1. Abschnitt Regelungen zum Betreuungsverhältnis

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1 Satzung der Stadt Pritzwalk zur Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Pritzwalk und zur Erhebung von Nutzungsgebühren Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Pkt. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der 2, 4, 5 und 6 des Kommunal - abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160), i.v.m. 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2010 (GVBl. I / Nr. 25) hat die Stadtverordneten - versammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1. Abschnitt Regelungen zum Betreuungsverhältnis 1 Geltungsbereich und Grundsätze Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Stadt Pritzwalk befinden. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß 1 KitaG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Eine Betreuung ohne oben genannten Rechtsgrund kann erfolgen, wenn freie Kapazität vorhanden ist und im Übrigen die Anforderungen aus dieser Satzung erfüllt werden. (3) Der Antrag auf Abschluss eines Betreuungsvertrages wird beim Leiter der gewünschten Einrichtung gestellt. Die Personensorgeberechtigten/Eltern schließen mit der Stadt Pritzwalk einen Betreuungsvertrag zur Nutzung eines kommunalen Kindertagesbetreuungsplatzes ab. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt, sobald mehr als 20 zusammenhängende Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden sollen. (4) Wird diese Mindestbetreuungszeit unterschritten, ist der Abschluss eines Gastkindvertrages für einzelne Tage möglich. Hierfür gelten sodann die Regelungen des 9 Abs. 4. Die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 müssen nicht vorliegen. (5) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wechselt ein Kind in eine Kindertagesstätte aus anderer Trägerschaft, ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung mit vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung wird die Aufnahme abgelehnt....

2 Seite 2 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung 3 Beendigung des Betreuungsvertrages Das Betreuungsverhältnis endet durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung. Der Betreuungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat jederzeit ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter Einhaltung der Frist dem Vertragspartner zugegangen ist. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch die Stadt Pritzwalk liegt insbesondere vor, wenn der Gebührenpflichtige mit zwei Monatsgebühren säumig ist. Soweit nach der Kündigung die Restschuld nicht beglichen wurde, kann der Anspruch auf Neuaufnahme eines Kindes abgelehnt werden. 4 Betreuungszeiten (1) Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruch ergibt. Danach sind folgende Staffelungen der Betreuungszeiten für die Beitragsfestsetzung möglich: Kinderkrippe Kindergarten Hort bis zu 4 Std. täglich bzw. 20 Std. wöchentlich bis zu 6 Std. täglich bzw. 30 Std. wöchentlich bis zu 7 Std. täglich bzw. 35 Std. wöchentlich bis zu 8 Std. täglich bzw. 40 Std. wöchentlich bis zu 9 Std. täglich bzw. 45 Std. wöchentlich über 9 Std. täglich bzw. 50 Std. wöchentlich bis zu 4 Std. täglich bzw. 20 Std. wöchentlich bis zu 6 Std. täglich bzw. 30 Std. wöchentlich bis zu 7 Std. täglich bzw. 35 Std. wöchentlich bis zu 8 Std. täglich bzw. 40 Std. wöchentlich bis zu 9 Std. täglich bzw. 45 Std. wöchentlich über 9 Std. täglich bzw. 50 Std. wöchentlich bis zu 3 Std. täglich bzw. 15 Std. wöchentlich bis zu 4 Std. täglich bzw. 20 Std. wöchentlich bis zu 5 Std. täglich bzw. 25 Std. wöchentlich bis zu 6 Std. täglich bzw. 30 Std. wöchentlich (2) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich beantragt werden. Ein geänderter Betreuungsumfang wird nur dann vereinbart, wenn dieser die höchstzulässige Betreuungszeit nach Abs. 1 nicht überschreitet....

