HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU. für ein Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) 16. Wahlperiode. Drucksache 16/

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1 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) A. Problem Seit dem Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes im Jahre 1956 haben sich die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in Deutschland grundlegend geändert. Die gesellschaftliche Entwicklung des 21. Jahrhunderts ist durch eine Flexibilisierung der Wirtschafts-, Arbeits- und Lebensverhältnisse gekennzeichnet. Damit einhergehend hat sich das Konsum- und Einkaufsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher gewandelt. Die geänderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten verlangen nach neuen Lösungen bei der Organisation des gesellschaftlichen Lebens. Der Spielraum, den das Ladenschlussgesetz dem Einzelhandel, den Verbraucherinnen und Verbrauchern in diesem Umfeld bietet, wird schon seit vielen Jahren als zu eng empfunden. Sowohl der Einzelhandel als auch die Kundinnen und Kunden werden durch die Schließungsgebote des Ladenschlussgesetzes in der Gestaltung zeitflexibler und bedarfsorientierter Verkaufs- und Einkaufsmöglichkeiten unnötig eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist eine Neukonzeption der Ladenöffnungszeiten, die dem Einzelhandel sowie den Kundinnen und Kunden den Freiraum für flexible und individuelle Konzepte bei der Ausgestaltung der Öffnungszeiten schafft, unabdingbar. B. Lösung Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/813) wurde der Ladenschluss aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für das Wirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) ausgenommen und unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Damit obliegt die Kompetenz für eine Neukonzeption der Ladenschluss- und Ladenöffnungszeiten ausschließlich den Ländern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll von der Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht werden: Mit der Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen soll der Einzelhandel die erforderliche Flexibilität erhalten, sich auf die Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher einzustellen. Die bedarfsgerechte Flexibilisierung stellt für die Kundinnen und Kunden zugleich einen Beitrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar, insbesondere für Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen. Die Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten schafft ferner Impulse für innovative Verkaufsstrategien im mittelständischen Einzelhandel, um so dessen Vorzüge gegenüber dem Versandhandel, dem E-Commerce und großen Marktteilnehmern insbesondere in den Punkten Lagevorteile, Service- und Beratungsangebot besser zu platzieren. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition. Daran soll aus religiösen, kultur - und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden. Abweichungen sollen von diesem Grundsatz - wie nach dem bisherigen Ladenschlussrecht - nur in Ausnahmefällen und unter Abwä- Eingegangen am 5. September 2006 Eilausfertigung am 6. September 2006 Ausgegeben am 15. September 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 gung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten möglich bleiben. Die im Ladenschlussrecht enthaltenen Sonderregelungen für den Sonntagsverkauf in bestimmten Bereichen wie in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie auf Flughäfen und Bahnhöfen oder in Apotheken, Kiosken und Tankstellen sind zur Abdeckung eines bestehenden Versorgungsinteresses weiterhin notwendig und sinnvoll und sollen Bestand haben. Das Gesetz dient schließlich auch dem Abbau bürokratischer Regelungen und stellt zugleich einen Beitrag zur Harmonisierung der Verkaufszeiten im europäischen Vergleich dar. C. Befristung Das Gesetz wird bis zum 31. Dezember 2011 befristet. D. Alternativen Keine. E. Finanzielle Mehraufwendungen Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. Insbesondere der Aufwand für den Gesetzesvollzug wird aufgrund der mit dem Gesetz stattfindenden Deregulierung und Entbürokratisierung niedriger als bisher ausfallen. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ D e r L a n d t a g w o l l e d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l i e ß e n : Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) Vom Zweck des Gesetzes ist es, 1 Zweck des Gesetzes 1. die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff 1. "Verkaufsstellen" Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden; 2. "Feilhalten" das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen entgegengenommen werden können; 3. "Reisebedarf" insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen; 4. "Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs" Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und den Haushaltsbedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen; 5. "Zubehörartikel" Erzeugnisse und Waren, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässigen Feilhalten stehen und dieses ergänzen; 6. "Feiertage" die gesetzlichen Feiertage. (2) Für das Feilhalten von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit in den einzelnen Vorschriften keine anderen Regelungen getroffen sind. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung 1. auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden, 2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur - und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen. 3 Öffnungszeiten (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 (2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und 3. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. (3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. (4) Die Gemeinden können 1. abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist, 2. in den Grenzen des 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des 5 und des 6 einen geschäftlichen Verkehr auf Großmärkten zum Verkauf an den Endverbraucher zulassen. (5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. (1) Abweichend von 3 Abs. 2 dürfen 4 Sonderöffnungszeiten 1. Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf, 2. Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf, 3. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen, 4. Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Backund Konditorwaren, 5. Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und 6. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte geöffnet sein. (2) Abweichend von 3 Abs. 2 ist die Öffnung von Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Landesapothekerkammer Hessen hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich. (3) Verkaufsstellen nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sollen am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben.

