Überprüfung der Zusammenarbeit und Koordination von Kontrollen in der Primärproduktion im Kanton Bern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Überprüfung der Zusammenarbeit und Koordination von Kontrollen in der Primärproduktion im Kanton Bern"

Transkript

1 Überprüfung der Zusammenarbeit und Koordination von Kontrollen in der Primärproduktion im Kanton Bern Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe VOL / GEF vom 3. Dezember 2012 unter Einbezug der Würdigung von LANAT und KL P \Z_SystGms\DMS\V0LDB-#66118-v2-B6ncht Uberprufung_der_Zusammenarbeit_und_Koordinalion_von_Kontrollen_in_der_Primärproduktionjm_Kanton_Bern doc

2 INHALT 1 ZUSAMMENFASSUNG 3 2 AUFTRAG 4 3 AUSGANGSLAGE NEUORDNUNG DER KONTROLLEN ENTLANG DER LEBENSMITTELKETTE ZUSTÄNDIGKEITEN IM KANTON BERN ENTWICKLUNGEN AUF BUNDESEBENE 6 4 ANALYSE SYNERGIEPOTENZIAL BETRIEBE KONTROLLINHALTE KONTROLLABLAUF KOMPETENZEN Ko NTRO LLSYSTE M 9 s ERGEBNISSE MODELL EINES KONTROLLSYSTEMS MÖGLICHE ORGANISATION 11 6 WÜRDIGUNG DES BERICHTS DURCH DAS LANAT UND DAS KL 12 7 ANHANG MITGLIEDER DER DIREKTIONSÜBERGREIFENDEN ARBEITSGRUPPE BESPRECHUNGEN 13

3 1 ZUSAMMENFASSUNG Mit der Änderung zahlreicher Verordnungen im Lebensmittelbereich im Jahre 2005 und der Schaffung einer Tierarzneimittelverordnung im 2004 hat der Bund die Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft an diejenigen der Europäischen Union (EU) angeglichen. Damit hat er die Voraussetzung für den freien Handel von Lebensmitteln zwischen der Schweiz und der EU geschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Bund die Überwachung der Primärproduktion von Lebensmitteln intensiviert und die Kontrollfrequenzen vor allem in den Bereichen Tierarzneimitteleinsatz und Tiergesundheit erhöht. Die Kantone müssen diese Kontrollfrequenzen ab 2014 umsetzen. Zur Prüfung der Umsetzung hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, zusammen mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine direktionsübergreifende Arbeitsgruppe einzusetzen. Diese hatte den Auftrag, das Synergiepotential der beiden für den Vollzug in der Primärproduktion zuständigen Stellen Veterinärdienst (VeD) und Kantonales Laboratorium (KL) zu überprüfen. Die Analyse der Tätigkeiten der Inspektionsstellen des VeD und des KL auf den Landwirtschaftsbetrieben zeigt, dass bei der Kontrolle von Tierhaltungen mit landwirtschaftlichen Nutztieren Synergiepotenzial besteht. Aktuell wird eine erhebliche Anzahl Betriebe durch beide Kontrollstellen separat kontrolliert. Eine Zusammenfassung der Kontrollinhalte und ein Umbau des Kontrollsystems lassen Einsparungen bei der Kontrollvorbereitung, dem Anfahrtsweg und der Nachbearbeitung erwarten. Damit könnte die in den Bereichen Tierarzneimitteleinsatz und Tiergesundheit vorgeschriebene Erhöhung der Kontrollfrequenz allenfalls ohne wesentliche Erhöhung der personellen Ressourcen aufgefangen werden. In der Arbeitsgruppe wurden verschiedene Varianten geprüft und bewertet. Vor dem Hintergrund der möglichen Effizienzsteigerungen, aber auch der laufenden Aufgaben- und Strukturüberprüfung erscheinen die Variante Synergie" und Neues Inspektorat" am geeignetsten. Bei der Variante Synergie" würden die Kontrollstellen bei den bisherigen Vollzugsbehörden angesiedelt bleiben und anlässlich ihrer Kontrollen jeweils zusätzlich die Kontrollbereiche der anderen Kontrollstelle überprüfen. Bei der Variante "Neues Inspektorat" würden die entsprechenden Ressourcen von KL und VeD zusammengelegt und ein neues Inspektorat zur Kontrolle von Nutztierhaltungen unter der Führung KL oder VeD gebildet werden. Um bestimmen zu können, welche Organisationsform am geeignetsten ist und um die zukünftigen Kontrollen in der geforderten Qualität und mit der nötigen Effizienz durchführen zu können, beantragt die Arbeitsgruppe, die Varianten Synergie" und Neues Inspektorat" vertieft zu prüfen.

