Barmenia. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz) Versicherungen

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz) Barmenia Versicherungen Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Hauptverwaltung Barmenia-Allee Wuppertal Stand Inhaltsübersicht Seite 1 Versichert ist (Risikobeschreibung) Mitversicherte Personen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Auslandsdeckung Mietsachschäden Elektronischer Datenaustausch/ Internetnutzung Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Mitversicherung von Vermögensschäden 4 9 Gewässerschäden Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (UschadG) Ansprüche aus Benachteiligungen (Diskriminierung) Allmählichkeitsschäden Schäden durch häusliche Abwässer Vorsorgeversicherung Künftige Bedingungsverbesserungen Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindestleistungsstandards... 6 A /2013

2 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder - einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz - einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. - eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung, - eines Wochenendhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherten ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten. - eines Kleingartens einschließlich Laube. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); b) aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) c) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR je Bauvorhaben; Übersteigt der Voranschlag diese Summe, so ist für den EUR übersteigenden Betrag noch ein Beitrag zu zahlen, der sich aus dem dann gültigen Tarif für die selbstständige Bauherren-Haftpflichtversicherung ergibt. d) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer; e) als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 1.4 als Radfahrer; Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen. Die Nutzung von Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert. 1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 1.7 als Halter oder Hüter von - zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, - gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, - Bienen. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.8 a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde. Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, - deren Halter oder Eigentümer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt; - deren Halter oder Eigentümer zu den in diesem Vertrag mitversicherten Personen gehört; b) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, c) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, d) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden aus der Verletzung der Aufsichtspflicht über fremde minderjährige Kinder, soweit es sich nicht um eine regelmäßige, insbesondere auch berufliche/ dienstliche, Tätigkeit mit Zahlung eines Entgeltes (z. B. als Tagesmutter) handelt. 2 2 Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers (* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.) 2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schuloder sich daran unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden. Berufliche Erstausbildung bedeutet: - Lehre mit Abschluss, - Lehre mit Abschluss und anschließendem Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang oder - Studium mit Abschluss, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen: - bei einer Wartezeit von bis zu einem Jahr im Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung - bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes; - bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes nach der Schule sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung; - für Volljährige, unverheiratete Kinder nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss. Unmittelbar (und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne) ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr (Wartezeit). Während der versicherten Wartezeiten kann eine Aushilfstätigkeit (so genanntes Jobben) ausgeübt werden. Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. Nicht versichert ist die Referendarzeit. 2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und/oder körperlich behinderten Kindern, sofern ein Vormundschaftsgericht die Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherten Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner angeordnet hat. 2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-

3 rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. 2.2 und 2.3: - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen jeweils unverheiratet sein. - Der mitversicherte Partner muss unter der gleichen Anschrift wie der Versicherungsnehmer gemeldet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 7 sinngemäß. 2.6 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegestufe 1). 2.7 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht eines im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Elternteiles. Für die Ziffern 2.5 bis 2.7 gilt: Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden sowie von privaten Krankenversicherern. 2.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Student an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Dabei ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schule, der Universität, der Fach- oder Berufsakademie. 2.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf Grund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit a) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach 1897 (6) BGB. 3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. - Kfz, die ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte. - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen Wassersportfahrzeugen (nicht versichert sind eigene Segelboote, Surfbretter, Wind-/Kitesurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen). Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; Für alle Fahrzeuge/Modelle gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat Nicht versichert sind Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der vorgenannten Kraft-, Luft und Wasserfahrzeuge. Vom Versicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu (z. B. Training). 4 Auslandsdeckung Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem - vorübergehenden Aufenthalt von bis zu drei Jahren in Staaten der EU und der Schweiz - vorübergehenden Aufenthalt in Staaten außerhalb der EU und der Schweiz bis zu einem Jahr eingetreten sind. Mitversichert ist - in Erweiterung von Ziffer auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb der Euro und der Schweiz. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Mietsachschäden 5.1. Mietsachschäden an Immobilien. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung. 6 Elektronischer Datenaustausch/ Internetnutzung 6.1 Mitversichert ist insoweit abweichend von Ziff AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen 3

4 - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch Für Ziff bis gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.2 Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die für diesen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. 6.3 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. 6.5 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 7 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 8 Mitversicherung von Vermögensschäden 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 8.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; - aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; - aus Rationalisierung und Automatisierung; - aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 9 Gewässerschäden Mitversichert gilt im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung - außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko. 9.1 Versichert ist im Umfang dieses Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Ziff. 6.5 und 6.6 AHB Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 9.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 9.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 9.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 4

5 10 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme EUR Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Ziffer 4 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 11 Ansprüche aus Benachteiligungen (Diskriminierung) 11.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), den Bestimmungen der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz) und den nachfolgenden Vereinbarungen Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziff AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1, 2.2 und 2.5 genannten Personen Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 1.2 geltend gemacht werden; teilweise abweichend von Ziffer 4 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden ; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 12 Allmählichkeitsschäden Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 13 Schäden durch häusliche Abwässer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. 14 Vorsorgeversicherung 14.1 Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung auch dann, wenn eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß Ziffer ), so endet der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 4.1 (2) AHB zwei Monate nach der Meldung gemäß Ziffer 4.1 (1) AHB über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde Nicht versicherbare Hunderassen: (gilt auch für Kreuzungen mit diesen Rassen) - Alano, - American Bulldog, - American Pittbull-Terrier, - American Staffordshire-Terrier, - Bandog, 5

6 - Bullmastiff, - Bullterrier, - Cane Corso, - Dobermann, - Dogo Argentino, - Dogue de Bordeaux, - Fila Brasileiro, - Kangal, - Kaukasischer Owtscharka, - Mastiff, - Mastin Español, - Mastino Napoletano, - Perro de Presa Canario, - Perro de Presa Mallorquin, - Pitbull-Terrier, - Rottweiler, - Staffordshire-Bullterrier, - Tosa Inu 15 Künftige Bedingungsverbesserungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AHB und/oder die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz) ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür eine Zusatzprämie berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. 16 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der dieser Privathaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz)" Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (Stand April 2011). 17 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindestleistungsstandards Wir garantieren Ihnen, dass unsere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung für Familien (Basis-Schutz)" die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis Beratungsprozesse (mit Stand ) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ( ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.) 6

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