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte (1) Abweichend von 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen 1. in den durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als Kurorte bezeichneten und anerkannten Orten sowie 2. in einzeln zu bestimmenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonderem Besucheraufkommen an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs geöffnet sein. Die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten. (2) Die Bestimmung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten nach Abs. 1 Nr. 2 wird in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss wahrgenommen und ist öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Offenhaltung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Kurbetrieb nach Abs. 1 Nr. 1 stattfindet oder ein besonderes Besucheraufkommen nach Abs. 1 Nr. 2 anzutreffen ist. Die Grenzen dieser Bereiche werden in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntgabe sind die Sonn- und Feiertage, an denen eine Öffnung zulässig ist, und die Öffnungszeiten festzusetzen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. 6 Weitere Verkaufssonntage (1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werde n. (3) Die Adventssonntage, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden. 7 Ausnahmen im öffentlichen Interesse Das für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmten Stellen können im Einzelfall über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen weitere befristete Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 8 Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. abweichend von 3 Abs. 2 Nr. 1 über die Ausnahmen nach 4 hinaus weitere Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Befriedigung an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung erforderlich ist, 2. die Offenhaltung von Verkaufsstellen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf bestimmte Sonn- und Feiertage, Zeiten und Waren beschränken, 3. die Größe von Verkaufsflächen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 und von Verkaufsflächen für Kioske nach 4 Abs. 1 Nr. 3 auf das für diese Zwecke erforderliche Maß begrenzen,

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Nr. 2 und 3 auf andere Stellen übertragen. (2) In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 können Ausnahmen auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festgesetzt. 9 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen während der nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und aufgrund der in 3 Abs. 4, 5, 6 und 7 ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden einschließlich der notwendigen Vorbereitungsund Abschlussarbeiten beschäftigt werden. (2) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die 3 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), entsprechend. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 10 Aufsicht und Auskunft (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes wird Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörde) mit mehr als Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten anordnen. (3) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. (4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Beschäftigten. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder Gewerbetreibender nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) den Bestimmungen des 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 Satz 2, 5 Abs. 1, 9, b) einer Rechtsverordnung nach 8, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) einer vollziehbaren Anordnung nach 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder d) Angaben nach 10 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht, 2. als Beschäftigte oder Beschäftigter der Auskunftsverpflichtung nach 10 Abs. 4 nicht nachkommt.

7 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c kann mit einer Geldbuße bis zu Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und d oder Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist in Gemeinden mit und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss. 12 Vorrang von Landesrecht Im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), keine Anwendung. 13 Übergangsvorschrift Auf die in 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 11. September 1961 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 261), aufgeführten Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte findet bis zu einer abweichenden Bestimmung durch die nach 5 Abs. 2 zuständige Behörde 5 Abs. 1 Anwendung. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

