Regenbogenfamilien Vortrags- und Podiumsveranstaltung zur Stiefkindadoption in Lebenspartnerschaften am 13.Juni 2007 in Hannover
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- Anton Bertold Junge
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1 Rechtsanwältin Birgit Kemming FachRAin für Familienrecht Alte Döhrener Straße Hannover Tel.: 0511 / Fax: 0511 / kemming@kemming.com Regenbogenfamilien Vortrags- und Podiumsveranstaltung zur Stiefkindadoption in Lebenspartnerschaften am 13.Juni 2007 in Hannover I. Historie aus rechtlicher Sicht : Vortrag zur rechtlichen Historie und Situation 2001 wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland endlich auch rechtlich anerkannt wenn auch bei weitem nicht vergleichbar mit der Ehe. Gleichwohl: Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG), mit bei Gewalt in Beziehungen Nutzungs-rechte für die Wohnung gerichtlich zugewiesen und Kontaktverbot ausgesprochen werden kann wurde neu eingeführt und war auch auf gleichgeschlechtliche Lebens-gemeinschaften anwendbar. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) konnten sich zum erstmals in Deutschland gleichgeschlechtliche Partnerschaften registrieren lassen. Ihre Rechtsbeziehung mußte aber weitgehend vertraglich geregelt werden. Die Möglichkeit, als Paar Kinder zu adoptieren, war nicht vorgesehen. Die Einführung der registrierten Lebenspartnerschaft entfachte eine große gesellschaftliche Debatte. Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen legte das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenkontrollklage zur Prüfung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst den darauf gerichteten Eilantrag abgelehnt Link zur Pressemitteilung: Link zum Volltext der Entscheidung: und auch im Hauptsacheverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz. Link zur Pressemitteilung: Link zum Volltext der Entscheidung:
2 2005 wurde gesamtgesellschaftlich weit weniger beachtet die Lebenspartner-schaft nach dem LPartG weitgehend der Ehe angeglichen. Die Regelung der Rechtsbeziehung der PartnerInnen erfolgt nicht mehr vertraglich, sondern gesetzlich; wobei wie bei einer Ehe auch vertragliche Abweichungen möglich sind. Ein Partnerschaftsvertrag ist aber jetzt nicht mehr Voraussetzung für eine Registrierung. Eine Ausnahme gilt für die Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätten, also Steuerrecht (kein Ehegatten -Splitting), auch das Erbschaftssteuerrecht (keine Freibeträge und Steuerklassen wir bei Ehegatten), aber auch im Beamtenrecht und der Versorgung im öffentlichen Dienst (zb Zuschläge). Anmerkung ex post: Erst jetzt Beschluß vom , veröffentlicht am , Aktenzeichen 2 BvR 855/06 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, daß die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz liege im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Förderauftrag in Artikel 6 I Grundgesetz nicht vor. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu fördern und zu begünstigen. Link zur Pressemitteilung: Link zum Volltext der Entscheidung: Möglich ist jetzt gemäß 9 VII LPartG auch eine (Stiefkind-)Adoptionen, aber auch eben nur die Stiefkindadoptionen für registrierte PartnerInnen. Das heißt, ein Partner kann das leibliche Kind des anderen adoptieren. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist bei (homo- wie heterosexuellen) Paaren eine gemeinsame Adoption nach wie vor nicht möglich. Auch eine Sorgerechtserklärung wie bei heterosexuellen, nicht verheirateten Eltern, mit der die gemeinsame Sorge begründet wird, ist nicht möglich. Unmöglich bleibt auch die Adoption eines vom Lebenspartner früher adoptierten Kindes bedeutsam vor allem für schwule Paare, in denen ein Partner allein ein (fremdes) Kind adoptiert hat. Für Schwule bleibt die gemeinsame Adoption eines Kindes somit ungleich schwieriger, da der Partner nur leibliche Kinder seines Lebenspartners adoptieren kann. Zudem wird das elterliche Band zur Mutter durch die Adoption getrennt. De facto ist eine solche Stiefkindadoption also möglich bei einem schwulen Vater in bestehender Lebenspartnerschaft, der aus einer früheren Beziehung ein Kind hat, für das ihm die alleinige Sorge zusteht oder, bei dem die Mutter mit der Adoption einverstanden ist. Für die Alleinadoption eines (fremden) Kindes ist die Zustimmung des anderen Lebenspartners notwendig. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist auch für den Stief-/Co-Elternteil möglich. II. rechtliche Stellung bei nicht verpartnerten Lebensgemeinschaften:
3 Die rechtliche Beziehung zwischen dem gleichgeschlechtlichen, nicht mit dem anderen Elternteil verpartnerten Partner läßt sich relativ kurz umreißen, weil es kaum eine Ausgestaltung gibt: a) Dieser nicht registrierte Partner kann ein Umgangsrecht zugesprochen bekommen, wenn eine familiärer-sozialer Bindung zwischen ihm und dem Kind entstanden ist. b) Er hat KEIN, auch nicht das sogenannte kleine Sorgerecht. c) Es gibt auch darüber hinaus keine gesetzlichen Rechte. Es ist aber eine vertragliche Übertragung durch den Elternpartner möglich. d) Eine Adoption ist wie erwähnt nicht möglich. III. Verfahrensgang der Stiefkindadoption aus rechtlicher Sicht: Allgemein: Bei einer Minderjährigenadoption erfolgt durch einen gestaltenden Rechtsakt des Vormundschaftsgerichts inter omnes, d.h. die Entscheidung ist jedermann gegenüber wirksam. Die Adoption erfolgt durch gerichtliche Entscheidung auf höchstpersönlichen Antrag. Das Mindestalter des Annehmenden beträgt 21 Jahre. Zuständig ist das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht beim Wohnsitz der/s Annehmenden. Das Kind muß in die Adoption einwilligen, das erfolgt bei minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, also bei der Stiefkindadoption durch den leiblichen Elternteil. Die Eltern des Kindes können erst acht Wochen nach der Geburt einwilligen. Eine Ausnahme gilt nur für den nichtehelichen Vater, der grundsätzlich schon vor der Geburt einwilligen kann. In Streitfällen ist die Einwilligung auch gerichtlich ersetzbar. Die Einwilligung des Vaters ist nicht erforderlich, wenn er dazu außerstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Das gilt auch dann, wenn die Mutter ihn nicht preisgibt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof vom , 52 XVI 3/02, abgedruckt in FamRZ 2005, 302f., sind keine Zwangsmittel möglich. Das Gericht darf daraus auch kein negativen Rückschlüsse für die Kindeswohlprüfung ziehen. Der Antrag und sämtliche Einwilligungserklärungen bedürfen notarieller Beurkundung. Die Entscheidung des Gericht erfolgt anhand folgender Kriterien: o Die Adoption muß dem Kindeswohl dienen. Das heißt, daß die Annahe zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt. o Zwischen dem Kind und der annehmenden Person muß ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein. Stichwort: Soziale Elternschaft. Dies wird vom Jugendamt begutachtet. Dieses Eltern-Kind-Verhältnisse ist auch bei primären Regenbogenfamilien Entscheidungsvoraussetzung. Das dauert in der Regel ein Jahr und wirkt sich somit auf die Verfahrensdauer aus.
