Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1. A u f g a b e 5. (Arbeitszeit: 5 Stunden)

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1 Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1 A u f g a b e 5 (Arbeitszeit: 5 Stunden)

2 - 1 - Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1 A u f g a b e 5 (Arbeitszeit: 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Arbeitsgerichts Regensburg, Az.: 10 Ca 1083/11: Rechtsanwalt 21. März 2011 Fritz Meierfeld An das In Sachen Fix Kauf GmbH,, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich Sommer, - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fritz Meierfeld, gegen Christine Gulyak, - Beklagte - wegen Forderung erhebe ich unter Vorlage einer Vollmacht (Anlage K1) namens und im Auftrag meiner Mandantin Klage zum mit den Anträgen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.174,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Begründung: Eingang: 22. März 2011 Die vierzigjährige Beklagte war seit 1. März 2004 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23. Februar 2004 mit einem Monatslohn von 2.205,- (brutto) und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden in einer Fünf-Tage-Woche bei der Klägerin als Sekretärin beschäftigt. 1. Die Klägerin verlangt mit Klageantrag 1. von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.100,- (2.205,- / 21 Arbeitstage = 105,- x 5 Tage x 4

3 - 2 - Wochen), was von der Beklagten bislang jedoch stets abgelehnt wurde. Diesem Anspruch liegt ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2010, zugegangen am selben Tag, zugrunde, womit sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis "fristgemäß" zum 15. Januar 2011 kündigte (Anlage K2). Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Vertragsstrafe ergibt sich aus den 11 und 13 des Arbeitsvertrages vom 10. Januar 2006 (Anlage K3). Die Parteien haben diesen Arbeitsvertrag am 10. Januar 2006 neu vereinbart, indem sie die arbeitsvertraglichen Regelungen vom 23. Februar 2004 übernommen und folgende, für diesen Rechtsstreit bedeutsame Erweiterungen hinzugefügt haben: " 11 Vertragsstrafe (1) ( ) (2) 1 Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er vorübergehend unberechtigt die Arbeit, kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist und erscheint unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. 2 Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, für den Fall der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit unentschuldigtem Nichterscheinen zur Arbeit ein sich aus dem Bruttomonatsentgelt zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt. 3 Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt. 4 Das Bruttotagegeld errechnet sich aus dem Bruttomonatsentgelt geteilt durch 21 Arbeitstage. (3) Das Recht des Arbeitgebers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. ( ) 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden. (2) 1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2 Eine außerordentliche Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als fristgerechte ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. ( )" bitte wenden!

4 - 3 - Ab Montag, den 17. Januar 2011, war die Beklagte endgültig nicht mehr zur Arbeit erschienen, obwohl sie von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 jeweils darauf hingewiesen worden war, dass die Kündigungsfrist wegen ihrer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit zwei Monate zum Monatsende betrage und ihre Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis deshalb erst zum 28. Februar 2011 beenden könne. Die in den vorgenannten Schreiben zudem enthaltene Aufforderung, über den 15. Januar 2011 hinaus ihre Arbeitsleistung zu erbringen, blieb ebenfalls erfolglos. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit nach dem 15. Januar 2011 sind von der Beklagten nicht vorgelegt worden. 2. Mit Klageantrag 2. wird die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von der Klägerin in der Zeit vom 20. bis 23. Dezember 2010 entstandenen Detektivkosten begehrt. Seit dem 29. November 2010 war die Beklagte arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Als sie mit ihrer Kündigung vom 14. Dezember 2010 eine Folgebescheinigung über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2011 vorlegte und die Klägerin daran zweifelte, dass die Beklagte tatsächlich erkrankt war, wurde die Detektei Thamm noch am selben Tag mit der Überwachung der Beklagten beauftragt. Diese Detektei ermittelte vom 20. bis 23. Dezember 2010, dass die Beklagte seit dem 14. Dezember 2010 in der Paracelsusschule in Regensburg von montags bis freitags am späten Nachmittag jeweils für vier Stunden an einem Vorbereitungskurs für die Heilpraktikerprüfung teilnimmt. Bei der Klägerin hatten von Anfang an und verstärkt nach Eingang der an sich überraschenden Kündigung vom 14. Dezember 2010 berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bestanden. In diesem Zusammenhang war die Erlangung gesicherter Erkenntnisse notwendig, die mit dem Ermittlungsbericht der Detektei nunmehr vorliegen (Anlage K4). Entgeltfortzahlung für die Beklagte wird seit dem 14. Dezember 2010 nicht mehr geleistet. Die Detektei Thamm hat für ihre Tätigkeit insgesamt 2.174,92 in Rechnung gestellt (Anlage K5), die von der Klägerin auch bezahlt worden sind (Anlage K6). Die Klägerin wertet das Verhalten der Beklagten zumindest ab dem 14. Dezember 2010 als beharrliche Arbeitsverweigerung und verlangt deshalb von der Beklagten die Erstattung dieser Detektivkosten. Fritz Meierfeld Rechtsanwalt Anlagen: ( ) [Es folgen die genannten Schriftstücke, von deren Abdruck abgesehen wurde. Anlage K1 ist eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Meierfeld. Bei Anlage K2 handelt es sich um das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 14. Dezember Anlage K3 ist der Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2006, der unter anderem die im Schriftsatz wörtlich wiedergegebenen Regelungen enthält. Anlage K4 ist der Ermittlungsbericht der Detektei Thamm. Bei Anlage K5 handelt es sich um die Rechnung der Detektei Thamm vom 29. Dezember 2010 über den Betrag von 2.174,92. Als Anlage K6 ist ein Kontoauszug der Klägerin beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin den Betrag von 2.174,92 an die Detektei Thamm überwiesen hat.]