8 8 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 Begründung I. Allgemeines Die Regulierung von Öffnungszeiten in Kaufhäusern, Läden und sonstigen Geschäften besitzt in Deutschland eine lange Tradition. Bereits die ersten Arbeitszeitbeschränkungen für Arbeiter im Handelsgewerbe aus dem Jahre 1891 (RGBl. S. 261) enthielten Vorschriften über den Ladenschluss. Im Jahre 1956 wurde erstmals unter der Überschrift "Ladenschluss" das "Gesetz über den Ladenschluß" verabschiedet. Das Gesetz verfolgte dabei das Ziel, die Beschäftigten im Einzelhandel vor überlangen Arbeitszeiten - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende - durch eine zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten zu schützen. Seit 1956 wurde das Gesetz mehrfach, zuletzt in den Jahren 1996 und 2003, novelliert. Mit den Änderungen der Jahre 1996 und 2003 wurden die Öffnungszeiten an Werktagen und Samstagen bis 20 Uhr erweitert. Mit anlassgebend hierfür war eine vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft beim Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung München in Auftrag gegebene Studie, in der das Ifo-Institut seinerzeit vorschlug, die Öffnungszeiten an Werktagen vollständig freizugeben, mindestens jedoch bis 22 Uhr zu verlängern. Auf der Grundlage des Gutachtens erhoffte positive Effekte für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung konnten allerdings nicht realisiert werden, unter anderem, weil sich die Verlängerung der Öffnungszeiten bis 20 Uhr als nicht ausreichend erwiesen hat. Insgesamt betrachtet müssen bisherige gesetzgeberische Initiativen für eine Reform des Ladenschlussrechts als unzureichend betrachtet werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/813) wird aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für das Wirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) der Ladenschluss ausgenommen und unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Im Zuge der Föderalismusreform wird damit sowohl die Forderung der Länder als auch des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Ladenschlussentscheidung vom 9. Juni 2004 (BVerfGE 111, 10) umgesetzt. Nunmehr obliegt die Kompetenz für eine Neukonzeption der Ladenschlussund Ladenöffnungszeiten ausschließlich den Ländern, während der Bund darauf beschränkt ist, das von ihm erlassene Recht wieder aufzuheben, um ein dauerhaftes Nebeneinander von Landes- und partiellem Bundesrecht zu vermeiden (Art. 125a Abs. 1 GG). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für die Materie Ladenschluss von der Gesetzgebungskompetenz der Länder aus folgenden Erwägungen Gebrauch gemacht werden: Seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes vor einem halben Jahrhundert haben sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und Rahmenbedingungen in Deutschland grundlegend geändert. Die gesellschaftliche Entwicklung des 21. Jahrhunderts ist durch eine Flexibilisierung der Wirtschafts-, Arbeits- und Lebensverhältnisse gekennzeichnet, die permanent neue Herausforderungen an die Unternehmen, die Beschäftigten sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher stellt. Aufgrund der Europäisierung und Globalisierung des Wirtschaftslebens und der damit einhergehenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen, insbesondere auch der Flexibilisierung der Arbeitszeiten, stellen sich hohe Flexibilisierungsanforderungen an die Organisation des Wirtschafts- und Arbeitslebens, aber auch an die Gestaltung des Privatlebens jedes einzelnen. Damit einhergehend hat sich auch das Konsum- und Einkaufsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher gewandelt. Die geänderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten verlangen nach neuen Lösungen bei der Organisation des gesellschaftlichen Lebens. Im Zuge dieser Veränderungs- und Umstrukturierungsprozesse ist die Neukonzeption des Ladenschlusses unabdingbar. Der Rahmen, den die Öffnungszeiten des Ladenschlussgesetzes von 1956 auch nach mehrfachen Änderungen gewähren, trägt dieser Entwicklung nur unzureichend Rechnung. Seit vielen Jahren werden die Handlungsmöglichkeiten, die das geltende Ladenschlussrecht den Einzelhandelsunternehmen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern und dem Verkaufspersonal bieten, als zu eng empfunden. Die mit der Novelle des Ladenschlussgesetzes von 1996 vorgenommene geringfügige Erweiterung der Öffnungszeiten bis 20 Uhr brachte nicht den erhofften zeitgemäßen und bedarfsorientierten

9 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Spielraum zur Erfüllung der Kundenwünsche. Nach dem am 15. Dezember 1999 veröffentlichten "Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des im Jahre 1996 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Ladenschlussgesetz" (Bundestagsdrucksache 14/2489) 1 wurde die Erweiterung der Öffnungszeiten bis 20 Uhr grundsätzlich positiv aufgenommen. Gleichwohl hat das Ifo-Institut in seinem zum Erfahrungsbericht abgegebenen Gutachten festgestellt, dass sich eine Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher für eine Abschaffung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten ausspricht (45 v.h. pro, 36 v.h. contra Abschaffung der Ladenschlusszeiten). Darüber hinaus haben sich auch weite Teile der bei der Erstellung des Erfahrungsberichts beteiligten maßgeblichen Wirtschaftsverbände, namentlich der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.v., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.v., der Bundesverband der Filialbetriebe und Selbstbedienungswarenhäuser e.v., der Deutsche Industrie- und Handelstag, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.v. und der Deutsche Städte- und Gemeindebund für eine