4 2 AUFTRAG Mit Beschluss vom 18. Januar 2012^ beauftragt der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion, zusammen mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine direktionsübergreifende Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Synergiepotenzials im Bereich der Kontrollen der Primärproduktion durch den Veterinärdienst (VeD) und das Kantonale Laboratorium (KL) einzusetzen. In die Überprüfung sind auch die Kontrollstrukturen einzubeziehen. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat bis Ende 2012 über die Ergebnisse der Überprüfung zu berichten und Anträge zum weiteren Vorgehen zu stellen. 3 AUSGANGSLAGE Mit der Änderung zahlreicher Verordnungen im Lebensmittelbereich im Jahre 2005 und der Schaffung einer Tierarzneimittelverordnung im 2004 hat der Bund die Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft an diejenigen der Europäischen Union (EU) angeglichen (Äquivalenz). Damit hat er die Voraussetzung für den freien Handel von Lebensmitteln zwischen der Schweiz und der EU geschaffen^. In diesem Zusammenhang wurde die Überwachung der Primärproduktion von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln intensiviert und Kontrollen der Hygiene bei der Primärproduktion und Kontrollen des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der Tiergesundheit (so genannte Amtstierärztliche Kontrollen) neu eingeführt. 3.1 Neuordnung der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette Mit der Angleichung der Lebensmittelhygienevorschriften an diejenigen der EU hat sich der Bund verpflichtet, mehrjährige nationale Kontrollpläne einzuführen. Mit diesen nationalen Kontrollplänen sollen risikobasiert einheitliche und kohärente Kontrollstrategien entlang der gesamten Lebensmittelkette ( Vom Stall bis auf den Teller") während einer gewissen Zeitdauer verfolgt werden. Die Resultate der Kontrollen sollen dabei zentral ausgewertet und anhand dieser Ergebnisse die Erreichung der Kontrollziele (Wirksamkeitsüberprüfung) periodisch geprüft und gegebenenfalls Änderungen der Kontrollschwerpunkte vorgenommen werden. Die entlang der Lebensmittelkette zuständigen Bundesämter (BLW, BVET und BAG) haben aus diesem Grund zusammen mit den kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen einer Risikoabschätzung die Kontrollfrequenzen von den Futtermitteln über die Primärproduktion, die Schlachtung und die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln überprüft und neu definiert. Ziel ist die Festlegung von Kontrollfrequenzen die den Risiken eines Betriebes (z.b. Landwirtschaftsbetrieb oder Schlachtbetrieb) auf allen Produktionsstufen entsprechen. Diese Frequenzen sollen in einer Kontrollplanverordnung festgelegt werden. Als ersten Zwischenschritt dazu hat das BLW am 1. Januar 2012 die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)3 in Kraft gesetzt und damit die Frequenzen für die öffentlich rechtlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben neu festgelegt. Gemäss dieser Verordnung sind die Amtstierärztlichen Kontrollen auf einem Landwirtschaftsbetrieb RRB-Nr. 0056/ Anhang 11 (Veterinäranhang) zum bilateralen Landwirtschaftsabkommen vom 21. Juni Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL), SR

5 neu nicht mehr nur alle 12 Jahre, sondern wie die übrigen Kontrollen auf diesen Betrieben auch, alle 4 Jahre durchzuführen. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Primärproduktionskontrolleur auf einem Landwirtschaftsbetrieb eine Grundkontrolle in sämtlichen Kontrollbereichen (Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierarzneimittel, ggf. Tierschutz) durchführen kann und nur bei grösseren Mängeln oder vertieften Abklärungen der Fachspezialist beigezogen werden muss. Die Koordination der Kontrollen wird dadurch vereinfacht und der Aufwand für Kontrollvorbereitung und insbesondere Fahrzeiten kann durch die Nutzung von Synergien erheblich gesenkt werden. Zudem ist es neu möglich, akkreditierte Kontrollstellen mit gewissen Kontrollaufgaben zu betrauen. Die Übergangsbestimmung der VKKL sieht vor, dass die neuen Kontrollfrequenzen spätestens am 1. Januar 2014 umgesetzt sind. 3.2 Zuständigkeiten im Kanton Bern Die Zuständigkeiten für den Vollzug von öffentlich rechtlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben sind vom Bundesrecht nur im Bereich der Tierarzneimittel^ (Kantonstierarzt) klar festgelegt. Im Bereich der Primärproduktion^ (Milchhygiene und Hygiene bei der Primärproduktion) ist es den Kantonen überlassen, die Zuständigkeiten fest zu legen. Im Kanton Bern wurden mit der Kontrolle der Bereiche Milchhygiene und Hygiene bei der Primärproduktion das KL betraut^. Dies führt dazu, dass für Kontrollen in den Kontrollbereichen der Lebensmittelkette auf Landwirtschaftsbetrieben (Futtermittel, Hygiene, Tiergesundheit, Tierarzneimittel) im Kanton Bern zwei Direktionen beziehungsweise zwei kantonale Kontrollinstanzen zuständig sind. Eine Sonderstellung nehmen die Tierschutzkontrollen ein. Diese sind in ÖLN- Betrieben gesetzlich doppelt abgestützt (Tierschutzgesetzgebung und Direktzahlungsverordnung''). Die Ergebnisse eines Kontrollganges müssen sowohl für die Umsetzung der Direktzahlungen wie für die Erfüllung des Kontrollauftrages der Tierschutzfachstelle (VeD) nutzbar sein. Im Kanton Bern werden diese Kontrollen von akkreditierten Kontrollstellen ausgeführt Organisation der Inspektionen auf Betrieben mit Nutztierhaltung VeD Die durch den VeD durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung umfassen die Überprüfung der Kontrollbereiche Tiergesundheit/ Eutergesundheit, Tierarzneimitteleinsatz und Tierverkehr. Die bisherige Kontrollfrequenz (Kontrolle von Betrieben mit Nutztierhaltung alle 12 Jahre) bedingt die jährliche Kontrolle von rund 1300 Betrieben. Mit den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen (230 Stellenprozente) konnten bisher jährlich nur rund 700 Betriebe überprüft werden. Durch die mit der Kantonalisierung der Fleischkontrolle verbundene Reorganisation des VeD, welche im 2014 abgeschlossen sein wird, kann der Rhythmus von einer Kontrolle alle zwölf Jahre, nicht jedoch der neu vorgeschriebene 4-jährliche zukünftig erreicht werden Organisation der Inspektionen auf Betrieben mit Nutztierhaltung KL Das Inspektorat der Primärproduktion vollzieht neben der Lebensmittelgesetzgebung auch die Milchprüfungsverordnung (MiPV) und die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP). Es ist für den Vollzug von Milchsperren, die Kontrolle von milchverarbeitenden Betrieben sowie für Betriebs- ^ Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV), SR Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP), SR Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (OrVGEF), BS ^ Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR

6 bewilligungen im Milchbereich zuständig. Die Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben werden mit anderen amtlichen Kontrollorganisationen wie VeD und Amt für Landwirtschaft und Natur koordiniert. Im Rahmen der Kontrollen der Primärproduktion werden nebst der Milchproduktion auch die Fleischproduktion, die Eierproduktion und der Pflanzenbau (Futtermittel, Obst, Gemüse, Kräuter etc.) überprüft. Immer wichtiger und zahlenmässig zunehmend sind die Kontrollen der Lebensmittelproduktion auf Landwirtschaftsbetrieben wie Hofverarbeitung von Fleisch und Milch, Direktvermarktung, Hoflädeli und Gastronomie. Auf den 550 Alpsömmerungsbetrieben werden nebst der Primärproduktion ebenfalls die Käseproduktion sowie Verkauf und Bewirtung kontrolliert. Die Kontrollfrequenzen richten sich nach der risikoreichsten Tätigkeit, in der Regel also nach den Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung. Die Aktivitäten des Inspektorates der Primärproduktion setzen sich zusammen aus rund 75% Lebensmittelkontrolle, Milchhygiene, Pflanzenbau und Futtermittelproduktion und zu 25% in der eigentlichen Tierhaltung als Schnittstelle zum VeD Bern, was rund 200 Stellenprozenten entspricht. 3.3 Entwicklungen auf Bundesebene Eine Neuerung zeichnet sich mit dem neuen Lebensmittelgesetz^ ab, zu welchem der Bundesrat am 25. Mai 2011 die Botschaft und den Entwurf verabschiedet hat. Der Bund beabsichtigt, die Zuständigkeiten für den Vollzug klarer als bisher zu regeln. Neu soll für den Vollzug des Lebensmittelrechts im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Kantonstierarzt zuständig sein. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt ist nicht klar. Die Gesetzesvorlage wird zur Zeit in der vorberatenden Kommission des Nationalrates kontrovers diskutiert. Die Inkraftsetzung wird frühestens 2014 erwartet. In einer Arbeitsgruppe der Bundesämter für Veterinärwesen und Landwirtschaft sowie den entsprechenden Kantonalen Vollzugsstellen wird zur Zeit die Koordination der Tierschutzkontrollen in Nutztierbetrieben mit ÖLN diskutiert. Im Fokus der Diskussionen sind die Probleme, die sich aus dem Dualen Kontrollsystem (Veterinärkontrollen vs. ÖLN- Kontrollen) ergeben. Zur Zeit werden von den zuständigen Bundesämtern die technischen Voraussetzungen für eine verbesserte Koordinierbarkeit der verschiedenen Kontrollbereiche ausgearbeitet. Ziel ist es, die verschiedenen Kontrollgrundlagen über die Durchführung von amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion zusammen zu führen und besser aufeinander ab zu stimmen. Nachdem das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) auf 2013 vom Volkswirtschaftsdepartement ins Departement des Inneren transferiert wurde, hat der Bundesrat beschlossen, das heutige BVET und die Abteilung Lebensmittelsicherheit im Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf 2014 in einem neuen Bundesamt zu vereinen. Welche Auswirkungen diese Reorganisation auf den Vollzug des Lebensmittelgesetzes in den Kantonen und die Aufsicht des Bundes im Bereich der Lebensmittelsicherheit hat, wird sich zeigen. 4 ANALYSE SYNERGIEPOTENZIAL Primärproduktionsbetriebe zeichnen sich oft durch eine sehr vielfältige Geschäftstätigkeit aus, welche viele Kontrollbereiche des VeD und des KL betreffen kann. So können auf einem Betrieb neben der Milch-, Fleisch-, Eier- Honig- und Gemüseproduktion auch Lebensmittel verarbeitet und eigene Produkte verkauft werden. Daneben existieren Landwirtschaftsbetriebe mit angegliederter Biogasanlage oder einem Restaurant. Diese Heterogenität macht es notwendig, die in die Überlegungen einzubeziehende Betriebsform genau zu definieren und die betreffenden Kontrollinhalte festzulegen. 8 hftp://

7 4.1 Betriebe Mögliches Synergiepotenzial besteht bei Kontrollen, die in Tierhaltungen mit landwirtschaftlichen Nutztieren durchzuführen sind. Dies beinhaltet Haltungen von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen, Pferden, Lamas und Alpakas, Hühnern, in Gehegen gehaltenes Wild, Speisefischen und Bienen. Betroffene Produktionszweige sind somit die Mast, die Michgewinnung, die Eierproduktion und die Produktion von Honig. Die untenstehenden Tabellen zeigen, bei wie vielen Betrieben durch ein gemeinsames Vorgehen Synergien genutzt werden können. ; Anzahl Betriebe ^Anzahl Betriebeï^^V ' - > jq,25; SAK9 und > 3 GVE'*0; fi<;0,25 S AK und < 3fGVE;(Kontrollfrequenz. durch Kähtön:; (Kohtrollfreqüenz: 4 Jahre) ~ - ^ '-:, ' ' festzulegen) r'^:, ^ --^..'Ä^^^':-'....M Total Nutztierhaltungen 10'339 3'683 Tabelle 1 : Total Nutztierhaltungen j - ; ^ ' " - : :.:. :. : ;Àrizaiïï^Betiïïebé Anzahl Betriebe - : '"-^ ' >^,25}SAK und > 3 GVE (Kon- v 'S<: 0,25 SAK und^:3&g\/e (Kon- Ö; jroliîfreqûeriz: 4 Jahre) trollf req uehz-d u rch Kanton Vf W festzulegen):. Â.. ' Milchproduktion 8' Fleischproduktion (Rinder, Schweine, Ziege, Schafe, Pferde) 10'281 3'439 Neuweltkameliden Zuchtschalenwild Hühner (Mast) Hühner (Eierproduktion) 2' Speisefische 4 36 Bienen Keine 3477 Tabelle 2: Anzahl Betriebe pro Nutztierart 9 SAK= Standard Arbeitskraft " O GVE= Grossvieheinheit