5 - 4 - Der Klageschriftsatz wurde der Beklagten am 28. März 2011 ordnungsgemäß zugestellt. Der Vorsitzende bestimmte Termin zur Güteverhandlung auf den 12. April Da die Güteverhandlung erfolglos blieb, erließ der Vorsitzende folgenden Beschluss: 1. Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf Montag, den 30. Mai 2011, Uhr, Sitzungssaal Der Beklagten wird aufgegeben, bis zum 2. Mai 2011 zum Vorbringen im Klageschriftsatz im Einzelnen Stellung zu nehmen. 3. Der Klägerin wird nachgelassen, bis zum 20. Mai 2011 auf ein Vorbringen der Beklagten gemäß Ziffer 2. zu erwidern und die Klageanträge gegebenenfalls näher und, soweit erforderlich, unter Beweisantritt zu begründen. Rechtsanwalt 28. April 2011 Josef Müller An das Im Verfahren Fix Kauf GmbH./. Christine Gulyak, Az.: 10 Ca 1083/11, zeige ich unter Vorlage einer Vollmacht (Anlage B1) an, die Beklagte zu vertreten. Diese wird sich gegen die Klage verteidigen. In der mündlichen Verhandlung werde ich namens und im Auftrag der Beklagten beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Begründung: Eingang: 29. April 2011 Für die zur Entscheidung gestellten Begehren gibt es keine tragfähigen Rechtsgrundlagen. Die angesprochenen 11, 13 des Arbeitsvertrages vom 10. Januar 2006 sind auf der Grundlage eines von der Klägerin vorformulierten Vertragsmusters, das sie in nahezu sämtlichen von ihr geschlossenen Arbeitsverträgen verwendet, in den Vertragstext mit aufgenommen worden. Diese Regelungen sind unwirksam. Die Verlängerung der Fristen auch für eine Arbeitnehmerkündigung ist so ungewöhnlich, dass die Beklagte damit nicht hat rechnen müssen. Die Klausel zur verlängerten Kündigungsfrist ist darüber hinaus auch unklar, da aus ihr ein Verweis auf 622 Abs. 2 BGB nicht eindeutig herauszulesen ist. Schließlich benachteiligen diese Regelungen die Beklagte auch unangemessen. Die Beklagte hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verletzt. Die Beauftragung einer Detektei war unnötig; die Klägerin hätte ohne Weiteres bei der Beklagten anfragen können, ob diese eine Heilpraktiker- bitte wenden!