vollständige Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen ausgesprochen. Das Ifo- Institut kommt in seinem Gutachten daher zu dem Fazit, dass eine gesetzliche Regulierung der Öffnungszeiten eine unzeitgemäße Einschränkung der Handlungsfreiheit von Konsumenten und Einzelhandel darstelle, ohne dass hierfür Argumente einer rationalen Wirtschaftspolitik geltend gemacht werden können, und schlägt abermals eine vollständige Aufhebung der Ladenschlusszeiten an allen Werktagen vor. Der Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels nach liberalisierten Verkaufszeiten an Werktagen wird durch aktuellere Umfrageergebnisse bzw. Stellungnahmen eindrucksvoll bestätigt. Nach einer Umfrage unter rund Leserinnen und Lesern des Nachrichtenmagazins SPIEGEL aus dem Sommer 2004 waren nur noch 19 v.h. der Meinung, dass Ladenöffnungszeiten bis 20 Uhr ausreichen. Dagegen sprachen sich knapp 74 v.h. für eine weitgehende Freigabe der Ladenöffnungszeiten aus, davon rund 52 v.h. für eine vollständige Freigabe der Öffnungszeiten an allen Wochentagen rund um die Uhr und 21 v.h. für eine Ausweitung der Öffnungszeiten an den Werktagen. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.v. erklärte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. März 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/813) ausdrücklich, dass er in der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Länder einen zentralen Schritt sehe, dass die von ihm bereits mit dem Erfahrungsbericht im Jahre 1999 geforderte Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen realisiert werden könne. Vor diesem Hintergrund können die Anforderungen der veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Lebens- und Konsumgewohnheiten nur mit einer vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an allen Werktagen einschließlich der Samstage beantwortet werden. Dies entspricht den Erfordernissen einer zeitgemäßen Anpassung des normativen Rechts an die Bedürfnisse der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie den Erfordernissen an eine rational begründete Wirtschafts- und Sozialpolitik. Eine staatliche Intervention in Form gesetzlich regulierter Öffnungszeiten lässt sich wirtschaftspolitisch nur rechtfertigen, wenn hierdurch die Bedingungen für eine Teilnahme an einem fairen und gleichberechtigten Wettbewerb gefährdet wären. Für eine solche Annahme bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Situation im Einzelhandel ist geprägt durch eine hohe Wettbewerbsintensität, in der Preisgestaltung, Standortfaktoren und die Qualität des Dienstleistungsangebots gegenüber der Regelung von Verkaufszeiten eine maßgebende Rolle spielen. Das Funktionieren marktwirtschaftlicher Prinzipien ist in diesen Bereichen auch ohne staatliche Intervention gewährleistet, sodass für eine Begrenzung der Öffnungszeiten an Werktagen keine sachlichen Argumente vorgetragen werden können. Vielmehr bietet eine Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen dem Einzelhandel die Möglichkeit für eine individuelle Gestaltung der Öffnungszeiten nach wirtschaftlichen Kriterien. Konkret bedeutet dies, dass der Einzelhandel auf die Konsumgewohnheiten und Wünsche der Kundinnen und Kunden reagieren kann, was ihm bei den gegenwärtigen Ladenschlusszeiten nicht möglich ist. Die Beispiele der Verkaufsprivilegien für Tankstellen, Kioske, Bahnhöfe und Flughäfen sowie der Versandhandel, der E-Commerce oder der Shoppingtourismus insbesondere in Form des so genannten "Cross-Border-Shoppings" haben in den vergan- 1 Im Folgenden Erfahrungsbericht

10 10 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 genen Jahren deutlich gemacht, dass sich die Konsumgewohnheiten und die Nutzung von Einkaufsmöglichkeiten und -zeiten stark gewandelt haben. Für viele Konsumentinnen und Konsumenten dient das Einkaufen nicht mehr nur der Bedarfsabdeckung, sondern ist längst zu einem Element der Freizeitgestaltung geworden. Die jetzt noch vorhandenen Verkaufsprivilegien führen in diesem Zusammenhang zu Wettbewerbsverzerrungen im Einzelhandel, die nur durch eine Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen ausgeräumt werden können. Die Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten kann im Übrigen Impulse für innovative Verkaufsstrategien im mittelständischen Einzelhandel schaffen, um so dessen Vorzüge gegenüber dem Versandhandel, dem E-Commerce und großen Marktteilnehmern insbesondere in den Punkten Lagevorteile, Service- und Beratungsangebot besser zu platzieren. Die Liberalisierung der Öffnungszeiten ermöglicht dem Einzelhandel neue Spielräume für kundenorientierte Serviceangebote, innovative Veranstaltungskonzepte und Aktionen wie beispielsweise das "Mitternachtshopping" und kann das anerkannte Image des hessischen Einzelhandels weiterentwickeln und die Leistungsfähigkeit verbessern. Die bedarfsgerechte Flexibilisierung stellt für die Kundinnen und Kunden zugleich einen Beitrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar, insbesondere für Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen. Positive Begleiteffekte der neuen Spielräume können sich ferner auch im Hinblick auf eine Wiederbelebung von Innenstadtlagen sowie einer verbesserten Marktsituation für die