3 Seite 3 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung (3) Während der Schließtage und der Betriebsferien besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung. Eine Ersatzbetreuung erfolgt in einer Einrichtung der Stadt oder der Ortsteile der Stadt Pritzwalk. Die Schließzeiten sollen bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres bekannt gegeben werden. Die Einrichtungen können in den Sommerferien bis zu 3 zusammenhängende Wochen und in der Zeit vom jeden Jahres sowie an den Brückentagen geschlossen werden. (4) Für Hortkinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an den schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort am Vormittag auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern möglich. Werden mehr Stunden als vertraglich vereinbart für die Ferienbetreuung benötigt, so ist eine Vereinbarung für die Zeit entsprechend abzuschließen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Tabelle Anlage 5 und wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Soweit während der Ferien wegen der Einstellung des Schülertransportes eine Betreuung des Kindes im Hort nicht möglich ist, wird auf Antrag das Betreuungsverhältnis bis zum Ende der jeweiligen Ferien unterbrochen. 5 Verantwortlichkeiten der Personensorgeberechtigten/Eltern (1) Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Der Übergabeort der Kinder wird in der Hausordnung der Einrichtung geregelt. Kommen Kinder allein in die Kita, so ist die schriftliche Bestätigung der Personensorgeberechtigten/Eltern vorzulegen. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Satz 3 findet entsprechend Anwendung, wenn das betreute Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll. (2) Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn - das Kind die Kita befristet nicht besucht, - das Kind unter chronischen Krankheiten sowie Allergien leidet, - es einen Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder in dessen Umfeld gibt, - sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert....

4 Seite 4 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung (3) Der Stadtverwaltung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn - die Personensorgeberechtigten/Eltern einen anderen Wohnsitz nehmen, - das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert. 6 Verantwortlichkeiten des pädagogischen Fachpersonals (1) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Berechtigt zum Erhalt der Auskunft sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern. (2) Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Personensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten. (3) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätte verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Abschnitt Gebühren und Entgeltzahlungen 7 Verpflegung In der jeweiligen Einrichtung wird eine Mittagessenversorgung vorgehalten. Für die Teilnahme an der Mittagessenversorgung wird ein gesonderter Vertrag geschlossen. Soweit das Betreuungsverhältnis in die Mittagszeit fällt, ist der Abschluss eines Mittagessenversorgungsvertrages Voraussetzung für die Betreuung des Kindes. Frühstück und Vesper werden in den Einrichtungen (Krippe und Kindergarten) mit einer Kapazität von über 35 Plätzen gereicht. Die Verpflegungsleistung ist sodann Bestandteil des Betreuungsangebotes. 8 Gegenstand der Gebühr (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kita haben die Gebührenpflichtigen Beiträge als Gebühren auf der Grundlage des 17 Abs. 3 KitaG zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten....

5 Seite 5 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung der Zahlung der festgesetzten Gebühr gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes, sofern nicht der Tatbestand des 9 Abs. 6 erfüllt ist. (2) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. 9 Maßstab und Satz der Gebühren (1) Maßstab der Gebühr ist die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit. Die Gebühr wird als monatliche Gebühr erhoben. Die Gebührensätze sind in der letzten Spalte der Anlage 1 5 aufgeführt. (2) Aufgrund des Kita-Gesetzes wird gemäß sozialer Gesichtspunkte die Gebühr ermäßigt. Der Anspruch auf Ermäßigung besteht nur für Gebührenpflichtige mit dem Rechtsanspruch nach 1 KitaG. Gemäß 17 Abs. 2 KitaG erfolgt eine sozialverträgliche Abstufung des Gebührensatzes nach dem Elterneinkommen Anlagen 1 5. Darüber hinaus werden die Betreuungsgebühren für Familien mit mehreren unterhaltspflichtigen Kindern wie folgt ermäßigt: - Antragsteller mit 2 Kindern 20 % für das 2. Kind - Antragsteller mit 3 Kindern 30 % für das 3. Kind - Antragsteller mit 4 Kindern 40 % für das 4. Kind (Die Liste setzt sich entsprechend fort.). Für die Anwendung abgestufter Gebührensätze ist ein Antrag erforderlich. Mit dem Antrag ist der Nachweis der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder durch Vorlage der betreffenden Geburtsurkunde beizubringen. Des Weiteren ist ein Einkommensnachweis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes durch Vorlage einer Lohnbescheinigung oder einer anderen Urkunde, bei Selbständigen der Steuerbescheid des Vorjahres oder einer Erklärung des Steuerberaters zum Einkommen vorzulegen. Liegen diese Nachweise bei schuldhafter Versäumnis bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung nicht oder nicht vollständig vor, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach Aktenlage. Eine nachträgliche Ermäßigung kann nicht geltend gemacht werden. Für Kinder, die von Pflegeeltern betreut werden und in einer Einrichtung aufgenommen werden, gelten die oben genannten Bestimmungen nicht. Hierfür sind die in der Anlage 6 aufgeführten Beitragssätze maßgebend. (3) Änderungen der familiären Situation, wie z.b. Erwerbslosigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r usw., sind unverzüglich anzuzeigen....