6 - 5 - schule besuche. Gegenüber dem sie behandelnden Arzt hat die Beklagte keine unwahren Angaben gemacht. Josef Müller Rechtsanwalt Anlage: ( ) [Es folgt die genannte Vollmacht, von deren Abdruck abgesehen wurde.] Rechtsanwalt 16. Mai 2011 Fritz Meierfeld An das Im Rechtsstreit Fix Kauf GmbH./. Christine Gulyak, Az.: 10 Ca 1083/11, wird ergänzend vorgetragen, dass die Verlängerung von Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer im Arbeitsleben durchaus häufig anzutreffen ist, auch in Formulararbeitsverträgen. Kündigende Arbeitnehmer nehmen in ihrer Kündigungsfrist von vier Wochen regelmäßig den Resturlaub, gelegentlich erkranken sie auch arbeitsunfähig. Ersatz für sie kann in dieser kurzen Zeit meist nicht beschafft werden und so müssen die Arbeitskollegen zur Vertretung herangezogen werden. Die Klägerin beschäftigt zwar rund 180 Arbeitnehmer. Diese sind aber an ihren Arbeitsplätzen voll ausgelastet, weshalb der Wunsch nach einer vertraglichen Verlängerung der Kündigungsfrist der Beschäftigten vom Betriebsrat an die Geschäftsleitung herangetragen worden war. Der Vertragswortlaut ist auch für einen juristisch nicht geschulten Arbeitnehmer erkennbar und nachvollziehbar. Die 11 und 13 des Arbeitsvertrages vom 10. Januar 2006 sind unter jedem Gesichtspunkt rechtswirksam. Warum die Beklagte in der Zeit vom 29. November 2010 bis 15. Januar 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, ist der Klägerin nicht bekannt. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Friedrich Sommer, hatte in dieser Zeit mehrfach versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Die Beklagte hatte auch keinen Anrufbeantworter. Damit war die Einschaltung einer Detektei erforderlich, um zu erfahren, dass die Beklagte trotz ihrer Krankschreibung seit dem 14. Dezember 2010 in der Paracelsusschule von montags bis freitags am späten Nachmittag jeweils für vier Stunden an einem Vorbereitungskurs für die Heilpraktikerprüfung teilgenommen hat. Dies hätte sie der Klägerin von sich aus mitteilen müssen. Fritz Meierfeld Rechtsanwalt Eingang: 18. Mai 2011

7 - 6 - Auszug aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg vom 30. Mai 2011, Az.: 10 Ca 1083/11: ( ) Nach Aufruf der Sache sind erschienen: für die Klägerin: deren Geschäftsführer Friedrich Sommer mit Rechtsanwalt Meierfeld für die Beklagte: die Beklagte persönlich mit Rechtsanwalt Müller ( ) Die anwaltschaftlichen Vertreter der Parteien stellen die Anträge aus ihren Schriftsätzen vom 21. März 2011 und vom 28. April Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien und ihren anwaltschaftlichen Vertretern den Sach- und Streitstand. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Die Berechnung der Vertragsstrafe seitens der Klägerin wird hinsichtlich ihrer Höhe beklagtenseits nicht bestritten. Herr Rechtsanwalt Müller spricht 309 Nr. 6 BGB an und leitet auch daraus die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede ab. Herr Rechtsanwalt Meierfeld tritt dieser Ansicht mit einem Hinweis auf die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen. Als weitere Ausführungen nicht mehr gewünscht werden, wiederholen die Parteivertreter ihre Anträge und der Vorsitzende verkündet folgenden Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 8. Juni 2011, 8.30 Uhr, Sitzungssaal 3. ( ) Vermerk für die Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Rubrum, Streitwertfestsetzung, Tatbestand sowie Rechtsmittelbelehrung sind erlassen. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt. 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.v.m. 139 ZPO wurden beachtet. Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, bitte wenden!

8 - 7 - dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist. Soweit die Entscheidung nach Ansicht des Bearbeiters keiner Begründung bedarf oder in den Gründen der Entscheidung ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Auf 275 SGB V wird hingewiesen. Die in dem zugelassenen Hilfsmittel "Beck- Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG)" nicht abgedruckten Teile dieser Vorschrift sind für die Bearbeitung nicht relevant.

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