an den Einzelhandel gebundenen Dienstleistungssektoren, beispielsweise für die Gastronomie, das Taxigewerbe und die Freizeit- und Kultureinrichtungen, ergeben. Durch die Liberalisierung der Öffnungszeiten werden wichtige Signale für eine Innovation des Dienstleistungsgewerbes insbesondere für kundenorientierte Serviceangebote im Einzelhandel gesetzt. Die bisherigen Regelungen des Ladenschlussrechts besitzen insofern marktregulierenden Charakter, der durch die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen überholt ist. Auch in sozialpolitischer Hinsicht ergeben sich keine sachlichen Gründe für ein Festhalten an den werktäglichen Ladenschlusszeiten. Die ursprüngliche arbeitsschutzrechtliche Motivation für gesetzliche Ladenschlusszeiten hat nur noch eine geringe Bedeutung für die Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten im Einzelhandel, da sich die maximalen Arbeitszeiten, Mindestzeiten für Pausen und Erholungszeiten vorrangig aus den Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ergeben und die Lage und Dauer der konkreten Arbeitszeitbedingungen im Wesentlichen durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Der Schutz vor sozial unerwünschten und gesundheitsschädlichen Arbeitszeiten wird wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben hinreichend sichergestellt, sodass das bisherige Privileg des Arbeitsschutzes über gesetzliche Ladenschlusszeiten entfallen kann. Soweit die bisherigen Ladenschlusszeiten in Ergänzung zum allgemeinen Arbeitszeit- und Tarifrecht Regelungen über die Lage der werktäglichen Arbeitszeit des Verkaufspersonals vorgeben, handelt es sich um eine Überregulierung, die keine anderweitige Entsprechung im deutschen Recht findet. Der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung findet seine Grundlage in Art. 53 der Verfassung des Landes Hessen und in Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung. Es besteht kein Anlass, von dem Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden an Sonn- und Feiertagen abzuweichen. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition, an der aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden soll. Von diesem Grundsatz sind - wie nach dem bisherigen Ladenschlussrecht - nur Ausnahmen möglich, die unter Abwägung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Die im Ladenschlussrecht enthaltenen Sonderregelungen für den Sonntagsverkauf in bestimmten Bereichen wie in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie auf Flug- und Bahnhöfen oder in Apotheken, Kiosken und Tankstellen sind zur Abdeckung eines bestehenden Versorgungsinteresses weiterhin notwendig und sinnvoll und sollen in diesem Gesetz weiterhin Bestand haben. Im Interesse der Rechtsklarheit und

11 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ der Transparenz werden die Regelungen an den aktuellen Sprachgebrauch und den tatsächlichen Bedarf angepasst und vereinfacht. Das vorliegende Gesetz löst das bisherige Ladenschlussgesetz in vollem Umfang, also auch hinsichtlich der in 17 Ladenschlussgesetz geregelten Vorschriften über die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen ab. Unter Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist daher in diesem Gesetz auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der nach diesem Gesetz ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen zu regeln. Insgesamt bewirkt das Gesetz den Abbau bürokratischer Regelungen und schafft durch die Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen Gestaltungs- und Entwicklungspotenziale für den Einzelhandel. Durch die Neuregelung der Ladenöffnungszeiten für Hessen gelingt es überdies, den bisherigen Regelungsbereich des Ladenschlussrechts, der über das Ladenschlussgesetz und mehrere Bundes- und Landesverordnungen verteilt ist, in einem Gesetz mit 14 Paragrafen zusammenzufassen. Das Gesetz stellt daher zugleich im Interesse der Anwender- und Kundenfreundlichkeit einen wirksamen Beitrag zu einer Deregulierung überholter und überflüssiger Rechtsvorgaben dar. Bei der Gestaltung eines gemeinsamen Europas stellt die vorgesehene Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen außerdem einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Verkaufszeiten im europäischen Vergleich dar. Nach dem Erfahr ungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1999 sind die Ladenöffnungszeiten in Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal und Spanien, aber auch in Polen äußerst liberal geregelt oder völlig freigegeben. Mit dem Titel des Gesetzes "Ladenöffnungsgesetz" soll verdeutlicht werden, dass im Zuge der Harmonisierung der europäischen Lebens- und Rechtsverhältnisse eine Liberalisierung der Ladenöffnungsmöglichkeiten bewirkt wird. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 (Zweck des Gesetzes) In der Zweckbestimmung wird hervorgehoben, dass die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten verbessert werden. Ferner wird unter Wahrung des Verfassungsgrundsatzes der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 53 Hessische Verfassung und Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung klargestellt, dass die Sonntage und die nach den Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt werden. Zu 2 (Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich) In Abs. 1 werden die im bisherigen Ladenschlussrecht über mehrere Vorschriften verteilten Definitionen systematisch zusammengefasst und an die Rechtspraxis und den Sprachgebrauch angepasst. Die Begriffsdefinition der Verkaufsstellen, Verkaufsstände und -buden werden aus der bewährten Beschreibung des Ladenschlussrechts übernommen und aus Gründen der Klarstellung um die Bereiche der Verkaufseinrichtungen auf Flughäfen, in landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden ergänzt. Im Hinblick auf eine einheitliche Interpretation der Bestimmungen dieses Gesetzes ist zudem eine Definition der Begriffe Feilhalten, Reisebedarf, Waren des täglichen Ge - und Verbrauchs sowie Zubehör anhand von Regelbeschreibungen vorgesehen. Die Regelbeschreibung dieser Begriffe wird für erforderlich erachtet, um dem Rechtsanwender einen einfachen und raschen Überblick über den Umfang der nach den nachfolgenden Vorschriften zulässigen Warenabgabe zu geben. In der Vergangenheit hatten Instanzgerichte beispielsweise entschieden, dass der Verkauf von Schnittblumen nicht dem Reisebedarf zugerechnet werden könne (OLG Frankfurt vom 26. November 1992, Gewerbearchiv 1993, S. 210, OLG München vom 14. Juli 1994, Gewerbearchiv 1995, S. 430). Durch die Definition der Begriffe Reisebedarf und Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs mit Regelbeispielen lassen sich diese Unklarheiten vermeiden. Entsprechendes gilt für den Verkauf von Zubehörartikeln, deren Abgabe zwar nach allgemeiner Rechtsauffassung auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten zulässig ist, sofern sie im Zusammenhang mit einer anderen Hauptleistung erbracht werden. Auch hier bestanden in der Praxis häufig Auslegungsstreitigkeiten über die Zulässigkeit des Zubehörverkaufs

12 12 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 während der Ladenschlusszeiten, die durch die vorgesehene Definition vermieden werden können. Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes auch auf das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen anzuwenden ist. In Abs. 3 werden diejenigen Sachverhalte und Regelungsbereiche aufgeführt, auf die die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes keine Anwendung finden. Nr. 1 entspricht der bisherigen Regelung des 19 Ladenschlussgesetz. Danach ist eine Abgabe von Waren auf Märkten (insbesondere Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten), Messen und Ausstellungen auch an Sonn- und Feiertagen möglich, wenn eine gewerberechtliche Zulassung der zuständigen Behörde vorliegt. Die bisher in 19 Ladenschlussgesetz vorgesehene Bezugnahme auf die Gewerbeordnung kann entfallen, da durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Gesetzgebung für Messen, Märkte und Ausstellungen ausschließlich den Ländern obliegt. Für Großmärkte, auf denen Waren in der Regel an gewerbliche Wiederverkäufer oder Großabnehmer vertrieben werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes wie bisher keine Anwendung, wenn keine Warenabgabe an den Endkunden erfolgt. Nach 3 Abs. 5 Nr. 2 kann die zuständige Behörde - ebenfalls wie bisher - ausnahmsweise einen Verkauf an den Endverbraucher zulassen. Nr. 2 stellt klar, dass bei Veranstaltungen und Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt sind, eine Abgabe von Zubehörartikeln, also Waren, die in einem engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Veranstaltungstyp oder Tätigkeitsbereich stehen, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Fälle des klassischen Zubehörverkaufs liegen danach beispielsweise beim Verkauf von Fanartikeln bei Sportveranstaltungen oder von Büchern, Tonträgern, Programmen, Plakaten sowie von Erfrischungsgetränke n, Ess- und Süßwaren in Konzerten, Theatern und Kinos vor. Nach allgemeiner Rechtsauffassung unterliegt der Verkauf von Zubehörartikeln zwar grundsätzlich nicht den bisherigen Regelungen des Ladenschlussrechts. Um in der Praxis vorhandenen Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, soll mit den in der vorliegenden Regelung aufgeführten Beispielen Rechtsklarheit beim Anwender und für die Verwaltungspraxis erreicht werden. Zu 3 (Öffnungszeiten) Als zentraler Bestandteil dieses Gesetzes wird in Abs. 1 klargestellt, dass an allen Werktagen einschließlich der Samstage keine Beschränkungen hinsichtlich der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und der Warenabgabe bestehen. Die Geschäfte können somit grundsätzlich an allen Werktagen rund um die Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit ihren Kundinnen und Kunden geöffnet werden. Der Einzelhandel erhält damit erstmals die Möglichkeit, seine Öffnungszeiten dem tatsächlichen Bedarf der Kunden anzupassen. Mit dieser Regelung entsteht keine Verpflichtung, das Geschäft während des ganzen Tages offen zu halten. Es ist zu erwarten, dass die neuen Spielräume eine variable und dem wirtschaftlichen Bedarf angemessene Gestaltung der Öffnungszeiten schaffen. Wenn die Kundenströme und die Umsatzentwicklung es erlauben, werden Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen von dieser