4 Das hiesige Amtsgericht macht hierbei derzeit keine Probleme. Es entscheidet nach dem Votum des Jugendamts. Bei der sog. Volladoption Minderjähriger (anders: Erwachsenenadoption) werden sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie gekappt bei der Stiefkindadoption entsprechend zum Herkunftselternteil, soweit bekannt. Das heißt, es erlöschen sämtlicher Rechte und Pflichten, insbesondere Unterhaltsansprüche, das aktive und passive Erbrecht und auch die Staatsangehörigkeit. Wenn das Kind schon Waisenrente bezieht, bleibt dieser Anspruch allerdings erhalten. Das Kind wir gemeinschaftliches Kind der LebenspartnerInnen. Die Eltern bestimmen dann den Familien- oder Nachnamen des Kindes. Wenn zwischen dem biologischen Elternteil und dem Kind schon eine dem Kindeswohl dienende Beziehung entstanden ist, kann ein Umgangsrecht bestehen trotz Adoption. Beispielsfall: Ein lesbisches Paar entscheidet sich für die Insemination durch einen ihm bekannten Mann, zb aus einer homosexuellen Partnerschaft. Die Lebenspartnerin der Mutter adoptiert das Kind. Zunächst wächst das Kind in dieser Viererkonstellation auf, hat regelmäßig auch Kontakt zu dem biologischen Vater und seinem Partner; dann kommt es zum Zerwürfnis zwischen den Müttern und den Vätern. Wenn zwischen den Vätern und dem Kind egal ob biologischer oder nur sozialer Vater eine Beziehung entstanden ist, die dem Kindeswohl dient, kann ein Umgangsrecht sowohl für den Kindesvater als auch dessen Partner gewährt werden. Wohlgemerkt: Entschieden sind solche Fälle bisher soweit bekannt noch nicht. Nach der Gesetzeslage ergäben sich solche Ansprüche. Wie ein Familiengericht entscheiden würde, ist aber nicht absehbar. Es wird stark auf den Einzelfall und auf die Enge der Beziehung zwischen der umgangssuchenden Person und dem Kind ankommen. Der Richter muß feststellen können, daß der Umgang der Person dem Kindeswohl dient, dann besteht auch ein Umgangsrecht. IV. Regelungen bis Stiefkindadoptionen abgeschlossen sind: a) Bis zur Rechtskraft der Stiefkindadoption hat der biologische Elternteil das volle, alleinige Sorgerecht. b) Der adoptionswillige (Co-)Elternteil ist ab der Einwilligung in die Adoption unterhaltspflichtig. Soweit die Beziehung gelebt wird, ist das sog. Naturalunterhalt, d.h., das Kind wird im Haushalt seiner (zukünftigen) Mütter/Väter versorgt. c) Dem Co-Elternteil steht das sog. kleine Sorgerecht nach 9 I LPartG zu, das ist die Entscheidungsbefugnis in den Dingen des alltäglichen Lebens (Legaldefinition: 1687 I.3 BGB) -> s. unter VI. d) Bei sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und Co-Elternteil kann ein Umgangsrecht gewährt werden unter dem Vorbehalt der Kindeswohlprüfung, s. vorstehender Absatz a.e.. zu den Regelungslücken s. unten VIII.
5 V. Rechte der biologischen Väter bis zur Rechtskraft der Adoption: a) Der biologische Vater muß in die Adoption einwilligen, wobei gerichtliche Ersetzungsmöglichkeit besteht. Dabei gilt schon als Vater, wer die Voraussetzungen glaubhaft macht, also an Eides statt versichert, daß er als Vater in Betracht kommt. Die Hürde ist also relativ niedrig. b) Der biologische Vater könnte Vaterschaftsfeststellungsklage erheben. Entgegenstehende Verzichtserklärungen dürften nichtig sein. c) Als Vater steht dem Mann ein Umgangsrecht zu, wobei hier anders als bei Personen, die nicht Eltern sind unterstellt wird, daß der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist. Nach einer Adoption müßte ein Familiengericht feststellen, daß der Umgang dem Kindeswohl dient, s.o. III. a.e.. VI. Unterhaltsrecht gegenüber Mutter und Co-Elternteil: Diese Ansprüche des Kindes sind der Ehe angeglichen, sind also geregelt wie bei einem gemeinschaftlichem Kind. Maßgeblich ist also die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den jeweiligen Leitlinien des Oberlandesgerichts, hier z.b. des