6 Seite 6 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung (4) Für Gastkinder gelten folgende Gebührensätze: Krippenkinder Kindergartenkinder Hortkinder 2,00 /Stunde 1,80 /Stunde 1,50 /Stunde. (5) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, so wird eine zusätzliche Gebühr für jede angefangene halbe Stunde in einer Höhe von 5,- je halbe Stunde erhoben. Muss deshalb die Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern die Gebühr auf 12,- je angefangene halbe Stunde erhöht. (6) Wird die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit oder anderen objektiv begründeten Abwesenheitsgründen von 20 zusammenhängenden Arbeitstagen innerhalb von 2 Monaten überschritten, besteht ein Anspruch auf Gebührenermäßigung in Höhe von einer Monatsgebühr. Ansprüche auf Erlass bestehen nur auf Antragstellung. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Abwesenheit und verjährt innerhalb von 6 Monaten. 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Beginn des Betreuungsverhältnisses und endet mit Ablauf des letzten Tages des Betreuungsverhältnisses. Entsteht oder endet das Betreuungsverhältnis nicht zu Beginn oder Ende eines Kalendermonats so wird für den ersten bzw. letzten Betreuungsmonat die Gebühr anteilig zu den Betreuungstagen dieses Monats berechnet. (2) Die Gebühr ist zum 15. des laufenden Monats fällig. Ändert sich der Gebührensatz im Laufe des Betreuungsverhältnisses, so entsteht die veränderte Gebühr ab dem 1. des Folgemonats. Die Änderungen von Grundlagen der Gebührenberechnung sind, sofern sie nicht im Wechsel des Betreuungsanspruchs begründet sind, von den Gebührenpflichtigen durch Antragstellung geltend zu machen. Ein Wechsel des Betreuungsanspruchs von der Krippenbetreuung auf Kindergartenbetreuung entsteht mit der Vollendung des 3. Lebensjahres. Darüber hinaus endet das Betreuungsverhältnis für Kindergartenkinder ohne Kündigung mit Beginn des 1. Schuljahres. Das Betreuungsverhältnis im Hort endet mit Beginn des 5. Schuljahres. 11 Einkommen und unterhaltsberechtigte Kinder als Gebührenfestsetzungsgrundlage 1. Einkommensbegriff Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Elternbeitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig....

7 Seite 7 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung Dem Einkommen des Satzes 1 sind steuerfreie Einnahmen, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Gebührenpflichtigen hinzuzurechnen. Zu weiteren Einnahmen gehören alle Geldbezüge, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten. Zu den weiteren Einnahmen gehören insbesondere: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen (Zuverdienste), Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten; - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld; - sonstige Leistungen nach dem SGB, z. B. Krankengeld, Kindergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. Das Erziehungsgeld gehört nicht zu den weiteren Einkünften. 2. Monatliches Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit Als monatliches Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gilt 1/12 des voraussichtlichen Jahreseinkommens abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer. Darüber hinaus sind andere nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Renten- sowie Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzusetzen. Insgesamt darf der Abzugsbetrag für Vorsorgeleistungen den der gesetzlichen Bemessungsgrenze entsprechenden Beitrag für Sozialversicherungspflichtleistungen der AOK nicht überschreiten. Als Einkommensnachweis ist eine aktuelle Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für das laufende Kalenderjahr vorzulegen. 3. Monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Monatseinkommens auszugehen. Das positive Monatseinkommen entspricht dabei 1/12 der um die Betriebsausgaben im Sinne von 4 Einkommenssteuergesetz bereinigten Einnahmen. Seine Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Jahreseinkommens laut letztem Steuerbescheid und ist diesem zu entnehmen....