Öffnungsmöglichkeit Gebrauch machen. Im Zuge der Liberalisierung der werktäglichen Öffnungszeiten können anfängliche Orientierungsschwierigkeiten im Einzelhandel und bei den Kundinnen und Kunden hinsichtlich der tatsächlichen Öffnungszeiten der Geschäfte auftreten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die gesetzliche Vorgabe von festen Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Koordination der lokalen Bedürfnisse durch Abstimmung des Einzelhandels vor Ort erreicht werden kann. Als Ausdruck der nach Art. 53 Hessische Verfassung garantierten Sonn- und Feiertagsruhe wird das Schließungsgebot von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in den Gesetzesentwurf einbezogen. Der Einzelhandel nimmt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen insofern keine Sonderstellung ein. Das Verfassungsinstitut der Sonn- und Feiertagsruhe ist unverzichtbarer Bestandteil der christlich-abendländischen Gesellschaft und wird durch die vorgesehene Regelung festgeschrieben. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Weihnachts- und Neujahrsfestes werden die Öffnungszeiten darüber hinaus am 24. und 31. Dezember, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, auf 14 Uhr begrenzt. Unberücksichtigt geblieben ist in diesem Zusammenhang die bisherige Sonderverkaufsmöglichkeit des 15 La-

13 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ denschussgesetz für Weihnachtsbäume sowie Lebens- und Genussmittel am Heiligabend, sofern dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Für den Einzelhandel sowie die Kundinnen und Kunden besteht aufgrund der mit diesem Gesetz geschaffenen Öffnungsspielräume nunmehr die Möglichkeit, einen entsprechenden Bedarf an Werktagen abzudecken. In den Abs. 3 und 4 werden die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes für abweichende behördliche Zulassungen bei Volksfesten (Abs. 3), bei einem speziellen Versorgungsbedarf an zum sofortigen Verzehr bestimmten Waren (Abs. 4 Nr. 1) und Großmärkten (Abs. 4 Nr. 2) inhaltlich unverändert übernommen. Aus Gründen der Transparenz für Kundinnen und Kunden, Verwaltungsbehörden und sonstige Betroffene ist in Abs. 5 eine generelle Verpflichtung vorgesehen, durch einen Aushang gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen hinzuweisen. Bei der Offenhaltung ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zu 4 (Sonderöffnungszeiten) Abweichungen vom Schließungsgebot für Verkaufsstellen oder für das Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sollen im Umfang der bisherigen Ausnahmeregelungen des Ladenschlussrechts möglich bleiben. Die über mehrere Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes und der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verteilten Sondertatbestände werden in einem Katalog zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Vereinheitlichung erfolgt nach sachlichen Vergleichskriterien des jeweiligen Regelungsgegenstandes und unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit. Nr. 1 entspricht der bisherigen Ausnahmeregelung des 6 Ladenschlussgesetz für Tankstellen. In Nr. 2 werden die Ausnahmebestimmungen des 8 und 9 Ladenschlussgesetz für Bahnhöfe, Flughäfen und Fährhäfen zusammengefasst, vereinheitlicht und damit entbürokratisiert. Während die Sonderöffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen - wie bisher - auf die Abgabe von Reisebedarf beschränkt bleibt, soll diese Einschränkung für Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen nicht gelten. Auch nach dem Ladenschlussgesetz bestand auf internationalen Flughäfen die Möglichkeit, alle Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs während der Ladenschlusszeiten anzubieten, wenn dies in einer Rechtsverordnung, in der eine Begrenzung der Verkaufsflächen auf das erforderliche Maß vorzusehen war, zugelassen wurde. Diese Verordnungsermächtigung hat sich als bürokratische Überregulierung erwiesen und ist mit der Neuregelung der Ladenöffnungszeiten in diesem Gesetz entbehrlich. Zum einen ermöglichte auch die bisherige Regelung des Ladenschlussgesetzes die Abgabe von allen Ge- und Verbrauchsgütern, sodass eine differenzierende Aufzählung von zugelassenen Verkaufsartikeln entbehrlich ist. Zum anderen können für die Ausfüllung der Begrifflichkeit "der auf das für diese Zwecke erforderliche Maß der Verkaufsflächen" keine sachlichen Kriterien herangezogen werden. Begrenzungen ergeben sich vielmehr auf der Grundlage der bauplanerisch vorgesehenen und zugelassenen Verkaufsflächen sowie des Versorgungsbedarfs und der -wünsche des Passagier- und Besucheraufkommens. Im Übrigen besteht aufgrund einer anderweitig geregelten Verpflichtung zur Gesetzesevaluation die Möglichkeit, eventuell auftretende oder sich abzeichnende Fehlentwicklungen im Marktgeschehen im Wege einer Verordnung nach 8 dieses Gesetzentwurfes zu korrigieren. Die im Ladenschlussgesetz enthaltene Sonderbestimmung für internationale Fährhäfe n kann für Hessen entfallen. Die Nr. 3 bis 5 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Sonderöffnungsmöglichkeiten des Ladenschlussgesetzes und der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen für Kioske und Verkaufsstellen von Backwaren oder Blumen. Die Öffnungszeiten werden in den aufgeführten Bereichen einheitlich auf 6 Stunden festgesetzt, da für die nach dem Ladenschlussgesetz vorhandenen Differenzierungen nach speziellen Feiertagen und Öffnungszeiten zwischen 2 bis 6 Stunden keine nachvollziehbaren Gründe bestehen. Durch die Vereinheitlichung der Öffnungskorridore wird vielmehr eine Ungleichbehandlung beseitigt. Entsprechend der Rechtswirklichkeit wird zudem klargestellt, dass Kioske für die Abdeckung eines aktuellen Bedarfs

