonderrundschreiben und die Allgemeinverfügung gewählt, um flächendeckend zum selben Zeitpunkt die selben Informationen zu veröffentlichen. Bisher sind einzelne Umstrukturierungen wie die Zusammenlegung von Notdienstbereichen, die Errichtung von Notdienstzentralen an Krankenhäuser oder die Bindung von Fahrdienstunternehmen als Verwaltungsakte in Einzelbescheiden bekannt gegeben worden. Da die aktuelle Umstrukturierung des organisierten ärztlichen Notdienstes jetzt aber alle Ärzte in Thüringen betrifft, wird auf die Einzelbescheide verzichtet, stattdessen eine Allgemeinverfügung erlassen. Eine Allgemeinverfügung ist auch ein Verwaltungsakt, der sich an einen bestimmten Personenkreis richtet. Die Umstrukturierung des organisierten ärztlichen Notdienstes richtet sich an alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. Beginnend ab wird die Umstrukturierung des organisierten ärztlichen Notdienstes in enger Abstimmung mit den jeweiligen Notdienstobleuten und Kreisstellenvorsitzenden regional umgesetzt werden. Insgesamt hoffen wir, dass in Gesamtthüringen spätestens zum die neuen regionalen Strukturen bestehen. Den einzelnen Ärzten gegenüber wird die Umstrukturierung im jeweiligen Bereich dann mit der Bekanntgabe des neuen Dienstplans nach der neuen Struktur durch den jeweiligen Notdienstobmann wirksam. Wir hoffen dabei auf Ihre tatkräftige Unterstützung vor Ort und werden uns rechtzeitig mit Ihren Notdienstverantwortlichen auch hinsichtlich des Zeitplanes abstimmen. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Med. Regina Feldmann 1. Vorsitzende KV Thüringen Sonderrundschreiben 1/2009 Seite 1 von 20 SonderRS_0109.indd :21:05 Uhr

4 Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Umstrukturierung des Notdienstes Auf der Grundlage von 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit 27 der Satzung der KV Thüringen in Verbindung mit 8 der Notdienstordnung der KV Thüringen, in der Fassung vom , erlässt die KV Thüringen nach Beschlussfassung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der KV Thüringen folgende Allgemeinverfügung: I. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die gemäß 4 der Notdienstordnung in der Fassung vom verpflichtet sind, am organisierten ärztlichen Notdienst im Bereich der KV Thüringen teilzunehmen. II. Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten wird eine Umstrukturierung für den organisierten ärztlichen Notdienst im Bereich der KV Thüringen vorgenommen. Es werden nachfolgende Strukturen festgelegt: 1. Notdienstbereiche entsprechend Anlage I und II (Karte der Notdienstbereiche und Zuordnung der Städte/Gemeinden zum jeweiligen Notdienstbereich) 2. Errichtung und Betrieb von Notdienstzentralen entsprechend Anlage III (die jeweiligen Adressen und Dienstzeiten für den Sitzdienst werden regional bekanntgegeben) 3. Bindung und Inanspruchnahme von Dienstleistern für den Fahrdienst entsprechend Anlage IV (die jeweiligen Vertragspartner und lokale Besonderheiten werden regional bekanntgemacht) 4. Erhalt und Einrichtung von speziellen ärztlichen Notdiensten in den Fachgebieten Kinder- und Jugendmedizin, Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde entsprechend Anlagen V bis VII. Die regionale Ausgestaltung erfolgt in enger Abstimmung mit dem/der jeweiligen Notdienstobmann/-obfrau und/oder dem/der Kreisstellenvorsitzenden. Nach erfolgten Vertragsabschlüssen in den einzelnen Bereichen erstellt er/sie den jeweiligen Dienstplan nach der neuen Struktur und gibt ihn in seinem Notdienstbereich rechtzeitig bekannt. Er/sie kann sich dazu der Unterstützung durch die Verwaltung der KV Thüringen bedienen. Der/die Notdienstobmann/-obfrau handelt dabei auf Weisung des Vorstandes der KV Thüringen. III. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gemäß 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet, d. h. die KV Thüringen beginnt ab diesem Zeitpunkt mit der Umsetzung der zuvor genannten Umstrukturierung des Notdienstes. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der regionalen Strukturdetails und des Dienstplanes ist jeder/jede an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt/Ärztin und Einrichtung verpflichtet, nach dieser Struktur seine Notdienstverpflichtung zu erfüllen und die regionale Notdienstumlage zu entrichten. Eine Abweichung davon oder die Nichteinhaltung der vorgegebenen Notdienststruktur gilt als Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Begründung: Die Umstrukturierung des Notdienstes ist erforderlich, da die Sicherstellung der ambulanten Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten auch zukünftig gewährleistet werden muss, um die Notfallversorgung aufrecht erhalten zu können. Aufgrund der zunehmenden Überalterung der Thüringer Ärzteschaft und insgesamt rückläufigen Arztzahlen ist es notwendig, einzelne Notdienstbereiche zusammenzuschließen und/ oder Notdienstzentralen einzurichten und/oder Fahrdienstleister für den Hausbesuchsdienst zu binden. Seite 2 von 20 KV Thüringen Sonderrundschreiben 1/2009 SonderRS_0109.indd :21:05 Uhr

5 Amtliche Bekanntmachung Die KV Thüringen hat, um dem ihr auferlegten Sicherstellungsauftrag gerecht zu werden, eine Beobachtungspflicht. Sie muss geeignete Mittel einsetzen, wenn ersichtlich wird, dass die Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes in einem Notdienstbereich durch eine nicht mehr ausreichende Zahl von Ärzten gefährdet ist oder zukünftig gefährdet wird. Bereits seit einigen Jahren können insbesondere im ländlichen Gebiet und dort vor allem im hausärztlichen Bereich immer mehr freiwerdende Arztpraxen infolge fehlender Bewerber nicht wieder besetzt werden. Die Folge ist, dass Patienten aufgrund von Praxisschließungen heute schon auf bisherige Strukturen verzichten und längere Anfahrtswege und damit verbundene Belastungen in Kauf nehmen müssen. Gleichzeitig aber wachsen die Ansprüche an die medizinische Versorgung mit der Zunahme der meist intensiveren medizinischen und psychosozialen Betreuung bedürfenden älteren und alten Menschen. Ausweislich des letzten Demographieberichtes Thüringen steigt der Anteil der älteren Bevölkerung überdurchschnittlich. Während % der Bevölkerung älter als 65 Jahren war, waren es 2004 bereits 20 %. Für einen Zeitraum von 2004 bis 2020 prognostiziert der Demographiebericht eine weitere Zunahme von 24 % der über 65-jährigen Bevölkerung. Dies macht eine intensivere Betreuung der Patienten auch zu sprechstundenfreien Zeiten erforderlich. Gleichzeitig steigt der Anteil der älteren Ärzteschaft. Im Jahr 2008 betrug der Anteil der über 55-jährigen Ärzte 38,28 %, der über 60-jährigen Ärzte 22,51 %. Es ist absehbar, dass in nächster Zeit ca. 25 % der gesamten Ärzteschaft aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidet. Diese Ärzte stehen der KV Thüringen nicht mehr zur Einteilung am Notdienst zur Verfügung. Es ist ihr daher nicht mehr möglich, den Notdienst in einigen Bereichen sicher zu stellen. Diese demographische Entwicklung sowohl der Ärzteschaft als auch der Gesamtbevölkerung Thüringens macht eine Neustrukturierung der ambulanten ärztlichen Versorgung erforderlich. Dazu müssen insbesondere Veränderungen in der Struktur des organisierten ärztlichen Notdienstes vorgenommen werden, um auch in sprechstundenfreien Zeiten die Notfallversorgung weiterhin aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund haben sich Vorstand und Vertreterversammlung der KV Thüringen entschlossen, einzelne kleinere Notdienstbereiche zusammenzuschließen und größere Notdienstbereiche zu bilden. Durch den Zusammenschluss stehen in den einzelnen Notdienstbereichen