8 Seite 8 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung Vom positiven Monatseinkommen sind die nachgewiesenen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzusetzen. Der Abzugsbetrag für Vorsorgeleistungen darf den der gesetzlichen Bemessungsgrenze entsprechenden Betrag für sozialversicherungspflichtige Beiträge der AOK nicht überschreiten. Darüber hinaus ist vom positiven Monatseinkommen 1/12 der im letzten Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommenssteuer abzuziehen. Liegt aufgrund der Neugründung ein Einkommenssteuerbescheid noch nicht vor, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung und der daraus resultierenden Einkommenssteuer auszugehen. Der für das Gebührenjahr gültige Einkommenssteuerbescheid ist der Stadtverwaltung unverzüglich nach Bekanntgabe, jedoch spätestens bis zum Ablauf des dem Gebührenjahr folgenden Jahres, zum Zwecke der Festsetzung der Gebühr vorzulegen. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auf der Grundlage des für das Gebührenjahr gültigen Steuerbescheides. Bei Negativeinkommen wird der Mindestbetrag angesetzt. Wird der für das Jahr gültige Steuerbescheid bis zum Ende des der Gebührenberechnung folgenden Jahres nicht vorgelegt, gilt Abs. 4 Satz 5 entsprechend. 4. Von den Elternbeitragspflichtigen ist vor Neuaufnahme eine Erklärung über das Einkommen nach Abs. 1 abzugeben. Die dazu notwendigen Einkommensnachweise sind umgehend nach Verfügbarkeit im Fachgebiet Kindertagesstätten, Horte und Schulen vorzulegen. Die Einkommensverhältnisse sowie die Anzahl der unterhaltsberechtigten, im Haushalt lebenden Kinder werden einmal jährlich überprüft. Zu diesem Zweck ist ebenfalls eine aktuelle Einkommenserklärung und ein entsprechender Einkommensnachweis vorzulegen sowie eine Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten, im Haushalt lebenden Kinder abzugeben. Soweit sich das Nettoeinkommen verändert hat und einer anderen Einkommensspanne aus der Gebührensatztabelle (Anlagen) zuzurechnen ist und/oder sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten, im Haushalt lebenden Kinder geändert hat, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr ab dem Monat, in dem die Veränderung des Einkommens und/oder in der Zahl der unterhaltsberechtigten, im Haushalt lebenden Kinder eingetreten ist. Erfolgt gegenüber der Stadtverwaltung keine Einkommenserklärung oder kein entsprechender Nachweis, wird die Gebühr in voller Höhe festgesetzt. 12 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflicht (1) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Stadt den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend....

9 Seite 9 Kita-Satzung Stadt Pritzwalk in der Fassung der 4. Änderungssatzung (2) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach 11 Abs. 1 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum der Höchstsatz. (3) Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. (4) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation, die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Stadt unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Stadt auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pritzwalk über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten der Stadt Pritzwalk sowie über die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Kindertagesstätten vom sowie die 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Pritzwalk, den gez. Brockmann Bürgermeister Die Änderungen der Satzung in Form der 4. Änderungssatzung sind am in Kraft getreten.

10 Anlage 1 Elternbeiträge nach Betreuungszeiten Krippenalter 0-3 Jahre über 35 Plätze Familie mit einem Kind = 100 % Monatsnettoeinkommen in 0-700,00 701,00-800,00 801,00-900,00 901, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 über 3.401,00 bis 4 Std. bis 6 Std. bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. 18,00 20,00 21,00 22,00 23,00 24,00 19,00 25,00 26,50 29,50 30,50 31,50 23,00 30,00 32,00 36,00 37,50 38,50 29,00 38,00 40,50 46,00 48,00 49,00 35,50 46,00 49,00 56,00 58,00 60,50 42,50 55,00 58,50 67,50 70,00 72,50 49,50 64,00 68,00 78,50 81,50 84,50 56,50 73,00 77,50 89,50 93,00 96,50 63,50 82,00 87,50 101,00 104,50 108,50 70,50 91,00 97,00 112,00 116,00 120,50 77,50 100,00 106,50 123,50 128,00 132,50 85,10 108,20 115,30 133,80 138,70 143,55 92,70 116,20 124,10 144,10 149,40 154,60 99,30 123,60 131,10 152,40 158,10 163,65 105,90 130,80 139,80 160,70 166,80 172,70 112,50 138,00 147,50 169,00 175,50 181,75 119,10 145,20 155,30 177,30 184,20 190,80 125,70 152,40 163,10 186,60 192,90 199,85 132,30 159,60 170,30 193,90 201,60 208,90 138,90 166,80 178,70 202,20 210,30 217,95 145,50 174,00 186,50 210,50 219,00 227,00 152,10 181,20 194,00 218,80 227,70 236,05 158,70 188,40 202,10 227,10 236,40 245,10 165,30 195,60 209,90 235,40 245,10 254,15 171,90 202,80 217,70 243,70 253,80 263,20 178,50 210,00 225,50 252,00 262,50 272,25 185,10 217,20 233,30 260,30 271,20 281,30 191,70 224,40 241,10 268,60 279,90 290,35 198,30 232,00 248,90 276,90 288,60 299,00