8 Die Angaben in Tabelle 3 geben Aufschluss darüber, wie viele Betriebe zusätzliche Geschäftsfelder bearbeiten, die in die Überlegungen zur Nutzung von Synergien nur bedingt einbezogen werden können und bei denen unter Umständen eine zusätzliche Stelle eine Kontrolle durchführen müsste. Betriebsform. ^ ; ' Anzahl/Betriebe " "-- '^r..>.,i.^,^.\ Nutztierhaltung mit Gastrobetrieb, Hofverarbeitung und Hofverkauf Nutztierhaltung mit Schlacht-, oder Entsorgungstätigkeit Alpbetriebe 550 Tabelle 3: Anzahl Nutztierhaltungen mit zusätzlichen Kontrollbereichen 4.2 Kontrollinhalte Entsprechend der Vielfalt der Betriebsformen sind grundsätzlich auch viele verschiedene Kontrollinhalte auf den Betrieben zu überprüfen. Aufgrund der Beschränkung auf die Betriebsform Tierhaltung mit landwirtschaftlichen Nutztieren" sind die folgenden Kontrollinhalte relevant: Vérordnung... ' ' ; - Kontrollinhält Inspektipnsstelle'r^^^^ Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP), SR Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP), SR Hygienische Anforderungen an Räume, Tiere, Produktionsmittel inkl. Futtermittel. Rückverfolgbarkeit Hygienische Anforderungen im Bereich Milchgewinnung an Räume, Tiere, Produktionsmittel inkl. Futtermittel. RückVerfolgbarkeit KL (akkreditiert) KL (akkreditiert) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyMP), SR Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV), SR Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV), SR Hygienische Anforderungen an Räume, Tiere, Produktionsmittel inkl. Futtermittel. Rückverfolgbarkeit Hygienische Anforderungen an Milchgewinnung, Milchsperrung bei zu hoher Keimbelastung bzw. Rückständen. Einsatz, Lagerung und RückVerfolgbarkeit von Tierarzneimitteln KL (akkreditiert) KL (akkreditiert) VeD Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), SR Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung), SR ,1 Gesundheitszustand der Tiere, Massnahmen bei Seuchenverdacht, Tierverkehr Markierung, RückVerfolgbarkeit der Tiere VeD VeD Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV), SR Tabelle 4: Kontrollinhalte Quantitativer und qualitativer Tierschutz VeD; Akkreditierte Kontrollorganisationen

9 Da die Tierschutzkontrollen aktuell nur in sehr kleinem Ausmass durch den VeD, sondern vor allem durch externe, akkreditierte Kontrollstellen durchgeführt werden, wird dieser Kontrollbereich nur am Rande in die Überlegungen einbezogen. Zudem ergeben sich durch die doppelte Abstützung des Tierschutzes in der Tierschutzgesetzgebung und der Direktzahlungsverordnung offene Fragen, die zur Zeit auf Bundesebene diskutiert werden. Die Ergebnisse dieser Diskussionen müssen abgewartet werden, bevor allenfalls auch dieses Kontrollsystem überprüft werden kann. 4.3 Kontrollablauf Der Ablauf bei den Kontrollen unterscheidet sich bei den beiden Inspektionsstellen nicht wesentlich. Die Kontrollen erfolgen in der Regel angemeldet. Zur Kontrollvorbereitung werden Berichte von früheren Inspektionen, Laborresultate und/oder Auszüge aus der Tierverkehrsdatenbank gesichtet. Es folgt die Anfahrt auf den Betrieb und die Information des Betriebsleiters über den Inhalt der Kontrolle. Danach werden Räume, Einrichtungen und die Tiere besichtigt. Anschliessend erfolgt die Prüfung der relevanten Dokumente hinsichtlich Vollständigkeit und Plausibilität. Am Ende wird ein Bericht ausgefertigt und dem Betriebsleiter übergeben. Planung und Organisation der Kontrollen erfolgen im KL mit dem EDV- System Limsophy LIMS, im VeD mittels Acontrol/ASAN. 4.4 Kompetenzen Die im Zuständigkeitsbereich des VeD liegenden Kontrollen werden von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeführt. Die Kontrollen, welche durch das KL vorgenommen werden, führen Lebensmittelinspektoren oder spezifisch für die Kontrollen in der Primärproduktion geschulte Lebensmittelkontrolleure durch. Die für die Kontrollen auf Betrieben mit Nutztierhaltungen notwendigen Grundanforderungen sind für alle Kontrollinhalte gleich. Notwendig sind Kenntnisse des landwirtschaftlichen Umfelds, der grundsätzlichen Hygienevorgaben und der Nutztierhaltung. Ein grosser Teil des für die Durchführung von Routinekontrollen notwendigen Detailwissens können die von den beiden Inspektionsstellen eingesetzten Fachpersonen aufgrund ihres beruflichen Grundwissens erwerben. Für vertiefte Kontrollen insbesondere in den Bereichen Tierarzneimittel und Milchgewinnung braucht es das Wissen der jeweiligen Spezialisten. 4.5 Kontrollsystem Die Kontrollen sind im Rahmen der VKKL koordiniert. Beide Inspektionsstellen arbeiten aber aktuell inhaltlich unabhängig voneinander. Bei der Feststellung von Verstössen, für welche die jeweils andere Stelle zuständig ist, erfolgt eine Meldung. Bei beiden Inspektionsstellen werden aktuell sowohl Routinekontrollen wie auch vertiefte Kontrollen durch dieselben Kontrollpersonen durchgeführt. Dies führt insbesondere beim VeD dazu, dass die vorgeschriebene Kontrollfrequenz wegen der Absorption der Spezialisten durch vertiefte Nachkontrollen nicht erfüllt werden kann. 5 ERGEBNISSE Die Analyse der Tätigkeiten der Inspektionsstellen des VeD und des KL auf den Landwirtschaftsbetrieben zeigt, dass bei der Kontrolle von Tierhaltungen mit landwirtschaftlichen Nutztieren Synergiepotenzial besteht. Aktuell wird eine erhebliche Anzahl Betriebe (rund 10'400) durch beide Kontrollstellen separat kontrolliert. Bei einer Zusammenfassung der in Kapitel 4.2 genannten Kontrollinhalte könnte die Überprüfung zukünftig auf rund 9000 Betrieben durch eine Kontrollperson erfolgen. Dies lässt Einsparungen bei der Kontrollvorbereitung, dem Anfahrtsweg und der Nachbearbeitung erwarten und die in einigen Kontrollbereichen vorgeschriebene Erhöhung der Kontrollfrequenz kann unter Umständen ohne wesentliche Erhöhung der personellen Ressourcen aufgefangen werden. Die für eine zusammengefasste Kontrolle notwendigen fachlichen Grundvoraussetzungen sind bei den beiden Inspektionsstellen grundsätzlich vorhanden. Die bezüglich der Kontrollbreite höheren Anforderungen bedingen allerdings, dass das heutige Kontrollsystem, in wel-

