Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde

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1 Zugleich amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Nortorf, des Schulverbandes Nortorf und der Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Oldenhütten, Schülp bei Nortorf, Timmaspe und Warder Herausgeber: Amt Nortorfer Land. Schriftleitung: Der Amtsdirektor, Nortorf, Rathaus, Telefon (04392) 40100, Das Amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint nach Bedarf und ist beim Amt Nortorfer Land, Niedernstraße 6, Nortorf erhältlich oder kann im Internet unter der Adresse eingesehen werden. Dort haben Sie auch die Möglichkeit das Bekanntmachungsblatt digital zu abonnieren. Auf das Erscheinen und den Inhalt des amtlichen Teils wird in der Landeszeitung im Wirtschaftsraum Nortorf hingewiesen. Amt Nortorfer Land - Fahrstuhl im Rathaus außer Betrieb Vom 09. bis wird der Personenaufzug im Rathaus modernisiert. Falls Sie sich in diesem Zeitraum ins Rathaus begeben möchten und auf den Aufzug angewiesen sind, bitten wir um vorherige Terminabsprache, um mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Staschewski Amtsdirektor Amt Nortorfer Land, Bargstedt, Bokel, Brammer, Dätgen, Ellerdorf, Emkendorf, Krogaspe, Oldenhütten Schülp und Timmaspe - Schöffen gesucht - Information zur Schöffenwahl Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden im Bereich Frauen und Männer, die am Amtsgericht Rendsburg und Landgericht Kiel als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretungen und der Jugendhilfeausschuss des Kreises Rendsburg-Eckernförde schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen. Gesucht werden Bewerber/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Amtsgebiet wohnen und am mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der Seite 1 von 11

2 vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei- Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Interessierte BürgerInnen melden sich bitte im Rathaus bei Frau Groth, Zimmer 222, Tel / oder Bewerbungsschluss: Amt Nortorfer Land - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 06. Mai Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl wird für die Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Oldenhütten, Schülp b. Ntf., Timmaspe, Warder und die Stadt Nortorf in der Zeit vom 16. April bis 20. April 2018 während der Dienststunden beim Amt Nortorfer Land, Ordnungsamt, Zimmer 111 (Erdgeschoss), Niedernstr. 6, in Nortorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre gemäß den 51 Abs. 17 des Bundesmeldegesetzes besteht. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist vom 16. April 2018 bis zum 20. April 2018, spätestens am 20. April 2018 bis Uhr beim Amt Nortorfer Land, Ordnungsamt, Zimmer 111 (Erdgeschoss), Niedernstr. 6 in Nortorf, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. April 2018 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, dass Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl -des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk- dieses Wahl-kreises / dieser Gemeinde- oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag Seite 2 von 11

3 5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist 5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 04. Mai 2018, Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. 6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch beim Amt Nortorfer Land abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Nähere Hinweise sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen. Nortorf, 23. März 2018 Der Gemeindewahlleiter Seite 3 von 11

4 Amt Nortorfer Land für die Gemeinde Eisendorf - Verkauf von Baugrundstücken durch die Gemeinde Eisendorf hier: Verkauf von 4 Baugrundstücken im Bereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 5 Nördlich der Straße In de Loh Die Erschließung der oben genannten Baugrundstücke schreitet voran und soll im Frühjahr 2018 abgeschlossen werden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eisendorf hat in ihrer Sitzungen am 05. März 2018 beschlossen, dass der Verkauf der verbleibenden 4 Baugrundstücke eingeleitet wird. Folgende Unterlagen werden auf Nachfrage an die Kaufinteressenten versendet bzw. stehen auf der Homepage unter bereit: Ausfertigung des B-Planes Nr. 5 nördlich der Straße In de Loh der Gemeinde Eisendorf Richtlinie der Gemeinde Eisendorf für die Vergabe von Baugrundstücken im gemeindlichen Eigentum - 2. Vergaberunde Bebauungsplan Nr. 5 In de Loh (4 Baugrundstücke für Wohngebäude) Übersichtskarte über die Baugrundstücke Ergebnis Baugrunduntersuchung 2017 (Bodenprofile und Schichtenverzeichnis) Vordruck Bewerbung für den Erwerb eines Baugrundstückes im B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Eisendorf Zur Bewerbungsfrist: Die Bewerbungsfrist für den Kauf dieser Grundstücke beginnt am und endet mit Ablauf des (2 Wochen). Die schriftlichen Bewerbungen sind ausschließlich an das Amt Nortorfer Land, Fachdienst III.1 -Allgemeine Bauverwaltung-, Niedernstraße 6, Nortorf zu übersenden. Eine Bewerbung per ist ebenfalls möglich. Bitte nutzen Sie dazu die adresse droege@amt-nortorfer-land.de. Nach Eingang Ihrer Bewerbung (schriftlich wie auch elektronisch) wird eine Eingangsbestätigung übersendet. Bewerbungen, die nach dem Ablauf des eingehen, werden bei der Vergabe nicht berücksichtigt. Die weiteren Details zum Vergabeverfahren sind den Unterlagen zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass noch kein Baugrundstück reserviert ist. Die Vergabe (ggf. per Losentscheid) der Baugrundstücke soll in einem für alle Bewerber/innen öffentlichen Termin erfolgen. Dieser Termin wird den Bewerber/innen zu gegebener Zeit mitgeteilt. Für Rückfragen steht als Ansprechpartner zur Verfügung: Amt Nortorfer Land Sachdienst III/1 Allgemeine Bauverwaltung Herr Marcus Dröge Niedernstraße Nortorf Tel / droege@amt-nortorfer.land.de Amt Nortorfer Land Der Amtsdirektor Seite 4 von 11