11 Elternbeiträge nach Betreuungszeiten Familie mit einem Kind = 100 % Anlage 2 Krippenalter 0-3 Jahre bis 35 Plätze Monatsnettoeinkommen in 0-700,00 701,00-800,00 801,00-900,00 901, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 über 3.401,00 bis 4 Std. bis 6 Std. bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. 16,00 18,00 19,00 20,00 21,00 22,00 18,00 24,00 25,50 27,50 28,50 30,00 21,00 28,00 30,00 32,00 33,50 35,00 26,00 35,00 37,50 40,00 42,00 43,50 31,50 42,00 45,00 48,00 50,00 52,50 37,50 50,00 53,50 57,50 60,00 62,50 43,50 58,00 62,00 66,50 69,50 72,50 49,50 66,00 70,50 75,50 79,00 82,50 55,50 74,00 79,50 85,00 88,50 92,50 61,50 82,00 88,00 94,00 98,00 102,50 67,50 90,00 96,50 103,50 108,00 112,50 74,10 97,20 104,30 111,80 116,70 121,55 80,70 104,40 112,10 120,10 125,40 130,60 87,30 111,60 119,90 128,40 134,10 139,65 93,90 118,80 127,70 136,70 142,80 148,70 100,50 126,00 135,50 145,00 151,50 157,75 107,10 133,20 143,30 153,30 160,20 166,80 113,70 140,40 151,10 161,60 168,90 175,85 120,30 147,60 158,90 169,90 177,60 184,90 126,90 154,80 166,70 178,20 186,30 193,95 133,50 162,00 174,50 186,50 195,00 203,00 140,10 169,20 182,30 194,80 203,70 212,05 146,70 176,40 190,10 203,10 212,40 221,10 153,30 183,60 197,90 211,40 221,10 230,15 159,90 190,80 205,70 219,70 229,80 239,20 166,50 198,00 213,50 228,00 238,50 248,25 173,10 205,20 221,30 236,30 247,20 257,30 179,70 212,40 229,10 244,60 255,90 266,35 186,30 220,00 236,90 252,90 264,60 275,00

12 Anlage 3 Elternbeiträge nach Betreuungszeiten Kindergartenalter 3 Jahre bis zur Einschulung über 35 Plätze Familie mit einem Kind = 100 % Monatsnettoeinkommen in 0-700,00 701,00-800,00 801,00-900,00 901, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 über 3.401,00 bis 4 Std. bis 6 Std. bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. 13,50 18,00 19,50 20,50 21,50 22,50 15,50 21,00 22,50 25,00 25,50 27,00 19,50 26,00 27,50 31,50 32,50 34,00 23,50 31,00 33,50 38,00 40,00 41,00 29,50 38,00 40,50 47,00 48,50 50,50 35,00 45,00 48,00 56,00 58,00 60,00 40,50 52,00 55,00 64,50 67,00 69,50 46,00 59,00 62,50 73,50 76,00 79,00 51,50 66,00 70,00 82,50 85,50 88,50 57,00 73,00 77,50 91,50 94,50 98,00 62,50 80,00 85,00 100,50 104,00 107,50 68,00 87,00 92,50 109,50 113,00 117,00 75,00 96,00 102,00 120,50 124,50 129,00 79,70 102,50 109,00 127,30 131,75 136,50 84,40 109,00 116,00 134,10 139,00 144,00 89,10 115,50 123,00 140,90 146,25 151,50 93,80 122,00 130,00 147,70 153,00 159,00 98,50 128,50 137,00 154,50 160,75 166,50 103,20 135,00 144,00 161,30 168,00 174,00 107,90 141,50 151,00 168,10 175,25 181,50 112,60 148,00 158,00 174,90 182,50 189,00 117,30 154,50 165,00 181,70 189,75 196,50 122,00 161,00 172,00 188,50 197,00 204,00 126,70 167,50 179,00 195,30 204,25 211,50 131,40 174,00 186,00 202,10 211,50 219,00 136,10 180,50 193,00 208,90 218,75 226,50 140,80 187,00 200,00 215,70 226,00 234,00 145,50 193,50 207,00 222,50 233,25 241,50 150,00 200,00 215,00 230,00 240,00 249,00