10 10 chem der Fachspezialist neben vertieften Kontrollen auch sämtliche Routinekontrollen vornimmt, umgebaut wird. 5.1 Modell eines Kontrollsystems Im neuen Kontrollsystem ist zwischen Grundkontrollen, zusätzlichen Kontrollen und Nachkontrollen zu unterscheiden. Diese Begriffe lehnen sich an die in der VKKL für die Definition von Kontrollfrequenzen verwendeten Bezeichnungen an. Die verschiedenen Kontrolltypen unterscheiden sich hinsichtlich Kontrollbreite, Kontrolltiefe, Kontrollperson und Kontrollfrequenz. Das von der Arbeitsgruppe zur Prüfung vorgeschlagene neue Kontrollsystem berücksichtigt die laufenden Entwicklungen auf Bundesebene. 'Zielf:2 Kontrollumfanig Kontrölifrequenz : Kontrollperson ; Grundkontrolle Überprüfung, ob relevante gesetzliche Anforderungen in einem oder mehreren Bereichen in der ganzen Tierhaltung eingehalten werden Ganze Tierhaltung; i.d.r. gesamter Kontrollbereich Mindestens 1 alle vier Jahre mal Kontrolleur Nachkontrolle Überprüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach einer festgestellten Nicht- Konformität (Überprüfung, ob festgestellte Mängel behoben worden sind) Bemängelter reich Be- Nach Bedarf, gäbe Leitung Vor- Nach Bedarf: Kontrolleur Fachspezialist oder Zusätzliche trolle Kon- Vermehrte, vertiefte Überprüfung von Tierhaltungen mit erhöhtem individuellem Risiko (Mängel bei früheren Kontrollen/ Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften/ wesentliche Änderungen auf dem Betrieb/ ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen Ganze Tierhaltung oder nur spezifische Kontrollbereiche, Teil eines Kontrollbereichs oder Teil eines Betriebes Nach Bedarf, gäbe Leitung Vor- Nach Bedarf: Kontrolleur Fachspezialist oder Tabelle 5: Modell neues Kontrollsystem

11 Mögliche Organisation Für die zukünftige Durchführung der Kontrollen auf Betrieben mit Nutztierhaltung sind verschiedene Organisationsformen denkbar. Eine Variante ist es, die bisherige Organisation zu belassen und auf den zugeteilten Betrieben jeweils zusätzlich zum eigenen Kontrollbereich auch den Kontrollbereich der anderen Stelle zu überprüfen. Eine weitere Variante ist die Bildung eines neuen Inspektorats bei einer der beiden Vollzugsstellen. Als weitere Möglichkeit lässt die Gesetzgebung die Auslagerung der Inspektionstätigkeit an eine (private) akkreditierte Kontrollstelle zu. Nachfolgend sind die möglichen Varianten beschrieben und grob bewertet. Variante Beschreibung Vorteile Nachteile..^JÜb,. Status quo Bisherige Kontrollorganisation wird beibehalten Kein organisatorischer Aufwand Beide Kontrolleinheiten erreichen vorgeschriebene Kontrollfrequenzen nicht Synergie Neues Inspektorat Auslagerung Beide Kontrollstellen bleiben bei den bisherigen Vollzugsbehörden angesiedelt. Die Kontrollstellen bearbeiten bei ihren Kontrollen jeweils zusätzlich die Kontrollbereiche der anderen Kontrollstelle. Zusätzliche Kontrollen und Nachkontrollen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde durchgeführt. Die entsprechenden Ressourcen von KL und VeD werden zusammengelegt und ein neues Inspektorat zur Kontrolle von Nutztierhaltungen unter der Führung KL oder VeD wird gebildet. Grund-, Nach- und zusätzliche Kontrollen werden von diesem Inspektorat durchgeführt. Die Grundkontrollen werden von einer (privaten) akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt. Zusätzliche Kontrollen und Nachkontrollen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde durchgeführt. Synergiepotenzial Effizienzsteigerung und damit Kosteneinsparungen Geringer organisatorischer Aufwand Weniger Kontrollen für den einzelnen Landwirtschaftsbetrieb Anforderungen der VKKL können besser eingehalten werden Enweiterung des Fachwissens der Kontrollpersonen Synergiepotenzial und Abbau von Schnittstellen Effizienzsteigerung und damit Kosteneinsparungen Massiger organisatorischer Aufwand Weniger Kontrollen für den einzelnen Landwirtschaftsbetrieb Anforderungen der VKKL können besser eingehalten werden Erweiterung des Fachwissens der Kontrollpersonen Kompetenzzentrum für Kontrollen in Nutztierhaltungen Entlastung Personalbudget Neue Schnittstellen Weiterbildungsaufwand Neue Schnittstellen Weiterbildungsaufwand Organisatorischer Aufwand für Bildung eines neuen Inspektorats (Zuständigkeit, Stellentransfer) Gefahr neuer Schnittstellen Know-How Verlust Aufwändige Schnittstellenbewirtschaftung Hoher Aufwand für die Einführung von Neuerungen und Instruktionen sowie für die Geschäfts- und Qualitätskontrolle Wenig Möglichkeit zur Ein-