5 Amt Nortorfer Land für die Gemeinde Krogaspe - Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 5 Dohrkamp II der Gemeinde Krogaspe nach 4 a Abs. 3 BauGB Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 23. März 2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der des B-Planes Nr. 5 der Gemeinde Krogaspe Dohrkamp II für das Gebiet Nördlich der Hauptstraße, östlich der Straße Dohrkamp, auf dem Flurstück 68/17, Flur 1, Gemarkung Krogaspe als Bebauungsplan gem. 13 b BauGB Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren und die Begründung dazu liegen für den verkürzten Zeitraum gem. 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 06. April 2018 bis zum 20. April 2018 in der Amtsverwaltung Nortorfer Land, Niedernstraße 6, Nortorf, im Flur vor dem Zimmer 114 öffentlich aus. Es sind folgende Zeiten zu berücksichtigen: montags und dienstags donnerstags freitags von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr. Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Homepage unter Aktuelle Nachrichten Planfeststellungsverfahren Krogaspe B-Plan Nr. 5 Dohrkamp II eingestellt und auch über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich. Obwohl von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann, sind Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB geprüft worden, die keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege ergeben haben. Der naturschutzrechtliche Fachbeitrag liegen ebenfalls mit aus. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Amt Nortorfer Land Staschewski Amtsdirektor Gemeinde Bargstedt - Aktion Sauberes Dorf Am Donnerstag, den 5. April 2018, findet die alljährliche Dorfreinigung statt. Treffpunkt ist um Uhr an den Feuerwehrgerätehäusern in Bargstedt und Holtdorf. Bajorat Bürgermeister Gemeinde Bokel - Aktion Sauberes Dorf Am Freitag, dem 06. April 2018, findet die alljährliche Dorfreinigung statt. Treffpunkt ist um Uhr am Kindergarten bitte Gerätschaften mitbringen. Im Anschluss wird ein kleiner Imbiss gereicht. Wir freuen uns über viel helfende Hände. Horstmann Bürgermeister Seite 5 von 11

6 Gemeinde Gnutz - Ablesung der Wasserzähler Die Wasserzähler in der Gemeinde Gnutz werden in der Zeit vom bis von Herrn Fritz Horn abgelesen. Der Zutritt zu den Zählern muss ohne Behinderung möglich sein. Der Bürgermeister Stadt Nortorf - Stellenausschreibung Die Stadt Nortorf sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Ehrenamtskoordinatoren (m/w) für das Haus der Vereine und Verbände. Nähere Auskünfte erhalten Sie unter - Stellenausschreibungen. Schulverband Nortorf - Einladung zu einer Sitzung des Finanz- und Bauausschusses des Schulverbandes Nortorf Die nächste Sitzung des Finanz- und Bauausschusses des Schulverbandes Nortorf findet am Montag, um 18:00 Uhr im Sitzungszimmer 227, Rathaus Nortorf, Niedernstraße 6, Nortorf statt. T A G E S O R D N U N G Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich beraten werden sollen, Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom Einwohnerfragestunde 5. Mitteilungen des Schulverbandsvorstehers 6. Sachstandsbericht über die aktuellen Bauvorhaben des Schulverbandes Nortorf 7. Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem zur Schülerbeförderung 8. Bildung eines Schulleiterwahlausschusses für die Grundschule Nortorf Horst H. Krebs Ausschussvorsitzender Seite 6 von 11

7 Nachrichtliche Bekanntmachung - Offenlegung des Liegenschaftskatasters der Gemeinden Ellerdorf, Eisendorf und Nortorf Aus Anlass der Flurbereinigung Ellerdorf ( Ausführungsanordnung vom ) hat das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein das Liegenschaftskataster der Gemeinde : Ellerdorf Gemarkung : Ellerdorf Flur 4 Gemeinde : Nortorf Gemarkung : Thienbüttel Flur 2 tlw. Flurstücke : 2/3, 2/6, 27/9, 37/2, 37/6, 41/1, 71, 72, 75, 77, 79, 81, 82, 83 Gemeinde : Nortorf Gemarkung : Nortorf Flur 1 tlw. Flurstücke : 1/2, 1/4, 4/7, 408,423,433 Gemeinde : Eisendorf Gemarkung : Eisendorf Flur 5 tlw. Flurstücke : 36/1, 37/1 erneuert. In dem Zeitraum vom bis werden in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, Dienstgebäude Kiel, Kronshagener Weg107, Kiel während der Dienststunden Montag Donnerstag von 8:30 15:30 Uhr Freitag von 8:30-12:00 Uhr das Katasterkarten- und das Katasterbuchwerk, die im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (AL- KIS) automatisiert geführt werden, offengelegt. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist gilt das erneuerte Liegenschaftskataster als bekannt gegeben und tritt an die Stelle des bisherigen Liegenschaftskatasters. Auszüge aus dem erneuerten Katasterbuchwerk werden an die Finanzbehörde abgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Erneuerung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, Kronshagener Weg 107, Kiel, einzulegen. Kiel, den Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Thomas Liedtke Seite 7 von 11