eine höhere Anzahl von Ärzten zur Verfügung, mit der Folge, dass die Dienstfrequenz für den einzelnen Arzt sinkt. Er wird weniger häufig als bisher zum Notdienst eingeteilt. Durch die Vergrößerung der Bereiche erhöht sich aber auch die Einsatzfrequenz für den einzelnen diensthabenden Arzt, bedingt durch die höhere Anzahl der zu versorgenden Patienten. Der organisierte ärztliche Notdienst kann in Notfalldienstzentralen als Sitz- und/oder Fahrdienst erfolgen. Die Notdienstzentralen an Krankenhäusern dienen als Anlaufpraxis für gehfähige Patienten zu bestimmten regional unterschiedlich festgelegten Zeiten. Diese Versorgungsmöglichkeit in der sprechstundenfreien Zeit bewirkt eine deutliche Verringerung der Hausbesuche und eine umfassendere qualitativ hochwertige Notfallversorgung. Außerdem gewährleistet das Krankenhaus im Hintergrund eine ergänzende Diagnostik und ggf. eine nahtlose stationäre Weiterbehandlung. Aufgrund der Zusammenlegung und der damit verbundenen Vergrößerung der Notdienstbereiche ist es erforderlich, einen Fahrdienst in den einzelnen Bereichen einzurichten. Um dem diensthabenden Arzt Erholungsphasen zu gewährleisten und ihm seine Konzentration auf die ärztliche Behandlung zu ermöglichen, hat sich der Vorstand und die Vertreterversammlung darüber hinaus entschlossen, Fahrdienstunternehmen vertraglich zu binden. In den größeren Bereichen muss der diensthabende Arzt nicht mehr selbst in unbekannte Ortschaften fahren und der Fahrer kann als Begleitperson bei der Ableistung der Notdiensteinsätze unterstützend tätig werden. Da die notwendigen Vorbereitungen und Vertragsabschlüsse für die flächendeckende Umstrukturierung des organisierten ärztlichen Notdienstes regional unterschiedliche Zeiträume in Anspruch nehmen, wird der/die regional zuständige Notdienstobmann/Obfrau aufgegeben, nach den erfolgten Vertragsabschlüssen in den einzelnen Bereichen einen neuen Dienstplan nach der dann regional geltenden Struktur zu erstellen und ihn im jeweiligen Notdienstbereich rechtzeitig bekanntgeben. Dies erfolgt in den ersten Bereichen frühestens ab und soll spätestens am abgeschlossen sein. KV Thüringen Sonderrundschreiben 1/2009 Seite 3 von 20 SonderRS_0109.indd :21:05 Uhr

6 Amtliche Bekanntmachung Begründung Sofortvollzug: Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung muss angeordnet werden, da die KV Thüringen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Umstrukturierung des Notdienstes hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist gegeben, weil die KV Thüringen akute Sicherstellungsprobleme in den bisherigen Notdienstbereichen hat. Die gesetzliche Aufgabe der KV Thüringen, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten, kann nur durch die Zusammenlegung der Bereiche und der damit verbundenen Errichtung von Notdienstzentralen sowie der Bindung von Fahrdienstunternehmen geregelt werden. Die Maßnahme dient dem Schutz hoher Rechtsgüter. Die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und körperliche Integrität der Patienten, welche durch die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten gewährleistet wird, ist als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu werten. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein höheres Gewicht zu als persönlichen Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der KV Thüringen, Zum Hospitalgraben 8, Weimar, erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig. Der Antrag ist bei dem Sozialgericht Gotha, Kammer für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts, Bahnhofstraße 3a, Gotha, zu stellen. Dipl.-Med. Regina Feldmann Sven Auerswald 1. Vorsitzende 2. Vorsitzender Seite 4 von 20 KV Thüringen Sonderrundschreiben 1/2009 SonderRS_0109.indd :21:06 Uhr

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