12 12 Tabelle 6: Organisationsvarianten flussnahme auf die Qualität der Aufgabenerfüllung Nur für Teilaufgaben im Vollzugsprozess einsetzbar Vollzugsaufwand bleibt, hoher Aufwand für Informationstransfer im Beanstandungsfall Wenig Flexibilität bei Verschiebung von Prioritäten (insbesondere auch in Krisenfällen) Zusammenfassend zeigt sich, dass alle vier Varianten Vor- und Nachteile bieten. Bei der Variante "Auslagerung" überwiegen die Nachteile deutlich und es ist zudem fraglich, ob effektiv Synergien genutzt und damit Ressourcen besser eingesetzt werden können. Die Varianten Synergie" und Neues Inspektorat" sollten vertiefter bewertet werden, um entscheiden zu können, mit welcher Organisationsform die vorgegebenen Kontrollfrequenzen und -ziele am effektivsten erreicht werden können. Folgende Punkte wären dabei zu prüfen: e o Quantifizierung der für die Grundkontrolle benötigten Ressourcen Quantifizierung der für die Nach- und zusätzlichen Kontrollen benötigten Ressourcen pro Kontrollbereich Quantifizierung des allfälligen Synergie- Verlustes durch eine Neuordnung 6 WÜRDIGUNG DES BERICHTS DURCH DAS LANAT UND DAS KL Der von der Arbeitsgruppe erstellte Bericht wurde abschliessend durch die Ämtsleitungen von LANAT und KL gewürdigt und im Wesentlichen bereinigt. Bis auf eine gewichtige Ausnahme besteht Einigkeit über die Erkenntnisse und das weitere Vorgehen: Das KL ist der Auffassung, dass von vornherein nur die Variante Synergie" weiterverfolgt werden soll, da die Variante Neues Inspektorat" zu gewichtige Nachteile im Vergleich zu den Vorteilen enthält. Das LANAT ist demgegenüber der Auffassung, dass der Entscheid über die zu favorisierende Variante nicht vor einer vertieften Überprüfung gefällt werden darf, da noch nicht alle wesentlichen Erkenntnisse vorliegen.

13 13 7 ANHANG 7.1 Mitglieder der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landwirtschaft und Natur, Veterinärdienst: Dr. Reto Wyss, Kantonstierarzt Dr. Ursula Witschi, Leiterin Fachbereich Lebensmittelsicherheit Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales Laboratorium: Urs Ackermann, Stellvertretender Kantonschemiker Dr. Paul Boss, Leiter Lebensmittelinspektorat Philipp Jenzer, Leiter Inspektorat der Primärproduktion 7.2 Besprechungen Analyse des Auftrags Projektorganisation und Zeitplan Festlegung des Vorgehens Festlegung des Vorgehens Ist- Analyse Diskussion von Schnittstellen Diskussion der Ergebnisse der Ist- Analyse Definition "Betrieb" Diskussion Kontrollsystem/ Varianten Synthese Vorbesprechung Berichterstattung Abschluss Bericht durch Arbeitsgruppe

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 BIO TEST AGRO AG Schwand 2 3110 Münsingen Geschäftsstelle: BIO TEST AGRO Romandie Avenue d'ouchy 66 1080 Lausanne Leiter:

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 6222 Gunzwil Geschäftsstelle: Studenstrasse 15 6078 Lungern Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

Mehr

Milch Rechtliche Grundlagen Lebensmittel und Primärproduktion

Milch Rechtliche Grundlagen Lebensmittel und Primärproduktion Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Milch Rechtliche Grundlagen Lebensmittel und Primärproduktion TVL, 19. April 2018 Rechtliche Grundlagen

Mehr

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 CH-6222 Gunzwil Zweigstelle: Qualinova AG Studenstrasse 15 CH-6078

Mehr

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug GV IG Zwergziegen 22.03.2014 Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Inhalt «Veterinärkontrolle» Gesetzliche Vorschriften für Hobbytierhaltungen

Mehr

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Milchprüfungsverordnung (MiPV) 916.351.0 vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9.

Mehr

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Bienengesundheitsdienst Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Zielsetzung Beraterinnen und Berater kennen die groben Linien der neuen Kontrolle. 1. März 2014 apiservice-gmbh Bienengesundheitsdienst

Mehr

Abkommen vom 21. Juni 1999

Abkommen vom 21. Juni 1999 Übersetzung 1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2005 des

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0117

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0117 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Laboratorium der Urkantone Föhneneichstrasse 15 6440 Brunnen Briefadresse: Postfach 363 6440 Brunnen Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 87.00 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9.

Mehr

1 Das Departement des Innern genehmigt die Ausbildungsreglemente für die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure.

1 Das Departement des Innern genehmigt die Ausbildungsreglemente für die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure. 87.00 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9.

Mehr

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Juni 2018)

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Juni 2018) Milchprüfungsverordnung (MiPV) vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Juni 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992

Mehr

Bundesamt für Veterinärwesen BVET. Wir sind das Kompetenzzentrum für das Wohl des Tieres und setzen uns ein für die Gesundheit von Tier und Mensch.

Bundesamt für Veterinärwesen BVET. Wir sind das Kompetenzzentrum für das Wohl des Tieres und setzen uns ein für die Gesundheit von Tier und Mensch. Bundesamt für Veterinärwesen BVET Wir sind das Kompetenzzentrum für das Wohl des Tieres und setzen uns ein für die Gesundheit von Tier und Mensch. vorausschauend Wir investieren in hohe fachliche Kompetenz

Mehr

Einhaltung der Bio-Anforderungen. Lagerung und der Vermarktung der Bio- Erzeugnisse

Einhaltung der Bio-Anforderungen. Lagerung und der Vermarktung der Bio- Erzeugnisse Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 bio.inspecta AG Ackerstrasse 5070 Frick Geschäftsstellen (*1) bio inspecta Ltd. Mansuroğlu Mah. 284/1 Sok. No:11 D:11-12

Mehr

Erkenntnisse aus der aktuellen

Erkenntnisse aus der aktuellen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Erkenntnisse aus der aktuellen EU Inspektion Fremdstoffe und Tierarzneimittel 14. April 2011 Themen Auftrag / Grundlagen

Mehr

Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen

Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen Kontrolldienst KUT Magdenauerstrasse 2 Postfach 151 9230 Flawil Leiter: QM-Verantwortlicher: Telefon:

Mehr

Arbeitsanweisung zur Erfassung von Kontrollen in der Primärproduktion und im Tierschutz

Arbeitsanweisung zur Erfassung von Kontrollen in der Primärproduktion und im Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV blv-cwi_ssc_psc Arbeitsanweisung zur Erfassung von Kontrollen in der Primärproduktion und im Tierschutz