14 14 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5959 auch zur Abgabe von Lebens- und Genussmitteln in geringen Mengen berechtigt sind. Die vorgesehene Begrenzung auf geringe Mengen trägt dem Versorgungsinteresse der Kundinnen und Kunden hinreichend Rechnung und stellt zugleich sicher, dass keine Ausdehnung auf den gesamten Lebensmittelbereich durch bloße Umetikettierung einer Verkaufsstelle als Kiosk stattfinden kann. Nr. 6 sieht eine Sonderverkaufsmöglichkeit für den Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte von landwirtschaftlichen Betrieben, so genannten Hofläden und genossenschaftlichen Verkaufsstellen, vor. Die Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Urproduktion an den Wochenenden entspricht einer herrschenden, seit vielen Jahren anzutreffenden Gewohnheit. Das Publikum ist insbesondere bei Wochenendausflügen in ländlichen Gegenden von der Erwartung geprägt, frische oder regionaltypische landwirtschaftliche Erzeugnisse direkt beim Hersteller erwerben zu können. Durch die Bestimmung in Nr. 6 wird die Abgabe direkt erzeugter landwirtschaftlicher Produkte beim Erzeuger gestattet. Abs. 2 entspricht der bisherigen Regelung für die Offenhaltung von Apotheken an Sonn- und Feiertagen. Die Aufgabe für die Regelung der wechselseitigen Dienst- und Öffnungszeiten von Apotheken verbleibt - wie bisher - bei der Landesapothekerkammer Hessen. Die Regelung der Dienstbereitschaftszeiten der Apotheken an Werktagen erfolgt - wie bisher - nach den Bestimmungen des 23 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken. Aufgrund der herausragende n religiösen Bedeutung von Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Karfreitag und Fronleichnam stellt Abs. 3 klar, dass an diesen Feiertagen grundsätzlich eine Öffnung der Verkaufsstellen Bäckereien, Blumengeschäfte und Hofläden unterbleiben soll. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sollen diesen Grundsatz in ihrem Öffnungsverhalten berücksichtigen. Zu 5 (Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte) 5 entspricht ohne wesentliche inhaltliche Änderungen den Bestimmungen des bisherigen 10 Ladenschlussgesetz und der Verordnung über den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 11. September 1961 (GVBl. S 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 261). In Abs. 1 wurden gegenüber 10 Ladenschlussgesetz Anpassungen bei den verwendeten Begrifflichkeiten vorgenommen und das Warenangebot für die verschiedenen Zielgruppen vereinheitlicht. Das heute nicht mehr gebräuchliche Wort "Fremdenverkehr" wurde durch den allgemeinen Begriff "Besucheraufkommen" ersetzt. In den Warenkorb werden die Begriffe Reisebedarf, Sportartikel und Gegenstände des touristischen Bedarfs eingefügt. Im Gegenzug werden die Waren, die bereits durch den Reisebedarf ( 2 Abs. 1 Nr. 4) erfasst sind, nicht mehr aufgeführt. Diese Änderungen erfolgen in Anpassung an den tatsächlichen Bedarf des Kundenkreises im Tourismus. Ferner wäre eine Ungleichbehandlung von Touristen, Kurgästen und Wallfahrern gegenüber sonstigen Reisenden nicht gerechtfertigt. Die Mobilität dieser Gruppen verlangt eine Vereinheitlichung des Angebotskataloges. Das Wort "Badegegenstände" wird durch den Begriff "Sportartikel" ersetzt. Mit der neuen Warenumschreibung soll generell klargestellt sein, dass sich der Warenkorb in Kurorten und einzeln zu bestimmenden Ausflugs-, Erholungsund Wallfahrtsorten auf diejenigen Waren erstreckt, die jeweils den Tourismus typischerweise charakterisieren, so z.b. Skier und Skischuhe in Skigebieten, Wanderschuhe in Wanderregionen, Sport- und Badegegenstände für den Aufenthalt an Gewässern. Für den Einzelhandel der betroffenen Kommunen gewährt die standardgerechte Anpassung des Warenkataloges Rechtssicherheit. Da der Warenkorb abschließend ist, wird zugleich die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs ausgeschlossen. Der Schutz des Sonn- und Feiertags wird insoweit noch einmal deutlich manifestiert. Abs. 2 und 3 regeln die Zuständigkeit und das Verfahren für die Anerkennung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten. Aus Gründen der Sachnähe und der Verwaltungsvereinfachung wird in den kreisfreien Städten dem Magistrat, im Übrigen dem Kreisausschuss die Befugnis zur Anerkennung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten übertragen. Als ortsnahe und sachkundige Entscheidungsträger sind diese bestens für die Beurteilung geeignet, ob eine Kommune als Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsort mit einem besonderen Besucheraufkommen zu betrachten ist und daher hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen privilegiert

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