OLG Celle. VII. Großes/ Kleines SorgeR: Was ist nun das große bzw. das kleine Sorgerecht? Man stelle sich das Sorgerecht wie eine Torte vor mit vielen einzelnen Stücken, z.b.: - Personensorge: NamensbestimmungsR, Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Bestimmung der Betreuung (durch wen, wann etc.) - Gesundheitssorge - Vermögenssorge - AufenthaltsbestimmungsR - Bestimmung des religiösen Bekenntnisses - Vertretung nach außen in personensorge- ( z.b. Abschluß Betreuungs-/Ausbildungsvertrag) oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten (nicht abschließend) Nach einer Adoption steht den (Adoptiv-)Eltern (Müttern oder Vätern) das Sorgerecht gemeinsam zu. Bis dahin steht die Alleinsorge der Mutter/ dem Vater zu. Der Co-Elternteil hat das sog. kleine Sorgerecht, d.h. die (Mit-)Entscheidungsbefugnis in den Dingen des alltäglichen Lebens (Legaldefinition: 1687 I.3 BGB): Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, zb: Schulalltag samt Anmeldung zum Nachhilfeunterricht Essensfragen
6 Bestimmung der Schlafenszeit Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung Fernsehkonsum Besuch von Badeanstalten, Diskotheken Umgang mit Freunden gewöhnliche medizinische Versorgung, Vorsorgeuntersuchungen Taschengeld Verwaltung kleinerer Geldgeschenke Außerdem besteht ein Notvertretungsrecht des Co-Elternteils bei Gefahr im Verzug, z.b. in Situationen, in denen gesundheitliche, aber auch wirtschaftlichen Nachteile erheblichen Ausmaßes drohen, z.b. bei Unfällen, Krankheiten oder auf Reisen, und die Mutter die erforderliche Entscheidung nicht treffen kann. Bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben: o bei Alleinsorge: Das kleine Sorgerecht und das Notvertretungsrecht erlöschen. o bei gemeinsamer Sorge: Grundsätzlich bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Trennung als Regelfall. Auf Antrag kann das Familiengericht die Alleinsorge, auch hinsichtlich einzelner Teile des Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen werden. Dies ist nur durch Entscheidung des Familiengerichts auf Antrag möglich. Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, steht nach den allgemeinen Regeln ein Umgangsrecht zu. Und zwar Elternumgangsrecht, d.h. der Gesetzgeber unterstellt, daß der Umgang dem Kindeswohl dient, eine gesonderte Kindeswohlprüfung wie vor der Adoption oder beim Umgangsrecht Dritter ist nicht erforderlich. VIII. rechtliche Stellung der minderjährigen Kinder, falls der Mutter etwas zustößt: a) nach Rechtskraft der Adoption: Hier ist die Rechtslage wie bei ehelichen Kindern: Der/m anderen (Adoptiv-) Elternteil, auch der/m Co-Elternteil oder Co-Vater, verbleibt die elterliche Sorge dann allein. Es besteht volles Erbrecht des Kindes hinsichtlich des verstorbenen Elternteils, sei es Co- oder originärer Elternteil. b) vor Rechtskraft der Adoption: Regelungslücken Therapie: o Testamentarisch kann ein (Ersatz-)Vormundes gemäß 1776 I BGB bestimmt werden. o Dies ist auch möglich für den Fall der Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen Gründen ( 1901 a BGB). o Dabei können bestimmte Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen werden. o Das Kind ist NICHT gesetzlicher Erbe des Co-Elternteils, d.h. es kann nur testamentarisch zum Erben eingesetzt werden, d.h. durch Testament des Co- Elternteils. o Erbschaftssteuerliche Vorteile bestehen erst ab Wirksamkeit der Adoption.
7 Es empfiehlt sich somit die Errichtung eines Testaments. Das ist privatschriftlich möglich, wirksam grundsätzlich aber nur, wenn es insgesamt handschriftlich abgefaßt, mit Ort und Datum versehen und persönlich unterschrieben ist. Lebenspartner- Innen können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich beispielsweise gegenseitig als Erben einsetzen und das Kind als Schlußerben. Dabei genügt es, wenn eine/r schreibt und beide unterschreiben.