Mehr

Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol)

Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Mehr

I. Zuständigkeiten und Aufgaben

I. Zuständigkeiten und Aufgaben 455.0 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 8. November 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 4 Abs. des Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG) ), der Tierschutzverordnung

Mehr

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

Mehr

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur bio.inspecta AG Ackerstrasse CH-5070 Frick Geschäftsstelle: (*1)

Mehr

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 861/2018 Schwyz, 27. November 2018 / pf Verbesserung der Zielerreichung der Veterinärkontrolle Beantwortung der Interpellation I 14/18 1. Wortlaut der Interpellation

Mehr

der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände,

der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, 972. Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 27. Mai 997 (Stand. Juli 2004) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

Langsam, doch erfolgreich: Risikobasierte Kontrollen entlang der Lebensmittelkette in der Schweiz

Langsam, doch erfolgreich: Risikobasierte Kontrollen entlang der Lebensmittelkette in der Schweiz Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK Langsam, doch erfolgreich: Risikobasierte Kontrollen entlang der Lebensmittelkette

Mehr

Chancen und Risiken der Anpassung der schweizerischen Hygiene- und Veterinärbestimmungen an das EU-Recht

Chancen und Risiken der Anpassung der schweizerischen Hygiene- und Veterinärbestimmungen an das EU-Recht SVT Tagung (9. Mai 2006) Chancen und Risiken der Anpassung der schweizerischen Hygiene- und Veterinärbestimmungen an das EU-Recht Thomas Jemmi Bundesamt für Veterinärwesen Ausgangslage Bilaterale Abkommen

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0106

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0106 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Postplatz 2 9494 Schaan Fürstentum Liechtenstein Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Nationales Untersuchungsprogramm Milchprodukte

Nationales Untersuchungsprogramm Milchprodukte Bundesamt für Gesundheit (BAG) Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) Verband der Kantonschemiker der Schweiz

Mehr

Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol)

Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Mehr

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011) Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0014

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0014 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Amt für Verbraucherschutz Obere Vorstadt 14 5000 Aarau Leiterin: MS-Verantwortlicher: Dr. A. Breitenmoser Dr. C. Müller

Mehr

Weiterbildung amtl. Fachassistent/-in 2017 Primärproduktion (AFA PrP) Tierschutz Nutztiere (AFA TSch)

Weiterbildung amtl. Fachassistent/-in 2017 Primärproduktion (AFA PrP) Tierschutz Nutztiere (AFA TSch) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Innovation, Bildungssekretariat Weiterbildung amtl. assistent/-in 2017 Primärproduktion (AFA PrP)

Mehr

STRATEGIE KUNDEN UND PARTNER. Wir fördern die Gesundheit von Mensch und Tier aktiv und sind auf neue Aufgaben und Bedrohungen vorbereitet.

STRATEGIE KUNDEN UND PARTNER. Wir fördern die Gesundheit von Mensch und Tier aktiv und sind auf neue Aufgaben und Bedrohungen vorbereitet. das blv BLV Das BLV ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel. Es entstand 2014 durch

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1205/2007 Schwyz, 11. September 2007 / ri BVD Ausrottungsprogramm; Änderung der kant. Vollzugsverordnung zum Tierseuchenpegel Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Mehr

Instrument Vorgehensvorschlag zur Integration der Gewässerschutz-Folgekontrollen in die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises.

Instrument Vorgehensvorschlag zur Integration der Gewässerschutz-Folgekontrollen in die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises. Problem Die Kontrollen in den Bereichen ökologischer Leistungsnachweis, Gewässerschutz und Tierschutz werden heute von unterschiedlichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Organisationen (Umweltschutzamt,

Mehr

AUSZUG AUS DEM DEUTSCHLAND

AUSZUG AUS DEM DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG (SANCO)/2008-8744 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV) 916.405.4 vom 13. Januar 1999 (Stand am 6. Mai 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel

Mehr

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert: [Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM FINNLAND

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM FINNLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8108/2006 - RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL) vom (Entwurf zur Anhörung) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

der Abg. Udo Stein, Stefan Herre und Thomas Axel Palka AfD

der Abg. Udo Stein, Stefan Herre und Thomas Axel Palka AfD Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5160 09. 11. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Udo Stein, Stefan Herre und Thomas Axel Palka AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum

Mehr

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel Dokument: 08-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 05.11.2012 Seite 1 von 7 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Planung... 3 4.2 Vorbereitung von amtlichen

Mehr

Rechtliche Grundlagen zur Aufsicht durch die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK)

Rechtliche Grundlagen zur Aufsicht durch die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK Rechtliche Grundlagen zur Aufsicht durch die Bundeseinheit für die

Mehr

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV) 916.314.1 vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel

Mehr

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV) vom 13. Januar 1999 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 15.11.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Biologische Sicherheit

Biologische Sicherheit Hans-Peter Bühler 1, Markus Flisch 2 Biologische Sicherheit Tipps für Tätigkeiten mit Organismen in geschlossenen Systemen Seit dem 1. Juni 2012 ist die revidierte Verordnung über den Umgang mit Organismen

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank [Signature] [QR Code] Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 862/2018 Schwyz, 27. November 2018 / ju Anpassung der Konkordatsvereinbarung betreffend das Laboratorium der Urkantone Beantwortung der Motion M 5/18 1. Wortlaut

Mehr

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Vom 20. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stand 30.04.2015) * Anmerkung: Basis sind die Daten

Mehr

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stand 29.08.2014) * Anmerkung: Basis sind die Daten

Mehr

vom 13. Juni 1983 (Stand 18. November 1996)

vom 13. Juni 1983 (Stand 18. November 1996) . Tierschutzverordnung vom. Juni 98 (Stand 8. November 996) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 6 des eidg. Tierschutzgesetzes vom 9. März 978 ) und auf die eidg. Tierschutzverordnung

Mehr

Einführung eines QM-Systems im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes

Einführung eines QM-Systems im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Einführung eines QM-Systems im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Dr. Jürgen Trede Ministerium für und ländliche Räume 31.10.2006 1 Allg. Zielsetzungen QM Qualitätsmanagement warum? Die einzige