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9 Nachrichtliche Bekanntmachung - Asphaltierungsarbeiten auf der K 68 Wasbek - Amalienhof 2. BA und der K 11 Krogaspe Timmaspe Die Fahrbahndecken der Kreisstraßen müssen aufgrund vorhandener Schäden saniert werden. Die Bautätigkeiten sollen im Gesamtzeitraum vom bis in zwei Abschnitten durchgeführt werden. Der Baubereich der K 68 beginnt im Bereich der Zufahrt Amalienhof und endet im Bereich der Zufahrt zum Heinrichshof. Der Baubereich der K 11 beginnt mittig der Einmündung Wasbeker Straße in Krogaspe und endet am Bahnübergang an der Bahnhofstraße in Timmaspe Die Baulänge der K 68 beträgt rd. 1 km und die Baulänge der K 11 rd. 1,6 km. Die Baukosten belaufen sich auf ca Auf Grund von Arbeits- und Verkehrssicherheitsraumbreiten müssen die Fräs- und Asphaltierungsarbeiten der Fahrbahn unter Vollsperrung durchgeführt werden. Vollsperrung: Bauphase 1: Bauzeit vom bis zum Amalienhof in Richtung Krogaspe Die Umleitung für den Durchgangsverkehr erfolgt während dieser Zeit über die B 430 K 28 L 121 K 46 L 328. Vollsperrung: Bauphase 2: Bauzeit vom bis zum Krogaspe - Timmaspe Die Umleitung für den Durchgangsverkehr erfolgt während dieser Zeit über die L 328, L 121 und K 46. Witterungsbedingt kann es ggfs. noch zu Änderungen bei den oben genannten Terminen kommen. Die Anlieger werden sofern möglich gebeten, Ihre Grundstücke über Gemeindewege anzufahren oder Ihre Fahrzeuge außerhalb der Baustelle auf Parkplätzen oder an Gemeindewegen abzustellen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bittet sich auf die durch die Baumaßnahme entstehenden Beeinträchtigungen einzustellen. Seite 9 von 11

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11 Nachrichtliche Bekanntmachung - Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung der Wasserleitungsgenossenschaft Ellerdorf eg Die nächste Sitzung zur ordentlichen Mitgliederversammlung der Wasserleitungsgenossenschaft Ellerdorf eg findet am Mittwoch, den 18. April 2018 um Uhr im Gemeinschaftshaus in Ellerdorf, Am Hasenberg 8 statt. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 2017 und Vorlage des Jahresabschlusses Bericht des Aufsichtsrates über seine Tätigkeit 4. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung Beschlussfassung über die Entlastung a.) der Mitglieder des Vorstandes b.) der Mitglieder des Aufsichtsrates 7. Wahlen zum a.) Vorstand b.) Aufsichtsrat 8. Bericht über die Ergebnisse der letzten Wasseruntersuchungen 9. Beschluss über die Entnahme aus der Kapitalrücklage zum Ausgleich des Verlustvortrages 10. Beschlussfassung Auftragsvergabe Digitalisierung des Leitungsnetzes 11. Kostenerstattungen von Reparaturen an Hausanschlüssen (ohne Beschlussfassung) 12. Verabschiedung des ausgeschiedenen Aufsichtsratsvorsitzenden, Ehrungen 13. Mitteilungen, Verschiedenes und Anfragen Über eine zahlreiche Teilnahme würden wir uns freuen. Im Anschluss an die Versammlung wird traditionell ein kleiner Imbiss gereicht. Die Mitglieder der Genossenschaft sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Eine Erteilung von Stimmvollmachten kann in schriftlicher Form erfolgen. Ralf Hellberg Vorstand und Geschäftsführung Sozialzentrum Nortorf - Pflegestützpunkt im, Außenstelle Nortorf- Psychosozialer Krisendienst Beratung und Hilfe in allen seelischen Notlagen. Täglich rund um die Uhr (auch am Wochenende) Tel / Soziales Beratungs- und Dienstleistungszentrum Wir helfen Ihnen, rufen Sie uns an: Tel /2139 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag von 8.30 Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Niedernstraße 6, Nortorf Seite 11 von 11

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