8 Anhang: Beantwortung der Publikumsfragen: 1. Möglichkeiten zur Aufhebung der Adoption durch den biologischen Vater: Die Adoption kann gemäß 1759 BGB nur noch die Vorschriften der 1760 bis 1765 BGB aufgehoben werden. Die Voraussetzungen sind sehr eng, da in der Regel alle Beteiligten auf den Fortbestand des neuen Eltern-Kind-Verhältnisses vertrauen und das Kind in der neuen Familie die Geborgenheit gefunden haben wird, die es für seine Entwicklung braucht. Diese faktisch entstandene Eltern-Kind-Beziehung soll nach Möglichkeit bestehen bleiben, Bundestagsdrucksache 7/3061 S. 25 f. Deshalb kann das Annahmeverhältnis nur aufgehoben werden, wenn o der Antrag des Annehmenden, o die Einwilligung des Kindes oder, o soweit sie erforderlich war, diejenige eines Elternteils nicht vorgelegen haben. Dabei soll grundsätzlich auch die unrichtige Annahme des Gerichts, die Erklärung eines Elternteils sei gemäß 1747 IV BGB nicht erforderlich, zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses berechtigen, um Umgehungen des Einwilligungserfordernisses zu verhindern (Bundestagsdrucksache Nr. 7/5087 S. 19). Das Fehlen eines anderen gesetzlichen Erfordernisses für die Annahme ist hingegen kein Aufhebungsgrund; insbesondere gefährdet die fehlende Einwilligung eines Ehegatten, die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Einwilligung durch das Kind oder die Nichtberücksichtigung von Interessen des Kindes des Annehmenden oder Anzunehmenden den Bestand des Annahmeverhältnisses nicht mehr. Allerdings: Es darf kein Ausschluß der Aufhebung gegeben sein durch Nachholung der Erklärung oder Bestätigung der Annahme durch den von dem Mangel betroffenen. Wenn im gestellten Fall, der biologische Vater melde sich nach der Adoption und verlange nun die Aufhebung, weil er nicht eingewilligt habe, die Einwilligung nach-geholt worden ist oder sonst der biologische Vater zu erkennen gegebenen hat, daß das Annahmeverhältnis aufrecht erhalten werden soll, ist die Aufhebung nämlich ausgeschlossen. Des Weiteren kann die Adoption nicht aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung vorgelegt hat. Die Einwilligung des biologischen Vaters kann ja unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden, etwa wenn o dieser seine Pflichten dem Kind gegenüber gröblich verletzt oder o durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, und das Unterbleiben der Adoption für das Kind ein unverhältnismäßiger Nachteil sein würde. o er wegen geistiger Behinderung o.ä. zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig wäre. Wenn diese Voraussetzungen vorgelegen haben, kann später auch die Adoption nicht mit diesen Gründen aufgehoben werden. Der praktisch wichtigste Fall ist die Gefährdung des Kindeswohls, 1761II BGB: Das ist der Fall, wenn sich das Kind bei seinen Adoptiveltern so eingelebt hat und dem biologischen
9 Elternteil so völlig entfremdet ist, daß es durch einen Wechsel seelisch geschädigt würde. Die mit jedem Wechsel verbundene Umstellung reicht allerdings nicht aus. Das Antragsrecht und die -frist ist an enge Voraussetzungen geknüpft, 1762 BGB. Wie alle diese gesetzlichen Vorgaben auf Fälle der Stiefkindadoption in Regenbogenfamilien angewandt werden, ist noch nicht ersichtlich. Weil gerade erst die ersten Adoptionen abgeschlossen sind, gibt es dazu noch keine Entscheidungen, erst recht keine höchstrichterlichen. Hier bleibt eine Achillesferse der neuen Rechtslage. 2. Rückwirkende Inanspruchnahme von Beiträgen für die Pflegeversicherung: Als Eltern is der Pflegeversicherung gelten bereits Stiefeltern, 56 III Nr. 2 SGB I, so daß es dann auf die Adoption gar nicht mehr ankommt. Der Anspruch auf Erziehungsgeld setzt die Aufnahme des Kindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme voraus.
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