Mehr

Überblick amtliche Kontrollen Von den schweizerischen und liechtensteinischen Lebensmittelvollzugsbehörden durchgeführte amtliche Kontrollen

Überblick amtliche Kontrollen Von den schweizerischen und liechtensteinischen Lebensmittelvollzugsbehörden durchgeführte amtliche Kontrollen Département fédéral de l'intérieur DFIn Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires OSAV Lebensmittel und Ernährung Lebensmittelüberwachung Gérard Gremaud, 4. Dezember 2014 Überblick

Mehr

Kontrolleure; Auswahl, Ausbildung, Weiterbildung

Kontrolleure; Auswahl, Ausbildung, Weiterbildung Verein Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft 1 Vorstellen der KUL Kontrollarten, Koordination Kontrolleure; Auswahl, Ausbildung, Weiterbildung ÖQV Ö Q ÖQV V Fragen 2

Mehr

das blv

das blv das blv BLV Das BLV ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel. Es entstand 2014 durch

Mehr

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur Seite 1 von 5 Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung den Handel von Produkten der Landwirtschaft der Aquakultur bio.inspecta AG Ackerstrasse CH-5070 Frick Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Erläuterungen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV)

Erläuterungen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Erläuterungen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände

Mehr

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Form. FB/SG 2017 Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Antragsteller: Adresse: Name des QS-Programminhabers: Name des Produktionsprogramms: Beantragte Zulassung/en: Tiergattung/en

Mehr

Regelung der Betriebskontrolle (Blaue Kontrolle)

Regelung der Betriebskontrolle (Blaue Kontrolle) Regelung der Betriebskontrolle (Blaue Kontrolle) Bruno Reihl, Leit. Bieneninspektor der Urkantone Themen Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel Veterinärkontrolle (Blaue Kontrolle) Varroa-Behandlung

Mehr

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) vom 16. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe

Mehr

Technische Weisung Bewilligungsverfahren von Schlachtanlagen

Technische Weisung Bewilligungsverfahren von Schlachtanlagen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Technische Weisung Bewilligungsverfahren von Schlachtanlagen vom 24. Mai 2006 (rev. Juni 2008) Das Bundesamt für Veterinärwesen

Mehr

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 - 1 - Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Mehr

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage 1 (TSV) 1.1 Ausgangslage Durch die Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Rahmen der AP 2011 im Jahr 2007 wurde mit Artikel 16 die gesetzliche Grundlage für die Registrierung der Equiden geschaffen.

Mehr

Wenn der Inspektor kommt: Ablauf der amtlichen Kontrolle

Wenn der Inspektor kommt: Ablauf der amtlichen Kontrolle Wenn der Inspektor kommt: Ablauf der amtlichen Kontrolle Die Begrüssung des Kontrolleurs Wir haben wirklich keine Zeit. Es ist grad ungünstig. Sie kommen jetzt aber wirklich unpassend. Sie machen ja eh

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) 507.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 8. Februar 995 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über Lebensmittel

Mehr

Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz

Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz www.bvet bvet.admin.ch Elektronisches Melde- system für Tierseuchen- Untersuchungen in anerkannten Diagnostiklaboratorien der Schweiz Daniel Bernet Mitarbeiter: J.

Mehr

amtstierärztlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

amtstierärztlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Amtstierärztliche Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben neues Konzept ab 1. Januar 2014 In der Gesetzesrevision der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Mehr

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes 50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone

Mehr

Vernehmlassung 2 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Vernehmlassung 2 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) Vernehmlassung 2 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) 2.1 Ausgangslage Die VKKL kennt zurzeit zwei verschiedene Kontrollarten: Grundkontrollen und zusätzliche

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand ) 83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

Mehr

Der Mehrjährige Nationale Kontrollplan nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems

Der Mehrjährige Nationale Kontrollplan nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems Martina Senger-Weil 19. Oktober 2009 Seite 1 Der Kontrollplan umfasst die Kontrollbereiche Lebensmittelsicherheit Futtermittelsicherheit

Mehr

Tierseuchenverordnung (TSV)

Tierseuchenverordnung (TSV) Entwurf vom 17. November 2009 Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. y

Mehr

Nutztiere in der Schweiz

Nutztiere in der Schweiz Faktenblatt Nr. 5 Statistische Daten, Schätzungen und Fragen Zusammengestellt von Priska Baur, Flavio von Rickenbach ZHAW Wädenswil, ZHAW Wädenswil Wie viele Millionen Nutztiere leben in der Schweiz? 1,4

Mehr

Bewilligungsverfahren von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

Bewilligungsverfahren von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung Technische Weisungen über Bewilligungsverfahren von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Entwurf vom 17. November 2009 Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt

Mehr

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 27. April 2018 zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) 8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Auswirkungen des EU Agrarfreihandels auf das Tierschutzniveau und die bäuerliche Tierhaltung

Auswirkungen des EU Agrarfreihandels auf das Tierschutzniveau und die bäuerliche Tierhaltung Auswirkungen des EU Agrarfreihandels auf das Tierschutzniveau und die bäuerliche Tierhaltung Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Graf Maya (08.3696) vom 3. Oktober 2008 20. Juni 2012 1

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

IKT-Schlüsselprojektprüfungen der EFK und HERMES. Martin Schwaar Prüfungsexperte für IKT-Schlüsselprojekte des Bundes

IKT-Schlüsselprojektprüfungen der EFK und HERMES. Martin Schwaar Prüfungsexperte für IKT-Schlüsselprojekte des Bundes IKT-Schlüsselprojektprüfungen der EFK und HERMES Martin Schwaar Prüfungsexperte für IKT-Schlüsselprojekte des Bundes HERMES-Forum vom 1. September 2016 Agenda Was sind IKT-Schlüsselprojektprüfungen des

Mehr

Lebensmittelsicherheit in der Gastronomie

Lebensmittelsicherheit in der Gastronomie Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittelsicherheit in der Gastronomie 27.11.2017 Gastro Zug / hotelleriesuisse Zugerland Grundsätze

Mehr