13 Anlage 4 Elternbeiträge nach Betreuungszeiten Kindergartenalter 3 Jahre bis zur Einschulung bis 35 Plätze Familie mit einem Kind = 100 % Monatsnettoeinkommen in 0-700,00 701,00-800,00 801,00-900,00 901, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 über 3.401,00 bis 4 Std. bis 6 Std. bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. 13,50 18,00 19,50 20,50 21,50 22,50 15,00 20,00 21,50 23,00 24,00 25,00 18,00 24,00 25,50 27,50 28,50 30,00 21,00 28,00 30,00 32,00 33,50 35,00 25,50 34,00 36,50 39,00 40,50 42,50 30,00 40,00 43,00 46,00 48,00 50,00 34,50 46,00 49,00 52,50 55,00 57,50 39,00 52,00 55,50 59,50 62,00 65,00 43,50 58,00 62,00 66,50 69,50 72,50 48,00 64,00 68,50 73,50 76,50 80,00 52,50 70,00 75,00 80,50 84,00 87,50 57,00 76,00 81,50 87,00 91,00 95,00 63,00 84,00 90,00 96,50 100,50 105,00 67,70 90,50 97,00 103,30 107,75 112,50 72,40 97,00 104,00 110,10 115,00 120,00 77,10 103,50 111,00 116,90 122,25 127,50 81,80 110,00 118,00 123,70 129,00 135,00 86,50 116,50 125,00 130,50 136,75 142,50 91,20 123,00 132,00 137,30 144,00 150,00 95,90 129,50 139,00 144,10 151,25 157,50 100,60 136,00 146,00 150,90 158,50 165,00 105,30 142,50 153,00 157,70 165,75 172,50 110,00 149,00 160,00 164,50 173,00 180,00 114,70 155,50 167,00 171,30 180,25 187,50 119,40 162,00 174,00 178,10 187,50 195,00 124,10 168,50 181,00 184,90 194,75 202,50 128,80 175,00 188,00 191,70 202,00 210,00 133,50 181,50 195,00 198,50 209,25 217,50 138,00 188,00 203,00 206,00 216,00 225,00

14 Elternbeiträge nach Betreuungszeiten - Hortalter Familie mit einem Kind = 100 % Anlage 5 Monatsnettoeinkommen in 0-700,00 701,00-800,00 801,00-900,00 901, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 über 3.000,00 bis 3 Std. bis 4 Std. bis 5 Std. bis 6 Std. 11,00 15,00 16,50 18,00 13,00 17,50 19,50 21,00 15,00 20,50 22,50 24,00 17,00 23,50 25,50 27,00 19,00 26,00 28,00 30,00 21,00 28,50 31,00 33,00 23,00 31,50 34,00 36,00 25,00 34,50 37,00 39,00 27,00 37,00 40,00 42,00 29,00 39,50 43,00 45,00 31,00 42,50 45,50 48,00 33,00 45,50 48,50 51,00 35,00 48,00 51,50 54,00 37,00 50,50 54,50 57,00 39,00 53,50 57,00 60,00 41,00 56,50 60,00 63,00 43,00 59,00 63,00 66,00 45,00 61,50 66,00 69,00 47,00 64,50 69,00 72,00 49,00 67,50 71,50 75,00 51,00 70,00 74,50 78,00 53,00 72,50 77,50 81,00 55,00 75,50 80,50 84,00 57,00 78,50 83,20 87,00 59,00 81,00 86,00 90,00 Anlage 6

15 Für Kinder, die nach 33 und 34 SGB VIII, wie betreutes Wohnen oder Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder in einer Pflegestelle, betreut werden, wird die Gebühr wie folgt berechnet. Für die Berechnung der Gebühr wird die Einkommensstufe 1.401, ,00 zugrunde gelegt. bis 4 Std. bis 6 Std. bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. Krippenalter 0-3 Jahre über 35 Plätze Krippenalter 0-3 Jahre unter 35 Plätze Kindergartenalter 3 Jahre bis zur Einschulung über 35 Plätze Kindergartenalter 3 Jahre bis zur Einschulung unter 35 Plätze 67,50 86,00 91,50 109,00 112,50 116,50 55,50 74,00 79,50 85,00 88,50 92,50 55,50 70,00 74,00 90,50 93,50 96,50 43,50 58,00 62,00 66,50 69,50 72,50 bis 3 Std. bis 4 Std. bis 5 Std. bis 6 Std. Hortalter 27,00 37,00 40,00 42,00

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